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Bewachung und Bestreifung von Gemeinschaftsunterkünften in Lübeck

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 08:28 (Europe/Berlin)

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Anlage 1

Bewerbungsbedingungen der Hansestadt Lübeck für die Vergabe von Leistungen nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bzw. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) - ausgenommen Bauleistungen

  1. Die ausschreibende und vergebende Stelle verfährt • für Vergaben im Unterschwellenbereich nach der UVgO • für Vergaben im Oberschwellenbereich nach der VgV, ohne dass diese Vertragsbestandteile werden. Ein Rechtsanspruch eines Bieters auf die Anwendung dieser Bestimmungen besteht nicht.

  2. Jeder Bieter darf nur einen Angebotsvordruck einreichen, Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten vergütet. Für das Angebot sind nur die von der ausschreibenden Stelle zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Für Alternativangebote können diese ebenfalls verwendet werden. Unvollständige Angebote und solche, zu denen keine oder nicht bedingungsgemäße Muster oder Prospekte zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingereicht sind, können ausgeschlossen werden.

  3. Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen enthalten. Es muss mit rechtsverbindlichen Unterschriften versehen sein; diese kann bei Einreichung über eine digitale Vergabeplattform entfallen. Sofern Änderungen an den Eintragungen im Angebot vorgenommen werden müssen, sind diese auf einem gesonderten Blatt so auszuführen, dass jeder Irrtum oder Zweifel ausgeschlossen ist. Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.

  4. Falls ein Bieter Ausführungen über die Güte der angebotenen Muster, über die Lieferungsbedingungen und andere wesentliche Grundlagen für erforderlich hält oder falls Änderungsvorschläge oder Nebenangebote gemacht werden sollen, so muss dieses auf einer besonderen Anlage zum Angebot oder unter Ziffer 9 der Bietererklärung erfolgen.

  5. Enthalten die Verdingungsunterlagen nach Auffassung eines Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen, so muss er die ausschreibende Stelle darauf hinweisen, auch wenn er den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat.

  6. Einem Bieter ist freigestellt, sofern dies nicht in der Leistungsbeschreibung anders vorgeschrieben ist, sowohl für sämtliche als auch für einzelne Lose der Ausschreibung Angebote abzugeben.

  7. Die Leistungen können von der ausschreibenden oder vergebenden Stelle im Ganzen oder nach Losen geteilt oder auch in den einzelnen Losen geteilt vergeben werden. Sollte diese Teilung eine Preisänderung bedingen, so ist sie im Angebot zum Ausdruck zu bringen.

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  1. Alle Angebotspreise sind als Festpreise ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist am Schluss des Angebots gesondert auszuweisen.

  2. Alle Preise unterliegen dem öffentlichen Preisrecht entsprechend der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr.

  1. in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Im Fall einer Preisprüfung gemäß § 9 der Verordnung PR 30/53, die auch während der Vertragsdurchführung vorgenommen werden kann, ist das Prüfungsergebnis für die Parteien verbindlich und die Vergütung gegebenenfalls anzupassen.
  1. Falls ein Bieter bereit ist, der ausschreibenden Stelle bei Begleichung der Rechnung einen Barzahlungsnachlass (Skonto) zu gewähren, so ist dieses im Angebot anzugeben, eine Mindestfrist von 21 Tagen ist dabei zu berücksichtigen, kürzere Fristen können bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden.

  2. Unzulässig sind wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der jeweils geltenden Fassung), insbesondere Verabredungen oder Empfehlungen über Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten sowie über die zu fordernden Preise und die zu gewährenden Nachlässe, es sei denn, dass sie nach Maßgabe des GWB zulässig sind. Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.

  3. Angebote von Arbeitsgemeinschaften im Sinne von §§ 705 ff BGB werden nur berücksichtigt, wenn mit dem Angebot der ausschreibenden Stelle übergeben werden:

a. ein Verzeichnis der Arbeitsgemeinschaftsmitglieder mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters, b. eine von allen Arbeitsgemeinschaftsmitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, dass b1) der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Arbeitsgemeinschaftsmitglieder gegenüber der ausschreibenden bzw. vergebenden Stelle vertritt und insbesondere, dass b2) der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen, sowie dass b3) alle Arbeitsgemeinschaftsmitglieder für die Vertragserfüllung als Gesamtschuldner haften.

HANSESTADT LÜBECK Der Bürgermeister 1.102 zentrale Verwaltungsdienste, Statistik und Wahlen 1.102.3 Vergabewesen/ (Stand 02/24)

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