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Betriebsordnung LD3
Inhaltsverzeichnis
-
Ziel und Zweck ................................................................................................................. 1
-
Geltungsbereich .............................................................................................................. 1
-
Ansprechpartner für Sicherheit und Gesundheitsschutz ............................................. 1
-
Vorbeugung und Abwehr von Schadensfällen .............................................................. 2
4.1 Vorbeugender Gefahrenschutz .................................................................................... 2
4.2 Erstmaßnahmen bei Bränden und Unfällen .................................................................. 3
4.3 Arbeitsunfälle ............................................................................................................... 3
4.4 Sicheres Arbeiten ......................................................................................................... 4
4.5 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) ...................................................................... 4
4.6 Technische Betriebsmittel ............................................................................................ 4
4.8 Feuerarbeiten .............................................................................................................. 5
4.9 Hochgelegene Arbeitsplätze ........................................................................................ 6
- Verhalten auf HPA Betriebsanlagen ............................................................................... 7
5.1 Grundregeln ................................................................................................................. 7
5.2 Einweisung in besondere Gefährdung der Anlagen ..................................................... 7
5.3 Zusammenarbeit mit HPA-Personal ............................................................................. 8
5.4 Sicherheitsfachkräfte der HPA ..................................................................................... 8
5.5 Beschreibung der Betriebsstätte .................................................................................. 9
5.5.1 Videoüberwachung ................................................................................................ 9
5.5.2 Wartungsplätze ..................................................................................................... 9
5.5.3 Explosionsgefährdete Bereiche ............................................................................. 9
5.6 Umweltschutz .............................................................................................................10
5.7 Abfälle - Anwendungsbereich......................................................................................10
5.7.1 Abfälle – Lagerung und Umgang ..........................................................................10
5.7.2 Beseitigung von Abwässern .................................................................................11
II
[Seite 3]
Betriebsordnung LD3
5.7.3 Lagerung wassergefährdender Stoffe ...................................................................11
5.7.4 Abluft und Lärm ....................................................................................................11
- Besondere Bestimmungen für Baustellen ....................................................................11
6.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator .........................................................11
6.2 Vorschriften, Sicherheitstechnische Dokumentation ....................................................12
6.3 Berichterstattung und Meldepflicht ..............................................................................12
6.4 Gerüste .......................................................................................................................13
6.5 Baustelleneinrichtung, Verkehrswege .........................................................................13
6.6 Zugang / Aufenthalt auf der Baustelle .........................................................................14
Anhang ................................................................................................................................15
III
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- Ziel und Zweck Sie sind als Vertragspartner oder Besucher auf einem Betriebsgelände der Hamburg
Port Authority (HPA) tätig. Im Interesse einer guten Zusammenarbeit haben wir für
Sie im Folgenden einige Grundregeln zum Verhalten auf unserem Betriebsgelände,
sowie zur Kooperation mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammenge-
stellt. Die HPA legt besonderen Wert auf Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Als Auftraggeber (AG) betrachten wir unsere Grundsätze zum Umweltschutz und
dem Arbeits- und Gesundheitsschutz unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch
als Basis für die Zusammenarbeit mit unseren Vertragspartnern. Dies dient gleicher-
maßen dem Schutz der Beschäftigten unserer Vertragspartner und der Sicherheit der
HPA-Beschäftigten bei gegenseitiger Gefährdung. Grundsätzlich gelten, unabhängig
von dieser Betriebsordnung, für Auftragnehmer (AN) die gleichen gesetzlichen und
berufsgenossenschaftlichen Regeln und Vorschriften wie für Mitarbeiter/-innen der
HPA. Die Gültigkeit dieses Regelwerkes bleibt daher von dieser Betriebsordnung
unberührt. Im Einzelfall werden lediglich Vorschriften für die betrieblichen Belange
konkretisiert und erläutert. Darüber hinaus sollen Auftragnehmer auf die Besonder-
heiten und Gefährdungen des Arbeitsumfeldes auf Betriebsstellen der HPA hinge-
wiesen werden. Die Einhaltung der nachfolgenden Regeln steht für uns gleichbedeu-
tend neben der anforderungsgerechten Ausführung von Arbeiten als Qualitätsmerk-
mal für leistungsfähige Auftragnehmer, daher sind die Regeln bindend. Der AN ver-
pflichtet sich, entsprechend der „Bestätigung für den Erhalt einer Baustellenordnung“
den Inhalt der Baustellenordnung umzusetzen.
- Geltungsbereich Diese Betriebsordnung gilt für alle Arbeiten im Auftrag der HPA bzw. auf den Be-
triebsstellen (nachfolgend: Anlagen) der HPA. Dazu gehören auch Baumaßnahmen
sowie die Anlieferung von Waren. Auf Baustellen gilt die Betriebsordnung für alle
Vertragspartner einschließlich der nachgeordneten AN und Lieferanten sowie für Un-
ternehmer ohne Beschäftigte im Sinne der Baustellenverordnung.
- Ansprechpartner für Sicherheit und Gesundheitsschutz
1
[Seite 5]
Sollte über die Regelungen dieser Betriebsordnung hinaus weiterer Informationsbe-
darf zu Sicherheit und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit auf
den Anlagen der HPA bestehen, stehen Ihnen die zuständigen Verantwortlichen als
direkte Ansprechpartner zur Verfügung. Weiterhin unterstützt die Stabsstelle Arbeits-
und Gesundheitsschutz -CA- der HPA (Anschrift s. Anhang 1) gerne Ihre Anstren-
gungen für eine unfallfreie und sicherheitsgerechte Durchführung Ihrer Arbeiten.
Verantwortliche im Sinne dieser Betriebsordnung sind die direkten Verantwortlichen
einer Anlage, sprich Abwassermeister/- innen im Unternehmensbereich „Betrieb von
Abwasseranlagen“ sowie Betriebsleiter im Unternehmensbereich „Aufbereitungsan-
lagen“. Neben den Verantwortlichen sind auch die Vorgesetzten dieser Personen-
gruppe in der Zusammenarbeit mit ihren Vertragspartnern entsprechend weisungsbe-
fugt. Die Verantwortlichen können Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse auf andere
Mitarbeiter/-innen delegieren; diese Mitarbeiter/-innen werden im Folgenden als An-
sprechpartner/-innen bezeichnet. Ist nicht ausdrücklich ein/e Ansprechpartner/-in be-
nannt, sind alle erforderlichen Abstimmungen mit der/dem Verantwortlichen zu tref-
fen. Über die Bauleitung sind bei Bedarf Betriebsanweisungen abzufordern.
- Vorbeugung und Abwehr von Schadensfällen
4.1 Vorbeugender Gefahrenschutz Alle Betriebsstellen der HPA verfügen über Einrichtungen und Mittel zur Ersten Hilfe
sowie zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Mitarbeiter/-innen von Vertrags-
partnern sind aufgefordert, sich vor Beginn der Tätigkeit über die Standorte dieser
Einrichtungen zu informieren. Außerdem sind diese auf der Übersichtskarte im beige-
legten Flyer markiert. Auf Baustellen sind die ausführenden Firmen dafür verantwort-
lich, dass ausreichend Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie zur Bekämpfung von
Entstehungsbränden vorgehalten werden. Vertragspartner sind verpflichtet, ihre Ar-
beitsbereiche in dem erforderlichen Maße abzusichern. Dies gilt insbesondere bei
nur kurzzeitigem Verlassen der Arbeitsstelle. Bei der Durchführung von Feuerarbei-
ten (Schweißen, Trennen, Brennschneiden etc.) ist von dem Vertragspartner in un-
mittelbarer Nähe der Arbeitsstelle geeignetes Feuerlöschgerät vorzuhalten. Einrich-
tungen und Maßnahmen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes dienen
der Sicherheit aller Personen auf dem Betriebsgelände und dürfen daher nicht ent-
fernt, verändert oder in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden. Dazu zählen 2
[Seite 6]
z.B. das Freihalten von Flucht- und Rettungswegen oder die Entfernung von Schutz-
einrichtungen an Maschinen. Soweit die Durchführung der Arbeiten die Entfernung,
Veränderung oder Beeinträchtigung von Schutzeinrichtungen und –maßnahmen er-
fordern, sind diese auf das unverzichtbare Maß zu reduzieren. Der Arbeitsbereich ist
für die Dauer der Arbeitsausführung ständig zu beaufsichtigen.
4.2 Erstmaßnahmen bei Bränden und Unfällen Bei Bränden oder Unfällen ist jeder zur unverzüglichen Einleitung von Hilfsmaßnah-
men, mindestens zur Absetzung eines Notrufes, verpflichtet. Gefährdete Personen
sind zu warnen und Feuerwehr oder Rettungsdienst erforderlichenfalls zu alarmieren.
Die Brandschutzordnung und der vom AG erstellte Notfallplan sind durch den AN
einzuhalten (Anhang II).
4.3 Arbeitsunfälle Die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und medizinischen Erstversor-
gung bei Arbeitsunfällen sind umgehend zu ergreifen und haben Vorrang vor allen
anderen Arbeiten. Zugangswege zur Unfallstelle sind zu räumen und Rettungskräfte
einzuweisen. Die Unfallstelle ist, soweit es die Rettungsarbeiten zulassen, bis zum
Abschluss von Ermittlungen unverändert zu belassen. Arbeitsunfälle von Beschäftig-
ten des Vertragspartners auf dem Gelände einer Betriebsstelle der HPA sind umge-
hend dem zuständigen Verantwortlichen der HPA sowie der Stabsstelle Arbeitssi-
cherheit (AS) der HPA, auf Baustellen auch dem Bauleiter sowie ggf. dem SiGeKo zu
melden. Dazu gehören auch nicht-meldepflichtige Unfälle mit einer verletzungsbe-
dingten Arbeitsunfähigkeit von weniger als drei Tagen. Die Meldepflicht gegenüber
dem zuständigen Unfallversicherungsträger bleibt unberührt. Unfälle mit schweren
oder tödlichen Verletzungen sind sofort dem zuständigen Verantwortlichen sowie der
Stabsstelle AS der HPA zu melden. Die Unfallstelle ist, soweit Rettungsarbeiten bzw.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der HPA es erlauben, unverändert zu belas-
sen bis die zuständigen Stellen (Polizei, Arbeitsschutzbehörde, etc.) an der Unfall-
stelle eingetroffen sind. Betroffene, Zeugen und Vorgesetzte sind auch gegenüber
der HPA zur Mitarbeit bei der Unfalluntersuchung verpflichtet.
3
[Seite 7]
4.4 Sicheres Arbeiten Die Kenntnis und Beachtung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhü-
tungsvorschriften und Sicherheitsregeln durch den Vertragspartner wird vorausge-
setzt. Einzelvorschriften sind daher nicht Gegenstand dieser Betriebsordnung.
4.5 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Vertragspartner müssen für ihre Mitarbeiter/-innen die für die Durchführung der Ar-
beiten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) bereitstellen und dafür
Sorge tragen, dass
-
diese sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden,
-
die Mitarbeiter/-innen über die sachgerechte Benutzung unterwiesen sind,
-
die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt
sind.
Art und Umfang der PSA richten sich nach der jeweiligen Tätigkeit sowie den mögli-
chen Gefährdungen des Arbeitsumfeldes. Dies gilt insbesondere für Arbeiten in ab-
wassertechnischen Anlagen, in denen z.B. bei Abwasser oder Schlammkontakt er-
höhte Anforderungen an die persönliche Hygiene gestellt werden (evtl. häufigerer
Wechsel der Bekleidung, Waschgelegenheiten, etc.). Auf Baustellen sowie bei über
einander liegenden Arbeitsbereichen gilt immer Helmpflicht. Besondere Schutzaus-
rüstungen wie Gaswarngeräte oder Absturzsicherungen können im Einzelfall auch
nach Rücksprache mit dem Verantwortlichen der HPA zur Verfügung gestellt werden.
Auf Baustellen sowie bei übereinander liegenden Arbeitsbereichen gilt immer Helm-
pflicht. Besondere Schutzausrüstungen wie Gaswarngeräte oder Absturzsicherungen
können im Einzelfall auch nach Rücksprache mit den Verantwortlichen der HPA zur
Verfügung gestellt werden.
4.6 Technische Betriebsmittel Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Apparate und Hilfsmaterialien, die von Vertrags-
partnern auf einem Betriebsgelände der HPA genutzt werden, müssen in technisch
einwandfreiem Zustand sowie geprüft sein und dürfen nur von ausreichend qualifi-
ziertem und unterwiesenem Personal benutzt werden. Bei Baustellen sind die Prüf-
nachweise, insbesondere für Krane und Erdbaumaschinen, auf der Baustelle vorzu-
halten. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind entsprechend den Umgebungs-
4
[Seite 8]
bedingungen sowie dem Einsatzfall auszuwählen. Sie müssen den einschlägigen
Vorschriften entsprechen und in regelmäßigen Zeitabständen geprüft werden. Einge-
setzt werden dürfen im Regelfall nur elektrische Betriebsmittel der Schutzart IP 54
bzw. der Kategorisierungsklasse K 2.
4.7 Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen sind mit beson-
deren Gefahren verbunden. Die Vorgaben der BGR 126 sind daher genau zu beach-
ten. Vor Beginn der Tätigkeiten ist dem zuständigen Betriebsleiter/ der zuständigen
Betriebsleiterin schriftlich ein Verantwortlicher für die Durchführung der Arbeiten zu
benennen. Für die Arbeiten ist formelles Freigabeverfahren vorgesehen (Freigabe-
schein, s. Anhang III). Bei Routinearbeiten, die von dem Vertragspartner allein und
eigenverantwortlich durchgeführt werden (insbesondere Kanalspülung), kann abwei-
chend hiervon die/der Verantwortliche mündlich benannt werden. Das Ausstellen ei-
nes Freigabescheins obliegt in diesem Fall der Verantwortung der/des Aufsichtsfüh-
renden des Vertragspartners. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften gelten
uneingeschränkt.
4.8 Feuerarbeiten Schweißen, Brennschneiden und verwandte Verfahren (Feuerarbeiten) sind nur mit
besonderer Sorgfalt durchzuführen. Der Arbeitsbereich ist vor Aufnahme der Arbeiten
auf brennbare Stoffe zu überprüfen und ggf. zu räumen. Dabei sind auch nicht oder
nur schwer einsehbare Bereiche zu berücksichtigen. Feuerarbeiten sind der/dem
Verantwortlichen der HPA vor Beginn der Durchführung mündlich anzuzeigen.
Die/der Verantwortliche kann in einem Erlaubnisschein (s. Anhang IV) verbindlich die
zu ergreifenden Schutzmaßnahmen festlegen. Unabhängig davon sind immer geeig-
nete, betriebsbereite Feuerlöschmittel in unmittelbarer Nähe des Arbeitsbereiches
vorzuhalten. Die Umgebung ist ständig, ggf. auch nach Abschluss der Arbeiten, auf
Entstehungsbrände zu kontrollieren.
Arbeiten an Schächten und Rohrleitungen müssen vom AN beim AG angemeldet
werden (ggf. Erlaubnisschein, nach DGUV Regel 114-005 (GUV-R 127), Punkt 6.3).
Entsprechend der Tätigkeiten wird eine Betriebsanweisung erforderlich. Die Ausfüh-
rungsplanung bzw. Bauleitung informiert den SiGeKo über derartige Arbeiten. Der
5
[Seite 9]
AN hat entsprechend der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und seiner Arbei-
ten geeignete Löscheinrichtungen bereit zu stellen.
4.9 Hochgelegene Arbeitsplätze Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen, i.d.R. mit einer Absturzhöhe ab zwei Me-
tern, dürfen erst ausgeführt werden, wenn Maßnahmen zur Sicherung gegen Absturz
getroffen worden sind. Hierbei haben feste Absturzsicherungen Vorrang vor PSA ge-
gen Absturz. Die Aufsichtsperson jeder einzelnen Firma ist für die ordnungsgemäße
Herstellung bzw. den ordnungsgemäßen Zustand der Absturzsicherungen verant-
wortlich. Gefahrenbereiche unterhalb hochgelegener Arbeitsplätze sind abzusperren
bzw. zu sichern.
6
[Seite 10]
- Verhalten auf HPA Betriebsanlagen
5.1 Grundregeln Die HPA unternimmt alle Anstrengungen, um dem Vertragspartner ein sicheres Ar-
beiten auf seinen Anlagen zu ermöglichen. Dieses Ziel bedingt jedoch auch die akti-
ve Mitarbeit der eingesetzten Beschäftigten. Alle Beteiligten, HPA-Personal wie ex-
terne Beschäftigte sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Sicherstellung und Ver-
besserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beizutragen. Hierzu gehört insbe-
sondere:
-
nur persönlich und fachlich geeignete Personen mit Arbeiten zu betrauen,
-
den Genuss von Alkohol zu unterlassen,
-
Arbeitsbereiche mit zumutbaren Anstrengungen in einem sauberen und or-
dentlichen Zustand zu halten,
-
sich nicht außerhalb des zugewiesenen Arbeitsbereiches aufzuhalten,
-
Schalthandlungen an Anlagen und Geräten der HPA nur nach Abstimmung
mit dem/der benannten Ansprechpartner/-in durchzuführen,
- Arbeiten an oder in der Nähe von Anlagen und Einrichtungen der HPA, die
sich in Betrieb oder in betriebsbereitem Zustand befinden, nur nach Freigabe
durch den/die benannten Ansprechpartner/-in durchzuführen
- die Inhalte der anlagenbezogenen Einweisung zu beachten.
Jeder AN ist verpflichtet, seine Mitarbeiter vor Beginn der Arbeiten und erforderli-
chenfalls in regelmäßigen Abständen über den Inhalt dieser Betriebsordnung zu un-
terweisen und die Einhaltung der Vorschriften während der Maßnahme zu überwa-
chen. Besichtigungen und Führungen sind der Bauleitung rechtzeitig anzuzeigen und
mit ihr abzustimmen.
5.2 Einweisung in besondere Gefährdung der Anlagen Die/Der zuständige Verantwortliche der HPA weist der/dem aufsichtsführenden Ver-
tragspartner vor Aufnahme der Tätigkeit einen Arbeitsbereich zu und informiert
sie/ihn über die besonderen Schutzmaßnahmen und Gefährdungen, die von Anlagen
und Einrichtungen in diesem Bereich ausgehen können. Zu diesen Gefährdungen
können insbesondere gehören:
- Selbstanlaufende Maschinen, 7
[Seite 11]
-
Vorhandensein einer gefährlichen und/oder explosionsfähigen Atmosphäre,
-
erhöhte Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen,
-
Vorkommen von Gefahrstoffen.
Weiterhin ist ggf. hinzuweisen auf:
-
Notrufeinrichtungen,
-
Flucht- und Rettungswege,
-
Erreichbarkeit des/der Verantwortlichen,
Der Umfang der Einweisung richtet sich nach Art und Umfang der Arbeiten sowie
nach den Vorkenntnissen der Mitarbeiter/-innen des Vertragspartners. Die/der Auf-
sichtsführende ist zur Weitergabe der Informationen sowie der Inhalte dieser Be-
triebsordnung an ihre/seine Mitarbeiter verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei wech-
selndem Personal im Rahmen von länger andauernden Arbeiten.
5.3 Zusammenarbeit mit HPA-Personal Bei direkter Zusammenarbeit von Beschäftigten der HPA mit Beschäftigten eines
Vertragspartners in einem Arbeitsbereich koordiniert die/der Verantwortliche der HPA
die Arbeiten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller Beteilig-
ten. Im begründeten Einzelfall kann die/der Verantwortliche auch eine(n) anderen
Koordinator(in) benennen. In Bezug auf die Sicherheit im Zusammenhang mit Anla-
gen und Einrichtungen der HPA ist den Anweisungen des HPA-Betriebspersonals
immer Folge zu leisten. Diese Regelung entbindet den Auftragnehmer nicht von sei-
ner Verantwortung (insbesondere seiner Aufsichtspflicht) gegenüber seinen Mitarbei-
tern. Zusätzlich hat der Auftragnehmer sich direkt mit den Mitarbeitern anderer Fir-
men und bei Baumaßnahmen auch mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen, wenn
während seiner Tätigkeit eine gegenseitige Gefährdung auftreten kann.
5.4 Sicherheitsfachkräfte der HPA Die Sicherheitsfachkräfte der HPA unterstützen die Verantwortlichen bei der Wahr-
nehmung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber Vertragspartnern. Alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter von Vertragspartnern sind im Rahmen von stichprobenartigen Kon-
trollen zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitsfachkräften verpflichtet. Die Unter-
nehmer werden jeweils über das Ergebnis derartiger Kontrollen informiert. Beschäf-
tigte von Vertragspartnern, die wiederholt gegen Unfallverhütungsvorschriften ver-
8
[Seite 12]
stoßen oder den Anweisungen nicht nachkommen müssen das jeweilige Betriebsge-
lände der HPA verlassen.
5.5 Beschreibung der Entwässerungsfelder In den weiträumigen Bereichen des Betriebsgeländes der Entwässerungs- und Spül-
felder sowie dem Klassierungsgerinne finden neben den baulichen Tätigkeiten der
Behandlung des weichen Schlickes in den Feldern und der Einlagerung des stichfes-
ten Schlickes in den Deponien weitere, teilweise umfassende, bauliche Maßnahmen
statt. Gefahrensituationen werden im Wesentlichen bestimmt durch massive LKW-
Verkehre aller Art für alle Baustellenbereiche. Sie benutzen die Fahrwege auf den
Betriebsgeländen gemeinsam mit sich langsam bewegenden Reinigungsfahrzeugen
und Erdbaugeräten wie Bagger und Raupen, sowie Klein-LKW und PKW für Auf-
sichts-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.
5.5.1 Videoüberwachung An allen Reifenwaschanlagen (RWA) sind Videokameras installiert. Die Kameras
sind so eingestellt, dass nur Fahrzeuge erfasst werden, die die RWA nicht benutzen.
Es werden die Kennzeichen der Fahrzeuge erfasst und für die Dauer von maximal
sieben Tagen gespeichert. Die regelmäßige Auswertung, auf Verstoß gegen die Be-
nutzungspflicht der RWA, erfolgt ausschließlich durch einen Zugriffsberechtigten. Die
Daten werden ohne expliziten Antrag der Verfolgungsbehörden nicht an Dritte über-
mittelt.
Die TEKLA wird 24 Stunden videoüberwacht.
5.5.2 Wartungsplätze Generell hat die Betankung der Baufahrzeuge auf den dafür ausgewiesenen War-
tungsplätzen zu erfolgen. Nur Kettenfahrzeuge dürfen an ihrem Einsatzort betankt
werden.
5.5.3 Explosionsgefährdete Bereiche Explosionsgefährdete Bereiche sind gekennzeichnet. Es besteht in diesen Bereichen
ein Verbot mit offenem Licht und Feuer umzugehen. Hierzu gehört ebenfalls ein ab-
solutes Rauchverbot. Im Bereich von Schächten, die in Senken liegen, ist zusätzlich
eine besondere Vorsicht geboten.
9
[Seite 13]
5.6 Umweltschutz Alle den Umweltschutz betreffenden Vorschriften und Regelwerke sind von den Auf-
tragnehmern zu beachten. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Gesetze und
deren zugehörigen Verordnungen, sowie der technischen Regeln:
-
Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz
-
Bundesimmissionsschutzgesetz
-
Wasserhaushaltsgesetz
-
Landeswassergesetz FHH
Der AN ist verantwortlich für die Einhaltung der Belange des Umweltschutzes im Gel-
tungsbereich. Der AN hat Umweltschadensereignisse unverzüglich dem AG zu mel-
den. Alle Transportfahrzeuge müssen vor Verlassen der Betriebsstätten die Reifen-
waschanlage benutzen. Andere Fahrzeuge sind ggf. mit einem Hochdruckreiniger zu
reinigen.
5.7 Abfälle - Anwendungsbereich Abfälle, die bei der Durchführung der vereinbarten Leistungen entstehen, sind Eigen-
tum des Vertragspartners. Er ist Abfallerzeuger gemäß des Kreislaufwirtschafts-/ Ab-
fallgesetzes (KrW-/AbfG 2012) und damit je nach Abfallart und -menge nachweis-
sowie bilanzpflichtig. Beispiele hierfür sind v.a. Bauabfälle sowie Austauschteile oder
Betriebsmittel bei Wartungs- und Reparaturarbeiten an Maschinen. Der Vertrags-
partner ist für die ordnungsgemäße Entsorgung seiner Abfälle verantwortlich. Die
nachfolgenden Bestimmungen gelten nicht für die Fälle, in denen die HPA als Abfall-
erzeuger eine Fachfirma mit der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen beauf-
tragt.
5.7.1 Abfälle – Lagerung und Umgang Abfälle dürfen auf Gelände der HPA nach Abschluss der Arbeiten nicht
-
zurückgelassen,
-
verbrannt,
-
vergraben oder auf andere Weise ins Erdreich gebracht,
-
ausgegossen und/oder in Kanalisationssysteme abgegeben
10
[Seite 14]
werden. Für die Entsorgung gelten die einschlägigen Vorschriften. Insbesondere sind
Abfällen nach den gültigen abfallrechtlichen Vorgaben einer Abfallart zuzuordnen
(Abfallschlüsselnummer nach europäischem Abfallkatalog), ausreichend zu kenn-
zeichnen sowie nur in geeigneten Behälter zu lagern und zu transportieren. Die Vor-
gaben der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) bzw. Vorschriften anderer Verkehrs-
träger sind zu beachten. Mitgelieferte Verpackungen sind zurückzunehmen.
5.7.2 Beseitigung von Abwässern Bei der Durchführung von Arbeiten entstehende, häusliche Abwässer dürfen nach
Rücksprache mit dem/der Verantwortlichen der HPA in das Abwassersystem der je-
weiligen Anlage eingeleitet werden. Abwässern mit gefährlichen Inhaltsstoffen sind
getrennt zu erfassen und einer geeigneten Entsorgung zuzuführen.
5.7.3 Lagerung wassergefährdender Stoffe Wassergefährdende oder nach Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtige
Stoffe dürfen nur in für den Arbeitsfortschritt erforderlichen Mengen auf Betriebsge-
länden der HPA gelagert werden. Die einschlägigen staatlichen und berufsgenos-
senschaftlichen Vorschriften sind einzuhalten: insbesondere sind solche Stoffe aus-
reichend zu kennzeichnen, nur in geeigneten Behältern aufzubewahren, nicht auf
oder an Verkehrswegen zu lagern und auf einen flüssigkeitsundurchlässigen Unter-
grund bzw. ausreichenden Auffangraum zu achten.
5.7.4 Abluft und Lärm Luftgetragene Emissionen wie Gase, Dämpfe, Gerüche und Stäube sowie
Lärmemissionen sind auf das unvermeidliche Maß zu beschränken; ggfs. sind unauf-
gefordert emissionsmindernde Maßnahmen zu ergreifen. Die staatlichen Vorschrif-
ten, v.a. das Bundes- Immissionsschutzgesetz mit seinen Verordnungen und Regeln,
sind unbedingt zu beachten.
- Besondere Bestimmungen für Baustellen
6.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator Der Bauherr setzt für Baumaßnahmen erforderlichenfalls einen Sicherheits- und Ge-
sundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ein, der während der Ausführung der Baumaß-
nahme entsprechend Baustellenverordnung (§3) tätig wird. Die sich für den AN und 11
[Seite 15]
seine verantwortlichen Personen aus dem Arbeitsschutzgesetz und den Unfallverhü-
tungsvorschriften ergebenden Verpflichtungen zum Schutz der eigenen Beschäftig-
ten bleiben von der Tätigkeit des SiGeKo unberührt. Aufgabe des SiGeKo ist viel-
mehr die Überwachung der Umsetzung dieser Pflichten. Der SiGeKo hat jederzeit
Zugangs-, Besichtigungs- und Prüfrecht auf der Baustelle.
Die Auftragnehmer sind zur Zusammenarbeit mit dem SiGeKo verpflichtet, hierzu
zählt insbesondere die termingerechte Beistellung von Informationen und Planungs-
unterlagen. Der AN legt dem SiGeKo die betriebsinterne Arbeitssicherheitsorganisa-
tion sowie die Festlegungen für eine arbeitssichere Abwicklung seiner vertraglich
übernommenen Bauarbeiten auf Verlangen dar. Den Anweisungen des SiGeKo ist
Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung ist er befugt, den betreffenden Auftragnehmer
bzw. seinen Mitarbeiter befristet oder unbefristet der Baustelle zu verweisen. Der AN
benennt dem SiGeKo spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung die vor Ort für
die Bauarbeiten verantwortliche Person (Aufsichtsführender nach § 4 UVV Bauarbei-
ten, Polier oder vergleichbar).
6.2 Vorschriften und sicherheitstechnische Dokumentation Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Bau-
stelle vorzuhalten. Für eine regelmäßige Unterweisung seiner Mitarbeiter ist jeder
Auftragnehmer verantwortlich. Die Regelungen dieser Betriebsordnung sind ebenfalls
zum Gegenstand von Unterweisungen zu machen. Der Auftragnehmer hat dem Si-
GeKo auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen seiner sicherheitstechnischen
Dokumentation nach § 10 Arbeitsschutzgesetz vorzulegen. Hierzu zählen z.B. Ab-
nahmeprotokolle für Kranaufstellung, Unterweisungsprotokolle, Gesundheitskartei
und Gefährdungsanalysen. Nachweise über die regelmäßige Prüfung technischer
Arbeitsmittel sind auf der Baustelle vorzuhalten.
6.3 Berichterstattung und Meldepflicht Der AN hat sich und seine Nachunternehmer täglich bis 09:00 Uhr in das Meldebuch
des AG einzutragen. Dem Bauherrn sind über den Bauleiter alle Unfälle, Brände und
Explosionen umgehend mitzuteilen. Ein Unfallbericht ist dem Bauleiter des AG un-
verzüglich nachzureichen. Die Bauleitung informiert umgehend den SiGeKo.
12
[Seite 16]
6.4 Gerüste Auf Baustellen sind nur zugelassene Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nach DIN
4420/4421 zu benutzen. Der Ersteller ist für die betriebssichere Herstellung und den
Abbau verantwortlich. Ein Gerüst ist nach Erstellung durch eine Kennzeichnung zur
Benutzung freizugeben. Alle Auftragnehmer haben für ordnungsgemäßen Zustand
und Nutzung eigener Gerüste zu sorgen. Gleiches gilt für mitgenutzte oder im Auf-
trag eines Auftragnehmers durch Gerüstbaufirmen erstellte Gerüste. Gerüste sind
durch jeden Beschäftigten vor der Benutzung zu prüfen (Sichtkontrolle). Festgestellte
Mängel sind unverzüglich zu beseitigen bzw. dem örtlichen Bauleiter zu melden. Die
Nutzung ist bis zur abschließenden Klärung und der Beseitigung der Mängel unter-
sagt.
6.5 Baustelleneinrichtung, Verkehrswege Auf Verlangen ist dem SiGeKo vor Aufnahme der Arbeiten ein Baustelleneinrich-
tungsplan vorzulegen, der Flächen zur Lagerung von Material, zur Aufstellung von
Büro-, Sozial- und Sanitärräumen sowie Bewegungsflächen für Fahrzeuge, Arbeits-
maschinen und Krane ausweist. Aufstellflächen und Schwenkbereiche von Kranen
sind besonders zu beachten. Insbesondere sind die vorgeschriebenen Sicherheits-
abstände von Baugruben, Verkehrsflächen und spannungsführenden Teilen einzu-
halten. Bei Kranen mit überlappenden Schwenkbereichen ist vor Aufnahme der Ar-
beit eine Vorfahrtsregelung zu treffen. Materialien, Geräte und Maschinen sind ent-
sprechend dem Baufortschritt anzuliefern und nach Abschluss der Arbeiten unver-
züglich wieder zu entfernen; benutzte Lagerflächen sind nach Räumung in ihren ur-
sprünglichen Zustand zu versetzen. Jeder AN ist für die ordnungsgemäße Lagerung
und Absicherung seiner Materialien, Gerätschaften und Maschinen verantwortlich.
Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf dem Baustellengelände beträgt 30km/h
(bereichsweise 10 km/h). Alle Fahrzeuge, auch solche die nicht für den öffentlichen
Straßenverkehr zugelassen sind, müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand
befinden. Alle Verkehrswege für Fahrzeuge sind sauber und frei von Hindernissen zu
halten. Erhebliche Beschädigungen und Verunreinigungen sind unverzüglich vom
Verursacher zu beseitigen. Dies gilt in besonderem Maße für angrenzende öffentli-
che Verkehrsflächen. Auf- und Abladearbeiten sind dem AG vor Ort zu vereinbaren.
Kettenfahrzeuge sind generell nur direkt vor dem Baufeld abzusetzen. Der AN hat die
für ihn angelieferten Materialien sicher und frei von Gefährdungen anderer zu lagern. 13
[Seite 17]
Während der Baumaßnahme ist ständig die freie Befahrbarkeit von Verkehrswegen
insbesondere für Feuerwehr und Rettungsdienst sicher zu stellen.
Jeder AN ist für die freie und sichere Begehbarkeit von Verkehrswegen für Fußgän-
ger verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Zugänge zu hoch- /tiefgelegenen Ar-
beitsplätzen sowie Überwege über Gräben und Gruben. Erforderlichenfalls sind se-
parate Wege für Fußgänger auszuweisen und herzurichten. Bei Baumaßnahmen auf
Anlagen, die sich im Betrieb befinden, sind vom Betriebspersonal der HPA genutzte
Verkehrswege besonders zu beachten. Sichere Nutzbarkeit und ausreichende Be-
leuchtung sind ständig sicherzustellen und haben Vorrang vor Bautätigkeiten.
6.6 Zugang / Aufenthalt auf der Baustelle Alle Auftragnehmer haben die Baustelle nur durch ausgewiesene Zugänge zu betre-
ten und zu verlassen. Private Pkw sind auf ausgewiesenen Parkflächen abzustellen.
Der Aufenthalt auf der Baustelle außerhalb der festgesetzten Arbeitszeit ist verboten.
Ausnahmen können in besonderen Fällen durch den AG gestattet werden.
14
[Seite 18]
Anhang Anhang I: Ansprechpartner ...................................................................................................16
Anhang II: Brandschutzordnung ...........................................................................................17
Anhang III: Notfallplan METHA, SARA & Entwässerungsfelder ............................................27
Anhang IV: Erlaubnisschein – Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen ................................................................................................................................28
Anhang V: Begleit-/Freigabeschein für die Ausführung von Arbeiten durch Vertragspartner und Personal der HPA ..........................................................................................................29
Anhang VI: Einweisung für Vertragspartner ..........................................................................30
Anhang VIII: Notfallplan Entwässerungsfelder ......................................................................32
Anhang IX: Notfallplan METHA ............................................................................................33
Anhang X: Notfallplan SARA ................................................................................................34
15
[Seite 19]
Anhang I: Ansprechpartner
Hamburg Port Authority (HPA)
Baustelle Aluminiumstraße 2
21129 Hamburg
Referatsleitung Hr. Jürss 040/42847-7301
Entwässerungsfelder
Betriebsleitung 040/42847-7312 Hr. Stahl 0175/2966718
METHA
040/42847-7232 Betriebsleitung Hr. Döring 0170/7994449
Stellv. Betriebsleitung 040/42847-7242 Hr. Lehmann Prozessingenieur 0151 1061 4519
Prozessleittechnik Hr. Madsen 040/42847-7236
Maschinen- und Anlagenbau Hr. Schütt 040/42847-7271
Elektrotechnik Hr. Brummund 040/42847-7251
Labor Hr. Schmid-Bonde 040/42847-7170
Hr. Hintz
Hr. Siebolds Schichtleitung 040/42847-7132 Hr. Keckstein
Hr. Riess
SARA
Fr. Schadwinkel 040/42847-7262 Betriebsleitung Hr. Ahrens 040/42847-7166
Hauptsitz Neuer Wandrahm 4
20457 Hamburg
Arbeitsmedizin Fr. Dr. Thaysen 040/42847-2287
Arbeitsschutz Hr. Rosenberg 040/42847-2127
SiGeKo Hr. Öztürk 040/42847-2431
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Anhang II: Brandschutzordnung
Brandschutzordnung
nach DIN 14096
METHA, SARA und
Entwässerungsfelder
Aluminiumstraße 2 21129 Hamburg
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Teil A
nach DIN 14096-1
der Brandschutzordnung ist als Aushang in den Eingangsbereichen der Gebäude anzubrin-
gen. Dieser richtet sich vorrangig an Personen, die sich vorübergehend oder kurzfristig im
Gebäude aufhalten.
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Teil B
nach DIN 14096-2
Enthält zusätzliche Hinweise für Personen, die sich regelmäßig im Gebäude aufhalten und
keine besonderen Aufgaben beim Brandschutz haben
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Brandverhütung Hinweise in gekennzeichneten Bereichen beachten
Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Bereichen erlaubt
„Umgang mit offenem Licht und Feuer ist grundsätzlich verboten“
Ausnahme:
- Arbeiten bzw. Tätigkeiten mit entsprechender Rauch- oder Wärme-entwicklung,
für die die Zustimmung der Betriebsleitungen einzuholen sind.
Koch- und Wärmegeräte, Wärmeplatten und Kaffeemaschinen nur in den Pantrys der
Sozial- und Bürocontainer aufstellen
Installation und Reparatur elektrischen Betriebsmitteln, Geräten und Einrichtungen
nur von Fachpersonal vornehmen lassen
private elektrische Geräte nur mit Genehmigung des Vorgesetzten
und nach elektrischer Prüfung durch einen Fachdienst nutzen
schadhafte Maschinen, Geräte und Anschlusskabel sofort außer
Betrieb nehmen
Flure und Treppenhäuser sind frei von Mobiliar, Kartons o. ä. Brandlasten und Stol-
perstellen zu halten
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Brand- und Rauchausbreitung Die gekennzeichneten Brand- und Rauchschutztüren zu den Treppenhäusern sind geschlossen zu halten.
Flucht- und Rettungswege sich über Flucht- und Rettungswege sowie Lösch- und Sicherheitseinrichtungen in-
formieren
Flucht- und Rettungswege frei und unverschlossen halten
Flucht- und Rettungswege sind mit nachleuchtenden Piktogram-
men ausstatten
Notausgänge frei und unverschlossen halten
Rettungskennzeichen und –einrichtungen nicht verdecken bzw.
verstellen
Meldeeinrichtungen Über Telefon aus jedem Raum möglich
Betriebsinterne Meldungen ebenfalls über Telefon
Löscheinrichtungen Feuerlöscher befinden sich an gekennzeichneten Stellen o mind. 2 Wasser- Schaumlöscher in jedem Brandabschnitt
Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren
keine Panik durch unüberlegtes Handeln verursachen
Brand melden Telefon: Feuerwehr 0-112
o Wer ruft an? o Wo brennt es? o Aluminiumstrasse 2 SARA
Was brennt?
o Sind Menschen in Gefahr? o Gibt es Verletzte? o Rückfragen abwarten!
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Anweisungen beachten Hinweise der Brandschutzhelfer nachkommen
nach Eintreffen der Hilfskräfte wie Feuerwehr und Polizei sind ausschließlich deren
Anweisungen zu beachten
In Sicherheit bringen Gefahrenbereich unverzüglich über gekennzeichnete
Flucht-, Rettungswege und Notausgänge verlassen
verletzte Personen mitnehmen
Erste-Hilfe leisten
Ersthelfer benachrichtigen
hilfebedürftige Personen (z. B. Gehbehinderte, Hörgeminderte, Rollstuhlfahrer u. a.)
und Besuchern helfen und mitnehmen
Kollegen warnen
verrauchte Bereiche unverzüglich gebückt oder krabbelnd verlassen
Mitarbeiter auf Vollzähligkeit prüfen und dem Vorgesetzten melden
(Informationen über vermisste Personen weitergeben.)
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Löschversuche unternehmen Löschversuche nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchführen
vorhandene Feuerlöscher zur Brandbekämpfung benutzen
Wasser-Schaumlöscher sind geeignet für:
o brennbare, feste Glut bildende Stoffe wie Papier, Pappe, Kartons,
Holz, Textilien und andere
o brennbare flüssige Stoffe wie alkoholische Reiniger, Lösemittel, Kunststoffe
CO -Löscher ist geeignet für: 2
o brennbare flüssige Stoffe wie Kunststoffe, bevorzugte Verwendung bei Rech-
nern, Bürotechnikgeräten und Servern
Personen mit brennender Kleidung o mit vorhandenen Handfeuerlöschern ablöschen
(geeignet sind Schaumlöscher) oder
o am Weglaufen hindern, auf den Boden legen und die Flammen
mit einer feuchten Jacke, Wolldecke oder einem Tuch ersticken
Benutzung von Feuerlöschern: o erst am Brandherd in Betrieb setzen o senkrecht halten o von unten nach oben und von vorn nach hinten löschen
o vollen Löschstrahl nicht in die Mitte eines Feuers halten. Es besteht die Ge- fahr des Auseinandertreibens
brennender Stoffe und damit die Vergrößerung des Brandes
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o möglichst mit mehreren Feuerlöschern gleichzeitig
das Feuer bekämpfen, da erfolgreicher, als Feuerlöscher hintereinander zu
benutzen.
Besondere Verhaltensregeln Türen und Fenster schließen, um eine Brandausbreitung zu verhindern
elektrische Geräte, Maschinen und Computer ausschalten, soweit dies ohne eigene
Gefährdung möglich ist.
brennbare Gegenstände von der Brandstelle entfernen, wenn keine Gefährdung vor-
liegt
aufgeregte Personen hindern, unüberlegte Handlungen vorzunehmen
Flucht- und Rettungspläne hängen an gekennzeichneten Stellen aus
hier sind auch die Standorte der Feuerlöscher und der Erste-Hilfe-Kästen verzeichnet
Lageplan mit Sammelstelle Sammelstellen befinden sich:
für die SARA auf dem Parkplatz vor der SARA
Für die METHA zwischen Bürogebäude und Umkleide
Für das Baubüro (Entwässerungsfelder und Deponie Francop) im Zufahrtsbereich am
Parkplatz des Baubüros
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Teil C
nach DIN 14096-3
für Personen, denen neben ihren allgemeinen Pflichten besondere Aufgaben im Brandschutz für die SARA übertragen wurden. Brandschutzhelfer müssen Unterweisungen einschließlich praktischer Löschübungen erhalten.
Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer: Mindestens 5% der Beschäftigten sind durch Unter- weisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entste- hungsbränden vertraut zu machen. Die Ausbildung ist in Abständen von drei bis fünf Jahren aufzufrischen.
Brandverhütung Integration der benannten Personen im Brandschutzmanagement
Brandschutzordnung allen Beschäftigten bekannt geben
Überwachung der Einhaltung der Brandschutzordnung
Personen mit Brandschutzaufgaben mind. jährlich unterweisen
Sicherheitskennzeichnung kontrollieren und ggf. vervollständigen
Organisation von Alarmproben und Räumungsübungen durch die Betriebsleitung
Organisation über die Betriebsleitung der METHA, SARA, Entwässerungsfelder bzw.
Deponie Francop
Brandverhütungsschauen mit der Feuerwehr
Überwachung und Prüfung der Brandschutzeinrichtungen einschl. Feuer-
löscher
Alarmplan Bei Auftreten von Feuer oder Rauch alarmieren sich alle Personen untereinander und treffen sich am Sammelplatz. Die folgenden Einrichtungen sind umgehend zu informieren!
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Betriebsleitungen:
METHA Tel.: 428 47-7232 SARA Tel.: 428 47-7262 Entwässerungsfelder Tel.: 428 47-7312
Mitarbeiter der Deponie Francop werden durch den Betriebsleiter der Entwässerungsfelder informiert.
Referatsleitung Tel.: 428 47-7301
Sicherungsmaßnahmen Von den Brandschutzhelfern sind folgende Funktionen zu übernehmen:
Evakuierung (auch in Teilbereichen) durchführen und überprüfen
hilfebedürftige Personen und Besucher nach draußen begleiten
Sachwerte sichern, wenn keine Gefährdung vorliegt
Technische Einrichtungen, wie z. B. Versorgungsleitungen und elektrische Anlagen
außer Betrieb setzen oder in einen sicheren Betriebszustand bringen
Personen den Zutritt zum Gebäude verwehren
Information am Sammelplatz über vermisste Personen einholen
Einweisung der Feuerwehr
Löschmaßnahmen Personenschutz steht immer im Vordergrund
Löschversuch nur bei kleinen Entstehungsbränden vornehmen
Löschversuch möglichst mit mehreren Personen durchführen
Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Feuerwehraufstellflächen und Löschwasserentnahmestellen freihalten und gegebe-
nenfalls räumen
Einweisung der Feuerwehr
Schlüssel bereithalten und Zugänge ermöglichen
Information über besondere Gefahren dem Einsatzleiter der Feuerwehr mitteilen
Mitteilung an die Feuerwehr geben, ob Personen vermisst werden
Brandstelle und nähere Umgebung freihalten und ggf. räumen
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Anhang III: Notfallplan METHA, SARA & Entwässerungsfelder
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Anhang IV: Erlaubnisschein – Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen
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Anhang V: Begleit-/Freigabeschein für die Ausführung von Arbeiten durch Vertragspartner und Personal der HPA
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Anhang VI: Einweisung für Vertragspartner Merkblatt Abwassertechnische Anlagen
Einführung Sie sind als Mitarbeiter/-in eines Vertragspartners auf dem Gelände einer Betriebsan-
lage der HPA tätig. Mit dieser Tätigkeit können von dieser Betriebsanlage ausge-
hende Gefährdungen verbunden sein, die von den Ihnen bekannten Gefährdungen
Ihrer normalen Arbeit abweichen. Ein(e) Verantwortliche(r) der HPA wird Sie daher in
die Besonderheiten der Anlage einweisen, soweit sie Ihnen noch nicht z. B. aus
früheren Arbeitseinsätzen bekannt sind. Diese Einweisung ist Voraussetzung für die
Durchführung Ihrer Arbeiten und gleichzeitig Grundlage für ein sicheres Arbeiten.
Besondere Gefährdungen abwassertechnischer Anlagen Unabhängig von den spezifischen Gefährdungen der einzelnen Anlage, egal ob
Kläranlage oder Sonderbauwerk, sind auf abwassertechnischen Anlagen stets einige
Grundsätze zu beachten:
• Maschinen und Aggregate laufen teilweise selbständig an: Beachten Sie die
Einweisung der/des HPA-Verantwortliche(n) hierzu, achten Sie auf ausrei-
chenden Abstand und greifen Sie nie ohne entsprechende Freischaltung
durch Betriebspersonal in betriebsbereite Maschinen oder Aggregate ein.
• Biologische Arbeitsstoffe, z.B. Bakterien, sind auf abwassertechnischen Anla-
gen immer anzutreffen. Das bedeutet für Sie eine erhöhte Anforderung an die
persönliche Hygiene: o Rauchen, Essen und Trinken sind im Arbeitsbereich verboten; vor jeder
Nahrungsaufnahme und nach Beendigung der Arbeit sind ungeschützte
Körperbereiche (v.a. Hände) gründlich zu reinigen und ggf. zu desinfi-
zieren. o Die Arbeitskleidung ist, insbesondere bei Verschmutzung mit Abwasser
oder Schlamm, vor Verlassen des Arbeitsbereiches abzulegen und ge-
trennt von privater Bekleidung aufzubewahren bzw. zu reinigen.
• In umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen (z.B. Pumpen-
sümpfe, Kanälen, abgedeckte Becken) gelten aufgrund der besonderen Ge-
fahren, z.B. durch gesundheitsschädliche oder explosionsfähige Atmosphä-
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ren, spezielle Regeln (BGR 104), die unbedingt zu beachten sind. Arbeiten in
diesen Bereichen bedürfen ggf. eines besonderen Erlaubnisscheins.
• Im Bereich von Becken oder offenen Gerinnen besteht erhöhte Absturz- und
Ertrinkungsgefahr; im Baggergutvorlagebecken ist das Schwimmen ohne
Schwimmweste aufgrund der Faulgasbildung nicht möglich. Bei Arbeiten auf
oder an solchen Becken, bei denen bauliche Schutzeinrichtungen unwirksam
werden, z.B. Montage/Demontage bzw. Übersteigen von Geländern, ist daher
immer eine zugelassene Schwimmweste zu tragen.
• Mit dem Einsetzen starker Wasserführungen oder mit schwallartigen Wasser-
abflüssen ist wetter- oder verfahrenstechnisch bedingt immer zu rechnen.
Bei Beachtung dieser Grundsätze, der Einweisung durch die/den HPA Anlagenver-
antwortliche(n) und natürlich der einschlägigen Vorschriften zum Arbeits- und Ge-
sundheitsschutz ist ein größtmöglicher Schutz für Sie und Ihre Mitarbeiter sicherge-
stellt. Bei weiteren Fragen, Unfällen oder besonderen Vorkommnissen wenden Sie
sich bitte unverzüglich an die/den zuständigen Verantwortliche(n) der HPA oder an
die Betriebsleitung der METHA unter Tel. 040/428477-232 (24h-Besetzung).
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Anhang VIII: Notfallplan Entwässerungsfelder
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Anhang IX: Notfallplan METHA
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Anhang X: Notfallplan SARA
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