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Bewerbungsmanagement für rund 130 Teilnehmende in Emden-Leer

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 11:54 (Europe/Berlin)

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Bewerbungsmanagement - § 45 I S.1 Nr. 1 SGB III / 2026

C_ Vertragsbedingungen

Rahmenvertrag (nachfolgend Vertrag genannt)

über die Durchführung von

Bewerbungsmanagement

nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) III

Stand: 10.09.2026 201-26-45BM-60306 Seite 1 von 17

Bewerbungsmanagement - § 45 I S.1 Nr. 1 SGB III / 2026

A) Allgemeine Regelungen

§ 1 Vertragsgegenstand

§ 2 Vertragsbestandteile

§ 3 Vertragslaufzeit

§ 4 Durchführung des Vertrages

§ 4a Bundestariftreue

§ 5 Vergütung

§ 5a Quellensteuer

§ 6 Rechnungslegung und Ausschlussfrist

§ 7 Haftungsausschluss

§ 8 Vertragsstrafe

§ 9 Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer

§ 10 Kündigungsrechte des Auftraggebers

§ 11 Datenschutz

§ 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

§ 13 Scientology-Ausschluss

§ 14 Rücktritt und Antikorruptionsklausel

§ 15 Informationspflichten und Prüfrecht

§ 16 Beauftragung von Unterauftragnehmern

§ 17 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

§ 18 Beteiligung Dritter am Vertragsverhältnis

§ 19 Zuständigkeit

§ 20 Formerfordernisse und Salvatorische Klausel

§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand

B) Besondere Regelungen

§ 22 Unfallversicherung

§ 23 Besonderheiten zur Vertragslaufzeit

§ 24 Besonderheiten zur Durchführung des Vertrages

§ 25 Erteilung von Einzelabrufen

§ 26 Besonderheiten zur Vergütung

§ 27 Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe

§ 28 Besonderheiten zum Datenschutz

§ 29 Besonderheiten zur Haftung

§ 30 Abweichende Durchführung des Vertrages bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes

Stand: 10.09.2026 201-26-45BM-60306 Seite 2 von 17

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A) Allgemeine Regelungen

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist der Abruf und die Durchführung der vorgenannten Arbeitsmarktdienst- leistung im Bezirk des jeweiligen Regionalen Einkaufszentrums. Die voraussichtliche Gesamtzahl an Teilnehmenden sowie die Mindestzahl an Teilnehmenden je Maßnahme (laufende Nummer) sind dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen.

(2) Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausschöpfung der Gesamtzahl an Teilnehmenden je Maß- nahme besteht nicht. Ebenso hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die Erteilung der Einzelab- rufe über die Mindestzahl an Teilnehmenden je Maßnahme hinaus.

(3) Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den in § 2 bezeichneten Vertragsbestandteilen.

(4) Für die individuelle Zuweisung der Teilnehmenden beziehungsweise Unterbreitung des Maßnahme- angebotes, den Austausch und Ausschluss von Teilnehmenden, die Einzelabrufe, die Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie die laufende Qualitätskontrolle ist der jeweilige Bedarfsträger zuständig. Gleiches gilt für die im Rahmen der Durchführung der Maßnahmen erforderliche Zusammenarbeit.

(5) Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass die Vergabe weiterer Maßnahmen, die Gegen- stand dieses Vertrages sind, an andere Auftragnehmer unterbleibt.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Rangfolge:

  1. die Vertragsbedingungen und Vereinbarungen einschließlich des diesem Vertrag zugrundeliegen- den Leistungsverzeichnisses/Losblattes und der Vorbemerkungen zu den Vergabeunterlagen

  2. die Leistungsbeschreibung, zu diesem Vergabeverfahren

  3. das Angebot (einschließlich der hierzu einzureichenden Erklärungen) des Auftragnehmers auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung

  4. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

  5. im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Sind Vertragsbestandteile gem. Absatz 1 Nummer 1 und 2 im Laufe des Vergabeverfahrens geändert oder ergänzt worden, ist ausschließlich die letzte vom Auftraggeber über die e-Vergabe-Plattform zur Verfügung gestellte Version einschließlich des Fragen- und Antwortenkataloges Vertragsgegenstand

(3) Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.

§ 3 Vertragslaufzeit

Vertragsbeginn und Vertragsende sind dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen. Der Vertrag en- det, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

§ 4 Durchführung des Vertrages

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertragsgerecht unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen. Der Auftragneh- mer hat bei der Durchführung dieses Vertrages die gesetzlichen Vorschriften sowie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beachten. Bedingung für die Ausführung des Auftrages ist, bei der Auf- tragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unterhalb der jeweils gelten- den Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des § 185 SGB III (Vergabespezifisches Mindes- tentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen) zu entlohnen.

(2) Der Auftragnehmer hat seine vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter zu erbrin- gen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter jeder

Stand: 10.09.2026 201-26-45BM-60306 Seite 3 von 17

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Art frei, sofern die Ansprüche auf ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Maßnahme und Durchführung dieses Vertrages zurück zu führen sind.

(3) Fallen ein oder mehrere Mitglieder einer Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Das zuständige Regionale Einkaufszentrum ist unverzüglich über den Ausfall in Textform zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft ist zulässig, vorausgesetzt, das zuständige Regionale Ein- kaufszentrum hat dem neu benannten Mitglied zugestimmt.

(4) Zusätzliche Ausführungsbedingungen dienen dem Umwelt- und Klimaschutz. Der Auftragnehmer hat in Bezug auf die Maßnahmedurchführung während der Vertragslaufzeit mindestens folgende Anforde- rungen zu erfüllen:

a) Es ist nur Strom zu beziehen, der in Höhe des Verbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen (zum Beispiel Wind, Sonne, Wasserkraft, Bioenergie und Geothermie) erzeugt wurde. Der Bezug von Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen (zum Beispiel Atomenergie und fossilen Quellen) ist ausnahmsweise zugelassen, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er am jeweiligen Durchführungsort die Art der Stromerzeugung nicht frei wählen kann (zum Beispiel kein eigener Stromzähler vorhanden, Bindung aufgrund strom- oder mietvertraglicher Regelungen). Sowohl der Nachweis für die Erfüllung der Anforderung als auch das Vorliegen einer Ausnahme ist auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zu erbringen.

b) Elektrische Geräte sind bei Dienstschluss auszuschalten, sofern damit keine Funktionsbeeinträch- tigung verbunden ist.

c) Es ist ausschließlich Druckerpapier, unter beidseitiger Papierbedruckung, und Hygienepapier zu verwenden, das zu 100 % aus Altpapier hergestellt wurde. Der Nachweis für die Erfüllung der Anforderung ist auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zu erbringen.

d) Bei der Reinigung der für die Maßnahmedurchführung genutzten Räumlichkeiten ist sicherzustel- len, dass Reinigungsmittel eingesetzt werden, die den Anforderungen der Kriterien mit dem Blauen Engel (DE-UZ 194) oder dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel entsprechen. Die Verwendung anderer Reinigungsmittel ist ausnahmsweise zugelassen, wenn die Reinigung ver- mieterseitig organisiert wird und keine Einflussmöglichkeit für den Auftragnehmer besteht. Sowohl der Nachweis für die Erfüllung der Anforderung als auch das Vorliegen einer Ausnahme ist auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zu erbringen.

§ 4a Bundestariftreue

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindes- tens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwen- dungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftrag- nehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.

(3) Die Einhaltung des § 4a Absätze 1, 2 und 4 des Vertrages wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer, • die Kontrolle zu dulden, • die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, • die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen, • die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, • auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäfts- räume zu dulden sowie

Stand: 10.09.2026 201-26-45BM-60306 Seite 4 von 17

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• datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern und von ihm oder von Unterauftrag- nehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer und Verleiher gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Der Auftragnehmer verpflich- tet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern und Verleihern die in Absatz 3 Satz 2 geregel- ten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 3 Satz 3 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragneh- mern oder Verleihern beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder Verleihern getroffen wird.

(5) Der Auftraggeber kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftragswertes der be- troffenen Maßnahme verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann der Auftraggeber maximal 10 Prozent des Auftragswertes der betroffenen Maßnahme verlangen. Der Auf- traggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schrift- licher Form zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festge- stellt hat.

§ 5 Vergütung

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers sind auf der Grundlage der Angaben im jeweiligen Leistungsver- zeichnis/Losblatt zu vergüten. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Vergütung der Mindestzahl an Teilnehmenden je Maßnahme bezogen auf den gesamten Maßnah- mezeitraum.

(2) Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Mit diesem Festpreis werden alle Leistungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Erhöhungen des Festpreises wäh- rend der gesamten Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen, sofern in diesem Vertrag nicht etwas ande- res geregelt ist.

(3) Sofern Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, beinhaltet der Festpreis die Umsatzsteuer. Ein Anpassungsanspruch des Auftragnehmers bei Änderung des Umsatzsteuersatzes besteht nicht. Ent- fällt die Umsatzsteuerpflicht für Leistungen ganz oder teilweise nach Angebotsabgabe des Auftrag- nehmers, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Anpassung des im Leistungsverzeichnis/Losblatt vom Auftragnehmer ausgewiesenen Festpreises. Über den ganzen oder teilweisen Wegfall der Um- satzsteuerpflicht für Leistungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Textform zu informieren. Ergeben sich bei der Ermittlung des anzupassenden Festpreises Bruchteile, ist dieser auf 2 Stellen nach dem Komma gemäß der DIN 1333 kaufmännisch zu runden.

(4) Hat der Auftraggeber bereits Umsatzsteuer an den Auftragnehmer entrichtet, obwohl er nicht dazu verpflichtet gewesen ist, kann der Auftraggeber die Rückerstattung bereits bezahlter Umsatzsteuer ab dem Zeitpunkt des Beginns der Umsatzsteuerbefreiung vom Auftragnehmer verlangen.

§ 5a Quellensteuer

(1) Sofern der Auftraggeber, gegebenenfalls auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a des deut- schen Einkommensteuergesetzes (EStG) für Rechnung des Auftragnehmers (Steuerschuldner) vor- zunehmen hat, wird diese Abzugsteuer nach § 50a EStG an den Auftragnehmer weiterberechnet. Der Auftragnehmer erkennt an, diese Steuer zu schulden. Der Auftraggeber ist berechtigt, zwecks Entrich- tung der gemäß § 50a EStG von ihm für den Auftragnehmer zu zahlenden Abzugsteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag einen Teilbetrag der geschuldeten Vergütung in gesetzlich geregel- ter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825 % des Gesamtentgelts) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den Auftragnehmer fällig. Von einem Ein- behalt des Abzugsbetrages kann ausschließlich in dem Fall abgesehen werden, wenn der Auftragneh-

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mer dem Auftraggeber spätestens eine Woche vor Fälligkeit der Vergütung eine gültige Freistellungs- bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt. Wird die Freistellungsbescheinigung auf- gehoben oder verliert diese ihre Gültigkeit, hat der Auftragnehmer dies sofort dem Auftraggeber in schriftlicher Form mitzuteilen.

(2) Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem Auftraggeber die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung bekannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der Auftraggeber die Abzugsteuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abführen müssen, wird der Auf- tragnehmer dem Auftraggeber den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidari- tätszuschlags in voller Höhe unverzüglich erstatten.

(3) Sofern eine Abzugsteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder einer ande- ren Rechtsgrundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen Auftraggeber und Auftragneh- mer darin überein, die jeweils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu unternehmen, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Abzugsteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfassen unter Anderem

(a) die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den Auf- tragnehmer über die steuerliche Ansässigkeit, ausgestellt durch die für den Auftragnehmer zu- ständige Finanzbehörde

(b) das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den Auftragnehmer und

(c) die Bereitstellung von Informationen durch den Auftragnehmer, die seine Berechtigung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen nachweisen.

Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Vertragspartei zu, die von der Abzugs- teuer wirtschaftlich belastet wurde.

(4) Ansprüche einer Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei aus diesem § 5a verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuerliche Festsetzungsfrist nach den §§ 169 - 171 der deutschen Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist.

§ 6 Rechnungslegung und Ausschlussfrist

(1) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer in schriftlicher Form zu be- nennendes Konto.

(2) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des jeweils zuständigen Regionalen Einkaufszentrums in schriftlicher Form zulässig.

(3) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur anteilig für bis dahin ordnungsgemäß erbrachte Leistungen zu.

(4) Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist vom Auftragnehmer zurückzuerstatten. Der Rückerstat- tungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, so ist der Erstattungsbetrag gemäß § 288 BGB zu verzinsen.

(5) Die Rechnungsstellung ist zu unterzeichnen. Bei einer Bietergemeinschaft hat dies im Namen der Bie- tergemeinschaft und vom Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft zu erfolgen.

(6) Ausschließlich für die Geltendmachung sämtlicher Vergütungs- und Erstattungsansprüche (vertragli- che Primäransprüche) gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung der jeweiligen Maß- nahme (siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt), sofern in diesem Vertrag in B) Besondere Regelungen nicht etwas anderes geregelt ist. Hinsichtlich der Ausschlussfristen ist zwischen der Beendigung der jeweiligen Maßnahme im Vertragszeitraum und dem Ende der jeweiligen Maßnahme im Optionszeit- raum zu unterscheiden. Einzelnachweise/Anträge erstattungsfähiger Kosten sind dem jeweiligen Be- darfsträger daher spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Ausschlussfrist prüfbar vorzulegen. An- dernfalls ist eine Vergütung beziehungsweise Erstattung ausgeschlossen. Für die Fristberechnung gelten die Regelungen des BGB.

§ 7 Haftungsausschluss

Der Auftraggeber übernimmt keinerlei Haftung für Vermögens-, Sach- und Personenschäden.

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§ 8 Vertragsstrafe

(1) Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft den Termin, der für den Beginn der Maßnahme vereinbart ist, kann der Auftraggeber für jede angefangene Kalenderwoche der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5 % des Auftragswertes der betroffenen Maßnahme verlangen, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes dieses Vertrages (Berechnung entsprechend der „Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe“ in Teil B dieses Vertrages).

(2) Mit Überschreiten der festgesetzten Fristen gerät der Auftragnehmer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

(3) Über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers blei- ben unberührt. Steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu, wird eine aus demselben Grund verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung wird der Auftragnehmer hiervon in Textform benachrichtigt.

§ 9 Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer

(1) Verstößt der Auftragnehmer, gleich aus welchen Gründen, schuldhaft gegen andere als die in § 8 genannten vertraglichen Pflichten (insbesondere gegen seine Pflichten aufgrund der Leistungsbe- schreibung) oder erfüllt er diese nicht in gehöriger, insbesondere branchenüblicher Weise, so kann der Auftraggeber

a) für jede Pflichtverletzung die Vergütung unter Berücksichtigung der begangenen Pflichtverletzung angemessen herabsetzen oder

b) für jede erhebliche Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5 % des Auftragswer- tes der jeweils betroffenen Maßnahme verlangen, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes die- ses Vertrages (Berechnung entsprechend der „Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe“ in Teil B dieses Vertrages).

Eine erhebliche Pflichtverletzung ist beispielsweise • die Nichteinhaltung des Personalschlüssels beziehungsweise die Nichtvorhaltung von Per- sonal im geforderten Umfang, • die fehlende fachliche Qualifikation des eingesetzten Personals entsprechend den Anforde- rungen in der Leistungsbeschreibung, • eine nicht ausreichende Anzahl von PC-Arbeitsplätzen oder ähnlich schwerwiegende Mängel bei der sächlichen oder technischen Ausstattung der Räumlichkeiten, • das Fehlen der vereinbarten Anzahl an Räumlichkeiten, • die Nichterreichbarkeit der Räumlichkeiten des Auftragnehmers mit öffentlichen Verkehrs- mitteln, • das Nichtführen eines Qualifizierungs-, Förder-, Schulungs- oder Eingliederungsplanes für eine teilnehmende Person oder eine vergleichbare fehlende beziehungsweise mangelhafte Dokumentation, • die fehlende Trennung der personenbezogenen Daten der Teilnehmenden von denjenigen des Auftragnehmers oder andere Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nach § 11 dieses Vertrages oder § 78 SGB X, • die fehlende auftragsbezogene Zusammenarbeit mit Akteuren des regionalen Arbeitsmark- tes (sofern gefordert) oder ähnlich gravierende Abweichungen vom Angebotskonzept des Auftragnehmers, • die Durchführung der Maßnahme an einem anderen als dem im Leistungsverzeichnis/Los- blatt angegebenen Ort, • der Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und alle weiteren aus dem AEntG folgenden Pflichten eines Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen,

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• der Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des § 185 SGB III (Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleis- tungen), die gem. § 4 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten sind, • der Verstoß gegen die klima- und umweltschützende Anforderung nach § 4 Absatz 4 a) die- ses Vertrages.

(2) Die Höchstgrenze für sämtliche Vertragsstrafen nach diesem Vertrag beträgt 5 % des Auftragswertes dieses Vertrages (Berechnung entsprechend der „Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe“ in Teil B dieses Vertrages).

(3) Über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers blei- ben unberührt. Steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu, wird eine aus demselben Grund verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung wird der Auftragnehmer hiervon in Textform benachrichtigt.

§ 10 Kündigungsrechte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer oder aus sonstigem wichtigem Grund den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schriftlicher Form zu kündigen. Als Kündigungsrechte gelten hier insbeson- dere • für den im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder Verhandlungsverfahrens abgeschlossenen Vertrages einer der in § 124 Absatz 1 Nummer 1; 2, 3. und 4. Halbsatz (mangels Masse abgelehnter Antrag, Unternehmen im Verfahren der Liquidation, eingestellte Tätigkeit); 3-9 c oder § 133 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannten Tatbestände, • für den im Wege einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe abgeschlossenen Vertrages einer der in § 31 Absatz 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Verbindung mit §§ 123 Absatz 1-4, 124 Absatz 1 Nummer 1; 2, 3. und 4. Halbsatz (mangels Masse abgelehnter Antrag, Unternehmen im Verfahren der Liquidation, eingestellte Tätigkeit); 3- 9 c GWB genannten Tatbestände, • einer der in § 8 Ziffer 1 und 2 VOL/B genannten Tatbestände, • eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Vertrages und/oder seiner Bestand- teile, • wenn vom Auftragnehmer die zur Maßnahmedurchführung erforderliche Trägerzulassung nicht mit einem gültigen Zertifikat nachgewiesen werden kann, • ein Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des A- EntG und alle weiteren aus dem AEntG folgenden Pflichten eines Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen, • ein Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des § 185 SGB III (Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen), die gem. § 4 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten sind.

(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer trotz Mahnung seinen vertraglichen Pflichten innerhalb ange- messener Frist nicht nachkommt, kann der Auftraggeber diesen Vertrag ebenfalls mit sofortiger Wir- kung ganz oder teilweise in schriftlicher Form kündigen.

(3) Ändern sich die für die Maßnahme maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, kann der Auftraggeber mit einer Frist von 6 Wochen zu dem Inkrafttreten der Rechtsänderung folgendem Quartalsende die- sen Vertrag in schriftlicher Form kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Nicht- einhaltung des Vertrages bleibt davon unberührt.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Da- tenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie die Vorschriften zum Sozialdatenschutz (§§ 67 ff. Zehntes

Stand: 10.09.2026 201-26-45BM-60306 Seite 8 von 17

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Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) einzuhalten. So darf der Auftragnehmer personenbezogene Daten der Teilnehmenden ausschließlich zur Erfüllung der in diesem Vertrag geregelten Pflichten nutzen. Jede Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken (zum Beispiel gewerbliche Nutzung) ist unzuläs- sig. Der Auftragnehmer ist zu einer eigenen Datenerhebung nur im vertraglich zugelassenen oder für die Aufgabenerledigung erforderlichen Umfang berechtigt.

(2) Der Auftraggeber übermittelt Daten der Teilnehmenden gemäß § 395 Absatz 1 SGB III beziehungs- weise § 50 Absatz 1 SGB II an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer übermittelt förder- beziehungs- weise integrationsrelevante Daten der Teilnehmenden nach § 318 SGB III beziehungsweise § 61 SGB II an den Auftraggeber. Die Übermittlung von Daten der Teilnehmenden an andere Dritte bedarf der vorherigen Einwilligung der jeweiligen teilnehmenden Person. Sofern die zu übermittelnden Daten der Teilnehmenden gesundheitliche Aspekte (zum Beispiel Schwerbehinderung, AU-Bescheinigung) oder andere besondere Kategorien im Sinne von Artikel 9, 10 DSGVO beinhalten, bedarf die Übermittlung der vorherigen Einwilligung der jeweiligen teilnehmenden Person. Der Auftragnehmer hat sicherzustel- len, dass derartige Informationen und solche, die dem besonderen Schutz des § 203 Strafgesetzbuch unterliegen ausschließlich auf dem Postweg übermittelt werden.

(3) Die Teilnehmenden sind über ihre Betroffenenrechte nach der DSGVO zu informieren, insbesondere darüber, dass für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung oder die Gewährung von Leistungen not- wendige Mitteilungen im erforderlichen Umfang an den Auftraggeber weitergeleitet werden. Den Teil- nehmenden ist auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. Der Auftrag- nehmer hat sicherzustellen, dass die Rechte der Teilnehmenden auf Auskunft, Berichtigung, Ein- schränkung der Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten gewahrt werden. Der Auf- traggeber unterstützt Teilnehmende bei Bedarf.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten des Auftraggebers auch nach Beendigung dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. Er hat ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen die Einhaltung des Datenschutzes sicherzustellen. Er ver- pflichtet sich, die personenbezogenen Daten der Teilnehmenden von seinem eigenen Datenbestand getrennt zu halten (vergleiche Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) DSGVO).

(5) Mit den personenbezogenen Daten der Teilnehmenden dürfen vom Auftragnehmer nur solche Mitar- beiterinnen/Mitarbeiter befasst werden, die zuvor gemäß Artikel 32 Absatz 4 DSGVO auf die Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet worden sind. Freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Mitarbeiterin- nen/Mitarbeiter von Unterauftragnehmern sind vom Auftragnehmer in gleicher Weise zu verpflichten.

(6) Der Auftragnehmer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme des Auftraggebers in Arbeitsverträge, arbeitsvertragliche Vereinbarungen sowie in Qualifikationsnach- weise des mit der Maßnahmedurchführung betrauten Personals des Auftragnehmers in dem zur Wahr- nehmung des Prüfrechts gemäß § 15 Absatz 2 dieses Vertrages erforderlichen Umfang möglich ist. Der Auftragnehmer schafft dafür die arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Voraus- setzungen.

(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers zum Umgang mit den personenbe- zogenen Daten der Teilnehmenden nachzukommen. 2 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhält- nisses hat der Auftragnehmer diese Daten zu löschen und die Löschung auf Verlangen nachzuweisen.

(8) Stellt der Auftragnehmer fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig über- mittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (zum Beispiel durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen gegen Datenschutzvor- schriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies unverzüg- lich nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde mitzuteilen. Unabhängig von dem Bestehen einer eigenen Meldepflicht des Auftragnehmers nach Art. 33 DSGVO informiert er auch den Auftraggeber zu Händen des Datenschutzbeauftragten der Bundesagentur für Arbeit (E-Mail-Ad- resse: Zentrale.Datenschutz@arbeitsagentur.de).

(9) Die Einhaltung der Regelungen der DSGVO und der übrigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den Auftragnehmer ist sicherzustellen. Im Rahmen der alternativen Maßnahmedurchführung können sich – abweichend zu bisherigen Vertragsklauseln – unterschiedliche Meldepflichten ergeben.

§ 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten. Danach sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts,

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der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität grundsätz- lich unzulässig. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilnehmenden aufgrund eines der oben genannten Merkmale ist lediglich dann zulässig, wenn die Ungleichbehandlung eine wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung darstellt und der Zweck rechtmäßig ist. Eine unterschiedliche Be- handlung ist auch dann zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nach- teile wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ausgeglichen werden sollen (sogenannte positive Maß- nahmen).

§ 13 Scientology-Ausschluss

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich beziehungsweise stellt sicher, dass weder er noch seine Beschäf- tigten noch gegebenenfalls von ihm beauftragte Dritte bei der Erfüllung der Maßnahme die „Technolo- gie von L. Ron Hubbard“ anwenden beziehungsweise verbreiten.

(2) Bei einem Verstoß gegen Absatz 1 ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist in schriftlicher Form zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unbe- rührt.

§ 14 Rücktritt und Antikorruptionsklausel

(1) Die Vertragsparteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteilsgewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der Auftragnehmer den Beschäftigten des Auftraggebers (Amtsträger beziehungsweise für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, verspre- chen oder gewähren. Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des Auftraggebers keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (zum Beispiel Angehörigen oder Bekannten) zugewendet wer- den, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des Auftraggebers zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besserstellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Objektivität der Beschäftigten des Auftraggebers ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen. Unterauftragnehmer sind vom Auftragnehmer auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen vertraglich zu verpflichten.

(2) Bei dem im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder Verhandlungsverfahrens abge- schlossenen Vertrages berechtigen den Auftraggeber die Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 Ab- satz 1-4, 124 Absatz 1 Nummer 1; 2, 3. und 4. Halbsatz (mangels Masse abgelehnter Antrag, Unter- nehmen im Verfahren der Liquidation, eingestellte Tätigkeit); 3-9 c GWB zum Rücktritt vom Vertrag, bei dem im Wege einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe abgeschlossenen Vertrages berechtigen den Auftraggeber die Ausschlussgründe im Sinne von § 31 Absatz 1 UVgO in Verbindung mit §§ 123 Absatz 1-4, 124 Absatz 1 Nummer 1; 2, 3. und 4. Halbsatz (mangels Masse abgelehnter Antrag, Unternehmen im Verfahren der Liquidation, eingestellte Tätig- keit); 3-9 c GWB zum Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt bedarf der schriftlichen Form.

(3) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbe- schränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wett- bewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Aus- fallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisemp- fehlungen.

(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % des Auftragswertes dieses Vertrages (Berechnung entsprechend der „Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe“ in Teil B) zu bezahlen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbe- halten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

(5) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 123 Absatz 1 Nummer 8 GWB beziehungsweise nach § 31 Absatz 1 UVgO in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Nummer 8 GWB vor, weil der Auftragnehmer nachweislich eine Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder Bestechung (§ 334 StGB) oder nach § 124 Absatz 1 Num- mer 3 GWB beziehungsweise nach § 31 UVgO in Verbindung mit § 124 Absatz 1 Nummer 3 GWB

Stand: 10.09.2026 201-26-45BM-60306 Seite 10 von 17

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eine vergleichbare nachweisbare Straftat / schwere Verfehlung begangen hat, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jede derartige Straftat beziehungsweise Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes dieses Ver- trages (Berechnung entsprechend der „Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe“ in Teil B dieses Vertrages).

(6) Über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers blei- ben unberührt. Steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu, wird eine aus demselben Grund verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

§ 15 Informationspflichten und Prüfrecht

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber sofort zu unterrichten, wenn ihm bekannt wird, dass gegen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Auftragnehmers ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, das in Zusammenhang mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers steht.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den Auftrag- nehmer sowie die Beachtung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die zur vertraglichen Erfüllung durch den Auftragnehmer anwendbar sind, zu prüfen und entsprechende Informationen beim Auftrag- nehmer einzuholen. Der Auftragnehmer erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Aus- künfte, gewährt, soweit erforderlich, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen, einschließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch des Auftraggebers Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grundstücken und Betriebsräumen während der üblichen Ge- schäftszeiten. Die vorstehenden Rechte bestehen nicht, soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsge- heimnisse offenbart werden müssten oder einer Offenbarung andere rechtliche Gründe entgegenste- hen. Sie stehen neben den auftragsspezifischen Fachbereichen des Auftraggebers auch der Internen Revision und dem Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen des Auftraggebers, der/dem Bundesbeauf- tragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Bundesrechnungshof zu.

§ 16 Beauftragung von Unterauftragnehmern

(1) Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern hat der Auftragnehmer

a) dem Unterauftragnehmer auf sein Verlangen hin den Auftraggeber zu benennen

b) den Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, ins- besondere auf die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz und zum Informations- und Prüf- recht hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer diese Bestimmungen in glei- cher Weise einhält wie der Auftragnehmer selbst

c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsicht- lich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - einzuräumen, als sie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart sind

d) bei der Einholung von Angeboten regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen.

(2) Eine Übertragung von Leistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Unterauftrag- nehmer ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Die Zustimmung ist vom Auftragnehmer beim zuständigen Regionalen Einkaufszentrum einzuholen.

(3) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über den Ausfall eines Unterauftragnehmers in Textform zu informieren.

§ 17 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Nutzung des geschützten Logos und Namens des Auftraggebers sowie für Dritte bestimmte Informationen und Berichte rechtzeitig vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftragnehmer hat darauf hinzuweisen, dass die Maß- nahme durch den Auftraggeber finanziert wird.

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§ 18 Beteiligung Dritter am Vertragsverhältnis

(1) Die Leistung kann auch durch Dritte (insbesondere Agenturen für Arbeit im Rechtskreis SGB III und Jobcenter im Rechtskreis SGB II) genutzt werden, jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber sowie der Dritte hierüber vor Zuweisung/Maßnahmeangebot Einvernehmen (auch über die Abrechnungsmodali- täten) erzielt haben. Der Auftragnehmer erteilt hierzu bereits jetzt unwiderruflich seine Zustimmung.

(2) Nutzt der Dritte die Leistung gemäß Absatz 1 hat die Abrechnung der Leistung einschließlich etwaiger sonstiger in Zusammenhang mit der Zuweisung/dem Maßnahmeangebot entstehenden Kosten direkt zwischen Auftragnehmer und dem jeweiligen Dritten zu erfolgen, sofern der Auftraggeber mit dem Dritten nichts anderes vereinbart.

(3) Im Falle der Nutzung durch Dritte gemäß Absatz 1 sind ausschließlich die jeweiligen Dritten für die von ihnen zu erbringenden Leistungen und Pflichten zuständig, verantwortlich und somit haftbar. Eine ge- samtschuldnerische Haftung zwischen Auftraggeber und dem jeweiligen Dritten ist ausgeschlossen.

§ 19 Zuständigkeit

Die nachfolgenden Absätze dieser Regelung gelten nur für Verträge unter Beteiligung mehrerer Bedarfs- träger:

(1) Jeder Bedarfsträger ist für seine Teilnehmenden im Leistungsverzeichnis/Losblatt, das heißt für seinen Anteil der im Leistungsverzeichnis/Losblatt zu erbringenden Pflichten und Rechte, zuständig und ver- antwortlich.

(2) Die jeweiligen Bedarfsträger können gegenseitig Teilnehmende auf die nicht genutzten Kapazitäten eines anderen Bedarfsträgers zuweisen/eintreten lassen. Die Vergütungspflicht nach § 5 trifft ab dem ersten vollen Kalendermonat den zuständigen Bedarfsträger, der die Teilnahme an der Maßnahme veranlasst hat.

(3) Der Auftragnehmer kann etwaige Ansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund nur gegen den zuständigen Bedarfsträger geltend machen, dessen Anteil laut Leistungsverzeichnis/Los- blatt diese Ansprüche betreffen. Dies gilt auch für die nach § 5 zu zahlende Vergütung.

(4) Die gesamtschuldnerische Haftung der jeweiligen Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der jeweils zuständige Bedarfsträger haftet somit nur für seinen Anteil am Leistungsverzeichnis/Losblatt, also für die nach seinem Anteil zu erbringenden Pflichten.

§ 20 Formerfordernisse und Salvatorische Klausel

(1) Für die Textform muss gemäß § 126b Satz 1 BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel E-Mail, PDF-Datei, Brief ohne Unterschrift) abgegeben werden.

(2) Alle Änderungen, Ergänzungen oder Verlängerungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Nachtrages in Textform. Sofern für den Nachtrag ein Einverneh- men erforderlich ist, gilt für die Annahmeerklärung des Auftragnehmers ebenfalls die Textform. Nach- träge erstellt ausschließlich das Regionale Einkaufszentrum in Vertretung des Bedarfsträgers.

(3) Soweit diese Vertragsbedingungen die schriftliche Form vorsehen, bedarf es zur Wahrung der Schrift- form nach § 126 BGB einer Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur entsprechend § 126a BGB ersetzt werden.

(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein, so betrifft dies nicht den Vertrag als Ganzes, sondern nur die betreffende Bestimmung. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen, wobei maßgebend ist, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre.

§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der jeweils vereinbarte Maßnahmeort, entsprechend dem Leistungsverzeichnis/Los- blatt.

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(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des jeweils ausschreibenden Re- gionalen Einkaufszentrums.

(3) Es gilt deutsches Recht.

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B) Besondere Regelungen

§ 22 Unfallversicherung

Die Teilnehmenden dieser Maßnahme(n) sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 b) SGB VII im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes gegen Unfälle versichert. Der Auftragnehmer hat die Teil- nehmenden für den gesamten Zeitraum der Teilnahme (einschließlich der Maßnahmeteile bei einem Ar- beitgeber, sofern Bestandteil der Maßnahme) bei dem für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden und die Beiträge abzuführen. Es gelten die Vorschriften des SGB VII.

§ 23 Besonderheiten zur Vertragslaufzeit

(1) Die Dauer einer Maßnahme (laufende Nummer) nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt richtet sich nach dem Zuweisungskorridor und der Zuweisungsdauer/Teilnahmedauer von einer Woche. Ein Leis- tungsverzeichnis/Losblatt kann mehrere Maßnahmen umfassen.

(2) Für alle im Leistungsverzeichnis/Losblatt aufgeführten Maßnahmen kann der jeweilige Zuweisungs- korridor um den gleichen Zeitraum im Rahmen einer Option verlängert werden (1. Optionszeitraum), wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Einvernehmen über diese Optionsziehung be- steht. Im Falle des Einvernehmens erklärt der Auftraggeber die Verlängerung des Vertrages spätes- tens 3 Monate vor dem Ende des Zuweisungskorridors der ersten Maßnahme laut Leistungsverzeich- nis/Losblatt in Textform gegenüber dem Auftragnehmer. Die jeweilige Optionsmaßnahme beginnt un- mittelbar nach dem Ende des Zuweisungskorridors der ursprünglichen Maßnahme laut Leistungsver- zeichnis/Losblatt. Der Vertrag endet in diesem Fall nach Ende der letzten Optionsmaßnahme, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Im Falle der Verlängerung nach Absatz 2 kann der jeweilige Zuweisungskorridor um den gleichen Zeitraum im Rahmen einer weiteren Option erneut verlängert werden (2. Optionszeitraum), wenn zwi- schen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Einvernehmen über diese 2. Optionsziehung besteht. Im Falle des Einvernehmens erklärt der Auftraggeber die Verlängerung des Vertrages spätestens 3 Mo- nate vor dem Ende des Zuweisungskorridors der ersten Maßnahme im 1. Optionszeitraum in Textform gegenüber dem Auftragnehmer. Der 2. Optionszeitraum beginnt unmittelbar nach dem Ende des Zu- weisungskorridors der 1. Optionsmaßnahme. Der Vertrag endet nach Ende der letzten Optionsmaß- nahme, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(4) Wird von der Option Gebrauch gemacht, gilt diese für alle im Vertrag enthaltenen Maßnahmen.

(5) Für die Optionsmaßnahmen gelten die vertraglichen Bedingungen der ursprünglichen Maßnahmen laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sowie die Regelungen des § 6 Absatz 6 dieses Vertrages.

§ 24 Besonderheiten zur Durchführung des Vertrages

Der Auftragnehmer hat seine Aktivitäten entsprechend der Leistungsbeschreibung aufzunehmen und die Leistung entsprechend den individuellen Erfordernissen der teilnehmenden Person während der Zuwei- sungsdauer/Teilnahmedauer zu erbringen. Diese Aktivitäten und deren Ergebnisse sind in den in der Leis- tungsbeschreibung geforderten teilnahmebezogenen Bericht (Vordruck F.5.2) unverzüglich aufzunehmen.

§ 25 Erteilung von Einzelabrufen

(1) Die Einzelabrufe nach § 1 Absatz 1 erfolgen durch den zuständigen Bedarfsträger gemäß Teil B.1.8 der Leistungsbeschreibung.

(2) Bei einem entsprechenden Mehrbedarf kann der zuständige Bedarfsträger im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer durch weitere Einzelabrufe aus diesem Vertrag die Gesamtzahl an Teilnehmenden je Maßnahme (laufende Nummer) nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt um bis zu 30 % überschrei- ten. Für den Fall, dass 30 % keine volle Zahl ergibt, wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Die Mindestzahl an Teilnehmenden laut Leistungsverzeichnis/Losblatt erhöht sich dadurch nicht.

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§ 26 Besonderheiten zur Vergütung

Der Auftragnehmer erhält für die vertragsgemäße Durchführung dieser Arbeitsmarktdienstleistung je Maß- nahme (laufende Nummer) nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt eine Vergütung. Diese besteht aus einer Aufwandspauschale in Form einer Tagespauschale. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Ta- gespauschale sind wie folgt beschrieben.

Tagespauschale: (1) Für jede teilnehmende Person werden vom jeweiligen Bedarfsträger maximal 3 Tagespauschalen pro Kalenderwoche gewährt. Sie werden im Rahmen der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Prä- senztage für jeden Tag der tatsächlichen Anwesenheit der teilnehmenden Person beim Auftragnehmer gezahlt.

(2) Der Auftragnehmer meldet mit dem Vordruck T.12 dem zuständigen Bedarfsträger die Anwesenheits- tage der Teilnehmenden monatlich nachträglich bis zum 15. des Folgemonats auf Grundlage einer täglichen Anwesenheitsliste mit den Unterschriften der Teilnehmenden (Vordruck T.16). Darüber hin- aus meldet der Auftragnehmer allen Bedarfsträgern mit demselben Vordruck die Summe der Anwe- senheitstage der Teilnehmenden der jeweils anderen Bedarfsträger.

(3) Die Tagespauschalen werden je Maßnahme für die im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegebene Min- destzahl an Teilnehmenden gewährt. Dies gilt auch im Falle einer nicht vollständigen Ausschöpfung der Mindestzahl an Teilnehmenden/Anzahl zu vergütenden Tagespauschalen (minimal), sofern der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat. Im Falle einer vom Auftragnehmer zu vertretenen Unter- besetzung der Mindestzahlen wird die Vergütung entsprechend gekürzt.

(4) Im Falle einer nicht vollständig ausgeschöpften Anzahl der zu vergütenden Tagespauschalen (mini- mal) gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer nach Ablauf der jeweiligen Maßnahme einen finanziellen Ausgleich. Der Ausgleichs- betrag errechnet sich aus der Differenz der Anzahl der zu vergütenden Tagespauschalen (minimal) und der tatsächlich vergüteten Anzahl der Tagespauschalen. Der Differenzbetrag reduziert sich um die gegebenenfalls erfolgte Kürzung der Vergütung gemäß Absatz 3 Satz 3.

(5) Die Beträge gem. Absatz 2 sind jeweils 30 Kalendertage nach Eingang des Vordrucks T.12 beim je- weils zuständigen Bedarfsträger fällig.

(6) Preisgleitklausel:

Im Falle der Verlängerung des Vertrages nach § 23 gilt Folgendes:

a) Im Falle der Verlängerung des Vertrages nach § 23 Absatz 2 (1. Optionszeitraum) entspricht die Tagespauschale nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt für Maßnahmen im Optionszeitraum derjenigen der Maßnahmen im Vertragszeitraum. Wenn zwischen dem Beginn des Vertrages und der Option mindestens ein Jahr liegt, wird die Tagespauschale für den Optionszeitraum mit Beginn des Optionszeitraumes und für dessen gesamte Dauer entsprechend der vom Statistischen Bun- desamt Deutschland im Jahresdurchschnitt des vorhergehenden Kalenderjahres erhobenen Ver- änderung des Verbraucherpreisindex (Gesamtindex) angehoben, eine Absenkung des Preises erfolgt nicht. Sollte eine weitere oder rückwirkende Änderung des Verbraucherpreisindexes wäh- rend des Optionszeitraumes erfolgen, wird diese nicht nochmals berücksichtigt.

b) Im Falle der Verlängerung des Vertrages nach § 23 Absatz 3 (2. Optionszeitraum) entspricht die Tagespauschale nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt für Maßnahmen im 2. Optionszeitraum derjenigen der Maßnahmen im 1. Optionszeitraum. Wenn zwischen dem Beginn des 1. Options- zeitraumes und dem Beginn des 2. Optionszeitraums mindestens ein Jahr liegt, wird die Tages- pauschale für den 2. Optionszeitraum mit Beginn des 2. Optionszeitraumes für dessen gesamte Dauer entsprechend der vom Statistischen Bundesamt Deutschland im Jahresdurchschnitt des vorhergehenden Kalenderjahres erhobenen Veränderung des Verbraucherpreisindex (Gesamtin- dex) angehoben, eine Absenkung des Preises erfolgt nicht. Sollte eine weitere oder rückwirkende Änderung des Verbraucherpreisindexes während des 2. Optionszeitraumes erfolgen, wird diese nicht nochmals berücksichtigt.

(7) Die Auszahlung für die auf Einzelnachweis/Antrag erstattungsfähigen Kosten wird 30 Kalendertage nach Eingang des vollständigen Einzelnachweises/Antrages bei dem zuständigen Bedarfsträger fällig.

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§ 27 Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe

(1) Der Auftragswert einer Maßnahme (laufende Nummer) im Sinne der §§ 8 und 9 wird ermittelt aus der Anzahl der zu vergütenden Tagespauschalen (maximal) multipliziert mit der Höhe der Tagespauschale pro teilnehmende Person laut Leistungsverzeichnis/Losblatt.

(2) Der Auftragswert dieses Vertrages im Sinne der §§ 8, 9 und 14 entspricht der Summe aller Maßnah- men des Leistungsverzeichnisses/Losblattes bezogen auf die zu vergütenden Tagespauschalen (mi- nimal).

(3) Sofern von einer Verlängerungsoption Gebrauch gemacht wurde, beinhaltet der Auftragswert auch den Wert dieser Option/en.

(4) Entrichtet der Auftraggeber für eine Maßnahme Umsatzsteuer an den Auftragnehmer, gilt für den Auf- tragswert dieser Maßnahme der Bruttopreis.

§ 28 Besonderheiten zum Datenschutz

Ein Herunterladen von Daten aus VerBIS im Rahmen der Nutzung dieses Systems zur Leistungserbringung gem. der Leistungsbeschreibung ist untersagt. Die in der VerBIS-Arbeitshilfe „Bearbeiten von Bewerberda- ten durch Träger“ formulierten Hinweise zum Datenschutz (Nummer 3) sind zwingend zu beachten.

§ 29 Besonderheiten zur Haftung

Teilnehmende sind durch den Auftragnehmer gegen Schäden, die diese während der Maßnahmedauer (einschließlich der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber) auch gegenüber Dritten verursachen, zu versi- chern. Dies gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 30 Abweichende Durchführung des Vertrages bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes

(1) Aus schwerwiegendem Grund können sich Abweichungen in der Durchführung (vergleiche Absatz 3) ergeben. Ein schwerwiegender Grund liegt dann vor, wenn aufgrund eines Umstandes, den weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber zu vertreten haben (zum Beispiel Pandemie, Naturkatastro- phen) und einer gesetzlichen Regelung, Rechtsverordnung oder amtlichen Anordnung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses in der ursprünglich vereinbarten Durchführungsform den Vertragspartnern nicht zugemutet werden kann.

(2) Der Beginn einer Maßnahme kann im Einvernehmen von Auftragnehmer und Bedarfsträger aus schwerwiegendem Grund um bis zu 6 Monate verschoben werden. Dies gilt auch für Optionen. Die Verschiebung bedarf der Textform.

(3) Aus schwerwiegendem Grund kann, neben der notwendigen Nachholung und Komprimierung von Maßnahmeinhalten, eine Umstellung auf alternative Durchführungsformen erforderlich werden. Als al- ternative Durchführungsformen können insbesondere digitale Lernformen wie beispielsweise e-Lear- ning, Videotelefonie, virtuelles Klassenzimmer herangezogen werden, um den Teilnehmenden eine ortsunabhängige Kommunikation und Lernmöglichkeit zu bieten. Die Leistungserbringung in alternati- ver Durchführungsform muss zielgruppengerecht und datenschutzkonform sein sowie den Maßnah- meinhalt im Wesentlichen abdecken und die Erreichung des Maßnahmeziels gewährleisten. Der Auf- tragnehmer hat hierfür die Nachweispflicht.

(4) Praktika nach § 16i Absatz 5 SGB II sind grundsätzlich von der alternativen Durchführungsform aus- geschlossen. Voraussetzung für die alternative Durchführung bei kofinanzierten Maßnahmen ist die Zustimmung des kofinanzierenden Dritten.

(5) Auftragnehmer, die Maßnahmen/Maßnahmeteile in alternativer Form durchführen wollen, übersenden der für sie zuständigen Agentur für Arbeit / gemeinsamen Einrichtung den Erklärungsvordruck in Text- form zur Prüfung und Entscheidung.

Der Vordruck steht unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarkt- dienstleistungen > Übergreifende Informationen > Hinweise zur alternativen Maßnahmedurchführung zur Verfügung.

Mit Einreichen der Unterlagen

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• versichert der Auftragnehmer die Einhaltung der aufgestellten Rahmenbedingungen bei gleich- bleibender Vergütung • verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Erbringung der Maßnahme in der ursprünglich vereinbar- ten Form, sobald dies wieder vollständig oder mit Einschränkungen erlaubt beziehungsweise möglich ist (zum Beispiel nach Ablauf von gesetzlichen Regelungen, amtliche Anordnung oder Ähnlichem). Der Auftragnehmer informiert den zuständigen Bedarfsträger in Textform.

(6) Das Regionale Einkaufszentrum teilt dem Auftragnehmer in Textform mit, ob einer Leistungserbrin- gung in alternativer Durchführungsform zugestimmt wird. Mit Zugang der Einverständniserklärung beim Auftragnehmer ist diese Vertragsänderung wirksam zwischen den Parteien vereinbart. Die Wirk- samkeit der Vertragsänderung entfällt, sobald die Erbringung der Maßnahme in der ursprünglich ver- einbarten Form wieder erlaubt beziehungsweise möglich ist (zum Beispiel nach Ablauf der Befristung in Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen, Bekanntmachungen, Anordnung des Gesundheits- amtes oder Ähnlichem).

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung