11 Allgemeine Leistungsbeschreibung Bekleidung und Textilien_Ausgabe-Nr. 2.pdf

Blaue Mehrzweckanzüge für Damen und Herren der Bundespolizei

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Allgemeine Leistungsbeschreibung Bekleidung und

Textilien

Für Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke

(Allgemeine Bedingungen)

Beschaffungsamt des BMI

Referat B 23

Anschrift Beschaffungsamt des BMI Referat B 23 Brühler Straße 3 53119 Bonn

Ausgabenummer 2 Ausgabedatum Dezember 2024

Anlagen Anlage 1 - Lieferschein (Muster) Anlage 2 - Öko-Tex® Grenzwerte

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 25.07.2024

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Allgemeine Leistungsbeschreibung Bekleidung und Textilien

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines .......................................................................................................................... 4

  2. Technische Forderungen und Umweltverträglichkeit ............................................................ 5

2.1 Ökologie-/Umweltschutzbedingungen .......................................................................... 5

2.1.1 Allgemeiner Ausschluss Ausrüstungen ............................................................ 5

2.1.2 Nickel in Zubehörteilen .................................................................................. 5

2.1.3 Dioxine und Furane ........................................................................................ 5

2.1.4 Geruch ........................................................................................................... 5

2.2 Ausnahmen für Sondertextilien ..................................................................................... 6

2.2.1 Allgemeine Ausnahmen .................................................................................. 6

2.2.2 Flammschutzmittel ......................................................................................... 6

2.3 Spinnstoffe.................................................................................................................... 6

2.3.1 Schurwolle ..................................................................................................... 6

2.3.2 Baumwolle ..................................................................................................... 6

2.3.3 Bastfasern ...................................................................................................... 7

2.3.4 Ramie ............................................................................................................. 7

2.3.5 Chemiefasern ................................................................................................. 7

2.3.6 Fasermischungen ........................................................................................... 7

2.3.7 Garne und Zwirne........................................................................................... 7

2.4 Textile Flächen (Gewebe, Maschenwaren, Vliesstoffe etc.)............................................ 7

2.4.1 Aussehen und Griff ......................................................................................... 7

2.4.2 Färbung .......................................................................................................... 7

2.4.3 Flächengewicht .............................................................................................. 8

2.5 Ausrüstung.................................................................................................................... 8

2.5.1 Textile Flächen aus Wolle und Mischungen aus Wolle mit Chemiefasern ........ 8

2.5.2 Textile Flächen aus Baumwolle, Bast- und Chemiefasern ................................ 8

2.6 Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke ............................................................. 9

2.6.1 Werkstoffe ..................................................................................................... 9

2.6.2 Fertigung ........................................................................................................ 9

2.6.3 Kennzeichnung der Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke und der Verpackung ................................................................................................... 9

2.7 Lieferbedingungen ........................................................................................................ 9

2.7.1 Aufmachung ................................................................................................... 9

2.7.2 Lieferschein .................................................................................................... 9

  1. Qualitätssicherung .............................................................................................................. 10

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 25.07.2024 Seite 2 von 14

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Allgemeine Leistungsbeschreibung Bekleidung und Textilien

3.1 Qualitäts-Management/Qualitäts-Sicherung (QM/QS) ................................................ 10

3.1.1 Allgemeines ................................................................................................. 10

3.1.2 Ablieferungsprüfung .................................................................................... 10

3.1.3 Qualitätsprüfzertifikate (QPZ) ....................................................................... 10

3.2 Güteprüfung ............................................................................................................... 11

3.2.1 Allgemeines ................................................................................................. 11

3.2.2 Umfang der Güteprüfung ............................................................................. 11

3.2.3 Fertigungsbeobachtung ................................................................................ 11

3.2.4 Visuelle und manuelle Endgüteprüfung ........................................................ 11

3.2.5 Laborprüfungen ........................................................................................... 12

3.3 Kosten der Qualitätssicherung .................................................................................... 12

3.4 Abschluss der Güteprüfung und Freigabe der Lieferung .............................................. 12

3.5 Güteprüfung von Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücken .............................. 13

3.5.1 Gewichtsprüfung .......................................................................................... 13

3.5.2 Prüfplan für Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke ......................... 13

3.5.3 Beanstandung, Wiederholungsprüfung und Verwurf .................................... 13

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Allgemeine Leistungsbeschreibung Bekleidung und Textilien

1. Allgemeines

In dieser Leistungsbeschreibung sind die allgemeinen Bedingungen und Güteprüfvorschriften für Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke festgelegt.

Sofern in den artikelbezogenen Leistungsbeschreibungen oder den dazugehörigen Vertragsunterlagen abweichende Forderungen enthalten sind, gehen diese der allgemeinen Leistungsbeschreibung (Allgemeine Leistungsbeschreibung Bekleidung und Textilien) vor.

Die technischen Daten in den artikelbezogenen Leistungsbeschreibungen sind Mindestforderungen, die an die darin benannten Artikel gestellt und von der Auftragnehmerin erfüllt werden müssen.

Bei Unterschieden in den technischen Daten zwischen Farbtonmuster, Liefermuster und Leistungsbeschreibung gilt stets die artikelbezogene Leistungsbeschreibung.

Wenn die Allgemeine Leistungsbeschreibung Bekleidung und Textilien für andere Artikel auf textiler Grundlage (z.B. Gurte, Stickereien, Seile, Schnüre, Bänder und Flechtartikel, Vliesstoffe u.ä.) verbindlich erklärt wird, gilt sie nur, soweit sie anwendbar ist (z.B. Spinnstoffe, Prüfbedingungen u.ä.).

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die beim Liefermuster von der Auftraggeberin nach visueller und manueller Prüfung festgestellten und mitgeteilten Abweichungen vor der Mengenanfertigung abzustellen.

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die zur Verarbeitung gelangenden Werkstoffe durch eine eigene Wareneingangskontrolle auf Einhaltung der gemäß der Leistungsbeschreibung geforderten Eigenschaften zu prüfen und durch eigene Fertigungskontrollen die geforderte Qualität ihrer Lieferung sicherzustellen.

Die Ergebnisse der Werkskontrollen sind schriftlich festzuhalten und dem Güteprüfer vor Beginn der Güteprüfung vorzulegen. Der Güteprüfer ist berechtigt, für Prüfungen stichprobenweise die erforderlichen Werkstoffproben zu entnehmen; ihm ist Einsicht in die Fertigungsunterlagen zu gewähren (§ 4 VOL/B).

Die Auftraggeberin ist berechtigt, sich durch eigenes Personal oder andere Beauftragte von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen während der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu unterrichten, in die Ausführungs- und Prüfungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass dieses Recht auch bei den Unter- und Vorlieferanten ausgeübt werden kann. Diese sind der Auftraggeberin auf Verlangen nach Auftragserhalt bekanntzugeben.

Uniformen bzw. Uniformteile, die im Rahmen eines von dem Beschaffungsamt des BMI erteilten Auftrages gefertigt, jedoch als Überproduktion nicht ausgeliefert bzw. bei der Güteprüfung beanstandet und verworfen werden, dürfen von der Auftragnehmerin nicht ohne Beseitigung des Uniformcharakters in den Handel gebracht werden. Ausgenommen sind Verkäufe an Berechtigte (z.B. Kleiderkassen, Uniformgeschäfte).

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2. Technische Forderungen und Umweltverträglichkeit

2.1 Ökologie-/Umweltschutzbedingungen

Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke müssen die Echtheiten und Grenzwerte nach dem aktuellen Öko-Tex® Standard 100 mindestens Produktgruppe II Anhang 4 erfüllen (siehe Anlage 2 dieses Dokuments).

Abweichungen und Ausnahmen von den Anforderungen des Öko-Tex® Standard 100 Produktgruppe II Anhang 4 sind in dem Abschnitt 2.2 definiert.

2.1.1 Allgemeiner Ausschluss Ausrüstungen

Hydrophobierende, antibakterielle, antimikrobielle, biozide, flammhemmende oder antistatische Ausrüstungen sowie Vektorenschutzausrüstungen dürfen nur aufgebracht werden, wenn diese Ausrüstungen in den jeweiligen artikelbezogenen Leistungsbeschreibungen der Artikel explizit gefordert werden.

2.1.2 Nickel in Zubehörteilen

Nickel und seine VerbindungenBedarfsgegenständeverordnung
Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen. Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, jedoch mit einer nickelfreien BeschichtungHöchstmenge von 0,5 µg/cm2/Woche von Teilen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen. Höchstmenge von 0,5 µg/cm2/Woche von Teilen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren bei normaler Verwendung Prüfungen nach DIN EN 1811 und DIN EN 12472

2.1.3 Dioxine und Furane

Dioxine und Furane Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) Abschnitt 4 des Anhangs zu § 1 der ChemVerbotsV

Die in der Chemikalienverbotsverordnung festgelegten Mindestanforderungen sind einzuhalten.

Keine Verwendung anthrachinoider Küpenfarbstoffe und anthrachinoider Pigmente, die die in der ChemVerbotsV festgelegten Grenzwerte für Dioxine oder Furane überschreiten.

Keine Verwendung von Farbstoffen oder Pigmenten, die auf Basis von Chloranil als Zwischenprodukt hergestellt wurden und die die in der ChemVerbotsV festgelegten Grenzwerte für Dioxine oder Furane überschreiten.

2.1.4 Geruch

Alle Artikel dürfen allenfalls einen produkttypischen Geruch aufweisen. Bei der Geruchsprüfung nach SNV 195651 muss mindestens die Note 3 „erträglich“ erreicht werden.

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Allgemeine Leistungsbeschreibung Bekleidung und Textilien

2.2 Ausnahmen für Sondertextilien

Die nachfolgenden Abweichungen vom geforderten Öko-Tex® Standard 100 Produktgruppe II Anhang 4 gelten, soweit der Artikel in der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung als Sondertextil definiert ist.

2.2.1 Allgemeine Ausnahmen

Soweit in der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung für das Sondertextil spezielle Ausrüstungen/Eigenschaften (z.B. Flammschutz, Vektorenschutz, Antistatik etc.) gefordert sind, gelten entsprechende Ausnahmen bezüglich der jeweiligen Forderungen des Öko-Tex® Standard 100 Produktgruppe II Anhang 4.

2.2.2 Flammschutzmittel

Abweichend von den Forderungen des Öko-Tex® Standard 100 Produktgruppe II Anhang 4 sind gemäß Bedarfsgegenständeverordnung § 3 lediglich nachfolgende Flammschutzmittel von der Verwendung ausgeschlossen:

● Tri- (2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS) ● Tris- (aziridinyl)- phosphinoxid (TEPA) ● Polybromierte Biphenyle (PBB)

2.3 Spinnstoffe

2.3.1 Schurwolle

Soweit zur Herstellung von Wollwaren Schurwolle vorgeschrieben ist, gilt folgende Definition: Schurwolle im Sinne dieser Vorschriften ist durch Schur unmittelbar vom lebenden Schaf gewonnene Wolle. Die Schurwolle muss fehlerfrei und sorgfältig sortiert sein. Sie darf nicht chemisch oder mechanisch bearbeitet/verarbeitet sein. Nur die fachgerechte Wäsche zur Reinigung der Wolle ist zulässig.

Die Verarbeitung von karbonisierter Wolle ist nicht zulässig.

Nicht zugelassene Wollmaterialien: Lamm-, Nacken-, Locken-, Leisten- und Brandwolle sowie Stichelhaare und stark verklettete Wollen; Kämmlinge, Kammzugabrisse, Kämmereisortierungen, Krempel- und Wollabgänge; Haut-, Gerber-, Sterblings-, Alt- und Reißwollen.

2.3.2 Baumwolle

Es muss eine Baumwollqualität mit einer Faserlänge von mindestens 26 mm verwendet werden, welche unbearbeitet und voll ausgereift ist und die möglichst frei von toter Baumwolle, Nissen, Schalen, Laub und sonstigen fremden Bestandteilen ist.

Die Baumwolle darf kein Deckelputz, Ausstoß, Stripse, Batteurabfälle oder anderes Fasermaterial enthalten.

Abgesaugte Fasern an der Trossel, aufgelöste Flyerfäden, Band- und Wickelreste auf dem Flyer, der Strecke, der Karde und dem Batteur dürfen bis zu höchstens 5 % des Gewichtes derselben Spinnpartie beigemischt werden.

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2.3.3 Bastfasern

Als Langflachs, Flachswerg, Langhanf, Hanfwerg dürfen nur natürliche, nicht kotonisierte Bastfasern verarbeitet werden. Möglichst frei von Schäben, ohne Beimischung anderer Spinnstoffe und Abfälle.

2.3.4 Ramie

Ohne Beimischung anderer Spinnstoffe und Abfälle, Fasern gut degummiert und gekämmt.

2.3.5 Chemiefasern

Fasern auf Zellulose-, Protein- und Synthesebasis, die den ganzen Herstellungsprozess durchlaufen haben. Die Verwendung von Qualitäten geringerer Wahl oder von Fabrikationsabgängen oder -abfällen ist nicht gestattet.

2.3.6 Fasermischungen

Bei Fasermischungen sind die in den Leistungsbeschreibungen für den jeweiligen Artikel angegebenen Anteile unter Berücksichtigung des handelsüblichen Feuchtigkeitszuschlages einzuhalten. Sie gelten für die fertigen textilen Flächen. Ist in den artikelbezogenen Leistungsbeschreibungen die Mischungstoleranz nicht festgelegt, gilt eine Toleranz von ± 3 %.

2.3.7 Garne und Zwirne

Spinnverfahren gemäß der Leistungsbeschreibung für den jeweiligen Artikel. Die Garne müssen gleichmäßig gesponnen, die Zwirne gleichmäßig gedreht, Garne und Zwirne möglichst ohne Unreinheiten, Knoten und Andreher sein.

Praktisch unvermeidbare Garn- und Zwirnfehler dürfen Aussehen und Qualität der Ware nicht nachteilig verändern. Schwankungen in der Garn- bzw. Zwirnnummer sind nur in der handelsüblichen Toleranz zugelassen.

2.4 Textile Flächen (Gewebe, Maschenwaren, Vliesstoffe etc.)

Die Herstellung der textilen Fläche muss äußerst sorgfältig und nach den allgemeinen Regeln der Technik erfolgen.

2.4.1 Aussehen und Griff

Für das Aussehen und den Griff der eingesetzten textilen Flächen ist das Liefermuster verbindlich. Die fertigen Artikel müssen gleichmäßig, sauber, fehlerfrei sein sowie ein einwandfreies Warenbild aufweisen.

Die Warenkanten müssen gleichmäßig glatt und fest sein.

2.4.2 Färbung

Für den Farbton ist - je nach Angabe in der Leistungsbeschreibung - das Liefermuster oder das Farbtonmuster oder die Farbkarte des RAL- / Pantone - Farbregisters maßgebend.

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Soweit in der Leistungsbeschreibung für den Artikel Garnfärbung vorgeschrieben ist, kann auch in der Flocke oder in der Spinnmasse (Kammzug, Kardenband) gefärbtes Fasermaterial verarbeitet werden.

Ist Stückfärbung vorgeschrieben, kann auch in der Flocke, in der Spinnmasse oder im Garn gefärbtes Material verarbeitet werden. Stückgefärbte Gewebe müssen eine gute Durchfärbung aufweisen.

Der Farbton muss bei natürlichem (D 65) und künstlichem Licht (TL 84) gleich sein.

2.4.3 Flächengewicht

Das Gewicht der textilen Flächen darf nicht durch zusätzliche Beschwerungsmittel künstlich erhöht werden, soweit nicht in den einzelnen Leistungsbeschreibungen eine zusätzliche Beschwerung durch Appreturmittel vorgeschrieben oder zugelassen ist.

2.5 Ausrüstung

2.5.1 Textile Flächen aus Wolle und Mischungen aus Wolle mit Chemiefasern

Die textilen Flächen müssen entsprechend den Forderungen der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung ausgerüstet sein. Die Ausrüstung muss u.a. die Form- und Maßbeständigkeit, die zulässige Maßänderung, die besonderen Eigenschaften einer gemäß der artikelbezogenen Leistungsbeschreibungen geforderten Imprägnierung, einen tropfen- und bügelechten Glanz sowie ein Nichtabflocken beider Warenseiten gewährleisten.

Bei Tuchen darf der Glanz nicht durch übermäßiges Pressen unecht vermehrt werden; beim Abbügeln mit einem feuchten Bügellappen darf er nicht verschwinden; bei Strichtuchen muss die Faserdecke fest aufliegen.

Die in der Wollverarbeitung, Flächenherstellung und in der Ausrüstung der textilen Flächen verarbeiteten Hilfsmittel, z. B. Schlichten, Schmälzen, weichmachende Öle und Walkmittel, müssen restlos aus der Ware entfernt werden. Die in der fertigen Ware etwa verbleibenden Restfette sind bis max. 0,5 % des Warengewichtes nur dann zulässig, wenn der Griff der Ware nicht gemindert wird und gewährleistet ist, dass unangenehmer Geruch und Kleben nicht auftreten.

Der pH-Wert des wässrigen Auszuges muss für die fertige textile Fläche zwischen 4 und 7,5 liegen.

2.5.2 Textile Flächen aus Baumwolle, Bast- und Chemiefasern

Die textilen Flächen müssen entsprechend den Forderungen der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung ausgerüstet sein. Zusätzliches Appretieren, soweit dies nicht verlangt oder in der Leistungsbeschreibung für den einzelnen Artikel zugelassen ist, ist nicht statthaft.

Der pH-Wert des wässrigen Auszuges muss bei den fertig ausgerüsteten textilen Flächen zwischen 4 und 7,5 liegen.

Soweit textile Flächen fäulnishemmend ausgerüstet werden, muss das verwendete Imprägnierungsmittel (Hersteller und Handelsname sowie Wirkstoffart) möglichst im Angebot, spätestens bei Vorlage der Proben für die Laborprüfung angegeben werden.

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2.6 Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke

2.6.1 Werkstoffe

Die für die Herstellung von Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücken zu verarbeitenden textilen Flächen und Zutaten müssen den Bedingungen entsprechen, die in der vorrangigen artikelbezogenen Leistungsbeschreibung sowie der allgemeinen Leistungsbeschreibung festgelegt sind. Bei Beschaffungen nach Muster müssen sie mustergetreu sein. Hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit der von der Auftraggeberin beigestellten bundeseigenen Materialien wird auf die Bestimmungen des § 4 Nr. 3 VOL/B verwiesen.

2.6.2 Fertigung

Form und Schnitt müssen den Bedingungen der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung und den Fertigmaßen der vorgeschriebenen Größen entsprechen.

Zur Vermeidung unterschiedlichen Aussehens dürfen für die Fertigung der Einzelstücke nur textile Flächen gleichen Waren- und Farbausfalls verwendet werden. Sämtliche Schnittteile eines Einzelstücks müssen aus einer textilen Fläche geschnitten werden. Auf besondere Beachtung einer eventuellen Farbtonänderung vom Stückanfang bis Stückende wird hingewiesen.

Die Fertigung muss äußerst sorgfältig und nach den allgemeinen Regeln der Technik erfolgen. Güte, Sitz, saubere und haltbare Verarbeitung müssen gewährleistet sein. Zutaten und Nähgarne müssen - soweit nicht festgelegt - zweckentsprechend und farblich dem Grundton angepasst sein. Alle Nahtenden müssen gesichert sein und sind erforderlichenfalls zu verriegeln.

2.6.3 Kennzeichnung der Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke und der Verpackung

Bei der Kennzeichnung der Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke und der Verpackung gelten die Forderungen der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung des Artikels.

2.7 Lieferbedingungen

2.7.1 Aufmachung

Die Auftragnehmerin ist verantwortlich, dass die Ware so verpackt ist, dass beim Transport keine Beschädigung oder Verschmutzung entsteht. Sind spezielle Bestimmungen in der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung festgelegt, so sind diese zwingend umzusetzen.

Soweit in der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung keine besonderen Vorschriften angegeben sind, ist § 4 Nr. 1 VOL/B verbindlich.

2.7.2 Lieferschein

Der Lieferschein (zwingendes Lieferdokument) muss folgende Informationen beinhalten:

● Name und Anschrift der Auftragnehmerin (in der Regel Versender) ● Versanddatum ● Auftragsnummer der Auftraggeberin und Auftragsdatum ● Lieferanschrift (Empfänger) ● Positionen mit: Positionsnummer, Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Größe, Menge

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● Auftragsmenge (bisher geliefert, heutige Lieferung, und noch zu liefern).

Wird eine Lieferung mit mehreren einzelnen Lieferscheinen zusammengestellt, so hat die Auftragnehmerin dafür Sorge zu tragen, dass daraus ein Sammellieferschein (mit dem gleichen Inhalt wie der Lieferschein) erstellt wird, bei dem jeder Artikel nur in einer Position erscheinen darf. Es müssen die Liefermengen aller einzelnen Lieferscheine zum jeweiligen Artikel in dieser einen Position addiert werden.

Mit Stempel und Unterschrift versichert die Auftragnehmerin, dass die Ware vertragsgemäß ist und der Inhalt der Packstücke mit der Inhaltsangabe auf dem Aufkleber übereinstimmt.

Dieses Lieferdokument muss der Güteprüfung zur Abzeichnung vorgelegt werden und ist Voraussetzung für die Rechnungsprüfung. Das Fehlen des Lieferscheines bzw. Sammellieferscheines hat aufschiebende Wirkung auf die Skontofrist.

Ein Beispiel für den Lieferschein bzw. Sammellieferschein finden Sie im Anhang dieses Dokumentes, siehe Anlage1.

3. Qualitätssicherung

3.1 Qualitäts-Management/Qualitäts-Sicherung (QM/QS)

3.1.1 Allgemeines

Die Auftragnehmerin muss ein produktbezogenes Qualitätssicherungssystem unterhalten. Dieses System muss sicherstellen, dass die Qualitätsforderungen an das Material, sowie für alle Prozessschritte der Herstellung festgelegt sind und während aller Prozessschritte eingehalten werden. Es muss die frühzeitige Feststellung von Mängeln sowie rechtzeitige und wirksame Korrekturmaßnahmen gewährleisten.

Nachweise über die Durchführung dieser Maßnahmen – ggfs. auch bei der Unterauftragnehmerin – müssen der Qualitätssicherung des Beschaffungsamtes des BMI jederzeit zur Verfügung stehen. Die Qualitätssicherung des Beschaffungsamtes ist im Referat Z16 verortet, welches als eigenständige Organisationseinheit in der Abteilung Z – Beschaffungsmanagement und Zentrale Dienste die Gesamtheit aller Maßnahmen wahrnimmt, die zur Feststellung der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Leistung eines Auftragnehmers notwendig sind.

3.1.2 Ablieferungsprüfung

Die Auftragnehmerin muss durch eine Endprüfung die vertragsgemäße Beschaffenheit feststellen und Ergebnisse entsprechend dokumentieren. Dieser Maßstab gilt auch für Stichprobenprüfungen, welche nach Maßgabe der annehmbaren Qualitätsgrenzlage (AQL) gemäß DIN 2859-1:2004-01 stattfinden.

3.1.3 Qualitätsprüfzertifikate (QPZ)

Anstelle einer Güteprüfung kann die Auftraggeberin von der Auftragnehmerin ein QPZ gemäß DIN 55350 T18 4.2.2 (Bestätigung der vertragsgemäßen Beschaffenheit einschließlich der Dokumentation von Einzelprüfergebnissen) oder 4.2.1 (Bestätigung der vertragsmäßigen Beschaffenheit ohne Einzelprüfergebnisse) abfordern.

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3.2 Güteprüfung

3.2.1 Allgemeines

Soweit für die Leistung vereinbart, führt die Auftraggeberin bei der Auftragnehmerin Güteprüfungen durch. Ob für die Leistung die Durchführung von Güteprüfungen vorgesehen ist, ergibt sich aus dem Vertrag.

Für die Güteprüfung sind folgende Anlagen verbindlich:

● der Vertrag ● die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes des BMI (AGB) ● Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, Teil B (VOL/B) ● die im Auftrag genannten weiteren Bedingungen, wie: Leistungsbeschreibungen samt Ergänzungen, Farbtonmuster und gesiegeltes Liefermuster sowie Liefermusterschreiben.

3.2.2 Umfang der Güteprüfung

Die Güteprüfung umfasst:

a) die vor und während der Fertigstellung des Leistungsgegenstandes notwendigen Fertigungsbeobachtungen b) die visuelle und manuelle Endgüteprüfung und c) die Prüfung der chemischen und technologischen Werte und deren Auswertung.

3.2.3 Fertigungsbeobachtung

Der Güteprüfer hat das Recht unangemeldet eine Fertigungsbeobachtung durchzuführen. Bei der Fertigungsbeobachtung festgestellte Mängel sind von der Auftragnehmerin sofort abzustellen.

3.2.4 Visuelle und manuelle Endgüteprüfung

Zur Beurteilung der Qualität der Leistungen führt der Güteprüfer eine visuelle und manuelle Endgüteprüfung durch.

Die zur Güteprüfung vorgestellten Lieferungen müssen bedingungsgemäß aufgemacht und verpackt sein.

Der Lieferschein, bzw. der unter Punkt 2.7.2. geforderte Sammellieferschein ist dem Güteprüfer zur Zeichnung vorzulegen.

Bei Meterware ist Folgendes zu beachten:

● Meterware ist unverpackt vorzustellen ● Die vorgestellten Stücke der Meterware sind durch die Auftragnehmerin in einer Stückliste in 3-facher Ausfertigung, nach Fertigungspartien geordnet, aufzuführen. Hierbei sind anzugeben: Lfd. Nr., Stücknummer, Stückgewicht in netto/kg, Stücklänge (brutto/netto), Stückbreite ohne Leiste und Flächengewicht.

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3.2.5 Laborprüfungen

Sofern die Qualitätssicherung des Beschaffungsamtes des BMI technologische und chemische Prüfungen für erforderlich hält, ist sie berechtigt entsprechende Prüfungen zu veranlassen. Die Prüfungen werden bei einer von ihr anzugebenden staatlich oder öffentlich anerkannten Prüfanstalt durchgeführt. Das Prüfgut muss durch die Prüfenden entnommen, gekennzeichnet und plombiert sein. Andernfalls werden die Untersuchungsbefunde der Prüfanstalten nicht anerkannt.

Proben für Laborprüfung

Die zur Prüfung benötigten Werkstoffproben werden stichprobenweise aus den vorgestellten, visuell und manuell geprüften und im Rahmen dessen als bedingungsgemäß betrachteten Stücken von den Prüfenden entnommen. Größe und Anzahl der Proben werden durch die bzw. den Güteprüfenden festgelegt. Alle Proben sind auf dem Anhängeetikett wie folgt zu kennzeichnen:

● Artikelbezeichnung ● Artikelnummer (in der Leistungsbeschreibung angegeben) ● Stücknummer ● Auftragsnummer (wird jeweils im Auftrag angegeben) ● Firmenname.

Das Anhängeetikett wird durch die Prüfenden an der Probe verplombt. Die zu prüfenden Proben sind von der Auftragnehmerin ordnungsgemäß zu verpacken und auf ihre Kosten an die von der Qualitätssicherung des Beschaffungsamtes des BMI benannte Stelle zur Prüfung einzusenden.

3.3 Kosten der Qualitätssicherung

Die der Auftraggeberin für die vertraglich vereinbarten Qualitätssicherungsmaßnahmen entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Auftraggeberin. Weitere Güteprüfungen und Wiederholungsprüfungen sowie die Kosten der chemischen und technologischen Untersuchungen gehen zu Lasten der Auftragnehmerin. Das Prüfgut für Laborprüfungen ist von der Auftragnehmerin ebenfalls kostenfrei abzugeben und auf ihre Kosten an die von der Qualitätssicherung des Beschaffungsamtes des BMI benannte Stelle einzusenden.

Die Kosten für eigenes Personal, Räume etc. trägt die Auftragnehmerin. Die Kosten der Güteprüfung werden der Auftragnehmerin stets dann in Rechnung gestellt, wenn eine vereinbarte Güteprüfung durch ihr Verschulden nicht stattfinden kann.

3.4 Abschluss der Güteprüfung und Freigabe der Lieferung

Die Güteprüfung wird mit der Freigabe der vorgestellten Lieferung abgeschlossen, wenn die visuelle und manuelle Endgüteprüfung positiv ausgefallen ist und die Ergebnisse der Laborprüfungen ausgewertet und die vertragsgemäße Beschaffenheit festgestellt wurde. Weichen die Prüfergebnisse von den vertraglichen Forderungen ab, entscheidet die Auftraggeberin über Freigabe, Tolerierung oder Verwurf.

Erst wenn die Freigabe durch die Qualitätssicherung des Beschaffungsamtes des BMI erteilt ist, darf der Leistungsgegenstand ausgeliefert werden.

Die Freigabe ist keine Abnahme im Sinne des BGB.

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3.5 Güteprüfung von Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücken

Die zu verarbeitenden Werkstoffe, einschließlich Nähgarne, Knöpfe und sonstige Zutaten, werden auf Übereinstimmung mit den Forderungen der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung visuell geprüft und mit dem Liefermuster verglichen. Bei Vollaufträgen gelten für Prüfungen von Geweben und wesentlichen Zutaten die Bedingungen gemäß den Ziffern 3.2.3 bis 3.4.

Ob die Güteprüfung von Geweben und wesentlichen Zutaten für Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke beim Unterlieferanten stattfindet, entscheidet der Gütesicherungsdienst des Beschaffungsamtes des BMI.

Die fertigen Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke werden auf Einhaltung der in der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung gestellten Forderungen geprüft.

3.5.1 Gewichtsprüfung

Ist in der Leistungsbeschreibung für den einzelnen Artikel ein Gewicht je Einheit festgelegt, so wird das Gewicht an den laut Prüfplan in 3.5.2 entnommenen Stichproben ermittelt.

3.5.2 Prüfplan für Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke

Soweit in der Leistungsbeschreibung für den jeweiligen Artikel nichts anderes bestimmt ist, gilt folgender Prüfplan:

Losgröße StückzahlERSTPRÜFUNG Prüfstücke Zugelassene Stichproben- fehlerhafte größe StückeWIEDERHOLUNGSPRÜFUNG Prüfstücke Zugelassene Stichproben- fehlerhafte größe Stücke
2 bis 2550130
26 bis 90131200
91 bis 150201501
151 bis 280322501
281 bis 500503501
501 bis 1.200805802
1.201 bis 3.20012581253
3.201 bis 10.000200122005
10.001 bis 35.000315183158
35.001 bis 150.0003151850012

3.5.3 Beanstandung, Wiederholungsprüfung und Verwurf

Werden bei der ersten Prüfung mehr als im Prüfplan zugelassene fehlerhafte Stücke festgestellt, so wird das gesamte Los zurückgewiesen. Nachdem das Los in vorschriftsmäßigen Zustand

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gebracht worden ist, ist es erneut zur Güteprüfung vorzustellen. Sofern die festgestellten Mängel durch eine entsprechende Nachbehandlung beseitigt werden können, führt die Auftragnehmerin diese in eigener Verantwortung fachgerecht so durch, dass die Mängel beseitigt werden und hierdurch keine Qualitätsminderung eintritt.

Befinden sich im zurückgewiesenen Los Stücke mit Fehlern, die durch Nacharbeit nicht behoben werden können, so sind diese von der Auftragnehmerin auszusortieren und gesondert der Qualitätssicherung des Beschaffungsamtes des BMI vorzustellen. Über die Freigabe wird auf dem Antragswege entschieden. Wird bei der visuellen und manuellen Wiederholungsprüfung festgestellt, dass die geprüften Stücke nicht den Bedingungen entsprechen, so wird das Los verworfen. Das Los wird auch dann verworfen, wenn die Auftragnehmerin nicht bereit ist, die fehlerhaften Stücke auszusortieren oder nachzuarbeiten.

Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke, die bei der Güteprüfung verworfen werden, sind zu verpacken und werden entsprechend gekennzeichnet oder plombiert. Diese Stücke sind von der Auftragnehmerin bis zur Auslieferung des Gesamtauftrages gesondert aufzubewahren und werden von der Qualitätssicherung des Beschaffungsamtes des BMI zur anderweitigen Verwendung freigegeben.

Verworfene Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke dürfen auch bei späteren Lieferungen nicht wieder vorgestellt und auch nicht für andere Aufträge des Beschaffungsamtes des BMI geliefert werden. Wie die Auftragnehmerin die verworfenen Stücke verwendet hat, muss sie der Auftraggeberin - wenn diese darum ersucht - nachweisen.

Sofern Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke verworfen werden, müssen von der Auftragnehmerin sämtliche Kennzeichen und Merkmale entfernt werden.

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 25.07.2024 Seite 14 von 14

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Anlage 1 – Lieferschein Dieser Lieferschein dient lediglich als Anhalt. Wichtig ist, dass alle in der nachfolgenden Abbildung vermerkten Aspekte im Lieferschein aufgeführt sind. Diese Stücklisten und Lieferscheine sind dem Güteprüfer zur Zeichnung vorzulegen. Werden Lieferungen für verschiedene Empfänger vorgesehen, sind für jeden Empfänger Stücklisten und Lieferscheine gesondert zu erstellen.

L i e f e r s c h e i n


(Name der Auftragnehmerin) (Datum)

(Anschrift der Auftragnehmerin)

zum Auftrag - Nr.: ____________________________ vom ____________________ werden geliefert an (Versandanschrift):

Menge Artikelbezeichnung Artikelnummer Größe

Auftragsmenge:____________________ Bisher geliefert:____________________

Heutige Lieferung:__________________ Noch zu liefern:____________________

Vereinnahmt: Eingegangen: _____________________

Die Auftragnehmerin versichert, dass die Ware vertragsgemäß ist und der Inhalt der Packstücke mit der Inhaltsangabe auf dem Aufkleber übereinstimmt.


(Stempel und Unterschrift der Auftragnehmerin)

Die Freigabe zum Versand erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Ware vertragsgemäß ist.


(Stempel und Unterschrift des Güteprüfers

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Anlage 2 – Öko-Tex® Grenzwerte

Verbotene Substanzen und ihre Schwellenwerte entsprechend Öko-Tex® Standard 100
Produktgruppen I, II und IV Annex 4
ProduktklasseIIIIV
pH-Wert1
4,0-7,54,0-7,54,0-9,0
Formaldehyd [mg/kg]
frei und teilweise abspaltbaresn.d.275300
Extrahierbare (Schwer-)metalle [mg/kg]
As (Arsen)0,21,01,0
Ba (Barium)100010001000
Cd (Cadmium)0,10,10,1
Co (Cobalt)1,04,04,0
Cr (VI) (Chrom (VI))0,50,50,5
Cr (Chorm)1,02,02,0
Cu (Kupfer)25,0350,0350,03
Hg (Quecksilber)0,020,020,02
Ni (Nickel) 41,054,064,06
Pb (Blei)0,21,071,07
Sb (Antimon)30,030,0-
Se (Selen)100100100
Schwermetalle Totalgehalt [mg/kg]
As (Arsen)100100100
Cd (Cadmium)40,040,0740,07
Hg (Quecksilber)0,50,50,5
Pb (Blei)90,090,0790,07
Pestizide [mg/kg]8
Summe0,51,01,0
Glyphosat und Salze für gewöhnliche Baumwolle555
Glyphosat und Salze für biologische Baumwolle0,51,01,0
Pestizide unter Beobachtungu.B.
Chlorierte Phenole [mg/kg]
Pentachlorphenol (PCP)0,050,50,5
Tetrachlorphenole (TeCP) Summe0,050,50,5
Trichlorphenole (TrCP) Summe0,22,02,0
Dichlorphenole (DCP) Summe0,53,03,0
Monochlorphenole (MCP) Summe0,53,03,0

1 Ausnahmen für Produkte die zwingend einer Nassbehandlung unterworfen werden müssen: 4,0-10,5; für Schaumstoffe: 4,0-9,0; für Feuchttücher: 3,5-7,5; für Taft Etiketten 4,0-9,0; für Folienmateiral (z.B. Polyolefinfolien) mit eingearbeitetem Calciumbicabonat/-carbonat oder Talkum und Tapeten, ohne direkten Hautkontakt: 4,0-10,0 2 n.d. entspricht bei der Prüfung nach „Japanese Low 112“ einer Absorptionseinheit kleiner 0,05 bzw. 16mg/kg 3 Keine Anforderung für Zubehöre und Garne aus anorganischen Materialien unter Berücksichtigung der Anforderungen für biologisch aktive Produkte 4 Inklusive der Anforderungen der REACH-Verordnung Annex XVII, Entry 27 5 Für metallische Zubehöre und metallisierte Oberflächen: 0,5 mg/kg 6 Für metallische Zubehöre und metallisierte Oberflächen: 1,0 mg/kg 7 Für Zubehöre aus Glas 0,1 % (1000 mg/kg) 8 Nur für native Fasern

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Anlage 2 – Öko-Tex® Grenzwerte

Weichmacher/Phthalate [mg/kg]9
Summe500500-
Summe ohne DINP--1000
Zinnorganische Verbindungen [mg/kg]
TBT,TPhT0,51,01,0
DBT,DMT,DOT,DPhT,DPT,MBT,MOT,MMT,M PhT,TeBT, TeET,TCyHT,TMT,TOT,TeOT,TPT1,02,02,0
Andere Rückstandschemikalien [mg/kg]
Anilin10205050
Azodicarbonamid100010001000
Benzol5,05,05,0
Bisphenol A100100100
Bisphenol B100010001000
Bisphenol S100010001000
Bis(4-chlorohenyl)sulphon100010001000
Rückstandschemikalien unter Beobachtungu.B.
Diphenyl(2,4,6- trimethylbenzoyl)phosphinoxid100010001000
6,6‘-Di-tert.-butyl-2,2‘-methylendi-p-kresol100010001000
DMFu0,10,10,1
Freie und abspaltbare krebserregende Arylamine abgesehen von Anilin1110202020
Freie und abspaltbare krebserregende Arylamine unter Beobachtungu.B.
Melamin100010001000
2-Mercaptobenzothiazol100010001000
N-(Hydroxymethyl)acrylamid100010001000
OPP102525
Phenol205050
Quinolin505050
TCEP101010
Tris(2-methoxyethoxy)vinylsilan100010001000
Tris(4-nonylphenyl, verzweigt und linear)phosphit mit 0,1%(w/w)4- Nonylphenol, verzweigt und linear1000100010000
Farbmittel [mg/kg]
Allergisierende505050
Anilin10205050
Krebserregende505050
Freie und abspaltbare krebserregende Arylamine abgesehen von Anilin202020
Freie und abspaltbare krebserregende Arylamine unter Beobachtung10u.B.
Michlers Keton/Base je100010001000
Navy BlueNicht verwendet
Andere505050

9 Für beschichtete Artikel, Plastisol Drucke, flexible Schaumstoffe und Zubehöre aus Konststoff 10 Können auch als Rückstände vorhanden sein 11 Für sämtliche Materialien, die Polyurethan enthalten oder andere Materialien, welche freie krebserregende Arylamine enthalten können

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Anlage 2 – Öko-Tex® Grenzwerte

Chlorierte Benzole und Toluole [mg/kg]
Summe1,01,01,0
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) [mg/kg]12
Benzo[a]anthracen0,51,01,0
Benzo[a]pyren0,51,01,0
Benzo[b]fluoranthen0,51,01,0
Benzo[e]pyren0,51,01,0
Benzo[j]fluoranthen0,51,01,0
Benzo[k]fluoranthen0,51,01,0
Chrysen0,51,01,0
Dibenzo[a,h]anthracen0,51,01,0
Summe5,010,010,0
Biologisch aktive Produkte
Keine vorsätzliche Verwendung13
Flammhemmende Produkte
GenerellKeine vorsätzliche Verwendung 10 mg/kg je13 14 Summe von allem 50 mg/kg
Lösemittelrückstände [mg/kg]15
1,4-dioxan101010
DMAc16500 100017500 100017500 100017
DMF500 100017500 100017500 100017
Formamid200200200
NMP500 100017500 100017500 100017
Tensid-, Netzmittelrückstände, Alkylphenole [mg/kg]
BP,NP,OP,HpP.PeP,NP(EO),OP(EO); Summe100,0100,0100,0
BP,NP,OP,HpP,PeP (Summe)10,010,010,0
PFAS, Per- und polyfuorierte Alkylverbindungen
PFASKeine vorsätzliche Verwendung
PFOA und Salze; Summe [µg/kg]252525
PFOA verwandte Verbindungen; Summe [µg/kg]18250250250

12 Für sämtliche synthetischen Fasern, Garne und Zwirne sowie Materialien aus Kunststoff 13 Außer Behandlungen, welche von OEKO-TXT akzeptiert werden (siehe aktuelle Liste auf www.oeko-tex.com) 14 Akzeptierte flammhemmende Produkte enthalten keine verbotenen Flammschutzmittel gemäß Anhang 5 als aktive Komponenten 15 Für Fasern, Garne, Flächengebilde und beschichtete Artikel (z.B. Kunstleder) sowie Schäume (EVA,PVC), bei denen Lösemittel zur Herstellung verwendet werden 16 Ausnahme für Produkte, die zwingend nachfolgenden industriellen Produktionsprozessen unterzogen werden müssen (Hitzeprozess im nassen oder trockenen zustand bevorzugt, jedoch sind auch andere Prozesse möglich): maximal 3,0% 17 Für Meterialien aus Polyacrylnitril (PAN), Elastan (EL) /Polyurethan, Polyamide und Aramide sowie beschichtete (PU-, PVC-,PVC-Plastisol-, PVDC-,PVC-Copolymer)Textilien 18 Jede andere Substanz, die zu PFOA abgebaut werden kann, einschließlich Stoffen (auch Salze und Polymere), die eine lineare oder verzweigte Perfluorheptylgruppe mit dem Bestandteil (C7F15)C als Strukturformel aufweisen. Ausgenommen sind Derivate der Formel C8F17-X, wobei X=F, Cl, Br und Fluorpolymere, die unter CF3[CF2]n-R‘ fallen, wobei R‘= jegliche Gruppe, n>16 und Perfluoralkylcarboxylsäuren (einschließlich ihrer Salze, Ester, Halide und Anhydride) mit ≥ 8 perfluorierten Kohlenstoffatomen. Ebenfalls ausgenommen sind Perfluoralkansulfonsäuren und Perfluorphosphonsulfonsäuren (einschließlich ihrer Salze, Ester, Halide und

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Anlage 2 – Öko-Tex® Grenzwerte

C9-C14 PFCA und weitere PFCAs; Summe [µg/kg]252525
C9-C14 PFCA verwandte Verbindungen; Summe [µg/kg]260260260
PFOS und verwandte; Summe [µg/kg]111
Perfluorsulfonsäuren; Summe [µg/kg]50250250
PFHxS und Salze; Summe [µg/kg]252525
Ester der fluorierten Alkohole mit Acrylsäure; Summe [µg/kg]250250250
Teilweise fluorierte Carbon-/Sulfonsäuren unter Beobachtungu.B.
Teilweise fluorierte lineare Alkohole; Summe [µg/kg]250250250
Gehalt an Fluor [mg/kg]
Fluorgesamtgehalt100100100
UV Stabilisatoren [mg/kg]
UV 320, UV 326, UV 327, UV 328, UV 329, UV 350; je100010001000
Chlorparaffine [mg/kg]
SCCP, MCCP Summe505050
Siloxane [mg/kg]
D4, D5, D6; je100010001000
N-Nitrosamine; je [mg/kg]0,50,50,5
N-nitrosierbare Substanzen; Summe [mg/kg]555
Chlorierte Lösungsmittel [mg/kg]
1,1,1,2-Tetrachlorethan1,01,01,0
1,1,1- Tetrachlorethan1,01,01,0
1,1,2,2- Tetrachlorethan1,01,01,0
1,1,2- Tetrachlorethan1,01,01,0
1,1-Dichlorethan1,01,01,0
1,1-Dichlorethylen1,01,01,0
1,2-Dichlorethan1,01,01,0
1,2-Dichlorethylen1,01,01,0
Dichlormethan1,01,01,0
Pentachlorethan1,01,01,0
Tetra(Per)chlorethylen1,01,01,0
Tetrachlormethan1,01,01,0
Trichlorethylen1,01,01,0
Trichlormethan (Chloroform)1,01,01,0
Chlorierte Lösemittel; Summe5,05,05,0
Andere VOCs und Glykole [mg/kg]19
1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP)siehe Lösungsmittelrückstände
1,2-Diethoxyethan10,010,010,0
1,2,3-Trichlorpropan10,010,010,0
1,4-dioxan10,010,010,0
2-Ethoxyethanol10,010,010,0

Anhydride) mit ≥9 perfluorierten Kohlenstoffatomen, und Perfluoroctansulfonsäuren und ihre Derivate (PFOS), die in Anhang Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelistet sind. 19 Diese Grenzwerte gelten nicht für nicht-Textil Zubehöre/ Kleinteile (z.B. synthetische Knöpfe, lackierte, gefärbte oder beschichtete Metallteile, ect.)

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Anlage 2 – Öko-Tex® Grenzwerte

2-Ethoxyethylacetat10,010,010,0
2-Methoxy-1-propanol10,010,010,0
2-Methoxyethanol10,010,010,0
2-Methoxyethylacetat10,010,010,0
2-Methoxypropylacetat10,010,010,0
2-Phenyl-2-propanol10,010,010,0
Acetophenon10,010,010,0
Benzol1,01,01,0
Bis(2-methoxyethly)ether10,010,010,0
Cyclohexanon10,010,010,0
Ethylbenzol10,010,010,0
Ethylen Glykol dimethyl ether10,010,010,0
Methylethylketon10,010,010,0
Naphthalin2,02,02,0
N,N-Dimethylacetamid (DMAc)siehe Lösungsmittelrückstände
N, N-Dimethylformaid (DMF)siehe Lösungsmittelrückstände
Styrol10,010,010,0
Toluol10,010,010,0
Triethylen glykol dimethyl ether10,010,010,0
Xylol10,010,010,0
Kresole [mg/kg]
o-Kresol10,010,010,0
m-Kresol10,010,010,0
p-Kresol10,010,010,0
Farbechtheiten (Anbluten)
Wasserechtheit3-433
Schweißechtheit, sauer3-43-43-4
Schweißechtheit, alkalisch3-43-43-4
Reibechtheit, trocken20 21444
Speichel- und Schweißechtheitecht
Emission leichtflüchtiger Komponenten [mg/m³]22
Formaldehyd0,10,10,1
Totuol0,10,10,1
Styrol0,0050,0050,005
4-Vinylcyclohexen0,0020,0020,002
4-Phenylcyclohexen0,030,030,03
Butadien0,0020,0020,002
Vinylchlorid0,0020,0020,002
Aromatische Kohlenwasserstoffe0,30,30,3
Flüchtige organische Stoffe0,50,50,5
Bio-Baumwollfasern und Materiealien
GVO- Gentechnisch veränderte Organismenkeine vorsätzliche Verwendung
Quantitative Analyse [%]23555

20 Keine Anforderung für ‘wash-out‘-Artikel 21 Bei Pigment-, Küpen- oder Schwefelfarbmitteln ist eine Mindest-Reibechtheitszahl trocken von 3 zulässig 22 Nur für textile Fußbodenbeläge, Matratzen sowie Schaumstoffe und große beschichtete Artikel, die nicht für Kleidung verwendet werden 23 In einem ersten Schritt wird die qualitative Methode durchgeführt, falls GMO nachgewiesen wird kann die quantitative Methode durchgeführt werden (nur auf Rohbaumwolle möglich).

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Anlage 2 – Öko-Tex® Grenzwerte

Geruchsprüfung
Generellkein außergewöhnlicher Geruch24
SNV 195 651 (Modifiziert)22333
Verbotene Fasern
Asbestkeine vorsätzliche Verwendung
Mikroplastik aus synthetischen Polymeren in Dekorationsartikeln25keine vorsätzliche Verwendung

24 Kein Geruch nach Schimmel, Schwerbenzin, Fisch, Aromaten oder Geruchsveredlern 25 wie von der (EC) 1907/2006 Annex XVII Nr. 78 definiert

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