20260623 IM BW RTH Chr. Odenwald Anlage 1 Leistungsbeschreibung.pdf

Betrieb des Rettungshubschraubers Christoph Odenwald in Ravenstein

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Innenministerium Baden-Württemberg – Vergabeverfahren für den Betrieb des RTH Christoph Odenwald am Standort Ravenstein Anlage 1: Leistungsbeschreibung

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Anlage 1: Leistungsbeschreibung

  1. Leistungsgegenstand .......................................................................................... 3

  2. Allgemeine Vorgaben .......................................................................................... 3

2.1 Aufgaben der Luftrettung .................................................................................... 3

2.2 Organisation ........................................................................................................ 5

  1. Leistungsumfang: Einsatzbereich des RTH, Vorhaltezeit und Umfang der Einsatzleistung .................................................................................................... 5

  2. Leistungszeitraum ............................................................................................... 6

  3. Luftrettungsstation .............................................................................................. 6

5.1 Interimsstandort .................................................................................................. 6

5.2 Finaler Standort ................................................................................................... 7

5.3 Anforderungen an die Standorte ........................................................................ 7

  1. Einsatzkoordinierung .......................................................................................... 8

  2. Ausrückzeit .......................................................................................................... 8

  3. Personal ............................................................................................................... 9

8.1 Hubschrauberführer/Pilot ................................................................................. 10

8.2 Notärztliches Personal ...................................................................................... 10

8.3 Nichtärztliches Personal (HEMS-TC) ................................................................ 12

8.4 Fortbildung des Personals ................................................................................ 12

8.4.1 Fortbildung Hubschrauberführer .......................................................................... 13

8.4.2 HEMS-Einweisung und Fortbildung ..................................................................... 13

8.4.3 Einweisung ärztliches Personal ........................................................................... 13

8.5 Ansprechpartner ................................................................................................ 13

  1. Technische Anforderungen an den Rettungshubschrauber (RTH) ................ 14

9.1 Zulassung........................................................................................................... 14

9.2 Baumerkmale und Flugleistungen.................................................................... 14

9.2.1 Bestimmtes Hubschraubermuster und Kriterien für das Hubschraubermuster ..... 14

9.2.2 Weitere Anforderungen an den RTH .................................................................... 17

9.2.3 Sprechfunkeinrichtung, Ortungs- und Navigationssystem .................................... 17

9.2.4 Rüstsatz .............................................................................................................. 17

9.2.5 Reinigung und Desinfektion ................................................................................. 17

  1. Ausstattung und Ausrüstung des RTH ............................................................ 18

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10.1 Allgemeines ....................................................................................................... 18

10.2 Weitere Ausrüstungsgegenstände ................................................................... 18

10.3 Arzneimittel ........................................................................................................ 19

10.4 Verbandsmittel, Pflegemittel und Zubehör ...................................................... 20

10.5 Ausstattung zum persönlichen Schutz des Personals ................................... 21

10.6 Warn- und Sicherheitsmittel ............................................................................. 21

10.7 Ersatzgeräte ....................................................................................................... 21

10.8 Einweisungen .................................................................................................... 22

  1. Wartung und Instandhaltung ............................................................................ 22

  2. Ausfall ................................................................................................................ 22

  3. Einsatzdokumentation....................................................................................... 23

[Hinweis: Soweit für Bezeichnungen männliche und weibliche Wortformen existieren, sind beide Formen

gemeint, auch wenn aus Gründen der Vereinfachung lediglich die männliche Form Anwendung findet.]

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  1. Leistungsgegenstand

Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Europa (nachfolgend: „Auftraggeber“) beabsichtigt, ein geeignetes Unternehmen in der Luftrettung gemäß § 4 Abs. 2 Rettungsdienstgesetz (RDG) mit der Durchführung der Luftrettung am Standort Ravenstein im Wege einer Dienstleistungskonzession zu beauftragen.

Die Beauftragung erfolgt nach den Bedingungen des als Muster beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Übertragung der Durchführung des Luftrettungsdienstes am Standort Ravenstein (vgl. Anlage 2).

Die Durchführung der Luftrettung ist im Rahmen der Notfallversorgung durchzuführen.

Die zu vergebende Leistung umfasst

 die Gestellung eines geeigneten Rettungshubschraubers („RTH“) inklusive der erforderlichen medizinisch-technischen Ausstattung für den Betrieb des RTH Christoph Odenwald in der Zeit von täglich von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr; Erweiterung der Einsatzbereitschaft im Sommerhalbjahr ab Sonnenaufgang (wenn dieser vor 08:00 Uhr liegt) und bis Sonnenuntergang (wenn dieser nach 20:00 Uhr liegt));

 die Errichtung und der Betrieb einer Luftrettungsstation auf einem vom Neckar- Odenwald-Kreis zur Verfügung gestellten Grundstück;

 die Gestellung der für den Betrieb des RTH erforderlichen und geeigneten Hubschrauberführer, Notärzte und HEMS-TC;

 die Durchführung von Primär- und Sekundäreinsätzen („Dual-Use-Modell“)

gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Der Einsatzauftrag der Luftrettungsmittel bestimmt sich nach den nachfolgenden Vorgaben:

  1. Allgemeine Vorgaben

2.1 Aufgaben der Luftrettung

Aufgabe des Rettungsdienstes ist gemäß § 1 Abs. 1 Rettungsdienstgesetz (RDG) die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen

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der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten.

Beim Luftrettungsdienst handelt es sich gemäß § 47 Rettungsdienstplan 2026 um Notfallrettung mithilfe der für die Luftrettung festgelegten Luftfahrzeuge. Der Luftrettungsdienst unterstützt somit den bodengebundenen Rettungsdienst (vgl. §§ 45, 47 Rettungsdienstplan 2026).

Die initiale Einsatzindikation für Primäreinsätze des Luftrettungsdienstes ist gemäß § 46 Abs. 2 Rettungsdienstplan 2026 gegeben,

  1. wenn das Luftrettungsmittel unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten die Notfallpatientin oder den Notfallpatienten voraussichtlich als erstes notärztlich besetztes Rettungsmittel erreicht und dadurch ein medizinisch relevanter Zeitvorteil erreicht werden kann,

  2. wenn die medizinische Erforderlichkeit eines Lufttransportes zu erwarten ist oder

  3. wenn eine Prähospitalzeit von 60 Minuten voraussichtlich bodengebunden nicht eingehalten werden kann und die Luftrettung die Prähospitalzeit deutlich reduziert.

Gemäß § 46 Abs. 4 Rettungsdienstplan 2026 können Rettungshubschrauber auch zu ärztlich begleiteten Sekundäreinsätzen eingesetzt werden, sofern eine medizinische Indikation gegeben ist und sie bei zeitlicher Dringlichkeit das nächstverfügbare Rettungsmittel darstellen. Primär- und Sekundäreinsätze mit Rettungstransporthubschraubern sind dabei gleichwertige Bestandteile der Notfallrettung.

Gemäß § 46 Abs. 4 Rettungsdienstplan 2026 ist bei spezialisierten Intensivtransporten das Luftrettungsmittel einzusetzen, das für die jeweilige Transportdurchführung geeignet ist. Im Übrigen gelten die Grundsätze für die Durchführung von Intensivtransporten in Baden-Württemberg nach Anlage 6 der Rettungsdienstplanverordnung 2026.

Im Übrigen wird auf die Vorgaben des RDG und des Rettungsdienstplanes 2026 sowie die weiteren einschlägigen Vorgaben, insbesondere die jeweils aktuellen, durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst (LARD) festgelegten Dispositionsgrundsätze und den Indikationskatalog Notarzteinsätze verwiesen.

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2.2 Organisation

Das bestehende bundesweite Luftrettungssystem hat sich als Ergänzung zum bodengebundenen Rettungsdienst bewährt. Allerdings hat sich seine Bedeutung und Stellung im Teilbereich Notfallversorgung gewandelt aufgrund

 der Strukturen, insbesondere der bodengebundenen notärztlichen Versorgung,

 der Veränderung der Einsatzindikationen,

 des Einsatzaufkommens,

 der Flächen- und Bevölkerungsstrukturen,

 der Entwicklung der Notfall- und der Intensivmedizin,

 der zunehmenden Spezialisierung der Krankenhäuser.

Dabei ist davon auszugehen, dass die zu befördernden Patienten zunehmend erhöhte Anforderungen an Personal und Rettungsmittel stellen werden. Dies muss insbesondere durch die Anpassung der Ausrüstung und Ausstattung der RTH sowie deren personeller Besetzung berücksichtigt werden.

  1. Leistungsumfang: Einsatzbereich des RTH, Vorhaltezeit und Umfang der Einsatzleistung

Der Leistungserbringer hat den RTH täglich von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. während der Erweiterung der Einsatzbereitschaft im Sommerhalbjahr ab Sonnenaufgang (wenn dieser vor 08:00 Uhr liegt) und bis Sonnenuntergang (wenn dieser nach 20:00 Uhr liegt)) einsatzbereit am Standort Ravenstein vorzuhalten.

Der regelmäßige Einsatzradius des am Standort Ravenstein stationierten RTH bestimmt sich in der Primärrettung durch einen Kreis mit einem Radius von 20 Flugminuten, der um die RTH-Station am Standort Ravenstein gezogen wird.

Der RTH wird darüber hinaus auch bei entsprechendem Bedarf für Sekundäreinsätze und Intensivtransporte gemäß den Vorgaben der Grundsätze zur Durchführung von Intensivtransporten in Baden-Württemberg durch die Zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte (ZKS) eingesetzt.

Die Einsatzleistung ist vom tatsächlichen Einsatzaufkommen/ Flugminutenaufkommen abhängig.

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  1. Leistungszeitraum

Die Beauftragung mit der Durchführung der Luftrettung erfolgt für den Zeitraum 01.07.2027 bis zum 31.12.2052 (25,5 Jahre).

  1. Luftrettungsstation

Der Standort der Luftrettungsstation ist durch das Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement – Klinikum der Universität München in dessen Struktur- und Bedarfsanalyse der Luftrettung in Baden-Württemberg vom Mai 2020 (nachfolgend: „Bedarfsanalyse“) im Bereich der Landkreise Neckar-Odenwald-Kreis und Hohenlohekreis festgelegt worden.

Die benötigte Luftrettungsstation in Ravenstein existiert zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht. Der Auftraggeber hat allerdings schon ein geeignetes Grundstück bestimmt, welches vom Zuschlagsbieter durch Abschluss des in Anlage 13 befindlichen Erbbaurechtsvertrags mit dem Neckar-Odenwald-Kreis als Grundstückseigentümer verpflichtend für die Errichtung und den Betrieb der Luftrettungsstation zu nutzen ist.

Da zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Errichtung der Luftrettungsstation bis zum hier vorgesehenen Leistungsbeginn am 01.07.2027 abgeschlossen sein wird, hat der Betrieb des RTH Christoph Odenwald ab Leistungsbeginn bis zur Fertigstellung der Luftrettungsstation in Ravenstein von einem Interimsstandort aus zu erfolgen.

5.1 Interimsstandort

Dem Auftraggeber sind zwei mögliche Flughäfen, die als Interimsstandorte in Betracht kommen, bekannt. Es handelt sich um folgende Flugplätze:

 Flugplatz Walldürn, Am Flugplatz, Würzburger Str. 33 in 74731 Walldürn

und

 Flugplatz Mosbach, Am Flugplatz 5 in 74821 Mosbach.

Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den Interimsstandort an einem dieser beiden Flugplätze zu betreiben.

Die für die Flugplätze bestehenden Betriebsgenehmigungen lassen bereits jetzt den Betrieb eines Standorts zu den oben genannten Zeiten zu. Darüber hinaus haben die jeweiligen Betreiber der Flugplätze gegenüber dem Auftraggeber versichert, dass

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sämtliche Bieter des gegenständlichen Verfahrens gleichbehandelt werden und die in den Anlagen 14 und 15 enthaltenen Informationen zur Verfügung gestellt.

5.2 Finaler Standort

Für die Errichtung und den Betrieb des finalen Standorts des RTH Christoph Odenwald ist vom Bewerber verpflichtend das durch den Neckar-Odenwald-Kreis als Grundstückseigentümer zur Verfügung gestellte Grundstück durch Abschluss des in Anlage 13 befindlichen Erbbaurechtsvertrags zu nutzen.

Der Bewerber hat sämtliche für die Errichtung und den Betrieb des Luftrettungszentrums erforderlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen.

Während des Baus sind sowohl der Aufgabenträger als auch die Kostenträger zu beteiligen, um eine auskömmliche Finanzierung der Baukosten bei den nachfolgenden Kostenverhandlungen zu gewährleisten.

5.3 Anforderungen an die Standorte

Sowohl der Interimsstandort als auch der finale Standort auf dem Grundstück des Neckar-Odenwald-Kreises müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Ausreichend großer Hangar und Start-/Landeplatz für den einsatzbereit gehaltenen RTH jeweils in unmittelbarer Nähe zu den sonstigen Betriebsräumen und Aufenthaltsbereichen des Einsatzpersonals;

  • ausreichende Notstromversorgung, um den Einsatzbetrieb für mindestens 24 Stunden aufrechterhalten zu können;

  • Desinfektionsraum mit desinfektionsmittelbeständiger Doppelspüle, Warm- und Kaltwasserversorgung, ausreichender Beleuchtung der Arbeitsflächen, Be- und Entlüftung über Fenster bzw. Ventilatoren;

  • Lagerraum mit mindestens 18°C und maximal 25°C Innentemperatur zur korrekten Lagerung von Medikamenten und Verbrauchsmaterial, und zur vorschriftsmäßigen Lagerung von medizinischem Sauerstoff;

  • ausreichend Aufenthaltsräume, Spinde sowie Wasch- und Duschmöglichkeiten für die Beschäftigten; darüber hinaus sind die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) zu beachten;

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  • der bzw. die Standorte ist / sind vor der Inbetriebnahme jeweils einem Vertreter des Aufgabenträgers vorzustellen und durch diesen abnehmen zu lassen. Der Vertreter des Aufgabenträgers kann sich bei der Begehung der Unterstützung weiterer sachkundiger Personen bedienen, denen ebenfalls Zutritt zu gewähren ist. Erteilte Auflagen sind vor der Inbetriebnahme zu erfüllen.

Zudem hat der Bewerber die Betankung des RTH Christoph Odenwald sicherzustellen. Hierzu hat er den jederzeitigen Zugriff auf eine geeignete und stets betriebsbereite Betankungsanlage unmittelbar an dem genutzten Standort zu gewährleisten.

Darüber hinaus müssen sämtliche rechtliche Anforderungen an Luftrettungsstationen und damit die sich insbesondere aus dem Genehmigungserfordernis gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i. V. m. den dazu ergangenen AVV ergebenden Vorgaben für den Interimsstandort spätestens zu Leistungsbeginn am 01.07.2027 bzw. für den regulären Standort ab 01.01.2029 erfüllt sein.

  1. Einsatzkoordinierung

Die Erteilung eines Einsatzauftrages in der Primärrettung erfolgt durch die zuständige Integrierte Leitstelle (ILS) Neckar-Odenwald.

Die Erteilung eines Einsatzauftrags für einen ärztlich begleiteten Sekundärtransport erfolgt durch die Zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte (ZKS) in Rheinmünster.

Den Anweisungen der ILS bzw. ZKS ist grundsätzlich Folge zu leisten; eine Beschwerde ist erst nach Abschluss des Einsatzauftrages möglich. Davon unberührt bleibt das Dienstverhältnis, aus dem sich die Rechte und Pflichten der Angehörigen zu ihrer Organisation ergeben. Der Auftragnehmer erklärt sein Recht insoweit als eingeschränkt.

  1. Ausrückzeit

Der Auftragnehmer muss gewährleisten, dass bei Primäreinsätzen eine Ausrückzeit von 180 Sekunden eingehalten wird. In der fliegerischen Nacht kann von vorstehender Vorgabe insoweit abgewichen werden, wie dies z. B. wegen eines Arzt- Arzt-Gesprächs, spezieller Vorbereitungen und Planungen oder aus organisatorischen Gründen unbedingt erforderlich ist (im Sinne der Sicherheit des Flugbetriebs und der Patientensicherheit).

Unter Ausrückzeit ist der Zeitraum zwischen Eingang des Einsatzauftrages beim Leistungserbringer und Ausrücken des einsatzbereiten RTH zu verstehen.

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Bei der Durchführung von Sekundäreinsätzen kann von vorstehender Vorgabe abgewichen werden.

  1. Personal

Der Auftragnehmer muss jederzeit über ausreichendes, für die Aufgabenerfüllung fachlich geeignetes Personal verfügen, sodass sichergestellt ist, dass die festgelegten Vorhaltezeiten und Einsatzarten vollständig abgedeckt werden.

Die Flugbesatzung muss aus mindestens einem Piloten (Hubschrauberführer), einem Notarzt und einem HEMS-TC (Notfallsanitäter) bestehen.

Die fliegerische Crew (Pilot/en und HEMS-TC) ist stets so aufzustellen, dass Einsätze des RTH in der fliegerischen Nacht mit dem bzw. den jeweils bereitstehenden Hubschraubermuster/n unmittelbar – ohne weiteren Vorlauf – vorschriftsmäßig und sicher absolviert werden können (Anzahl, Qualifikation/Einweisung, Erfahrung und Berechtigungen des Personals sowie Ausrüstung, insbes. mit NVIS/NVG).

Alle eingesetzten Personen müssen über die fachliche, soziale, persönliche und methodische Kompetenz zur Ausübung des Dienstes verfügen. Sie müssen über eine umfassende Ortskunde zum Zeitpunkt der Leistungserbringung verfügen.

Die gesamte Besatzung des Rettungshubschraubers muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift auf dem Niveau eines C1-Sprachzertifikats sicher beherrschen. Bei Zweifeln an den sprachlichen Fähigkeiten ist der Auftraggeber berechtigt, einen Sprachnachweis Niveau C1 zu verlangen. Bis dieser vorliegt, darf der betroffene Mitarbeiter nicht weiter in der Luftrettung zum Einsatz kommen.

Die Hubschrauberführer müssen darüber hinaus auch die englische Sprache in Wort und Schrift sicher beherrschen.

Die im Rettungsdienst eingesetzten Personen müssen gesundheitlich geeignet sein.

Es darf nur solches – ärztliches wie nichtärztliches – medizinisches Personal eingesetzt werden, dass im Durchschnitt eines Jahres mind. zwei (2) Schichten pro Monat auf dem RTH absolviert. Die Dienstzeiten dürfen nicht in einem Block abgeleistet werden, sondern sie sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen.

Es dürfen nur solche Hubschrauberführer/Piloten eingesetzt werden, die beim Auftragnehmer mit Dienstvertrag im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche fest angestellt sind.

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8.1 Hubschrauberführer/Pilot

Zur Erfüllung der in der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. DV LuftBO) vorgeschriebenen Flugdienst-, Flug- und Ruhezeiten sind mindestens vier Hubschrauberführer vorzusehen. Die vorgesehenen verantwortlichen Hubschrauberführer müssen mindestens die Erlaubnis als Berufshubschrauberführer und die erforderliche Musterberechtigung besitzen sowie darüber hinaus für häufige Außenlandungen unter erschwerten Bedingungen besonders geschult sein, das medizinische Personal unterstützen und Rettungsmaßnahmen mit den an Bord befindlichen Hilfsmitteln durchführen können. Aufgrund der besonders erschwerten Einsatzbedingungen wird eine Flugerfahrung von 2.500 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrauberführer erwartet. Davon müssen mindestens 1.250 Flugstunden auf eine Tätigkeit im Luftrettungsdienst oder vergleichbare Missionen (Landungen im freien, unbekannten Gelände) entfallen.

Zudem muss jeder eingesetzte Hubschrauberführer über eine Instrumentenflugberechtigung sowie über die Erlaubnis zum Einsatz von NVIS/ NVG verfügen.

Darüber hinaus muss der Hubschrauberführer auch mindestens 250 Flugstunden auf dem vom Bewerber angebotenen Flugmuster absolviert haben.

Ergänzend gelten die Vorgaben der VO (EU) 965/2012 für die Anforderungen an die Hubschrauberführer.

Die eingesetzten Mitarbeiter müssen über eine gültige BOS-Sprechfunkeinweisung für den Analog- und Digitalfunk verfügen.

Darüber hinaus muss die Anzahl der im Unternehmen zur Verfügung stehenden Piloten mit der Berechtigung für den einzusetzenden Hubschraubertyp so bemessen sein, dass Reserven zur Abdeckung von Krankheit, Urlaub usw. vorhanden sind.

Einer der Hubschrauberführer ist – nach Zustimmung des Auftraggebers – vom Auftragnehmer als Stationsleiter zu bestellen und dem Auftraggeber namentlich als verantwortlicher Ansprechpartner vor Ort zu benennen.

8.2 Notärztliches Personal

Der Leistungserbringer muss für den dienstplanerischen Einsatz über eine ausreichende Anzahl geeigneter Notärzte (mindestens acht (8)) verfügen. Als Notarzt darf nur eingesetzt werden, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

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 Gültige Approbation als Arzt und Facharztqualifikation in einem Gebiet mit unmittelbarem Bezug zur Notfallversorgung (Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin),

 Zusatzbezeichnung Notfallmedizin und mindestens 3-jährige Einsatzerfahrung im bodengebundenen Notarztdienst mit mehr als 300 eigenständig durchgeführten Einsätzen,

 Zusatzbezeichnung Klinische Akut- und Notfallmedizin oder Zusatzbezeichnung Spezielle Intensivmedizin oder aktuell in Weiterbildung zum Erwerb einer dieser Zusatzbezeichnungen,

 mindestens 100 eigenständig durchgeführte endotracheale Intubationen und mindestens 45 Anlagen (gemäß der gültigen Leitlinie) eines supraglottischen Atemwegs oder Facharzt für Anästhesiologie,

 Nachweis von Erfahrung im Umgang mit pädiatrischen Notfallpatienten (Bescheinigung über Notfallversorgung von mindestens 50 Kindern im Alter von < 5 Jahren oder Mitwirkung an mindestens 50 Anästhesien bei Kindern < 5 Jahren oder Facharzt für Anästhesiologie),

 regelmäßige klinische Tätigkeit in der Klinischen Akut- und Notfallmedizin oder Intensivmedizin oder Anästhesiologie (mit regelmäßiger Behandlung von Patienten der Risikogruppen ASA 3-4),

 Kurs Intensivtransport nach den Richtlinien der DIVI,

 Kurse zu den erweiterten Reanimationsmaßnahmen bei Erwachsenen und Kindern entsprechend den aktuellen internationalen Leitlinien (z. B. ALS/ACLS und PALS/EPALS, DIVI Kindernotfall-Kurs etc.),

 Kurs zur Versorgung schwerstverletzter Patienten (z. B. ATLS, EZC, Trauma- Management etc.),

 Fachkunde Leitender Notarzt bzw. Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs zum Leitenden Notarzt nach dem Curriculum der Bundesärztekammer und

 Einweisung gemäß SEPA HEMS VO (EU) 965/2012.

Der Leistungserbringer hat aus dem bereitgestellten ärztlichen Personal nach Zustimmung durch den Auftraggeber namentlich einen Leitenden Hubschrauberarzt für die Station zu bestellen.

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8.3 Nichtärztliches Personal (HEMS-TC)

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Besetzung des Rettungshubschraubers mit für die Aufgaben qualifiziertem nichtärztlichem Personal sicherzustellen.

Der Leistungserbringer muss für den dienstplanerischen Einsatz über eine ausreichende Anzahl geeigneter HEMS-TC verfügen (mindestens acht (8)). Als HEMS-TC darf nur eingesetzt werden, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013, in der jeweils geltenden Fassung,

 Qualifikation als HEMS Technical Crew Member (HEMS-TC) nach den Luftverkehrsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 vom 5. Oktober 2012,

 mindestens 3-jährige Erfahrung als Notfallsanitäter in der boden- oder in der luftgebundenen Notfallrettung,

 Kurs Intensivtransport nach DIVI-Richtlinien,

 Zertifikate von Kursen in erweiterten Reanimationsmaßnahmen bei Erwachsenen und Kindern nach internationalen Empfehlungen,

 Nachweis eines curricularen Kurses im Traumamanagement,

 Befähigung und Berechtigung zum Einsatz von NVIS (NVG),

 Sprechfunkberechtigung für den digitalen und analogen Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Sprechfunk) und

 Einweisung gemäß SEPA HEMS VO (EU) 965/2012.

Der Leistungserbringer hat aus dem bereitgestellten nichtärztlichen Personal nach Zustimmung durch den Auftraggeber namentlich einen Leitenden HEMS-TC für die Station zu bestellen.

8.4 Fortbildung des Personals

Die flugtechnische Ausbildung und Einweisung erfolgt durch den Auftragnehmer auf dem Rettungshubschrauber. Daher muss das angebotene Hubschraubermuster eine Ausbildung von ärztlichem und nichtärztlichem Personal platztechnisch ermöglichen. Auftragnehmerseits ist eine intensive vorbereitende Schulung, die u. a. Kenntnisse über Geräte- und Rettungsmitteltechnik, Einsatztaktik, Fernmeldetechnik,

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medizinische Dokumentation, Hygienerichtlinien sowie Sicherheitsmaßnahmen vermittelt, sicherzustellen.

8.4.1 Fortbildung Hubschrauberführer

Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Hubschrauberführer die notwendigen Fortbildungen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen des Luftfahrtbundesamtes und zur Gewährleistung eines sicheren und den Einsatzanforderungen entsprechenden Betriebs absolvieren.

8.4.2 HEMS-Einweisung und Fortbildung

Der Auftragnehmer hat das nichtärztliche Personal auf eigene Kosten in die für die Luftrettung erforderlichen flugmedizinischen Besonderheiten (HEMS-Einweisung) einzuweisen, aus- und in organisatorischen und medizinischen Themen der Luftrettung und des Regelrettungsdienstes im Umfang von 30 Stunden pro Jahr fortzubilden. Der Auftragnehmer hat hierbei auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die HEMS-TC die notwendigen Fortbildungen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen des Luftfahrtbundesamtes und zur Gewährleistung eines sicheren und den Einsatzanforderungen entsprechenden Betriebs absolvieren.

8.4.3 Einweisung ärztliches Personal

Vor Leistungsbeginn ist vom Auftragnehmer eine intensive vorbereitende Schulung, die u. a. Kenntnisse über Geräte- und Rettungsmitteltechnik nach Medizinproduktegesetz (MPG), Einsatztaktik, Fernmeldetechnik, medizinische Dokumentation, Hygienerichtlinien sowie Sicherheitsmaßnahmen vermittelt, durchzuführen. Der Leistungserbringer hat die Einweisung auf eigene Kosten durchzuführen.

8.5 Ansprechpartner

Dem Auftraggeber sind verantwortliche Ansprechpartner für die folgenden Bereiche der Leistungserbringung zu benennen:

 Geschäftsführung/Buchhaltung,

 Stationsleiter (einer der Hubschrauberführer),

 Ärztlicher Leiter des Leistungserbringers,

 Leitender HEMS-TC,

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 Qualitätsmanagement und

 Hygiene/Desinfektion.

Der jeweilige Ansprechpartner muss der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein und für Ortstermine innerhalb von fünf Stunden zur Verfügung stehen können. Im Übrigen muss ein Ansprechpartner während der Betriebszeiten der Station für den Auftraggeber telefonisch erreichbar sein.

  1. Technische Anforderungen an den Rettungshubschrauber (RTH)

9.1 Zulassung

Der Hubschrauber muss in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr in der Kategorie Personenbeförderung für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR, Tag und Nacht) zugelassen sein. Die zu flugbetrieblichen und flugeinsatzspezifischen Zwecken dienende Ausrüstung des Hubschraubers muss einem zugelassenen Muster entsprechen – sofern sie nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist – oder einer Ausführung entsprechen, die bei der Musterzulassung des Hubschraubers, in dem sie verwendet wird, festgelegt ist.

9.2 Baumerkmale und Flugleistungen

Dem Auftraggeber ist daran gelegen, dass am Luftrettungsstandort ein Baumuster zum Einsatz kommt, welches neben seiner uneingeschränkten Verwendbarkeit in der Primärrettung auch hinsichtlich Lärm- und Schadstoffemissionen sowie Betriebs- und Wartungskosten optimale Bedingungen erfüllt.

9.2.1 Bestimmtes Hubschraubermuster und Kriterien für das Hubschraubermuster

Der Auftragnehmer hat für die Stamm-Maschine sowie die Ersatzmaschine ein Hubschraubermuster vom Muster H 140 oder H 145 oder ein gleichwertiges Hubschraubermuster einzusetzen.

Im Falle eines anderen Luftfahrzeugs als der H 140 bzw. H 145 hat der Auftragnehmer die Gleichwertigkeit mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Hierbei sind insbesondere die Musterzulassung und das Flugbetriebshandbuch des jeweiligen Flugmusters (ggf. beglaubigte Kopie) vorzulegen. Das Luftfahrzeug und die Ersatzmaschine müssen für Flugverfahren der Kategorie A zugelassen sein und in Übereinstimmung mit der Flugleistungsklasse 1 betrieben werden können.

Das Luftfahrzeug und die Ersatzmaschine dürfen nicht älter als 10 Jahre sein.

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Für einen Windenbetrieb besteht kein Bedarf.

Folgende Anforderungen muss das Flugmuster (RTH und Ersatzmaschine) in jedem Fall erfüllen:

  1. Der RTH muss gemäß EASA-CS-27 (Certification Specifications for Small Rotorcraft CS-27) bzw. gemäß EASA-CS-29 (Certification Specifications for Large Rotorcraft CS-29) zertifiziert sein und die Anforderungen gemäß DIN EN 13718-1 und 13718-2 (auch die Anforderungen an den Einsatz von Intensivtransporthubschraubern (HICAMS)) erfüllen.

  2. Der RTH muss für Flugverfahren nach Kategorie A zugelassen sein und in Übereinstimmung mit der Flugleistungsklasse 1 betrieben werden können bis zu einer maximalen Länge über alles von 14,99 m.

  3. Der RTH muss mindestens über zwei elektronisch geregelte Triebwerke verfügen und fünf Personen (Durchschnittsgewicht 90 kg), die Ausrüstung und die mitzuführende medizinisch-technische Ausstattung transportieren können.

  4. Der RTH muss innerhalb von 2 Minuten nach Anforderung starten können und mit max. Einsatzstartmasse einschließlich der unter Ziff. 3 erwähnten Zuladung mindestens 1,5 Stunden lang mit einer Reisegeschwindigkeit von mindestens 200 km/h fliegen können, zuzüglich 20 Minuten als Reservezeit.

  5. Mit Einsatzstartmasse zuzüglich 150 kg je Notfallpatient muss der RTH unter ISA-Bedingungen (zzgl. +20° Celsius / bei Windstille) in der Lage sein, bei Ausfall eines Triebwerks am Startort wieder sicher zu landen oder den Flug sicher zu einem geeigneten Landeplatz fortzusetzen.

  6. Ist der Startort von Hindernissen umgeben, muss der RTH unter den o. g. Bedingungen in der Lage sein, die Hindernisse im Flugweg mit einem vertikalen Abstand von mind. 10,7 m (35 ft) zu überfliegen.

  7. Ferner muss der RTH auch unter erschwerten Bedingungen, gegebenenfalls auf schrägem bzw. unebenem Gelände, landen können. Die Landung muss in einer Richtung auf mindestens 8 Grad geneigtem Gelände möglich sein.

  8. Der RTH muss über ein Kufenlandegestell verfügen und es muss eine ausreichende Bodenfreiheit bei Außenlandungen im unwegsamen Gelände gewährleistet sein.

  9. Die Bauweise des RTH soll eine gefahrlose Annäherung an den stehenden RTH auch bei laufenden Rotoren ermöglichen. Die Blattspitzenebene des Hauptrotors

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darf unabhängig von der Drehzahl des Hauptrotors bei ebenem Gelände eine Höhe von 2,20 m nicht unterschreiten.

  1. Die Rotoren müssen nach der Landung nach Abschaltung der Triebwerke notfalls innerhalb von 30 Sekunden zum Stillstand gebracht werden.

  2. Der RTH muss darüber hinaus über eine Sitzmöglichkeit für eine zu Ausbildungszwecken mitfliegende Person („Learner’s Seat“) haben.

  3. Der Patientenraum im RTH muss Transportmöglichkeiten für mindestens eine liegend zu transportierende Person bieten. Er muss so gestaltet sein, dass die Behandlung eines Notfallpatienten während des Fluges möglich ist.

  4. Für das medizinische Personal muss vom Kopfende aus in Körperlängsachse und seitlich des Notfallpatienten ausreichend Raum zur Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen vorhanden sein.

  5. Medizinische Ausrüstungen und Ausstattungen müssen gemäß den jeweils geltenden luftfahrtrechtlichen Vorgaben so beschaffen und gesichert sein, dass von ihnen eine möglichst geringe Verletzungsgefahr ausgeht. Die Halterungen müssen für das jeweilige Flugmuster den nach der Verordnung VO (EU) 748/2012 geltenden Anforderungen genügen.

  6. Es müssen ausreichend Platz und entsprechende Halterungs-/ Sicherungsvorrichtungen vorhanden sein, um die Mitnahme und Nutzung von den im Versorgungsbereich des RTH regelhaft zum Einsatz kommenden Geräten zur Extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO) sowie von Transportinkubatoren für Neugeborene und Kleinkinder (Baby Pod) während des Fluges zu ermöglichen.

  7. Die Ladeöffnung muss das Ein- und Ausladen eines Notfallpatienten auf einer Krankentrage mit aufgelegter Vakuummatratze ungehindert ermöglichen. Sie muss einen ausreichenden Freiraum über und neben dem Patienten besitzen.

  8. Eine ausreichende Anzahl und Größe von Sichtfenstern muss im Patientenraum vorhanden sein.

  9. Vibrationen des Luftfahrzeugs, Innen- und Außengeräusche sowie die Schadstoffemissionen der Triebwerke sollten so gering wie möglich sein. Wenn ein Lärmpegel von 85 dB(A) im Krankenraum überschritten wird, muss ein entsprechender Schutz für Patienten und Personal vorhanden sein.

  10. Der RTH muss über einen Vier-Achsen-Autopiloten verfügen.

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  1. Der RTH muss instrumentenflug- (IFR) und NVG-tauglich sein.

  2. Der RTH muss über ein Kollisionswarnsystem (Traffic Advisory System), ein Terrain-Annäherungswarnsystem und ein Wetterradar verfügen.

  3. Der RTH muss über ein digitales „Moving Map“-, „Situational Awareness“- und ein „Mission Management“-System sowie ein „Synthetic Vision System“ verfügen.

  4. Die Allgemeinbeleuchtung muss blendkontrolliert sein.

  5. Der RTH muss über einen geeigneten Suchscheinwerfer (NVG kompatibel) verfügen. Der Einbau, der Betrieb und der fortlaufende Nachweis der Lufttüchtigkeit des Hochleistungssuchscheinwerfers muss für das jeweilige Flugmuster genehmigt sein.

9.2.2 Weitere Anforderungen an den RTH

Es sind die Anforderungen der DIN EN 13718-1 und DIN EN 13718-2 einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Heizung und Lüftung, Beleuchtung und Energieversorgung und bzgl. der Brandsicherheit.

9.2.3 Sprechfunkeinrichtung, Ortungs- und Navigationssystem

Der Rettungshubschrauber muss über zertifizierte Digital- und Analogfunkgeräte (Festeinbaugeräte und Handgeräte) verfügen, die mit entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörde im BOS-Funk betrieben werden.

Der Rettungshubschrauber muss mit einem GPS-gestützten Ortungs- und Navigationssystem ausgestattet sein, das die jederzeitige Standortbestimmung durch die ILS Neckar-Odenwald bzw. ZKS Rheinmünster ermöglicht.

9.2.4 Rüstsatz

Im Zulassungsumfang des Hubschraubermusters müssen ferner ein Einsinkschutz und Schneekufen eingeschlossen sein.

9.2.5 Reinigung und Desinfektion

Die Innenflächen einschließlich aller Einbauten müssen abwaschbar sowie für eine Desinfektion zugänglich und geeignet sein. Der Fußbodenbelag muss trittsicher, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und aus einem verschleißarmen Werkstoff bestehen. Seine Kanten müssen so abgeschlossen, abgedichtet und hochgezogen

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sein, dass keine Flüssigkeit darunter gelangen kann. An den tiefsten Stellen des Fußbodens sollen verschließbare Öffnungen vorhanden sein.

  1. Ausstattung und Ausrüstung des RTH

10.1 Allgemeines

Rettungshubschrauber sind speziell für notfallmedizinische Aufgaben ausgestattete und ausgerüstete Hubschrauber.

Die Ausstattung muss die Versorgung aller Notfallpatienten ermöglichen. Daher ist die Mindestausstattung nach DIN EN 13718-1 und DIN EN 13718-2 in ihrer jeweils geltenden Fassung einzuhalten, die bei speziellen Anforderungen entsprechend der Art des Notfalleinsatzes zu ergänzen ist.

Die in den beiden DIN-Vorschriften genannten Ausrüstungsgegenstände sind – sofern solche Varianten existieren – in jeweils für Erwachsene, Schulkinder und Säuglinge geeigneter Form vorzuhalten.

Die Ausstattungsgegenstände müssen systemverträglich sein und sowohl im als auch außerhalb des Rettungshubschraubers verwendet werden können. Alle, auch ggf. zusätzlich mitgeführte Ausstattungsgegenstände müssen im Luftfahrzeug nach Luftverkehrsvorschriften entsprechend sicher fixiert sein; verwendete elektronische Geräte dürfen die Avionik nicht stören.

10.2 Weitere Ausrüstungsgegenstände

Neben den in den DIN EN 13718-1:2020-10 und DIN EN 13718-2:2020-10 genannten Ausrüstungsgegenständen sind bereits zu Leistungsbeginn die nachfolgend genannten Ausrüstungsgegenstände – sofern solche Varianten existieren – in jeweils für Erwachsene, Kinder und Säuglinge geeigneter Form vorzuhalten:

 Notfall-Arztkoffer mit Inhalt nach DIN 13232, alternativ Rucksack,

 Notfall-Arztkoffer für Säuglinge und Kleinkinder mit Inhalt nach DIN 13233, alternativ Rucksack,

 externer Herzschrittmacher, möglich auch als Ergänzung des tragbaren Defibrillators,

 Notentbindungsbesteck,

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 System zur intraossären Punktion,

 Notfallsonographie-Gerät,

 Videolaryngoskop (einschließlich Macintosh-Spateln zur Intubation von Kindern und Spatel zum Einsatz beim schwierigen Atemweg),

 Gerät zur Blutgasanalyse und Point-of-Care-Diagnostik,

 kabellose Monitoreinheit mit Bedienmöglichkeit eines Defibrillators / externen Schrittmachers und zum Ablesen aller wichtigen Vitalparameter,

 ein Beatmungsgerät mit Turbinenbetrieb und den folgenden Beatmungs- und Monitormöglichkeiten:

 Volumenkontrollierte Beatmung (VC-CMV, VC-AC, VC-SIMV),

 Druckkontrollierte Beatmung (PC-BIPAP),

 Assistierte Beatmung,

 Unterstützende und nicht-invasive Beatmung (SpnCPAP, SpnCPAP/PS, SpnCPAP/VS),

 Kapnographie

 Vakuummatratze,

 Absauggerät,

 mechanische Reanimationshilfe,

 mindestens 4 Perfusoren,

 Technische Voraussetzungen zur Mitführung von Blutkonserven und Plasma- Lyophilisat (inkl. Kühlung – Erwärmung) und

 Halterungs-/Sicherungsvorrichtungen für den Transport von Geräten zur Extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO) und von Transportinkubatoren für Neugeborene und Kleinkinder.

10.3 Arzneimittel

Es sind mindestens die Medikamente, die in den Grundsätzen zur landesweit einheitlichen Mindestausstattung von Rettungswagen und notarztbesetzten

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Rettungsmitteln in Baden-Württemberg vom 02.07.2024 (bzw. der jeweils aktualisierten Fassung) genannt sind, in der jeweils vorgegebenen Menge auf dem RTH mitzuführen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Aufbewahrung in bruchsicheren und den Lagerungshinweisen sowie den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften entsprechenden Behältnissen erfolgt.

Die Vorhaltung der für den Betrieb des RTH erforderlichen Medikamente und medizinischen Verbrauchsmaterialien zur Ausstattung des RTH hat nach dem jeweiligen aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und geltender Leitlinien zu erfolgen.

Unabdingbar ist die Sicherstellung der Vorhaltung und einer zeitnahen Nachbeschaffung der für die anforderungsgerechte Ausstattung des RTH erforderlichen Medikamente und medizinischen Verbrauchsmaterialien.

10.4 Verbandsmittel, Pflegemittel und Zubehör

Folgende zusätzliche Ausrüstung muss über die in der DIN 13718-2 genannte Ausrüstung vorhanden sein:

 ein Wäsche-Set,

 zwei Nierenschalen,

 zwei Brechbeutel,

 ein Gehörschutz für den Patienten,

 ein Behältnis zur Aufnahme spitzer Behandlungsteile,

 ein Abfallbehältnis,

 Material zur Wundabdeckung bei Verbrennungen und Verätzungen, Replantatbeutel, doppelwandig, verschiedene Größen,

 Einwegtücher,

 künstliches Eis,

 Reinigungs- und Desinfektionsmaterial.

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10.5 Ausstattung zum persönlichen Schutz des Personals

Folgende über die Anforderungen der DIN 13718-2 hinausgehende Ausrüstung muss vorhanden sein (Anzahl entsprechend der Besatzung):

 Persönliche Schutzkleidung, schwer entflammbar, nach DIN EN 340 und Gefährdungsbeurteilung BGR189,

 Sicherheitsschuhe, Paar, nach DIN EN 345,

 Sicherheits-/Schutzhandschuhe, Paar, nach DIN EN 659,

 Warnweste nach DIN EN 471,

 Schutzhelm (Fliegerhelm),

 Infektionsschutz-Set.

10.6 Warn- und Sicherheitsmittel

Folgende Ausrüstung muss im Rettungshubschrauber vorhanden sein:

 Handfeuerlöscher,

 Rettungsaxt,

 Warngerät,

 Handlampe.

10.7 Ersatzgeräte

Der Auftragnehmer hat für die zum Einsatz kommenden Geräte der Medizintechnik je ein Ersatzgerät gleicher Qualität und Funktion bereitzuhalten oder auf andere geeignete Art und Weise die Bereitstellung innerhalb von maximal drei Stunden zu gewährleisten, um bei Defekt oder Geräteausfall die Einsatzbereitschaft des Rettungshubschraubers aufrechtzuerhalten.

Eine Ausnahme gilt für die nachfolgend dargestellten Geräte. Für diese Geräte muss der Leistungserbringer je ein identisches Ersatzgerät vor Ort an der Luftrettungsstation vorhalten:

 Beatmungsgerät,

 EKG mit Defibrillator,

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 Absauggerät,

 2 Perfusoren und

 Sonografiegerät.

10.8 Einweisungen

Der Auftragnehmer hat für die mitgeführten Geräte die nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) notwendigen Einweisungen für das auf dem RTH eingesetzte medizinische Personal durchzuführen.

  1. Wartung und Instandhaltung

Der Auftragnehmer ist für die Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung des RTH und der medizinisch-technischen Ausstattung bzw. Ausrüstung und für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen verantwortlich. Die Wartung des Rettungshubschraubers hat – entsprechend dem Angebot des Auftragnehmers – entweder im eigenen lizenzierten luftfahrttechnischen Betrieb des Auftragnehmers (eigene Werft) oder durch einen fremden, lizenzierten luftfahrttechnischen Betrieb (fremde Werft) zu erfolgen.

Der Auftragnehmer hat zur Behebung unvorhersehbarer Störungen einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst vorzuhalten.

  1. Ausfall

Bei sämtlichen Ausfällen (geplant oder ungeplant) muss der Auftragnehmer in der Lage sein, einen Rettungshubschrauber gleichen Musters und mit identischer Ausstattung und Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Luftrettung am Standort bereitzustellen.

Diese Bereitstellung muss bei ungeplanten Ausfällen spätestens innerhalb von 3 Stunden gewährleistet werden.

Jeder Ausfall (technisch- oder witterungsbedingt bzw. wegen Überschreitens der Flugdienst- und Ruhezeiten) des Rettungshubschraubers ist sofort der ILS und der ZKS zu melden und für alle anderen Leitstellen im Status- und Standortübermittlungssystem zu dokumentieren.

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  1. Einsatzdokumentation

Der Leistungserbringer hat den Betriebsablauf und die durchgeführten Einsätze umfassend zu dokumentieren.

Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet gemäß § 9 Abs. 4 RDG an der Qualitätssicherung im Rettungsdienst mitzuwirken.

Unabhängig von der landesweiten Qualitätssicherung muss der Auftragnehmer eine eigene Datenauswertung vornehmen, diese muss im Qualitätsmanagement des Auftragnehmers integriert sein. Der Auftragnehmer erklärt sich darüber hinaus bereit, an der Weiterentwicklung der landesweiten Qualitätssicherung im Rettungsdienst mitzuwirken.

Diese Datenauswertung sowie die Einsatzstatistiken sind dem Auftraggeber jeweils monatlich zur Verfügung zu stellen und müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

 Anzahl der Gesamteinsätze mit jeweiliger abrechenbarer Flugzeit, aufgeschlüsselt nach Primär- und Sekundäreinsätzen sowie Fehleinsätzen,

 anfordernde Leitstelle und aufnehmende Kliniken.

Daneben ist vom Auftragnehmer die fortlaufende Führung und halbjährliche Übersendung folgender Daten zu gewährleisten:

 Ausfallzeiten des RTH,

 Ausrückzeiten (Zeit zwischen Eingang der Alarmierung und Start des RTH) und

 Anzahl der Ausfälle von dienstplanmäßig vorgesehenem Personal und zeitlicher Vorlauf der Gestellung von Ersatzpersonal.


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