20260723 IM BW Chr. Odenwald Bewerberinformation Nr. 9.pdf

Betrieb des Rettungshubschraubers Christoph Odenwald in Ravenstein

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 12:01 (Europe/Berlin)

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Baden-Württemberg

Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Europa

Vergabeverfahren für den Betrieb eines Rettungshubschraubers (RTH) Christoph Odenwald am Standort Ravenstein

  • Bewerberinformation -
Frage 1In den Bewerbungsbedingungen unter der Ziffer 13.2. (Bewertung der
Qualität) auf der Seite 30 wird angegeben, dass die Ausführungen pro
Unterkonzept mit der Schriftart Arial oder Times New Roman
vorzunehmen sind. Gehen wir recht in der Annahme, dass unter die
Schriftart „Arial“ auch die Schriftart „Arial Narrow“ fällt? Wir bitten um
Bestätigung.
Antwort 1Auch die Schriftart „Arial Narrow“ ist zulässig.
Frage 2Frage 2Wir bitten um Bestätigung, dass das Ausfüllen der im PDF-Format zur
Verfügung gestellten Formblätter auch mittels elektronischer Mittel (z. B.
PDF-editor) zulässig ist, sofern dabei die vorhandenen Inhalte der
Formblätter nicht verändert werden.
Antwort 2Das wird bestätigt.
Hinweis 3Hinweis 3In Ergänzung zu einer Ortsbesichtigung des finalen Standortes wurde
heute im Portal das luftfahrtrechtliche Eignungsgutachten vom 30.06.2025
mit den entsprechenden Anlagen und einem zusätzlichen Satellitenbild
„Grundstücke Luftrettungsstandort Merchingen“ den Bietern als Zip-Datei
zur Verfügung gestellt.
Frage 4Wir bitten um Bestätigung, dass zum Nachweis der geforderten
Referenzen inkl. Randzeitenerweiterung auch Referenzaufträge für den
Betrieb von 24-Stunden-Stationen als gleichwertig anerkannt werden.
Antwort 4Solche Referenzen werden als gleichwertig anerkannt.
Frage 5Frage 5Wir bitten im Hinblick auf die Regelung unter Ziffer 5.1.12 der
Bekanntmachung, wonach das Einreichen mehrerer Angebote zulässig
ist, um Bestätigung, dass damit die Einreichung des indikativen
Erstangebotes sowie evtl. eines finalen weiteren Angebotes gemeint ist,

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nicht hingegen die parallele Abgabe mehrerer Hauptangebote auf der
Stufe des Erst- bzw. finalen Angebotes.
Antwort 5Das wird bestätigt.
Frage 6Frage 6Gemäß Leistungsbeschreibung (Ziffer 3. Leistungsumfang:
Einsatzbereich des RTH, Vorhaltezeit und Umfang der Einsatzleistung)
hat der Leistungserbringer den RTH täglich von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr
bzw. während der Erweiterung der Einsatzbereitschaft im
Sommerhalbjahr ab Sonnenaufgang (wenn dieser von 08:00 Uhr liegt)
und bis Sonnenuntergang (wenn dieser nach 20:00 Uhr liegt) einsatzbereit
am Standort Ravenstein vorzuhalten. Der früheste Sonnenaufgang in
Ravenstein liegt bei ca. 05:15 Uhr und tritt regelmäßig etwa im Zeitraum
vom 10. bis 22. Juni auf. Sollte die Einsatzbereitschaft bereits ab dem
tatsächlichen Sonnenaufgang herzustellen sein, ergäbe sich an rund 180
Kalendertagen im Jahr eine Einsatzbereitschaft vor 07:00 Uhr; an etwa
100 Kalendertagen wäre die Einsatzbereitschaft bereits vor 06:00 Uhr
sicherzustellen. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die Dienst- und
Schichtplanung. Insbesondere wäre zu berücksichtigen, dass eine
Vorhaltung ab dem frühesten Sonnenaufgang bis zum spätesten
Sonnenuntergang (ca. 21:30 Uhr) unter Einhaltung der Vorgaben der 2.
DVLuftBO nur im Zweischichtbetrieb rechtskonform sichergestellt werden
kann. Der hieraus resultierende zusätzliche Personalbedarf ist für die
Angebotskalkulation von maßgeblicher Relevanz, u. a. auch mit Blick auf
das Wirtschaftlichkeitsgebot. Wir bitten daher um Klarstellung, ob die
Einsatzbereitschaft im Sommerhalbjahr bereits ab dem tatsächlichen
Sonnenaufgang oder zu einem festgelegten frühesten Zeitpunkt (z. B.
07:00 Uhr oder 08:00 Uhr) herzustellen ist.
Antwort 6Der Auftraggeber hat sich entschlossen die Vorhaltezeiten wie folgt
anzupassen:
 die Gestellung eines geeigneten Rettungshubschraubers („RTH“)
inklusive der erforderlichen medizinisch-technischen Ausstattung für
den Betrieb des RTH Christoph Odenwald in der Zeit täglich von 8:00
Uhr bis 20:00 Uhr; Erweiterung der Einsatzbereitschaft im
Sommerhalbjahr ab Sonnenaufgang (frühestens ab 7:00 Uhr) und bis
Sonnenuntergang (wenn dieser nach 20:00 Uhr liegt);
Frage 7Bezugnehmend auf die Bewerbungsbedingungen Ziffer 12.1.7.5 dort
Unterpunkt 24. muss der RTH über einen geeigneten Suchscheinwerfer
(NVG kompatibel) verfügen. Der Einbau, der Betrieb und der fortlaufende
Nachweis der Lufttüchtigkeit des Hochleistungssuchscheinwerfers muss
für das jeweilige Flugmuster genehmigt sein.

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Gehen wir Recht in der Annahme, dass mit Hochleistungsscheinwerfer
das HISL (High Intensive Search Light), z.B. der Trakka Beam gemeint
ist? Wir bitten um Bestätigung.
Antwort 7Das wird bestätigt.
Frage 8Frage 8Leistungsbeschreibung Personal Ziffer 8 (Personal)
Bezugnehmend auf die Leistungsbeschreibung Ziffer 8 heißt es u. a. in
Absatz 3: „Die fliegerische Crew (Pilot/en und HEMS-TC) ist stets so
aufzustellen, dass Einsätze des RTH in der fliegerischen Nacht mit dem
bzw. den jeweils bereitstehenden Hubschraubermuster/n unmittelbar –
ohne weiteren Vorlauf – vorschriftsmäßig und sicher absolviert werden
können (Anzahl, Qualifikation/Einweisung, Erfahrung und Berechtigungen
des Personals sowie Ausrüstung, insbes. mit NVIS/NVG)“. In der
SPA.HEMS.130 (e) sind unter Absatz (2) die Anforderungen an die
Besatzung im Nachtflug festgelegt. Die Mindestbesatzung besteht aus (i)
zwei Piloten oder einem Piloten sowie einem technischen
Besatzungsmitglied (TC-HEMS). Sofern die Besatzung aus einem Piloten
und einem technischen Besatzungsmitglied (TC-HEMS) besteht, welcher
zugleich die Doppelfunktion des Notfallsanitäters ausfüllt, muss in diesem
Fall der TC-HEMS/Notfallsanitäter im Nachtflug (HEMS-Nachtflüge) im
Cockpit verbleiben. Daher steht dieser während eines Patiententransports
regelhaft nicht in der Kabine zur Verfügung. Gehen wir daher recht in der
Annahme, dass für die Zeit nach Sonnenuntergang (wenn dieser nach 20
Uhr liegt, Randzeiten/fliegerische Nacht) der Notfallsanitäter während des
Fluges dem Notarzt in der Kabine zur Patientenversorgung zur Verfügung
stehen muss und somit die Besetzung des Hubschraubers aus vier
Personen besteht?
Antwort 8Das ist korrekt.
Frage 9Frage 9Leistungsbeschreibung Ziffer 9.2.3 (Sprechfunkeinrichtung,
Ortungs- und Navigationssystem)
In Ziffer 9.2.3. zu Sprechfunkeinrichtung, Ortungs- und Navigationssystem
der Leistungsbeschreibung ist beschrieben, dass der zum Einsatz
kommende Rettungshubschrauber unter anderem über zertifizierte
Analogfunkgeräte als Festeinbau oder Handgerät verfügen muss. Vor
dem Hintergrund der flächendeckenden Verfügbarkeit des TETRA-
Digitalfunknetzes und des mittlerweile wahrnehmbaren, örtlichen
Schwindens analoger Funktechnik in den Fahrzeugen von BOS-
Teilnehmern, stellt sich zumindest im Zusammenhang mit der
Beauftragungsdauer bis 2052 die Frage der sinnvollen Nutzbarkeit des
BOS-Analogfunks. Gemäß Entscheidung des “1. Treffens zivile
Luftrettung 2026” (Bundespolizei, DRF Luftrettung, ADAC Luftrettung,
JUH Luftrettung) vom 12.05.2026 herrscht zwischen allen
bundesdeutschen Luftrettungsbetreibern Konsens, Analogfunktechnik in

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neue Rettungshubschrauber, v. a. in neue Hubschraubertypen, nicht mehr
zu installieren und bei Defekten im verbauten Bestand nicht zwingend eine
Instandsetzung zu erwirken. Wir bitten um Bestätigung, dass die
Vorhaltung umfangreicher TETRA-Funktechnik, z. B. in Form von
mehreren festverbauten bzw. handgeführten und aktivgehalterten BOS-
Funkgeräten, ausreichend ist?
Antwort 9Das wird bestätigt.
Frage 10Frage 10IFR-Berechtigung
Gem. Leistungsbeschreibung in Ziffer 8.1. wird von den
Hubschrauberführern eine Instrumentenflugberechtigung sowie die
Erlaubnis zum Einsatz von NVIS/NVG gefordert. Während die NVIS
Anforderung für den vollumfänglichen Einsatz bei Dunkelheit erforderlich
ist, wird für die ausgeschriebene Leistung aktuell keine
Instrumentenflugberechtigung benötigt. Für einen IFR Betrieb in der
Luftrettung sind noch viele infrastrukturelle und regulatorische Grundlagen
zu schaffen, gleichzeitig stellt der Erwerb und der Erhalt der IFR-
Berechtigung für Hubschrauberführer einen erheblichen finanziellen
Mehraufwand dar.
Gehen wir daher Recht in der Annahme,
a) dass die IFR-Berechtigung der Hubschrauberführer erst vorzuhalten
ist, wenn auch die infrastrukturellen Grundlagen (Point in Space-
Verfahren – PinS) dafür geschaffen sind und Einsätze im IFR Betrieb
in Ravenstein geflogen werden können?
b) dass, sollte an der Forderung festgehalten werden, die Kostenträger
dieser - mit hohen finanziellen Auswirkungen verbundenen -
Anforderung zugestimmt haben?
Antwort 10Zu a): Das ist korrekt.
Zu b): Sobald die infrastrukturellen Grundlagen für den IFR-Betrieb vor-
liegen, ist seitens des Leistungserbringers eine Verständigung mit den
Kostenträgern herbeizuführen.
Frage 11Standortkonzept
a) Gehen wir recht in der Annahme, dass die für die zu wertenden
Unterkonzepte vorgesehenen formalen Vorgaben in Ziffer 13.2. der
Bewerbungsbedingungen (z. B. hinsichtlich Seitenumfang und
weiteren Formalien, Gestaltungselementen, Tabellen, Grafiken,
Abbildungen und sonstigen Darstellungsformen) nicht auf das
Standortkonzept anzuwenden sind?

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b) Gemäß Ziffer 12.1.7.11 der Bewerbungsbedingungen ist im
Standortkonzept darzustellen, wie die Errichtung und Fertigstellung
des Luftrettungsstandortes auf dem vom Neckar-Odenwald-Kreis zur
Verfügung gestellten Grundstück in der Gemarkung Merchingen bis
spätestens 31.12.2028 sichergestellt wird. Als Inhalte werden
insbesondere ein detaillierter Projektplan sowie Angaben zur
baulichen Umsetzung genannt. Wir bitten um Klarstellung, ob die
Anforderungen an das Standortkonzept bereits als erfüllt angesehen
werden, wenn dieses ausschließlich die Planung, Genehmigung,
Errichtung, Fertigstellung und den dauerhaften Betrieb des finalen
Luftrettungsstandortes in Ravenstein beschreibt.
c) Zudem bitten wir um Bestätigung, dass Ausführungen zum
Interimsstandort, zum Interimsbetrieb, zum Umzug vom
Interimsstandort an den Dauerstandort sowie zu etwaigen Rückbau-
oder Übergangsmaßnahmen nicht Gegenstand des
Standortkonzeptes sind und bei dessen Prüfung/Bewertung nicht
vorausgesetzt werden.
Antwort 11Zu a): Das wird bestätigt.
Zu b): Das wird bestätigt.
Zu c): Das wird bestätigt.
Frage 12Referenzen
Gehen wir recht in der Annahme, dass die geforderten Referenzen sowohl
einen Nachtflugbetrieb bzw. einen 24h-Betrieb als auch die Erbringung
der Leistungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftrags umfassen
müssen, um als vergleichbar zu gelten?
Antwort 12Die Referenzen müssen entweder einen Nachtflugbetrieb oder einen 24-
Stunden-Betrieb umfassen.
Die Referenzen müssen darüber hinaus „für einen öffentlichen
Auftraggeber“ erbracht werden. Insofern sind neben öffentlich-rechtlichen
Aufträgen auch Genehmigungen und/oder Konzessionen zulässig.
Im Übrigen gelten die weiteren Vorgaben aus Ziffer 12.1.7.7 der
Bewerbungsbedingungen weiterhin.
Frage 13Personelle Leistungsfähigkeit
Gemäß Ziffer 12.1.7.9 der Bewerbungsbedingungen ist für den
Verfügbarkeitsnachweis die Benennung von mindestens acht (8)
Notärzten und gemäß Ziffer 12.1.7.10 der Bewerbungsbedingungen die
Benennung von mindestens acht (8) HEMS-TC vorgesehen.
Entsprechende Anforderungen finden sich zudem in Ziffer 8.2 und 8.3 der

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Leistungsbeschreibung. Für die Funktion der Hubschrauberführer werden
hingegen gemäß Ziffer 12.1.7.8 der Bewerbungsbedingungen bzw. Ziffer
8.1 der Leistungsbeschreibung lediglich vier (4) Personenkapazitäten
gefordert. Für den Betrieb einer Tagstation, inkl. Randzeiterweiterung im
Winterhalbjahr, sind nach unseren Personalgestellungsmodellen etwa 4
Personenkapazitäten (Vollzeitäquivalente) notwendig, aber auch
ausreichend.
a) Wie erklären sich für den Konzessionsgeber die Unterschiede bei den
Notärzten und auch bei den HEMS-TC, sodass der Konzessionsgeber
für diese beiden Berufsgruppen den Nachweis von 8 Kapazitäten (also
nicht Personen) fordert, obwohl 4 Kapazitäten (wie bei den Piloten
gefordert) für die definierte Vorhaltezeit ausreichen?
b) Gehen wir recht in der Annahme, dass sich die Mindestanforderung
bei den Nachweisen der Notärzte und der HEMS-TC analog zu den
Piloten auf mindestens 4 Personen beschränkt? Bei
Vollzeitbeschäftigung wären 4 Personen ausreichend, mehr Personen
/ Köpfe werden nur bei anteiligen Beschäftigungen benötigt, wobei der
Beschäftigungsumfang vom Bieter aktuell frei gestaltet werden kann.
Antwort 13Der Auftraggeber geht davon aus, dass für den Betrieb mehr als die von
Ihnen genannten vier Kapazitäten für Notärzte und HEMS-TC erforderlich
sind, da u. a. für die Notärzte eine regelmäßige klinische Tätigkeit
gefordert wird, welche bei einer Vollzeitbeschäftigung ausschließlich in
der Luftrettung nicht möglich wäre.
Es wird an der Forderung festgehalten.
Frage 14Formale Anforderungen Konzepte
Gehen wir recht in der Annahme, dass die Verwendung von Tabellen zur
strukturierten Darstellung von Informationen in den zu wertenden
Unterkonzepten zulässig ist und nicht wie in Ziffer 13.2. der
Bewerbungsbedingungen als unzulässige Grafik oder Abbildung gewertet
wird?
Antwort 14Sofern die Tabellen die Anforderungen an die formalen Vorgaben
einhalten, werden diese nicht als Grafiken oder Bilder gewertet.
Frage 15Stationserrichtung
Für die Erstellung eines belastbaren Standortkonzeptes für den vom
Bieter neu zu errichtenden Luftrettungsstandorts in Ravenstein /
Gemarkung Merchingen bitten wir um Mitteilung, welche
vorhabenbezogenen Unterlagen seitens des Auftraggebers bereits
vorliegen und wie deren Planungs- oder Genehmigungsstand ist. Dies
betrifft insbesondere:

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 luftverkehrsrechtliche Genehmigungen des Landeplatzes (§6 LuftVG),
 baurechtliche Genehmigungen für den Stationsbau,
 Lärmgutachten,
 Baugrund-/Bodengutachten,
 Vermessungsunterlagen,
 Umwelt- und artenschutzrechtliche Untersuchungen sowie
 Angaben zur Erschließung des Grundstücks und zu den
Übergabepunkten der Medienanschlüsse.
Sofern entsprechende Unterlagen vorliegen, bitten wir um Bereitstellung
im Rahmen des Vergabeverfahrens, da diese für die Planung, Kalkulation
und Ausarbeitung des geforderten Standortkonzeptes relevant sind.
Antwort 15Der Auftraggeber hat bereits das luftfahrtrechtliche Eignungsgutachten in
das Vergabeportal eingestellt (vgl. Hinweis 3).
Der Auftraggeber stellt darüber hinaus die
 Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung (aus 2022) sowie
den
 Bericht zur Standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im
Sinne von § 7 Absatz 1 UVPG, gemäß Anlage 1, Nr. 13.18.2 UVPG
– Prüfung der UVP-Pflicht (UVP-VP) zum Vorhaben der Errichtung
eines Start- und Landeplatzes für Hubschrauber (2022)
als Anlagen zur Verfügung.
Die weiteren, in der Frage genannten Unterlagen liegen dem Auftraggeber
nicht vor.
Frage 16RTH-Ersatzgestellung
Bewerbungsbedingungen 13.2.1 „Konzept Ausfallsicherheit
(Hubschrauber und Personal)“
In den Vergabeunterlagen wird ausgeführt, dass die Bereitstellung eines
Ersatzhubschraubers bei unerwartetem Ausfall spätestens innerhalb von
drei Stunden gewährleistet sein muss. Gleichzeitig soll der Bewerber
darlegen, wie er den Ausfall schnellstmöglich kompensieren wird. Vor
diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung der Bewertungslogik:
a) Dürfen Bieter davon ausgehen, dass ein Konzept, das die geforderte
Ersatzgestellung innerhalb von drei Stunden nachvollziehbar und

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belastbar beschreibt, die volle Bewertung hinsichtlich dieses Aspekts
erreichen kann?
b) Sofern dies nicht der Fall ist und Zeitunterschiede innerhalb der
vorgegebenen Drei-Stunden-Frist wertungsrelevant berücksichtigt
werden sollen, bitten wir im Sinne der Transparenz und der
Gleichbehandlung aller Bieter um Mitteilung, welche Zeitdifferenzen
der Konzessionsgeber als so gravierend bewertet, dass diese zu einer
unterschiedlichen Punktevergabe bzw. zu einer besseren Bewertung
eines Konzeptes führen können.
Wir bedanken uns für die Klarstellung.
Antwort 16Da eine Konzeptwertung zulässigerweise auch vergleichend durchgeführt
werden darf, ist die von Ihnen geforderte „Klarstellung“ vor dem
eigentlichen Bewertungsvorgang nicht möglich. Es kann u. U. auch eine
bessere Bewertung eines Konzeptes erfolgen, wenn eine
Ersatzgestellung unterhalb der Maximalvorgabe erfolgt.
Frage 17Bewertung der Referenzen
Wir bitten um Klarstellung, ob die in Ziffer 12.4 der
Bewerbungsbedingungen dargestellte Bewertungsrangfolge einen
redaktionellen Fehler enthält. Durch die zweimalige Nennung von „6
Referenzen“ ist die Bewertung bei Vorliegen von genau 6 vergleichbaren
Referenzen nicht eindeutig bestimmbar. Nach unserem Verständnis
werden für „5 bis 6 vergleichbare Referenzen“ 4 Punkte vergeben,
wodurch 7 Punkte dann anstatt für „6 bis 7“ Referenzen für 7 bis 8
Referenzen vergeben werden müssten. Analog dazu müsste die letzte
Bewertungsstufe „> 8 vergleichbare Referenzen“ lauten. Wir bitten um
Klarstellung der vorgesehenen Bewertung der Referenzen.
Antwort 17Die Bewertungstabelle enthält tatsächlich einen redaktionellen Fehler.
Nachfolgend finden Sie die korrigierte Tabelle:
Bewertungs-Anzahl vergleichbarer Referenzen
punkte
Ausschluss /< 3 vergleichbare Referenzen über die
0 PunkteDurchführung der Luftrettung
1 Punkt1 Punkt3 bis 4 vergleichbare Referenzen über die
Durchführung der Luftrettung
4 Punkte5 bis 6 vergleichbare Referenzen über die
Durchführung der Luftrettung
7 Punkte7 bis 8 vergleichbare Referenzen über die
Durchführung der Luftrettung
10 Punkte> 8 vergleichbare Referenzen über die
Durchführung der Luftrettung

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Frage 18Wir bitten um Mitteilung, bis zu welchem Zeitpunkt die Bieter sich an ihr
Angebot gebunden halten müssen, da sich der Konzessionsgeber einen
Zuschlag auf das Erstangebot vorbehält.
Antwort 18Die Bieter müssen sich bis zum 30.09.2026 an ihr Erstanagebot gebunden
halten.
Frage 19In Ziffer 13.1. des Luftrettungsgutachtens werden 972 Primäreinsätze und
100–200 Sekundäreinsätze mit einer durchschnittlich abrechenbaren
Flugzeit von 25 Minuten (inklusive Vor- und Nachlaufzeit) als Grundlage
für die Kalkulation genannt. Diese Angabe ist für die Kalkulation jedoch
nicht ausreichend, da hierfür eine belastbare Prognose der zu
erwartenden Flugminuten erforderlich ist. Von welcher konkreten Anzahl
an Sekundäreinsätzen ist für die Kalkulation auszugehen?
Antwort 19Es ist für die Kalkulation von 150 Sekundäreinsätzen auszugehen.
Hinweis 20Hinweis 20Bei der Auftraggeberin sind weiter Unterlagen zur Erschließung des
Luftrettungsstandortes in Ravenstein eingegangen. Als Anlagen werden
daher ein vorläufiger Projektzeitplan und ein Lageplan zur Erschließung
beigefügt.
Zudem wurde vom Ingenieurbüro die folgende Information
bekanntgegeben:
„Es wird ein DN 250 Kanal mit einer Anschlusstiefe von 3,8m am
SW01 verlegt (siehe angehängter Planausschnitt).
Die mit dem LRA abgestimmte Wassermenge gemäß AV vom
26.02.2026 ist einzuhalten. Die innere Erschließung (z.B. Retention,
Behandlung des Wassers, Löschwasserbehälter etc.) sind vom
Standortbetreiber zu planen.
 Luftrettungsstandort:
- Ableitung Regenwasser Dachflächen und Hofflächen in
Knockgraben (Menge: Hoffläche ca. 24 l/s, Dachfläche
ca. 3 l/s entspricht in Summe max. 27 l/s (= Vorgabe max.
Einleitmenge für innerer Erschließung). Die einzuleitende
Wassermenge entspricht dem natürlichen Abfluss.
- Ableitung häusliches Schmutzwasser im Sammler
Richtung Ravenstein (Menge: max. 2 l/s)“
Frage 21Bezugnehmend auf Ziffer 13.2.1 der Bewerbungsbedingungen („Konzept
Ausfallsicherheit (Hubschrauber und Personal)“) sowie auf die
Bewerberfrage und -antwort Nr. 16 verstehen wir die Vergabeunterlagen
dahingehend, dass sich die Bewertung des Konzepts hinsichtlich der
Entfernung und die benötigte Zeitangabe der für die notärztliche

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Besetzung des Hubschraubers in Betracht kommenden Klinik(en)
ausschließlich auf den endgültigen Standort in Ravenstein und nicht auf
den Interimsstandort bezieht. Wir bitten um Bestätigung, dass dieses
Verständnis zutreffend ist.
Antwort 21Das ist zutreffend.
Frage 22Frage 22In den Bewerbungsbedingungen unter Ziffer 12.1.7.5. sowie in der
Leistungsbeschreibung unter Ziffer 9.2.1. macht der Auftraggeber
Angaben zum gewünschten Hubschraubermuster. Wir verstehen die
Vergabeunterlagen dahingehend, dass mit EASA-CS-27 ausschließlich
die H 140 gemeint ist. Wir bitten um Bestätigung, dass dieses Verständnis
zutreffend ist.
Antwort 22Das ist korrekt. Es darf damit entweder ein Typ des Hubschraubermusters
H 140 oder H 145 zu Einsatz kommen.
Frage 23Anforderungen an die Notärzte Gehen wir recht in der Annahme, dass die in Ziffer 12.1.7.9 der Bewerbungsbedingungen geforderte „regelmäßige klinische Tätigkeit in der Klinischen Akut- und Notfallmedizin oder Intensivmedizin oder Anästhesiologie“ nicht zwingend eine klinische Festanstellung voraussetzt, sondern auch durch hauptamtlich im Luftrettungsdienst tätige Notärzte erfüllt werden kann, sofern diese aufgrund ihrer Tätigkeit und Qualifikation über die geforderte Erfahrung und kontinuierliche fachliche Expertise in der Versorgung der genannten Patientengruppen verfügen?
Antwort 23Das ist nicht korrekt. Es ist zwar keine klinische Festanstellung erforderlich, um die Voraussetzung für eine „regelmäßige klinische Tätigkeit in der Klinischen Akut- und Notfallmedizin oder Intensivmedizin oder Anästhesiologie“ zu erfüllen. Eine reine Tätigkeit als Arzt in der Luftrettung genügt diesen Anforderungen indes nicht. Erforderlich ist, dass die in der Luftrettung zum Einsatz kommenden Ärzte mindestens im Umfang von 20 Stunden pro Woche einer (Neben-) Tätigkeit in der Klinischen Akut- und Notfallmedizin oder Intensivmedizin oder Anästhesiologie nachgehen. Die klinische Tätigkeit ist während der Beauftragung regelmäßig nachzuweisen.
Frage 24Leitender Hubschrauberarzt Die Verantwortung für die medizinische Qualität der Leistungserbringung obliegt im vorliegenden Auftrag beim Auftragnehmer. Gehen wir daher recht in der Annahme, dass die gemäß Ziffer 8.2 der Leistungsbeschreibung erforderliche Zustimmung des Auftraggebers zur Bestellung des Leitenden Hubschrauberarztes ausschließlich der Bestätigung dient, dass die benannte Person die in den Vergabeunterlagen festgelegten Anforderungen erfüllt und die fachliche

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Beurteilung sowie die Auswahl der Person beim Auftragnehmer verbleiben? Wir gehen dabei davon aus, dass eine Versagung der Zustimmung lediglich bei Nichterfüllung der vorgegebenen Qualifikationsanforderungen in Betracht kommt.
Antwort 24Das ist korrekt.
Frage 25Fortbildung des Personals Gehen wir recht in der Annahme, dass die in Ziffer 8.4 der Leistungsbeschreibung genannte „flugtechnische Ausbildung und Einweisung […] auf dem Rettungshubschrauber“ nicht zwingend die Durchführung von Realflügen auf einer Einsatzmaschine voraussetzt und die Anforderung auch durch geeignete betreiberspezifische Ausbildungs- und Einweisungskonzepte unter Einsatz von Simulatoren, Mock-ups oder vergleichbaren Ausbildungsmitteln erfüllt werden kann, so lange eine realistische Simulation gegeben ist?
Antwort 25Solange und soweit sichergestellt ist, dass die regulatorischen Anforderungen an die Fort- und Ausbildung jederzeit erfüllt werden, ist der Einsatz von Simulatoren, Mock-ups oder vergleichbaren Ausbildungsmitteln zulässig.
Frage 26Besatzung Mit der Antwort auf Frage 8 der Bewerberinformation Nr. 5 hat der Auftraggeber klargestellt, dass für Einsätze in der fliegerischen Nacht von einer Besetzung des RTH mit vier Personen ausgegangen wird, da der HEMS-TC als technisches Besatzungsmitglied im Cockpit verbleibt und während des Fluges nicht für die Patientenversorgung in der Kabine zur Verfügung steht. In der Luftrettung ergeben sich regelmäßig Einsätze, in denen der Pilot auch zu Tageszeiten die Unterstützung des HEMS TC im Cockpit benötigt und dieser somit nicht für die Patientenbetreuung zur Verfügung steht. Es besteht somit insgesamt die Notwendigkeit einer Abwägung, ob der Notfallsanitäter immer für die Unterstützung des Notarztes zur Verfügung stehen muss und somit eine vierte Person Teil der Crew sein muss oder ob es vertretbar ist, dass für die überschaubare Anzahl an Einsätzen der Notarzt den Patienten während des Fluges allein betreuen können muss, wie dies etwa am Luftrettungsstandort in Ulm ohne erkennbare Einschränkungen umgesetzt wird. Außerdem ergeben sich für die vorgesehene Vorhaltezeit nicht nur abends Zeiten in der fliegerischen Nacht, sondern auch morgens vor Sonnenaufgang, sodass uns insgesamt eine Differenzierung zwischen Tages- und Nachtbetrieb insoweit nicht nachvollziehbar erscheint. a) Gehen wir daher recht in der Annahme, dass die ausgeschriebene Leistung grundsätzlich mit einer Drei-Personen-Besatzung erbracht werden kann und der Einsatz einer vierten Person im Ermessen des

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Auftragnehmers steht, auch da der Auftragnehmer für die Qualität seiner Leistung verantwortlich ist? b) Sofern diesem Vorschlag nicht gefolgt wird, bitten wir um Erläuterung, weshalb eine Vier-Personen-Besatzung ausschließlich für Einsätze in der fliegerischen Nacht als erforderlich angesehen wird. Aus unserer Sicht spricht die zugrundeliegende Argumentation (Notfallsanitäter muss dem Notarzt während dem Patiententransport zur Verfügung stehen) entweder für eine durchgehende Drei Personen-Besatzung oder – sofern die Anwesenheit einer weiteren Person tatsächlich zwingend erforderlich sein sollte – konsequenterweise für eine durchgehende Vier-Personen-Besatzung unabhängig von der Tageszeit.
Antwort 26a) Vor dem Hintergrund der zum 25.05.2026 angepassten VO (EU) 965/2012 wonach gemäß SPA-HEMS 130 (e) Nr. 2, ii. A) als Mindestbesatzung ein Pilot und ein HEMS-TC ausreichend sind, sofern „der medizinische Fluggast […] während des Flugs die Unterstützung des technischen HEMS-Besatzungsmitglieds“ benötigt, wird die Annahme bestätigt. Die Antwort auf Frage 8 wird daher hiermit geändert. Es ist nicht zwingend erforderlich in der fliegerischen Nacht mindestens zwei Piloten einzusetzen. Ob der Leistungserbringer dies trotzdem umsetzt, obliegt seiner eigenen Entscheidung. b) Sie Antwort unter a).
Frage 27Erschließung des Grundstücks Ravenstein In dem unter Hinweis 20 zur Verfügung gestellten Lageplan zur Erschließung des Grundstücks in Ravenstein fehlen die Angaben für die Medien Strom und Glasfaser. Können die Planungsunterlagen, aus denen die Übergabepunkte für Strom und Glasfaser hervorgehen, ebenfalls bereitgestellt werden?
Antwort 27Dem Auftraggeber liegt nur ein Kostenvoranschlag von Netze BW nebst Plan für den Stromanschluss vor. Den Plan, der Bestandteil des Angebots ist, stellt der Auftraggeber als Anlage 5 zur Verfügung. Eine Planung für einen Glasfaseranschluss gibt es derzeit nicht. In der Erschließungsplanung ist ein Leerrohr für die Glasfaserversorgung enthalten. D. h. vom Luftrettungsstandort bis in den Ort Merchingen wird ein Leerrohr mitverlegt, dass für die Glasfaseranbindung verwendet werden kann. Bisher liegt indes in Merchingen noch keine Glasfaserleitung, an die angeschlossen werden kann. Die Stadt Ravenstein versucht gerade den Ausbau mit einem Glasfaseranbieter abzuklären.

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Frage 28Verfügbarkeitsnachweis Notärzte / HEMS TC Wir bedanken uns für die Antwort auf Bieterfrage 13, in der wir jedoch weiterhin und wie in 12.1.7.9. und 12.1.7.10 Bewerbungsbedingungen eine Vermischung der Begriffe Kapazitäten (bzw. „Personenkapazitäten“ in den Bewerbungsbedingungen, auch FTE oder VZÄ) und „Personen“ (also Köpfe unabhängig des Arbeitsumfangs) sehen. Bei der Personalplanung ist zwischen Köpfen/Personen und Kapazitäten (verfügbarer Arbeitsumfang) zu unterscheiden. Die Anzahl der Köpfe/Personen beschreibt die Zahl der eingesetzten Mitarbeitenden, während die Kapazität die tatsächlich für die Leistungserbringung verfügbare Arbeitszeit berücksichtigt. So können beispielsweise mehrere Teilzeitkräfte zwar mehrere Köpfe darstellen, gemeinsam jedoch eine geringere Kapazität als eine Vollzeitkraft bereitstellen. a) Für die Notärzte lesen wir aus Ihrer Antwort auf Bieterfrage 13 heraus, dass der Nachweis für 8 Köpfe/Personen zu erbringen ist, damit diese nicht in Vollzeit (im Durchschnitt mit 50% Kapazität) für die Luftrettung am Standort Ravenstein zur Verfügung stehen. Wir bitten um Bestätigung. b) Gehen wir recht in der Annahme, dass für die HEMS TC ebenfalls 8 Köpfe/Personen zu benennen sind, da von keiner Vollzeit Tätigkeit am Christoph Odenwald ausgegangen wird und somit nicht 8 Vollzeit- Kapazitäten gemeint sind? c) Sollte b) nicht bestätigt werden, hätte der Bieter 8 Vollzeit-Kapazitäten anzugeben und vorzuhalten, während – analog zu den Piloten – 4 Vollzeit-Kapazitäten (nicht Köpfe) ausreichend sind, um die Vorhaltezeit zuverlässig abzudecken, sofern der Auftraggeber keine durchgehende Besetzung des RTH mit 4 Personen vorsieht. Falls der Auftraggeber keine durchgehende 4 Personen-Besatzung vorgibt und gleichzeitig an der Forderung des Nachweises über 8 Kapazitäten festhält, bitten wir um Information, wie diese 4 zusätzlichen, nicht benötigten Kapazitäten in der Kalkulation anzusetzen sind und ob dies mit den Kostenträgern abgesprochen ist. d) Gehen wir recht in der Annahme, dass der Bieter die Gestellung der HEMS TC mit Arbeitnehmern gestalten darf, die in Vollzeit bei ihm angestellt sind und an mehreren seiner Luftrettungsstandorte zum Einsatz kommen?
Antwort 28a) Das ist korrekt. b) Das ist korrekt. c) Siehe Antwort unter b).

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Innenministerium Baden-Württemberg – Vergabeverfahren für den Betrieb des RTH Christoph Odenwald am Standort Ravenstein Bewerberinformation

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d) Das ist korrekt.
Frage 29Bezugnehmend auf die Bieterfrage und -antwort Nr. 8: Wenn das Cockpit im Nachtflug gemäß SPA.HEMS.130 (e) Abs. (2) (i) durchgehend durch zwei Piloten besetzt ist, kommt die Forderung gemäß Leistungsbeschreibung Ziffer 8.3 bzw. Bewerbungsbedingungen Ziffer 12.1.7.10 nicht zum Tragen. Diese fordert für die eingesetzten HEMS TC die Befähigung und Berechtigung zum Einsatz von NVIS (NVG). Wir bitten daher um Bestätigung, dass im Falle der Besetzung des Cockpits im Nachtflug durch zwei Piloten die Forderung (NVIS HEMS TC) nicht erfüllt werden muss.
Antwort 29Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen, wodurch die Antwort auf Frage 8 geändert wurde. Sofern ein Leistungserbringer aber dennoch zwei Piloten zusätzlich zu einem HEMS-TC einsetzt, ist in diesen Fällen die Befähigung und Berechtigung zum Einsatz von NVIS (NVG) für diesen HEMS-TC nicht erforderlich.
Frage 30Anlage 11 Verfügbarkeit HEMS TC: Hier wird auf die Ziffer 12.8.10 der Bewerbungsbedingungen hingewiesen. Diese Ziffer ist in den Bewerbungsbedingungen nicht aufgeführt. Gehen wir daher Recht in der Annahme, dass es sich hierbei richtigerweise um die Ziffer 12.1.7.10 der Bewerbungsbedingungen handelt? Wir bitten um Bestätigung.
Antwort 30Das ist korrekt.
Hinweis 31Der Flugsportclub Odenwald e. V. in Walldürn hat sein Angebot an den zukünftigen Leistungserbringer erweitert. Das entsprechende Angebot für eine Hallenlösung ist als Anlage 6 beigefügt.

Anlagen:

Anlage 1 (zur Antwort Nr. 15): Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung aus 2022

Anlage 2 (zur Antwort Nr. 15): Bericht/Prüfung der UVP-Pflicht aus 2022

Anlage 3 (zum Hinweis Nr. 20): Vorläufiger Projektzeitplan

Anlage 4 (zum Hinweis Nr. 20): Lageplan Erschließung

Anlage 5 (zur Antwort Nr. 27): Projektplan Stromanschluss Netze BW

Anlage 6 (zum Hinweis Nr. 31): Angebot Hallenlösung

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