Anlage 2 Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Bewachung und Bestreifung von Gemeinschaftsunterkünften in Lübeck

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 08:28 (Europe/Berlin)

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Anlage 2

Besondere Vertragsbedingungen der Hansestadt Lübeck für die Ausführung von Leistungen

Für Aufträge des Bereichs zentrale Verwaltungsdienste, Statistik und Wahlen, Vergabewesen, der Hansestadt Lübeck gelten die "Allgemeinen Bedingungen für die Ausführungen von Leistungen Teil B (VOL/B) der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen“, die einschlägigen EU-Richtlinien und die Normen des deutschen Rechts in der jeweils gültigen Fassung mit folgender Maßgabe:

Lieferung und Versand Es können Teillieferungen und Abrufe vereinbart werden. Abrufe erfolgen auf Rahmenverträge und Verträge mit Liefereinteilung. Der Auftragnehmer hat die Waren nach den Angaben im Auftragsschreiben zu versenden. Die Preisstellung lautet "frei Verwendungsstelle" oder "fertig aufgestellt beim Empfänger". Kosten einer etwaigen Versicherung sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

Änderung der Lieferung Soweit Preise je Einheit vereinbart sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, bei serienmäßigen Erzeugnissen ohne Änderung der vertraglichen Einzelpreise Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Auftrag festgelegten Menge zu erbringen, oder mit einer Minderung von bis zu 10 v.H. einverstanden zu sein.

Verpackung Die zu liefernde Ware muss handelsüblich verpackt sein. Die Behandlung der Verpackung richtet sich nach dem Verpackungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Verpackung wird in dem Zustand zurückgegeben, in dem sie sich nach Entnahme der Ware befindet. Für vom Auftragnehmer oder vom dazu verpflichteten Unternehmen nicht zurückgenommene Verpackung wird ein Entsorgungsbeitrag in Höhe von 1 % des Warenwertes (inkl. MwSt.) vom Rechnungsbetrag einbehalten. Eine Verwahrungspflicht besteht für den Auftraggeber nicht. Die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials trägt der Auftragnehmer.

Gefahrenübergang, Güteprüfung, Abnahme Die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Unterganges geht nach ordnungsgemäßer Übergabe, bei Aufbauleistungen mit der Abnahme, auf den bestimmten Empfänger über. Die Entgegennahme einer Lieferung im Rahmen einer Aufbauleistung ist nicht gleichbedeutend mit der Abnahme. Die Abnahme ggf. auch Teilabnahme einer Aufbauleistung ist vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen. Die Beförderungsgefahr trägt der Auftragnehmer. Die Eigenschaften von Proben und Mustern sind für die Beschaffenheit der zu liefernden Gegenstände maßgebend, sie gelten als zugesichert. Die für eine evtl. Güteprüfung verbrauchten oder wertlos gewordenen Waren werden nicht erstattet.

Gewährleistung

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Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht. Die vertraglich oder gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung. Bei Mängeln, die während der Verjährungsfrist auftreten, verfährt der Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 VOL/B. Der Mängelanspruch ist nicht davon berührt, dass im Falle der Rücklieferung der mangelhaften Sache die Orginalverpackung nicht verwendet wird. Das Recht auf Nutzungsentschädigung nach § 439 Abs. 5 i. V. mit § 346 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

Sicherheitsleistungen können vereinbart werden. Wenn Sicherheitsleistungen vereinbart werden, hat der Auftraggeber das Recht, einen Betrag von mind. 3% höchstens 10% des Kaufpreises zur Sicherung seiner Mängelansprüche einzubehalten, wenn nicht andere geeignete Sicherheiten, beispielweise in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft, angeboten werden.

Rechnungen Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite Ausfertigung ist als Zweitschrift deutlich kenntlich zu machen. Elektronisch übersandte Rechnungen im pdf-Format werden akzeptiert.

Zahlung Die Zahlung erfolgt bargeldlos nach Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung. Der Rechnungsbetrag wird auf ein in der Rechnung angegebenes Konto überwiesen. Zwischen- abrechnungen über Teilleistungen/-lieferungen können vereinbart werden. Der als Abschlag bzw. Vorauszahlung zu leistende Betrag wird ohne anteilige MwSt. bezahlt. Skonto wird sofern nichts Anderes vereinbart wurde, bei Zahlung innerhalb 21 Tagen mit 2% abgesetzt. Ansonsten beträgt das Zahlungsziel 30 Tage. Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers ist nur mit Einwilligung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer hat die Abtretungsanzeige der Dienststelle vorzulegen, die die Vertragsleistungen abzunehmen hat. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer und dem Gläubiger seine Entscheidung mit. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen auch aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen. Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, es sei denn, seine Forderung ist bestritten oder die Forderung der Hansestadt Lübeck ist rechtskräftig festgestellt.

Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Geschäftsbedingungen, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers, Angabe über Erfüllungsort und Gerichtsstand sind ausgeschlossen.

Schriftform, Gerichtsstand und Erfüllungsort Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform. Der Gerichtsstand ist Lübeck. Erfüllungsort ist die Adresse des bestimmten Empfängers.

Hansestadt Lübeck 1.102 zentrale Verwaltungsdienste, Statistik und Wahlen 1.102.3 Vergabewesen (Stand 02/24)

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