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Betrieb und Nutzung eines passiven FTTB-Gigabit-Glasfasernetzes im Ostalbkreis

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 10:33 (Europe/Berlin)

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Informationen zu Vorleistungspreisen für geförderte

Breitbandnetze der Bundesregierung (Stand: 31.03.2026)

Bedingungen und Preise für den Zugang Dritter auf Vorleistungsebene zu dem

geförderten Netz

Aktive Vorleistungsprodukte

BandbreitenklasseMindest- Upload RateMonatliches Überlassungsentgelt Layer-2-Bitstream- Access (L2-BSA)MonatlichesEinmalentgelt für Bereitstellung und Kündigung
Überlassungsentgelt
Layer-3-Bitstream
Access (L3-BSA)
50-99 Mbit/s10 Mbit/s19,22 €22,61 €27,09 €
100-199 Mbit/s40 Mbit/s21,55 €25,35 €27,09 €
200-499 Mbit/s50 Mbit/s26,63 €31,33 €27,09 €
500-999 Mbit/s100 Mbit/s30,74 €36,16 €27,09 €
1000 Mbit/s200 Mbit/s41,97 €49,38 €27,09 €

Passive Vorleistungsprodukte

Glasfaser-Tal (Teilnehmeranschlussleitung)Monatliches EntgeltEinmalentgelt für Bereitstellung und
Kündigung
Optical Distribution Frame (ODF)22,82 €99,80 €
Netzverteiler (NVt)14,71 €99,80 €

Der Nachfrager darf durch Abnahme einer Netzverteiler-Teilnehmeranschlussleitung (NVt-TAL) nicht schlechter gestellt werden. Dem Nachfrager muss immer möglich sein, einen gleichwertigen Zugang am Optical Distribution Frame (ODF) zum Preis von 22,82 € pro Kunde zu bestellen, auch wenn dies de facto eine Kombination aus NVt-TAL plus Anmietung unbeschalteter Glasfasern von Netzverteiler (NVt) bis ODF bedeutet.

Daher gilt (je Anschluss): Die Anmietung einer unbeschalteten Glasfaser zur Überbrückung der Strecke NVt bis ODF darf nicht teurer sein als die Preisdifferenz zwischen „ODF-TAL“ und „NVt- TAL“ (8,11 €/Monat).

Weitere passive Vorleistungsprodukte

ProdukteÜberlassungsentgelt
Leerrohre (Mikrorohre bis Innendurchmesser 15 mm)0,16 € (pro Meter und Monat)
Dark Fibre (Faserpaar)0,14 € (pro Meter und Monat)

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Sonstige Hinweise und Bedingungen

Die o.g. Preise sind als Obergrenze zu verstehen. Abweichungen nach unten sind möglich. Bereits im Markt etablierte, niedrigere Vorleistungspreise (z.B. auf Basis von Risikoteilungs- /Mindestabnahmemodellen) können bestehen bleiben.

Im Hinblick auf die Leerrohrentgelte darf die Deutsche Telekom keine anderen als die nach § 44 Telekommunikationsgesetz (TKG) genehmigten Entgelte verlangen.

Die obigen Festlegungen beziehen sich auf die in einer Markterhebung festgestellten marktüblichen und gängigen Produkte und Einmalentgelte. Soweit vorliegend Festlegungen nicht getroffen werden, ist der offene Netzzugang zu den öffentlich geförderten Telekommunikationslinien im Einzelfall diskriminierungsfrei zu fairen und angemessenen Bedingungen zu gewähren. Eine Umgehung der Festlegungen durch Erhebung weiterer Entgeltpositionen ohne sachliche Begründung ist ausgeschlossen. Über entsprechende Vereinbarungen zwischen Telekommunikationsunternehmen trifft die Bundesnetzagentur gemäß § 149 TKG auf Antrag eine verbindliche Entscheidung.

Im Übrigen gelten § 8 der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen und die Grundsätze der Bundesnetzagentur zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 4 TKG ab Veröffentlichung.

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