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EV 08
Bewerbungsbedingungen
für die Vergabe von Leistungen
Hinweis: Für die Vergabe von Freiberuflichen Leistungen findet ausschließlich § 50 UVgO Anwendung. Alle anderen Paragraphen der UVgO erlangen keine Gültigkeit. Die einheitlichen Vordrucke der Stadt Elmshorn werden analog angewendet.
- Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung der Bewerberin oder des Bewerbers Unklarheiten, so hat sie oder er unverzüglich die Vergabestelle in Textform darauf hinzuweisen.
- Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bieterinnen oder Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat die Bieterin oder der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art die Bieterin oder der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist.
- Angebot
3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
3.2 Grundlage der Angebotsabgabe ist die Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis). Für das Angebot sind die von der Vergabestelle übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben.
Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen, wenn die Bieterinnen oder die Bieter den von der Auftraggeberin verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich schriftlich anerkennen; Kurzfassungen müssen jedoch die Positionen vollzählig, in gleicher Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift, wiedergeben.
3.3 Das Angebot muss vollständig sein.
Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.
Entspricht der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
Eine Bieterin oder ein Bieter, die in ihrem oder der in seinem Angebot die von ihr oder ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihr oder ihm geforderten Preise im Sinne von § 38 (10) UVgO und § 57 (1) Nr. 5 in Verbindung mit § 53 (7) VgV. Deshalb werden Angebote, bei denen die Bieterin oder der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen.
Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der bezeichneten Stelle aufzuführen; sonst dürfen sie bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden.
3.4 Alle Preise sind in Euro anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen.
3.5 Beabsichtigt die Bieterin oder der Bieter, Angaben aus ihrem oder seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat sie oder er in ihrem oder seinem Angebot darauf hinzuweisen.
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EV 08
- Nebenangebote
4.1 Wenn Nebenangebote zugelassen sind, darf auch eine Leistung angeboten werden, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, wenn sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig ist. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen. Andere Nebenangebote (z.B. über Zahlungsbedingungen, Preisvorbehalte) sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässig.
4.2 Wird eine Leistung angeboten, die von den vorgesehenen Spezifikationen abweicht, hat die Bieterin oder der Bieter bei der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses auf eine Anlage zum Angebot hinzuweisen. In dieser ist die abweichende Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Ihre Anzahl ist an der im Angebotsvordruck bezeichneten Stelle aufzuführen.
Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Soweit die Bieterin oder der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat sie oder er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
- Weitervergabe an Unterauftragnehmer
Beabsichtigt die Bieterin bzw. der Bieter, die Leistungen ganz oder teilweise von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen, muss sie in ihrem oder er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Unterauftragnehmer auszuführenden Leistungen angeben und die vorgesehenen Unterauftragnehmer benennen.
- Eignungsleihe
6.1 Beabsichtigt die Bieterin bzw. der Bieter für den Nachweis der erforderlichen wirtschaftlichen, finanziellen, technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch zu nehmen, so muss er eine Verpflichtungserklärung dieses dritten Unternehmens vorlegen, um nachzuweisen, dass ihm dessen Kapazitäten tatsächlich zur Verfügung stehen werden.
6.2 Für das beanspruchte Unternehmen sind ebenfalls die geforderten Eignungsnachweise zu erbringen.
- Bietergemeinschaften
7.1 Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
-
in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
-
in der alle Mitglieder aufgeführt sind und die oder der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreterin oder Vertreter bezeichnet ist,
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dass die bevollmächtigte Vertreterin oder der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt,
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dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
7.2 Für den Fall der Auftragserteilung kann die Auftraggeberin verlangen, dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annimmt.
- Angebotsfrist, Eröffnungstermin und Bindefrist
8.1 Die Angebotsfrist ist eine Ausschlussfrist und endet mit Ablauf des als Einreichungstermin festgesetzten Tages. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote schriftlich zurückgezogen werden. Verspätet eingegangene Angebote sind gemäß § 42 (1) Nr. 1 UVgO bzw. § 57 (1) Nr. 1 VgV von der Wertung ausgeschlossen.
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8.2 An dem Eröffnungstermin sind Bieterinnen bzw. Bieter nicht zugelassen.
8.3 Die Bindefrist beginnt mit dem Einreichungs-/Eröffnungstermin. Bis zum Ablauf der Bindefrist ist die Bieterin oder der Bieter an ihr bzw. sein Angebot gebunden.
- Zuschlagskriterien § 43 UVgO bzw. § 58 VgV
Die folgenden Bestimmungen zu den Kriterien und deren Gewichtung gelten, soweit in den Vergabeunterlagen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben Sofern das Angebot einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen oder einer anerkannten Blindenwerkstätte oder diesen Einrichtungen vergleichbare Einrichtungen (nachfolgend bevorzugte Bieter) ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines insofern nicht bevorzugten Bieters ist, so wird dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der von den bevorzugten Bietern angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 % berücksichtigt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Abschlags ist, dass die Ausführung der angebotenen Leistungen zu einem wesentlichen Teil durch die bevorzugten Bieter erfolgt. Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für Behinderte ist mit dem Angebot zu führen.
Für den Zuschlag sind im Einzelnen folgende Kriterien maßgeblich:
| Preis | Zweckmäßigkeit | Rentabilität |
|---|---|---|
| Qualität | Umwelteigenschaften | Kundendienst und technische Hilfe |
| technischer Wert | Betriebskosten | Lieferzeitpunkt, Lieferungs- oder Ausführungsfrist |
| Ästhetik | Lebenszykluskosten siehe auch § 59 VgV |
| Kriterium | Gewichtung in % |
|---|---|
| Preis | 100 |
| Summe | 100 |
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Hinweise zur Berechnung:
Mit der Festlegung eines Prozentsatzes in der Spalte Gewichtung entscheidet die Vergabestelle verbindlich über die Auswahl der Zuschlagskriterien und deren Bedeutung für die spätere Vergabeentscheidung. Kriterien, deren Gewichtung mit 0 % angegeben ist, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.
Punktebewertung für die Zuschlagskriterien: 8 Punkte erhält das Angebot, das die Mindestanforderungen erfüllt. Ist das Angebot besser als die Mindestanforderungen, erhält dieses 9 – 10 Punkte.
Zusatz Punktebewertung für das Zuschlagskriterium Preis: „Bestbieter“ erhält die Höchstpunktzahl. Die preislich nachfolgenden Bieter bekommen einen Abzug von der Höchstpunktzahl, der ihren Abstand zum Bestbieter berücksichtigt. Die Punktebewertung erfolgt über eine lineare Interpolation. Abzugsformel: (Preisdifferenz zum Bestbieter x Höchstpunktzahl) / Preis Bestbieter
Über die Rangfolge der Angebote entscheidet die Gesamtpunktzahl aller festgelegten Zuschlagskriterien.
Bei einer losweisen Vergabe erfolgt die Berechnung der Gesamtpunktzahl separat für jedes einzelne Los.
Bei Punktegleichstand entscheidet ein Losverfahren über den Zuschlag.
-
Der Gerichtsstand richtet sich nach § 19 VOL/B.
-
Datenschutz - Datenverarbeitung
Mit der Einreichung eines Angebots und ihrer Unterschrift erklären Sie sich einverstanden, dass die Daten des Angebots zu Auswertungszwecken in einem automatisierten Verfahren verarbeitet werden dürfen.
- Nachprüfstelle bei innerstaatlichen Vergabeverfahren
Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein als Nachprüfungsstelle prüft auf Antrag oder von Amts wegen die Einhaltung der vom Auftraggeber anzuwendenden Vergabevorschriften bei innerstaatlichen Vergabeverfahren
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Postfach 7125, 24171 Kiel
Das Referat IV 32, Tel. 0431 – 988-2737 ist zuständig.
- Nachprüfungsbehörde bei EU-weiten Vergaben gem. §§ 97 ff. des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 17.02.2016 (BGBl. Teil I Nr. 38, Seiten 203ff.)
Vergabekammer (§§ 156-159 GWB)
Die Vergabekammer des Landes Schleswig-Holstein für Nachprüfungsverfahren bei Vergaben ab dem EU-Schwellen- wert ist beim
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel bzw. Postfach 7128, 24171 Kiel Tel. 0431-988-4640 Fax 0431-988-4702 E-Mail: vergabekammer@wimi.landsh.de
eingerichtet.
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