20260623 IM BW RTH Chr. Odenwald Anlage 2 Beauftragungsvertrag.pdf

Betrieb des Rettungshubschraubers Christoph Odenwald in Ravenstein

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 12:01 (Europe/Berlin)

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Innenministerium Baden-Württemberg – Vergabeverfahren für den Betrieb des RTH Christoph Odenwald am Standort Ravenstein Anlage 2: Beauftragungsvertrag

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Öffentlich-rechtlicher Vertrag

zur Erteilung einer Dienstleistungskonzession zur Durchführung der Luftrettung mit dem Christoph Odenwald am Standort Ravenstein gemäß § 4 Abs. 2 Rettungsdienstgesetz (RDG)

Das Land Baden-Württemberg vertreten durch das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Europa, vertreten durch […]

  • nachfolgend Auftraggeber -

und

[…], vertreten durch […],

  • nachfolgend Leistungserbringer -

schließen folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag:

[Hinweis: Soweit für Bezeichnungen männliche und weibliche Wortformen existieren, sind beide Formen gemeint, auch wenn aus Gründen der Vereinfachung lediglich die männliche Form Anwendung findet.]

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Präambel

Der Auftraggeber hat für die Inbetriebnahme des Christoph Odenwald, welcher nach der Struktur- und Bedarfsanalyse der Luftrettung in Baden-Württemberg des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement – Klinikum der Universität München vom Mai 2020 zur Schließung der festgestellten Versorgungslücke im nördlichen Baden-Württemberg, im Bereich der Landkreise Neckar-Odenwald-Kreis und Hohenlohekreis erforderlich ist, auf Grundlage von § 4 Abs. 2 RDG ein europaweites Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Der Leistungserbringer hat in diesem Verfahren das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und wird deshalb mit diesem Vertrag mit der Durchführung der Luftrettung für den Christoph Odenwald am Standort Ravenstein im Wege einer Dienstleistungskonzession beauftragt.

Der Standort für den RTH soll in Ravenstein auf der Gemarkung Merchingen sein. Die erforderliche Luftrettungsstation in Ravenstein besteht derzeit noch nicht. Der Bau der Luftrettungsstation hat durch den Leistungserbringer zu erfolgen. Da die Errichtung der Luftrettungsstation voraussichtlich nicht bis zum Leistungsbeginn am 01.07.2027 abgeschlossen sein wird, hat der Betrieb des RTH Christoph Odenwald ab Leistungsbeginn bis zur Fertigstellung der Luftrettungsstation in Ravenstein von einem Interimsstandort aus zu erfolgen.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftraggeber beauftragt den Leistungserbringer mit der Durchführung des Luftrettungsdienstes für den Christoph Odenwald am Standort Ravenstein.

(2) Die Übertragung dieser Aufgaben erfolgt nach der Maßgabe der folgenden Vertragsbestimmungen, der einschlägigen und jeweils aktuellen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Rettungsdienstgesetzes (RDG), des Rettungsdienstplans 2026 sowie der für das Luftrettungszentraum und die luftgebundenen Einsatzmittel geltenden luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen.

(3) Bestandteil dieses Vertrages sind

  • die Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens, Nr. […] (insbesondere die Leistungsbeschreibung in der Form, welche die Leistungsbeschreibung durch etwaige ergänzende, präzisierende oder abändernde Bewerberinformationen erhalten hat) und

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  • das Angebot des Leistungserbringers vom […] im genannten Vergabeverfahren.

(4) Bei Widersprüchen gelten nacheinander:

a) dieser Vertrag und die Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens (Nr. […])

b) das Angebot des Leistungserbringers im genannten Vergabeverfahren vom […].

§ 2 Leistungsgegenstand

(1) Die Leistung umfasst

  1. die Gestellung eines geeigneten Rettungshubschraubers (RTH) sowie der erforderlichen medizinisch-technischen Ausstattung für den Betrieb des RTH Christoph Odenwald in der Zeit täglich von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr; Erweiterung der Einsatzbereitschaft im Sommerhalbjahr ab Sonnenaufgang (wenn dieser vor 08:00 Uhr liegt) und bis Sonnenuntergang (wenn dieser nach 20:00 Uhr liegt),

  2. die Errichtung und der Betrieb einer Luftrettungsstation auf dem vom Neckar- Odenwald-Kreis zur Verfügung gestellten Grundstück,

  3. die Gestellung der für den Betrieb des RTH erforderlichen und geeigneten Hubschrauberführer, Notärzte und HEMS-TC,

  4. die Durchführung von Primär- und von Sekundäreinsätzen („Dual-Use-Modell“).

(2) Die weiteren Einzelheiten der zu erbringenden Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des zugrundeliegenden Vergabeverfahrens.

§ 3 Luftrettungsstation

(1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, auf dem vom Neckar-Odenwald-Kreis zur Verfügung gestellten Grundstück die Luftrettungsstation gemäß den Anforderungen in Ziffer 5.3 der Leistungsbeschreibung zu errichten und zu betreiben. Der hierzu vorgesehene Erbbaurechtsvertrag ist durch den Leistungserbringer mit dem Neckar- Odenwald-Kreis abzuschließen.

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(2) Der Leistungserbringer hat bis zur Fertigstellung der Luftrettungsstation gemäß Abs. 1 die Leistung von dem Interimsstandort

[je nach Wahl des Angebots]

zu betreiben.

Die anfallenden Pacht- oder sonstige Kosten des Interimsstandortes hat der Leistungserbringer zu tragen.

(3) Sobald der dauerhafte Standort bezugsfertig ist, bzw. spätestens zum 01.01.2029, hat der Umzug vom Interimsstandort unverzüglich dorthin zu erfolgen.

§ 4 Einsatzbereich und Vorhaltezeit

(1) Die Durchführung der Luftrettung erfolgt im Rahmen der Notfallrettung. Die Leistung umfasst die Durchführung von Primäreinsätzen und von Sekundäreinsätzen gemäß des Einsatzauftrages des RTH. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des zugrundeliegenden Vergabeverfahrens.

(2) Der Leistungserbringer hat den RTH grundsätzlich täglich von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr einsatzbereit vorzuhalten. Im Sommerhalbjahr hat eine Erweiterung der Einsatzbereitschaft, ab Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, wenn der Sonnenaufgang vor 08:00 Uhr und der Sonnenuntergang nach 20:00 Uhr liegt, zu erfolgen.

(3) Der Einsatzradius des RTH umfasst regelhaft bei Primäreinsätzen einen Kreis mit einem Radius von 20 Flugminuten, der um die RTH-Station am Standort Ravenstein gezogen wird.

(4) Die Einsatzleistung ist vom tatsächlichen Einsatzaufkommen/Flugminutenaufkommen abhängig.

§ 5 Einsatzlenkung

(1) Die Erteilung eines Einsatzauftrages in der Primärrettung erfolgt durch die zuständige Integrierte Leitstelle (ILS) Neckar-Odenwald.

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(2) Die Erteilung eines Einsatzauftrags für einen ärztlich begleiteten Sekundärtransport erfolgt durch die Zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte (ZKS) in Rheinmünster.

(3) Den Anweisungen der ILS bzw. ZKS ist grundsätzlich Folge zu leisten; eine Beschwerde ist erst nach Abschluss des Einsatzauftrages möglich. Davon unberührt bleibt das Dienstverhältnis, aus dem sich die Rechte und Pflichten der Angehörigen zu ihrer Organisation ergeben. Der Leistungserbringer erklärt sein Recht insoweit als eingeschränkt.

§ 6 Ausrückzeit

(1) Der Leistungserbringer muss gewährleisten, dass bei Primäreinsätzen eine Ausrückzeit von 180 Sekunden eingehalten wird.

(2) Unter Ausrückzeit ist der Zeitraum zwischen Eingang des Einsatzauftrages beim Leistungserbringer und Ausrücken des einsatzbereiten RTH zu verstehen.

(3) Bei der Durchführung von Sekundäreinsätzen kann von vorstehender Vorgabe abgewichen werden.

§ 7 Flugbesatzung/Personal

(1) Der Leistungserbringer muss jederzeit über ausreichendes, für die Aufgabenerfüllung fachlich geeignetes Personal verfügen, sodass sichergestellt ist, dass die festgelegten Vorhaltezeiten und Einsatzarten vollständig abgedeckt werden.

(2) Die Flugbesatzung muss aus mindestens einem Piloten (Hubschrauberführer), einem Notarzt und einem HEMS-TC (Notfallsanitäter oder Rettungsassistent) bestehen.

(3) Alle eingesetzten Personen müssen über die fachliche, soziale, persönliche und methodische Kompetenz zur Ausübung des Dienstes verfügen. Sie müssen über eine umfassende Ortskunde zum Zeitpunkt der Leistungserbringung verfügen. Die gesetzlichen Vorgaben an die Qualifikation sowie die notwendige Fortbildung des Personals sind einzuhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung des zugrundliegenden Vergabeverfahrens.

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(4) Die Verfügbarkeit der gesamten Besatzung des RTH muss an jedem Tag des Jahres während der gesamten Vorhaltezeit (§ 4) und Leistungszeit (§ 18) ununterbrochen gewährleistet sein.

(5) Der Leistungserbringer hat dem Auftraggeber verantwortliche Ansprechpartner für die folgenden Bereiche der Leistungserbringung zu benennen:

 Geschäftsführung/Buchhaltung,  Stationsleiter (einer der Hubschrauberführer),  Leitender HEMS-TC  Ärztlicher Leiter des Leistungserbringers,  Qualitätsmanagement und  Hygiene/Desinfektion.

Der jeweilige Ansprechpartner muss der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein und für Ortstermine innerhalb von fünf Stunden zur Verfügung stehen können. Im Übrigen muss ein Ansprechpartner während der Betriebszeiten der Station für den Auftraggeber telefonisch erreichbar sein.

§ 8 Anforderungen an den RTH

(1) Der Hubschrauber muss in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr in der Kategorie Personenbeförderung für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR, Tag und Nacht) zugelassen sein. Die zu flugbetrieblichen und flugeinsatzspezifischen Zwecken dienende Ausrüstung des Hubschraubers muss einem zugelassenen Muster entsprechen – sofern sie nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist – oder einer Ausführung entsprechen, die bei der Musterzulassung des Hubschraubers, in dem sie verwendet wird, festgelegt ist.

(2) Der Leistungserbringer hat als Stamm- und Ersatzmaschine ein Luftfahrzeug vom folgenden Typ einzusetzen:

[Luftfahrzeuge gemäß Angebot des Leistungserbringers]

(3) Die Einzelheiten der technischen Anforderungen an den Rettungshubschrauber, die der Leistungserbringer einzuhalten hat, ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des zugrundeliegenden Vergabeverfahrens.

(4) Ein Austausch der Stamm- und/oder der Ersatzmaschine gegen ein vergleichbares Modell ist mit Zustimmung des Auftraggebers im Beauftragungszeitraum möglich.

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§ 9 Ausstattung und Ausrüstung des Rettungshubschraubers

(1) Die Ausstattung des RTH muss die Versorgung aller Notfallpatienten ermöglichen. Daher ist die in Ziffer 10 der Leistungsbeschreibung des durchgeführten Vergabeverfahrens angegebene Ausstattung sowie die mitzuführende Mindestausstattung nach den jeweils gültigen DIN-Normen (aktuell DIN EN 13718-1:2020-10 und 13718-2:2020-10), die bei speziellen Anforderungen entsprechend der Art des Notfalleinsatzes bzw. nach Angabe der Ärztlichen Leitung des Rettungshubschraubers bzw. nach Vorgaben des Auftraggebers zu ergänzen ist, jederzeit, vollständig und einsatzbereit mitzuführen. Die in den beiden DIN-Vorschriften genannten Ausrüstungsgegenstände sind – sofern solche Varianten existieren – in jeweils für Erwachsene, Kinder und Säuglinge geeigneter Form vorzuhalten.

(2) Die Ausstattungsgegenstände müssen systemverträglich sein und sowohl im als auch außerhalb des Rettungshubschraubers verwendet werden können. Alle, auch ggf. zusätzlich mitgeführte Ausstattungsgegenstände müssen im Luftfahrzeug nach Luftverkehrsvorschriften entsprechend sicher fixiert sein; verwendete elektronische Geräte dürfen die Avionik nicht stören.

(3) Weitere Einzelheiten der einzuhaltenden Anforderungen an die Ausstattung und Ausrüstung des RTH ergeben sich aus der Ziffer 9 und 10 der Leistungsbeschreibung des zugrundeliegenden Vergabeverfahrens.

§ 10 Wartung und Instandhaltung

(1) Der Leistungserbringer ist für die Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung des RTH und der medizintechnischen Ausstattung bzw. Ausrüstung und für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen verantwortlich. Die Wartung des Rettungshubschraubers hat – entsprechend dem Angebot des Leistungserbringers – entweder im eigenen lizenzierten luftfahrttechnischen Betrieb des Leistungserbringers (eigene Werft) oder durch einen fremden, lizenzierten luftfahrttechnischen Betrieb (fremde Werft) zu erfolgen.

(2) Der Leistungserbringer hat zur Behebung unvorhersehbarer Störungen einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst vorzuhalten.

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§ 11 Ausfall des Rettungshubschraubers

(1) Bei unerwarteten Ausfällen muss der Leistungserbringer in der Lage sein, einen Rettungshubschrauber gleichen Musters und mit identischer Ausstattung und Ausrüstung (vgl. § 8 und § 9) zur Aufrechterhaltung der Luftrettung am Standort bereitzustellen. Diese Bereitstellung muss spätestens innerhalb von drei (3) Stunden gewährleistet werden.

(2) Jeder Ausfall (technisch- oder witterungsbedingt bzw. wegen Überschreitens der Flugdienst- und Ruhezeiten) des Rettungshubschraubers ist sofort der ILS Neckar- Odenwald und der ZKS zu melden und für alle anderen Leitstellen im Status- und Standortübermittlungssystem zu dokumentieren.

§ 12 Einsatzdokumentation

(1) Der Leistungserbringer hat den Betriebsablauf und die durchgeführten Einsätze umfassend zu dokumentieren.

(2) Der Leistungserbringer ist zudem verpflichtet, sich gemäß § 9 Abs. 4 RDG an der Qualitätssicherung im Rettungsdienst mitzuwirken.

(3) Unabhängig von der landesweiten Qualitätssicherung muss der Leistungserbringer eine eigene Datenauswertung vornehmen, diese muss im Qualitätsmanagement des Leistungserbringers integriert sein. Der Leistungserbringer erklärt sich darüber hinaus bereit, an der Weiterentwicklung der landesweiten Qualitätssicherung im Rettungsdienst mitzuwirken.

Diese Datenauswertung sowie die Einsatzstatistiken sind dem Auftraggeber jeweils monatlich zur Verfügung zu stellen und müssen folgende Angaben enthalten:

a) Anzahl der Gesamteinsätze mit jeweiliger abrechenbarer Flugzeit, aufgeschlüsselt nach Primär- und Sekundäreinsätzen sowie Fehleinsätzen,

b) anfordernde Leitstelle und aufnehmende Kliniken.

Daneben sind vom Leistungserbringer die fortlaufende Führung und Übersendung folgender Daten zu gewährleisten:

a) Ausfallzeiten des RTH,

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b) Ausrückzeiten (Zeit zwischen Eingang der Alarmierung und Start des RTH) und

c) Anzahl der Ausfälle von dienstplanmäßig vorgesehenem Personal und zeitlicher Vorlauf der Gestellung von Ersatzpersonal.

§ 13 Kontroll- und Weisungsrecht

(1) Der Leistungserbringer unterliegt der Aufsicht des Auftraggebers als Träger der Luftrettung gemäß § 4 Abs. 1 RDG. In diesem Rahmen hat er auf Verlangen des Auftraggebers insbesondere alle erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufgabenwahrnehmung vorzulegen.

(2) Der Auftraggeber und von ihm beauftragte Personen sind zudem berechtigt, ständig die Einrichtungen, das Personal und alle sonstigen Sachmittel, die dem Rettungsdienst zuzuordnen sind, bezüglich der Ordnungsmäßigkeit und des Leistungsvermögens zu überprüfen. Sie haben zu diesem Zweck jederzeit ein umfassendes Zutritts-, Kontroll- und Weisungsrecht.

(3) Der Leistungserbringer hat eine umfassende unverzügliche Informationspflicht in allen dienstlich relevanten Sachverhalten.

(4) Der Auftraggeber und von ihm beauftragte Personen sind, unbeschadet spezieller Weisungsregelungen, berechtigt, dem Leistungserbringer Weisungen zur Durchführung der Beauftragung zu erteilen, sofern dies zur Sicherstellung einer einheitlichen und gleichmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Rettungsdienstes notwendig ist.

§ 14 Auskünfte gegenüber der Öffentlichkeit, Umgang mit Beschwerden und sonstige Pflichten

(1) Auskünfte gegenüber der Öffentlichkeit (einsatzbezogen sowie bezogen auf die Organisation und die Abläufe in der Luftrettung) dürfen vom Leistungserbringer nur nach Absprache mit dem Auftraggeber erfolgen.

(2) Alle Beschwerden, die sich auf Einsätze der Luftrettung beziehen, sind durch den Leistungserbringer auf- bzw. entgegenzunehmen.

(3) Die Beschwerden werden durch den Leistungserbringer bearbeitet und dem Auftraggeber vor Abgang zur Kenntnis zugeleitet. Etwaige Änderungen / Vorgaben des

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Auftraggebers für die Beantwortung der Beschwerde sind vom Leistungserbringer umzusetzen.

(4) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, beim Einsatz des RTH nicht für andere Leistungen zu werben. Das genannte Luftfahrzeug darf grundsätzlich nur mit dem Namen und Logo des Leistungserbringers, der Bezeichnung des Rettungsmittels und der Notrufnummer 112 versehen werden. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer derartigen Vereinbarung besteht nicht.

§ 15 Versicherungen

Der Leistungserbringer ist verpflichtet, alle für die Unterhaltung der Luftrettungsstation und den Einsatz des Luftrettungsmittels erforderlichen Versicherungen spätestens zu Leistungsbeginn abzuschließen und über den gesamten Vertragszeitraum aufrechtzuerhalten. Für die Halterhaftpflichtversicherung, die Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden als Luftfrachtführer und die Betriebshaftpflichtversicherung gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 12.1.6.2 der Bewerbungsbedingungen des zugrundeliegenden Vergabeverfahrens.

§ 16 Haftung

(1) Die Haftung des Leistungserbringers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der Leistungserbringer wird dem Auftraggeber jeden bei der Durchführung der Luftrettung aufgetretenen Schadensfall mit Personenschäden und jeden Flugunfall unverzüglich mitteilen.

(3) Der Leistungserbringer hat die Sachbearbeitung und die Anspruchsabwehr mit dem Auftraggeber abzustimmen.

(4) Der Leistungserbringer wird den Schadensfall unverzüglich nach Bekanntwerden seiner Versicherung melden und eine Deckungszusage beantragen.

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§ 17 Benutzungsentgelte

(1) Der Leistungserbringer hat für die ihm im Rahmen der bedarfsgerechten rettungsdienstlichen und notärztlichen Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehenden Kosten im eigenen Namen Benutzungsentgelte zu erheben.

(2) Die Höhe der Benutzungsentgelte hat der Leistungserbringer mit den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung (Kostenträger) zu vereinbaren. Die vereinbarten Benutzungsentgelte können gemäß § 43 Abs. 7 RDG auch gegenüber Personen erhoben werden, die nicht bei einem Träger der gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung versichert sind.

(3) Der Leistungserbringer ist dazu verpflichtet, den Auftraggeber über die Ergebnisse der Entgeltverhandlungen mit den Kostenträgern vollumfänglich zu informieren.

(4) Bei den Entgeltvereinbarungen mit den Kostenträgern hat sich der Leistungserbringer allerdings in der ersten (ggf. beiden) auf die Beauftragung folgenden Entgeltverhandlung für das 1. Betriebsjahr (2027/2028) an die Preiskalkulation seines Angebotes aus dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren nach oben gebunden zu halten; bei Nichteinhaltung steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 18 zu.

Es besteht seitens des Leistungserbringers kein Anspruch auf einen Entgeltabschluss in Höhe der Preiskalkulation des im Vergabeverfahren abgegebenen Angebotes.

Der Leistungserbringer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Entgeltabschluss erheblich unter der Angebotskalkulation liegen kann. Defizitausgleichsansprüche gegen den Auftraggeber bestehen nicht. Der Leistungserbringer erklärt sich damit einverstanden zu erklären, dass das mit seinem Angebot eingereichte Preisblatt den Kostenträgern für die Durchführung der Entgeltverhandlungen zur Verfügung gestellt wird.

(5) Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die Entgeltvereinbarungen im Einklang mit den Vorgaben des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20.12.2011 (ABl. EU Nr. L 7 vom 11.01.2012, S. 3; „DAWI-Beschluss“) stehen müssen und Gewinne des Leistungserbringers, die über einen angemessenen Gewinn im Sinne des Art. 5 Abs. 5 DAWI-Beschluss hinausgehen, ggf. den Kostenträgern zurückzuerstatten sind.

(6) Im Übrigen wird auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen.

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§ 18 Leistungszeit und Kündigung des Vertrages

(1) Dieser Vertrag beginnt am 01.07.2027 (Betriebsbeginn) und endet mit Ablauf des 31.12.2052 (Betriebsende).

(2) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund jederzeit außerordentlich fristlos gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der andere Vertragspartner trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung seinen wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Bei der Mahnung ist auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund die gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Der Auftraggeber ist ferner zu einer Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn die Vorhaltung des RTH Christoph Odenwald am Standort Ravenstein nicht mehr erforderlich ist. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Falle 12 Monate.

(4) Darüber hinaus ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sich der Leistungserbringer in der ersten, auf die Beauftragung folgenden Entgeltverhandlung nicht an die von ihm mit seinem Angebot vom [...] abgegebenen Preise (nach oben hin) gebunden hält.

(5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 19 Bürgschaft

Der Leistungserbringer ist verpflichtet, eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft, die den Anforderungen aus Ziff. 11.1 der Bewerbungsbedingungen genügt, in Höhe von 500.000,00 EUR zugunsten des Auftraggebers für Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis, spätestens ab Leistungsbeginn für die gesamte Vertragslaufzeit abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

§ 20 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

Wegen der vollstreckungsfähigen Pflichten aus diesem Vertrag unterwirft sich der Leistungserbringer der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag gemäß § 61 LVwVfG. Für

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das Verfahren gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG); insbesondere ist dem Leistungserbringer vor einer sofortigen Vollstreckung eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann auch nicht durch eine mündliche Vereinbarung beseitigt werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Stuttgart.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung in größtmöglichem Maße ermöglicht. Dies gilt auch für Vertragslücken.

Stuttgart, den [Datum] [Ort], den [Datum]

Ministerium des Inneren, für Digitales für den Leistungserbringer und Europa

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