6 Los 2 - Vertrag Reinigung_Helmkestraße 25A.pdf

Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft (Kapazität 177 Personen)

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 22:34 (Europe/Berlin)

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V E R T R A G

über

die Reinigung der Spätaussiedler*innen- und Flüchtlingsunterkunft Helmkestraße

25 A

Zwischen

der Landeshauptstadt Hannover, vertreten durch den Oberbürgermeister (Fachbereich Gesell-

schaftliche Teilhabe, Leinstr. 14, 30159 Hannover), im Weiteren „FB“ genannt,

und

XXX, im Folgenden „Auftragnehmer/-in“ genannt

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer/-in verpflichtet sich, die Unterkunft Helmkestraße 25 A gemäß den Vorgaben

dieses Vertrages zu reinigen. Es gilt zu beachten, dass sich die Leistungen des Los 2 auf die

gesamte Liegenschaft Helmkestraße 25 A-H, J erstrecken.

Die Nennung lediglich des Teils A als Verwaltungseinheit dient u.a. der ordnungsgemäßen Post-

zustellung und steht nicht in Verbindung mit der Reichweite der zu erbringenden Leistungen.

(2) Folgende Unterlagen und Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags:

  1. Die Leistungsbeschreibung Abschnitte 1) bis 10) und Los 2 - Reinigung

  2. Die Eigenerklärungen zur Eigentümerstruktur und zu § 4 Abs. 1 NTVergG

  3. Das Angebot vom xx.

  4. Die Anlage 1 zum Reinigungsvertrag „Vorgaben zur Reinigung von Flüchtlingsunterkünften“

  5. Die Datenschutzinformationen

  6. Die AGB der Landeshauptstadt Hannover

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(3) Die beigefügten Anlage „Vorgaben zur Reinigung von Flüchtlingsunterkünften“ und die, sich da-

raus ergebenden, Rechte und Pflichten des/der Auftragnehmers/-in sowie des FB sind als Be-

standteil dieses Vertrages analog anzuwenden.

§ 2

Leistungsumfang

(1) Die Gemeinschaftsflächen, wie z. B. Sanitäranlagen, Flure, Gemeinschaftsräume, Gemein-

schaftsküchen und ggf. Kinderspielräume, sind entsprechend der Vorgaben zur Reinigung von

Flüchtlingsunterkünften (Anlage 1A) regelmäßig zu reinigen. Dabei sind die seuchenhygieni-

schen Vorschriften für die Desinfektion unbedingt zu beachten. Im Allgemeinen sind für die Rei-

nigung umweltverträgliche Mittel einzusetzen. Bei dem Auszug von Bewohner*innen ist in den

entsprechenden Zimmern eine Grundreinigung innerhalb von drei bis maximal fünf Werktagen

vorzunehmen. Für die Unterhaltsreinigung sind mindestens pro Tag 4 Stunden von Montag bis

Freitag vorzusehen (20 Wochenstunden Arbeitszeit). Maßgeblich für die Erfüllung des Vertrages

ist aber die Einhaltung der Reinigungsvorgaben aus der Anlage 1A. Reicht das kalkulierte Per-

sonal dafür nicht aus, muss der/die Auftragnehmer/-in dafür entsprechend zusätzliches Personal

auf seine Kosten einsetzen.

(2) Die Matratzen sind entweder hygienisch fachgerecht zu reinigen oder bei groben Verschmutzun-

gen zu ersetzen. Grobe Verschmutzungen sind insbesondere Blut-, Urin- oder Kotflecken. Fle-

cken anderer Körperausscheidungen oder sonstige Verschmutzungen, die eine hygienisch fach-

gerechte Reinigung nicht mehr ermöglichen, führen auch zu einem Ersatz der entsprechenden

Matratze. Bei Ersatz der alten Matratze durch eine neue ist die alte Matratze zu entsorgen. Die

Kosten, sowohl für die Entsorgung, als auch die Neubeschaffung, trägt der/die Auftragnehmer/-

in.

(3) In Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie anderen Abwesenheitszeiten des Personals (z. B. bei

Fortbildungen) ist ab dem ersten Abwesenheitstag eine Vertretung zu stellen.

(4) Der/Die Auftragnehmer/-in ist verpflichtet, der Auftraggeberin innerhalb von 10 Tagen nach Be-

triebsbeginn eine verbindliche Uhrzeit mitzuteilen zu der die Reinigung der Unterkunft durchge-

führt wird.

Die Arbeitsleistung ist auf einem separaten, in der Unterkunft jederzeit einsehbaren Formular zu

dokumentieren. Das Formular muss das Datum, die Uhrzeit, den Namen des/der Beschäftigten

sowie die Unterschrift des/der Beschäftigten enthalten.

Abweichungen von der genannten Uhrzeit sind dem Sachgebiet 56.24 mindestens 3 Werktage

im Voraus schriftlich mitzuteilen.

(5) Das eingesetzte Personal muss die deutsche Sprache mindestens auf dem Sprachniveau A2

beherrschen. Ein entsprechender Nachweis ist dem FB innerhalb von 4 Wochen nach Vertrags-

beginn unaufgefordert per Mail an 56.24@hannover-stadt.de vorzulegen. Bei Personalwechsel

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innerhalb der Vertragslaufzeit ist dem FB ein entsprechender Nachweis der jeweiligen Mitarbei-

ter*innen sofort vorzulegen.

Wird ein Nachweis nicht innerhalb von vier Wochen oder nach einem Personalwechsel sofort

vorgelegt, gelten die Arbeitsstunden bis zur Vorlage als nicht erbracht.

Abweichungen vom geforderten Sprachniveau müssen beantragt werden.

(6) Die benötigten Reinigungs-, Verbrauchs- und Arbeitsmittel für die Reinigung der kompletten Un-

terkunft sind vom/von der Auftragnehmer/-in zu stellen. Ebenfalls ist die Unterkunft mit Ver-

brauchsmitteln (z.B. Handseife, Toilettenpapier, Papierhandtücher, u.s.w.) auszustatten. Die

Kosten trägt der/die Auftragnehmer/-in.

(7) Nach Betriebsübernahme/ -beginn ist vom/von Auftragnehmer/-in eine einmalige Grundreini-

gung gemäß Anlage 1B durchzuführen.

(8) Zudem ist der/die Auftragnehmer/-in für folgende Reinigungen zuständig:

  • Glasreinigung (Fenster und ggf. Außenjalousien, 1 x jährlich)

  • Fassadenreinigung (Außenfassade ohne Fenster, einmalig spätestens drei Monate nach

Vertragsbeginn), ein entsprechender Nachweis (z. B. Rechnung) ist unaufgefordert sofort

nach Erledigung der Reinigung vorzulegen

  • Fluchttreppen und Geländer, ggf. Laubengänge (Fegen)

Der benötigte Zeitaufwand für die Glas- und Fassadenreinigung ist nicht in den Stunden der

Unterhaltsreinigung enthalten.

§ 3

Pflichten des/der Auftragnehmers/-in

(1) Der FB haftet dem/der Auftragnehmer/-in gegenüber nicht für Schäden, die im Zusammenhang

mit der Reinigung entstehen; insbesondere nicht für Schäden, die durch die Bewohner*innen

verursacht werden. Ein Haftungsanspruch gegenüber dem FB – gleich aus welchem Rechts-

grund – besteht nicht. Dem/Der Auftragnehmer/-in wird auferlegt, eine Betriebshaftpflichtversi-

cherung abzuschließen.

(2) Der/Die Auftragnehmer/-in und die beauftragten Nachunternehmen verpflichten sich, gemäß §

14 Abs. 1 S. 2, § 14 Abs. 2 und 4 NTVergG dem FB jederzeit die Einsichtnahme in prüffähige

Unterlagen zu ermöglichen sowie seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachzukommen.

Im Einzelnen haben der/die Auftragnehmer/-in und die beauftragten Nachunternehmen jederzeit

auf Verlangen des FB nachzuweisen, dass sie die vergaberechtlichen Verpflichtungen i. S. d. §

14 Abs. 1 S. 1 NTVergG einhalten. Um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen, ist

der FB berechtigt, Einsicht in die Unterlagen des/der Auftragnehmers/-in und die beauftragten

Nachunternehmen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer sowie die tatsächliche Entlohnung

der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden. Dies betrifft insbesondere Lohn- und

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Meldeunterlagen, Bücher, andere Geschäftsunterlagen sowie Aufzeichnungen. Der/Die Auftrag-

nehmer/-in und die beauftragten Nachunternehmen haben diese Unterlagen über die Beschäf-

tigten vollständig und in prüffähiger Form bereitzuhalten und dem FB auf dessen Verlangen vor-

zulegen. Der/Die Auftragnehmer/-in und die beauftragten Nachunternehmen haben ihre Be-

schäftigten auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.

§ 4

Allgemeine Regelungen

(1) Bei Beendigung dieses Vertrages ohne Anschlussvereinbarung verpflichtet sich der/die Auftrag-

nehmer/-in, auf Anfrage Informationen zum eingesetzten Personal an den/die neue/n Auftrag-

nehmer/-in weiterzugeben.

(2) Bei der Fremdvergabe von Teilaufgaben aus diesem Vertrag findet § 831 Abs.1 S. 2 des Bür-

gerlichen Gesetzbuches (BGB) keine Anwendung. Der/Die Auftragnehmer/-in haftet ohne Aus-

nahme i. S. d. § 831 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 BGB.

(3) Der/Die Auftragnehmer/-in ist verpflichtet, der Auftraggeberin auf Verlangen alle Daten und Zah-

len bekannt zu geben, die für eine erneute Ausschreibung bzw. Vergabe des Betriebes der Un-

terkunft notwendig sind.

Der/Die Auftragnehmer/-in muss die Informationen so rechtzeitig erteilen, dass die Ausschrei-

bung bei Berücksichtigung der einschlägigen Vergabevorschriften vorbereitet und das Vergabe-

verfahren nach Möglichkeit noch vor Beendigung des alten Vertrages abgeschlossen werden

kann.

§ 5

Datenschutz

Der/Die Auftragnehmer/-in ist verpflichtet, den persönlichen Datenschutz von Bewohner*innen zu

beachten und einzuhalten.

§ 6

Vergütung

(1) Der/Die Auftragnehmer/-in erhält für seine Leistungen (§§ 1 bis 3) eine monatliche Vergütung in

Höhe von ______ €.

In allen Beträgen ist die bei Vertragsabschluss geltende Mehrwertsteuer enthalten. Bei einer

Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer wird der Preis entsprechend angepasst.

(2) Der FB leistet bis spätestens zum 3. des laufenden Monats die Zahlung des entsprechenden

Monatsbetrages auf folgendes Konto: IBAN: XX, BIC: YY. Mit der Vergütung sind sämtliche Kos-

ten der Leistungen aus diesem Vertrag nebst Anlagen abgegolten.

(3) Die vereinbarten Entgelte können nur mit Zustimmung des FB erhöht oder ermäßigt werden,

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  • wenn der Abschluss neuer Lohn- oder Rahmentarifverträge, die für den/die Auftragnehmer/-in

gelten, dies erforderlich machen sollte.

  • durch Erhöhung des Mindestlohnes.

  • wenn durch Rechtsvorschriften Änderungen der Sozialleistungen oder übriger Leistungen

bestimmt werden.

(4) Kommt der/die Auftragnehmer/-in den sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten nicht aus-

reichend nach, so ist der FB berechtigt, die Vergütung entsprechend der nicht erbrachten Leis-

tung zu kürzen.

§ 7

Vertragsstrafe

Bei Nichteinhaltung der sich aus der Erklärung nach § 4 Absatz 1 NTVergG ergebenden Pflichten

wird gemäß § 15 Absatz 1 NTVergG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes

erhoben. Bei mehreren Verstößen beträgt die Summe der Vertragsstrafen maximal 10 % des

Auftragswertes. Verstöße eines eingesetzten Nachunternehmens sind dem/der Auftragnehmer/-

in zuzurechnen, sofern dieser/diese sie im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht kannte oder kennen

musste.

§ 8

Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung

(1) Der Vertrag wird für die Zeit vom 31.03.2027 bis zum 31.03.2031 abgeschlossen.

Das Vertragsverhältnis endet am 31.03.2031 ohne weitere Kündigung.

Es besteht für den FB die Möglichkeit von zwei einseitigen Verlängerungen des Vertrages um

jeweils ein Jahr mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit. Der/Die

Auftragnehmer/-in verpflichtet sich, die Verlängerung zu den gleichen Konditionen durchzufüh-

ren.

(2) Jede Partei kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die andere

Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen trotz schriftlicher Abmahnung schuldhaft we-

sentlich verletzt oder ein nachstehend aufgeführter Grund vorliegt:

  1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des/der Auftragnehmer/-in oder Ab-

lehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

  1. Pfändung oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Ansprüche

des/der Auftragnehmer/-in gegen den FB, sofern die Zwangsvollstreckung nicht binnen eines

Monats nach Durchführung wieder aufgehoben wird,

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  1. schuldhafte und nicht nur unerhebliche Nichterfüllung einer sich aus der Erklärungen nach

§ 4 Abs. 1 NTVergG ergebenden Verpflichtung.

(3) Eine Zahlung von Ausgleichsbeträgen über das in Abs. 1 vereinbarte Vertragsende hinaus, ist

von vornherein ausgeschlossen.

§ 9

Abwicklung des Vertrages

(1) Der/Die Auftragnehmer/-in verpflichtet, sich bei Ablauf des Vertrages für eine reibungslose und

kontinuierliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses Sorge zu tragen.

(2) Das in der Unterkunft eingesetzte Reinigungspersonal muss an regelmäßigen Koordinierungs-

gesprächen mit der Heimleitung teilnehmen und sich um eine gute Zusammenarbeit bemühen.

§ 10

Gerichtstand

Für Streitigkeiten aus dem Vertrag wird die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des FB vereinbart.

§ 11

Vertragsänderungen und Wirksamkeit

(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf diese

Abrede.

(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht

dadurch berührt wird, dass eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam ist oder sich künftig

als unwirksam erweist. Diese Bestimmung ist ebenso wie eine Lücke, die dieser Vertrag enthält,

nach Sinn und Zweck des gesamten Vertrages zu ersetzen bzw. zu schließen.

Hannover, Hannover,

Auftragnehmer/-in Landeshauptstadt Hannover

Der Oberbürgermeister In Vertretung

Geschäftsführung (Sylvia Bruns)

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