08_Eigenerklärung_keine_Ausschlussgründe.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 05:03 (Europe/Berlin)

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Anlage 08


Bildungsträger (Bietende) Ausschreibungsnummer (bitte angeben)

Eigenerklärung

Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe gemäß § 31 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Verbindung mit §§ 123, 124 Gesetzt gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

I. Ich erkläre/Wir erklären, dass keine Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist wegen:

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
  2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
  3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
  4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, oder soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet,
  5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, oder soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet.
  6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a) und 299 b) des Strafgesetzbuchs (Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen),
  7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
  8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
  9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
  10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).

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Einem Verstoß gegen die genannten Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Mitgliedstaaten (§ 123 Abs. 2 GWB). Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist gem. § 123 Abs. 3 GWB einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Als Nachweis, dass die in I. Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9 genannten Fälle auf mein/ unser Unternehmen nicht zutreffen, kann ich/können wir auf Aufforderung des Auftraggebenden für jede Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, unverzüglich einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder eines früheren öffentlichen Auftraggebenden beibringen. Wird eine Urkunde oder Bescheinigung von dem Herkunftsland nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung, die das Unternehmen vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar / einer Notarin oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands abgibt, ersetzt werden. Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass • § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 98c des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 10a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes unberührt bleiben; • die öffentliche auftraggebende Partei die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage der Bewerbenden oder bietenden Partei bei den zuständigen Behörden einholen kann, wenn sie Bedenken in Bezug auf deren persönliche Eignung hat.

II. Ich erkläre/wir erklären, dass

  1. nicht durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass mein /unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist oder

  2. mein/unser Unternehmen im Falle einer rechtskräftigen Gerichts- oder bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung i.S. Nr. II.1. seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlungen vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

Als Nachweis, dass dies auf mein/unser Unternehmen zutrifft, werde ich/werden wir auf Aufforderung des Auftraggebenden unverzüglich eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats ausgestellte Bescheinigung beibringen.

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III. Ich erkläre/wir erklären, dass

  1. mein/unser Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  2. mein/unser Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
  3. mein/unser Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person in einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlich gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
  4. mein/unser Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
  5. ich / wir keine Kenntnis von einem Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens habe(n), der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für die öffentliche auftraggebende Partei tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
  6. ich / wir keine Kenntnis von einer Wettbewerbsverzerrung habe(n), die daraus resultiert, dass mein/unser Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,
  7. mein/unser Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat,
  8. mein/unser Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
  9. mein/unser Unternehmen nicht a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung der öffentlichen auftraggebenden Partei erheblich beeinflussen könnten, oder versucht habe(n), solche Informationen zu übermitteln.

Als Nachweis, dass die in III. Nr. 1 bis 9 genannten Fälle auf mein/unser Unternehmen nicht zutreffen, wird mein/unser Unternehmen auf Aufforderung des Auftraggebenden unverzüglich den Auszug aus dem Strafregister, eine Erklärung der Stelle, die das

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Insolvenzregister führt, oder – in Ermangelung solcher – eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, beibringen. Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in III. Nr. 1 bis 9 vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die das Unternehmen vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den Staaten, in denen es einen derartigen Eid nicht gibt, kann dieser durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung aus.

IV. Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass mein/unser Unternehmen von der weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn ich mich/wir uns bei der Abgabe der vorstehenden Erklärungen (I. bis III.) sowie bei der Erteilung von Auskünften, die zum Nachweis der Eignung eingeholt werden können, vorsätzlich unzutreffende Erklärungen abgegeben habe/n oder diese Auskünfte nicht erteilt habe/n.

Ort, Datum, Unterschrift, Firmenstempel / elektr. Signatur

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