20260810 A IM BW Chr. Odenwald Bewerberinformation (1-43).pdf

Betrieb des Rettungshubschraubers Christoph Odenwald in Ravenstein

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 12:01 (Europe/Berlin)

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Baden-Württemberg

Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Europa

Vergabeverfahren für den Betrieb eines Rettungshubschraubers (RTH) Christoph Odenwald am Standort Ravenstein

  • Bewerberinformation -
Frage 1In den Bewerbungsbedingungen unter der Ziffer 13.2. (Bewertung der
Qualität) auf der Seite 30 wird angegeben, dass die Ausführungen pro
Unterkonzept mit der Schriftart Arial oder Times New Roman
vorzunehmen sind. Gehen wir recht in der Annahme, dass unter die
Schriftart „Arial“ auch die Schriftart „Arial Narrow“ fällt? Wir bitten um
Bestätigung.
Antwort 1Auch die Schriftart „Arial Narrow“ ist zulässig.
Frage 2Frage 2Wir bitten um Bestätigung, dass das Ausfüllen der im PDF-Format zur
Verfügung gestellten Formblätter auch mittels elektronischer Mittel (z. B.
PDF-editor) zulässig ist, sofern dabei die vorhandenen Inhalte der
Formblätter nicht verändert werden.
Antwort 2Das wird bestätigt.
Hinweis 3Hinweis 3In Ergänzung zu einer Ortsbesichtigung des finalen Standortes wurde
heute im Portal das luftfahrtrechtliche Eignungsgutachten vom 30.06.2025
mit den entsprechenden Anlagen und einem zusätzlichen Satellitenbild
„Grundstücke Luftrettungsstandort Merchingen“ den Bietern als Zip-Datei
zur Verfügung gestellt.
Frage 4Wir bitten um Bestätigung, dass zum Nachweis der geforderten
Referenzen inkl. Randzeitenerweiterung auch Referenzaufträge für den
Betrieb von 24-Stunden-Stationen als gleichwertig anerkannt werden.
Antwort 4Solche Referenzen werden als gleichwertig anerkannt.
Frage 5Frage 5Wir bitten im Hinblick auf die Regelung unter Ziffer 5.1.12 der
Bekanntmachung, wonach das Einreichen mehrerer Angebote zulässig
ist, um Bestätigung, dass damit die Einreichung des indikativen
Erstangebotes sowie evtl. eines finalen weiteren Angebotes gemeint ist,

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nicht hingegen die parallele Abgabe mehrerer Hauptangebote auf der
Stufe des Erst- bzw. finalen Angebotes.
Antwort 5Das wird bestätigt.
Frage 6Frage 6Gemäß Leistungsbeschreibung (Ziffer 3. Leistungsumfang:
Einsatzbereich des RTH, Vorhaltezeit und Umfang der Einsatzleistung)
hat der Leistungserbringer den RTH täglich von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr
bzw. während der Erweiterung der Einsatzbereitschaft im
Sommerhalbjahr ab Sonnenaufgang (wenn dieser von 08:00 Uhr liegt)
und bis Sonnenuntergang (wenn dieser nach 20:00 Uhr liegt) einsatzbereit
am Standort Ravenstein vorzuhalten. Der früheste Sonnenaufgang in
Ravenstein liegt bei ca. 05:15 Uhr und tritt regelmäßig etwa im Zeitraum
vom 10. bis 22. Juni auf. Sollte die Einsatzbereitschaft bereits ab dem
tatsächlichen Sonnenaufgang herzustellen sein, ergäbe sich an rund 180
Kalendertagen im Jahr eine Einsatzbereitschaft vor 07:00 Uhr; an etwa
100 Kalendertagen wäre die Einsatzbereitschaft bereits vor 06:00 Uhr
sicherzustellen. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die Dienst- und
Schichtplanung. Insbesondere wäre zu berücksichtigen, dass eine
Vorhaltung ab dem frühesten Sonnenaufgang bis zum spätesten
Sonnenuntergang (ca. 21:30 Uhr) unter Einhaltung der Vorgaben der 2.
DVLuftBO nur im Zweischichtbetrieb rechtskonform sichergestellt werden
kann. Der hieraus resultierende zusätzliche Personalbedarf ist für die
Angebotskalkulation von maßgeblicher Relevanz, u. a. auch mit Blick auf
das Wirtschaftlichkeitsgebot. Wir bitten daher um Klarstellung, ob die
Einsatzbereitschaft im Sommerhalbjahr bereits ab dem tatsächlichen
Sonnenaufgang oder zu einem festgelegten frühesten Zeitpunkt (z. B.
07:00 Uhr oder 08:00 Uhr) herzustellen ist.
Antwort 6Der Auftraggeber hat sich entschlossen die Vorhaltezeiten wie folgt
anzupassen:
• die Gestellung eines geeigneten Rettungshubschraubers („RTH“)
inklusive der erforderlichen medizinisch-technischen Ausstattung für
den Betrieb des RTH Christoph Odenwald in der Zeit täglich von 8:00
Uhr bis 20:00 Uhr; Erweiterung der Einsatzbereitschaft im
Sommerhalbjahr ab Sonnenaufgang (frühestens ab 7:00 Uhr) und bis
Sonnenuntergang (wenn dieser nach 20:00 Uhr liegt);
Frage 7Bezugnehmend auf die Bewerbungsbedingungen Ziffer 12.1.7.5 dort
Unterpunkt 24. muss der RTH über einen geeigneten Suchscheinwerfer
(NVG kompatibel) verfügen. Der Einbau, der Betrieb und der fortlaufende
Nachweis der Lufttüchtigkeit des Hochleistungssuchscheinwerfers muss
für das jeweilige Flugmuster genehmigt sein.

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Gehen wir Recht in der Annahme, dass mit Hochleistungsscheinwerfer
das HISL (High Intensive Search Light), z.B. der Trakka Beam gemeint
ist? Wir bitten um Bestätigung.
Antwort 7Das wird bestätigt.
Frage 8Frage 8Leistungsbeschreibung Personal Ziffer 8 (Personal)
Bezugnehmend auf die Leistungsbeschreibung Ziffer 8 heißt es u. a. in
Absatz 3: „Die fliegerische Crew (Pilot/en und HEMS-TC) ist stets so
aufzustellen, dass Einsätze des RTH in der fliegerischen Nacht mit dem
bzw. den jeweils bereitstehenden Hubschraubermuster/n unmittelbar –
ohne weiteren Vorlauf – vorschriftsmäßig und sicher absolviert werden
können (Anzahl, Qualifikation/Einweisung, Erfahrung und Berechtigungen
des Personals sowie Ausrüstung, insbes. mit NVIS/NVG)“. In der
SPA.HEMS.130 (e) sind unter Absatz (2) die Anforderungen an die
Besatzung im Nachtflug festgelegt. Die Mindestbesatzung besteht aus (i)
zwei Piloten oder einem Piloten sowie einem technischen
Besatzungsmitglied (TC-HEMS). Sofern die Besatzung aus einem Piloten
und einem technischen Besatzungsmitglied (TC-HEMS) besteht, welcher
zugleich die Doppelfunktion des Notfallsanitäters ausfüllt, muss in diesem
Fall der TC-HEMS/Notfallsanitäter im Nachtflug (HEMS-Nachtflüge) im
Cockpit verbleiben. Daher steht dieser während eines Patiententransports
regelhaft nicht in der Kabine zur Verfügung. Gehen wir daher recht in der
Annahme, dass für die Zeit nach Sonnenuntergang (wenn dieser nach 20
Uhr liegt, Randzeiten/fliegerische Nacht) der Notfallsanitäter während des
Fluges dem Notarzt in der Kabine zur Patientenversorgung zur Verfügung
stehen muss und somit die Besetzung des Hubschraubers aus vier
Personen besteht?
Antwort 8Das ist korrekt.
Frage 9Frage 9Leistungsbeschreibung Ziffer 9.2.3 (Sprechfunkeinrichtung,
Ortungs- und Navigationssystem)
In Ziffer 9.2.3. zu Sprechfunkeinrichtung, Ortungs- und Navigationssystem
der Leistungsbeschreibung ist beschrieben, dass der zum Einsatz
kommende Rettungshubschrauber unter anderem über zertifizierte
Analogfunkgeräte als Festeinbau oder Handgerät verfügen muss. Vor
dem Hintergrund der flächendeckenden Verfügbarkeit des TETRA-
Digitalfunknetzes und des mittlerweile wahrnehmbaren, örtlichen
Schwindens analoger Funktechnik in den Fahrzeugen von BOS-
Teilnehmern, stellt sich zumindest im Zusammenhang mit der
Beauftragungsdauer bis 2052 die Frage der sinnvollen Nutzbarkeit des
BOS-Analogfunks. Gemäß Entscheidung des “1. Treffens zivile
Luftrettung 2026” (Bundespolizei, DRF Luftrettung, ADAC Luftrettung,
JUH Luftrettung) vom 12.05.2026 herrscht zwischen allen
bundesdeutschen Luftrettungsbetreibern Konsens, Analogfunktechnik in

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neue Rettungshubschrauber, v. a. in neue Hubschraubertypen, nicht mehr
zu installieren und bei Defekten im verbauten Bestand nicht zwingend eine
Instandsetzung zu erwirken. Wir bitten um Bestätigung, dass die
Vorhaltung umfangreicher TETRA-Funktechnik, z. B. in Form von
mehreren festverbauten bzw. handgeführten und aktivgehalterten BOS-
Funkgeräten, ausreichend ist?
Antwort 9Das wird bestätigt.
Frage 10Frage 10IFR-Berechtigung
Gem. Leistungsbeschreibung in Ziffer 8.1. wird von den
Hubschrauberführern eine Instrumentenflugberechtigung sowie die
Erlaubnis zum Einsatz von NVIS/NVG gefordert. Während die NVIS
Anforderung für den vollumfänglichen Einsatz bei Dunkelheit erforderlich
ist, wird für die ausgeschriebene Leistung aktuell keine
Instrumentenflugberechtigung benötigt. Für einen IFR Betrieb in der
Luftrettung sind noch viele infrastrukturelle und regulatorische Grundlagen
zu schaffen, gleichzeitig stellt der Erwerb und der Erhalt der IFR-
Berechtigung für Hubschrauberführer einen erheblichen finanziellen
Mehraufwand dar.
Gehen wir daher Recht in der Annahme,
a) dass die IFR-Berechtigung der Hubschrauberführer erst vorzuhalten
ist, wenn auch die infrastrukturellen Grundlagen (Point in Space-
Verfahren – PinS) dafür geschaffen sind und Einsätze im IFR Betrieb
in Ravenstein geflogen werden können?
b) dass, sollte an der Forderung festgehalten werden, die Kostenträger
dieser - mit hohen finanziellen Auswirkungen verbundenen -
Anforderung zugestimmt haben?
Antwort 10Zu a): Das ist korrekt.
Zu b): Sobald die infrastrukturellen Grundlagen für den IFR-Betrieb vor-
liegen, ist seitens des Leistungserbringers eine Verständigung mit den
Kostenträgern herbeizuführen.
Frage 11Standortkonzept
a) Gehen wir recht in der Annahme, dass die für die zu wertenden
Unterkonzepte vorgesehenen formalen Vorgaben in Ziffer 13.2. der
Bewerbungsbedingungen (z. B. hinsichtlich Seitenumfang und
weiteren Formalien, Gestaltungselementen, Tabellen, Grafiken,
Abbildungen und sonstigen Darstellungsformen) nicht auf das
Standortkonzept anzuwenden sind?

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b) Gemäß Ziffer 12.1.7.11 der Bewerbungsbedingungen ist im
Standortkonzept darzustellen, wie die Errichtung und Fertigstellung
des Luftrettungsstandortes auf dem vom Neckar-Odenwald-Kreis zur
Verfügung gestellten Grundstück in der Gemarkung Merchingen bis
spätestens 31.12.2028 sichergestellt wird. Als Inhalte werden
insbesondere ein detaillierter Projektplan sowie Angaben zur
baulichen Umsetzung genannt. Wir bitten um Klarstellung, ob die
Anforderungen an das Standortkonzept bereits als erfüllt angesehen
werden, wenn dieses ausschließlich die Planung, Genehmigung,
Errichtung, Fertigstellung und den dauerhaften Betrieb des finalen
Luftrettungsstandortes in Ravenstein beschreibt.
c) Zudem bitten wir um Bestätigung, dass Ausführungen zum
Interimsstandort, zum Interimsbetrieb, zum Umzug vom
Interimsstandort an den Dauerstandort sowie zu etwaigen Rückbau-
oder Übergangsmaßnahmen nicht Gegenstand des
Standortkonzeptes sind und bei dessen Prüfung/Bewertung nicht
vorausgesetzt werden.
Antwort 11Zu a): Das wird bestätigt.
Zu b): Das wird bestätigt.
Zu c): Das wird bestätigt.
Frage 12Referenzen
Gehen wir recht in der Annahme, dass die geforderten Referenzen sowohl
einen Nachtflugbetrieb bzw. einen 24h-Betrieb als auch die Erbringung
der Leistungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftrags umfassen
müssen, um als vergleichbar zu gelten?
Antwort 12Die Referenzen müssen entweder einen Nachtflugbetrieb oder einen 24-
Stunden-Betrieb umfassen.
Die Referenzen müssen darüber hinaus „für einen öffentlichen
Auftraggeber“ erbracht werden. Insofern sind neben öffentlich-rechtlichen
Aufträgen auch Genehmigungen und/oder Konzessionen zulässig.
Im Übrigen gelten die weiteren Vorgaben aus Ziffer 12.1.7.7 der
Bewerbungsbedingungen weiterhin.
Frage 13Personelle Leistungsfähigkeit
Gemäß Ziffer 12.1.7.9 der Bewerbungsbedingungen ist für den
Verfügbarkeitsnachweis die Benennung von mindestens acht (8)
Notärzten und gemäß Ziffer 12.1.7.10 der Bewerbungsbedingungen die
Benennung von mindestens acht (8) HEMS-TC vorgesehen.
Entsprechende Anforderungen finden sich zudem in Ziffer 8.2 und 8.3 der

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Leistungsbeschreibung. Für die Funktion der Hubschrauberführer werden
hingegen gemäß Ziffer 12.1.7.8 der Bewerbungsbedingungen bzw. Ziffer
8.1 der Leistungsbeschreibung lediglich vier (4) Personenkapazitäten
gefordert. Für den Betrieb einer Tagstation, inkl. Randzeiterweiterung im
Winterhalbjahr, sind nach unseren Personalgestellungsmodellen etwa 4
Personenkapazitäten (Vollzeitäquivalente) notwendig, aber auch
ausreichend.
a) Wie erklären sich für den Konzessionsgeber die Unterschiede bei den
Notärzten und auch bei den HEMS-TC, sodass der Konzessionsgeber
für diese beiden Berufsgruppen den Nachweis von 8 Kapazitäten (also
nicht Personen) fordert, obwohl 4 Kapazitäten (wie bei den Piloten
gefordert) für die definierte Vorhaltezeit ausreichen?
b) Gehen wir recht in der Annahme, dass sich die Mindestanforderung
bei den Nachweisen der Notärzte und der HEMS-TC analog zu den
Piloten auf mindestens 4 Personen beschränkt? Bei
Vollzeitbeschäftigung wären 4 Personen ausreichend, mehr Personen
/ Köpfe werden nur bei anteiligen Beschäftigungen benötigt, wobei der
Beschäftigungsumfang vom Bieter aktuell frei gestaltet werden kann.
Antwort 13Der Auftraggeber geht davon aus, dass für den Betrieb mehr als die von
Ihnen genannten vier Kapazitäten für Notärzte und HEMS-TC erforderlich
sind, da u. a. für die Notärzte eine regelmäßige klinische Tätigkeit
gefordert wird, welche bei einer Vollzeitbeschäftigung ausschließlich in
der Luftrettung nicht möglich wäre.
Es wird an der Forderung festgehalten.
Frage 14Formale Anforderungen Konzepte
Gehen wir recht in der Annahme, dass die Verwendung von Tabellen zur
strukturierten Darstellung von Informationen in den zu wertenden
Unterkonzepten zulässig ist und nicht wie in Ziffer 13.2. der
Bewerbungsbedingungen als unzulässige Grafik oder Abbildung gewertet
wird?
Antwort 14Sofern die Tabellen die Anforderungen an die formalen Vorgaben
einhalten, werden diese nicht als Grafiken oder Bilder gewertet.
Frage 15Stationserrichtung
Für die Erstellung eines belastbaren Standortkonzeptes für den vom
Bieter neu zu errichtenden Luftrettungsstandorts in Ravenstein /
Gemarkung Merchingen bitten wir um Mitteilung, welche
vorhabenbezogenen Unterlagen seitens des Auftraggebers bereits
vorliegen und wie deren Planungs- oder Genehmigungsstand ist. Dies
betrifft insbesondere:

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• luftverkehrsrechtliche Genehmigungen des Landeplatzes (§6 LuftVG),
• baurechtliche Genehmigungen für den Stationsbau,
• Lärmgutachten,
• Baugrund-/Bodengutachten,
• Vermessungsunterlagen,
• Umwelt- und artenschutzrechtliche Untersuchungen sowie
• Angaben zur Erschließung des Grundstücks und zu den
Übergabepunkten der Medienanschlüsse.
Sofern entsprechende Unterlagen vorliegen, bitten wir um Bereitstellung
im Rahmen des Vergabeverfahrens, da diese für die Planung, Kalkulation
und Ausarbeitung des geforderten Standortkonzeptes relevant sind.
Antwort 15Der Auftraggeber hat bereits das luftfahrtrechtliche Eignungsgutachten in
das Vergabeportal eingestellt (vgl. Hinweis 3).
Der Auftraggeber stellt darüber hinaus die
• Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung (aus 2022) sowie
den
• Bericht zur Standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im
Sinne von § 7 Absatz 1 UVPG, gemäß Anlage 1, Nr. 13.18.2 UVPG
– Prüfung der UVP-Pflicht (UVP-VP) zum Vorhaben der Errichtung
eines Start- und Landeplatzes für Hubschrauber (2022)
als Anlagen zur Verfügung.
Die weiteren, in der Frage genannten Unterlagen liegen dem Auftraggeber
nicht vor.
Frage 16RTH-Ersatzgestellung
Bewerbungsbedingungen 13.2.1 „Konzept Ausfallsicherheit
(Hubschrauber und Personal)“
In den Vergabeunterlagen wird ausgeführt, dass die Bereitstellung eines
Ersatzhubschraubers bei unerwartetem Ausfall spätestens innerhalb von
drei Stunden gewährleistet sein muss. Gleichzeitig soll der Bewerber
darlegen, wie er den Ausfall schnellstmöglich kompensieren wird. Vor
diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung der Bewertungslogik:
a) Dürfen Bieter davon ausgehen, dass ein Konzept, das die geforderte
Ersatzgestellung innerhalb von drei Stunden nachvollziehbar und

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belastbar beschreibt, die volle Bewertung hinsichtlich dieses Aspekts
erreichen kann?
b) Sofern dies nicht der Fall ist und Zeitunterschiede innerhalb der
vorgegebenen Drei-Stunden-Frist wertungsrelevant berücksichtigt
werden sollen, bitten wir im Sinne der Transparenz und der
Gleichbehandlung aller Bieter um Mitteilung, welche Zeitdifferenzen
der Konzessionsgeber als so gravierend bewertet, dass diese zu einer
unterschiedlichen Punktevergabe bzw. zu einer besseren Bewertung
eines Konzeptes führen können.
Wir bedanken uns für die Klarstellung.
Antwort 16Da eine Konzeptwertung zulässigerweise auch vergleichend durchgeführt
werden darf, ist die von Ihnen geforderte „Klarstellung“ vor dem
eigentlichen Bewertungsvorgang nicht möglich. Es kann u. U. auch eine
bessere Bewertung eines Konzeptes erfolgen, wenn eine
Ersatzgestellung unterhalb der Maximalvorgabe erfolgt.
Frage 17Bewertung der Referenzen
Wir bitten um Klarstellung, ob die in Ziffer 12.4 der
Bewerbungsbedingungen dargestellte Bewertungsrangfolge einen
redaktionellen Fehler enthält. Durch die zweimalige Nennung von „6
Referenzen“ ist die Bewertung bei Vorliegen von genau 6 vergleichbaren
Referenzen nicht eindeutig bestimmbar. Nach unserem Verständnis
werden für „5 bis 6 vergleichbare Referenzen“ 4 Punkte vergeben,
wodurch 7 Punkte dann anstatt für „6 bis 7“ Referenzen für 7 bis 8
Referenzen vergeben werden müssten. Analog dazu müsste die letzte
Bewertungsstufe „> 8 vergleichbare Referenzen“ lauten. Wir bitten um
Klarstellung der vorgesehenen Bewertung der Referenzen.
Antwort 17Die Bewertungstabelle enthält tatsächlich einen redaktionellen Fehler.
Nachfolgend finden Sie die korrigierte Tabelle:
Bewertungs-Anzahl vergleichbarer Referenzen
punkte
Ausschluss /< 3 vergleichbare Referenzen über die
0 PunkteDurchführung der Luftrettung
1 Punkt1 Punkt3 bis 4 vergleichbare Referenzen über die
Durchführung der Luftrettung
4 Punkte5 bis 6 vergleichbare Referenzen über die
Durchführung der Luftrettung
7 Punkte7 bis 8 vergleichbare Referenzen über die
Durchführung der Luftrettung
10 Punkte> 8 vergleichbare Referenzen über die
Durchführung der Luftrettung

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Frage 18Wir bitten um Mitteilung, bis zu welchem Zeitpunkt die Bieter sich an ihr
Angebot gebunden halten müssen, da sich der Konzessionsgeber einen
Zuschlag auf das Erstangebot vorbehält.
Antwort 18Die Bieter müssen sich bis zum 30.09.2026 an ihr Erstanagebot gebunden
halten.
Frage 19In Ziffer 13.1. des Luftrettungsgutachtens werden 972 Primäreinsätze und
100–200 Sekundäreinsätze mit einer durchschnittlich abrechenbaren
Flugzeit von 25 Minuten (inklusive Vor- und Nachlaufzeit) als Grundlage
für die Kalkulation genannt. Diese Angabe ist für die Kalkulation jedoch
nicht ausreichend, da hierfür eine belastbare Prognose der zu
erwartenden Flugminuten erforderlich ist. Von welcher konkreten Anzahl
an Sekundäreinsätzen ist für die Kalkulation auszugehen?
Antwort 19Es ist für die Kalkulation von 150 Sekundäreinsätzen auszugehen.
Hinweis 20Hinweis 20Bei der Auftraggeberin sind weiter Unterlagen zur Erschließung des
Luftrettungsstandortes in Ravenstein eingegangen. Als Anlagen werden
daher ein vorläufiger Projektzeitplan und ein Lageplan zur Erschließung
beigefügt.
Zudem wurde vom Ingenieurbüro die folgende Information
bekanntgegeben:
„Es wird ein DN 250 Kanal mit einer Anschlusstiefe von 3,8m am
SW01 verlegt (siehe angehängter Planausschnitt).
Die mit dem LRA abgestimmte Wassermenge gemäß AV vom
26.02.2026 ist einzuhalten. Die innere Erschließung (z.B. Retention,
Behandlung des Wassers, Löschwasserbehälter etc.) sind vom
Standortbetreiber zu planen.
• Luftrettungsstandort:
- Ableitung Regenwasser Dachflächen und Hofflächen in
Knockgraben (Menge: Hoffläche ca. 24 l/s, Dachfläche
ca. 3 l/s entspricht in Summe max. 27 l/s (= Vorgabe max.
Einleitmenge für innerer Erschließung). Die einzuleitende
Wassermenge entspricht dem natürlichen Abfluss.
- Ableitung häusliches Schmutzwasser im Sammler
Richtung Ravenstein (Menge: max. 2 l/s)“
Frage 21Bezugnehmend auf Ziffer 13.2.1 der Bewerbungsbedingungen („Konzept
Ausfallsicherheit (Hubschrauber und Personal)“) sowie auf die
Bewerberfrage und -antwort Nr. 16 verstehen wir die Vergabeunterlagen
dahingehend, dass sich die Bewertung des Konzepts hinsichtlich der
Entfernung und die benötigte Zeitangabe der für die notärztliche

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Besetzung des Hubschraubers in Betracht kommenden Klinik(en)
ausschließlich auf den endgültigen Standort in Ravenstein und nicht auf
den Interimsstandort bezieht. Wir bitten um Bestätigung, dass dieses
Verständnis zutreffend ist.
Antwort 21Das ist zutreffend.
Frage 22Frage 22In den Bewerbungsbedingungen unter Ziffer 12.1.7.5. sowie in der
Leistungsbeschreibung unter Ziffer 9.2.1. macht der Auftraggeber
Angaben zum gewünschten Hubschraubermuster. Wir verstehen die
Vergabeunterlagen dahingehend, dass mit EASA-CS-27 ausschließlich
die H 140 gemeint ist. Wir bitten um Bestätigung, dass dieses Verständnis
zutreffend ist.
Antwort 22Das ist korrekt. Es darf damit entweder ein Typ des Hubschraubermusters
H 140 oder H 145 zu Einsatz kommen.
Frage 23Anforderungen an die Notärzte
Gehen wir recht in der Annahme, dass die in Ziffer 12.1.7.9 der
Bewerbungsbedingungen geforderte „regelmäßige klinische Tätigkeit in
der Klinischen Akut- und Notfallmedizin oder Intensivmedizin oder
Anästhesiologie“ nicht zwingend eine klinische Festanstellung
voraussetzt, sondern auch durch hauptamtlich im Luftrettungsdienst tätige
Notärzte erfüllt werden kann, sofern diese aufgrund ihrer Tätigkeit und
Qualifikation über die geforderte Erfahrung und kontinuierliche fachliche
Expertise in der Versorgung der genannten Patientengruppen verfügen?
Antwort 23Das ist nicht korrekt. Es ist zwar keine klinische Festanstellung
erforderlich, um die Voraussetzung für eine „regelmäßige klinische
Tätigkeit in der Klinischen Akut- und Notfallmedizin oder Intensivmedizin
oder Anästhesiologie“ zu erfüllen. Eine reine Tätigkeit als Arzt in der
Luftrettung genügt diesen Anforderungen indes nicht. Erforderlich ist, dass
die in der Luftrettung zum Einsatz kommenden Ärzte mindestens im
Umfang von 20 Stunden pro Woche einer (Neben-) Tätigkeit in der
Klinischen Akut- und Notfallmedizin oder Intensivmedizin oder
Anästhesiologie nachgehen. Die klinische Tätigkeit ist während der
Beauftragung regelmäßig nachzuweisen.
Frage 24Leitender Hubschrauberarzt
Die Verantwortung für die medizinische Qualität der Leistungserbringung
obliegt im vorliegenden Auftrag beim Auftragnehmer. Gehen wir daher
recht in der Annahme, dass die gemäß Ziffer 8.2 der
Leistungsbeschreibung erforderliche Zustimmung des Auftraggebers zur
Bestellung des Leitenden Hubschrauberarztes ausschließlich der
Bestätigung dient, dass die benannte Person die in den
Vergabeunterlagen festgelegten Anforderungen erfüllt und die fachliche

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Beurteilung sowie die Auswahl der Person beim Auftragnehmer
verbleiben? Wir gehen dabei davon aus, dass eine Versagung der
Zustimmung lediglich bei Nichterfüllung der vorgegebenen
Qualifikationsanforderungen in Betracht kommt.
Antwort 24Das ist korrekt.
Frage 25Frage 25Fortbildung des Personals
Gehen wir recht in der Annahme, dass die in Ziffer 8.4 der
Leistungsbeschreibung genannte „flugtechnische Ausbildung und
Einweisung […] auf dem Rettungshubschrauber“ nicht zwingend die
Durchführung von Realflügen auf einer Einsatzmaschine voraussetzt und
die Anforderung auch durch geeignete betreiberspezifische Ausbildungs-
und Einweisungskonzepte unter Einsatz von Simulatoren, Mock-ups oder
vergleichbaren Ausbildungsmitteln erfüllt werden kann, so lange eine
realistische Simulation gegeben ist?
Antwort 25Solange und soweit sichergestellt ist, dass die regulatorischen
Anforderungen an die Fort- und Ausbildung jederzeit erfüllt werden, ist der
Einsatz von Simulatoren, Mock-ups oder vergleichbaren
Ausbildungsmitteln zulässig.
Frage 26Besatzung
Mit der Antwort auf Frage 8 der Bewerberinformation Nr. 5 hat der
Auftraggeber klargestellt, dass für Einsätze in der fliegerischen Nacht von
einer Besetzung des RTH mit vier Personen ausgegangen wird, da der
HEMS-TC als technisches Besatzungsmitglied im Cockpit verbleibt und
während des Fluges nicht für die Patientenversorgung in der Kabine zur
Verfügung steht. In der Luftrettung ergeben sich regelmäßig Einsätze, in
denen der Pilot auch zu Tageszeiten die Unterstützung des HEMS TC im
Cockpit benötigt und dieser somit nicht für die Patientenbetreuung zur
Verfügung steht. Es besteht somit insgesamt die Notwendigkeit einer
Abwägung, ob der Notfallsanitäter immer für die Unterstützung des
Notarztes zur Verfügung stehen muss und somit eine vierte Person Teil
der Crew sein muss oder ob es vertretbar ist, dass für die überschaubare
Anzahl an Einsätzen der Notarzt den Patienten während des Fluges allein
betreuen können muss, wie dies etwa am Luftrettungsstandort in Ulm
ohne erkennbare Einschränkungen umgesetzt wird. Außerdem ergeben
sich für die vorgesehene Vorhaltezeit nicht nur abends Zeiten in der
fliegerischen Nacht, sondern auch morgens vor Sonnenaufgang, sodass
uns insgesamt eine Differenzierung zwischen Tages- und Nachtbetrieb
insoweit nicht nachvollziehbar erscheint.
a) Gehen wir daher recht in der Annahme, dass die ausgeschriebene
Leistung grundsätzlich mit einer Drei-Personen-Besatzung erbracht
werden kann und der Einsatz einer vierten Person im Ermessen des

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Auftragnehmers steht, auch da der Auftragnehmer für die Qualität
seiner Leistung verantwortlich ist?
b) Sofern diesem Vorschlag nicht gefolgt wird, bitten wir um Erläuterung,
weshalb eine Vier-Personen-Besatzung ausschließlich für Einsätze in
der fliegerischen Nacht als erforderlich angesehen wird. Aus unserer
Sicht spricht die zugrundeliegende Argumentation (Notfallsanitäter
muss dem Notarzt während dem Patiententransport zur Verfügung
stehen) entweder für eine durchgehende Drei Personen-Besatzung
oder – sofern die Anwesenheit einer weiteren Person tatsächlich
zwingend erforderlich sein sollte – konsequenterweise für eine
durchgehende Vier-Personen-Besatzung unabhängig von der
Tageszeit.
Antwort 26a) Vor dem Hintergrund der zum 25.05.2026 angepassten
VO (EU) 965/2012 wonach gemäß SPA-HEMS 130 (e) Nr. 2, ii. A) als
Mindestbesatzung ein Pilot und ein HEMS-TC ausreichend sind,
sofern „der medizinische Fluggast […] während des Flugs die
Unterstützung des technischen HEMS-Besatzungsmitglieds“ benötigt,
wird die Annahme bestätigt.
Die Antwort auf Frage 8 wird daher hiermit geändert. Es ist nicht
zwingend erforderlich in der fliegerischen Nacht mindestens zwei
Piloten einzusetzen. Ob der Leistungserbringer dies trotzdem umsetzt,
obliegt seiner eigenen Entscheidung.
b) Sie Antwort unter a).
Frage 27Erschließung des Grundstücks Ravenstein
In dem unter Hinweis 20 zur Verfügung gestellten Lageplan zur
Erschließung des Grundstücks in Ravenstein fehlen die Angaben für die
Medien Strom und Glasfaser. Können die Planungsunterlagen, aus denen
die Übergabepunkte für Strom und Glasfaser hervorgehen, ebenfalls
bereitgestellt werden?
Antwort 27Dem Auftraggeber liegt nur ein Kostenvoranschlag von Netze BW nebst
Plan für den Stromanschluss vor. Den Plan, der Bestandteil des Angebots
ist, stellt der Auftraggeber als Anlage 5 zur Verfügung. Eine Planung für
einen Glasfaseranschluss gibt es derzeit nicht. In der
Erschließungsplanung ist ein Leerrohr für die Glasfaserversorgung
enthalten. D. h. vom Luftrettungsstandort bis in den Ort Merchingen wird
ein Leerrohr mitverlegt, dass für die Glasfaseranbindung verwendet
werden kann. Bisher liegt indes in Merchingen noch keine
Glasfaserleitung, an die angeschlossen werden kann. Die Stadt
Ravenstein versucht gerade den Ausbau mit einem Glasfaseranbieter
abzuklären.

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Frage 28Verfügbarkeitsnachweis Notärzte / HEMS TC
Wir bedanken uns für die Antwort auf Bieterfrage 13, in der wir jedoch
weiterhin und wie in 12.1.7.9. und 12.1.7.10 Bewerbungsbedingungen
eine Vermischung der Begriffe Kapazitäten (bzw. „Personenkapazitäten“
in den Bewerbungsbedingungen, auch FTE oder VZÄ) und „Personen“
(also Köpfe unabhängig des Arbeitsumfangs) sehen. Bei der
Personalplanung ist zwischen Köpfen/Personen und Kapazitäten
(verfügbarer Arbeitsumfang) zu unterscheiden. Die Anzahl der
Köpfe/Personen beschreibt die Zahl der eingesetzten Mitarbeitenden,
während die Kapazität die tatsächlich für die Leistungserbringung
verfügbare Arbeitszeit berücksichtigt. So können beispielsweise mehrere
Teilzeitkräfte zwar mehrere Köpfe darstellen, gemeinsam jedoch eine
geringere Kapazität als eine Vollzeitkraft bereitstellen.
a) Für die Notärzte lesen wir aus Ihrer Antwort auf Bieterfrage 13 heraus,
dass der Nachweis für 8 Köpfe/Personen zu erbringen ist, damit diese
nicht in Vollzeit (im Durchschnitt mit 50% Kapazität) für die Luftrettung
am Standort Ravenstein zur Verfügung stehen. Wir bitten um
Bestätigung.
b) Gehen wir recht in der Annahme, dass für die HEMS TC ebenfalls 8
Köpfe/Personen zu benennen sind, da von keiner Vollzeit Tätigkeit am
Christoph Odenwald ausgegangen wird und somit nicht 8 Vollzeit-
Kapazitäten gemeint sind?
c) Sollte b) nicht bestätigt werden, hätte der Bieter 8 Vollzeit-Kapazitäten
anzugeben und vorzuhalten, während – analog zu den Piloten – 4
Vollzeit-Kapazitäten (nicht Köpfe) ausreichend sind, um die
Vorhaltezeit zuverlässig abzudecken, sofern der Auftraggeber keine
durchgehende Besetzung des RTH mit 4 Personen vorsieht. Falls der
Auftraggeber keine durchgehende 4 Personen-Besatzung vorgibt und
gleichzeitig an der Forderung des Nachweises über 8 Kapazitäten
festhält, bitten wir um Information, wie diese 4 zusätzlichen, nicht
benötigten Kapazitäten in der Kalkulation anzusetzen sind und ob dies
mit den Kostenträgern abgesprochen ist.
d) Gehen wir recht in der Annahme, dass der Bieter die Gestellung der
HEMS TC mit Arbeitnehmern gestalten darf, die in Vollzeit bei ihm
angestellt sind und an mehreren seiner Luftrettungsstandorte zum
Einsatz kommen?
Antwort 28a) Das ist korrekt.
b) Das ist korrekt.
c) Siehe Antwort unter b).

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d) Das ist korrekt.
Frage 29Bezugnehmend auf die Bieterfrage und -antwort Nr. 8:
Wenn das Cockpit im Nachtflug gemäß SPA.HEMS.130 (e) Abs. (2) (i)
durchgehend durch zwei Piloten besetzt ist, kommt die Forderung gemäß
Leistungsbeschreibung Ziffer 8.3 bzw. Bewerbungsbedingungen Ziffer
12.1.7.10 nicht zum Tragen. Diese fordert für die eingesetzten HEMS TC
die Befähigung und Berechtigung zum Einsatz von NVIS (NVG). Wir bitten
daher um Bestätigung, dass im Falle der Besetzung des Cockpits im
Nachtflug durch zwei Piloten die Forderung (NVIS HEMS TC) nicht erfüllt
werden muss.
Antwort 29Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen, wodurch die
Antwort auf Frage 8 geändert wurde.
Sofern ein Leistungserbringer aber dennoch zwei Piloten zusätzlich zu
einem HEMS-TC einsetzt, ist in diesen Fällen die Befähigung und
Berechtigung zum Einsatz von NVIS (NVG) für diesen HEMS-TC nicht
erforderlich.
Frage 30Anlage 11 Verfügbarkeit HEMS TC:
Hier wird auf die Ziffer 12.8.10 der Bewerbungsbedingungen hingewiesen.
Diese Ziffer ist in den Bewerbungsbedingungen nicht aufgeführt. Gehen
wir daher Recht in der Annahme, dass es sich hierbei richtigerweise um
die Ziffer 12.1.7.10 der Bewerbungsbedingungen handelt? Wir bitten um
Bestätigung.
Antwort 30Das ist korrekt.
Hinweis 31Hinweis 31Der Flugsportclub Odenwald e. V. in Walldürn hat sein Angebot an den
zukünftigen Leistungserbringer erweitert. Das entsprechende Angebot für
eine Hallenlösung ist als Anlage 6 beigefügt.
Frage 32Wir weisen rein vorsorglich darauf hin, dass die Regelungen zur
Randzeitenerweiterung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 des
Beauftragungsvertrags noch an die Antwort Nr. 6 des
Bieterfragenkatalogs anzupassen sind. Andernfalls entstünde ein
Widerspruch zwischen der Leistungsbeschreibung und dem
Beauftragungsvertrag.
Antwort 32Vielen Dank für den Hinweis.
§ 2 Abs. 1 Nr.1 des Beauftragungsvertrags wird wie folgt geändert:
„die Gestellung eines geeigneten Rettungshubschraubers (RTH) sowie
der erforderlichen medizinisch-technischen Ausstattung für den Betrieb
des RTH Christoph Odenwald in der Zeit täglich von 8.00 Uhr bis 20.00
Uhr; Erweiterung der Einsatzbereitschaft im Sommerhalbjahr ab

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Sonnenaufgang (frühestens ab 7:00 Uhr) und bis Sonnenuntergang (wenn
dieser nach 20:00 Uhr liegt),“
§ 4 Abs. 2 des Beauftragungsvertrags wird wie folgt geändert:
„Der Leistungserbringer hat den RTH grundsätzlich täglich von 8.00 Uhr
bis 20.00 Uhr einsatzbereit vorzuhalten. Im Sommerhalbjahr hat eine
Erweiterung der Einsatzbereitschaft, ab Sonnenaufgang (frühestens ab
7:00 Uhr) bis Sonnenuntergang, wenn der Sonnenuntergang nach 20:00
Uhr liegt, zu erfolgen.“
Frage 33Besatzungskonzept bei Nachtflügen gemäß SPA.HEMS.130 VO (EU)
965/2012
Mit der Antwort auf die vorstehende Bieterfrage bestätigt der
Konzessionsgeber die Annahme, dass die ausgeschriebene
Leistung grundsätzlich mit einer Drei-Personen-Besatzung (Pilot, HEMS-
TC, Notarzt) erbracht werden könne. Zur Begründung verweist er auf die
zum 25.05.2026 angepasste Regelung in SPA.HEMS.130 e) Nr. 2 ii) A)
VO (EU) 965/2012.
Diese Antwort berücksichtigt jedoch nicht den vollständigen Wortlaut der
Vorschrift. SPA.HEMS.130 e) Nr. 2 ii) erlaubt den Einsatz von lediglich
einem Piloten bei Nacht nur dann, wenn kumulativ folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
A) der medizinische Fluggast während des Fluges die Unterstützung
des technischen HEMS-Besatzungsmitglieds benötigt und
B) weder beim Abflugort noch beim Zielort ein HEMS-Einsatzort vorliegt.
Darüber hinaus verlangt SPA.HEMS.130 e) Nr. 3 ausdrücklich, dass das
gewählte Besatzungskonzept während des gesamten HEMS-Einsatzes
durchgehend aufrechterhalten wird.
Gerade hierin besteht der wesentliche Unterschied zum Tagbetrieb:
Während tagsüber der HEMS-TC bei Bedarf die Patientenversorgung
unterstützen kann, entfällt diese Möglichkeit bei nächtlichen HEMS-
Einsätzen regelmäßig bereits aus luftrechtlichen Gründen. Da bei
Primäreinsätzen typischerweise ein An- oder Abflug an einem HEMS-
Einsatzort erfolgt, kommt die Ausnahme nach SPA.HEMS.130 e) Nr. 2 ii)
regelmäßig nicht zur Anwendung. Der HEMS-TC muss damit als
technisches Besatzungsmitglied Teil des vorgeschriebenen
Besatzungskonzepts bleiben und steht für die Patientenversorgung in der
Kabine nicht zur Verfügung.
Dies hätte zur Folge, dass der HEMS-TC während des gesamten
Einsatzes als technisches Besatzungsmitglied gebunden ist und für die
Patientenversorgung in der Kabine nicht zur Verfügung steht. Der Notarzt

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wäre während des Patiententransports insbesondere bei zeitkritischen
und schweren Notfällen regelmäßig auf sich allein gestellt.
Wir bitten daher um Klarstellung:
1. Teilt der Konzessionsgeber die Auffassung, dass die in seiner
Antwort zitierte Ausnahme des SPA.HEMS.130 e) Nr. 2 ii) nur für
Flüge zwischen bekannten Landeplätzen gilt, nicht jedoch für HEMS-
Einsätze mit An- oder Abflug an einem HEMS-Einsatzort?
2. Falls nein, auf welche konkrete luftrechtliche Grundlage stützt der
Konzessionsgeber die Auffassung, dass die Voraussetzungen des
Buchstaben B) bei nächtlichen HEMS-Primäreinsätzen erfüllt seien?
3. Wie stellt der Konzessionsgeber sicher, dass die
Leistungsanforderungen an die notfallmedizinische Versorgung - und
insbesondere die Besetzung gemäß § 16 Abs. 1 des RDG BW - erfüllt
werden, wenn bei nächtlichen HEMS-Einsätzen der HEMS-TC
aufgrund luftrechtlicher Vorgaben als technisches
Besatzungsmitglied im Cockpit verbleiben muss und damit dem
Notarzt während des Fluges nicht für die Patientenversorgung zur
Verfügung steht?
4. Wie wird sichergestellt, dass allen Bietern insoweit dieselben
kalkulatorischen und betrieblichen Rahmenbedingungen zugrunde
gelegt werden?
Antwort 33Der Auftraggeber wird diese Frage abschließend mit dem LBA klären.
Diese Auskunft wird für die Leistungsausführung maßgeblich sein. Die
Antworten auf die Fragen 8 und 26 werden – entsprechend der
Rückmeldung des LBA – ggf. angepasst.
Für die Kalkulation der Erstangebote ist jedoch in der fliegerischen
Nacht für alle Bieter verbindlich eine Besetzung mit 2 Piloten, 1
HEMS-TC und einem Notarzt (4 Personen) zugrunde zu legen.
Frage 34Bewerbungsbedingungen, S. 17, Ziff. 12.1.7.5 „Nachweis Verfügbarkeit
Rettungshubschrauber“ Bewerberinformation Nr. 7, S. 1–2, Frage 5/6
(Vorhaltezeiten, Einsatzprofil, Wirtschaftlichkeitsgebot, Maximalalter der
Luftfahrzeuge (10 Jahre) und Wirtschaftlichkeit)
In den Bewerbungsbedingungen unter Ziffer 12.1.7.5 wird ausgeführt,
dass das Luftfahrzeug und die Ersatzmaschine „nicht älter als 10 Jahre“
sein dürfen. Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Konzessionslaufzeit
bis zum 31.12.2052, des Verhandlungsverfahrens sowie des
Wirtschaftlichkeitsgebots bitten wir um Klarstellung, wie diese
Altersanforderung auszulegen ist: a) Ist es ausreichend, dass die
Luftfahrzeuge (Stammmaschine und Ersatzmaschine) bei
Leistungsbeginn am 01.07.2027 das Maximalalter von 10 Jahren nicht

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überschreiten und im weiteren Verlauf eine altersabhängige Erneuerung
der Flotte nach wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten
Gesichtspunkten erfolgen kann? b) Oder ist über die gesamte
Vertragslaufzeit hinweg durchgängig ein Maximalalter von 10 Jahren
einzuhalten, d. h. dürfen während der Vertragslaufzeit ausschließlich
Luftfahrzeuge eingesetzt werden, die zu jedem Zeitpunkt weniger als 10
Jahre alt sind? Vor dem Hintergrund des angestrebten wirtschaftlichen
Betriebs der Konzession und der üblichen Flottenpraxis möchten wir
darauf hinweisen, dass eine starre Altersgrenze über die gesamte Laufzeit
Wirtschaftlichkeitspotenziale deutlich reduziert. Bei qualitativ hochwertiger
Wartung und Instandhaltung ist die sichere und leistungsfähige Nutzung
auch von Luftfahrzeugen mit einem Alter von mehr als 10 Jahren ohne
weiteres möglich. Wir regen daher an, die 10-Jahres-Grenze als
Orientierungswert insbesondere für den Zeitpunkt der Leistungsaufnahme
und die grundsätzliche Flottenstruktur zu verstehen und bitten um
entsprechende Klarstellung. Gehen wir richtig in der Annahme, dass
Auslegung a) zugrunde gelegt werden kann?
Antwort 34Zu a): Das ist korrekt.
Zu b): Vgl. Antwort zu a).
Frage 35Bewerbungsbedingungen S. 9, Ziff. 9 „Nachunternehmer“; S. 10, Ziff. 10
„Eignungsleihe“; S. 24–25, Ziff. 12.1.7.11 „Standortkonzept Ravenstein“
Bewerberinformation Nr. 7, S. 5, Frage/Antwort 11 (Standortkonzept,
Inhalte); S. 7–10, Frage/Antwort 15 und Hinweis 20 (Unterlagen zur
Stationserrichtung, Projektzeitplan, Lageplan Erschließung)
Für die Ausarbeitung des Standortkonzepts und die bauliche Umsetzung
des Luftrettungsstandorts auf dem zur Verfügung gestellten Grundstück
ist die Einbindung spezialisierter Planungs- und Ingenieurbüros und
Bauunternehmen vorgesehen. Die formalen Eignungskriterien zur
technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit im Luftrettungsbetrieb
(insbesondere Ziffer 12.1.7 AA Bewerbungsbedingungen) werden von
uns durch eigene Referenzen und Kapazitäten erfüllt. Die
angesprochenen Planungs- und Ingenieurbüros sollen ausschließlich
unterstützend bei der Planung und Errichtung der Luftrettungsstation tätig
werden, ohne eigene Leistungen gegenüber dem Auftraggeber im
Rahmen der Dienstleistungskonzession zu erbringen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Bestätigung der folgenden
Auslegung:
a) Es ist nicht erforderlich, eine Eignungsleihe im Sinne von Ziffer 10 AA
Bewerbungsbedingungen zu erklären und die genannten Planungs- und
Ingenieurbüros als eignungsverleihende Unternehmen einzubinden,
sofern wir die Eignungskriterien vollständig mit eigenen Referenzen

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erfüllen und die Büros lediglich als Planungs-/ Bau-/ Nachunternehmer für
die Errichtung des Luftrettungsstandorts tätig werden.
b) Eine bloße Benennung der genannten Büros als Planungs-
/Subunternehmer im Angebot (ggf. in Verbindung mit einer vertraglichen
Bindung) ist ausreichend, um ihre Einbindung in die Planung und
Errichtung des Luftrettungsstandorts vergabekonform darzustellen. Bitte
bestätigen Sie, ob diese Auslegung den Vorgaben des Verfahrens
entspricht und keine Eignungsleihe für die genannten Planungs- und
Ingenieurbüros erforderlich ist.
Antwort 35Zu a) Das ist korrekt.
Zu b) Die Bestätigung wird erteilt.
Frage 36Gemäß Ziffer 13.1 der Bewerbungsbedingungen sind die Gesamtkosten des Luftrettungsdienstes für den Leistungszeitraum 01.07.2027 bis 31.12.2028 und damit für einen Zeitraum von 18 Monaten zu kalkulieren. Als Kalkulationsgrundlage werden dabei die im Luftrettungsgutachten ausgewiesenen prognostizierten Einsatzzahlen von 972 Primäreinsätzen sowie 100 bis 200 Sekundäreinsätzen (zwischenzeitlich für die Kalkulation konkretisiert auf 150 Sekundäreinsätze) genannt. Da den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, ob es sich bei diesen Einsatzzahlen um Jahreswerte oder um Werte für den gesamten Leistungszeitraum handelt, bitten wir um Klarstellung: Ist die Annahme zutreffend, dass die angegebenen Einsatzzahlen den im Luftrettungsgutachten ausgewiesenen jährlichen Prognosewerten entsprechen und diese für die Kalkulation des 18-monatigen Leistungszeitraums entsprechend auf den Zeitraum 01.07.2027 bis 31.12.2028 linear hochzurechnen sind? Falls dies nicht der Fall ist, bitten wir um Mitteilung der für die Preiskalkulation maßgeblichen Einsatzzahlen und daraus resultierenden Flugminuten für den gesamten Kalkulationszeitraum.
Antwort 36Die Annahme ist korrekt. Es handelt sich um Jahreswerte, welche entsprechend für den 18-monatigen Leistungszeitraum hochzurechnen sind.
Frage 37Gemäß § 6 Abs. 2 des beigefügten Erbbaurechtsvertrages übernimmt der Erbbauberechtigte sämtliche Kosten der Erschließung des Grundstücks, einschließlich der Kosten für Herstellung, Anschluss und Unterhaltung der Ver- und Entsorgungsleitungen. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich vorliegenden Planungen zur Erschließung bitten wir um Klarstellung,

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a) ob sämtliche im Zusammenhang mit der Erschließung des Grundstücks entstehenden Kosten vollständig vom Erbbauberechtigten zu tragen sind oder ob einzelne Erschließungsmaßnahmen bzw. Kostenanteile durch den Landkreis als Grundstückseigentümer, die Kommune, Versorgungsträger oder sonstige Dritte übernommen werden, b) mit welcher ungefähren Höhe der vom Erbbauberechtigten zu tragenden Erschließungskosten nach aktuellem Kenntnisstand zu rechnen ist. Die Beantwortung dieser Frage ist für die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos einer Teilnahme an diesem Vergabeverfahren von wesentlicher Bedeutung.
Antwort 37Zu a): Die Kosten der äußeren Erschließung trägt das Land. Die innere Erschließung ab Grundstückskante hat der Bieter zu übernehmen. Zu b): Hierzu liegt dem Auftraggeber keine Kostenschätzung vor.
Frage 38Wir unterstützen ausdrücklich das Ziel, die Luftrettungsinfrastruktur dauerhaft für Baden-Württemberg zu sichern. Für eine belastbare Finanzierung der Investition benötigen die Bieter jedoch Klarheit, wie bei Betreiberwechseln, Bedarfsänderungen und langfristigen Infrastrukturinvestitionen ein angemessener Ausgleich gewährleistet werden soll. Daher ergeben sich uns folgende Fragen: a) Ist es im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Beauftragung aus Gründen, die der Leistungserbringer nicht zu vertreten hat (z.B. Wegfall des Bedarfs), gewollt, dass die durch den Leistungserbringer errichteten baulichen Anlagen ohne jegliche Entschädigung auf den Grundstückseigentümer bzw. einen Nachfolgeauftragnehmer übergehen? Falls nein, bittet der Bieter um Konkretisierung, ob in diesen Fällen ein Ausgleich der nicht amortisierten Investitionsanteile vorgesehen ist. b) Geht der Konzessionsgeber davon aus, dass hieraus resultierende, noch nicht amortisierte Investitionsanteile als betriebsnotwendige Kosten anerkannt werden können? c) Sofern die Luftrettungsstation nach Vertragsende weiterhin für die Luftrettung oder ähnliche Verwendungszwecke genutzt werden soll, bittet der Bieter um Erläuterung, aus welchen Gründen ein vollständiger Ausschluss einer Entschädigung für die durch den Leistungserbringer errichteten Bauwerke vorgesehen wurde und ob alternativ eine Übergabe der Infrastruktur an einen Nachfolgebetreiber / -Nutzer gegen angemessenen Wertersatz in Betracht gezogen werden kann. d) Der Bieter geht davon aus, dass die errichtete Infrastruktur dauerhaft der Sicherstellung der Luftrettung dienen soll. Vor diesem Hintergrund wird um Klarstellung gebeten, in welchen Fallkonstellationen der

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Grundstückseigentümer tatsächlich von der Rückbauoption Gebrauch machen würde und ob bei einer weiteren Nutzung der Station für luftrettungsdienstliche oder ähnliche Zwecke ein Rückbau ausgeschlossen werden kann.
Antwort 38Zu a) und b): Sofern eine vorzeitige Beendigung infolge nicht vom Leistungserbringer zu vertretender Gründe erfolgt, dürfte diesem ein Anspruch gegenüber dem Auftraggeber bzgl. der durch die vorzeitige Beendigung entstehenden Kosten zustehen, sofern diese nicht als Kosten des Rettungsdienstes von den Kostenträgern zu zahlen sind. Zu c): Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Laufzeit so angemessen ist, dass in dieser eine vollständige Amortisation der Baukosten in diesem Zeitraum erfolgen kann. Ein Wertersatz an einen Nachfolgeauftragnehmer ist daher nicht vorgesehen. Zu d): Ein Rückbau kommt nur für den Fall in Betracht, dass die Luftrettungsstation nicht mehr für den Luftrettungsdienst benötigt wird.
Frage 39Der Erbbaurechtsvertrag sieht eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Mio. EUR über die gesamte Laufzeit vor. Hat der Konzessionsgeber hierzu bereits Abstimmungen mit den Kostenträgern vorgenommen bzw. geht er davon aus, dass die hierdurch entstehenden Aval- und Finanzierungskosten im Rahmen der Benutzungsentgelte als betriebsnotwendige Kosten anerkannt werden können?
Antwort 39Eine Abstimmung mit den Kostenträgern ist hierüber bislang nicht erfolgt.
Hinweis 40Dieser Hinweis nimmt Bezug auf die Fragen 8, 26 und 33: Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat auf Nachfrage des Auftraggebers mitgeteilt, dass nach dessen Ansicht in der fliegerischen Nacht bei einem Rettungshubschrauber die Besatzung im Cockpit aus mindestens zwei Piloten oder einem Piloten und einem HEMS-TC mit NVIS-Ausbildung bestehen muss, sofern es sich bei dem Abflug- oder Zielort um einen HEMS-Einsatzort handelt und der HEMS-TC das Cockpit während des Fluges nicht verlassen darf. In der Konsequenz muss somit die Besatzung des RTH in der fliegerischen Nacht aus vier Personen (Pilot 1, Pilot 2/HEMS-TC 1, HEMS-TC 2 und Notarzt) bestehen. Vor diesem Hintergrund wird die Leistungsanforderung dahingehend präzisiert, dass in der fliegerischen Nacht als Mindestbesetzung neben dem Piloten, dem HEMS-TC und dem Notarzt entweder ein zweiter Pilot oder ein entsprechend ausgebildeter zweiter HEMS-TC eingesetzt werden müssen. Der Kalkulationshinwies unter Ziff. 33 wird aufgehoben. Für die Kalkulation für die fliegerische Nacht sind vier Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen. Diese können entweder aus zwei Piloten, einem HEMS-

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TC und dem Notarzt bestehen. Alternativ kann ein Pilot, ein für den Nachtflug hinreichend qualifizierter HEMS-TC, ein HEMS-TC für die medizinische Versorgung und ein Notarzt für die Kalkulation zugrunde gelegt werden.
Frage 41Bezug zu Vergabeunterlagen: (Dokument, Seite, Ziff., Stichwort etc) Bewerberinformation Nr. 10, Frage/Antwort Nr. 33; Leistungsbeschreibung Ziff. 8 (Personal); Bewerbungsbedingungen Ziff. 12.1.7 (Eignung Personal); Beauftragungsvertrag §§ 2, 4 (Vorhaltezeiten) Ergänzende Bieterfrage zu Nr. 33 – Besatzungskonzept Nachtbetrieb In der Bewerberinformation Nr. 10, Frage/Antwort 33, wird ausgeführt, dass die abschließende luftrechtliche Bewertung des Besatzungskonzepts für Nachtflüge mit dem LBA abgestimmt werden soll und die Antworten zu den Fragen 8 und 26 ggf. angepasst werden. Zugleich wird für die Kalkulation der Erstangebote verbindlich eine Besetzung mit zwei Piloten, einem HEMS-TC und einem Notarzt (4 Personen) in der fliegerischen Nacht vorgegeben. Wir möchten hierzu ergänzend Folgendes anmerken und schlagen vor, darüber in den Verhandlungen zu sprechen: 1. Die Ausgestaltung des Besatzungskonzepts bei Nacht, insbesondere die Doppelbesetzung im Cockpit bzw. Patientenraum, steht im Spannungsfeld zwischen • sehr hoher Flug- und Patientensicherheit und medizinischer Versorgungsqualität einerseits; • einer wirtschaftlich vertretbaren, qualitativ hohen und dauerhaft finanzierbaren Leistungserbringung andererseits. Nach unserer Einschätzung ist – im Sinne des Pareto-Prinzips (80:20) – eine absolute, in jeder denkbaren Konstellation maximal redundante Perfektion (faktische Doppelbesetzung der Piloten) weder wirtschaftlich noch in der Praxis erforderlich, um ein sehr hohes Sicherheits- und Qualitätsniveau zu gewährleisten. Die aktuelle regulatorische und fachliche Entwicklung im Bereich HEMS (inkl. NVIS/NVG und technischer Assistenzsysteme) geht tendenziell dahin, qualifizierte Single Pilot-Konzepte mit HEMS-TC unter genau definierten Rahmenbedingungen zu ermöglichen. 2. Die in den Vergabeunterlagen geforderte hohe Qualifikation der Notärzte (m/w/d) sowie deren regelmäßige klinische Tätigkeit stellt sicher, dass sie auch allein am Patienten hoch handlungsfähig sind. Bei kritisch kranken oder verletzten Patienten werden wesentliche Maßnahmen zudem regelmäßig bereits vor dem Start vorbereitet bzw. eingeleitet. In vielen Einsatzsituationen kann das bestehende, etablierte Besatzungsmuster (ein Pilot, HEMS-TC,

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Notarzt) aus medizinischer und operationeller Sicht sachgerecht und sicher eingesetzt werden. 3. Eine generelle Pflicht zur Vorhaltung von zwei Piloten für jede dunkle Flugphase dürfte demgegenüber in der überwiegenden Zahl der Einsätze wirtschaftlich nicht sachgerecht sein, da der Anteil der tatsächlichen „dunklen Zeit“ im Rahmen des vorgesehenen Einsatzprofils zeitlich begrenzt ist (z.B. in den Wintermonaten vorrangig die letzten Stunden des Tages). Dienstplantechnisch würde eine solche Vorgabe faktisch zu einer dauerhaften Doppelbesetzung des Cockpits auch in Phasen führen, in denen diese aus Sicherheitsgründen nicht zwingend erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung der folgenden Fragen: a) Teilt die Auftraggeberin die Einschätzung, dass – unter Beachtung der abschließenden luftrechtlichen Bewertung durch das LBA (die sich in den Folgejahren auch ändern kann) – ein in der Praxis erprobtes Besatzungsmuster mit einem Piloten, einem HEMS-TC und einem Notarzt bei Nachtflügen in vielen Fällen ein sehr hohes Sicherheits- und Qualitätsniveau gewährleistet, ohne dass eine durchgehend verpflichtende Doppelbesetzung mit zwei Piloten notwendig ist? b) Wäre die Auftraggeberin bereit, die Vorgabe für die Kalkulation der Erstangebote dahingehend zu modifizieren, dass die Bieter zwei Kalkulationen vorlegen: (1) auf Basis einer dauerhaften Vorhaltung von einem Piloten, HEMS-TC und Notarzt sowie (2) auf Basis einer dauerhaften Vorhaltung von zwei Piloten, HEMS-TC und Notarzt, um die unterschiedlichen wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Konzepte – auch im Interesse der Kostenträger – transparent darstellen, verhandeln und in die Entscheidung einstellen zu können? Der Mehraufwand ist durch Tabellenkalkulation kaum relevant und gut machbar.
Antwort 41Zu a) und b): Siehe hierzu Hinweis 40.
Frage 42Wir bedanken uns für die Klarstellung in der Antwort auf Frage 33, wonach für die Kalkulation der Erstangebote in der fliegerischen Nacht verbindlich von einer Besetzung mit vier Personen auszugehen ist. Vor dem Hintergrund dieser Vorgabe bitten wir um Klarstellung der folgenden Punkte:

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a) Gemäß SPA.HEMS.130 VO (EU) 965/2012 kann die für den Nachtflugbetrieb erforderliche zusätzliche Person neben einem zweiten Piloten (=den Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprechender Kommandant) auch ein entsprechend qualifiziertes technisches Besatzungsmitglied sein (Mindestbesatzung im Nachtflug). Gehen wir daher recht in der Annahme, dass es dem Bieter freisteht, welche Qualifikation er für die vierte Person kalkuliert und im operativen Betrieb einsetzt, sofern die jeweils geltenden luftrechtlichen Anforderungen erfüllt werden und nicht zwei Kommandanten kalkuliert werden müssen? b) Die Vorgabe einer zusätzlichen vierten Person ausschließlich für die Zeiten der fliegerischen Nacht erscheint aus operativer Sicht nicht praktikabel. Zum einen würde sich die erforderliche Anwesenheitszeit der vierten Person an einzelnen Tagen auf wenige Minuten beschränken (z. B. bei Sonnenuntergang um 19:45 Uhr und regulärem Dienstende um 20:00 Uhr). Zum anderen kann sich der Hubschrauber zum Zeitpunkt des Sonnenuntergangs bereits in einem laufenden Einsatz befinden, sodass ein kurzfristiges Zusteigen der vierten Person pünktlich zum Beginn der fliegerischen Nacht nicht möglich wäre. Aus unserer Sicht setzt die betriebliche Umsetzung daher einen früheren Dienstbeginn und eine entsprechende Vorhaltung der vierten Person bereits vor Beginn der fliegerischen Nacht voraus. Gehen wir daher recht in der Annahme, dass an Tagen mit Vorhaltezeit in der fliegerischen Nacht für die Kalkulation von einer Mindestanwesenheit der vierten Person von vier Stunden auszugehen ist?
Antwort 42Zu a): siehe hierzu Hinweis 40. Zu b): Das ist korrekt.
Frage 43In den Unterlagen ist beschrieben, dass die finalen Preise für 2027 und 2028 abgesehen von Änderungen in der Flugleistung gedeckelt sind. Wir legen zugrunde, dass davon über das normale Maß hinausgehende Kostensteigerungen nicht umfasst sind (Stichwort (Hyper-)Inflation, Lieferkettenstörungen etc.). Bitte bestätigen Sie dies.
Antwort 43Gemäß Ziffer 13.1 der Bewerbungsbedingungen gilt folgendes: „Bei den Entgeltvereinbarungen mit den Kostenträgern hat sich der Bewerber allerdings in der ersten (ggf. ersten beiden), auf die Beauftragung folgenden Entgeltverhandlung für den Zeitraum 01.07.2027 bis 31.12.2028 an die Preiskalkulation in dem hier abgegebenen Angebot nach oben gebunden zu halten. Es können allenfalls aufgrund von Flugleistung entstehende variable Mehr- oder Minderkosten ausgeglichen werden.“

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Weitere Anpassungsansprüche sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Das allgemeine Schuldrecht findet Anwendung.

Anlagen:

Anlage 1 (zur Antwort Nr. 15): Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung aus 2022

Anlage 2 (zur Antwort Nr. 15): Bericht/Prüfung der UVP-Pflicht aus 2022

Anlage 3 (zum Hinweis Nr. 20): Vorläufiger Projektzeitplan

Anlage 4 (zum Hinweis Nr. 20): Lageplan Erschließung

Anlage 5 (zur Antwort Nr. 27): Projektplan Stromanschluss Netze BW

Anlage 6 (zum Hinweis Nr. 31): Angebot Hallenlösung

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