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Az.: B 24.17 – 0305/25/VV : 1
Vertrag
zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das
Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI
- Auftraggeberin -
und der
Name Adresse (Str./PLZ/Ort)
- Auftragnehmerin -
für das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Godesberger Allee 185-189, 53175 Bonn
- Bedarfsträgerin -
über
die Durchführung von Bewachungsdienstleistungen in den Liegenschaften des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) am Standort Bonn
- Los 1 -
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 29.08.2024
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Vertrag / Az.: B 24.17 – 0305/25/VV : 1
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vertragsgegenstand .......................................................................................................... 4 § 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen .................................................................................. 4 § 3 Allgemeine Pflichten der Wachkräfte ............................................................................... 4 § 4 Ausschluss von Arbeitnehmerüberlassung ....................................................................... 5 § 5 Änderungen bei Einsatz anderer Unternehmen oder Arbeitsgemeinschaften ................ 5 § 6 Mitteilungspflichten der Auftragnehmerin....................................................................... 5 § 7 Kontrollrechte und -pflichten ........................................................................................... 6 § 8 Schlüsselregelung .............................................................................................................. 6 § 9 Vergütung ......................................................................................................................... 6 § 10 Anpassung der Vergütung ............................................................................................... 7 § 11 Zahlungsbedingungen ...................................................................................................... 8 § 12 Geheimhaltung ................................................................................................................ 8 § 13 Datenschutz ..................................................................................................................... 9 § 14 Vertragslaufzeit ................................................................................................................ 9 § 15 Ordentliche Kündigung .................................................................................................. 10 § 16 Leistungsstörung / Ausfall der Leistung ......................................................................... 10 § 17 Vertragsstrafen .............................................................................................................. 11 § 18 Haftung .......................................................................................................................... 12 § 19 Sicherheitsüberprüfung ................................................................................................. 13 § 20 Betriebshaftpflichtversicherung .................................................................................... 13 § 21 Bundestariftreue ............................................................................................................ 14 § 22 Aufrechnung durch die Auftragnehmerin ..................................................................... 16 § 23 Abtretung durch die Auftragnehmerin .......................................................................... 16 § 24 Form ............................................................................................................................... 16
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 Leistungsbeschreibung inkl. Anlage, ggf. konkretisiert durch Antworten auf Bieterfragen
Anlage 2 Angebot der Auftragnehmerin vom [Datum wird nach Zuschlagserteilung ergänzt]
Anlage 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes des BMI in der Fassung vom 15.07.2025
Anlage 4 VOL/B vom 05.08.2003
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Anlage 5 Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung [wird nach Vertragsschluss zwischen Bedarfsträgerin und Auftragnehmerin vereinbart]
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§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind Bewachungsdienstleistungen in den folgenden Liegenschaften des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) am Standort Bonn:
Godesberger Allee 87, 53175 Bonn Godesberger Allee 185-189, 53175 Bonn Dreizehnmorgenweg 40-42, 53175 Bonn Heinemannstraße 11-13, 53175 Bonn Langer Grabenweg 33-43, 53175 Bonn
Art und Umfang der zu erbringenden Bewachungsdienstleistungen ergeben sich aus diesem Vertrag, der Leistungsbeschreibung und dem Angebot der Auftragnehmerin.
Außerhalb der regulären Einsatzzeiten hat die Auftragnehmerin zu gewährleisten, dass bis zu sechs zusätzliche Sicherheitskräfte gleichzeitig zur Intervention innerhalb von 1 Stunde nach Anforderung in den jeweiligen fünf Bewachungsobjekten zur Verfügung stehen (pro Vertragsjahr maximal in Höhe von 1.000 Arbeitsstunden abrufbar). Eine Intervention kann u. a. dann erforderlich sein, wenn das Dienstgebäude aus dienstlichen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt verschlossen/geschärft werden kann oder es geplante Änderungen der Öffnungszeiten gibt (z. B. Arbeiten am Wochenende). Sofern es sich dabei um planbare Anforderungen der Interventionskräfte handelt, werden diese durch die Bedarfsträgerin mindestens 24 Stunden vorher angezeigt. Weiterhin kann eine Intervention erforderlich sein, wenn das Dienstgebäude außerhalb der Einsatzzeit technisch nicht gesichert werden kann und eine personelle Bewachung notwendig wird. Diese unplanbaren Interventionen können unter Umständen auch am Wochenende oder zum Feiertag sowie nachts erfolgen. In Lagen, bei denen eine längere, über 8 Stunden hinausgehende personelle Bewachung notwendig ist, hat die Auftragnehmerin entsprechende Schichtablösungen sicherzustellen. Diese unplanbaren Anforderungen der Interventionskräfte werden durch die Bedarfsträgerin spontan, mindestens aber 30 Minuten vorher angezeigt. Die Vergütung der optionalen Sicherheitsdienstleistungsstunden richtet sich hierbei nach den angegebenen Preisen gemäß lfd. Nr. 07 des Angebotsformulares. Die Bedarfsträgerin ist im Rahmen der vorliegenden Option bis zur maximalen Anzahl der Einheiten abrufberechtigt, jedoch nicht abrufverpflichtet. Es besteht also kein Anspruch der Auftragnehmerin auf Abruf von Einheiten im Rahmen der vorliegenden Option.
§ 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes des BMI in der Fassung zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung (Anlage 3).
§ 3 Allgemeine Pflichten der Wachkräfte
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Personen entsprechend der in der Leistungsbeschreibung geforderten Qualifikationsprofile für die Durchführung der Aufgaben einzusetzen. Sie stellt bei den für die Durchführung der Dienstleistungen eingesetzten Personen eine höchstmögliche Kontinuität sicher.
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, eingesetzte Wachkräfte bei einmalig angezeigten wesentlichen Verstößen oder mindestens zweifach angezeigten sonstigen Verstößen gegen
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vertragliche Pflichten auf Verlangen der Bedarfsträgerin zu ersetzen. Wesentlich sind Verstöße gegen solche Vertragspflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die Bedarfsträgerin vertrauen darf.
Die Bedarfsträgerin ist berechtigt, einzelnen Personen der Auftragnehmerin den Zutritt zu der zu bewachenden Liegenschaft zu verweigern. Die Verweigerung des Zutritts kann ohne Angabe von Gründen erfolgen, sofern Sicherheitsbelange dem Zutritt entgegenstehen.
Fällt von der Auftragnehmerin eingesetztes Personal z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit aus oder lehnt die Bedarfsträgerin dessen weiteren Einsatz ab, so hat die Auftragnehmerin durch unverzüglichen Einsatz geeigneter, eingearbeiteter sowie, soweit erforderlich sicherheitsüberprüfter, Ersatzkräfte für die vertragsgemäße Ausführung der Aufgaben in vollem Umfang zu sorgen. Mehrkosten durch Ausfall von Arbeitskräften oder deren Ablehnung seitens der Bedarfsträgerin trägt die Auftragnehmerin.
Personen, die von der Auftragnehmerin nicht mit der Bewachung der vertragsgegenständlichen Liegenschaft beauftragt wurden, ist der Zutritt zu dieser Liegenschaft nicht gestattet. Das Mitbringen von Tieren ist ebenfalls nicht gestattet.
§ 4 Ausschluss von Arbeitnehmerüberlassung
Die durch die Auftragnehmerin eingesetzte Wachkraft tritt in kein Arbeitsverhältnis zur Auftraggeberin.
Eine Eingliederung der zur Leistungserbringung eingesetzten Wachkraft in die Organisation der Bedarfsträgerin erfolgt nicht.
Auftragnehmerin und Bedarfsträgerin benennen je eine verantwortliche Ansprechperson in Bezug auf sämtliche Belange der Leistungserbringung.
Die Bedarfsträgerin wird Anforderungen an die zu erbringende Leistung ausschließlich der von der Auftragnehmerin benannte verantwortliche Ansprechperson übermitteln. Die im Übrigen eingesetzte Wachkraft ist zur Entgegennahme von Weisungen durch die Bedarfsträgerin nicht befugt.
§ 5 Änderungen bei Einsatz anderer Unternehmen oder
Arbeitsgemeinschaften
Änderungen bei Einsatz anderer Unternehmen im Rahmen der Eignungsleihe und/oder Unterauftragsvergabe sind ausschließlich nach Maßgabe des § 6 der AGB zulässig.
Abs. 1 gilt entsprechend für die Änderung oder Bildung von Arbeitsgemeinschaften.
§ 6 Mitteilungspflichten der Auftragnehmerin
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, der Bedarfsträgerin über personelle Änderungen bezogen auf die Wachkräfte unverzüglich zu informieren.
Soweit die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Schichtzeiten nicht eingehalten werden können, ist dies der Bedarfsträgerin unverzüglich mitzuteilen.
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Anhaltspunkte für vorbereitete Streikmaßnahmen oder eines bevorstehenden Streiks der Wachkräfte sind der Bedarfsträgerin unverzüglich mit zu teilen.
§ 7 Kontrollrechte und -pflichten
Die Auftraggeberin und die Bedarfsträgerin haben das Recht, die Auszahlungen der Löhne an die eingesetzten Wachkräfte zu überprüfen. Die Auftragnehmerin wird der Auftraggeberin bzw. der Bedarfsträgerin zu diesem Zweck geeignete Nachweise vorlegen und Befragungen der eingesetzten Wachkräfte gestatten.
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die eingesetzten Wachkräfte auf die ordnungsgemäße Dienstausübung in unregelmäßigen Abständen ohne vorherige Ankündigung zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt mindestens einmal im Monat. Das Ergebnis der Überprüfung ist von der Auftragnehmerin im Wachbuch zu vermerken.
Die Bedarfsträgerin behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung, die eingesetzten Wachkräfte hinsichtlich der ordnungsgemäßen Dienstausübung zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist von der Bedarfsträgerin im Wachbuch zu vermerken.
§ 8 Schlüsselregelung
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, mit der Bedarfsträgerin die Zugangsregelungen hinsichtlich der zu bewachenden Liegenschaften sowie die Übergabe von Schlüsseln, Codes, Codekarten, Schließkombinationen u.ä. (im Weiteren Schließmittel genannt) unverzüglich nach Zuschlagserteilung abzusprechen.
Die Auftragnehmerin darf keine Nachexemplare der übergebenen Schließmittel anfertigen oder anfertigen lassen.
Bei Verlust oder Beschädigung der von der Bedarfsträgerin überlassenen Schließmittel ist die Auftragnehmerin verpflichtet, diesen Umstand der Bedarfsträgerin unverzüglich mitzuteilen. Soweit die Auftragnehmerin den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat, trägt sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die hierdurch entstehenden Kosten für den Ersatz der Schließmittel sowie ggfs. des Austauschs der Schließanlage, Zylinder etc..
Nach Vertragsende hat die Auftragnehmerin alle Schlüssel, Transponder, etc. unverzüglich an die Bedarfsträgerin zurückzugeben.
§ 9 Vergütung
Die Vergütung ergibt sich aus den im Angebot der Auftragnehmerin vom [Datum wird nach Zuschlagserteilung ergänzt] (Anlage 2) genannten Einzelpreisen.
Bei den im Angebot enthaltenen Einzelpreisen handelt es sich um Pauschalfestpreise. Tarifvertragliche Zuschläge (z.B. für Nacht- und Feiertagsarbeit), Zulagen, Zuwendungen, Materialkosten und sonstige Nebenkosten (z.B. Objektleitung) sind im Pauschalfestpreis enthalten. Da hinsichtlich der optionalen Leistung keine genauen Einsatzzeiten feststehen, ist im Angebotsformular ein pauschaler Stundenverrechnungssatz ohne Berücksichtigung von tariflichen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie der
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Qualifikationsprofile der einzusetzenden Sicherheitskräfte angegeben. Die tarifvertraglichen Zuschläge werden im tatsächlichen Bedarfsfall gemäß Tarifvertrag vergütet.
Die Einzelpreise gelten zuzüglich der Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Höhe.
Pausenzeiten werden nicht vergütet. Dies gilt insbesondere auch für Kurzpausen und unabhängig davon, ob diese durch die Auftragnehmerin gegenüber ihren Wachkräften vergütet werden. Der Einsatz von Personal, der nicht vertragsgemäß erfolgt, wird nur vergütet, wenn die Auftraggeberin die Vergütung ausdrücklich zumindest in Textform zugesagt hat.
Die Einbeziehung von Personal aus Pausenvertretungen in die Arbeitsabläufe der Bedarfsträgerin in vertretungsfreien Phasen ist ausgeschlossen.
Die Einarbeitung von Wachkräften wird nicht gesondert vergütet.
§ 10 Anpassung der Vergütung
Die im Angebotsformular eingetragenen Einzelpreise (lfd. Nr. 01 bis 06 im Angebotsformular) können auf Antrag der Auftragnehmerin in Bezug auf die Lohnkosten und lohnabhängigen Kosten angepasst werden, wenn aufgrund von Änderungen des in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Tarifvertrags abweichende Löhne und Zuschläge gezahlt werden müssen. Die pauschalen Stundensätze der optionalen Leistungen (lfd. Nr. 07 im Angebotsformular) werden nicht angepasst. Hierbei handelt es sich um Festpreise, welche für den gesamten Vertragszeitraum bindend sind.
Die Anpassung erfolgt auf Basis der mit dem Angebot eingereichten Aufschlüsselung des Stundenverrechnungssatzes gemachten Angaben ausschließlich hinsichtlich der in den Ziffern 1-5 der Anlage „Aufschlüsselung des Stundenverrechnungssatzes“ aufgenommenen Kostenpositionen.
Die Kostenpositionen werden unter Berücksichtigung der Änderungen des Tarifvertrages, sowie der jeweils zum Anpassungszeitpunkt geltenden Beitragssätze zu den Sozialversicherungen angepasst. Ändern sich die tarifvertraglichen Vorgaben zu den Kostenpositionen 2.1 bis 2.3, werden diese entsprechend der ursprünglichen kalkulatorischen Gewichtung angepasst.
Der Antrag auf Preisanpassung muss, insbesondere unter Angabe der Vertragsnummer dieses Vertrages, spätestens zwei (2) Monate nach Eintritt der Wirksamkeit des neuen Tarifvertrages, bzw. der tarifvertraglichen Vorgaben des geltenden Tarifvertrages, beim Beschaffungsamt des BMI eingehen. Bei fristgerechter Antragstellung erfolgt die Preisanpassung mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, der in dem maßgeblichen Tarifvertrag festgelegt ist. Wird der Anpassungsantrag verspätet oder unvollständig eingereicht, wird die Preisanpassung rückwirkend frühestens zum 01. des Monats, in dem der Antrag beim Beschaffungsamt des BMI eingegangen bzw. vollständig ist, wirksam.
Der Antrag auf die Anpassung der Einzelpreise muss für die Wahrung der Frist nach Absatz 4 einen Verweis auf den die Preisanpassung begründenden Tatbestand, der maßgeblichen Änderungen der tarifvertraglichen Regelungen, enthalten.
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich über die vollständige Auszahlung bzw. den Anfall der erhöhten lohngebundenen Kosten an die Mitarbeitenden.
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Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die durch die Auftraggeberin vorgenommene Preisanpassung auf Ihre inhaltliche, insbesondere ihre rechnerische Richtigkeit zu kontrollieren. Sie ist verpflichtet eine Korrektur unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach Mitteilung der Preisanpassung durch die Auftraggeberin, einzufordern. Wird eine Korrektur seitens der Auftraggeberin abgelehnt, obliegt es der Auftragnehmerin die Korrektur und Zahlung einer abweichenden Vergütung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der ablehnenden Erklärung gerichtlich geltend zu machen. Die Geltendmachung einer Vergütung über die in der Preisanpassung durch die Auftraggeberin festgesetzten Einzelpreise hinaus ist nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen.
Sofern während der Vertragslaufzeit gesetzliche Änderungen in Kraft treten, welche die tariflichen Bedingungen übersteigen (insbesondere der gesetzliche Mindestlohn steigt über den jeweiligen einschlägigen Tariflohn) und die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, dass ausschließlich der gesetzliche Mindestlohn maßgeblich ist, kann die Vergütung unter Berücksichtigung der Grundlagen der Regelungen der vorstehenden Vertragsbestimmungen angepasst werden.
§ 11 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind unmittelbar an die Bedarfsträgerin zu richten: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Godesberger Allee 185-189, 53175 Bonn, Leitweg-ID: 991-07335-68
Die Auftragnehmerin erstellt monatlich die Rechnungen für die erbrachten Bewachungsdienstleistungen nach Maßgabe des § 17 der AGB (Anlage 3).
Die Rechnung enthält die genauen Einsatzstunden der Sicherheitskräfte (abzüglich der Pausenzeiten) für den Abrechnungszeitraum.
Bei Zahlung innerhalb von [wird nach Zuschlagserteilung ergänzt] Tagen gewährt die Auftragnehmerin [wird nach Zuschlagserteilung ergänzt] % Skonto.
Für das Einreichen und die Zahlung der Rechnung gelten §§ 17, 18 der AGB (Anlage 3).
§ 12 Geheimhaltung
Die Auftraggeberin, die Bedarfsträgerin und die Auftragnehmerin sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vereinbarung erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu Zwecken der Vertragserfüllung zu verwerten.
Vertrauliche Informationen sind Angaben, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertrauliche Informationen an solche anderen Unternehmen weiterzugeben, deren Einsatz die Auftraggeberin ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor der Auftragnehmerin gegenüber mindestens in gleichem
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Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie die Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die der Auftraggeberin, der Bedarfsträgerin und der Auftragnehmerin bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertrauliche Informationen an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz die Auftraggeberin ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor der Auftragnehmerin gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie die Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin.
Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der Bedarfsträgerin unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und nach Übermittlung unverzüglich zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form.
Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten über das Vertragsende hinaus.
§ 13 Datenschutz
Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihr mit der Erfüllung der vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist der Bedarfsträgerin auf Verlangen nachzuweisen.
Für den Fall, dass personenbezogene Daten im Auftrag durch die Auftragnehmerin verarbeitet werden, schließen Bedarfsträgerin und Auftragnehmerin die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Anlage 5).
Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Verpflichtungen zum Datenschutz gelten über das Vertragsende hinaus.
§ 14 Vertragslaufzeit
Der Vertrag wird mit Zuschlagserteilung geschlossen. Die Ausführung der vertraglich geschuldeten Bewachungsleistungen beginnt am 01.03.2027. Ein Anspruch auf Vergütung besteht erst ab Ausführung der Bewachungsleistungen. Die vertraglich geschuldeten Bewachungsleistungen enden für die einzelnen Liegenschaften wie folgt:
Godesberger Allee 87, 53175 Bonn am 31.12.2030 Godesberger Allee 185-189, 53175 Bonn am 30.06.2030 Dreizehnmorgenweg 40-42, 53175 Bonn am 31.12.2029 Heinemannstraße 11-13, 53175 Bonn am 31.12.2029 Langer Grabenweg 33-43, 53175 Bonn am 31.12.2029
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Auf Veranlassung der Bedarfsträgerin ist die Auftraggeberin berechtigt, den Vertrag nach Ablauf der jeweils definierten Festlaufzeit der einzelnen Liegenschaften gemäß Absatz 1 dreimalig um jeweils sechs Monate zu verlängern. Im Falle der Inanspruchnahme der Verlängerungsoption wird die Erklärung mindestens in Textform von der Auftraggeberin spätestens sechs Monate vor Ende der Festlaufzeit gegenüber der Auftragnehmerin vorgenommen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Optionen besteht nicht.
§ 15 Ordentliche Kündigung
Der Vertrag kann erstmalig ein Jahr nach Ausführungsbeginn von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Regelungen sowie nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes des BMI bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
In den Fällen einer Kündigung der Auftraggeberin nach Absatz 2 i. V. m. Absatz 3 haftet die Auftragnehmerin für alle Mehrkosten, die der Auftraggeberin dadurch entstehen, dass die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung in anderer Weise sichergestellt werden muss, insbesondere für diejenigen Mehrkosten, die durch die Inanspruchnahme eines anderen Unternehmens bzw. eigenen Personals entstehen. Die Haftung endet zum Ablauf des festvereinbarten Vertragszeitraums ohne Optionen.
Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Schadensersatzansprüche der Auftragnehmerin infolge fristloser Kündigung sind ausgeschlossen.
Im Falle der Nutzungsaufgabe des Objektes hat die Auftraggeberin bezüglich der hierdurch entfallenden Leistung ein Sonder- bzw. Teilkündigungsrecht. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die Auftragnehmerin unverzüglich, spätestens 3 Monate vorher, von der Nutzungsaufgabe in Kenntnis zu setzen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 16 Leistungsstörung / Ausfall der Leistung
Die Auftraggeberin ist berechtigt, für den Fall nicht erbrachter, nicht wie geschuldet erbrachter oder nicht rechtzeitig erbrachter Leistung der Auftragnehmerin, unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen Schadensersatz zu verlangen und insoweit gegenüber den Vergütungsansprüchen der Auftragnehmerin aufzurechnen sowie die Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen.
Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich nach § 20 der AGB. Auf die Regelungen des Absatz 5 wird verwiesen.
In den Fällen der Kündigung aus wichtigem Grund haftet die Auftragnehmerin für alle Mehrkosten, die der Auftraggeberin dadurch entstehen, dass die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung in anderer Weise sichergestellt werden muss, insbesondere für Mehrkosten, die durch die Inanspruchnahme eines anderen Unternehmens entstehen, nach den Grundsätzen des Absatz 1.
Für den Fall, dass die Auftragnehmerin vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung aus wichtigem Grund, Insolvenz, wegen nicht nur vorübergehender subjektiver
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Unmöglichkeit der Leistung oder aus einem anderen vergleichbare Grunde ausfällt, behält sich die Auftraggeberin vor, die Leistungserbringung den übrigen geeigneten Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses des diesem Vertrag vorangegangenen Vergabeverfahrens auf der Grundlage ihrer bedingungsgemäßen Angebote anzutragen. Dies gilt nur, wenn der Wert der sich daraus ergebende Erhöhung des Gesamtpreises nicht mehr als 10 % des ursprünglichen Auftragswertes beträgt und den Schwellenwert nach § 106 GWB nicht übersteigt. Eine Verpflichtung der Auftraggeberin zu einem Angebot zur Vertragsübernahme besteht nicht. Es bleibt ihr in jedem Fall vorbehalten die Leistung neu im Wettbewerb zu vergeben.
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet die Vertragsübernahme durch die neue Auftragnehmerin nicht zu behindern und eine Kontinuität der Bewachungsleistung bestmöglich bis zur Grenze der Unzumutbarkeit sicherzustellen.
§ 17 Vertragsstrafen
Für die Auftraggeberin ist die ordnungsgemäße Leistungserbringung insbesondere auch die leistungsbezogenen Nebenpflichten und Leistungstreuepflichten zur Organisation und Planung sowie einer hinreichenden Ressourcenbereitstellung, für eine Erreichung des Vertragszweckes zwingend erforderlich. Die Sicherstellung des Vertragszwecks sowie der Schutz des Wettbewerbs vor einer Vertragsdurchführung, die von dem bezuschlagten Angebot abweicht, erfordern eine Sanktionierung über die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hinaus. Daher sind die nachfolgenden, von den Regelungen der AGB und der VOL/B bewusst abweichenden, Regelungen zu Vertragsstrafen vorgesehen.
Die Auftragnehmerin verwirkt in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 €, wenn
● entweder der nach den Anforderungen der Leistungsbeschreibung erstellte Dienstplan für den Folgemonat nicht oder verspätet übermittelt wird, oder ● die übermittelte Dienstplanung den Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht gerecht wird und so eine vollständige und bedingungsgemäße Leistungserbringung gefährdet erscheint,
sowie wenn
● die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der Objektleitung nicht den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechend sichergestellt war und sich dies in einem konkreten Fall der Kontaktaufnahme oder Tätigkeitsaufforderung seitens der Bedarfsträgerin nachteilige Auswirkungen hatte,
und ein Verstoß gegen die jeweilige vertragliche Pflicht innerhalb der letzten 12 Monate vor dem für die Vertragsstrafe ursächlichen Verstoß, unter Hinweis auf die Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Wiederholung, abgemahnt wurde.
Die Auftragnehmerin verwirkt pro Einzelfall, d.h. pro Einsatz (unabhängig von dessen Dauer) und Wachkraft, jeweils eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 €, wenn sie für die Bewachungsleistungen Wachkräfte einsetzt,
● die nicht den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechend qualifizierte sind, oder ● für die die für die Leistungserbringung geforderten Nachweise (Qualifikationsnachweise) nicht vorliegen, oder
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● deren Einsatz gegen gesetzliche oder behördliche Vorgaben verstößt.
Bei vollständiger oder teilweiser Nichtleistung verwirkt die Auftragnehmerin für jeden Einzelfall, ohne vorherige Abmahnung, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 €, wenn
● innerhalb eines Tages (0-24 Uhr) die vertraglich vereinbarte Schichtstärke für mindestsens zwei (2) zusammenhängende Stunden oder insgesamt mindestens sechs (6) Stunden unterschritten wird, oder ● innerhalb von 4 Stunden für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten gar keine Leistung erbracht wird, oder ● für kurze Zeiträume wiederholt und in nicht gänzlich unerheblichem Umfang die vertragliche Schichtstärke unterschritten wird, obwohl dies innerhalb der letzten 12 Monate vor dem für die Vertragsstrafe ursächlichen Verstoß, unter Hinweis auf die Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Wiederholung, abgemahnt wurde.
Sofern eine (teilweise) Nichtleistung bereits im Dienstplan angekündigt wurde und aufgrund dieses Umstandes eine Vertragsstrafe nach Absatz 2 bereits verwirkt wurde, können Vertragsstrafen nach diesem Absatz nur dann und insoweit geltend gemacht werden, als sie die Vertragsstrafe nach Absatz 2 in der Höhe der Summe nach übersteigen. Aufgrund desselben Sachverhalts kann die Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen Nichtleistung nach diesem Absatz nicht neben einer Vertragsstrafe nach Absatz 3 wegen nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung geltend gemacht werden.
Die Vertragsstrafen werden sofort fällig. Die Summe aller Vertragsstrafen in einem Monat kann maximal 5 % des regelmäßigen monatliche Nettoauftragswertes betragen. Die Bedarfsträgerin ist berechtigt die verwirkten Vertragsstrafen ohne gesonderte Erklärung der Aufrechnung bis zu dieser Grenze vom Rechnungsbetrag abzuziehen.
Eine Vertragsstrafe nach den vorstehenden Absätzen wird nicht verwirkt, wenn die Auftragnehmerin die jeweilige Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies wird vermutet, wenn die Zeit zwischen Zuschlag und Leistungsbeginn (Implementierungszeit) weniger als einen Monat beträgt und der Verwirkungstatbestand in diesen Zeitraum fällt.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt weitere Schäden nach den allgemeinen Haftungsregelungen geltend zu machen. Die verwirkten Vertragsstrafen werden in diesem Fall vollständig auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
§ 18 Haftung
Die Auftragnehmerin haftet für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. §§ 16 und 17 bleiben unberührt.
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Auftraggeberin von etwaigen, von der Auftragnehmerin zu vertretenden Schadensersatzansprüchen aller Art, die Dritte im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung geltend machen, freizustellen.
Die Auftraggeberin und die Bedarfsträgerin haften nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen, die von der Auftragnehmerin oder deren Erfüllungsgehilfen in die Liegenschaft eingebracht wurden, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
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§ 19 Sicherheitsüberprüfung
Das durch die Auftragnehmerin für die hiesige Leistung eingesetzte Personal sowie Vorgesetzte bis zur Geschäftsführung bedarf einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (SÜ2) gemäß § 9 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG vom 20.04.1994, Bundesgesetzblatt I, S. 867). Die Überprüfung muss vor dem ersten Einsatz (hier umfasst auch Einweisungszeiten) abgeschlossen sein. Nicht sicherheitsüberprüftes Personal darf nicht zum Einsatz kommen.
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, unverzüglich nach Zuschlagserteilung (spätestens innerhalb 14 Tagen) die Vor- und Nachnamen der zu überprüfenden Personen sowie deren aktuelle private Postadresse und, sofern vorhanden, private E-Mail-Adresse an die Bedarfsträgerin zu übermitteln. Die zuständige Ansprechperson hierfür wird nach der Zuschlagserteilung benannt.
Für die Sicherheitsüberprüfung nach SÜG ist die/der Geheimschutzbeauftragte der Bedarfsträgerin zuständig.
Die/Der Geheimschutzbeauftragte der Bedarfsträgerin übersendet die Formulare für die „Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung“ direkt an die benannten zu überprüfenden Wachkräften.
Die vollständig ausgefüllten Formulare „Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung“ sind unverzüglich von den zu überprüfenden Wachkräften (nicht von der Auftragnehmerin) direkt an die/den Geheimschutzbeauftragte/n der Bedarfsträgerin zu übersenden.
Nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung informiert die Geheimschutzbeauftragte/der Geheimschutzbeauftragte die Auftragnehmerin über die Ermächtigung der jeweiligen Wachkraft.
Die Auftragnehmerin trägt das Risiko des Erfolgs der Sicherheitsüberprüfungen. Sie hat im Falle des Nichtbestehens dieser Sicherheitsüberprüfung solange geeignetes, den im Angebot genannten Qualifikationen entsprechendes Ersatzpersonal vorzustellen, bis für die Leistungsbedingung genügend Personal erfolgreich sicherheitsüberprüft ist, ohne dass hierbei Mehrkosten für die Auftraggeberin entstehen. Die Bedarfsträgerin trägt das Risiko dafür, dass das Verfahren der Sicherheitsüberprüfung bei unverzüglicher Einreichung aller notwendigen Unterlagen bis zum Leistungsbeginn abgeschlossen ist.
§ 20 Betriebshaftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für sich und eingesetzte Sicherheitsmitarbeiter und Sicherheitsmitarbeiterinnen zur Deckung der Schäden, die der Auftraggeberin, der Bedarfsträgerin oder Dritten bei der Durchführung der Sicherungsdienstleistungen entstehen können, eine Betriebshaftpflichtversicherung, mindestens nach den gesetzlichen Bestimmungen, mit folgenden Deckungsumfängen, für die Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeberin und der Bedarfsträgerin gegenüber nachweislich aufrechtzuerhalten.
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadensereignis 2.500.000,00 € für Vermögens, Personen- und Sachschäden pauschal.
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Hierbei sind insbesondere für die nachfolgenden Schäden die aufgeführten Mindestversicherungssummen sicher zu stellen:
● 250.000,00 € für Vermögensschäden, insbesondere nach gültigem Datenschutzrecht ● 250.000,00 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen, hier speziell auch der Nachweis der Versicherung von unerlaubten Handlungen seitens der Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin ● 250.000,00 € für das Abhandenkommen von Schlüsseln/Codekarten ● 250.000,00 € für Bearbeitungs-/Tätigkeitsschäden ● 2.500.000,00 € für Umwelthaftpflichtschäden
Die Höchstersatzleistung des Versicherers muss für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres jeweils das Zweifache der vorstehend je Versicherungsfall vereinbarten Versicherungssumme, bei Umwelthaftschäden das Einfache betragen.
Der Versicherungsschutz ist in entsprechender Höhe der Auftraggeberin, sofern dies nicht schon bei der Angebotsabgabe vollumfänglich geschehen ist und der Bedarfsträgerin unverzüglich nach Zuschlagserteilung durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung des Versicherers nachzuweisen.
Ein Versicherungswechsel im Vertragszeitraum ist durch die Auftragnehmerin bei der Auftraggeberin und der Bedarfsträgerin bekannt zu geben und der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz durch eine neue Versicherungsbestätigung des neuen Versicherers zu bescheinigen.
Der Versicherungsschutz ist bis zum Vertragsende aufrechtzuerhalten.
§ 21 Bundestariftreue
Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG):
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt (Tariftreueversprechen). Für die Auftragnehmerin folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 lit. a) keine Verpflichtung, soweit und solange sie nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.
Nachweispflichten und Kontrolle:
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass sie ihr Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist. Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich die Auftragnehmerin,
▪ die Kontrolle zu dulden, ▪ die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
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▪ die nach Abs. 2 lit. a) zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, ▪ die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, ▪ auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie ▪ datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem sie diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
Die Auftragnehmerin trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern:
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absätze 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung nach Absatz 3 lit. a) gilt auch dann, wenn für die Auftragnehmerin selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Absatz 1 lit. b) entsprechend. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mit von ihr unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Absatz 2 lit. c) geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 2 lit. d) zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
Vertragsstrafe bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 BTTG:
Die Auftraggeberin kann eine Vertragsstrafe bis maximal 1 % des Gesamtnettoauftrags- werts verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann die Auftraggeberin maximal 10 % des Gesamtnettoauftragswerts verlangen. Die Auftraggeberin muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt; eine geltend gemachte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe nach Absatz 4 lit. a) kann neben der Vertragsstrafe bei schuldhafter Überschreitung von Ausführungsfristen nach § 8 der AGB sowie neben der Vertragsstrafe bei § 17 des Vertrages geltend gemacht werden. Die Summe sämtlicher verwirkter Vertragsstrafen darf jedoch insgesamt 10 % des Gesamtnettoauftragswerts nicht überschreiten. Auf diese Gesamtobergrenze werden sämtliche Vertragsstrafen angerechnet.
Außerordentliche fristlose Kündigung bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 BTTG:
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Die Auftraggeberin ist zudem berechtigt, den Vertrag außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Neben dem unter Absatz 5 lit. a) geregelten wichtigen Kündigungsgrund bleibt das Recht der Auftraggeberin zur Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund sonstiger vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe (§ 15 des Vertrages i.V.m. § 20 Absatz 1 der AGB) sowie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 15 des Vertrages i.V.m. § 20 Absatz 2 der AGB) unberührt.
§ 22 Aufrechnung durch die Auftragnehmerin
Die Aufrechnung der Auftragnehmerin mit Forderungen der Auftraggeberin sind nur zulässig, soweit die Forderungen, mit der die Auftragnehmerin aufrechnen will, unstreitig oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind. § 215 BGB bleibt unberührt.
§ 23 Abtretung durch die Auftragnehmerin
Die Abtretung von Geldforderungen der Auftragnehmerin aus diesem Vertrag ist gemäß § 399 BGB ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin hat die Abtretung der Auftraggeberin anzuzeigen. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 24 Form
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in der in § 22 der AGB (Anlage 3) geregelten Form sowie mit Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.
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Kontaktdaten der Auftragnehmerin:
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Kontaktdaten der Auftraggeberin:
Referat: B 24
E-Mail-Adresse: Vertragsmanagement-B24@bescha.bund.de
Kontaktdaten der Bedarfsträgerin:
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Erfurt, den [Datum wird bei Vertragsschluss ergänzt]
Im Auftrag
AG Unterzeichnung AN Unterzeichnung
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