V E R T R A G
über
den Betrieb der Spätaussiedler*innen- und Flüchtlingsunterkunft Helmkestraße 25 A
und die Betreuung der dort untergebrachten Spätaussiedler*innen,
Asylbewerber*innen und Flüchtlinge
(Betreibervertrag)
Zwischen
der Landeshauptstadt Hannover, vertreten durch den Oberbürgermeister (Fachbereich Gesell-
schaftliche Teilhabe, Leinstr. 14, 30159 Hannover), im Weiteren „FB“ genannt,
und
XXX, im Folgenden „Betreiber/-in“ genannt
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Der/Die Betreiber/-in verpflichtet sich, in dem ihm zur Verfügung gestellten Gebäude in der / dem
Helmkestraße 25 A im Auftrage des FB ein Wohnheim entsprechend den nachfolgenden Best-
immungen ab dem 31.03.2027 verantwortlich zu betreiben und dort Spätaussiedler*innen, Asyl-
bewerber*innen und Flüchtlinge, die ihm vom Land Niedersachsen / Landesaufnahmebehörde
(LAB) über die Stadt Hannover bzw. direkt vom FB zugewiesen werden, verantwortlich zu be-
treuen.Es gilt zu beachten, dass sich die Leistungen des Los 1 auf die gesamte Liegenschaft
Helmkestraße 25 A-H, J erstrecken.
Die Nennung lediglich des Teils A als Verwaltungseinheit dient u.a. der ordnungsgemäßen Post-
zustellung und steht nicht in Verbindung mit der Reichweite der zu erbringenden Leistungen.
(2) Folgende Unterlagen sind Bestandteil dieses Vertrags:
1
- Die Leistungsbeschreibung Abschnitte 1) bis 10) und Los 1 - Soziale Betreuung & Gebäude-
management
-
Die Eigenerklärungen zur Eigentümerstruktur und zu § 4 Abs. 1 NTVergG
-
Das Angebot vom xx.
-
Die Datenschutzinformationen
-
Die AGB der Landeshauptstadt Hannover
(3) Die beigefügten Anlagen:
- Grundsätze über den Betrieb von Wohnheimen in der Landeshauptstadt Hannover (Anlage
-
Leistungsabgrenzung (Anlage 2)
-
Leistungsverzeichnis Pflege und Kontrolle (Anlage 3)
-
Vereinbarung zum Kinderschutz (Anlage 4)
-
Beratungsdokumentation Recht auf Gewaltfreiheit (Anlage 5)
-
Ereignismeldung (Anlage 6)
-
Geldwert Inventar und Erstausstattung (Anlage 7)
-
Mängelmeldung (Anlage 8)
-
Schweigepflichtentbindung zur Weitergabe von Daten (Anlage 9)
und die, sich daraus ergebenden, Rechte und Pflichten des Betreibers/der Betreiberin sowie des FB
sind als Bestandteil dieses Vertrages analog anzuwenden.
§ 2
Leistungsumfang der sozialen Betreuung
(1) Der/Die Betreiber/-in verpflichtet sich, die bei ihm untergebrachten Personen durch 200 Stunden
Wochenarbeitszeit zu betreuen. Diese Stunden können von einer unbestimmten Anzahl von Mit-
arbeiter*innen in Voll- und Teilzeit erbracht werden. In den 200 Wochenstunden sind die Stunden
für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben enthalten. Die 200 Stunden sind mit staatlich aner-
kannten Sozialarbeiterinnen oder Mitarbeiterinnen mit einem Abschluss in den Studiengängen
Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Sozialwissenschaften, Sozial- und Organisationspädagogik,
Soziologie, Erziehungswissenschaften, Bildungswissenschaften, Psychologie oder Sozialpsy-
chologie zu besetzen. Die in der Unterkunft eingesetzten Sozialarbeiter*innen sollen über Er-
fahrungen in der Arbeit mit Spätaussiedlerinnen, Asylbewerberinnen oder Flüchtlingen verfü-
gen. Sofern diese Qualifikationen im Ausland erworben sein sollten, ist eine Zeugnisbewertung
der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beizufügen. Sofern der*die Mitarbei-
terin Zwecke der staatlichen Anerkennung, also als Anerkennungspraktikantin eingestellt wird,
erkennt der FB diesen nur mit der Hälfte seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit an. Sofern
Student*innen des dualen Studienganges der Sozialen Arbeit eingesetzt werden sollen, erkennt
2
der FB diese mit der Hälfte seiner*ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit an, wenn diese bei
Arbeitsbeginn in der Unterkunft mindestens 1,5 Jahre des Studiums/Ausbildung absolviert haben
(Nachweise müssen vor Arbeitsantritt unaufgefordert vorgelegt werden).
Abweichungen von diesen Qualifikationen sind nur mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung des
FB vor Arbeitsaufnahme der Person in der Unterkunft möglich. In der Unterkunft können maximal
100 Stunden mit einemr Mitarbeiterin mit Ausnahmegenehmigung besetzt sein. Diese*r Mitar-
beiterin kann nicht die Aufgabe der Heimleitung wahrnehmen, es sei denn, dieser hat bereits
für mindestens zwei Jahre die Aufgabe der Heimleitung in einer Unterkunft wahrgenommen. Bei
der schriftlichen Ausnahmegenehmigung ist anzugeben, dass derdie Mitarbeiterin als Heimlei-
tung eingesetzt werden soll. Des Weiteren ist die mindestens zweijährige Aufgabenwahrneh-
mung als Heimleitung in einer Unterkunft durch Benennung der Unterkunft mit Angabe des Zeit-
raumes der Aufgabenwahrnehmung als Heimleitung nachzuweisen.
In Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie anderen Abwesenheitszeiten des Personals (z. B. bei
Fortbildungen) ist ab dem ersten Abwesenheitstag eine Vertretung gemäß den Qualifikationen,
wie oben vorgeschrieben, zu stellen. In Krankheitsfällen kann die Vertretung auch ab dem zwei-
ten Abwesenheitstag erfolgen. Im Übrigen sind die „Grundsätze über den Betrieb von Wohnhei-
men in der Landeshauptstadt Hannover" (Anlage 1) zu beachten.
(2) Die Heimleitung organisiert regelmäßige Koordinierungsgespräche mit dem Reinigungs- und Be-
wachungspersonal und bemüht sich um eine gute Zusammenarbeit.
(3) Während der in Anlage 1 genannten Zeiten muss mindestens eine Sozialarbeiterin oder des-
sen*deren Vertretung in der Unterkunft anwesend und für den FB telefonisch erreichbar sein. In
dieser Zeit ist derdie Sozialarbeiterin für die Belegung zuständig und muss Auskunft über alle
freien Plätze sowie über die Belegung geben können. Änderung der Anwesenheitszeiten aus
Anlage 1 bleiben vorbehalten. Die verbleibende Arbeitszeit kann frei eingeteilt werden.
(4) Die Namen der in der Unterkunft eingesetzten Sozialarbeiter*innen und der Heimleitung, Nach-
weise über die oben geforderten Qualifikationen der eingesetzten Mitarbeiter*innen sowie die
Nachweise über die geforderten Erfahrungen in der Arbeit mit Spätaussiedler*innen, Asylbewer-
ber*innen oder Flüchtlingen sind dem FB nach Betriebsbeginn unaufgefordert vorzulegen. Der
Abschnitt III. der „Grundsätze über den Betrieb von Wohnheimen in der Landeshauptstadt Han-
nover“ (Anlage 1) ist als Zusatz zu den Arbeitsverträgen, der in dieser Unterkunft eingesetzten
Sozialarbeiter*innen, aufzunehmen.
(5) Das eingesetzte Personal muss die deutsche Sprache mindestens auf dem Sprachniveau B1
beherrschen. Ein entsprechender Nachweis ist dem FB innerhalb von 4 Wochen nach Vertrags-
beginn unaufgefordert per Mail an 56.24@hannover-stadt.de vorzulegen. Bei Personalwechsel
innerhalb der Vertragslaufzeit ist dem FB ein entsprechender Nachweis der jeweiligen Mitarbei-
ter*innen sofort vorzulegen.
3
Wird ein Nachweis nicht innerhalb von vier Wochen oder nach einem Personalwechsel sofort
vorgelegt, gelten die Arbeitsstunden bis zur Vorlage als nicht erbracht.
Abweichungen vom geforderten Sprachniveau müssen beantragt werden.
(6) Sofern die Unterkunft über einen längeren Zeitraum überbelegt wird, liegt es im Ermessen der
Landeshauptstadt Hannover, eine weitere soziale Betreuung einzusetzen. Für diesen Fall ver-
pflichtet sich der/die Betreiber/-in eine weitere Stelle der sozialen Betreuung (mit 20 Wochen-
stunden) zu den, in diesem Vertrag, gültigen Konditionen und Verpflichtungen einzusetzen. Ein
Anspruch des Betreibers/der Betreiberin bei Mehrbelegung besteht jedoch nicht.
(7) Der/Die Betreiber/-in verpflichtet sich, auf Verlangen des FB den Bewohner*innen Bargeldbe-
träge, Wertgutscheine und / oder Sachleistungen auszuzahlen bzw. auszugeben. Die Ausgabe
/ Auszahlung erfolgt durch die Sozialarbeiter*innen. Die hierfür möglicherweise zusätzlich anfal-
lenden Kosten sind nicht in dem vereinbarten Tagessatz enthalten.
(8) Freiwerdende Plätze sind von dem/der Betreiber/-in bzw. den Sozialarbeiter*innen der Unter-
kunft unverzüglich dem FB zu melden, damit eine Vollbelegung sichergestellt ist.
(9) DerDie Sozialarbeiterin hat zu prüfen, ob die der Unterkunft zugewiesenen Bewohner*innen
noch dort wohnen. Bei einer Abwesenheit von mehr als 10 Tagen ist dieses dem FB unverzüg-
lich mitzuteilen.
(10) Der/Die Betreiber/-in bzw. die Heimleitung der Unterkunft hat gemäß der Anlage 1 Abs. 1
Nr. 2 eine Hausordnung für die Unterkunft anzufertigen. Neben den dort genannten Inhalten, ist
ein Rauchverbot in der gesamten Unterkunft (alle Räumlichkeiten inkl. der Zimmer der Bewoh-
ner*innen) zwingender Bestandteil / Reglungsinhalt dieser Hausordnung. Dieses Verbot ist durch
das von dem/der Betreiber/-in eingesetzte Personal durchzusetzen. Auf den dazugehörigen Au-
ßenflächen ist das Rauchen gestattet. Der Konsum von Alkohol ist in sozialverträglichem Maße
gestattet, solang das Zusammenleben in der Unterkunft nicht beeinträchtig wird. Ferner ist alko-
holisierten Besucher*innen der Zutritt zur Unterkunft nicht zu gestatten. Die Hausordnung ist vor
In-Kraft-Treten oder Änderung mit dem FB abzustimmen.
(11) Bei Vorfällen in der Unterkunft ist eine entsprechend ausgefüllte Ereignismeldung (Anlage 6,
bestehend aus Blatt 1 Sofortmeldung, Blatt 2 Zeugenbericht sowie Blatt 3 Analyse und Maßnah-
men) per E-Mail an 56.2.ereignismeldung@hannover-stadt.de zu senden.
§ 2 a
Gewaltschutzkonzept
(1) Der/Die Betreiber/-in verpflichtet sich, innerhalb von vier Monaten nach Betriebsbeginn bzw. -
übernahme ein einrichtungsspezifisches Gewaltschutzkonzept zu erstellen und dem FB inner-
halb dieses Zeitraumes unaufgefordert vorzulegen.
4
(2) Dieses soll sich an den „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flücht-
lingsunterkünften“ anlehnen.
(3) Folgende Mindestinhalte müssen im Gewaltschutzkonzept enthalten sein:
- besonderer Schutz von Kindern, Jugendlichen, Frauen und weiteren schutzbedürftigen Per-
sonengruppen
-
einrichtungsinternen Risikoanalyse & Entwicklung von Handlungsansätzen
-
Information und Beteiligung von allen Mitarbeiter*innen (auch ehrenamtlichen) und Bewoh-
ner*innen der Unterkunft
- ausdrückliches in Schriftform vorhandenes Bekenntnis aller in der Unterkunft tätigen Perso-
nen gegen Gewalt
-
niederschwellige Beschwerdemöglichkeiten
-
Beratung & Angebote für die Bewohner*innen zum Thema Gewaltschutz
-
aktive Zusammenarbeit mit Kooperationspartner/-innen
-
gewaltpräventive Maßnahmen
-
standardisierte Ablaufpläne bei Verdachtsfällen, Gewaltvorfällen & Kindeswohlgefährdung
-
Festlegung von festen Ansprechpartner*innen & Verantwortungsbereichen aller Mitarbei-
ter*innen
(4) Wird dem FB das Gewaltschutzkonzept nicht bzw. nicht innerhalb der Frist i. S. d. Absatz 1
vorgelegt, verpflichtet sich der/die Betreiber/-in zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von
5.000,00 €. Die Zahlung der Strafe entbindet den/die Betreiber/-in ausdrücklich nicht von der
Pflicht, ein Gewaltschutzkonzept zu erstellen und umgehend nachzureichen.
(5) Das Gewaltschutzkonzept muss evaluiert und entsprechend angepasst werden.
§ 3
Leistungsumfang des Betriebes
(1) Die, von dem/der Betreiber/-in zu erbringenden, Leistungen sind detailliert in den Grundsätzen
über den Betrieb von Wohnheimen in der Landeshauptstadt Hannover (Anlage 1) und den An-
lagen 2 bis 9 beschrieben. Zusätzlich sind die in den folgenden Absätzen beschriebenen Leis-
tungen zu erbringen.
(2) DerDie Hausmeisterin bzw. der Hausdienst soll im Rahmen seiner Wochenarbeitszeit (40
Stunden) von Montag bis Freitag grundsätzlich eingeplant werden. Der Hausdienst führt keine
Reinigungsarbeiten aus. Er führt, u. a. unter zur Hilfenahme von geeignetem Fachpersonal, die
in der Anlage 1 Abs. 5 genannten Arbeiten aus. Voraussetzung für die Stellenbesetzung ist eine
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erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige handwerkliche Berufsausbildung. Eine Ab-
weichung von dieser geforderten Qualifikation ist nur mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung
des FB vor Arbeitsaufnahme der Person in der Unterkunft möglich.
Sofern für die Hausmeistertätigkeiten ein mobiler Dienst eingesetzt wird, ist jeder Einsatz in der
Unterkunft mit einem Nachweis zu belegen. Diese Nachweise befinden sich in der Unterkunft
und enthalten mindestens folgende Angaben: Datum, Uhrzeit, Name der Hausmeisterkraft in
Druckbuchstaben und Unterschrift der Hausmeisterkraft.
DerDie Hausmeisterin muss mindestens 1x wöchentlich alle Duschabflüsse in der Unterkunft
auf Beschädigungen oder Manipulationen der Abflüsse kontrollieren. Es muss insbesondere die
Dichtigkeit der Ablaufgarnituren geprüft werden und es muss sichergestellt werden, dass die
Abflüsse frei von Verstopfungen sind. Hierbei ist zu prüfen, ob Befestigungsschrauben der
Duschabflussgarnituren (soweit von oben zugänglich) gemäß Einbauvorgabe des Herstellers
der Duschabläufe fest angezogen sind bzw. überhaupt vollständig vorhanden sind. Sollte ein
Schaden oder ein Mangel festgestellt werden, der vomvon der Hausmeisterin nicht ordnungs-
gemäß behoben werden kann, muss die betroffene Dusche sofort für den Gebrauch gesperrt
werden und der/die Betreiber/-in muss ein Mängelmeldungsformular ausfüllen und versenden
(siehe Abs. 3).
(3) Für das Anzeigen eines Mangels ist vom/von der Betreiber/-in ein Mängelmeldungsformular (An-
lage 8) auszufüllen und per E-Mail an das Mängelpostfach 19.25 Technik (19.25.stoerung@han-
nover-stadt.de) zu senden.
(4) Der/Die Betreiber/-in hat jeder Bewohnerin leihweise eine Haushaltserstausstattung (z. B.
Töpfe, Pfannen, Besen, Bettwäsche usw.) auszuhändigen. Bei erstmaliger Inbetriebnahme stellt
der FB einmalig Haushaltserstausstattungen entsprechend der Bettenzahl für jede Unterkunft
zur Verfügung. Beim Auszug der Bewohner*innen verbleibt die Erstausstattung in der Unterkunft,
sodass auch bei Unterkünften, welche in Betrieb sind, grundsätzlich ausreichend Haushaltserst-
ausstattungen vorhanden sind. Der/Die Betreiber/-in hat jedoch während der Betriebszeit bei
Verlust oder Defekt für Ersatz zu sorgen.
Sofern nach Vertragsende Erstausstattung fehlt, muss der/die Betreiber/-in diese als Geldwert
ersetzen. Der dem FB zu zahlende Geldwert je Erstausstattungsteil ist der Anlage 7 des Vertra-
ges zu entnehmen.
(5) Zudem ist der/die Betreiber/-in für folgende Tätigkeiten zuständig:
- Freihalten von Gegenständen (u.a. Wäsche) der Fluchtwege, Fluchttreppen und Gelän-
der, ggf. Laubengänge
-
Fassadenreinigung bei Beschmutzung durch Bewohner*innen
-
Winterdienst
(6) Der/Die Betreiber/-in hat mindestens 14-tägig oder bei akutem Bedarf die Bettwäsche der Be-
wohner*innen zu wechseln oder sie auf einen Wechsel hinzuweisen. Die Reinigung gebrauchter
6
Bettwäsche ist von dem/der Betreiber/-in grundsätzlich anzubieten, kann jedoch auf Wunsch der
Bewohner*innen auch von diesen selbst gereinigt werden.
Sofern der/die Betreiber/-in die Reinigung der Bettwäsche übernimmt, hat diese nicht in den
Wachmaschinen bzw. Trocknern zu erfolgen, denen den Bewohner*innen zum Waschen von
Wäsche zur Verfügung gestellt werden (Abs. 9).
(7) Alle Räumlichkeiten sind mindestens zweimal monatlich im Hinblick auf bauliche Veränderun-
gen, Einhaltung der Hygienevorschriften und sonstige Gefahrenquellen zu überprüfen. Ent-
sprechende Protokolle sind auf Anforderung vorzulegen.
(8) Die Ausstattung der Büroräume für die Sozialarbeit mit Mobiliar erfolgt durch den/die Betreiber/-
in. Daher ist das Mobiliar nach Vertragsende durch den/die Betreiber/-in wieder zu entfernen.
(9) Der Wäschewaschräume sind mit 16 Waschmaschinen und 16 Trocknern vom/von der Betrei-
ber/-in auszustatten. Die Geräte müssen voll funktionsfähig sein. Die Geräte sind vom/ von der
Betreiber/-in aufzustellen und anzuschließen. Die Waschmaschinen müssen ein Aquastop be-
sitzen. Nach Vertragsende sind die Geräte durch den/die Betreiber/in zu demontieren und wieder
zu entfernen.
(10) Alle Räumlichkeiten sind entsprechend der vom FB festgelegten Zweckbestimmung zu be-
nutzen. Bei Änderung des Raumzwecks ist die Zustimmung des FB einzuholen.
(11) Das im Rahmen der Ausschreibung eingereichte Konzept zur sozialen Betreuung in der Un-
terkunft ist im Betrieb inhaltlich umzusetzen. Die Umsetzung der angebotenen Inhalte wird über-
prüft. Bei fehlender Umsetzung von Inhalten können nach erfolglosem Dialog über die aufgefal-
lenen Mängel Sanktionen (Kürzung des Tagesatzes) möglich sein. Ferner sind die Inhalte des
Konzeptes für die Unterkunft zwingend auch Gegenstand der Einarbeitung der Sozialarbeiter*in-
nen.
§ 4
Pflichten des/der Betreibers/-in
(1) Der/Die Betreiber/-in hat dafür einzustehen, dass beim Betrieb der Unterkunft die jeweils gelten-
den Vorschriften, wie z. B. Infektionsschutzgesetz, Brandschutzvorschriften, eingehalten wer-
den.
(2) Gem. § 36 IfSG ist ein Hygieneplan für die Unterkunft durch den/die Betreiber/-in zu erstellen.
(3) Der/Die Betreiber/-in trägt die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude einschließlich des
dazugehörigen Grundstückes. Zu dieser Pflicht gehören insbesondere die Grundstück-/ Zu-
wegreinigung inkl. des Winterdienstes (innerhalb der Grundstücksgrenze) sowie die Reinigung,
Pflege und Kontrolle der Außenanlage (gemäß Anlage 3 dieses Vertrages).
7
(4) Der/Die Betreiber/-in hat vor Inbetriebnahme eine Brandschutzordnung gemäß DIN 14096
Teile A und B aufzustellen. Diese ist dem FB vier Wochen nach Betriebsbeginn unaufgefordert
vorzulegen.
(5) Zudem sind drei Mal jährlich Evakuierungsübungen durchzuführen.
(6) Der/Die Betreiber/-in ist zur Bekämpfung von Ungeziefer, Mäusen, Ratten usw. verpflichtet.
Beim Auftreten eines außergewöhnlichen Befalls, Hygienegefahren (z. B. Auftreten von Infekti-
onskrankheiten, Parasiten oder Ungeziefer) u. ä. sind der FB und der Fachbereich Gesundheit
der Region Hannover unverzüglich zu informieren. Der Befall ist immer durch eine Fachfirma
zu beseitigen. Die Kosten hierfür trägt der/die Betreiber/-in. Im Übrigen trägt der/die Betreiber/-
in alle in Anlagen 2 und 3 aufgeführten Reinigungspflichten.
(7) Der/Die Betreiber/-in trägt alle ihm/ihr in der Anlage 2 zugeordneten Kosten.
Der/Die Betreiber/-in verpflichtet sich, die Wertstoffe nach Restmüll, Papier, gelber Sack und
Biomüll zu trennen und derartig zu entsorgen. Das Volumen bestimmt der/die Betreiber/-in und
teilt die gewünschte Abfuhrmenge dem FB mit. Die Beauftragung bei aha muss durch den FB
erfolgen. Der FB sendet die entsprechenden Rechnungen nach Erhalt an den/die Betreiber/-in
zur Erstattung der Kosten weiter.
(8) Sobald eine Aufschaltung der Brandmeldeanlage zu einer externen Firma erfolgt ist und die
Bewachung des Objektes auf 128 Wochenstunden angepasst wurde, trägt der/die Betreiber/-in
die Kosten für die unberechtigte Inanspruchnahme der Feuerwehr/Polizei/Notfallkräfte durch
eventuelle Fehlalarme der Brandmeldeanlage oder sonstige Umstände während des in Ziffer
I.10 der Anlage 1 genannten Zeitraumes.
(9) Der/Die Betreiber/-in und die beauftragten Nachunternehmen verpflichten sich, gemäß § 14
Abs. 1 S. 2, § 14 Abs. 2 und 4 NTVergG dem FB jederzeit die Einsichtnahme in prüffähige Un-
terlagen zu ermöglichen sowie seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachzukommen. Im
Einzelnen haben der/die Betreiber/-in und die beauftragten Nachunternehmen jederzeit auf Ver-
langen des FB nachzuweisen, dass sie die vergaberechtlichen Verpflichtungen i. S. d. § 14
Abs. 1 S. 1 NTVergG einhalten. Um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen, ist der
FB berechtigt, Einsicht in die Unterlagen des Betreibers/der Betreiberin und die beauftragten
Nachunternehmen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer sowie die tatsächliche Entlohnung
der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden. Dies betrifft insbesondere Lohn- und
Meldeunterlagen, Bücher, andere Geschäftsunterlagen sowie Aufzeichnungen. Der/Die Betrei-
ber/-in und die beauftragten Nachunternehmen haben diese Unterlagen über die Beschäftigten
vollständig und in prüffähiger Form bereitzuhalten und dem FB auf dessen Verlangen vorzule-
gen. Der/Die Betreiber/-in und die beauftragten Nachunternehmen haben ihre Beschäftigten auf
die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.
(10) Die sich aus der Anlage 2 (Leistungsabgrenzung) ergebenden Pflichten zu Wartungen so-
wie Sicht- und Funktionsprüfungen, Überprüfungen, Austausch und Wechsel sowie Spülungen
8
sind zu dokumentieren. Hierfür ist ein gebundenes Nachweisbuch mit fortlaufender Seitenzahl-
nummerierung zu führen (kein Abreißblock, keine Einzelblattsammlung im Ordner), in der in
kalendarischer Reihenfolge die durchgeführten Wartungen o.ä. (s.o.) zu dokumentieren sind.
Die Dokumentationen und Ergebnisse sind von der durchführenden Person leserlich und mit
Namen (in Druckschrift) handschriftlich einzutragen und zu unterzeichnen. Es dürfen keine Sei-
ten entfernt werden. Das Nachweisbuch ist dauerhaft in der Unterkunft aufzubewahren und
wird nach Ablauf des Vertrages an die LHH, FB 56, übergeben. Der LHH ist während des Be-
triebs jederzeit Einsicht in das Nachweisbuch zu gewähren.
Nachweise, die durch externe Fachfirmen erbracht werden (wie z. B. Trinkwasserhygieneprü-
fungen, Überprüfung der Feuerlöscher o.ä.), sind in einem beschrifteten Ordner. abzulegen.
Dieser Nachweisordner ist dauerhaft in der Unterkunft aufzubewahren und wird nach Ablauf
des Vertrages an die LHH, FB 56, übergeben. Der LHH ist während des Betriebs jederzeit Ein-
sicht in den Nachweisordner zu gewähren.
§ 5
Haftung des/der Betreibers/-in
(1) Der FB haftet dem/der Betreiber/-in gegenüber nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit
dem Betrieb entstehen; insbesondere nicht für Schäden, die durch die Bewohner*innen verur-
sacht werden.
(2) Schäden, die von Bewohner*innen verursacht werden, sind bei einer Schadenssumme bis
20.000,00 € (brutto) pro Einzelfall von dem/der Betreiber/-in auf dessen Kosten zu beseitigen,
unabhängig davon wann der Schaden entstanden ist (Tag/Nacht). Übersteigt die Schadens-
summe im Einzelfall den Betrag von 20.000,00 € (brutto), bleibt die Haftung des/der Betreibers/-
in auf den vorgenannten Betrag beschränkt; die diesen Betrag übersteigenden Kosten trägt der
FB.
Der/Die Betreiber/-in haftet nicht für Brand- bzw. Feuerschäden, sofern er diese nicht zu vertre-
ten hat; in diesen Fällen haftet der FB in voller Höhe.
(3) Dem/Der Betreiber/-in wird daher empfohlen, eine Betriebshaftpflichtversicherung und eine In-
ventarversicherung für das komplette Inventar abzuschließen. Der/Die Betreiber/-in trägt alle in
Anlage 2 des Vertrages aufgeführten Instandhaltungs- und Ersatzpflichten für die Unterkunft. Ein
Haftungsanspruch gegenüber dem FB – gleich aus welchem Rechtsgrund – besteht nicht.
(4) Eine Ersatzpflicht besteht auch für abhanden gekommenes Inventar. Sofern nach Vertragsende
nicht gebrauchs- und funktionsfähiges Inventar vorhanden ist oder Inventar fehlt, muss der/die
Betreiber/-in dieses als Geldwert ersetzen. Der dem FB zu zahlende Geldwert je Inventarteil ist
der Anlage 7 des Vertrages zu entnehmen.
9
§ 6
Allgemeine Regelungen
(1) Die Leistungen nach § 1 Abs. 1, § 2 und § 2a, § 3 Abs. 7 sowie die Einhaltung der jeweils
geltenden gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf den Brandschutz und hinsichtlich des Infekti-
onsschutzes sind ausschließlich durch das bei dem Betreiber beschäftigte Personal wahrzuneh-
men. Der Einsatz von Nachunternehmen ist insoweit ausgeschlossen.
(2) Bei Beendigung dieses Betreibervertrages ohne Anschlussvereinbarung verpflichtet sich der/die
Betreiber/-in, auf Anfrage Informationen zum eingesetzten Personal an den neuen Betreiber wei-
terzugeben.
(3) Bei der Fremdvergabe von Teilaufgaben aus diesem Vertrag findet § 831 Abs.1 S. 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuches (BGB) keine Anwendung. Der/Die Betreiber/-in haftet ohne Ausnahme
i. S. d. § 831 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 BGB.
(4) Berechtigte Vertreter des FB sowie die von ihnen beauftragten oder mitgebrachten Personen,
haben jederzeit Zutritt zur Unterkunft und nach Zustimmung der jeweiligen Bewohner*innen bzw.
nach Maßgabe der „Satzung über die Unterbringung Obdachloser und Geflüchteter in der Lan-
deshauptstadt Hannover“ auch Zutritt zu den Zimmern der Unterkunft.
(5) Einbindung und Kooperation mit weiteren Dienststellen der Auftraggeberin (LHH):
- Der/Die Betreiber/-in ist gehalten, konstruktiv und kooperativ i. S. d. Bewohner*innen mit
weiteren Dienststellen der Landeshauptstadt Hannover zusammenzuarbeiten.
- Dies gilt insbesondere, wenn die Landeshauptstadt Hannover entscheidet, dass den Bewoh-
nerinnen der Unterkunft neben den Sozialarbeiterinnen des Betreibers/der Betreiberin zu-
sätzlich eine Betreuung durch das städtische Integrationsmanagement (Fachbereich Sozia-
les) eröffnet wird. In diesem Fall erklärt sich der/die Betreiber/-in bereit, eine Kooperations-
erklärung mit der Landeshauptstadt Hannover abzuschließen, in der die Zusammenarbeit,
die Abgrenzungen von Arbeitsfeldern und die Schnittstellen der sozialen Arbeit konkretisiert
werden.
(6) Der/Die Betreiber/-in ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen alle Daten und Zahlen be-
kannt zu geben, die für eine erneute Ausschreibung bzw. Vergabe des Betriebes der Unterkunft
notwendig sind.
Der/Die Betreiber/-in muss die Informationen so rechtzeitig erteilen, dass die Ausschreibung bei
Berücksichtigung der einschlägigen Vergabevorschriften vorbereitet und das Vergabeverfahren
nach Möglichkeit noch vor Beendigung des alten Vertrages abgeschlossen werden kann.
Darüber hinaus sind Personendaten, sofern Bewohner*innen eine Schweigepflichtentbindung
(siehe Anlage 9) abgegeben haben, in digitaler oder schriftlicher Form bei einem anstehenden
Betreiberwechsel an den/die neuen Betreiber/in zu übergeben.
§ 7
10
Datenvereinbarung
Der/Die Betreiber/-in ist verpflichtet, die Regelungen der Datenschutzvereinbarung zur Datenverar-
beitung der Landeshauptstadt Hannover einzuhalten.
§ 8
Tagessatz
(1) Der/Die Betreiber/-in erhält für seine Leistungen (§§ 1 bis 5) einen Tagessatz von ______ € pro
Person für 155 zur Verfügung gestellte Plätze (Garantietagessatz). Der Tagessatz gilt unabhän-
gig von der tatsächlichen Belegung.
Für den Fall, dass die Unterkunft mit mehr als 155 Personen belegt wird, erhält der/die Betreiber/-
in nach Vorlage einer entsprechenden Abrechnung für jede zusätzlich untergebrachte Person
einen Tagessatz von ______ € (belegungsabhängiger Tagessatz).
In beiden Beträgen ist die bei Vertragsabschluss geltende Mehrwertsteuer enthalten. Bei einer
Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer wird der Tagessatz entsprechend angepasst.
(2) Der FB leistet bis spätestens zum 3. des laufenden Monats die Zahlung des entsprechenden
Monatsbetrages auf folgendes Konto: IBAN: XX, BIC: YY. Mit dem Tagessatz sind sämtliche
Personal- und Betriebskosten der Leistungen aus diesem Vertrag nebst Anlagen abgegolten.
(3) Die vereinbarten Entgelte können nur mit Zustimmung des FB erhöht oder ermäßigt werden,
- wenn der Abschluss neuer Lohn- oder Rahmentarifverträge oder Arbeitsvertragsbedingungen
auf Grundlage des Dritten Weges dies erforderlich machen sollten und diese für den/die Betrei-
ber/-in gelten.
-
durch Erhöhung des Mindestlohnes.
-
wenn durch Rechtsvorschriften Änderungen der Sozialleistungen oder übriger Leistungen
bestimmt werden.
(4) Kommt der/die Betreiber/-in den sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten nicht ausrei-
chend nach, so ist der FB berechtigt, den Tagessatz entsprechend der nicht erbrachten Leistung
zu kürzen.
(5) Ansprüche des Betreibers/der Betreiberin aus diesem Vertrag gegen den FB dürfen nur mit Zu-
stimmung des FB an Dritte abgetreten oder verpfändet werden.
§ 9
Vertragsstrafe
(1) Bei Nichteinhaltung der sich aus der Erklärung nach § 4 Absatz 1 NTVergG ergebenden Pflichten
wird gemäß § 15 Absatz 1 NTVergG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes
erhoben. Bei mehreren Verstößen beträgt die Summe der Vertragsstrafen maximal 10 % des
11
Auftragswertes. Verstöße eines eingesetzten Nachunternehmens sind dem/der Betreiber/-in zu-
zurechnen, sofern dieser/diese sie im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht kannte oder kennen musste.
(2) Sollte der/die Betreiber/-in den gemäß § 2 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 2 des Betreibervertrages verein-
barten Personaleinsatz über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht einhalten, ist ab
dem vierten Monat für jede fehlende Stunde der Wochenarbeitszeit eine monatlich fällige Ver-
tragsstrafe in Höhe von 50,00 Euro zu zahlen. Diese wird direkt mit den Zahlungen des FB ver-
rechnet. Mit jedem weiteren Monat der Nichterfüllung erhöht sich diese Vertragsstrafe um 10,00
Euro pro fehlende Wochenarbeitszeitstunde. Die Vertragsstrafe ist insgesamt begrenzt auf ma-
ximal 5 % der in § 8 vereinbarten Vergütung. Von der Vertragsstrafe ausgenommen sind gering-
fügige Stundenabweichungen, welche keine Auswirkungen auf die Qualität der Leistungserfül-
lung haben.
(3) Beruft sich der/die Betreiber/-in auf von ihr/ihm nicht zu vertretende Umstände, sind diese ent-
sprechend nachzuweisen und vom FB zu überprüfen. Der/die Betreiber/in steht dabei auch für
das Verschulden seiner Hilfspersonen und selbständiger Erfüllungsgehilfen ein. Die abschlie-
ßende Entscheidung über die Forderung obliegt dem FB.
(4) Neben der Vertragsstrafe behält sich der FB die Rückforderung der Personalkosten sowie ge-
gebenenfalls weitergehende Schadensersatzansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für
die nicht erbrachten Leistungen vor.
§ 10
Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
(1) Der Vertrag wird für die Zeit vom 31.03.2027 bis zum 31.03.2031 abgeschlossen.
Das Vertragsverhältnis endet am 31.03.2031 ohne weitere Kündigung.
Es besteht für den FB die Möglichkeit von zwei einseitigen Verlängerungen des Betreibervertra-
ges um jeweils ein Jahr mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit.
Der/Die Betreiber/-in verpflichtet sich, die Verlängerung zu den gleichen Konditionen durchzu-
führen.
(2) Jede Partei kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die andere
Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen trotz schriftlicher Abmahnung schuldhaft we-
sentlich verletzt oder ein nachstehend aufgeführter Grund vorliegt:
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betreibers oder Ablehnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse,
- Pfändung oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Ansprüche des
Betreibers/der Betreiberin gegen den FB, sofern die Zwangsvollstreckung nicht binnen eines
Monats nach Durchführung wieder aufgehoben wird,
12
- schuldhafte und nicht nur unerhebliche Nichterfüllung einer sich aus der Erklärungen nach
§ 4 Abs. 1 NTVergG ergebenden Verpflichtung.
(3) Eine Zahlung von Ausgleichsbeträgen über das in Abs. 1 vereinbarte Vertragsende hinaus, ist
von vornherein ausgeschlossen.
§ 11
Abwicklung des Vertrages
Der/Die Betreiber/-in verpflichtet, sich bei Ablauf des Vertrages für eine reibungslose und kontinu-
ierliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses Sorge zu tragen. Er/Sie wird den FB über alle wichti-
gen Dinge im Zusammenhang mit dem Betrieb der Unterkunft informieren und gewährleistet eine
ordnungsgemäße Übergabe des Gebäudes an den FB bzw. an einen möglichen Betriebsnachfolger.
Der/die Betreiber/-in verpflichtet sich, alle Bewohnerakten und Prüfprotokolle an den FB bzw. an
einen möglichen Betriebsnachfolger zu übergeben. Der/Die Betreiber/-in haftet für Schäden, die
durch eine nicht ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages, insbesondere aus einer verspäteten
Rückgabe der Einrichtung, resultieren.
§ 12
Gerichtstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertrag wird die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des FB vereinbart.
§ 13
Vertragsänderungen und Wirksamkeit
(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf diese
Abrede.
(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht
dadurch berührt wird, dass eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam ist oder sich künftig
als unwirksam erweist. Diese Bestimmung ist ebenso wie eine Lücke, die dieser Vertrag enthält,
nach Sinn und Zweck des gesamten Vertrages zu ersetzen bzw. zu schließen.
Hannover, Hannover,
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Betreiber/-in Landeshauptstadt Hannover
Der Oberbürgermeister In Vertretung
Geschäftsführung (Sylvia Bruns)
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