Eigenerklärung Unterauftragnehmer bzw. Eignungsleiher
Hiermit wird erklärt, dass nachweislich auf keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, ein zwingender Ausschlussgrund (§ 123 Abs. 1 GWB) zutrifft und ob eine schwere Verfehlung, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) oder ein weiterer fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt.
[ ] Es liegt keine rechtskräftige Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG wegen einer der folgenden Straftaten bzw. nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten vor (§ 123 GWB):
§ 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen
§ 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
§ 129b StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland
§ 89c StGB Terrorismusfinanzierung bzw. Beteiligung an einer solchen Tat
§ 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
§ 263 StGB Betrug
§ 264 StGB Subventionsbetrug
§ 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§ 108e StGB Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
§§ 333, 334 StGB Vorteilsgewährung und Bestechung, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung ‑ Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr
§§ 232, 233 StGB Menschenhandel
§ 233a StGB Förderung des Menschenhandels
[ ] Des Weiteren liegt kein Ausschlussgrund nach §§ 21, 23 Abs. 1, 2 AEntG, §§ 19, 21 Abs. 1, 2 MiLoG, § 21 SchwarzArbG oder § 98c AufenthG infolge der Belegung mit einer Geldbuße in Höhe von wenigstens 2.500 € bzw. infolge einer rechtskräftigen Verurteilung zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen wegen illegaler Beschäftigung vor. Es liegen daher im Gewerbezentralregister keine Eintragungen bezüglich dieser Vorschriften oder bezüglich § 81 Abs. 1 – 3 GWB vor, die Gegenstand eines Auskunftsanspruchs nach § 150a GewO sein können.
Liegt ein fakultativer Ausschlussgrund wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen eine der folgenden Vorschriften vor (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB)?
| § 70 StGB Anordnung des Berufsverbots | [ ] Ja | [ ] Nein |
| § 132a StPO Vorläufiges Berufsverbot | [ ] Ja | [ ] Nein |
| § 242 StGB Diebstahl | [ ] Ja | [ ] Nein |
| § 246 StGB Unterschlagung | [ ] Ja | [ ] Nein |
| § 253 StGB Erpressung | [ ] Ja | [ ] Nein |
| § 259 StGB Hehlerei | [ ] Ja | [ ] Nein |
| § 264 StGB Subventionsbetrug | [ ] Ja | [ ] Nein |
| § 265b StGB Kreditbetrug | [ ] Ja | [ ] Nein |
| § 266 StGB Untreue | [ ] Ja | [ ] Nein |
| § 267 StGB Urkundenfälschung | [ ] Ja | [ ] Nein |
| § 268 StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen | [ ] Ja | [ ] Nein |
| §§ 283 – 283d StGB Insolvenzstraftaten | [ ] Ja | [ ] Nein |
| § 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen | [ ] Ja | [ ] Nein |
| § 306 StGB Brandstiftung | [ ] Ja | [ ] Nein |
| § 319 StGB Baugefährdung | [ ] Ja | [ ] Nein |
| §§ 324, 324a StGB Gewässer- oder Bodenverunreinigung | [ ] Ja | [ ] Nein |
| § 326 StGB Unerlaubter Umgang mit Abfällen | [ ] Ja | [ ] Nein |
| § 35 GewO Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit | [ ] Ja | [ ] Nein |
| § 17 Abs. 2 UWG Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen | [ ] Ja | [ ] Nein |
| § 1 GWB Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Ja [ ] | Nein [ ] |
Wurde bei der Ausführung öffentlicher Aufträge schon einmal gegen geltende umwelt-,
sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften verstoßen? (Verstoß im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB)
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Ort, Datum, Stempel, Unterschrift (bei elektronischen Angeboten in Textform: Name der erklärenden Person) *) Nur erforderlich, wenn die Erklärung nicht gleichzeitig mit dem Angebot vorgelegt wird