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Bewachung von Deponien, Entwässerungsfeldern und zugehörigen Anlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 18:47 (Europe/Berlin)

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Betriebsordnung LD3

Inhaltsverzeichnis

  1. Ziel und Zweck ................................................................................................................. 1

  2. Geltungsbereich .............................................................................................................. 1

  3. Ansprechpartner für Sicherheit und Gesundheitsschutz ............................................. 1

  4. Vorbeugung und Abwehr von Schadensfällen .............................................................. 2

4.1 Vorbeugender Gefahrenschutz .................................................................................... 2

4.2 Erstmaßnahmen bei Bränden und Unfällen .................................................................. 3

4.3 Arbeitsunfälle ............................................................................................................... 3

4.4 Sicheres Arbeiten ......................................................................................................... 4

4.5 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) ...................................................................... 4

4.6 Technische Betriebsmittel ............................................................................................ 4

4.8 Feuerarbeiten .............................................................................................................. 5

4.9 Hochgelegene Arbeitsplätze ........................................................................................ 6

  1. Verhalten auf HPA Betriebsanlagen ............................................................................... 7

5.1 Grundregeln ................................................................................................................. 7

5.2 Einweisung in besondere Gefährdung der Anlagen ..................................................... 7

5.3 Zusammenarbeit mit HPA-Personal ............................................................................. 8

5.4 Sicherheitsfachkräfte der HPA ..................................................................................... 8

5.5 Beschreibung der Betriebsstätte .................................................................................. 9

5.5.1 Videoüberwachung ................................................................................................ 9

5.5.2 Wartungsplätze ..................................................................................................... 9

5.5.3 Explosionsgefährdete Bereiche ............................................................................. 9

5.6 Umweltschutz .............................................................................................................10

5.7 Abfälle - Anwendungsbereich......................................................................................10

5.7.1 Abfälle – Lagerung und Umgang ..........................................................................10

5.7.2 Beseitigung von Abwässern .................................................................................11

II

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Betriebsordnung LD3

5.7.3 Lagerung wassergefährdender Stoffe ...................................................................11

5.7.4 Abluft und Lärm ....................................................................................................11

  1. Besondere Bestimmungen für Baustellen ....................................................................11

6.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator .........................................................11

6.2 Vorschriften, Sicherheitstechnische Dokumentation ....................................................12

6.3 Berichterstattung und Meldepflicht ..............................................................................12

6.4 Gerüste .......................................................................................................................13

6.5 Baustelleneinrichtung, Verkehrswege .........................................................................13

6.6 Zugang / Aufenthalt auf der Baustelle .........................................................................14

Anhang ................................................................................................................................15

III

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  1. Ziel und Zweck Sie sind als Vertragspartner oder Besucher auf einem Betriebsgelände der Hamburg

Port Authority (HPA) tätig. Im Interesse einer guten Zusammenarbeit haben wir für

Sie im Folgenden einige Grundregeln zum Verhalten auf unserem Betriebsgelände,

sowie zur Kooperation mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammenge-

stellt. Die HPA legt besonderen Wert auf Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Als Auftraggeber (AG) betrachten wir unsere Grundsätze zum Umweltschutz und

dem Arbeits- und Gesundheitsschutz unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch

als Basis für die Zusammenarbeit mit unseren Vertragspartnern. Dies dient gleicher-

maßen dem Schutz der Beschäftigten unserer Vertragspartner und der Sicherheit der

HPA-Beschäftigten bei gegenseitiger Gefährdung. Grundsätzlich gelten, unabhängig

von dieser Betriebsordnung, für Auftragnehmer (AN) die gleichen gesetzlichen und

berufsgenossenschaftlichen Regeln und Vorschriften wie für Mitarbeiter/-innen der

HPA. Die Gültigkeit dieses Regelwerkes bleibt daher von dieser Betriebsordnung

unberührt. Im Einzelfall werden lediglich Vorschriften für die betrieblichen Belange

konkretisiert und erläutert. Darüber hinaus sollen Auftragnehmer auf die Besonder-

heiten und Gefährdungen des Arbeitsumfeldes auf Betriebsstellen der HPA hinge-

wiesen werden. Die Einhaltung der nachfolgenden Regeln steht für uns gleichbedeu-

tend neben der anforderungsgerechten Ausführung von Arbeiten als Qualitätsmerk-

mal für leistungsfähige Auftragnehmer, daher sind die Regeln bindend. Der AN ver-

pflichtet sich, entsprechend der „Bestätigung für den Erhalt einer Baustellenordnung“

den Inhalt der Baustellenordnung umzusetzen.

  1. Geltungsbereich Diese Betriebsordnung gilt für alle Arbeiten im Auftrag der HPA bzw. auf den Be-

triebsstellen (nachfolgend: Anlagen) der HPA. Dazu gehören auch Baumaßnahmen

sowie die Anlieferung von Waren. Auf Baustellen gilt die Betriebsordnung für alle

Vertragspartner einschließlich der nachgeordneten AN und Lieferanten sowie für Un-

ternehmer ohne Beschäftigte im Sinne der Baustellenverordnung.

  1. Ansprechpartner für Sicherheit und Gesundheitsschutz

1

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Sollte über die Regelungen dieser Betriebsordnung hinaus weiterer Informationsbe-

darf zu Sicherheit und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit auf

den Anlagen der HPA bestehen, stehen Ihnen die zuständigen Verantwortlichen als

direkte Ansprechpartner zur Verfügung. Weiterhin unterstützt die Stabsstelle Arbeits-

und Gesundheitsschutz -CA- der HPA (Anschrift s. Anhang 1) gerne Ihre Anstren-

gungen für eine unfallfreie und sicherheitsgerechte Durchführung Ihrer Arbeiten.

Verantwortliche im Sinne dieser Betriebsordnung sind die direkten Verantwortlichen

einer Anlage, sprich Abwassermeister/- innen im Unternehmensbereich „Betrieb von

Abwasseranlagen“ sowie Betriebsleiter im Unternehmensbereich „Aufbereitungsan-

lagen“. Neben den Verantwortlichen sind auch die Vorgesetzten dieser Personen-

gruppe in der Zusammenarbeit mit ihren Vertragspartnern entsprechend weisungsbe-

fugt. Die Verantwortlichen können Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse auf andere

Mitarbeiter/-innen delegieren; diese Mitarbeiter/-innen werden im Folgenden als An-

sprechpartner/-innen bezeichnet. Ist nicht ausdrücklich ein/e Ansprechpartner/-in be-

nannt, sind alle erforderlichen Abstimmungen mit der/dem Verantwortlichen zu tref-

fen. Über die Bauleitung sind bei Bedarf Betriebsanweisungen abzufordern.

  1. Vorbeugung und Abwehr von Schadensfällen

4.1 Vorbeugender Gefahrenschutz Alle Betriebsstellen der HPA verfügen über Einrichtungen und Mittel zur Ersten Hilfe

sowie zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Mitarbeiter/-innen von Vertrags-

partnern sind aufgefordert, sich vor Beginn der Tätigkeit über die Standorte dieser

Einrichtungen zu informieren. Außerdem sind diese auf der Übersichtskarte im beige-

legten Flyer markiert. Auf Baustellen sind die ausführenden Firmen dafür verantwort-

lich, dass ausreichend Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie zur Bekämpfung von

Entstehungsbränden vorgehalten werden. Vertragspartner sind verpflichtet, ihre Ar-

beitsbereiche in dem erforderlichen Maße abzusichern. Dies gilt insbesondere bei

nur kurzzeitigem Verlassen der Arbeitsstelle. Bei der Durchführung von Feuerarbei-

ten (Schweißen, Trennen, Brennschneiden etc.) ist von dem Vertragspartner in un-

mittelbarer Nähe der Arbeitsstelle geeignetes Feuerlöschgerät vorzuhalten. Einrich-

tungen und Maßnahmen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes dienen

der Sicherheit aller Personen auf dem Betriebsgelände und dürfen daher nicht ent-

fernt, verändert oder in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden. Dazu zählen 2

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z.B. das Freihalten von Flucht- und Rettungswegen oder die Entfernung von Schutz-

einrichtungen an Maschinen. Soweit die Durchführung der Arbeiten die Entfernung,

Veränderung oder Beeinträchtigung von Schutzeinrichtungen und –maßnahmen er-

fordern, sind diese auf das unverzichtbare Maß zu reduzieren. Der Arbeitsbereich ist

für die Dauer der Arbeitsausführung ständig zu beaufsichtigen.

4.2 Erstmaßnahmen bei Bränden und Unfällen Bei Bränden oder Unfällen ist jeder zur unverzüglichen Einleitung von Hilfsmaßnah-

men, mindestens zur Absetzung eines Notrufes, verpflichtet. Gefährdete Personen

sind zu warnen und Feuerwehr oder Rettungsdienst erforderlichenfalls zu alarmieren.

Die Brandschutzordnung und der vom AG erstellte Notfallplan sind durch den AN

einzuhalten (Anhang II).

4.3 Arbeitsunfälle Die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und medizinischen Erstversor-

gung bei Arbeitsunfällen sind umgehend zu ergreifen und haben Vorrang vor allen

anderen Arbeiten. Zugangswege zur Unfallstelle sind zu räumen und Rettungskräfte

einzuweisen. Die Unfallstelle ist, soweit es die Rettungsarbeiten zulassen, bis zum

Abschluss von Ermittlungen unverändert zu belassen. Arbeitsunfälle von Beschäftig-

ten des Vertragspartners auf dem Gelände einer Betriebsstelle der HPA sind umge-

hend dem zuständigen Verantwortlichen der HPA sowie der Stabsstelle Arbeitssi-

cherheit (AS) der HPA, auf Baustellen auch dem Bauleiter sowie ggf. dem SiGeKo zu

melden. Dazu gehören auch nicht-meldepflichtige Unfälle mit einer verletzungsbe-

dingten Arbeitsunfähigkeit von weniger als drei Tagen. Die Meldepflicht gegenüber

dem zuständigen Unfallversicherungsträger bleibt unberührt. Unfälle mit schweren

oder tödlichen Verletzungen sind sofort dem zuständigen Verantwortlichen sowie der

Stabsstelle AS der HPA zu melden. Die Unfallstelle ist, soweit Rettungsarbeiten bzw.

die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der HPA es erlauben, unverändert zu belas-

sen bis die zuständigen Stellen (Polizei, Arbeitsschutzbehörde, etc.) an der Unfall-

stelle eingetroffen sind. Betroffene, Zeugen und Vorgesetzte sind auch gegenüber

der HPA zur Mitarbeit bei der Unfalluntersuchung verpflichtet.

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4.4 Sicheres Arbeiten Die Kenntnis und Beachtung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhü-

tungsvorschriften und Sicherheitsregeln durch den Vertragspartner wird vorausge-

setzt. Einzelvorschriften sind daher nicht Gegenstand dieser Betriebsordnung.

4.5 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Vertragspartner müssen für ihre Mitarbeiter/-innen die für die Durchführung der Ar-

beiten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) bereitstellen und dafür

Sorge tragen, dass

  • diese sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden,

  • die Mitarbeiter/-innen über die sachgerechte Benutzung unterwiesen sind,

  • die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt

sind.

Art und Umfang der PSA richten sich nach der jeweiligen Tätigkeit sowie den mögli-

chen Gefährdungen des Arbeitsumfeldes. Dies gilt insbesondere für Arbeiten in ab-

wassertechnischen Anlagen, in denen z.B. bei Abwasser oder Schlammkontakt er-

höhte Anforderungen an die persönliche Hygiene gestellt werden (evtl. häufigerer

Wechsel der Bekleidung, Waschgelegenheiten, etc.). Auf Baustellen sowie bei über

einander liegenden Arbeitsbereichen gilt immer Helmpflicht. Besondere Schutzaus-

rüstungen wie Gaswarngeräte oder Absturzsicherungen können im Einzelfall auch

nach Rücksprache mit dem Verantwortlichen der HPA zur Verfügung gestellt werden.

Auf Baustellen sowie bei übereinander liegenden Arbeitsbereichen gilt immer Helm-

pflicht. Besondere Schutzausrüstungen wie Gaswarngeräte oder Absturzsicherungen

können im Einzelfall auch nach Rücksprache mit den Verantwortlichen der HPA zur

Verfügung gestellt werden.

4.6 Technische Betriebsmittel Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Apparate und Hilfsmaterialien, die von Vertrags-

partnern auf einem Betriebsgelände der HPA genutzt werden, müssen in technisch

einwandfreiem Zustand sowie geprüft sein und dürfen nur von ausreichend qualifi-

ziertem und unterwiesenem Personal benutzt werden. Bei Baustellen sind die Prüf-

nachweise, insbesondere für Krane und Erdbaumaschinen, auf der Baustelle vorzu-

halten. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind entsprechend den Umgebungs-

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bedingungen sowie dem Einsatzfall auszuwählen. Sie müssen den einschlägigen

Vorschriften entsprechen und in regelmäßigen Zeitabständen geprüft werden. Einge-

setzt werden dürfen im Regelfall nur elektrische Betriebsmittel der Schutzart IP 54

bzw. der Kategorisierungsklasse K 2.

4.7 Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen sind mit beson-

deren Gefahren verbunden. Die Vorgaben der BGR 126 sind daher genau zu beach-

ten. Vor Beginn der Tätigkeiten ist dem zuständigen Betriebsleiter/ der zuständigen

Betriebsleiterin schriftlich ein Verantwortlicher für die Durchführung der Arbeiten zu

benennen. Für die Arbeiten ist formelles Freigabeverfahren vorgesehen (Freigabe-

schein, s. Anhang III). Bei Routinearbeiten, die von dem Vertragspartner allein und

eigenverantwortlich durchgeführt werden (insbesondere Kanalspülung), kann abwei-

chend hiervon die/der Verantwortliche mündlich benannt werden. Das Ausstellen ei-

nes Freigabescheins obliegt in diesem Fall der Verantwortung der/des Aufsichtsfüh-

renden des Vertragspartners. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften gelten

uneingeschränkt.

4.8 Feuerarbeiten Schweißen, Brennschneiden und verwandte Verfahren (Feuerarbeiten) sind nur mit

besonderer Sorgfalt durchzuführen. Der Arbeitsbereich ist vor Aufnahme der Arbeiten

auf brennbare Stoffe zu überprüfen und ggf. zu räumen. Dabei sind auch nicht oder

nur schwer einsehbare Bereiche zu berücksichtigen. Feuerarbeiten sind der/dem

Verantwortlichen der HPA vor Beginn der Durchführung mündlich anzuzeigen.

Die/der Verantwortliche kann in einem Erlaubnisschein (s. Anhang IV) verbindlich die

zu ergreifenden Schutzmaßnahmen festlegen. Unabhängig davon sind immer geeig-

nete, betriebsbereite Feuerlöschmittel in unmittelbarer Nähe des Arbeitsbereiches

vorzuhalten. Die Umgebung ist ständig, ggf. auch nach Abschluss der Arbeiten, auf

Entstehungsbrände zu kontrollieren.

Arbeiten an Schächten und Rohrleitungen müssen vom AN beim AG angemeldet

werden (ggf. Erlaubnisschein, nach DGUV Regel 114-005 (GUV-R 127), Punkt 6.3).

Entsprechend der Tätigkeiten wird eine Betriebsanweisung erforderlich. Die Ausfüh-

rungsplanung bzw. Bauleitung informiert den SiGeKo über derartige Arbeiten. Der

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AN hat entsprechend der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und seiner Arbei-

ten geeignete Löscheinrichtungen bereit zu stellen.

4.9 Hochgelegene Arbeitsplätze Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen, i.d.R. mit einer Absturzhöhe ab zwei Me-

tern, dürfen erst ausgeführt werden, wenn Maßnahmen zur Sicherung gegen Absturz

getroffen worden sind. Hierbei haben feste Absturzsicherungen Vorrang vor PSA ge-

gen Absturz. Die Aufsichtsperson jeder einzelnen Firma ist für die ordnungsgemäße

Herstellung bzw. den ordnungsgemäßen Zustand der Absturzsicherungen verant-

wortlich. Gefahrenbereiche unterhalb hochgelegener Arbeitsplätze sind abzusperren

bzw. zu sichern.

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  1. Verhalten auf HPA Betriebsanlagen

5.1 Grundregeln Die HPA unternimmt alle Anstrengungen, um dem Vertragspartner ein sicheres Ar-

beiten auf seinen Anlagen zu ermöglichen. Dieses Ziel bedingt jedoch auch die akti-

ve Mitarbeit der eingesetzten Beschäftigten. Alle Beteiligten, HPA-Personal wie ex-

terne Beschäftigte sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Sicherstellung und Ver-

besserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beizutragen. Hierzu gehört insbe-

sondere:

  • nur persönlich und fachlich geeignete Personen mit Arbeiten zu betrauen,

  • den Genuss von Alkohol zu unterlassen,

  • Arbeitsbereiche mit zumutbaren Anstrengungen in einem sauberen und or-

dentlichen Zustand zu halten,

  • sich nicht außerhalb des zugewiesenen Arbeitsbereiches aufzuhalten,

  • Schalthandlungen an Anlagen und Geräten der HPA nur nach Abstimmung

mit dem/der benannten Ansprechpartner/-in durchzuführen,

  • Arbeiten an oder in der Nähe von Anlagen und Einrichtungen der HPA, die

sich in Betrieb oder in betriebsbereitem Zustand befinden, nur nach Freigabe

durch den/die benannten Ansprechpartner/-in durchzuführen

  • die Inhalte der anlagenbezogenen Einweisung zu beachten.

Jeder AN ist verpflichtet, seine Mitarbeiter vor Beginn der Arbeiten und erforderli-

chenfalls in regelmäßigen Abständen über den Inhalt dieser Betriebsordnung zu un-

terweisen und die Einhaltung der Vorschriften während der Maßnahme zu überwa-

chen. Besichtigungen und Führungen sind der Bauleitung rechtzeitig anzuzeigen und

mit ihr abzustimmen.

5.2 Einweisung in besondere Gefährdung der Anlagen Die/Der zuständige Verantwortliche der HPA weist der/dem aufsichtsführenden Ver-

tragspartner vor Aufnahme der Tätigkeit einen Arbeitsbereich zu und informiert

sie/ihn über die besonderen Schutzmaßnahmen und Gefährdungen, die von Anlagen

und Einrichtungen in diesem Bereich ausgehen können. Zu diesen Gefährdungen

können insbesondere gehören:

  • Selbstanlaufende Maschinen, 7

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  • Vorhandensein einer gefährlichen und/oder explosionsfähigen Atmosphäre,

  • erhöhte Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen,

  • Vorkommen von Gefahrstoffen.

Weiterhin ist ggf. hinzuweisen auf:

  • Notrufeinrichtungen,

  • Flucht- und Rettungswege,

  • Erreichbarkeit des/der Verantwortlichen,

Der Umfang der Einweisung richtet sich nach Art und Umfang der Arbeiten sowie

nach den Vorkenntnissen der Mitarbeiter/-innen des Vertragspartners. Die/der Auf-

sichtsführende ist zur Weitergabe der Informationen sowie der Inhalte dieser Be-

triebsordnung an ihre/seine Mitarbeiter verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei wech-

selndem Personal im Rahmen von länger andauernden Arbeiten.

5.3 Zusammenarbeit mit HPA-Personal Bei direkter Zusammenarbeit von Beschäftigten der HPA mit Beschäftigten eines

Vertragspartners in einem Arbeitsbereich koordiniert die/der Verantwortliche der HPA

die Arbeiten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller Beteilig-

ten. Im begründeten Einzelfall kann die/der Verantwortliche auch eine(n) anderen

Koordinator(in) benennen. In Bezug auf die Sicherheit im Zusammenhang mit Anla-

gen und Einrichtungen der HPA ist den Anweisungen des HPA-Betriebspersonals

immer Folge zu leisten. Diese Regelung entbindet den Auftragnehmer nicht von sei-

ner Verantwortung (insbesondere seiner Aufsichtspflicht) gegenüber seinen Mitarbei-

tern. Zusätzlich hat der Auftragnehmer sich direkt mit den Mitarbeitern anderer Fir-

men und bei Baumaßnahmen auch mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen, wenn

während seiner Tätigkeit eine gegenseitige Gefährdung auftreten kann.

5.4 Sicherheitsfachkräfte der HPA Die Sicherheitsfachkräfte der HPA unterstützen die Verantwortlichen bei der Wahr-

nehmung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber Vertragspartnern. Alle Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter von Vertragspartnern sind im Rahmen von stichprobenartigen Kon-

trollen zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitsfachkräften verpflichtet. Die Unter-

nehmer werden jeweils über das Ergebnis derartiger Kontrollen informiert. Beschäf-

tigte von Vertragspartnern, die wiederholt gegen Unfallverhütungsvorschriften ver-

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stoßen oder den Anweisungen nicht nachkommen müssen das jeweilige Betriebsge-

lände der HPA verlassen.

5.5 Beschreibung der Entwässerungsfelder In den weiträumigen Bereichen des Betriebsgeländes der Entwässerungs- und Spül-

felder sowie dem Klassierungsgerinne finden neben den baulichen Tätigkeiten der

Behandlung des weichen Schlickes in den Feldern und der Einlagerung des stichfes-

ten Schlickes in den Deponien weitere, teilweise umfassende, bauliche Maßnahmen

statt. Gefahrensituationen werden im Wesentlichen bestimmt durch massive LKW-

Verkehre aller Art für alle Baustellenbereiche. Sie benutzen die Fahrwege auf den

Betriebsgeländen gemeinsam mit sich langsam bewegenden Reinigungsfahrzeugen

und Erdbaugeräten wie Bagger und Raupen, sowie Klein-LKW und PKW für Auf-

sichts-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.

5.5.1 Videoüberwachung An allen Reifenwaschanlagen (RWA) sind Videokameras installiert. Die Kameras

sind so eingestellt, dass nur Fahrzeuge erfasst werden, die die RWA nicht benutzen.

Es werden die Kennzeichen der Fahrzeuge erfasst und für die Dauer von maximal

sieben Tagen gespeichert. Die regelmäßige Auswertung, auf Verstoß gegen die Be-

nutzungspflicht der RWA, erfolgt ausschließlich durch einen Zugriffsberechtigten. Die

Daten werden ohne expliziten Antrag der Verfolgungsbehörden nicht an Dritte über-

mittelt.

Die TEKLA wird 24 Stunden videoüberwacht.

5.5.2 Wartungsplätze Generell hat die Betankung der Baufahrzeuge auf den dafür ausgewiesenen War-

tungsplätzen zu erfolgen. Nur Kettenfahrzeuge dürfen an ihrem Einsatzort betankt

werden.

5.5.3 Explosionsgefährdete Bereiche Explosionsgefährdete Bereiche sind gekennzeichnet. Es besteht in diesen Bereichen

ein Verbot mit offenem Licht und Feuer umzugehen. Hierzu gehört ebenfalls ein ab-

solutes Rauchverbot. Im Bereich von Schächten, die in Senken liegen, ist zusätzlich

eine besondere Vorsicht geboten.

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5.6 Umweltschutz Alle den Umweltschutz betreffenden Vorschriften und Regelwerke sind von den Auf-

tragnehmern zu beachten. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Gesetze und

deren zugehörigen Verordnungen, sowie der technischen Regeln:

  • Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz

  • Bundesimmissionsschutzgesetz

  • Wasserhaushaltsgesetz

  • Landeswassergesetz FHH

Der AN ist verantwortlich für die Einhaltung der Belange des Umweltschutzes im Gel-

tungsbereich. Der AN hat Umweltschadensereignisse unverzüglich dem AG zu mel-

den. Alle Transportfahrzeuge müssen vor Verlassen der Betriebsstätten die Reifen-

waschanlage benutzen. Andere Fahrzeuge sind ggf. mit einem Hochdruckreiniger zu

reinigen.

5.7 Abfälle - Anwendungsbereich Abfälle, die bei der Durchführung der vereinbarten Leistungen entstehen, sind Eigen-

tum des Vertragspartners. Er ist Abfallerzeuger gemäß des Kreislaufwirtschafts-/ Ab-

fallgesetzes (KrW-/AbfG 2012) und damit je nach Abfallart und -menge nachweis-

sowie bilanzpflichtig. Beispiele hierfür sind v.a. Bauabfälle sowie Austauschteile oder

Betriebsmittel bei Wartungs- und Reparaturarbeiten an Maschinen. Der Vertrags-

partner ist für die ordnungsgemäße Entsorgung seiner Abfälle verantwortlich. Die

nachfolgenden Bestimmungen gelten nicht für die Fälle, in denen die HPA als Abfall-

erzeuger eine Fachfirma mit der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen beauf-

tragt.

5.7.1 Abfälle – Lagerung und Umgang Abfälle dürfen auf Gelände der HPA nach Abschluss der Arbeiten nicht

  • zurückgelassen,

  • verbrannt,

  • vergraben oder auf andere Weise ins Erdreich gebracht,

  • ausgegossen und/oder in Kanalisationssysteme abgegeben

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werden. Für die Entsorgung gelten die einschlägigen Vorschriften. Insbesondere sind

Abfällen nach den gültigen abfallrechtlichen Vorgaben einer Abfallart zuzuordnen

(Abfallschlüsselnummer nach europäischem Abfallkatalog), ausreichend zu kenn-

zeichnen sowie nur in geeigneten Behälter zu lagern und zu transportieren. Die Vor-

gaben der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) bzw. Vorschriften anderer Verkehrs-

träger sind zu beachten. Mitgelieferte Verpackungen sind zurückzunehmen.

5.7.2 Beseitigung von Abwässern Bei der Durchführung von Arbeiten entstehende, häusliche Abwässer dürfen nach

Rücksprache mit dem/der Verantwortlichen der HPA in das Abwassersystem der je-

weiligen Anlage eingeleitet werden. Abwässern mit gefährlichen Inhaltsstoffen sind

getrennt zu erfassen und einer geeigneten Entsorgung zuzuführen.

5.7.3 Lagerung wassergefährdender Stoffe Wassergefährdende oder nach Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtige

Stoffe dürfen nur in für den Arbeitsfortschritt erforderlichen Mengen auf Betriebsge-

länden der HPA gelagert werden. Die einschlägigen staatlichen und berufsgenos-

senschaftlichen Vorschriften sind einzuhalten: insbesondere sind solche Stoffe aus-

reichend zu kennzeichnen, nur in geeigneten Behältern aufzubewahren, nicht auf

oder an Verkehrswegen zu lagern und auf einen flüssigkeitsundurchlässigen Unter-

grund bzw. ausreichenden Auffangraum zu achten.

5.7.4 Abluft und Lärm Luftgetragene Emissionen wie Gase, Dämpfe, Gerüche und Stäube sowie

Lärmemissionen sind auf das unvermeidliche Maß zu beschränken; ggfs. sind unauf-

gefordert emissionsmindernde Maßnahmen zu ergreifen. Die staatlichen Vorschrif-

ten, v.a. das Bundes- Immissionsschutzgesetz mit seinen Verordnungen und Regeln,

sind unbedingt zu beachten.

  1. Besondere Bestimmungen für Baustellen

6.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator Der Bauherr setzt für Baumaßnahmen erforderlichenfalls einen Sicherheits- und Ge-

sundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ein, der während der Ausführung der Baumaß-

nahme entsprechend Baustellenverordnung (§3) tätig wird. Die sich für den AN und 11

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seine verantwortlichen Personen aus dem Arbeitsschutzgesetz und den Unfallverhü-

tungsvorschriften ergebenden Verpflichtungen zum Schutz der eigenen Beschäftig-

ten bleiben von der Tätigkeit des SiGeKo unberührt. Aufgabe des SiGeKo ist viel-

mehr die Überwachung der Umsetzung dieser Pflichten. Der SiGeKo hat jederzeit

Zugangs-, Besichtigungs- und Prüfrecht auf der Baustelle.

Die Auftragnehmer sind zur Zusammenarbeit mit dem SiGeKo verpflichtet, hierzu

zählt insbesondere die termingerechte Beistellung von Informationen und Planungs-

unterlagen. Der AN legt dem SiGeKo die betriebsinterne Arbeitssicherheitsorganisa-

tion sowie die Festlegungen für eine arbeitssichere Abwicklung seiner vertraglich

übernommenen Bauarbeiten auf Verlangen dar. Den Anweisungen des SiGeKo ist

Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung ist er befugt, den betreffenden Auftragnehmer

bzw. seinen Mitarbeiter befristet oder unbefristet der Baustelle zu verweisen. Der AN

benennt dem SiGeKo spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung die vor Ort für

die Bauarbeiten verantwortliche Person (Aufsichtsführender nach § 4 UVV Bauarbei-

ten, Polier oder vergleichbar).

6.2 Vorschriften und sicherheitstechnische Dokumentation Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Bau-

stelle vorzuhalten. Für eine regelmäßige Unterweisung seiner Mitarbeiter ist jeder

Auftragnehmer verantwortlich. Die Regelungen dieser Betriebsordnung sind ebenfalls

zum Gegenstand von Unterweisungen zu machen. Der Auftragnehmer hat dem Si-

GeKo auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen seiner sicherheitstechnischen

Dokumentation nach § 10 Arbeitsschutzgesetz vorzulegen. Hierzu zählen z.B. Ab-

nahmeprotokolle für Kranaufstellung, Unterweisungsprotokolle, Gesundheitskartei

und Gefährdungsanalysen. Nachweise über die regelmäßige Prüfung technischer

Arbeitsmittel sind auf der Baustelle vorzuhalten.

6.3 Berichterstattung und Meldepflicht Der AN hat sich und seine Nachunternehmer täglich bis 09:00 Uhr in das Meldebuch

des AG einzutragen. Dem Bauherrn sind über den Bauleiter alle Unfälle, Brände und

Explosionen umgehend mitzuteilen. Ein Unfallbericht ist dem Bauleiter des AG un-

verzüglich nachzureichen. Die Bauleitung informiert umgehend den SiGeKo.

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6.4 Gerüste Auf Baustellen sind nur zugelassene Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nach DIN

4420/4421 zu benutzen. Der Ersteller ist für die betriebssichere Herstellung und den

Abbau verantwortlich. Ein Gerüst ist nach Erstellung durch eine Kennzeichnung zur

Benutzung freizugeben. Alle Auftragnehmer haben für ordnungsgemäßen Zustand

und Nutzung eigener Gerüste zu sorgen. Gleiches gilt für mitgenutzte oder im Auf-

trag eines Auftragnehmers durch Gerüstbaufirmen erstellte Gerüste. Gerüste sind

durch jeden Beschäftigten vor der Benutzung zu prüfen (Sichtkontrolle). Festgestellte

Mängel sind unverzüglich zu beseitigen bzw. dem örtlichen Bauleiter zu melden. Die

Nutzung ist bis zur abschließenden Klärung und der Beseitigung der Mängel unter-

sagt.

6.5 Baustelleneinrichtung, Verkehrswege Auf Verlangen ist dem SiGeKo vor Aufnahme der Arbeiten ein Baustelleneinrich-

tungsplan vorzulegen, der Flächen zur Lagerung von Material, zur Aufstellung von

Büro-, Sozial- und Sanitärräumen sowie Bewegungsflächen für Fahrzeuge, Arbeits-

maschinen und Krane ausweist. Aufstellflächen und Schwenkbereiche von Kranen

sind besonders zu beachten. Insbesondere sind die vorgeschriebenen Sicherheits-

abstände von Baugruben, Verkehrsflächen und spannungsführenden Teilen einzu-

halten. Bei Kranen mit überlappenden Schwenkbereichen ist vor Aufnahme der Ar-

beit eine Vorfahrtsregelung zu treffen. Materialien, Geräte und Maschinen sind ent-

sprechend dem Baufortschritt anzuliefern und nach Abschluss der Arbeiten unver-

züglich wieder zu entfernen; benutzte Lagerflächen sind nach Räumung in ihren ur-

sprünglichen Zustand zu versetzen. Jeder AN ist für die ordnungsgemäße Lagerung

und Absicherung seiner Materialien, Gerätschaften und Maschinen verantwortlich.

Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf dem Baustellengelände beträgt 30km/h

(bereichsweise 10 km/h). Alle Fahrzeuge, auch solche die nicht für den öffentlichen

Straßenverkehr zugelassen sind, müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand

befinden. Alle Verkehrswege für Fahrzeuge sind sauber und frei von Hindernissen zu

halten. Erhebliche Beschädigungen und Verunreinigungen sind unverzüglich vom

Verursacher zu beseitigen. Dies gilt in besonderem Maße für angrenzende öffentli-

che Verkehrsflächen. Auf- und Abladearbeiten sind dem AG vor Ort zu vereinbaren.

Kettenfahrzeuge sind generell nur direkt vor dem Baufeld abzusetzen. Der AN hat die

für ihn angelieferten Materialien sicher und frei von Gefährdungen anderer zu lagern. 13

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Während der Baumaßnahme ist ständig die freie Befahrbarkeit von Verkehrswegen

insbesondere für Feuerwehr und Rettungsdienst sicher zu stellen.

Jeder AN ist für die freie und sichere Begehbarkeit von Verkehrswegen für Fußgän-

ger verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Zugänge zu hoch- /tiefgelegenen Ar-

beitsplätzen sowie Überwege über Gräben und Gruben. Erforderlichenfalls sind se-

parate Wege für Fußgänger auszuweisen und herzurichten. Bei Baumaßnahmen auf

Anlagen, die sich im Betrieb befinden, sind vom Betriebspersonal der HPA genutzte

Verkehrswege besonders zu beachten. Sichere Nutzbarkeit und ausreichende Be-

leuchtung sind ständig sicherzustellen und haben Vorrang vor Bautätigkeiten.

6.6 Zugang / Aufenthalt auf der Baustelle Alle Auftragnehmer haben die Baustelle nur durch ausgewiesene Zugänge zu betre-

ten und zu verlassen. Private Pkw sind auf ausgewiesenen Parkflächen abzustellen.

Der Aufenthalt auf der Baustelle außerhalb der festgesetzten Arbeitszeit ist verboten.

Ausnahmen können in besonderen Fällen durch den AG gestattet werden.

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Anhang Anhang I: Ansprechpartner ...................................................................................................16

Anhang II: Brandschutzordnung ...........................................................................................17

Anhang III: Notfallplan METHA, SARA & Entwässerungsfelder ............................................27

Anhang IV: Erlaubnisschein – Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen ................................................................................................................................28

Anhang V: Begleit-/Freigabeschein für die Ausführung von Arbeiten durch Vertragspartner und Personal der HPA ..........................................................................................................29

Anhang VI: Einweisung für Vertragspartner ..........................................................................30

Anhang VIII: Notfallplan Entwässerungsfelder ......................................................................32

Anhang IX: Notfallplan METHA ............................................................................................33

Anhang X: Notfallplan SARA ................................................................................................34

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Anhang I: Ansprechpartner

Hamburg Port Authority (HPA)

Baustelle Aluminiumstraße 2

21129 Hamburg

Referatsleitung Hr. Jürss 040/42847-7301

Entwässerungsfelder

Betriebsleitung 040/42847-7312 Hr. Stahl 0175/2966718

METHA

040/42847-7232 Betriebsleitung Hr. Döring 0170/7994449

Stellv. Betriebsleitung 040/42847-7242 Hr. Lehmann Prozessingenieur 0151 1061 4519

Prozessleittechnik Hr. Madsen 040/42847-7236

Maschinen- und Anlagenbau Hr. Schütt 040/42847-7271

Elektrotechnik Hr. Brummund 040/42847-7251

Labor Hr. Schmid-Bonde 040/42847-7170

Hr. Hintz

Hr. Siebolds Schichtleitung 040/42847-7132 Hr. Keckstein

Hr. Riess

SARA

Fr. Schadwinkel 040/42847-7262 Betriebsleitung Hr. Ahrens 040/42847-7166

Hauptsitz Neuer Wandrahm 4

20457 Hamburg

Arbeitsmedizin Fr. Dr. Thaysen 040/42847-2287

Arbeitsschutz Hr. Rosenberg 040/42847-2127

SiGeKo Hr. Öztürk 040/42847-2431

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[Seite 20]

Anhang II: Brandschutzordnung

Brandschutzordnung

nach DIN 14096

METHA, SARA und

Entwässerungsfelder

Aluminiumstraße 2 21129 Hamburg

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[Seite 21]

Teil A

nach DIN 14096-1

der Brandschutzordnung ist als Aushang in den Eingangsbereichen der Gebäude anzubrin-

gen. Dieser richtet sich vorrangig an Personen, die sich vorübergehend oder kurzfristig im

Gebäude aufhalten.

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[Seite 22]

Teil B

nach DIN 14096-2

Enthält zusätzliche Hinweise für Personen, die sich regelmäßig im Gebäude aufhalten und

keine besonderen Aufgaben beim Brandschutz haben

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[Seite 23]

Brandverhütung  Hinweise in gekennzeichneten Bereichen beachten

 Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Bereichen erlaubt

 „Umgang mit offenem Licht und Feuer ist grundsätzlich verboten“

 Ausnahme:

  • Arbeiten bzw. Tätigkeiten mit entsprechender Rauch- oder Wärme-entwicklung,

für die die Zustimmung der Betriebsleitungen einzuholen sind.

 Koch- und Wärmegeräte, Wärmeplatten und Kaffeemaschinen nur in den Pantrys der

Sozial- und Bürocontainer aufstellen

 Installation und Reparatur elektrischen Betriebsmitteln, Geräten und Einrichtungen

nur von Fachpersonal vornehmen lassen

 private elektrische Geräte nur mit Genehmigung des Vorgesetzten

und nach elektrischer Prüfung durch einen Fachdienst nutzen

 schadhafte Maschinen, Geräte und Anschlusskabel sofort außer

Betrieb nehmen

 Flure und Treppenhäuser sind frei von Mobiliar, Kartons o. ä. Brandlasten und Stol-

perstellen zu halten

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Brand- und Rauchausbreitung  Die gekennzeichneten Brand- und Rauchschutztüren zu den Treppenhäusern sind geschlossen zu halten.

Flucht- und Rettungswege  sich über Flucht- und Rettungswege sowie Lösch- und Sicherheitseinrichtungen in-

formieren

 Flucht- und Rettungswege frei und unverschlossen halten

 Flucht- und Rettungswege sind mit nachleuchtenden Piktogram-

men ausstatten

 Notausgänge frei und unverschlossen halten

 Rettungskennzeichen und –einrichtungen nicht verdecken bzw.

verstellen

Meldeeinrichtungen  Über Telefon aus jedem Raum möglich

 Betriebsinterne Meldungen ebenfalls über Telefon

Löscheinrichtungen  Feuerlöscher befinden sich an gekennzeichneten Stellen o mind. 2 Wasser- Schaumlöscher in jedem Brandabschnitt

Verhalten im Brandfall  Ruhe bewahren

 keine Panik durch unüberlegtes Handeln verursachen

Brand melden  Telefon: Feuerwehr 0-112

o Wer ruft an? o Wo brennt es? o Aluminiumstrasse 2 SARA

Was brennt?

o Sind Menschen in Gefahr? o Gibt es Verletzte? o Rückfragen abwarten!

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Anweisungen beachten  Hinweise der Brandschutzhelfer nachkommen

 nach Eintreffen der Hilfskräfte wie Feuerwehr und Polizei sind ausschließlich deren

Anweisungen zu beachten

In Sicherheit bringen  Gefahrenbereich unverzüglich über gekennzeichnete

Flucht-, Rettungswege und Notausgänge verlassen

 verletzte Personen mitnehmen

 Erste-Hilfe leisten

 Ersthelfer benachrichtigen

 hilfebedürftige Personen (z. B. Gehbehinderte, Hörgeminderte, Rollstuhlfahrer u. a.)

und Besuchern helfen und mitnehmen

 Kollegen warnen

 verrauchte Bereiche unverzüglich gebückt oder krabbelnd verlassen

 Mitarbeiter auf Vollzähligkeit prüfen und dem Vorgesetzten melden

(Informationen über vermisste Personen weitergeben.)

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Löschversuche unternehmen  Löschversuche nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchführen

 vorhandene Feuerlöscher zur Brandbekämpfung benutzen

Wasser-Schaumlöscher sind geeignet für:

o brennbare, feste Glut bildende Stoffe wie Papier, Pappe, Kartons,

Holz, Textilien und andere

o brennbare flüssige Stoffe wie alkoholische Reiniger, Lösemittel, Kunststoffe

CO -Löscher ist geeignet für: 2

o brennbare flüssige Stoffe wie Kunststoffe, bevorzugte Verwendung bei Rech-

nern, Bürotechnikgeräten und Servern

 Personen mit brennender Kleidung o mit vorhandenen Handfeuerlöschern ablöschen

(geeignet sind Schaumlöscher) oder

o am Weglaufen hindern, auf den Boden legen und die Flammen

mit einer feuchten Jacke, Wolldecke oder einem Tuch ersticken

 Benutzung von Feuerlöschern: o erst am Brandherd in Betrieb setzen o senkrecht halten o von unten nach oben und von vorn nach hinten löschen

o vollen Löschstrahl nicht in die Mitte eines Feuers halten. Es besteht die Ge- fahr des Auseinandertreibens

brennender Stoffe und damit die Vergrößerung des Brandes

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o möglichst mit mehreren Feuerlöschern gleichzeitig

das Feuer bekämpfen, da erfolgreicher, als Feuerlöscher hintereinander zu

benutzen.

Besondere Verhaltensregeln  Türen und Fenster schließen, um eine Brandausbreitung zu verhindern

 elektrische Geräte, Maschinen und Computer ausschalten, soweit dies ohne eigene

Gefährdung möglich ist.

 brennbare Gegenstände von der Brandstelle entfernen, wenn keine Gefährdung vor-

liegt

 aufgeregte Personen hindern, unüberlegte Handlungen vorzunehmen

Flucht- und Rettungspläne  hängen an gekennzeichneten Stellen aus

 hier sind auch die Standorte der Feuerlöscher und der Erste-Hilfe-Kästen verzeichnet

Lageplan mit Sammelstelle Sammelstellen befinden sich:

 für die SARA auf dem Parkplatz vor der SARA

 Für die METHA zwischen Bürogebäude und Umkleide

 Für das Baubüro (Entwässerungsfelder und Deponie Francop) im Zufahrtsbereich am

Parkplatz des Baubüros

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Teil C

nach DIN 14096-3

für Personen, denen neben ihren allgemeinen Pflichten besondere Aufgaben im Brandschutz für die SARA übertragen wurden. Brandschutzhelfer müssen Unterweisungen einschließlich praktischer Löschübungen erhalten.

Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer: Mindestens 5% der Beschäftigten sind durch Unter- weisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entste- hungsbränden vertraut zu machen. Die Ausbildung ist in Abständen von drei bis fünf Jahren aufzufrischen.

Brandverhütung  Integration der benannten Personen im Brandschutzmanagement

 Brandschutzordnung allen Beschäftigten bekannt geben

 Überwachung der Einhaltung der Brandschutzordnung

 Personen mit Brandschutzaufgaben mind. jährlich unterweisen

 Sicherheitskennzeichnung kontrollieren und ggf. vervollständigen

 Organisation von Alarmproben und Räumungsübungen durch die Betriebsleitung

 Organisation über die Betriebsleitung der METHA, SARA, Entwässerungsfelder bzw.

Deponie Francop

 Brandverhütungsschauen mit der Feuerwehr

 Überwachung und Prüfung der Brandschutzeinrichtungen einschl. Feuer-

löscher

Alarmplan Bei Auftreten von Feuer oder Rauch alarmieren sich alle Personen untereinander und treffen sich am Sammelplatz. Die folgenden Einrichtungen sind umgehend zu informieren!

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[Seite 29]

Betriebsleitungen:

 METHA Tel.: 428 47-7232  SARA Tel.: 428 47-7262  Entwässerungsfelder Tel.: 428 47-7312

Mitarbeiter der Deponie Francop werden durch den Betriebsleiter der Entwässerungsfelder informiert.

Referatsleitung Tel.: 428 47-7301

Sicherungsmaßnahmen Von den Brandschutzhelfern sind folgende Funktionen zu übernehmen:

 Evakuierung (auch in Teilbereichen) durchführen und überprüfen

 hilfebedürftige Personen und Besucher nach draußen begleiten

 Sachwerte sichern, wenn keine Gefährdung vorliegt

 Technische Einrichtungen, wie z. B. Versorgungsleitungen und elektrische Anlagen

außer Betrieb setzen oder in einen sicheren Betriebszustand bringen

 Personen den Zutritt zum Gebäude verwehren

 Information am Sammelplatz über vermisste Personen einholen

 Einweisung der Feuerwehr

Löschmaßnahmen  Personenschutz steht immer im Vordergrund

 Löschversuch nur bei kleinen Entstehungsbränden vornehmen

 Löschversuch möglichst mit mehreren Personen durchführen

Zusammenarbeit mit der Feuerwehr  Feuerwehraufstellflächen und Löschwasserentnahmestellen freihalten und gegebe-

nenfalls räumen

 Einweisung der Feuerwehr

 Schlüssel bereithalten und Zugänge ermöglichen

 Information über besondere Gefahren dem Einsatzleiter der Feuerwehr mitteilen

 Mitteilung an die Feuerwehr geben, ob Personen vermisst werden

 Brandstelle und nähere Umgebung freihalten und ggf. räumen

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[Seite 30]

Anhang III: Notfallplan METHA, SARA & Entwässerungsfelder

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[Seite 31]

Anhang IV: Erlaubnisschein – Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen

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[Seite 32]

Anhang V: Begleit-/Freigabeschein für die Ausführung von Arbeiten durch Vertragspartner und Personal der HPA

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Anhang VI: Einweisung für Vertragspartner Merkblatt Abwassertechnische Anlagen

Einführung Sie sind als Mitarbeiter/-in eines Vertragspartners auf dem Gelände einer Betriebsan-

lage der HPA tätig. Mit dieser Tätigkeit können von dieser Betriebsanlage ausge-

hende Gefährdungen verbunden sein, die von den Ihnen bekannten Gefährdungen

Ihrer normalen Arbeit abweichen. Ein(e) Verantwortliche(r) der HPA wird Sie daher in

die Besonderheiten der Anlage einweisen, soweit sie Ihnen noch nicht z. B. aus

früheren Arbeitseinsätzen bekannt sind. Diese Einweisung ist Voraussetzung für die

Durchführung Ihrer Arbeiten und gleichzeitig Grundlage für ein sicheres Arbeiten.

Besondere Gefährdungen abwassertechnischer Anlagen Unabhängig von den spezifischen Gefährdungen der einzelnen Anlage, egal ob

Kläranlage oder Sonderbauwerk, sind auf abwassertechnischen Anlagen stets einige

Grundsätze zu beachten:

• Maschinen und Aggregate laufen teilweise selbständig an: Beachten Sie die

Einweisung der/des HPA-Verantwortliche(n) hierzu, achten Sie auf ausrei-

chenden Abstand und greifen Sie nie ohne entsprechende Freischaltung

durch Betriebspersonal in betriebsbereite Maschinen oder Aggregate ein.

• Biologische Arbeitsstoffe, z.B. Bakterien, sind auf abwassertechnischen Anla-

gen immer anzutreffen. Das bedeutet für Sie eine erhöhte Anforderung an die

persönliche Hygiene: o Rauchen, Essen und Trinken sind im Arbeitsbereich verboten; vor jeder

Nahrungsaufnahme und nach Beendigung der Arbeit sind ungeschützte

Körperbereiche (v.a. Hände) gründlich zu reinigen und ggf. zu desinfi-

zieren. o Die Arbeitskleidung ist, insbesondere bei Verschmutzung mit Abwasser

oder Schlamm, vor Verlassen des Arbeitsbereiches abzulegen und ge-

trennt von privater Bekleidung aufzubewahren bzw. zu reinigen.

• In umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen (z.B. Pumpen-

sümpfe, Kanälen, abgedeckte Becken) gelten aufgrund der besonderen Ge-

fahren, z.B. durch gesundheitsschädliche oder explosionsfähige Atmosphä-

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ren, spezielle Regeln (BGR 104), die unbedingt zu beachten sind. Arbeiten in

diesen Bereichen bedürfen ggf. eines besonderen Erlaubnisscheins.

• Im Bereich von Becken oder offenen Gerinnen besteht erhöhte Absturz- und

Ertrinkungsgefahr; im Baggergutvorlagebecken ist das Schwimmen ohne

Schwimmweste aufgrund der Faulgasbildung nicht möglich. Bei Arbeiten auf

oder an solchen Becken, bei denen bauliche Schutzeinrichtungen unwirksam

werden, z.B. Montage/Demontage bzw. Übersteigen von Geländern, ist daher

immer eine zugelassene Schwimmweste zu tragen.

• Mit dem Einsetzen starker Wasserführungen oder mit schwallartigen Wasser-

abflüssen ist wetter- oder verfahrenstechnisch bedingt immer zu rechnen.

Bei Beachtung dieser Grundsätze, der Einweisung durch die/den HPA Anlagenver-

antwortliche(n) und natürlich der einschlägigen Vorschriften zum Arbeits- und Ge-

sundheitsschutz ist ein größtmöglicher Schutz für Sie und Ihre Mitarbeiter sicherge-

stellt. Bei weiteren Fragen, Unfällen oder besonderen Vorkommnissen wenden Sie

sich bitte unverzüglich an die/den zuständigen Verantwortliche(n) der HPA oder an

die Betriebsleitung der METHA unter Tel. 040/428477-232 (24h-Besetzung).

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Anhang VIII: Notfallplan Entwässerungsfelder

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[Seite 36]

Anhang IX: Notfallplan METHA

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Anhang X: Notfallplan SARA

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung