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Vertrag
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das
Bundesministerium der Verteidigung,
dieses vertreten durch das
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn (BAIUDBw),
dieses vertreten durch das
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ) Hannover,
Alter Flughafen 2 30179 Hannover
- im Folgenden Auftraggeber genannt -
und
dem
[Adresse]
- im Folgenden Auftragnehmer genannt -
wird unter der Auftragsnummer des Auftraggebers
folgender Dienstleistungsvertrag über die
Einrichtung und den Betrieb einer Kindertageseinrichtung am Standort Hannover
geschlossen:
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer betreibt in der Hauptfeldwebel-Lagenstein-Kaserne, Gebäude 28,
Kugelfangtrift 1, 30179 Hannover in den Räumen 005/006 (Gruppenraum), 009 (Flur), 009a
(Windfang), 014 (Dienstraum), 015 (Ruhe-/Arbeitsraum), 016 (Sanitärraum), 017 (Küche) die
Kindertageseinrichtung
„XXX“
(im Weiteren nur als Kindertageseinrichtung bezeichnet). An dieser Kindertageseinrichtung
erwirbt der Auftraggeber ein Belegungsrecht für 20 Plätze für Kinder von
Bundeswehrangehörigen (Belegplätze) des Standortes Hannover im Alter ab der vollendeten
- Lebenswoche bis zur Einschulung.
(2) Von den in Absatz 1 genannten 20 Plätzen werden vier Plätze dauerhaft für die
Inanspruchnahme durch Lehrgangsteilnehmende freigehalten. Diese Plätze können nur an
Kinder vergeben werden, wenn mindestens eine/r der Personensorgeberechtigten am
Standort Hannover an einem Lehrgang teilnimmt.
(3) Der Auftragnehmer setzt für die Leistungserbringung nach Abs. 1 Personal ein, das gemäß
Anzahl und Ausbildung den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch – Kinder- und
Jugendhilfe (SGB VIII) und dem Niedersächsischen Gesetz über Kindertagesstätten und
Kindertagespflege (NKiTaG) in der jeweils gültigen Fassung entspricht. Das Personal darf
nicht aus einem Staat mit besonderem Sicherheitsrisiko gemäß Anlage 4 kommen.
(4) Betreuungsbeginn und Betreuungsende können im laufenden Kindergartenjahr liegen, das
am 01.08. eines Jahres beginnt und am 31.07. eines Jahres des Folgejahres endet. Den
genauen Beginn und das Ende der Betreuung regelt der zwischen den
Personensorgeberechtigten und dem Auftragnehmer zu schließende Betreuungsvertrag
individuell für jedes Kind.
(5) Die Einzelheiten zur Überlassung der in Absatz 1 genannten Räumlichkeiten und der
dazugehörigen Außenanlagen an den Auftragnehmer werden in einem gesondert zwischen
Auftragnehmer und Auftraggeber zu schließenden Liegenschaftsüberlassungsvertrag (LÜV)
geregelt (Anlage 6).
(6) Sollte vor Vertragsbeginn bereits ein Belegrechtsvertrag mit der Bundeswehr bestehen,
so werden die mit diesem Vertrag erworbenen Belegrechte auf das bereits bestehende
Kontingent angerechnet. Bereits abgeschlossene Betreuungsverträge zwischen
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Auftragnehmer und Personensorgeberechtigten, werden bei Vertragsbeginn (§ 2) nicht
berücksichtigt und werden dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt.
§ 2 Vertragsbeginn
Der Vertrag beginnt am 01.08.2027. Ab diesem Datum kann die Belegung der 20 Plätze durch
Kinder von Bundeswehrangehörigen erfolgen. Ab diesem Datum ist auch die Vergütung, wie
unter § 3 geregelt, zu entrichten.
§ 3 Vergütung
(1) Der Auftraggeber zahlt eine Pauschale in Höhe von € (netto) pro Platz und Monat
(Freihaltepauschale) für jeden Belegplatz, der nicht durch ein Kind einer/eines
Bundeswehrangehörigen genutzt wird. Die Summe entspricht den für einen Platz und Monat
gezahlten öffentlichen Fördergeldern (Pauschale des Landes Niedersachsen für
Personalausgaben, §§ 24-28 NKiTaG).
(2) Sobald ein Platz mit einem Kind einer/eines Bundeswehrangehörigen belegt ist, entfällt die
Freihaltepauschale und wird durch den Betrag ersetzt, der nicht durch die öffentliche
Förderung gedeckt ist. Dieser beträgt pro Platz und Monat €.
Sollte ein Belegrecht nicht in Anspruch genommen werden und ein Kind eines/einer Nicht-
Bundeswehrangehörigen den Platz belegen (§ 6), entfallen die Zahlungen des Auftraggebers.
(3) Der Belegplatz für Kinder von Lehrgangsteilnehmenden gemäß § 1 Absatz 2 wird
durchgehend in Höhe von € (netto) pro Platz und Monat vom Auftraggeber finanziert.
Die Eingewöhnungszeit eines Kindes ist von diesem Betrag abgedeckt.
(4) Die Kosten für die Verpflegung in ortsüblicher Höhe gehen zu Lasten der
Personensorgeberechtigten.
(5) Bei Aufnahme oder Ausscheiden eines Kindes innerhalb eines Monats erfolgt die
Berechnung anteilig tageweise. Ein besetzter Belegplatz für Lehrgangsteilnehmende ist bei
der monatlichen Rechnungsstellung gesondert auszuweisen.
(6) Personensorgeberechtigte, die zum Stammpersonal zählen und ihren Hauptwohnsitz nicht
am Dienstort haben, werden verpflichtet, einen Antrag auf Inanspruchnahme eines
Betreuungsplatzes außerhalb ihrer Wohnortkommune zu stellen. Sollte die Wohnortkommune
die Zahlung eines Zuschusses ablehnen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den entfallenden
Zuschuss dem Auftraggeber zu berechnen. Die Höhe ist auf die Förderung des Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe, der die Kindertageseinrichtung fördert, begrenzt.
§ 4 Betreuungszeiten
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(1) Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung wird mindestens von Montag bis Donnerstag
von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr und am Freitag von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr gewährleistet. Die
tägliche maximale Betreuungszeit eines Kindes beträgt 10,5 Stunden.
(2) Die Einzelheiten regelt der zwischen Personensorgeberechtigten und Auftragnehmer zu
schließende Betreuungsvertrag individuell für jedes Kind.
(3) Die Kinder der Lehrgangsteilnehmenden verbleiben nur für die Dauer des Lehrgangs in der
Kindertageseinrichtung.
(4) Die Kindertageseinrichtung ist an Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen in
Niedersachsen sowie am 24.12. und 31.12. geschlossen.
(5) Darüber hinaus werden XX Schließtage vereinbart. Die Schließzeiten der
Kindertageseinrichtung werden den Personensorgeberechtigten spätestens zu Beginn eines
Kindergartenjahres bekannt gegeben.
§ 5 Zahlungsbedingungen, E-Rechnung
(1) Zahlungen des Auftraggebers für die vom Auftragnehmer im vorausgegangenen Monat
aufgrund dieses Vertrages erbrachten Leistungen werden monatlich auf das Konto des
Auftragnehmers bei der
(Name der Bank und Ort)
(IBAN)
(BIC)
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer spezifischen Rechnung mit allen sonstigen für die
Abrechnung erforderlichen, zahlungsbegründenden Unterlagen beim
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Hannover, Alter Flughafen 2, 30179 Hannover
in deutscher Sprache mit folgenden Angaben:
a. Vertragsnummer
b. Leitweg-Identifikationsnummer
c. De-Mail-/E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers
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d. Kundennummer (Kreditor)
geleistet.
Die für die elektronische Rechnungsstellung erforderliche Leitweg-ID des BwDLZ Hannover
lautet: 991-14054-87.
Soweit dem Auftragnehmer bei der Rechnungslegung anzugebende Daten nicht vorliegen,
hat er diese beim Auftraggeber zu erfragen.
(2) Die Regelungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen
Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV) sind zu beachten. Die
Rechnung ist gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 ERechV als elektronische Rechnung einzureichen.
Rechnungen, die dieser Form nicht genügen und keinen Ausnahmetatbestand gemäß § 3
Absatz 3, § 8 sowie § 9 ERechV erfüllen, gelten als nicht gestellt, insbesondere begründen
solche Rechnungen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
(3) Stellt der Auftragnehmer in berechtigten Ausnahmefällen (vergleiche § 3 Absatz 3, § 8
sowie § 9 ERechV) eine Rechnung in Papierform gegenüber dem Auftraggeber, gilt Absatz 1
mit der Maßgabe, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen grundsätzlich auf postalischem
Weg in Papierform (in 1-facher Ausfertigung – Original) vorzulegen sind. Der Auftragnehmer
kann jedoch Rechnungen und sonstige zahlungsbegründende Unterlagen auch elektronisch
(z. B. per E-Mail oder Telefax) übermitteln. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.
Der Auftragnehmer hat die ihm erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer in seiner Rechnung anzugeben.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen das Entgelt und
die jeweils anfallende Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert auszuweisen. Dabei ist der
angewandte Umsatzsteuersatz anzugeben.
(5) Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.
(6) Zahlungen des Auftraggebers können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes
andere in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers geleistet werden.
(7) Der Rechnung ist das gem. Anlage 5 zu diesem Vertrag vereinbarte Formular als
zahlungsbegründende Unterlage beizufügen.
(8) Im Übrigen gelten Nr. 17 ZVB/BMVg sowie die §§ 15 und 17 VOL/B.
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§ 6 Platzvergabe
(1) Die Belegplätze werden auf Antrag der Personensorgeberechtigten durch den
Vergabeausschuss des Standortes Hannover vergeben. Das konkrete Verfahren und die
Zusammensetzung des Ausschusses regelt der Standort Hannover durch gesonderte
Vergabekriterien. Der Vergabeausschuss stimmt die Vergabe jedes Platzes eng mit dem
Auftragnehmer ab. Bezüglich der zuständigen Ansprechperson wird auf § 9 dieses Vertrages
verwiesen.
(2) Werden die nach § 1 bereitgestellten Belegplätze ganz oder teilweise nicht mit Kindern
von Bundeswehrangehörigen besetzt, können diese – nach vorheriger Rücksprache mit dem
Vergabeausschuss des Standortes Hannover – vorübergehend zur Belegung an Kinder von
Nicht-Bundeswehrangehörigen längstens bis zum Ende des jeweils aktuellen
Kindergartenjahres abgetreten werden. Ein Abtreten über diesen Zeitpunkt hinaus kann nur
nach Absprache mit dem Vergabeausschuss erfolgen. Die Regelungen aus § 10 bleiben
hiervon unberührt.
§ 7 Betreuungsvertrag zwischen Auftragnehmer und Personensorgeberechtigten
(1) Die Personensorgeberechtigten schließen einen Betreuungsvertrag mit dem
Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber wird nicht Partei dieses Betreuungsvertrages und ihm
entstehen folglich keine Verbindlichkeiten aus diesem Betreuungsvertrag. Der Inhalt und
spätere Änderungen des Betreuungsvertrages dürfen den Bestimmungen dieses
Dienstleistungsvertrages nicht zuwiderlaufen.
(2) Endet das Beschäftigungs-/Dienstverhältnis der/des Bundeswehrangehörigen, dann
erlischt ihr/sein Anspruch auf ein Belegrecht. Die Beendigung zeigt der Auftraggeber
gegenüber dem Auftragnehmer unmittelbar schriftlich an. Der Auftraggeber kann diesen
Belegplatz jedoch erst dann wieder neu belegen, wenn der Betreuungsvertrag endet oder das
Kind auf einen Nicht-Belegplatz gewechselt ist oder durch den Auftragnehmer, spätestens zum
Ende des Kindergartenjahres, gekündigt wird. Während dieses Zeitraumes entfallen die unter
§ 3 vereinbarten Kostenanteile für diesen Belegplatz. Nach Wechsel des Kindes auf einen
Regelplatz unterfällt der freigewordene Platz wieder dem in § 1 Absatz 1 vereinbarten
Kontingent.
(3) Eine Kündigung des separat zwischen dem Auftragnehmer und den
Personensorgeberechtigten abzuschließenden Betreuungsvertrages lässt diesen Vertrag und
dessen Laufzeit unberührt.
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§ 8 Betriebserlaubnis und Einholung öffentlicher Fördermittel
(1) Die Kindertageseinrichtung ist eine Tageseinrichtung für Kinder nach dem
Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Es gelten die
gesetzlichen Bestimmungen mit den erlassenen staatlichen Richtlinien,
Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorgaben in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Auftragnehmer erfüllt seinen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag
entsprechend seines pädagogischen Rahmenkonzeptes (Anlage 2) sowie den gesetzlichen
Vorgaben (ggf. weitere landesrechtliche oder kommunale Vorgaben).
(3) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass der Betrieb der Kindertageseinrichtung den
gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über sämtliche
Genehmigungen und Erlaubnisse verfügt, die für den Betrieb der Kindertageseinrichtung
erforderlich sind und verpflichtet sich, diese während der Laufzeit dieses Vertrages auf eigene
Kosten aufrechtzuerhalten.
(4) Der Auftragnehmer ist für die Einholung von öffentlichen Fördermitteln sowie die Einhaltung
sämtlicher mit der Förderung im Zusammenhang stehenden Anforderungen verantwortlich.
Ein Anspruch gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit öffentlichen Fördermitteln ist
ausgeschlossen.
(5) Der Auftragnehmer hält darüber hinaus die im Geschäftsbereich des BMVg geltenden
Bestimmungen und Anforderungen
− der Zentralen Dienstvorschrift ZDv A-2122/2 „Unmittelbarer Zwang und besondere
Befugnisse“,
− der Allgemeinen Regelung AR A-1130/1 VS-NfD „Militärische Sicherheit in der
Bundeswehr“ und AR A-1130/21 VS-NfD „Der Wachdienst in der Bundeswehr“,
− der Allgemeinen Regelung AR A-2600/10 VS-NfD „Meldewesen Innere und Soziale
Lage der Bundeswehr“,
− der Zentralvorschrift A1-1800/06570 „Die Liegenschaften der Bundeswehr“,
− der Zentralvorschrift A1-2042/1-6037 „Brandschutzrichtlinien für den Vorbeugenden
Brandschutz in Liegenschaften“,
− der Zentralen Dienstvorschrift ZDv A-2042/1 „Brandschutz“,
− der Allgemeinen Regelung A1-840/5-4001 „Lebensmittelhygiene“,
− der Kasernenordnung/Grundordnung der Kaserne in der gültigen Fassung und
− der Verkehrs- und Parkordnung der Kaserne in der gültigen Fassung
ein.
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Soweit diese Bestimmungen nicht öffentlich zugänglich sind, können sie bei Bedarf über den
Auftraggeber eingesehen werden.
(6) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er und die in der Kindertageseinrichtung
Beschäftigten bzw. für deren Betrieb und Unterstützung eingesetzten Mitarbeitenden jeweils
über den aktuellen Stand der zu beachtenden Bestimmungen und Anforderungen informiert
sind.
(7) Der Auftraggeber ist im Gegenzug verpflichtet, den Auftragnehmer über sämtliche
Änderungen in den Bestimmungen und Anforderungen zu informieren.
§ 9 Ansprechperson
Um eine reibungslose Organisation zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten,
benennen beide Vertragsparteien eine feste Ansprechperson für die Belange dieses Vertrages
und den damit verbundenen Leistungen. Eine Änderung der Ansprechperson wird der
jeweiligen Vertragspartei rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 10 Auslastungsüberprüfung und Anpassung der Belegrechtsanzahl
(1) Im Rahmen der zum April und Oktober eines Jahres anstehenden bundeswehrinternen
Evaluierung der Kinderbetreuungsprojekte überprüfen die Vertragsparteien im Vorhinein die
Auslastung und ob das vereinbarte Kontingent dem Bedarf der Bundeswehrangehörigen
entspricht.
(2) Eine Veränderung der Aufteilung der Betreuungsplätze zwischen Kindern des
Stammpersonals und Kindern von Lehrgangsteilnehmenden kann der Auftraggeber jederzeit
und soweit pädagogisch vertretbar mit dem Auftragnehmer und unter entsprechender
Anpassung dieses Vertrages vereinbaren.
(3) Eine Reduzierung des unter § 1 vereinbarten Kontingents kann mit einer Frist von sechs
Monaten zum Ende des Kindergartenjahres durch den Auftraggeber schriftlich gegenüber
dem Auftragnehmer angezeigt und mit anschließender Anpassung dieses Vertrages
herbeigeführt werden.
(4) Nach einer Reduzierung gemäß Absatz 3 kann der Auftraggeber das Kontingent bei
vorhandener Kapazität durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer und
entsprechender Anpassung dieses Vertrages bis zur Höhe der unter § 1 Absatz 1 festgelegten
Anzahl wieder erhöhen.
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§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag tritt zu dem unter § 2 genannten Datum in Kraft und endet am 31.07.2033,
ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
(2) Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Vor
Ausspruch der Kündigung sind die Gründe dem jeweils anderen Vertragspartner mitzuteilen
und eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gründe einzuräumen.
§ 12 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der technischen Standards und unter
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, den Datenschutz und die Datensicherheit bei der
Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen zu gewährleisten. Er verpflichtet sich, bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten die jeweils gültigen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
(NDSG) zu erfüllen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche nicht für die Öffentlichkeit bestimmte
Informationen - wie insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Informationen zu
Sicherheitsmaßnahmen - sowie personenbezogene Daten von Beschäftigten der
Bundeswehr, von denen er im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrages erfährt,
vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages zu
verwenden. Die Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
fort.
§ 13 Haftung
Der Auftragnehmer ist im Zusammenhang mit der hier definierten Leistung in ausreichender
Weise versichert, so dass etwaige Haftungsrisiken abgedeckt sind. Der Versicherungsschutz
wird für die Dauer des Vertrages aufrechterhalten.
§ 14 Salvatorische Klausel
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die
verbleibenden Bestimmungen des Vertrages nach Treu und Glauben so auszulegen, dass der
jeweilige Grundinhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit wie rechtlich möglich
berücksichtigt wird. Ist eine Auslegung nicht möglich oder über eine Auslegung keine Einigkeit
erzielt worden, so haben die Vertragsparteien sich um ergänzende Vertragsbedingungen, die
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der Risikoverteilung nach dem ursprünglichen Inhalt des Vertrages und der jeweiligen
Interessenlage so nahe wie möglich kommen, zu bemühen.
§ 15 Sonstige Vertragsbedingungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt
auch für die Aufhebung der Schriftformabrede. Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Die Anlagen sind Vertragsbestandteil. Die Regelungen dieses Vertrages sind gegenüber
den Anlagen vorrangig.
(3) Bei grundlegenden Änderungen der gesetzlichen oder untergesetzlichen Bestimmungen
stimmen sich die Vertragsparteien über eine einvernehmliche Vertragsanpassung ab.
Weitergehende gesetzliche oder untergesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
(5) Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Sofern gesetzlich zulässig, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag (einschließlich seiner Wirksamkeit) Bonn.
Ort/ Datum, BwDLZ Hannover (Auftraggeber)
Ort/Datum, ......... (Auftragnehmer)
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Anlage 1: Leistungsbeschreibung
Anlage 2: Pädagogisches Konzept der Kindertageseinrichtung
Anlage 3: Preisblatt
Anlage 4: Staatenliste
Anlage 5: Formular zahlungsbegründende Unterlage
Anlage 6: Vertrag über die Überlassung einer durch die Bundeswehr genutzten Liegenschaft an einen Dritten als Auftragnehmer (Liegenschaftsüberlassungs- vertrag – LÜV)
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