20260623 IM BW RTH Chr. Odenwald Anlage 13 Erbbaurechtsvertrag Luftrettungsstützpunkt - Version .PDF

Betrieb des Rettungshubschraubers Christoph Odenwald in Ravenstein

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 12:01 (Europe/Berlin)

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E N T W U R F Stand 15.04.2026

(Eingang und Rubrum der Urkunde des Notariats,

bei welchem die Beurkundung dieses Vertrages erfolgt.

Er bedarf zwingend der notariellen Form.)

Erbbaurechtsvertrag

zwischen

dem Neckar-Odenwald-Kreis, Neckarelzer Straße 7, 74821 Mosbach, vertreten durch Landrat Dr. Achim Brötel

– im Folgenden: Grundstückseigentümer –

und

Betreiber der Einrichtung X

– im Folgenden: Erbbauberechtigter –

(Feststellung der Anwesenden im Termin, deren Vertretungsberechtigungen, die Ein- sicht in das Handelsregister und in das Grundbuch durch den beurkundenden Notar.)

§ 1 Erbbaurechtsbestellung

(1) Der Grundstückseigentümer ist nach dem Grundbuch des Amtsgerichts Tauberbi- schofsheim für Ravenstein Eigentümer folgender Grundstücke auf der Gemarkung Merchingen:

  • Blatt 1188 BV 1 Fl.-Nr. 2178/1 Landwirtschaftsfläche, Greut, 9.037 qm
  • Blatt 1181 BV 1 Fl.-Nr. 2179 Landwirtschaftsfläche, Greut, 15.739 qm

(2) Die Grundstücke sind in Abteilung II und III des Grundbuchs lastenfrei.

(3) Der Grundstückseigentümer bestellt hiermit zugunsten des Erbbauberechtigten ein Erbbaurecht an den vorstehend genannten Grundstücken mit dem in diesem Ver- trag vereinbarten Inhalt und im Übrigen nach Maßgabe des Erbbaurechtsgesetzes.

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(4) Das Erbbaurecht gilt auch für die Teile der Grundstücke, die nicht für die Bauwerke erforderlich sind. Das Bauwerk ist wirtschaftlicher Hauptbestandteil. Aufwuchs wird wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts.

(5) Das Erbbaurecht wird auf die Dauer von 30 – in Worten: dreißig – Jahren bestellt, gerechnet ab Eintragung des Erbbaurechtes in das Grundbuch.

§ 2 Verwendungszweck

(1) Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Abschluss dieses Vertrages, nicht jedoch vor Eintragung des Erbbaurechtes im Grundbuch, auf den Erbbaugrundstücken auf seine Kosten Bauwerke und Au- ßenanlagen im Rahmen der baurechtlichen Zulässigkeit mit folgender näherer Be- schreibung nutzungsfertig und betriebsbereit zu errichten:

  • Hubschrauberlandeplatz
  • Unterstellhalle für den Hubschrauber (Hangar)
  • Verwaltungsgebäude
  • notwendige Außenanlagen hierzu

Die Bauwerke und Außenanlagen dienen ausschließlich zu Zwecken als Luftret- tungsstützpunkt in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Erbbauberech- tigten gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Luftrettung gemäß § 4 Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg.

Die Bauwerke und Außenanlagen sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und der Bauvorschriften zu erstellen.

Der Erbbauberechtige stellt auf seine Kosten die für die Errichtung und den Betrieb des Luftrettungsstützpunktes erforderlichen Anträge bei den zuständigen Geneh- migungsbehörden (z.B. aber nicht abschließend Baugenehmigung, luftverkehrs- rechtliche Genehmigung des Landeplatzes).

(2) Sollten die genannten öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig zur Einhaltung der Frist nach Absatz 1 erteilt werden und beruht diese Verzögerung auf Umständen, die der Erbbauberechtigte nicht zu vertreten hat, so verlängert sich die Frist um die voraussichtliche Dauer der Genehmigungs- verfahren, höchstens jedoch um 12 Monate.

(3) Werden die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen auch nach Ablauf der verlängerten Frist vollständig oder teilweise nicht erteilt oder endgültig versagt und ist dies im Sinne von Absatz 2 durch den Erbbauberechtigten nicht zu vertre- ten, so kann der Erbbauberechtigte von diesem Vertrag zurücktreten. Die Rück- trittserklärung bedarf der Schriftform. Sämtliche bis zur Ausübung des Rücktritts- rechts geleisteten Erbbauzinszahlungen sind dem Erbbauberechtigten vollständig

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zu erstatten. Eine Kostenerstattung im übrigen durch den Grundstückseigentümer an den Erbbauberechtigten findet, gleich aus welchem Rechtsgrund und welcher Verursachung, nicht statt. Der Grundstückseigentümer ist dem Erbbauberechtigten bei einem Rücktritt durch den Erbbauberechtigten auch in sonstiger Weise nicht zum Schadenersatz verpflichtet.

(4) Der Grundstückseigentümer erhält vom Erbbauberechtigten vor Beginn der Bauar- beiten auf den Erbbaugrundstücken einen vollständigen Satz der Pläne/Bauvorla- gen.

§ 3 Erbbauzins und Wertsicherung

(1) Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, an den Grundstückseigentümer als laufen- des Entgelt auf die Dauer des Erbbaurechts einen Erbbauzins zu bezahlen. Der Erbbauzins beträgt jährlich EUR 12.000,00 (in Worten: Euro zwölftausend). Dieser wird als Belastung des Erbbaurechts (Reallast) im Grundbuch zu Gunsten des je- weiligen Grundstückseigentümers an erster Rangstelle eingetragen. Der Erbbau- zins ist jeweils am Ersten eines jeden Jahres im Voraus zur Zahlung fällig, erstmals für das Jahr, in dem das Erbbaurecht für den Erbbauberechtigten bestellt wird. Von der Bestellung bis zur Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch hat der Erbbau- berechtigte an den Grundstückseigentümer ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Erbbauzinses zu leisten. Erfolgt die Bestellung des Erbbaurech- tes unterjährig, ist der Erbbauzins oder das Nutzungsentgelt zeitanteilig zu bezah- len. Ein angebrochener Monat ist vollständig zu vergüten.

(2) Die Vertragsparteien passen im Hinblick auf die lange Laufzeit des Erbbaurechts den Erbbauzins jeweils den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen an. Als In- halt der Erbbauzinsreallast wird folgende Wertsicherungsvereinbarung getroffen:

a) Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucher- preisindex (VPI) für Deutschland (Basisjahr 2020 = 100) gegenüber dem Stand im Monat der Beurkundung dieses Erbbauvertrages um mehr als 10 Punkte (nicht Prozent), so verändert sich ohne weiteres auch der Erbbauzins in demselben prozentualen Verhältnis, und zwar von dem auf den Eintritt der Änderung folgenden Monatsersten an.

b) Für eine erneute Anpassung ist maßgebend der Indexstand des Monats, der bei der vorausgegangenen Erbbauzinsanpassung zugrunde gelegt wurde.

c) Der Erbbauzins kann durch die Wertsicherung nach lit. a) und lit. b) nicht unter den bei Vertragsschluss vereinbarten Ausgangsbetrag von EUR 12.000,00 jährlich abgesenkt werden. Dieser Betrag bildet unabhängig von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex die dauerhaft geschuldete Mindestleistung (Mindesterbbauzins). Eine Anpassung nach lit. a) findet da- her nur statt, wenn und soweit sie zu einem den Mindesterbbauzins über- steigenden Betrag führt.

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(3) Als Inhalt des Erbbauzinses ist mit dinglicher Wirkung vereinbart, dass die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grund- stückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Rechts oder die Wohnungseigentümergemeinschaft aus rückständigen Gemeinschaftsbeiträgen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG die Zwangsver- steigerung des Erbbaurechts betreibt.

(4) Klarstellend wird vermerkt, dass § 9a ErbbauRG unberührt bleibt, nach dem die Erhöhung des Erbbauzinses nur zulässig ist, soweit diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht unbillig ist, wenn das auf Grund des Erbbau- rechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken dient. Der Notar belehrte über § 9a Erb- bauRG und die hierzu ergangene Rspr. des BGH.

§ 4 Instandhaltung

Der Erbbauberechtigte ist während der gesamten Dauer des Erbbaurechtes ge- mäß § 1 Absatz 5 dieser Urkunde verpflichtet auf eigene Kosten

a) die Bauwerke und Außenanlagen gemäß § 2 Absatz 1 dieser Urkunde sowie

b) die beiden Erbbaugrundstücke

stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, auch soweit Grundstücksteile durch den Erbbauberechtigten vertragsgemäß nicht zum Betrieb eines Luftret- tungsstützpunktes benötigt oder genutzt werden.

Ausbesserungen und Erneuerungen, die hierfür erforderlich werden, hat der Erbbauberechtigte jeweils unverzüglich vorzunehmen.

Kommt der Erbbauberechtigte einer Aufforderung des Grundstückseigentümers zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands nicht binnen vier Wochen nach, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, die entsprechenden Arbeiten auf Kosten des Erbbauberechtigten durchführen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug ist der Grundstückseigentümer berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung sofort auf Kosten des Erbbauberechtigten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

§ 5 Versicherungen, Wiederherstellung

(1) Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, während der Dauer des Erbbaurechtes die auf den Erbbaugrundstücken errichtete Bauwerke und Außenanlagen nebst Zube- hör und Nebenanlagen - soweit möglich schon während der Bauzeit - nach dem jeweiligen vollen Neuwert gegen Brand-, Sturm-, Blitz- und Hagelschäden in Form einer Neuwertversicherung zu versichern und fortdauernd versichert zu halten. Auf Verlangen hat er dem Grundstückseigentümer Nachweise hierüber vorzulegen.

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(2) Werden die Bauwerke oder Außenanlagen – gleich aus welchem Grunde und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Erbbauberechtigten – ganz oder teilweise zer- stört, so sind diese unverzüglich von dem Erbbauberechtigten auf dessen Kosten wiederherzustellen.

§ 6 Grundstücksabgaben und -lasten, Erschließung

(1) Der Erbbauberechtigte hat von der Besitzübergabe an die öffentlichen und privat- rechtlichen Abgaben und Lasten, die den Grundstückseigentümer und den Gebäu- deeigentümer als solchen treffen, zu tragen und den Grundstückseigentümer frei- zustellen, falls dieser deswegen in Anspruch genommen werden sollte.

(2) Der Erbbauberechtigte übernimmt sämtliche Kosten der Erschließung des Grund- stücks, einschließlich der Kosten für die Herstellung, den Anschluss und die Unter- haltung von Abwasser-, Frischwasser-, Strom-, Gas-, Telekommunikationsleitun- gen sowie sonstigen Ver- und Entsorgungsleitungen, soweit diese im Zusammen- hang mit der erstmaligen oder weiteren Erschließung des Grundstücks anfallen und nicht von Dritten übernommen werden.

§ 7 Zustimmungserfordernisse

Der Erbbauberechtigte bedarf der vorherigen Zustimmung des Grundstückseigentü- mers in grundbuchmäßiger Form

b) bei jeder Veräußerung des Erbbaurechts, außer in den Fällen der Zwangsversteigerung aus einem Grundpfandrecht, dessen Eintragung der Grundstückseigentümer zugestimmt hat;

c) bei jeder Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Ren- tenschuld oder Reallast;

d) zur Änderung des Verwendungszwecks nach § 2 Absatz 1 dieser Urkunde sowie zum ganzen oder teilweisen Abriss der Bauwerke und/oder der Au- ßenanlagen oder zu wesentlichen Veränderungen der Bauwerke und/oder der Außenanlagen (z.B. zur Installation von langfristigen Energie- oder Wär- meerzeugungsanlagen als Gebäudebestandteilen);

e) zur teilweisen oder gänzlichen Vermietung, Verpachtung und sonstigen Ge- brauchsüberlassung der in § 2 Absatz 1 dieser Urkunde genannten Bau- werke und/oder Außenanlagen oder sonstigen Flächen auf den Erbbau- grundstücken an Dritte. Dieses Zustimmungserfordernis gemäß lit. d) ist nicht dinglicher Inhalt des Erbbaurechts, sondern eine schuldrechtliche Ver- einbarung.

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Der Eigentümer behält sich vor, bei Grundpfandrechten die Eintragung von Lö- schungsvormerkungen gem. §§ 1179 u. 1163 BGB zur Verstärkung seines Heimfallan- spruchs zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks zu verlangen.

§ 8 Heimfall

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Übertragung des Erbbaurechts auf sich oder einen von ihm bezeichneten Dritten auf Kosten des Erbbauberechtigten verlangen (Heimfallanspruch),

  1. wenn der Erbbauberechtigte gegen die Bestimmungen des § 2 Absatz 1 und 2 zur Errichtung und zum Betrieb und §§ 4 bis 6 sowie § 7 lit. c) und d) dieser Urkunde verstößt und nach einer auf die Geltendmachung des Heimfallan- spruchs hinweisenden Mahnung nicht binnen spätestens drei Monaten die betreffende Vertragsverpflichtung ordnungsgemäß erfüllt; bei Nichterfüllung der Baupflicht innerhalb der Frist des § 2 Absatz 1 und 2 dieser Urkunde infolge einer Verzögerung oder Versagung der öffentlich-rechtlichen Geneh- migungen ist der Heimfallanspruch jedoch bis zum Abschluss der behördli- chen und ggf. gerichtlichen Verfahren einstweilen ausgeschlossen, sofern die Verzögerung oder Versagung nicht auf einem Verschulden des Erbbau- berechtigten beruht.

  2. wenn der Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses und sonsti- gen Zahlungspflichten gegenüber dem Grundstückseigentümer ganz oder teilweise in Höhe von mindestens zwei Jahresbeträgen im Rückstand ist und diesen trotz schriftlicher Mahnung nicht ausgleicht;

  3. wenn der Erbbauberechtigte die in § 9 Absatz 2 dieser Urkunde vereinbarte Sicherheit nicht in der vereinbarten Höhe oder nicht fristgemäß stellt oder nicht während der Laufzeit des Erbbaurechtes aufrechterhält und nach einer auf die Geltendmachung des Heimfallanspruchs hinweisenden Mahnung nicht binnen spätestens eines Monats die betreffende Vertragsverpflichtung ordnungsgemäß erfüllt;

  4. wenn der Erbbauberechtigte einem Erhöhungsverlangen des Grundstücks- eigentümers nach § 9 Absatz 3 dieser Urkunde nicht in der geltend gemach- ten Höhe oder nicht fristgemäß nachkommt und nach einer auf die Geltend- machung des Heimfallanspruchs hinweisenden Mahnung nicht binnen spä- testens eines Monats die betreffende Vertragsverpflichtung ordnungsgemäß erfüllt;

  5. wenn der Erbbauberechtigte das Recht zum Betrieb des Luftrettungsstütz- punktes (Konzession) – gleich aus welchem Grund – vor dem Zeitablauf des Erbbaurechts verliert;

  6. wenn über das Vermögen der Erbbauberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;

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  1. wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts angeordnet wird.

(2) Abweichend von § 4 ErbbauRG verjährt der Heimfallanspruch des Grundstücksei- gentümers in zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Grundstückseigentümer Kenntnis von dem Vorhandensein der den Heimfall begründenden Voraussetzun- gen erlangt. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjährt der Anspruch in fünf Jah- ren ab dem Zeitpunkt, in dem die den Heimfall begründenden Voraussetzungen eingetreten sind.

Beruht der Heimfalltatbestand auf einer fortdauernden Vertragsverletzung des Erb- bauberechtigten – insbesondere auf einem andauernden Verstoß gegen die In- standhaltungspflicht nach § 4 dieser Urkunde, die Verwendungspflicht nach § 2 dieser Urkunde oder die Versicherungspflicht nach § 5 dieser Urkunde –, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, solange die Vertragsverletzung andauert. Jede erneute Pflichtverletzung begründet einen neuen Heimfallanspruch mit einer je- weils neu anlaufenden Verjährungsfrist.

Richtet der Grundstückseigentümer an den Erbbauberechtigten eine schriftliche Mahnung im Sinne des § 8 Absatz 1 dieser Urkunde, so wird die Verjährung des Heimfallanspruchs ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mahnung bis zum Ablauf der dem Erbbauberechtigten gesetzten Abhilfefrist gehemmt. § 209 BGB findet ent- sprechende Anwendung.

Die Fortsetzung der vertraglichen Beziehung durch den Grundstückseigentümer nach Kenntnis eines Heimfalltatbestandes begründet weder einen Verzicht auf den Heimfallanspruch noch führt sie allein zu dessen Verwirkung im Sinne des § 242 BGB, solange der Grundstückseigentümer den Erbbauberechtigten auf die beste- hende Pflichtverletzung hingewiesen hat. Ein Verzicht auf den Heimfallanspruch bedarf der Schriftform.

§ 9 Rückbau und Sicherheitsleistung

(1) Endet das Erbbaurecht durch Zeitablauf oder macht der Grundstückseigentümer bei dem Erbbaurecht von seinem Heimfallanspruch gemäß § 8 dieser Urkunde Ge- brauch, so hat der Erbbauberechtigte auf Verlangen des Grundstückseigentümers sämtliche Bauwerke und Außenanlagen sowie alle sonstigen auf den Erbbaugrund- stücken von ihm vorgenommenen Bebauungen oder sonstige Veränderungen gleich welcher Art und welchen Umfangs vollständig und unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der ur- sprüngliche Zustand der Erbbaugrundstücke ist bei Übergabe in einem Übergabe- protokoll festzuhalten.

(2) Zur Sicherung dieser Rückbauverpflichtung und der Verpflichtung zur Wiederher- stellung des ursprünglichen Zustandes der Erbbaugrundstücke stellt der Erbbau- berechtigte dem Grundstückseigentümer auf seine Kosten eine Sicherheit in Höhe von EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro eine Million) und hält diese während der

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gesamten Laufzeit dieses Vertrages und einen Zeitraum von 2 Jahren nach dessen Beendigung aufrecht. Die Sicherheit ist durch Vorlage einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und unwiderruflichen Bankbürgschaft eines im Inland nach dem Kre- ditwesengesetz (KWG) zugelassenen und ansässigen Kreditinstituts zu erbringen. Im Übrigen finden die §§ 232 bis 240 BGB ergänzende Anwendung. Die Sicherheit ist spätestens innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss zu leisten.

(3) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, erstmals nach Ablauf von zehn Jahren seit Bestellung der Bürgschaft und sodann jeweils nach weiteren fünf Jahren, durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Erbbauberechtigten, zu verlangen, dass die Höhe der Sicherheitsleistung aus Absatz 2 an die Entwicklung des Ver- braucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes (Basisjahr 2020 = 100) angepasst wird, sofern seit der Bestellung der Bürgschaft bzw. der letzten Anpassung eine wesentliche Änderung des Verbraucherpreisindex von min- destens 10 Punkten (nicht Prozent) festzustellen ist. Die Anpassung erfolgt in dem Verhältnis, in dem sich der Verbraucherpreisindex zum Zeitpunkt der Ausübung des Anpassungsverlangens gegenüber dem Stand bei Bestellung der Bürgschaft bzw. gegenüber dem Stand bei der letzten Anpassung verändert hat. Die Erklärung über die Ausübung des Anpassungsverlangens ist innerhalb von drei Monaten nach Ab- lauf des jeweiligen Anpassungszeitraums gegenüber dem Erbbauberechtigten ab- zugeben. Der Erbbauberechtigte hat dem Erhöhungsverlangen des Grundstücks- eigentümers innerhalb eines Monats ab Zugang der Erklärung nachzukommen. Dies kann nach Wahl des Erbbauberechtigten durch eine Erhöhung der Haftungs- summe im bestehenden Bürgschaftsvertrag, den Abschluss eines weiteren, den Anforderungen des Absatzes 2 genügenden und auf den jeweiligen Differenzbetrag beschränkten Bürgschaftsvertrag oder eine Kautionszahlung in Höhe des Diffe- renzbetrages auf ein Bankkonto des Grundstückseigentümers erfolgen.

§ 10 Ausschluss der Entschädigung

Endet das Erbbaurecht durch Zeitablauf oder macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch nach § 8 dieser Urkunde Gebrauch, so steht dem Erbbauberechtigten entgegen § 27 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG keine Entschädigung zu.

§ 11 Vorkaufsrechte

Der Grundstückseigentümer räumt dem jeweiligen Erbbauberechtigten am Erbbaugrundstück, der Erbbauberechtigte dem jeweiligen Grundstückseigentümer am Erbbaurecht ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle ein. Für die Vorkaufsrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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§ 12 Besitzübergang, Lasten und Gefahr

Die Besitzübergabe des Erbbaugrundstücks an die Erbbauberechtigte erfolgt mit Wirkung zum TT.MM.2026, nicht jedoch, bevor der Erbbauberechtigte dem Grund- stückseigentümer die Sicherheit gemäß § 9 Absatz 2 dieser Urkunde vorgelegt hat. Vom gleichen Tage an gehen Lasten, Abgaben und Steuern, Haftung, Verkehrssi- cherungspflicht und Gefahr – und zwar sowohl bezüglich des Grundstücks als auch bezüglich des Erbbaurechts – auf den Erbbauberechtigten über. Der Erbbaube- rechtigte hat auch von diesem Zeitpunkte an für die Erfüllung aller behördlicher auflagen in Bezug auf die Erbbaugrundstücke Sorge zu tragen. Kommt der Erb- bauberechtigte mit der Vorlage der Sicherheit aus § 9 Absatz 2 dieser Urkunde in Verzug und unterbleibt der Besitzübergang aus diesem Grunde, schuldet der Erb- bauberechtigte mit Verzugseintritt für die Vorlage der Bürgschaft den Erbbauzins aus dieser Urkunde sowie alle Lasten, Abgaben und Steuern gleichwohl.

Dem Erbbauberechtigten obliegt daher insbesondere die Pflicht zur Reinhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen, die an das Erbbaugrundstück angrenzen, insbe- sondere zur Bestreuung bei Glatteis und zur Beseitigung von Schnee und Eis ent- sprechend den gemeindlichen Ortssatzungen.

Der Erbbauberechtigte trägt ab dem Zeitpunkt des Besitzüberganges alle Gefah- ren, die mit dem Besitz des Erbbaurechtes und des Erbbaugrundstückes oder dem Verkehr Zusammenhängen und stellt den Grundstückseigentümer von allen hie- raus erwachsenden Haftpflichtansprüchen frei.

§ 13 Gewährleistung

(1) Der Grundstückseigentümer haftet dafür, dass das Erbbaurecht im Grundbuch die jeweils erste Rangstelle erhält. Die Haftung beschränkt sich darauf, alle möglichen und zumutbaren Schritte zur Erreichung des Rangs auf eigene Kosten durchzufüh- ren.

(2) Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sachmängel gleich welcher Art, insbe- sondere nicht für die Bodenbeschaffenheit, die Richtigkeit des angegebenen Flä- chenmaßes und für die Ausnutzbarkeit des Erbbaugrundstücks für die Zwecke des Erbbauberechtigten. Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche bleibt die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer auch leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Grundstückseigentümers beruhen, unberührt. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Bestellers steht dieje- nige seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Verdeckte Män- gel sind dem Grundstückseigentümer nicht bekannt. Der Erbbauberechtigte kennt die Grundstücke.

(3) Der Grundstückseigentümer übernimmt keine Haftung dafür, dass die Grundstücke für die Errichtung der beabsichtigten Bauwerke und sonstigen Anlagen geeignet sind und dass die notwendigen behördlichen Genehmigungen erteilt werden. Von einer Baulast an den Erbbaugrundstücken ist ihm nichts bekannt.

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§ 14 Höhere Gewalt

Falls der Erbbauberechtigte infolge höherer Gewalt das Verfügungsrecht über die ihm im Erbbaurecht überlassenen Grundstücke nicht mehr ausüben kann, stehen ihm keinerlei Ersatzansprüche gegen den Grundstückseigentümer zu.

§ 15 Haftung des Erbbauberechtigten

(1) Der Erbbauberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer für alle bei der Aus- übung des Erbbaurechtes entstehenden Schäden, insbesondere durch vertrags- widrige Inanspruchnahme der Vertragsfläche und der Verkehrswege durch man- gelhafte Unterhaltung und unzureichende Verkehrssicherung der Bauwerke, Bau- stellen und Anlagen.

(2) Der Erbbauberechtigte haftet auch für Schäden, die durch Dritte verursacht wer- den, die sich mit seinem Willen auf dem Erbbaugrundstück aufhalten, es sei denn, dass weder ihn noch diese Personen ein Verschulden trifft.

(3) Treten nach dem Heimfall des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer inner- halb eines Zeitraums von 10 Jahren, gerechnet ab der Eintragung der Umschrei- bung im Grundbuch, an den Erbbaugrundstücken schädliche Bodenveränderun- gen oder Altlasten nach den Abfall- oder Umweltschutzgesetzen auf, so wird ver- mutet, dass diese durch eine Handlung oder Unterlassung des Erbbauberechtigten während der Dauer des Erbbaurechtes schuldhaft verursacht wurden. Dem Erb- bauberechtigten bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass die schädli- chen Bodenveränderungen oder Altlasten nicht durch ihn oder in seinem Verant- wortungsbereich verursacht wurden oder dass ihn kein Verschulden trifft. Der Erb- bauberechtigte verpflichtet sich für diesen Fall, sämtliche schädliche Bodenverän- derungen unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen und die erforderlichen Sa- nierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Verpflichtung umfasst auch die Wieder- herstellung des Grundstückszustands, der eine ordnungsgemäße und gefahrlose Nutzung ermöglicht. Die Beseitigung und Sanierung sind nach den jeweils gelten- den öffentlich-rechtlichen Anforderungen und behördlichen Anordnungen durchzu- führen. Der Erbbauberechtigte stellt den Grundstückseigentümer insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter und behördlichen Inanspruchnahmen frei.

(4) Zur Abdeckung dieser Haftung hat der Erbbauberechtigte eine geeignete Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen und auf die Dauer des Erbbaurechtsvertrages aufrecht zu erhalten. Kommt der Erbbau- berechtigte der Versicherungspflicht nicht nach, so kann der Grundstückseigentü- mer auf Kosten des Erbbauberechtigten für die notwendige Versicherung sorgen.

§ 16 Grundpfandrechte

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(1) Der Grundstückseigentümer stimmt der Belastung des Erbbaurechts mit Grund- pfandrechten zuzüglich beliebiger Zinsen und Nebenleistungen zu, wenn sie für Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Banken, Sparkassen, Baus- parkassen oder Versicherungsgesellschaften eingetragen werden und ihre Zweck- bindung in der Errichtung der Bauwerke und Außenanlagen gemäß § 2 Absatz 1 dieser Urkunde haben.

(2) Die Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts gilt nur, wenn das Grundpfand- recht im Rang nach dem Erbbauzins des Grundstückseigentümers eingetragen wird.

§ 17 Kosten, Steuern

Der Erbbauberechtigte trägt sämtliche mit diesem Vertrag zusammenhängenden Kosten und die des grundbuchamtlichen Vollzugs sowie die Grunderwerbsteuer.

Er trägt auch alle weiteren in der Folgezeit mit der Durchführung dieses Vertrages zusammenhängenden Kosten.

Der Erbbauberechtigte hat auch die ggf. mit der grundbuchlichen Bildung des erb- baubelasteten Grundstücks und den Baumaßnahmen auf diesem zusammenhän- genden Vermessungs- und Abmarkungskosten sowie alle sonstigen mit der Errich- tung der Bauwerke und Außenanlagen zusammenhängenden Kosten zu tragen. Der Erbbauberechtigte übernimmt auch alle Kosten für die Zustimmungserklärun- gen des Grundstückseigentümers bei einer Veräußerung oder Belastung des Erb- baurechtes.

Alle ab Besitzübergang anfallenden oder zur Festsetzung gelangenden Erschlie- ßungsbeiträge und Anliegerleistungen für den Vertragsgrundbesitz, auch soweit sie bereits ausgeführte bzw. abgerechnete Arbeiten betreffen, hat ausschließlich der Erbbauberechtigte zu tragen.

§ 18 Zwangsvollstreckung

Der Erbbauberechtigte unterwirft sich wegen der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses sowie wegen des dinglichen und persönlichen An- spruchs aus der bestellten Reallast jeweils in ihrer wertgesicherten Form der sofor- tigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Voll- streckbare Ausfertigung darf ohne weitere Nachweise erteilt werden. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.

Soweit es zukünftig aufgrund der in § 3 Absatz 2 dieser Urkunde vereinbarten Wert- sicherung zu einer Erhöhung des Erbbauzinses kommt, verpflichtet sich der Erb- bauberechtigte, sich auf jederzeitiges Verlangen des Grundstückseigentümers we- gen des jeweiligen Erhöhungsbetrags gleichermaßen der sofortigen Zwangsvoll- streckung aus notarieller Urkunde zu unterwerfen und die Erteilung einer vollstreck- baren Ausfertigung ohne besonderen Nachweis zu gestatten. Die hiermit verbun- denen Kosten trägt der Erbbauberechtigte.

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§ 19 Betretungsbefugnis

Der Grundstückseigentümer oder ein von ihm Beauftragter sind nach vorheriger Absprache befugt, die Erbbaugrundstücke und sämtliche darauf befindliche Bau- werke zu betreten, zu besichtigen und zu untersuchen, um so den baulichen Zu- stand der Gebäude und ihre vertragsgemäße Verwendung zu prüfen.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Soweit die Bestimmungen dieses Vertrages nur schuldrechtlich wirken, also nicht kraft Gesetzes auf Rechtsnachfolger übergehen, verpflichten sich die Vertragsteile, alle Vereinbarungen ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen und diese wiederum in gleicher Weise zu binden.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mosbach, sofern kein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwin- gend festgelegt ist.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und des Erbbaurechts im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichten, den Vertrag durch Regelungen zu ergänzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten ist. Best- immungen dieses Vertrages, die nicht dinglicher Inhalt des Erbbaurechts werden, bleiben mit schuldrechtlicher Wirkung bestehen.

(Weitere Belehrungen des Notars sowie Schluss der Urkunde mit üblichen Vollmach- ten für die Bediensteten des Notariats zum Vollzug und alle Grundbucherklärungen.)

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