20260623 IM BW RTH Chr. Odenwald Anlage 6 Beleg Eignung und Nichtvorliegen Ausschlussgründe.pdf

Betrieb des Rettungshubschraubers Christoph Odenwald in Ravenstein

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 12:01 (Europe/Berlin)

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Innenministerium Baden-Württemberg – Vergabeverfahren für den Betrieb des RTH Christoph Odenwald am Standort Ravenstein Anlage 6: Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

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Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt mit Abgabe dieser Erklärung entweder,

dass,

  • keine Person, deren Verhalten ihm im Sinne von § 123 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entsprechend zuzurechnen ist, in den letzten fünf Jahren rechtskräftig wegen einer in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Straftat verurteilt wurde,
  • gegen sein Unternehmen in den letzten fünf Jahren keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wegen einer in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Straftat rechtskräftig festgesetzt worden ist,
  • keine Person, deren Verhalten ihm im Sinne von § 123 GWB entsprechend zuzurechnen ist, in den letzten fünf Jahren rechtskräftig wegen einer Straftat gemäß Vorschriften anderer Staaten, die mit § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB vergleichbar sind, verurteilt wurde,
  • gegen sein Unternehmen in den letzten fünf Jahren keine Geldbuße wegen eines Verhaltens gemäß Vorschriften anderer Staaten, die mit § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB vergleichbar sind, rechtskräftig festgesetzt worden ist,
  • er in den letzten fünf Jahren seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und kein dahingehender Verstoß durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder ein dahingehender Verstoß durch einen öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen werden kann und er in beiden Fällen seinen Verpflichtungen nicht dadurch nachgekommen ist, dass er die Zahlung vorgenommen hat oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat,
  • er bei der Ausführung öffentlicher Aufträge in den letzten drei Jahren nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  • er nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen seines Unternehmens in den letzten drei Jahren kein Insolvenzverfahren und kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist und die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, und sein Unternehmen sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit nicht eingestellt hat,
  • sein Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten ihm im Sinne von § 123 Abs. 3 GWB entsprechend zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird,

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Innenministerium Baden-Württemberg – Vergabeverfahren für den Betrieb des RTH Christoph Odenwald am Standort Ravenstein Anlage 6: Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

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  • er in den letzten drei Jahren keine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  • aufgrund seiner Teilnahme kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Auswahlverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Auswahlverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
  • eine Wettbewerbsverzerrung nicht daraus resultiert, dass er bereits in die Vorbereitung des Auswahlverfahrens einbezogen war, er in den letzten drei Jahren keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des öffentlichen Auftrags, zu Schadensersatz, oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
  • er in Bezug auf die Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat,
  • er in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,
  • er nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
  • er nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er in unzulässige Vorteile beim Auswahlverfahren erhalten könnte,
  • er nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln,
  • er nicht wegen eines Verstoßes gegen § 23 Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) in den letzten drei Jahren zu einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) EUR belegt worden ist.
  • er oder sein/e nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte/r nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) nicht in den letzten drei Jahren mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) EUR rechtskräftig belegt worden ist,
  • er oder sein/e nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte/r nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen in den letzten drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • er oder eine Person, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, nicht wegen eines Verstoßes gegen § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) in den letzten drei Jahren mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) EUR belegt worden ist,
  • er oder sein/e nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte/r in den letzten drei Jahren nicht nach o § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 SchwarzArbG, o § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des SGB III o §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des AEntG,

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o § 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) EUR belegt worden ist;

oder

dass eine oder mehrere der oben aufgeführten Aussagen nicht zutreffen und

diesbezüglich eine Selbstreinigung im Sinne von § 125 GWB entsprechend nachweislich durchgeführt wurde. Im Übrigen treffen alle weiteren oben aufgeführten Aussagen zu. (Soweit die oben aufgeführten Aussagen nicht zutreffen, sind die Verstöße unter Angabe des Datums genau zu benennen und ggf. sachdienliche Angaben zu einem Gerichts- oder Bußgeldverfahren zu machen sowie die betroffenen Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne von § 125 GWB entsprechend darzulegen.)

(Ort) (Datum) (Name Unterzeichner, Firma)

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