VO009_09_Information eRechnungsstellung.pdf

Betrieb einer Kindertageseinrichtung am Standort Hannover

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 17:35 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Die elektronische Rechnung in der Bundesverwaltung

Informationen über die Rechnungsstellung bei öffentlichen

Aufträgen

Stand März 2025

1

[Seite 2]

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund ................................................................................................................................................................ 3

Rechtliche Grundlagen ....................................................................................................................................... 3

Nutzen der elektronischen Rechnung ................................................................................................................. 5

Infobox: Vorteile der E-Rechnung .................................................................................................................. 6

Umsetzung in der Bundesverwaltung ................................................................................................................. 7

Standard XRechnung ........................................................................................................................................... 7

Infobox: Inhalte einer elektronischen Rechnung ........................................................................................ 8

Infobox: Leitweg-Identifikationsnummer ..................................................................................................... 9

Rechnungseingangsplattformen des Bundes ............................................................................................... 9

Weberfassung der Rechnung .......................................................................................................................... 10

Upload der Rechnung ....................................................................................................................................... 10

Übertragung per E-Mail ................................................................................................................................... 11

Übertragung per Webservice via Peppol ..................................................................................................... 11

Infobox: Exkurs Peppol .................................................................................................................................... 12

Anhang ...................................................................................................................................................................... 13

Entscheidungshilfe zur Auswahl eines Übertragungskanals .................................................................. 13

Bildnachweis

Abbildung 1: Entscheidungshilfe zur Auswahl eines Übertragungskanals .............................................. 14

2

[Seite 3]

Hintergrund

Die elektronische Rechnung (E-Rechnung) stellt für die öffentliche Verwaltung in Deutschland

einen entscheidenden Schritt zum Ausbau des E-Governments dar. Neben der Digitalisierung von

Geschäftsdokumenten ermöglicht die elektronische Vorgangsbearbeitung eine Standardisierung

und eine (Teil-)Automatisierung von Prozessen.

Diese Broschüre beinhaltet Informationen über die Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

und über die Umsetzung der E-Rechnung in der Bundesverwaltung. Zielgruppe dieses Dokuments

sind die Lieferanten bzw. Rechnungssteller der Bundesverwaltung.

Rechtliche Grundlagen

Die am 26. Mai 2014 in Kraft getretene EU-Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische

Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen verpflichtet alle öffentlichen Auftraggeber

europaweiter Vergabeverfahren, E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Um dieser

Verpflichtung nachzukommen, wurden die Vorgaben der Richtlinie mit dem am 10. April 2017

veröffentlichten E- Rechnungsgesetz in nationales Recht für Bundesbehörden umgesetzt. In den

Bundesländern ist der elektronische Rechnungsaustausch eigenständig geregelt: Wann eine

Annahmepflicht für Behörden und ob eine Rechnungsstellungspflicht für Lieferanten/

Dienstleister besteht, ist in den entsprechenden Umsetzungsakten definiert. Die

Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) fasst den Umsetzungsstand der Länder zusammen

und stellt diesen über diese Seite zur Verfügung.

Für oberste Bundesbehörden und Verfassungsorgane sah das E- Rechnungsgesetz eine Umsetzung

der Vorgaben bis zum 27. November 2018 vor. Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren

und mittelbaren Bundesverwaltung hatten als sogenannte subzentrale öffentliche Auftraggeber

eine um ein Jahr verlängerte Umsetzungsfrist, die am 27. November 2019 endete.

3

[Seite 4]

Zunächst umfassten die gesetzlichen Vorgaben primär den Empfang und die Weiterverarbeitung

von E-Rechnungen. Darüber hinaus enthält die Richtlinie die Maßgabe, dass mit der Umsetzung

gleichzeitig eine Verwaltungsvereinfachung durch eine medienbruchfreie elektronische

Verarbeitung einhergehen soll.

Mit dem Beschluss der E-Rechnungsverordnung des Bundes (E-RechV) vom 6. September 2017

hat das Bundeskabinett die Vorgaben der EU-Richtlinie konkretisiert und darüber hinaus auch

Rechnungssteller in die Pflicht genommen, seit dem 27. November 2020 E-Rechnungen zu

übermitteln. Ausnahmen von dieser Verpflichtung bilden gemäß § 3 Abs. 3 E-RechV

Direktaufträge bis zu einem Auftragswert in Höhe von 1.000 €, geheimhaltungsbedürftige

Rechnungsdaten und bestimmte Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes bzw. sonstige

Beschaffungen im Ausland.

Die Verordnung formuliert zudem Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell, das

grundsätzlich dem Datenaustauschstandard XRechnung oder einem anderen zur Europäischen

Norm EN 16931 konformen Standard entsprechen muss. Zudem muss eine E-Rechnung in

Ergänzung zu den umsatzsteuerrechtlichen Bestandteilen (gem. § 14 UStG) weitere

Inhaltselemente enthalten. Diese werden im Abschnitt „Umsetzung in der Bundesverwaltung“

beschrieben.

Für die Übermittlung und den Empfang von elektronischen Rechnungen schreibt die E-RechV die

Nutzung des Verwaltungsportals des Bundes vor. Dies gilt sowohl für Rechnungssteller als auch

für Rechnungsempfänger.

4

[Seite 5]

Nutzen der elektronischen Rechnung

Durch die E-Rechnung können sowohl aufseiten der Rechnungssteller als auch aufseiten der

Rechnungsempfänger Vorteile gegenüber der papierbasierten Rechnungsstellung und

Verarbeitung erzielt werden. Diese Vorteile werden im Folgenden dargestellt.

Der Prozess der Rechnungsstellung an verschiedene Bundesbehörden und Einrichtungen der

mittelbaren Bundesverwaltung wird den Rechnungsstellern durch die Nutzung der Zentralen

Rechnungseingangsplattformen ZRE und OZG-RE grundsätzlich vereinfacht. Nach einmaliger

Registrierung können Rechnungen über die Plattformen an sämtliche Einrichtungen der

unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung übermittelt werden und es sind keine

bilateralen Vereinbarungen wie bspw. bei EDI-Verfahren (Elektronischer Datenaustausch, eng.

electronic data interchange, EDI) notwendig. Zum Sommer 2025 sollen beide Plattformen

konsolidiert werden. Damit wird künftig nur noch die OZG-RE als alleinige

Eingangsrechnungsplattform des Bundes betrieben, der Betrieb der ZRE wird zum 31.12.2025

eingestellt. Weitere Informationen über die zukünftige Rechnungsstellung an die unmittelbare

Bundesverwaltung über die OZG-RE erhalten Sie auf der Informationswebseite des Bundes unter

www.e-rechnung-bund.de und in den weiteren Anlagen der Lieferantenkommunikation.

Unternehmen mit einem hohen Rechnungsvolumen können signifikante Einsparungen durch das

Entfallen von Druck- und Versandkosten realisieren. Für die Rechnungssteller bietet sich zudem

die Chance, die Umstellung auf E- Rechnungen zu nutzen, um auch weitere Prozesse im

Rechnungswesen zu digitalisieren bzw. zu optimieren.

Mit Blick auf die Rechnungsbearbeitung in den Einrichtungen konnte gezeigt werden, dass durch

die Minimierung der Transportzeiten sowie den Wegfall ganzer Arbeitsschritte eine Verkürzung

der Durchlaufzeit einer Rechnung zu erzielen ist. Dies ermöglicht eine schnellere Zahlung und

führt folglich zu einer Liquiditätsverbesserung aufseiten des Rechnungsstellers.

5

[Seite 6]

Aufgrund der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung und der daraus resultierenden

Möglichkeit der medienbruchfreien Weiterverarbeitung ergeben sich auch für die

Bundesverwaltung erhebliche Einsparpotenziale. Neben den potenziellen Einsparungen können

durch die E-Rechnung bzw. durch die Digitalisierung der Rechnungsverarbeitung auch qualitative

Mehrwerte erzeugt werden. So erhöht ein durchgängig elektronischer Prozess die Transparenz und

Nachvollziehbarkeit innerhalb der Organisation.

Infobox: Vorteile der E-Rechnung

Durch die E-Rechnung ergeben sich eine Vielzahl von Vorteilen für Unternehmen und die

öffentliche Verwaltung, u. a. die Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungs- und

Geschäftsprozessen sowie die Schonung von natürlichen Ressourcen. Hier finden Sie die Vorteile

im Einzelnen für Rechnungssteller und -empfänger.

Vorteile für Rechnungssteller:

• Vereinfachte Rechnungsstellung

• Verkürzte Durchlaufzeiten

• Schnellere Bearbeitung und pünktlichere Zahlung

• Einsparpotenziale im Rechnungsversand

Vorteile für Rechnungsempfänger:

• Optimierung der Rechnungsverarbeitung durch automatisiertes

Einlesen der Rechnungsdaten

• Steigerung der Datenqualität

• Einsparpotenziale in der Rechnungsverarbeitung

• Ermöglichen einer dezentralen Rechnungsbearbeitung

6

[Seite 7]

Umsetzung in der Bundesverwaltung

Eine E-Rechnung im Sinne der EU-Richtlinie 2014/55 ist eine Rechnung, die in einem

strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Das Format

ermöglicht eine automatische und elektronische Verarbeitung. Folglich muss eine E-Rechnung alle

relevanten Daten in einem strukturierten Format bereitstellen. Eine Bilddatei, ein PDF-Dokument

ohne integrierten Datensatz oder eine eingescannte Papierrechnung erfüllen diese Anforderungen

nicht und stellen somit per Definition keine E-Rechnung dar.

Standard XRechnung

Der im Rahmen eines Steuerungsprojekts zwischen Bund und Ländern entwickelte Standard

XRechnung ist eine nationale Ausgestaltung der Europäischen Norm EN 16931 und wird sowohl

vom Bund als auch von den Ländern getragen. Konzipiert als reines Datenformat ermöglicht der

Standard XRechnung, dass Rechnungsdaten direkt und ohne Medienbruch in die verarbeitenden

Systeme importiert werden. Der strukturierte XML-Datensatz dient somit in erster Linie der

maschinellen Lesbarkeit. Durch den Einsatz von Anzeigeprogrammen kann der XML-Datensatz für

den Menschen lesbar dargestellt werden.

Der Standard XRechnung soll den Umgang mit elektronischen Rechnungen in der öffentlichen

Verwaltung vereinheitlichen. Es handelt sich um einen offenen, unentgeltlichen und

zukunftssicheren Standard, der von der KoSIT betrieben wird. Im elektronischen

Rechnungsaustausch kann auch ein anderer Standard verwendet werden, wenn er den

Anforderungen der Europäischen Norm, den Nutzungsbedingungen der

Rechnungseingangsplattformen und der E-RechV des Bundes entspricht. Alle Informationen über

den Standard XRechnung sind bei der KoSIT abrufbar.

7

[Seite 8]

Infobox: Inhalte einer elektronischen Rechnung

Eine E-Rechnung hat gemäß § 5 E-RechV neben den umsatzsteuerrechtlichen

Rechnungsbestandteilen (vgl. hierzu § 14 UStG) mindestens folgende Angaben zu enthalten:

• die Leitweg-Identifikationsnummer (Leitweg-ID) des Rechnungsempfängers

• die geltenden Zahlungsbedingungen (alternativ ein Fälligkeitsdatum)

• die Bankverbindungsdaten des Rechnungsstellers

• eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers

Zusätzlich muss eine E-Rechnung folgende Angaben enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller

bei Beauftragung durch den Auftraggeber übermittelt wurden:

• eine Bestellnummer

• eine Lieferantennummer

Für jede dieser zusätzlichen Angaben ist ein bestimmtes Datenfeld vorgesehen. Auftraggeber und

Auftragnehmer können weitere Rechnungsinhalte vertraglich festlegen

Bitte beachten Sie, dass die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) die Informationen zur

aktuellen Version Standard XRechnung zur Verfügung stellt. Seit dem 01.02.2024 sind die BT-

Felder Geschäftsprozesstyp (BT 23) sowie elektronische Adresse des Verkäufers (BT‑34) und

elektronische Adresse des Käufers (BT‑49) verpflichtend. Weitere Informationen hierzu finden Sie

auf der Webseite E-Rechnung Bund.

8

[Seite 9]

Infobox: Leitweg-Identifikationsnummer

Die Leitweg-ID ist eine eindeutige Kennungsnummer der angeschlossenen öffentlichen

Auftraggeber. Sie ermöglicht eine genaue Adressierung einer E-Rechnung an einen

Rechnungsempfänger und die automatische Weiterleitung innerhalb der Plattformen.

Bei der Bestellung teilt der Auftraggeber dem Rechnungssteller die Leitweg-ID mit. Zudem kann

diese jederzeit in der Plattform zentral eingesehen werden. Der Rechnungssteller benötigt keine

eigene Leitweg-ID.

Rechnungseingangsplattformen des Bundes

Im Rahmen der Umsetzung der E-Rechnung hat der Bund für die Bundesverwaltung zwei

elektronische Eingangswege eingerichtet:

• Zentrale Rechnungseingangsplattform (ZRE)

• OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE)

Bei der Auftragserteilung wird dem Lieferanten bzw. dem Rechnungsteller mitgeteilt, über welche

Plattform bzw. welche Eingangskanäle E-Rechnungen empfangen werden können. Es gelten die

jeweiligen Nutzungsbedingungen.

Die ZRE und OZG-RE stellen das Bindeglied zwischen Rechnungsstellern und der

Bundesverwaltung dar. Zum Sommer 2025 sollen beide Plattformen konsolidiert werden und die

OZG-RE als alleinige Eingangsrechnungsplattform des Bundes die Rechnungsverarbeitung für

mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung übernehmen. Für die Nutzung der Plattform ist

die einmalige Registrierung des Rechnungsstellers erforderlich. Nähere Informationen über die

einmalige Registrierung an der OZG-RE erhalten Sie in der Anlage Flyer Lieferanteninformation

und Bedienhilfe OZG-RE. Im Anschluss an die Registrierung kann der Rechnungssteller die von

ihm bevorzugten Übertragungskanäle in der Rechnungseingangsplattform auswählen und im

System hinterlegen.

9

[Seite 10]

Die Anforderungen und Vorteile der Nutzung der einzelnen Kanäle werden in den nachfolgenden

Abschnitten beschrieben.

Weberfassung der Rechnung

Die Weberfassung bietet sich insbesondere für Unternehmen mit einem geringen

Rechnungsvolumen an, die entweder keine Software im Rechnungsausgang

verwenden oder deren im Einsatz befindliche Software die Erstellung

elektronischer Rechnungen gemäß EU-Norm nicht unterstützt.

Die Rechnungsdaten werden manuell vom Rechnungssteller in eine Eingabemaske der

Plattformen übertragen und anschließend an den Empfänger übermittelt. Dem Rechnungssteller

wird zu Archivierungszwecken die valide E-Rechnung im XML-Format zum Download

bereitgestellt.

Hinweis: Die Plattformen stellen dem Rechnungssteller kein revisionssicheres Archiv für die

E-Rechnungen bereit. Es ist jedoch verpflichtend, dass die erzeugte E-Rechnung im XML-Format

beim Rechnungssteller archiviert wird.

Upload der Rechnung

Der Upload einer Rechnung ist für diejenigen Rechnungssteller relevant, die eine E-Rechnung

gemäß EU-Norm erstellen, jedoch nicht über die angebotenen Übertragungskanäle versenden

können oder wollen. Die Option zum manuellen Upload einer Rechnung bedarf der Freischaltung

des Übertragungskanals.

10

[Seite 11]

Übertragung per E-Mail

Der Übertragungskanal E-Mail setzt voraus, dass der Rechnungssteller mit seiner Software eine

valide E-Rechnung generieren kann.

Nach der Freischaltung des Übertragungskanals E-Mail in der Rechnungseingangsplattform wird

dem Rechnungssteller die für den Versand zu verwendende Adresse für den Rechnungsversand

mitgeteilt.

Zudem ist die Hinterlegung einer Versandadresse notwendig, da nur Nachrichten von zuvor

erfassten Absendern berücksichtigt werden können.

Übertragung per Webservice via Peppol

Beide Plattformen bieten als weiteren Übertragungskanal die Möglichkeit zum

Rechnungsversand aus der erstellenden Software mittels Webservice und

Übertragung über das Peppol-Netzwerk.

Die Einreichung von E-Rechnungen über Peppol ist grundsätzlich auf drei verschiedenen Wegen

möglich:

  1. die Nutzung eines bestehenden Peppol-Service-Providers (kostenpflichtig)

  2. die Nutzung des Webservices via Peppol des Bundes (bis 31.12.2025 kostenlos)

  3. eine kostenpflichtige Mitgliedschaft bei OpenPeppol und der Aufbau eines eigenen Peppol

Access Points

Um den Status per Peppol eingereichter Rechnungen nachvollziehen zu können, muss der

Eingangskanal Peppol im Nutzerkonto der ZRE freigeschaltet und die zum Versenden der

Rechnungen genutzte Peppol-Participant-ID hinterlegt und verifiziert werden. Weitere

Informationen zum Übertragungskanal Peppol finden Sie im Dokument Leitfaden

Übertragungskanal Peppol.

11

[Seite 12]

Infobox: Exkurs Peppol

Peppol („Pan-European Public Procurement OnLine“) definiert einen Standard zum sicheren

Austausch von Dokumenten zwischen unterschiedlichen Systemen. Durch einheitliche Prozesse,

eine einheitliche „Business Sprache“ und technische Spezifikationen wird eine Interoperabilität

gewährleistet, die für die elektronische Abwicklung von Einkaufs-, Lieferanten- oder

Angebotsprozessen zwischen Unternehmen und Behörden notwendig ist.

Technisch basiert Peppol auf dem sogenannten „Vier-Ecken-Modell“. Durch die Anbindung an

einen beliebigen Zugangspunkt (Access Point) kann sich ein Rechnungssteller an das Netzwerk

anschließen und mit allen anderen Teilnehmern kommunizieren. Der Sender bildet die erste Ecke

im Modell. Für alle Parteien im Netzwerk gilt das gleiche Prinzip. Somit wird der potenzielle

Empfänger einer Nachricht zu einer weiteren Ecke. Auch der Empfänger muss an einen Access

Point angebunden sein. Die beiden Access Points stellen die übrigen Ecken dar und sind für den

sicheren Transport der Informationen zuständig.

Eine Liste aller Access Points kann auf der offiziellen Webseite von Peppol eingesehen werden.

12

[Seite 13]

Anhang

Entscheidungshilfe zur Auswahl eines Übertragungskanals

Die Entscheidungshilfe zur Auswahl eines Übertragungskanals ist als barrierefreier Flyer auf der

E-Rechnung Webseite zu finden.

13

[Seite 14]

Abbildung 1: Entscheidungshilfe zur Auswahl eines Übertragungskanals

  • Mit elektronischen Rechnungsformaten sind Dateiformate gemeint, die strukturierte Rechnungsdaten enthalten.

14

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung