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Baden-Württemberg
Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Europa
Vergabeverfahren für den Betrieb eines Rettungshubschraubers (RTH) Christoph Odenwald am Standort Ravenstein
- Bewerberinformation -
| Frage 1 | In den Bewerbungsbedingungen unter der Ziffer 13.2. (Bewertung der | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Qualität) auf der Seite 30 wird angegeben, dass die Ausführungen pro | |||||
| Unterkonzept mit der Schriftart Arial oder Times New Roman | |||||
| vorzunehmen sind. Gehen wir recht in der Annahme, dass unter die | |||||
| Schriftart „Arial“ auch die Schriftart „Arial Narrow“ fällt? Wir bitten um | |||||
| Bestätigung. | |||||
| Antwort 1 | Auch die Schriftart „Arial Narrow“ ist zulässig. | ||||
| Frage 2 | Frage 2 | Wir bitten um Bestätigung, dass das Ausfüllen der im PDF-Format zur | |||
| Verfügung gestellten Formblätter auch mittels elektronischer Mittel (z. B. | |||||
| PDF-editor) zulässig ist, sofern dabei die vorhandenen Inhalte der | |||||
| Formblätter nicht verändert werden. | |||||
| Antwort 2 | Das wird bestätigt. | ||||
| Hinweis 3 | Hinweis 3 | In Ergänzung zu einer Ortsbesichtigung des finalen Standortes wurde | |||
| heute im Portal das luftfahrtrechtliche Eignungsgutachten vom 30.06.2025 | |||||
| mit den entsprechenden Anlagen und einem zusätzlichen Satellitenbild | |||||
| „Grundstücke Luftrettungsstandort Merchingen“ den Bietern als Zip-Datei | |||||
| zur Verfügung gestellt. | |||||
| Frage 4 | Wir bitten um Bestätigung, dass zum Nachweis der geforderten | ||||
| Referenzen inkl. Randzeitenerweiterung auch Referenzaufträge für den | |||||
| Betrieb von 24-Stunden-Stationen als gleichwertig anerkannt werden. | |||||
| Antwort 4 | Solche Referenzen werden als gleichwertig anerkannt. | ||||
| Frage 5 | Frage 5 | Wir bitten im Hinblick auf die Regelung unter Ziffer 5.1.12 der | |||
| Bekanntmachung, wonach das Einreichen mehrerer Angebote zulässig | |||||
| ist, um Bestätigung, dass damit die Einreichung des indikativen | |||||
| Erstangebotes sowie evtl. eines finalen weiteren Angebotes gemeint ist, |
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| nicht hingegen die parallele Abgabe mehrerer Hauptangebote auf der | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stufe des Erst- bzw. finalen Angebotes. | |||||||
| Antwort 5 | Das wird bestätigt. | ||||||
| Frage 6 | Frage 6 | Gemäß Leistungsbeschreibung (Ziffer 3. Leistungsumfang: | |||||
| Einsatzbereich des RTH, Vorhaltezeit und Umfang der Einsatzleistung) | |||||||
| hat der Leistungserbringer den RTH täglich von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr | |||||||
| bzw. während der Erweiterung der Einsatzbereitschaft im | |||||||
| Sommerhalbjahr ab Sonnenaufgang (wenn dieser von 08:00 Uhr liegt) | |||||||
| und bis Sonnenuntergang (wenn dieser nach 20:00 Uhr liegt) einsatzbereit | |||||||
| am Standort Ravenstein vorzuhalten. Der früheste Sonnenaufgang in | |||||||
| Ravenstein liegt bei ca. 05:15 Uhr und tritt regelmäßig etwa im Zeitraum | |||||||
| vom 10. bis 22. Juni auf. Sollte die Einsatzbereitschaft bereits ab dem | |||||||
| tatsächlichen Sonnenaufgang herzustellen sein, ergäbe sich an rund 180 | |||||||
| Kalendertagen im Jahr eine Einsatzbereitschaft vor 07:00 Uhr; an etwa | |||||||
| 100 Kalendertagen wäre die Einsatzbereitschaft bereits vor 06:00 Uhr | |||||||
| sicherzustellen. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die Dienst- und | |||||||
| Schichtplanung. Insbesondere wäre zu berücksichtigen, dass eine | |||||||
| Vorhaltung ab dem frühesten Sonnenaufgang bis zum spätesten | |||||||
| Sonnenuntergang (ca. 21:30 Uhr) unter Einhaltung der Vorgaben der 2. | |||||||
| DVLuftBO nur im Zweischichtbetrieb rechtskonform sichergestellt werden | |||||||
| kann. Der hieraus resultierende zusätzliche Personalbedarf ist für die | |||||||
| Angebotskalkulation von maßgeblicher Relevanz, u. a. auch mit Blick auf | |||||||
| das Wirtschaftlichkeitsgebot. Wir bitten daher um Klarstellung, ob die | |||||||
| Einsatzbereitschaft im Sommerhalbjahr bereits ab dem tatsächlichen | |||||||
| Sonnenaufgang oder zu einem festgelegten frühesten Zeitpunkt (z. B. | |||||||
| 07:00 Uhr oder 08:00 Uhr) herzustellen ist. | |||||||
| Antwort 6 | Der Auftraggeber hat sich entschlossen die Vorhaltezeiten wie folgt | ||||||
| anzupassen: | |||||||
| • die Gestellung eines geeigneten Rettungshubschraubers („RTH“) | |||||||
| inklusive der erforderlichen medizinisch-technischen Ausstattung für | |||||||
| den Betrieb des RTH Christoph Odenwald in der Zeit täglich von 8:00 | |||||||
| Uhr bis 20:00 Uhr; Erweiterung der Einsatzbereitschaft im | |||||||
| Sommerhalbjahr ab Sonnenaufgang ( | frühestens ab 7:00 Uhr | ) und bis | |||||
| Sonnenuntergang (wenn dieser nach 20:00 Uhr liegt); | |||||||
| Frage 7 | Bezugnehmend auf die Bewerbungsbedingungen Ziffer 12.1.7.5 dort | ||||||
| Unterpunkt 24. muss der RTH über einen geeigneten Suchscheinwerfer | |||||||
| (NVG kompatibel) verfügen. Der Einbau, der Betrieb und der fortlaufende | |||||||
| Nachweis der Lufttüchtigkeit des Hochleistungssuchscheinwerfers muss | |||||||
| für das jeweilige Flugmuster genehmigt sein. |
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| Gehen wir Recht in der Annahme, dass mit Hochleistungsscheinwerfer | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| das HISL (High Intensive Search Light), z.B. der Trakka Beam gemeint | |||||
| ist? Wir bitten um Bestätigung. | |||||
| Antwort 7 | Das wird bestätigt. | ||||
| Frage 8 | Frage 8 | Leistungsbeschreibung Personal Ziffer 8 (Personal) | |||
| Bezugnehmend auf die Leistungsbeschreibung Ziffer 8 heißt es u. a. in | |||||
| Absatz 3: „Die fliegerische Crew (Pilot/en und HEMS-TC) ist stets so | |||||
| aufzustellen, dass Einsätze des RTH in der fliegerischen Nacht mit dem | |||||
| bzw. den jeweils bereitstehenden Hubschraubermuster/n unmittelbar – | |||||
| ohne weiteren Vorlauf – vorschriftsmäßig und sicher absolviert werden | |||||
| können (Anzahl, Qualifikation/Einweisung, Erfahrung und Berechtigungen | |||||
| des Personals sowie Ausrüstung, insbes. mit NVIS/NVG)“. In der | |||||
| SPA.HEMS.130 (e) sind unter Absatz (2) die Anforderungen an die | |||||
| Besatzung im Nachtflug festgelegt. Die Mindestbesatzung besteht aus (i) | |||||
| zwei Piloten oder einem Piloten sowie einem technischen | |||||
| Besatzungsmitglied (TC-HEMS). Sofern die Besatzung aus einem Piloten | |||||
| und einem technischen Besatzungsmitglied (TC-HEMS) besteht, welcher | |||||
| zugleich die Doppelfunktion des Notfallsanitäters ausfüllt, muss in diesem | |||||
| Fall der TC-HEMS/Notfallsanitäter im Nachtflug (HEMS-Nachtflüge) im | |||||
| Cockpit verbleiben. Daher steht dieser während eines Patiententransports | |||||
| regelhaft nicht in der Kabine zur Verfügung. Gehen wir daher recht in der | |||||
| Annahme, dass für die Zeit nach Sonnenuntergang (wenn dieser nach 20 | |||||
| Uhr liegt, Randzeiten/fliegerische Nacht) der Notfallsanitäter während des | |||||
| Fluges dem Notarzt in der Kabine zur Patientenversorgung zur Verfügung | |||||
| stehen muss und somit die Besetzung des Hubschraubers aus vier | |||||
| Personen besteht? | |||||
| Antwort 8 | Das ist korrekt. | ||||
| Frage 9 | Frage 9 | Leistungsbeschreibung Ziffer 9.2.3 (Sprechfunkeinrichtung, | |||
| Ortungs- und Navigationssystem) | |||||
| In Ziffer 9.2.3. zu Sprechfunkeinrichtung, Ortungs- und Navigationssystem | |||||
| der Leistungsbeschreibung ist beschrieben, dass der zum Einsatz | |||||
| kommende Rettungshubschrauber unter anderem über zertifizierte | |||||
| Analogfunkgeräte als Festeinbau oder Handgerät verfügen muss. Vor | |||||
| dem Hintergrund der flächendeckenden Verfügbarkeit des TETRA- | |||||
| Digitalfunknetzes und des mittlerweile wahrnehmbaren, örtlichen | |||||
| Schwindens analoger Funktechnik in den Fahrzeugen von BOS- | |||||
| Teilnehmern, stellt sich zumindest im Zusammenhang mit der | |||||
| Beauftragungsdauer bis 2052 die Frage der sinnvollen Nutzbarkeit des | |||||
| BOS-Analogfunks. Gemäß Entscheidung des “1. Treffens zivile | |||||
| Luftrettung 2026” (Bundespolizei, DRF Luftrettung, ADAC Luftrettung, | |||||
| JUH Luftrettung) vom 12.05.2026 herrscht zwischen allen | |||||
| bundesdeutschen Luftrettungsbetreibern Konsens, Analogfunktechnik in |
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| neue Rettungshubschrauber, v. a. in neue Hubschraubertypen, nicht mehr | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| zu installieren und bei Defekten im verbauten Bestand nicht zwingend eine | |||||
| Instandsetzung zu erwirken. Wir bitten um Bestätigung, dass die | |||||
| Vorhaltung umfangreicher TETRA-Funktechnik, z. B. in Form von | |||||
| mehreren festverbauten bzw. handgeführten und aktivgehalterten BOS- | |||||
| Funkgeräten, ausreichend ist? | |||||
| Antwort 9 | Das wird bestätigt. | ||||
| Frage 10 | Frage 10 | IFR-Berechtigung | |||
| Gem. Leistungsbeschreibung in Ziffer 8.1. wird von den | |||||
| Hubschrauberführern eine Instrumentenflugberechtigung sowie die | |||||
| Erlaubnis zum Einsatz von NVIS/NVG gefordert. Während die NVIS | |||||
| Anforderung für den vollumfänglichen Einsatz bei Dunkelheit erforderlich | |||||
| ist, wird für die ausgeschriebene Leistung aktuell keine | |||||
| Instrumentenflugberechtigung benötigt. Für einen IFR Betrieb in der | |||||
| Luftrettung sind noch viele infrastrukturelle und regulatorische Grundlagen | |||||
| zu schaffen, gleichzeitig stellt der Erwerb und der Erhalt der IFR- | |||||
| Berechtigung für Hubschrauberführer einen erheblichen finanziellen | |||||
| Mehraufwand dar. | |||||
| Gehen wir daher Recht in der Annahme, | |||||
| a) dass die IFR-Berechtigung der Hubschrauberführer erst vorzuhalten | |||||
| ist, wenn auch die infrastrukturellen Grundlagen (Point in Space- | |||||
| Verfahren – PinS) dafür geschaffen sind und Einsätze im IFR Betrieb | |||||
| in Ravenstein geflogen werden können? | |||||
| b) dass, sollte an der Forderung festgehalten werden, die Kostenträger | |||||
| dieser - mit hohen finanziellen Auswirkungen verbundenen - | |||||
| Anforderung zugestimmt haben? | |||||
| Antwort 10 | Zu a): Das ist korrekt. | ||||
| Zu b): Sobald die infrastrukturellen Grundlagen für den IFR-Betrieb vor- | |||||
| liegen, ist seitens des Leistungserbringers eine Verständigung mit den | |||||
| Kostenträgern herbeizuführen. | |||||
| Frage 11 | Standortkonzept | ||||
| a) Gehen wir recht in der Annahme, dass die für die zu wertenden | |||||
| Unterkonzepte vorgesehenen formalen Vorgaben in Ziffer 13.2. der | |||||
| Bewerbungsbedingungen (z. B. hinsichtlich Seitenumfang und | |||||
| weiteren Formalien, Gestaltungselementen, Tabellen, Grafiken, | |||||
| Abbildungen und sonstigen Darstellungsformen) nicht auf das | |||||
| Standortkonzept anzuwenden sind? |
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| b) Gemäß Ziffer 12.1.7.11 der Bewerbungsbedingungen ist im | |||
|---|---|---|---|
| Standortkonzept darzustellen, wie die Errichtung und Fertigstellung | |||
| des Luftrettungsstandortes auf dem vom Neckar-Odenwald-Kreis zur | |||
| Verfügung gestellten Grundstück in der Gemarkung Merchingen bis | |||
| spätestens 31.12.2028 sichergestellt wird. Als Inhalte werden | |||
| insbesondere ein detaillierter Projektplan sowie Angaben zur | |||
| baulichen Umsetzung genannt. Wir bitten um Klarstellung, ob die | |||
| Anforderungen an das Standortkonzept bereits als erfüllt angesehen | |||
| werden, wenn dieses ausschließlich die Planung, Genehmigung, | |||
| Errichtung, Fertigstellung und den dauerhaften Betrieb des finalen | |||
| Luftrettungsstandortes in Ravenstein beschreibt. | |||
| c) Zudem bitten wir um Bestätigung, dass Ausführungen zum | |||
| Interimsstandort, zum Interimsbetrieb, zum Umzug vom | |||
| Interimsstandort an den Dauerstandort sowie zu etwaigen Rückbau- | |||
| oder Übergangsmaßnahmen nicht Gegenstand des | |||
| Standortkonzeptes sind und bei dessen Prüfung/Bewertung nicht | |||
| vorausgesetzt werden. | |||
| Antwort 11 | Zu a): Das wird bestätigt. | ||
| Zu b): Das wird bestätigt. | |||
| Zu c): Das wird bestätigt. | |||
| Frage 12 | Referenzen | ||
| Gehen wir recht in der Annahme, dass die geforderten Referenzen sowohl | |||
| einen Nachtflugbetrieb bzw. einen 24h-Betrieb als auch die Erbringung | |||
| der Leistungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftrags umfassen | |||
| müssen, um als vergleichbar zu gelten? | |||
| Antwort 12 | Die Referenzen müssen entweder einen Nachtflugbetrieb oder einen 24- | ||
| Stunden-Betrieb umfassen. | |||
| Die Referenzen müssen darüber hinaus „für einen öffentlichen | |||
| Auftraggeber“ erbracht werden. Insofern sind neben öffentlich-rechtlichen | |||
| Aufträgen auch Genehmigungen und/oder Konzessionen zulässig. | |||
| Im Übrigen gelten die weiteren Vorgaben aus Ziffer 12.1.7.7 der | |||
| Bewerbungsbedingungen weiterhin. | |||
| Frage 13 | Personelle Leistungsfähigkeit | ||
| Gemäß Ziffer 12.1.7.9 der Bewerbungsbedingungen ist für den | |||
| Verfügbarkeitsnachweis die Benennung von mindestens acht (8) | |||
| Notärzten und gemäß Ziffer 12.1.7.10 der Bewerbungsbedingungen die | |||
| Benennung von mindestens acht (8) HEMS-TC vorgesehen. | |||
| Entsprechende Anforderungen finden sich zudem in Ziffer 8.2 und 8.3 der |
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| Leistungsbeschreibung. Für die Funktion der Hubschrauberführer werden | |||
|---|---|---|---|
| hingegen gemäß Ziffer 12.1.7.8 der Bewerbungsbedingungen bzw. Ziffer | |||
| 8.1 der Leistungsbeschreibung lediglich vier (4) Personenkapazitäten | |||
| gefordert. Für den Betrieb einer Tagstation, inkl. Randzeiterweiterung im | |||
| Winterhalbjahr, sind nach unseren Personalgestellungsmodellen etwa 4 | |||
| Personenkapazitäten (Vollzeitäquivalente) notwendig, aber auch | |||
| ausreichend. | |||
| a) Wie erklären sich für den Konzessionsgeber die Unterschiede bei den | |||
| Notärzten und auch bei den HEMS-TC, sodass der Konzessionsgeber | |||
| für diese beiden Berufsgruppen den Nachweis von 8 Kapazitäten (also | |||
| nicht Personen) fordert, obwohl 4 Kapazitäten (wie bei den Piloten | |||
| gefordert) für die definierte Vorhaltezeit ausreichen? | |||
| b) Gehen wir recht in der Annahme, dass sich die Mindestanforderung | |||
| bei den Nachweisen der Notärzte und der HEMS-TC analog zu den | |||
| Piloten auf mindestens 4 Personen beschränkt? Bei | |||
| Vollzeitbeschäftigung wären 4 Personen ausreichend, mehr Personen | |||
| / Köpfe werden nur bei anteiligen Beschäftigungen benötigt, wobei der | |||
| Beschäftigungsumfang vom Bieter aktuell frei gestaltet werden kann. | |||
| Antwort 13 | Der Auftraggeber geht davon aus, dass für den Betrieb mehr als die von | ||
| Ihnen genannten vier Kapazitäten für Notärzte und HEMS-TC erforderlich | |||
| sind, da u. a. für die Notärzte eine regelmäßige klinische Tätigkeit | |||
| gefordert wird, welche bei einer Vollzeitbeschäftigung ausschließlich in | |||
| der Luftrettung nicht möglich wäre. | |||
| Es wird an der Forderung festgehalten. | |||
| Frage 14 | Formale Anforderungen Konzepte | ||
| Gehen wir recht in der Annahme, dass die Verwendung von Tabellen zur | |||
| strukturierten Darstellung von Informationen in den zu wertenden | |||
| Unterkonzepten zulässig ist und nicht wie in Ziffer 13.2. der | |||
| Bewerbungsbedingungen als unzulässige Grafik oder Abbildung gewertet | |||
| wird? | |||
| Antwort 14 | Sofern die Tabellen die Anforderungen an die formalen Vorgaben | ||
| einhalten, werden diese nicht als Grafiken oder Bilder gewertet. | |||
| Frage 15 | Stationserrichtung | ||
| Für die Erstellung eines belastbaren Standortkonzeptes für den vom | |||
| Bieter neu zu errichtenden Luftrettungsstandorts in Ravenstein / | |||
| Gemarkung Merchingen bitten wir um Mitteilung, welche | |||
| vorhabenbezogenen Unterlagen seitens des Auftraggebers bereits | |||
| vorliegen und wie deren Planungs- oder Genehmigungsstand ist. Dies | |||
| betrifft insbesondere: |
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| • luftverkehrsrechtliche Genehmigungen des Landeplatzes (§6 LuftVG), | |||
|---|---|---|---|
| • baurechtliche Genehmigungen für den Stationsbau, | |||
| • Lärmgutachten, | |||
| • Baugrund-/Bodengutachten, | |||
| • Vermessungsunterlagen, | |||
| • Umwelt- und artenschutzrechtliche Untersuchungen sowie | |||
| • Angaben zur Erschließung des Grundstücks und zu den | |||
| Übergabepunkten der Medienanschlüsse. | |||
| Sofern entsprechende Unterlagen vorliegen, bitten wir um Bereitstellung | |||
| im Rahmen des Vergabeverfahrens, da diese für die Planung, Kalkulation | |||
| und Ausarbeitung des geforderten Standortkonzeptes relevant sind. | |||
| Antwort 15 | Der Auftraggeber hat bereits das luftfahrtrechtliche Eignungsgutachten in | ||
| das Vergabeportal eingestellt (vgl. Hinweis 3). | |||
| Der Auftraggeber stellt darüber hinaus die | |||
| • Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung (aus 2022) sowie | |||
| den | |||
| • Bericht zur Standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im | |||
| Sinne von § 7 Absatz 1 UVPG, gemäß Anlage 1, Nr. 13.18.2 UVPG | |||
| – Prüfung der UVP-Pflicht (UVP-VP) zum Vorhaben der Errichtung | |||
| eines Start- und Landeplatzes für Hubschrauber (2022) | |||
| als Anlagen zur Verfügung. | |||
| Die weiteren, in der Frage genannten Unterlagen liegen dem Auftraggeber | |||
| nicht vor. | |||
| Frage 16 | RTH-Ersatzgestellung | ||
| Bewerbungsbedingungen 13.2.1 „Konzept Ausfallsicherheit | |||
| (Hubschrauber und Personal)“ | |||
| In den Vergabeunterlagen wird ausgeführt, dass die Bereitstellung eines | |||
| Ersatzhubschraubers bei unerwartetem Ausfall spätestens innerhalb von | |||
| drei Stunden gewährleistet sein muss. Gleichzeitig soll der Bewerber | |||
| darlegen, wie er den Ausfall schnellstmöglich kompensieren wird. Vor | |||
| diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung der Bewertungslogik: | |||
| a) Dürfen Bieter davon ausgehen, dass ein Konzept, das die geforderte | |||
| Ersatzgestellung innerhalb von drei Stunden nachvollziehbar und |
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| belastbar beschreibt, die volle Bewertung hinsichtlich dieses Aspekts | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| erreichen kann? | |||||||||
| b) Sofern dies nicht der Fall ist und Zeitunterschiede innerhalb der | |||||||||
| vorgegebenen Drei-Stunden-Frist wertungsrelevant berücksichtigt | |||||||||
| werden sollen, bitten wir im Sinne der Transparenz und der | |||||||||
| Gleichbehandlung aller Bieter um Mitteilung, welche Zeitdifferenzen | |||||||||
| der Konzessionsgeber als so gravierend bewertet, dass diese zu einer | |||||||||
| unterschiedlichen Punktevergabe bzw. zu einer besseren Bewertung | |||||||||
| eines Konzeptes führen können. | |||||||||
| Wir bedanken uns für die Klarstellung. | |||||||||
| Antwort 16 | Da eine Konzeptwertung zulässigerweise auch vergleichend durchgeführt | ||||||||
| werden darf, ist die von Ihnen geforderte „Klarstellung“ vor dem | |||||||||
| eigentlichen Bewertungsvorgang nicht möglich. Es kann u. U. auch eine | |||||||||
| bessere Bewertung eines Konzeptes erfolgen, wenn eine | |||||||||
| Ersatzgestellung unterhalb der Maximalvorgabe erfolgt. | |||||||||
| Frage 17 | Bewertung der Referenzen | ||||||||
| Wir bitten um Klarstellung, ob die in Ziffer 12.4 der | |||||||||
| Bewerbungsbedingungen dargestellte Bewertungsrangfolge einen | |||||||||
| redaktionellen Fehler enthält. Durch die zweimalige Nennung von „6 | |||||||||
| Referenzen“ ist die Bewertung bei Vorliegen von genau 6 vergleichbaren | |||||||||
| Referenzen nicht eindeutig bestimmbar. Nach unserem Verständnis | |||||||||
| werden für „5 bis 6 vergleichbare Referenzen“ 4 Punkte vergeben, | |||||||||
| wodurch 7 Punkte dann anstatt für „6 bis 7“ Referenzen für 7 bis 8 | |||||||||
| Referenzen vergeben werden müssten. Analog dazu müsste die letzte | |||||||||
| Bewertungsstufe „> 8 vergleichbare Referenzen“ lauten. Wir bitten um | |||||||||
| Klarstellung der vorgesehenen Bewertung der Referenzen. | |||||||||
| Antwort 17 | Die Bewertungstabelle enthält tatsächlich einen redaktionellen Fehler. | ||||||||
| Nachfolgend finden Sie die korrigierte Tabelle: | |||||||||
| Bewertungs- | Anzahl vergleichbarer Referenzen | ||||||||
| punkte | |||||||||
| Ausschluss / | < 3 vergleichbare Referenzen über die | ||||||||
| 0 Punkte | Durchführung der Luftrettung | ||||||||
| 1 Punkt | 1 Punkt | 3 bis 4 vergleichbare Referenzen über die | |||||||
| Durchführung der Luftrettung | |||||||||
| 4 Punkte | 5 bis 6 vergleichbare Referenzen über die | ||||||||
| Durchführung der Luftrettung | |||||||||
| 7 Punkte | 7 bis 8 vergleichbare Referenzen über die | ||||||||
| Durchführung der Luftrettung | |||||||||
| 10 Punkte | > 8 vergleichbare Referenzen über die | ||||||||
| Durchführung der Luftrettung |
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| Frage 18 | Wir bitten um Mitteilung, bis zu welchem Zeitpunkt die Bieter sich an ihr | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Angebot gebunden halten müssen, da sich der Konzessionsgeber einen | |||||
| Zuschlag auf das Erstangebot vorbehält. | |||||
| Antwort 18 | Die Bieter müssen sich bis zum 30.09.2026 an ihr Erstanagebot gebunden | ||||
| halten. | |||||
| Frage 19 | In Ziffer 13.1. des Luftrettungsgutachtens werden 972 Primäreinsätze und | ||||
| 100–200 Sekundäreinsätze mit einer durchschnittlich abrechenbaren | |||||
| Flugzeit von 25 Minuten (inklusive Vor- und Nachlaufzeit) als Grundlage | |||||
| für die Kalkulation genannt. Diese Angabe ist für die Kalkulation jedoch | |||||
| nicht ausreichend, da hierfür eine belastbare Prognose der zu | |||||
| erwartenden Flugminuten erforderlich ist. Von welcher konkreten Anzahl | |||||
| an Sekundäreinsätzen ist für die Kalkulation auszugehen? | |||||
| Antwort 19 | Es ist für die Kalkulation von 150 Sekundäreinsätzen auszugehen. | ||||
| Hinweis 20 | Hinweis 20 | Bei der Auftraggeberin sind weiter Unterlagen zur Erschließung des | |||
| Luftrettungsstandortes in Ravenstein eingegangen. Als Anlagen werden | |||||
| daher ein vorläufiger Projektzeitplan und ein Lageplan zur Erschließung | |||||
| beigefügt. | |||||
| Zudem wurde vom Ingenieurbüro die folgende Information | |||||
| bekanntgegeben: | |||||
| „Es wird ein DN 250 Kanal mit einer Anschlusstiefe von 3,8m am | |||||
| SW01 verlegt (siehe angehängter Planausschnitt). | |||||
| Die mit dem LRA abgestimmte Wassermenge gemäß AV vom | |||||
| 26.02.2026 ist einzuhalten. Die innere Erschließung (z.B. Retention, | |||||
| Behandlung des Wassers, Löschwasserbehälter etc.) sind vom | |||||
| Standortbetreiber zu planen. | |||||
| • Luftrettungsstandort: | |||||
| - Ableitung Regenwasser Dachflächen und Hofflächen in | |||||
| Knockgraben (Menge: Hoffläche ca. 24 l/s, Dachfläche | |||||
| ca. 3 l/s entspricht in Summe max. 27 l/s (= Vorgabe max. | |||||
| Einleitmenge für innerer Erschließung). Die einzuleitende | |||||
| Wassermenge entspricht dem natürlichen Abfluss. | |||||
| - Ableitung häusliches Schmutzwasser im Sammler | |||||
| Richtung Ravenstein (Menge: max. 2 l/s)“ | |||||
| Frage 21 | Bezugnehmend auf Ziffer 13.2.1 der Bewerbungsbedingungen („Konzept | ||||
| Ausfallsicherheit (Hubschrauber und Personal)“) sowie auf die | |||||
| Bewerberfrage und -antwort Nr. 16 verstehen wir die Vergabeunterlagen | |||||
| dahingehend, dass sich die Bewertung des Konzepts hinsichtlich der | |||||
| Entfernung und die benötigte Zeitangabe der für die notärztliche |
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| Besetzung des Hubschraubers in Betracht kommenden Klinik(en) | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| ausschließlich auf den endgültigen Standort in Ravenstein und nicht auf | |||||
| den Interimsstandort bezieht. Wir bitten um Bestätigung, dass dieses | |||||
| Verständnis zutreffend ist. | |||||
| Antwort 21 | Das ist zutreffend. | ||||
| Frage 22 | Frage 22 | In den Bewerbungsbedingungen unter Ziffer 12.1.7.5. sowie in der | |||
| Leistungsbeschreibung unter Ziffer 9.2.1. macht der Auftraggeber | |||||
| Angaben zum gewünschten Hubschraubermuster. Wir verstehen die | |||||
| Vergabeunterlagen dahingehend, dass mit EASA-CS-27 ausschließlich | |||||
| die H 140 gemeint ist. Wir bitten um Bestätigung, dass dieses Verständnis | |||||
| zutreffend ist. | |||||
| Antwort 22 | Das ist korrekt. Es darf damit entweder ein Typ des Hubschraubermusters | ||||
| H 140 oder H 145 zu Einsatz kommen. | |||||
| Frage 23 | Anforderungen an die Notärzte | ||||
| Gehen wir recht in der Annahme, dass die in Ziffer 12.1.7.9 der | |||||
| Bewerbungsbedingungen geforderte „regelmäßige klinische Tätigkeit in | |||||
| der Klinischen Akut- und Notfallmedizin oder Intensivmedizin oder | |||||
| Anästhesiologie“ nicht zwingend eine klinische Festanstellung | |||||
| voraussetzt, sondern auch durch hauptamtlich im Luftrettungsdienst tätige | |||||
| Notärzte erfüllt werden kann, sofern diese aufgrund ihrer Tätigkeit und | |||||
| Qualifikation über die geforderte Erfahrung und kontinuierliche fachliche | |||||
| Expertise in der Versorgung der genannten Patientengruppen verfügen? | |||||
| Antwort 23 | Das ist nicht korrekt. Es ist zwar keine klinische Festanstellung | ||||
| erforderlich, um die Voraussetzung für eine „regelmäßige klinische | |||||
| Tätigkeit in der Klinischen Akut- und Notfallmedizin oder Intensivmedizin | |||||
| oder Anästhesiologie“ zu erfüllen. Eine reine Tätigkeit als Arzt in der | |||||
| Luftrettung genügt diesen Anforderungen indes nicht. Erforderlich ist, dass | |||||
| die in der Luftrettung zum Einsatz kommenden Ärzte mindestens im | |||||
| Umfang von 20 Stunden pro Woche einer (Neben-) Tätigkeit in der | |||||
| Klinischen Akut- und Notfallmedizin oder Intensivmedizin oder | |||||
| Anästhesiologie nachgehen. Die klinische Tätigkeit ist während der | |||||
| Beauftragung regelmäßig nachzuweisen. | |||||
| Frage 24 | Leitender Hubschrauberarzt | ||||
| Die Verantwortung für die medizinische Qualität der Leistungserbringung | |||||
| obliegt im vorliegenden Auftrag beim Auftragnehmer. Gehen wir daher | |||||
| recht in der Annahme, dass die gemäß Ziffer 8.2 der | |||||
| Leistungsbeschreibung erforderliche Zustimmung des Auftraggebers zur | |||||
| Bestellung des Leitenden Hubschrauberarztes ausschließlich der | |||||
| Bestätigung dient, dass die benannte Person die in den | |||||
| Vergabeunterlagen festgelegten Anforderungen erfüllt und die fachliche |
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| Beurteilung sowie die Auswahl der Person beim Auftragnehmer | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| verbleiben? Wir gehen dabei davon aus, dass eine Versagung der | |||||
| Zustimmung lediglich bei Nichterfüllung der vorgegebenen | |||||
| Qualifikationsanforderungen in Betracht kommt. | |||||
| Antwort 24 | Das ist korrekt. | ||||
| Frage 25 | Frage 25 | Fortbildung des Personals | |||
| Gehen wir recht in der Annahme, dass die in Ziffer 8.4 der | |||||
| Leistungsbeschreibung genannte „flugtechnische Ausbildung und | |||||
| Einweisung […] auf dem Rettungshubschrauber“ nicht zwingend die | |||||
| Durchführung von Realflügen auf einer Einsatzmaschine voraussetzt und | |||||
| die Anforderung auch durch geeignete betreiberspezifische Ausbildungs- | |||||
| und Einweisungskonzepte unter Einsatz von Simulatoren, Mock-ups oder | |||||
| vergleichbaren Ausbildungsmitteln erfüllt werden kann, so lange eine | |||||
| realistische Simulation gegeben ist? | |||||
| Antwort 25 | Solange und soweit sichergestellt ist, dass die regulatorischen | ||||
| Anforderungen an die Fort- und Ausbildung jederzeit erfüllt werden, ist der | |||||
| Einsatz von Simulatoren, Mock-ups oder vergleichbaren | |||||
| Ausbildungsmitteln zulässig. | |||||
| Frage 26 | Besatzung | ||||
| Mit der Antwort auf Frage 8 der Bewerberinformation Nr. 5 hat der | |||||
| Auftraggeber klargestellt, dass für Einsätze in der fliegerischen Nacht von | |||||
| einer Besetzung des RTH mit vier Personen ausgegangen wird, da der | |||||
| HEMS-TC als technisches Besatzungsmitglied im Cockpit verbleibt und | |||||
| während des Fluges nicht für die Patientenversorgung in der Kabine zur | |||||
| Verfügung steht. In der Luftrettung ergeben sich regelmäßig Einsätze, in | |||||
| denen der Pilot auch zu Tageszeiten die Unterstützung des HEMS TC im | |||||
| Cockpit benötigt und dieser somit nicht für die Patientenbetreuung zur | |||||
| Verfügung steht. Es besteht somit insgesamt die Notwendigkeit einer | |||||
| Abwägung, ob der Notfallsanitäter immer für die Unterstützung des | |||||
| Notarztes zur Verfügung stehen muss und somit eine vierte Person Teil | |||||
| der Crew sein muss oder ob es vertretbar ist, dass für die überschaubare | |||||
| Anzahl an Einsätzen der Notarzt den Patienten während des Fluges allein | |||||
| betreuen können muss, wie dies etwa am Luftrettungsstandort in Ulm | |||||
| ohne erkennbare Einschränkungen umgesetzt wird. Außerdem ergeben | |||||
| sich für die vorgesehene Vorhaltezeit nicht nur abends Zeiten in der | |||||
| fliegerischen Nacht, sondern auch morgens vor Sonnenaufgang, sodass | |||||
| uns insgesamt eine Differenzierung zwischen Tages- und Nachtbetrieb | |||||
| insoweit nicht nachvollziehbar erscheint. | |||||
| a) Gehen wir daher recht in der Annahme, dass die ausgeschriebene | |||||
| Leistung grundsätzlich mit einer Drei-Personen-Besatzung erbracht | |||||
| werden kann und der Einsatz einer vierten Person im Ermessen des |
[Seite 12]
Innenministerium Baden-Württemberg – Vergabeverfahren für den Betrieb des RTH Christoph Odenwald am Standort Ravenstein Bewerberinformation
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| Auftragnehmers steht, auch da der Auftragnehmer für die Qualität | |||
|---|---|---|---|
| seiner Leistung verantwortlich ist? | |||
| b) Sofern diesem Vorschlag nicht gefolgt wird, bitten wir um Erläuterung, | |||
| weshalb eine Vier-Personen-Besatzung ausschließlich für Einsätze in | |||
| der fliegerischen Nacht als erforderlich angesehen wird. Aus unserer | |||
| Sicht spricht die zugrundeliegende Argumentation (Notfallsanitäter | |||
| muss dem Notarzt während dem Patiententransport zur Verfügung | |||
| stehen) entweder für eine durchgehende Drei Personen-Besatzung | |||
| oder – sofern die Anwesenheit einer weiteren Person tatsächlich | |||
| zwingend erforderlich sein sollte – konsequenterweise für eine | |||
| durchgehende Vier-Personen-Besatzung unabhängig von der | |||
| Tageszeit. | |||
| Antwort 26 | a) Vor dem Hintergrund der zum 25.05.2026 angepassten | ||
| VO (EU) 965/2012 wonach gemäß SPA-HEMS 130 (e) Nr. 2, ii. A) als | |||
| Mindestbesatzung ein Pilot und ein HEMS-TC ausreichend sind, | |||
| sofern „der medizinische Fluggast […] während des Flugs die | |||
| Unterstützung des technischen HEMS-Besatzungsmitglieds“ benötigt, | |||
| wird die Annahme bestätigt. | |||
| Die Antwort auf Frage 8 wird daher hiermit geändert. Es ist nicht | |||
| zwingend erforderlich in der fliegerischen Nacht mindestens zwei | |||
| Piloten einzusetzen. Ob der Leistungserbringer dies trotzdem umsetzt, | |||
| obliegt seiner eigenen Entscheidung. | |||
| b) Sie Antwort unter a). | |||
| Frage 27 | Erschließung des Grundstücks Ravenstein | ||
| In dem unter Hinweis 20 zur Verfügung gestellten Lageplan zur | |||
| Erschließung des Grundstücks in Ravenstein fehlen die Angaben für die | |||
| Medien Strom und Glasfaser. Können die Planungsunterlagen, aus denen | |||
| die Übergabepunkte für Strom und Glasfaser hervorgehen, ebenfalls | |||
| bereitgestellt werden? | |||
| Antwort 27 | Dem Auftraggeber liegt nur ein Kostenvoranschlag von Netze BW nebst | ||
| Plan für den Stromanschluss vor. Den Plan, der Bestandteil des Angebots | |||
| ist, stellt der Auftraggeber als Anlage 5 zur Verfügung. Eine Planung für | |||
| einen Glasfaseranschluss gibt es derzeit nicht. In der | |||
| Erschließungsplanung ist ein Leerrohr für die Glasfaserversorgung | |||
| enthalten. D. h. vom Luftrettungsstandort bis in den Ort Merchingen wird | |||
| ein Leerrohr mitverlegt, dass für die Glasfaseranbindung verwendet | |||
| werden kann. Bisher liegt indes in Merchingen noch keine | |||
| Glasfaserleitung, an die angeschlossen werden kann. Die Stadt | |||
| Ravenstein versucht gerade den Ausbau mit einem Glasfaseranbieter | |||
| abzuklären. |
[Seite 13]
Innenministerium Baden-Württemberg – Vergabeverfahren für den Betrieb des RTH Christoph Odenwald am Standort Ravenstein Bewerberinformation
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| Frage 28 | Verfügbarkeitsnachweis Notärzte / HEMS TC | ||
|---|---|---|---|
| Wir bedanken uns für die Antwort auf Bieterfrage 13, in der wir jedoch | |||
| weiterhin und wie in 12.1.7.9. und 12.1.7.10 Bewerbungsbedingungen | |||
| eine Vermischung der Begriffe Kapazitäten (bzw. „Personenkapazitäten“ | |||
| in den Bewerbungsbedingungen, auch FTE oder VZÄ) und „Personen“ | |||
| (also Köpfe unabhängig des Arbeitsumfangs) sehen. Bei der | |||
| Personalplanung ist zwischen Köpfen/Personen und Kapazitäten | |||
| (verfügbarer Arbeitsumfang) zu unterscheiden. Die Anzahl der | |||
| Köpfe/Personen beschreibt die Zahl der eingesetzten Mitarbeitenden, | |||
| während die Kapazität die tatsächlich für die Leistungserbringung | |||
| verfügbare Arbeitszeit berücksichtigt. So können beispielsweise mehrere | |||
| Teilzeitkräfte zwar mehrere Köpfe darstellen, gemeinsam jedoch eine | |||
| geringere Kapazität als eine Vollzeitkraft bereitstellen. | |||
| a) Für die Notärzte lesen wir aus Ihrer Antwort auf Bieterfrage 13 heraus, | |||
| dass der Nachweis für 8 Köpfe/Personen zu erbringen ist, damit diese | |||
| nicht in Vollzeit (im Durchschnitt mit 50% Kapazität) für die Luftrettung | |||
| am Standort Ravenstein zur Verfügung stehen. Wir bitten um | |||
| Bestätigung. | |||
| b) Gehen wir recht in der Annahme, dass für die HEMS TC ebenfalls 8 | |||
| Köpfe/Personen zu benennen sind, da von keiner Vollzeit Tätigkeit am | |||
| Christoph Odenwald ausgegangen wird und somit nicht 8 Vollzeit- | |||
| Kapazitäten gemeint sind? | |||
| c) Sollte b) nicht bestätigt werden, hätte der Bieter 8 Vollzeit-Kapazitäten | |||
| anzugeben und vorzuhalten, während – analog zu den Piloten – 4 | |||
| Vollzeit-Kapazitäten (nicht Köpfe) ausreichend sind, um die | |||
| Vorhaltezeit zuverlässig abzudecken, sofern der Auftraggeber keine | |||
| durchgehende Besetzung des RTH mit 4 Personen vorsieht. Falls der | |||
| Auftraggeber keine durchgehende 4 Personen-Besatzung vorgibt und | |||
| gleichzeitig an der Forderung des Nachweises über 8 Kapazitäten | |||
| festhält, bitten wir um Information, wie diese 4 zusätzlichen, nicht | |||
| benötigten Kapazitäten in der Kalkulation anzusetzen sind und ob dies | |||
| mit den Kostenträgern abgesprochen ist. | |||
| d) Gehen wir recht in der Annahme, dass der Bieter die Gestellung der | |||
| HEMS TC mit Arbeitnehmern gestalten darf, die in Vollzeit bei ihm | |||
| angestellt sind und an mehreren seiner Luftrettungsstandorte zum | |||
| Einsatz kommen? | |||
| Antwort 28 | a) Das ist korrekt. | ||
| b) Das ist korrekt. | |||
| c) Siehe Antwort unter b). |
[Seite 14]
Innenministerium Baden-Württemberg – Vergabeverfahren für den Betrieb des RTH Christoph Odenwald am Standort Ravenstein Bewerberinformation
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| d) Das ist korrekt. | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Frage 29 | Bezugnehmend auf die Bieterfrage und -antwort Nr. 8: | ||||
| Wenn das Cockpit im Nachtflug gemäß SPA.HEMS.130 (e) Abs. (2) (i) | |||||
| durchgehend durch zwei Piloten besetzt ist, kommt die Forderung gemäß | |||||
| Leistungsbeschreibung Ziffer 8.3 bzw. Bewerbungsbedingungen Ziffer | |||||
| 12.1.7.10 nicht zum Tragen. Diese fordert für die eingesetzten HEMS TC | |||||
| die Befähigung und Berechtigung zum Einsatz von NVIS (NVG). Wir bitten | |||||
| daher um Bestätigung, dass im Falle der Besetzung des Cockpits im | |||||
| Nachtflug durch zwei Piloten die Forderung (NVIS HEMS TC) nicht erfüllt | |||||
| werden muss. | |||||
| Antwort 29 | Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen, wodurch die | ||||
| Antwort auf Frage 8 geändert wurde. | |||||
| Sofern ein Leistungserbringer aber dennoch zwei Piloten zusätzlich zu | |||||
| einem HEMS-TC einsetzt, ist in diesen Fällen die Befähigung und | |||||
| Berechtigung zum Einsatz von NVIS (NVG) für diesen HEMS-TC nicht | |||||
| erforderlich. | |||||
| Frage 30 | Anlage 11 Verfügbarkeit HEMS TC: | ||||
| Hier wird auf die Ziffer 12.8.10 der Bewerbungsbedingungen hingewiesen. | |||||
| Diese Ziffer ist in den Bewerbungsbedingungen nicht aufgeführt. Gehen | |||||
| wir daher Recht in der Annahme, dass es sich hierbei richtigerweise um | |||||
| die Ziffer 12.1.7.10 der Bewerbungsbedingungen handelt? Wir bitten um | |||||
| Bestätigung. | |||||
| Antwort 30 | Das ist korrekt. | ||||
| Hinweis 31 | Hinweis 31 | Der Flugsportclub Odenwald e. V. in Walldürn hat sein Angebot an den | |||
| zukünftigen Leistungserbringer erweitert. Das entsprechende Angebot für | |||||
| eine Hallenlösung ist als Anlage 6 beigefügt. | |||||
| Frage 32 | Wir weisen rein vorsorglich darauf hin, dass die Regelungen zur | ||||
| Randzeitenerweiterung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 des | |||||
| Beauftragungsvertrags noch an die Antwort Nr. 6 des | |||||
| Bieterfragenkatalogs anzupassen sind. Andernfalls entstünde ein | |||||
| Widerspruch zwischen der Leistungsbeschreibung und dem | |||||
| Beauftragungsvertrag. | |||||
| Antwort 32 | Vielen Dank für den Hinweis. | ||||
| § 2 Abs. 1 Nr.1 des Beauftragungsvertrags wird wie folgt geändert: | |||||
| „die Gestellung eines geeigneten Rettungshubschraubers (RTH) sowie | |||||
| der erforderlichen medizinisch-technischen Ausstattung für den Betrieb | |||||
| des RTH Christoph Odenwald in der Zeit täglich von 8.00 Uhr bis 20.00 | |||||
| Uhr; Erweiterung der Einsatzbereitschaft im Sommerhalbjahr ab |
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Innenministerium Baden-Württemberg – Vergabeverfahren für den Betrieb des RTH Christoph Odenwald am Standort Ravenstein Bewerberinformation
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| Sonnenaufgang (frühestens ab 7:00 Uhr) und bis Sonnenuntergang (wenn | |||
|---|---|---|---|
| dieser nach 20:00 Uhr liegt),“ | |||
| § 4 Abs. 2 des Beauftragungsvertrags wird wie folgt geändert: | |||
| „Der Leistungserbringer hat den RTH grundsätzlich täglich von 8.00 Uhr | |||
| bis 20.00 Uhr einsatzbereit vorzuhalten. Im Sommerhalbjahr hat eine | |||
| Erweiterung der Einsatzbereitschaft, ab Sonnenaufgang (frühestens ab | |||
| 7:00 Uhr) bis Sonnenuntergang, wenn der Sonnenuntergang nach 20:00 | |||
| Uhr liegt, zu erfolgen.“ | |||
| Frage 33 | Besatzungskonzept bei Nachtflügen gemäß SPA.HEMS.130 VO (EU) | ||
| 965/2012 | |||
| Mit der Antwort auf die vorstehende Bieterfrage bestätigt der | |||
| Konzessionsgeber die Annahme, dass die ausgeschriebene | |||
| Leistung grundsätzlich mit einer Drei-Personen-Besatzung (Pilot, HEMS- | |||
| TC, Notarzt) erbracht werden könne. Zur Begründung verweist er auf die | |||
| zum 25.05.2026 angepasste Regelung in SPA.HEMS.130 e) Nr. 2 ii) A) | |||
| VO (EU) 965/2012. | |||
| Diese Antwort berücksichtigt jedoch nicht den vollständigen Wortlaut der | |||
| Vorschrift. SPA.HEMS.130 e) Nr. 2 ii) erlaubt den Einsatz von lediglich | |||
| einem Piloten bei Nacht nur dann, wenn kumulativ folgende | |||
| Voraussetzungen erfüllt sind: | |||
| A) der medizinische Fluggast während des Fluges die Unterstützung | |||
| des technischen HEMS-Besatzungsmitglieds benötigt und | |||
| B) weder beim Abflugort noch beim Zielort ein HEMS-Einsatzort vorliegt. | |||
| Darüber hinaus verlangt SPA.HEMS.130 e) Nr. 3 ausdrücklich, dass das | |||
| gewählte Besatzungskonzept während des gesamten HEMS-Einsatzes | |||
| durchgehend aufrechterhalten wird. | |||
| Gerade hierin besteht der wesentliche Unterschied zum Tagbetrieb: | |||
| Während tagsüber der HEMS-TC bei Bedarf die Patientenversorgung | |||
| unterstützen kann, entfällt diese Möglichkeit bei nächtlichen HEMS- | |||
| Einsätzen regelmäßig bereits aus luftrechtlichen Gründen. Da bei | |||
| Primäreinsätzen typischerweise ein An- oder Abflug an einem HEMS- | |||
| Einsatzort erfolgt, kommt die Ausnahme nach SPA.HEMS.130 e) Nr. 2 ii) | |||
| regelmäßig nicht zur Anwendung. Der HEMS-TC muss damit als | |||
| technisches Besatzungsmitglied Teil des vorgeschriebenen | |||
| Besatzungskonzepts bleiben und steht für die Patientenversorgung in der | |||
| Kabine nicht zur Verfügung. | |||
| Dies hätte zur Folge, dass der HEMS-TC während des gesamten | |||
| Einsatzes als technisches Besatzungsmitglied gebunden ist und für die | |||
| Patientenversorgung in der Kabine nicht zur Verfügung steht. Der Notarzt |
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Innenministerium Baden-Württemberg – Vergabeverfahren für den Betrieb des RTH Christoph Odenwald am Standort Ravenstein Bewerberinformation
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| wäre während des Patiententransports insbesondere bei zeitkritischen | |||
|---|---|---|---|
| und schweren Notfällen regelmäßig auf sich allein gestellt. | |||
| Wir bitten daher um Klarstellung: | |||
| 1. Teilt der Konzessionsgeber die Auffassung, dass die in seiner | |||
| Antwort zitierte Ausnahme des SPA.HEMS.130 e) Nr. 2 ii) nur für | |||
| Flüge zwischen bekannten Landeplätzen gilt, nicht jedoch für HEMS- | |||
| Einsätze mit An- oder Abflug an einem HEMS-Einsatzort? | |||
| 2. Falls nein, auf welche konkrete luftrechtliche Grundlage stützt der | |||
| Konzessionsgeber die Auffassung, dass die Voraussetzungen des | |||
| Buchstaben B) bei nächtlichen HEMS-Primäreinsätzen erfüllt seien? | |||
| 3. Wie stellt der Konzessionsgeber sicher, dass die | |||
| Leistungsanforderungen an die notfallmedizinische Versorgung - und | |||
| insbesondere die Besetzung gemäß § 16 Abs. 1 des RDG BW - erfüllt | |||
| werden, wenn bei nächtlichen HEMS-Einsätzen der HEMS-TC | |||
| aufgrund luftrechtlicher Vorgaben als technisches | |||
| Besatzungsmitglied im Cockpit verbleiben muss und damit dem | |||
| Notarzt während des Fluges nicht für die Patientenversorgung zur | |||
| Verfügung steht? | |||
| 4. Wie wird sichergestellt, dass allen Bietern insoweit dieselben | |||
| kalkulatorischen und betrieblichen Rahmenbedingungen zugrunde | |||
| gelegt werden? | |||
| Antwort 33 | Der Auftraggeber wird diese Frage abschließend mit dem LBA klären. | ||
| Diese Auskunft wird für die Leistungsausführung maßgeblich sein. Die | |||
| Antworten auf die Fragen 8 und 26 werden – entsprechend der | |||
| Rückmeldung des LBA – ggf. angepasst. | |||
| Für die Kalkulation der Erstangebote ist jedoch in der fliegerischen | |||
| Nacht für alle Bieter verbindlich eine Besetzung mit 2 Piloten, 1 | |||
| HEMS-TC und einem Notarzt (4 Personen) zugrunde zu legen. | |||
| Frage 34 | Bewerbungsbedingungen, S. 17, Ziff. 12.1.7.5 „Nachweis Verfügbarkeit | ||
| Rettungshubschrauber“ Bewerberinformation Nr. 7, S. 1–2, Frage 5/6 | |||
| (Vorhaltezeiten, Einsatzprofil, Wirtschaftlichkeitsgebot, Maximalalter der | |||
| Luftfahrzeuge (10 Jahre) und Wirtschaftlichkeit) | |||
| In den Bewerbungsbedingungen unter Ziffer 12.1.7.5 wird ausgeführt, | |||
| dass das Luftfahrzeug und die Ersatzmaschine „nicht älter als 10 Jahre“ | |||
| sein dürfen. Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Konzessionslaufzeit | |||
| bis zum 31.12.2052, des Verhandlungsverfahrens sowie des | |||
| Wirtschaftlichkeitsgebots bitten wir um Klarstellung, wie diese | |||
| Altersanforderung auszulegen ist: a) Ist es ausreichend, dass die | |||
| Luftfahrzeuge (Stammmaschine und Ersatzmaschine) bei | |||
| Leistungsbeginn am 01.07.2027 das Maximalalter von 10 Jahren nicht |
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Innenministerium Baden-Württemberg – Vergabeverfahren für den Betrieb des RTH Christoph Odenwald am Standort Ravenstein Bewerberinformation
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| überschreiten und im weiteren Verlauf eine altersabhängige Erneuerung | |||
|---|---|---|---|
| der Flotte nach wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten | |||
| Gesichtspunkten erfolgen kann? b) Oder ist über die gesamte | |||
| Vertragslaufzeit hinweg durchgängig ein Maximalalter von 10 Jahren | |||
| einzuhalten, d. h. dürfen während der Vertragslaufzeit ausschließlich | |||
| Luftfahrzeuge eingesetzt werden, die zu jedem Zeitpunkt weniger als 10 | |||
| Jahre alt sind? Vor dem Hintergrund des angestrebten wirtschaftlichen | |||
| Betriebs der Konzession und der üblichen Flottenpraxis möchten wir | |||
| darauf hinweisen, dass eine starre Altersgrenze über die gesamte Laufzeit | |||
| Wirtschaftlichkeitspotenziale deutlich reduziert. Bei qualitativ hochwertiger | |||
| Wartung und Instandhaltung ist die sichere und leistungsfähige Nutzung | |||
| auch von Luftfahrzeugen mit einem Alter von mehr als 10 Jahren ohne | |||
| weiteres möglich. Wir regen daher an, die 10-Jahres-Grenze als | |||
| Orientierungswert insbesondere für den Zeitpunkt der Leistungsaufnahme | |||
| und die grundsätzliche Flottenstruktur zu verstehen und bitten um | |||
| entsprechende Klarstellung. Gehen wir richtig in der Annahme, dass | |||
| Auslegung a) zugrunde gelegt werden kann? | |||
| Antwort 34 | Zu a): Das ist korrekt. | ||
| Zu b): Vgl. Antwort zu a). | |||
| Frage 35 | Bewerbungsbedingungen S. 9, Ziff. 9 „Nachunternehmer“; S. 10, Ziff. 10 | ||
| „Eignungsleihe“; S. 24–25, Ziff. 12.1.7.11 „Standortkonzept Ravenstein“ | |||
| Bewerberinformation Nr. 7, S. 5, Frage/Antwort 11 (Standortkonzept, | |||
| Inhalte); S. 7–10, Frage/Antwort 15 und Hinweis 20 (Unterlagen zur | |||
| Stationserrichtung, Projektzeitplan, Lageplan Erschließung) | |||
| Für die Ausarbeitung des Standortkonzepts und die bauliche Umsetzung | |||
| des Luftrettungsstandorts auf dem zur Verfügung gestellten Grundstück | |||
| ist die Einbindung spezialisierter Planungs- und Ingenieurbüros und | |||
| Bauunternehmen vorgesehen. Die formalen Eignungskriterien zur | |||
| technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit im Luftrettungsbetrieb | |||
| (insbesondere Ziffer 12.1.7 AA Bewerbungsbedingungen) werden von | |||
| uns durch eigene Referenzen und Kapazitäten erfüllt. Die | |||
| angesprochenen Planungs- und Ingenieurbüros sollen ausschließlich | |||
| unterstützend bei der Planung und Errichtung der Luftrettungsstation tätig | |||
| werden, ohne eigene Leistungen gegenüber dem Auftraggeber im | |||
| Rahmen der Dienstleistungskonzession zu erbringen. | |||
| Vor diesem Hintergrund bitten wir um Bestätigung der folgenden | |||
| Auslegung: | |||
| a) Es ist nicht erforderlich, eine Eignungsleihe im Sinne von Ziffer 10 AA | |||
| Bewerbungsbedingungen zu erklären und die genannten Planungs- und | |||
| Ingenieurbüros als eignungsverleihende Unternehmen einzubinden, | |||
| sofern wir die Eignungskriterien vollständig mit eigenen Referenzen |
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Innenministerium Baden-Württemberg – Vergabeverfahren für den Betrieb des RTH Christoph Odenwald am Standort Ravenstein Bewerberinformation
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| erfüllen und die Büros lediglich als Planungs-/ Bau-/ Nachunternehmer für | |||
|---|---|---|---|
| die Errichtung des Luftrettungsstandorts tätig werden. | |||
| b) Eine bloße Benennung der genannten Büros als Planungs- | |||
| /Subunternehmer im Angebot (ggf. in Verbindung mit einer vertraglichen | |||
| Bindung) ist ausreichend, um ihre Einbindung in die Planung und | |||
| Errichtung des Luftrettungsstandorts vergabekonform darzustellen. Bitte | |||
| bestätigen Sie, ob diese Auslegung den Vorgaben des Verfahrens | |||
| entspricht und keine Eignungsleihe für die genannten Planungs- und | |||
| Ingenieurbüros erforderlich ist. | |||
| Antwort 35 | Zu a) Das ist korrekt. | ||
| Zu b) Die Bestätigung wird erteilt. | |||
| Frage 36 | Gemäß Ziffer 13.1 der Bewerbungsbedingungen sind die Gesamtkosten des Luftrettungsdienstes für den Leistungszeitraum 01.07.2027 bis 31.12.2028 und damit für einen Zeitraum von 18 Monaten zu kalkulieren. Als Kalkulationsgrundlage werden dabei die im Luftrettungsgutachten ausgewiesenen prognostizierten Einsatzzahlen von 972 Primäreinsätzen sowie 100 bis 200 Sekundäreinsätzen (zwischenzeitlich für die Kalkulation konkretisiert auf 150 Sekundäreinsätze) genannt. Da den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, ob es sich bei diesen Einsatzzahlen um Jahreswerte oder um Werte für den gesamten Leistungszeitraum handelt, bitten wir um Klarstellung: Ist die Annahme zutreffend, dass die angegebenen Einsatzzahlen den im Luftrettungsgutachten ausgewiesenen jährlichen Prognosewerten entsprechen und diese für die Kalkulation des 18-monatigen Leistungszeitraums entsprechend auf den Zeitraum 01.07.2027 bis 31.12.2028 linear hochzurechnen sind? Falls dies nicht der Fall ist, bitten wir um Mitteilung der für die Preiskalkulation maßgeblichen Einsatzzahlen und daraus resultierenden Flugminuten für den gesamten Kalkulationszeitraum. | ||
| Antwort 36 | Die Annahme ist korrekt. Es handelt sich um Jahreswerte, welche entsprechend für den 18-monatigen Leistungszeitraum hochzurechnen sind. | ||
| Frage 37 | Gemäß § 6 Abs. 2 des beigefügten Erbbaurechtsvertrages übernimmt der Erbbauberechtigte sämtliche Kosten der Erschließung des Grundstücks, einschließlich der Kosten für Herstellung, Anschluss und Unterhaltung der Ver- und Entsorgungsleitungen. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich vorliegenden Planungen zur Erschließung bitten wir um Klarstellung, |
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Innenministerium Baden-Württemberg – Vergabeverfahren für den Betrieb des RTH Christoph Odenwald am Standort Ravenstein Bewerberinformation
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| a) ob sämtliche im Zusammenhang mit der Erschließung des Grundstücks entstehenden Kosten vollständig vom Erbbauberechtigten zu tragen sind oder ob einzelne Erschließungsmaßnahmen bzw. Kostenanteile durch den Landkreis als Grundstückseigentümer, die Kommune, Versorgungsträger oder sonstige Dritte übernommen werden, b) mit welcher ungefähren Höhe der vom Erbbauberechtigten zu tragenden Erschließungskosten nach aktuellem Kenntnisstand zu rechnen ist. Die Beantwortung dieser Frage ist für die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos einer Teilnahme an diesem Vergabeverfahren von wesentlicher Bedeutung. | |
|---|---|
| Antwort 37 | Zu a): Die Kosten der äußeren Erschließung trägt das Land. Die innere Erschließung ab Grundstückskante hat der Bieter zu übernehmen. Zu b): Hierzu liegt dem Auftraggeber keine Kostenschätzung vor. |
| Frage 38 | Wir unterstützen ausdrücklich das Ziel, die Luftrettungsinfrastruktur dauerhaft für Baden-Württemberg zu sichern. Für eine belastbare Finanzierung der Investition benötigen die Bieter jedoch Klarheit, wie bei Betreiberwechseln, Bedarfsänderungen und langfristigen Infrastrukturinvestitionen ein angemessener Ausgleich gewährleistet werden soll. Daher ergeben sich uns folgende Fragen: a) Ist es im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Beauftragung aus Gründen, die der Leistungserbringer nicht zu vertreten hat (z.B. Wegfall des Bedarfs), gewollt, dass die durch den Leistungserbringer errichteten baulichen Anlagen ohne jegliche Entschädigung auf den Grundstückseigentümer bzw. einen Nachfolgeauftragnehmer übergehen? Falls nein, bittet der Bieter um Konkretisierung, ob in diesen Fällen ein Ausgleich der nicht amortisierten Investitionsanteile vorgesehen ist. b) Geht der Konzessionsgeber davon aus, dass hieraus resultierende, noch nicht amortisierte Investitionsanteile als betriebsnotwendige Kosten anerkannt werden können? c) Sofern die Luftrettungsstation nach Vertragsende weiterhin für die Luftrettung oder ähnliche Verwendungszwecke genutzt werden soll, bittet der Bieter um Erläuterung, aus welchen Gründen ein vollständiger Ausschluss einer Entschädigung für die durch den Leistungserbringer errichteten Bauwerke vorgesehen wurde und ob alternativ eine Übergabe der Infrastruktur an einen Nachfolgebetreiber / -Nutzer gegen angemessenen Wertersatz in Betracht gezogen werden kann. d) Der Bieter geht davon aus, dass die errichtete Infrastruktur dauerhaft der Sicherstellung der Luftrettung dienen soll. Vor diesem Hintergrund wird um Klarstellung gebeten, in welchen Fallkonstellationen der |
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| Grundstückseigentümer tatsächlich von der Rückbauoption Gebrauch machen würde und ob bei einer weiteren Nutzung der Station für luftrettungsdienstliche oder ähnliche Zwecke ein Rückbau ausgeschlossen werden kann. | |
|---|---|
| Antwort 38 | Zu a) und b): Sofern eine vorzeitige Beendigung infolge nicht vom Leistungserbringer zu vertretender Gründe erfolgt, dürfte diesem ein Anspruch gegenüber dem Auftraggeber bzgl. der durch die vorzeitige Beendigung entstehenden Kosten zustehen, sofern diese nicht als Kosten des Rettungsdienstes von den Kostenträgern zu zahlen sind. Zu c): Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Laufzeit so angemessen ist, dass in dieser eine vollständige Amortisation der Baukosten in diesem Zeitraum erfolgen kann. Ein Wertersatz an einen Nachfolgeauftragnehmer ist daher nicht vorgesehen. Zu d): Ein Rückbau kommt nur für den Fall in Betracht, dass die Luftrettungsstation nicht mehr für den Luftrettungsdienst benötigt wird. |
| Frage 39 | Der Erbbaurechtsvertrag sieht eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Mio. EUR über die gesamte Laufzeit vor. Hat der Konzessionsgeber hierzu bereits Abstimmungen mit den Kostenträgern vorgenommen bzw. geht er davon aus, dass die hierdurch entstehenden Aval- und Finanzierungskosten im Rahmen der Benutzungsentgelte als betriebsnotwendige Kosten anerkannt werden können? |
| Antwort 39 | Eine Abstimmung mit den Kostenträgern ist hierüber bislang nicht erfolgt. |
| Hinweis 40 | Dieser Hinweis nimmt Bezug auf die Fragen 8, 26 und 33: Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat auf Nachfrage des Auftraggebers mitgeteilt, dass nach dessen Ansicht in der fliegerischen Nacht bei einem Rettungshubschrauber die Besatzung im Cockpit aus mindestens zwei Piloten oder einem Piloten und einem HEMS-TC mit NVIS-Ausbildung bestehen muss, sofern es sich bei dem Abflug- oder Zielort um einen HEMS-Einsatzort handelt und der HEMS-TC das Cockpit während des Fluges nicht verlassen darf. In der Konsequenz muss somit die Besatzung des RTH in der fliegerischen Nacht aus vier Personen (Pilot 1, Pilot 2/HEMS-TC 1, HEMS-TC 2 und Notarzt) bestehen. Vor diesem Hintergrund wird die Leistungsanforderung dahingehend präzisiert, dass in der fliegerischen Nacht als Mindestbesetzung neben dem Piloten, dem HEMS-TC und dem Notarzt entweder ein zweiter Pilot oder ein entsprechend ausgebildeter zweiter HEMS-TC eingesetzt werden müssen. Der Kalkulationshinwies unter Ziff. 33 wird aufgehoben. Für die Kalkulation für die fliegerische Nacht sind vier Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen. Diese können entweder aus zwei Piloten, einem HEMS- |
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| TC und dem Notarzt bestehen. Alternativ kann ein Pilot, ein für den Nachtflug hinreichend qualifizierter HEMS-TC, ein HEMS-TC für die medizinische Versorgung und ein Notarzt für die Kalkulation zugrunde gelegt werden. | |
|---|---|
| Frage 41 | Bezug zu Vergabeunterlagen: (Dokument, Seite, Ziff., Stichwort etc) Bewerberinformation Nr. 10, Frage/Antwort Nr. 33; Leistungsbeschreibung Ziff. 8 (Personal); Bewerbungsbedingungen Ziff. 12.1.7 (Eignung Personal); Beauftragungsvertrag §§ 2, 4 (Vorhaltezeiten) Ergänzende Bieterfrage zu Nr. 33 – Besatzungskonzept Nachtbetrieb In der Bewerberinformation Nr. 10, Frage/Antwort 33, wird ausgeführt, dass die abschließende luftrechtliche Bewertung des Besatzungskonzepts für Nachtflüge mit dem LBA abgestimmt werden soll und die Antworten zu den Fragen 8 und 26 ggf. angepasst werden. Zugleich wird für die Kalkulation der Erstangebote verbindlich eine Besetzung mit zwei Piloten, einem HEMS-TC und einem Notarzt (4 Personen) in der fliegerischen Nacht vorgegeben. Wir möchten hierzu ergänzend Folgendes anmerken und schlagen vor, darüber in den Verhandlungen zu sprechen: 1. Die Ausgestaltung des Besatzungskonzepts bei Nacht, insbesondere die Doppelbesetzung im Cockpit bzw. Patientenraum, steht im Spannungsfeld zwischen • sehr hoher Flug- und Patientensicherheit und medizinischer Versorgungsqualität einerseits; • einer wirtschaftlich vertretbaren, qualitativ hohen und dauerhaft finanzierbaren Leistungserbringung andererseits. Nach unserer Einschätzung ist – im Sinne des Pareto-Prinzips (80:20) – eine absolute, in jeder denkbaren Konstellation maximal redundante Perfektion (faktische Doppelbesetzung der Piloten) weder wirtschaftlich noch in der Praxis erforderlich, um ein sehr hohes Sicherheits- und Qualitätsniveau zu gewährleisten. Die aktuelle regulatorische und fachliche Entwicklung im Bereich HEMS (inkl. NVIS/NVG und technischer Assistenzsysteme) geht tendenziell dahin, qualifizierte Single Pilot-Konzepte mit HEMS-TC unter genau definierten Rahmenbedingungen zu ermöglichen. 2. Die in den Vergabeunterlagen geforderte hohe Qualifikation der Notärzte (m/w/d) sowie deren regelmäßige klinische Tätigkeit stellt sicher, dass sie auch allein am Patienten hoch handlungsfähig sind. Bei kritisch kranken oder verletzten Patienten werden wesentliche Maßnahmen zudem regelmäßig bereits vor dem Start vorbereitet bzw. eingeleitet. In vielen Einsatzsituationen kann das bestehende, etablierte Besatzungsmuster (ein Pilot, HEMS-TC, |
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| Notarzt) aus medizinischer und operationeller Sicht sachgerecht und sicher eingesetzt werden. 3. Eine generelle Pflicht zur Vorhaltung von zwei Piloten für jede dunkle Flugphase dürfte demgegenüber in der überwiegenden Zahl der Einsätze wirtschaftlich nicht sachgerecht sein, da der Anteil der tatsächlichen „dunklen Zeit“ im Rahmen des vorgesehenen Einsatzprofils zeitlich begrenzt ist (z.B. in den Wintermonaten vorrangig die letzten Stunden des Tages). Dienstplantechnisch würde eine solche Vorgabe faktisch zu einer dauerhaften Doppelbesetzung des Cockpits auch in Phasen führen, in denen diese aus Sicherheitsgründen nicht zwingend erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung der folgenden Fragen: a) Teilt die Auftraggeberin die Einschätzung, dass – unter Beachtung der abschließenden luftrechtlichen Bewertung durch das LBA (die sich in den Folgejahren auch ändern kann) – ein in der Praxis erprobtes Besatzungsmuster mit einem Piloten, einem HEMS-TC und einem Notarzt bei Nachtflügen in vielen Fällen ein sehr hohes Sicherheits- und Qualitätsniveau gewährleistet, ohne dass eine durchgehend verpflichtende Doppelbesetzung mit zwei Piloten notwendig ist? b) Wäre die Auftraggeberin bereit, die Vorgabe für die Kalkulation der Erstangebote dahingehend zu modifizieren, dass die Bieter zwei Kalkulationen vorlegen: (1) auf Basis einer dauerhaften Vorhaltung von einem Piloten, HEMS-TC und Notarzt sowie (2) auf Basis einer dauerhaften Vorhaltung von zwei Piloten, HEMS-TC und Notarzt, um die unterschiedlichen wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Konzepte – auch im Interesse der Kostenträger – transparent darstellen, verhandeln und in die Entscheidung einstellen zu können? Der Mehraufwand ist durch Tabellenkalkulation kaum relevant und gut machbar. | |
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| Antwort 41 | Zu a) und b): Siehe hierzu Hinweis 40. |
| Frage 42 | Wir bedanken uns für die Klarstellung in der Antwort auf Frage 33, wonach für die Kalkulation der Erstangebote in der fliegerischen Nacht verbindlich von einer Besetzung mit vier Personen auszugehen ist. Vor dem Hintergrund dieser Vorgabe bitten wir um Klarstellung der folgenden Punkte: |
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| a) Gemäß SPA.HEMS.130 VO (EU) 965/2012 kann die für den Nachtflugbetrieb erforderliche zusätzliche Person neben einem zweiten Piloten (=den Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprechender Kommandant) auch ein entsprechend qualifiziertes technisches Besatzungsmitglied sein (Mindestbesatzung im Nachtflug). Gehen wir daher recht in der Annahme, dass es dem Bieter freisteht, welche Qualifikation er für die vierte Person kalkuliert und im operativen Betrieb einsetzt, sofern die jeweils geltenden luftrechtlichen Anforderungen erfüllt werden und nicht zwei Kommandanten kalkuliert werden müssen? b) Die Vorgabe einer zusätzlichen vierten Person ausschließlich für die Zeiten der fliegerischen Nacht erscheint aus operativer Sicht nicht praktikabel. Zum einen würde sich die erforderliche Anwesenheitszeit der vierten Person an einzelnen Tagen auf wenige Minuten beschränken (z. B. bei Sonnenuntergang um 19:45 Uhr und regulärem Dienstende um 20:00 Uhr). Zum anderen kann sich der Hubschrauber zum Zeitpunkt des Sonnenuntergangs bereits in einem laufenden Einsatz befinden, sodass ein kurzfristiges Zusteigen der vierten Person pünktlich zum Beginn der fliegerischen Nacht nicht möglich wäre. Aus unserer Sicht setzt die betriebliche Umsetzung daher einen früheren Dienstbeginn und eine entsprechende Vorhaltung der vierten Person bereits vor Beginn der fliegerischen Nacht voraus. Gehen wir daher recht in der Annahme, dass an Tagen mit Vorhaltezeit in der fliegerischen Nacht für die Kalkulation von einer Mindestanwesenheit der vierten Person von vier Stunden auszugehen ist? | |
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| Antwort 42 | Zu a): siehe hierzu Hinweis 40. Zu b): Das ist korrekt. |
| Frage 43 | In den Unterlagen ist beschrieben, dass die finalen Preise für 2027 und 2028 abgesehen von Änderungen in der Flugleistung gedeckelt sind. Wir legen zugrunde, dass davon über das normale Maß hinausgehende Kostensteigerungen nicht umfasst sind (Stichwort (Hyper-)Inflation, Lieferkettenstörungen etc.). Bitte bestätigen Sie dies. |
| Antwort 43 | Gemäß Ziffer 13.1 der Bewerbungsbedingungen gilt folgendes: „Bei den Entgeltvereinbarungen mit den Kostenträgern hat sich der Bewerber allerdings in der ersten (ggf. ersten beiden), auf die Beauftragung folgenden Entgeltverhandlung für den Zeitraum 01.07.2027 bis 31.12.2028 an die Preiskalkulation in dem hier abgegebenen Angebot nach oben gebunden zu halten. Es können allenfalls aufgrund von Flugleistung entstehende variable Mehr- oder Minderkosten ausgeglichen werden.“ |
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Weitere Anpassungsansprüche sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Das allgemeine Schuldrecht findet Anwendung.
Anlagen:
Anlage 1 (zur Antwort Nr. 15): Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung aus 2022
Anlage 2 (zur Antwort Nr. 15): Bericht/Prüfung der UVP-Pflicht aus 2022
Anlage 3 (zum Hinweis Nr. 20): Vorläufiger Projektzeitplan
Anlage 4 (zum Hinweis Nr. 20): Lageplan Erschließung
Anlage 5 (zur Antwort Nr. 27): Projektplan Stromanschluss Netze BW
Anlage 6 (zum Hinweis Nr. 31): Angebot Hallenlösung