Niederschrift über die förmliche Verpflichtung.pdf

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Niederschrift über die förmliche Verpflichtung

nicht beamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz

einschließlich der Unterrichtung über die Wahrung des Datengeheimnisses

Vor dem Unterzeichnenden erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach § 1 des Geset-

zes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl I S.

547)

Frau

geboren am:

tätig für:

Der Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet. Ihm

wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt gegeben:

§ 97b i.V.m. §§ 94 - 97 - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses,

§ 120 Abs. 2 - Gefangenenbefreiung,

§ 133 Abs. 3 - Verwahrungsbruch,

§ 201 Abs. 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,

§ 203 Abs. 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen,

§ 204 - Verwertung fremder Geheimnisse,

§§ 331, 332 - Vorteilsannahme und Bestechlichkeit,

§ 353 b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonde-

ren Geheimhaltungspflicht,

§ 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses,

§ 358 - Nebenfolgen.

Der Erschienene wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf Grund

der Verpflichtung für ihn anzuwenden sind.

Weiter wurde der Erschienene besonders auf die Wahrung des Datengeheimnisses (§ 6 des

Landesdatenschutzgesetzes - LDSG) hingewiesen. Danach ist es den bei öffentlichen Stellen

beschäftigten Personen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder

sonst zu verwenden. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

Der Verpflichtete wurde darüber belehrt, dass bestimmte vorsätzliche Verstöße gegen das

Landesdatenschutzgesetz mit Geldbuße bis 25.000 Euro (§ 40 LDSG) oder mit Geldstrafe oder

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (§ 41 LDSG) geahndet werden können.

Eine Verletzung der vorstehend genannten Pflichten wird in den meisten Fällen gleichzeitig ei-

nen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten darstellen, weshalb mit entsprechenden rechtli-

31/90 – 51114 VBL

chen Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung und Schadenersatzansprüchen zu rech-

nen ist.

Sie erklärt hiermit von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein.

Die Niederschrift wurde dem Verpflichteten vorgelesen und von ihm genehmigt sowie unter-

schrieben. Gleichzeitig bestätigt der Verpflichtete, dass er eine Abschrift der Niederschrift, der

vorstehenden Strafvorschriften und datenschutzrechtlichen Erläuterungen (Merkblatt) erhalten

hat.

, den

Unterschrift und Amtsbezeichnung des Verpflichtenden Unterschrift der verpflichteten Person

Merkblatt zur Verpflichtungserklärung

Strafvorschriften (Strafgesetzbuch), auf die im Rahmen der Verpflichtung gemäß

§ 1 des Gesetzes über die Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974

(BGBl. I S. 547) hinzuweisen ist.

§ 133 Verwahrungsbruch 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewis- (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sa- senhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines chen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder oder ihm oder einem anderen dienstlich in Ver- 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhal- wahrung gegeben worden sind, zerstört, beschä- tungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher For- digt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Ver- schungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich ver- fügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu pflichtet worden ist, zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere beweg- anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. 2Einem Ge- liche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung ei- heimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über per- ner Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des sönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben ande- gegeben worden sind. ren Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentli- (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als chen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst be- nicht untersagt. sonders Verpflichteten anvertraut worden oder zu- (2a) ... gänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis (3) ... zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes offenbart. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder bestraft, wer unbefugt einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstra- Tonträger aufnimmt oder fe.
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten § 204 Verwertung fremder Geheimnisse zugänglich macht. (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Be- (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt triebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis
  3. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich ge- zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. sprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend. oder
  4. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 § 331 Vorteilsannahme Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines an- (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders deren im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öf- Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich fentlich mitteilt. oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche bestraft. Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorge- gemacht wird. nommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist straf- bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen bar. Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wor- (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen tes verletzt (Absätze 1, 2). nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder (4) Der Versuch ist strafbar. annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befug- (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer nisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter verwendet hat, können eingezogen werden. § 74 a ist an- unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme geneh- zuwenden. migt. (6) § 332 Bestechlichkeit § 203 Verletzungen von Privatgeheimnissen (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders (1) Wer..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Geldstrafe bestraft. Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder an- (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, nimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offen- oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bart, das ihm als bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die
  5. Amtsträger, Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
  6. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
  7. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personal- lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorge- vertretungsrecht wahrnimmt, nommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterli-
  8. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder chen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Frei- eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Ge- schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten setzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Aus- bis zu fünf Jahren. schusses oder Rates,

PS 12 Strafvorschriften bei Verpflichtung (EDV 04.07)

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind Staatsgeheimnissen die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren

  1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, bestraft.
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um lassen. es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. § 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer be- sonderen Geheimhaltungspflicht § 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder
  3. Amtsträger, auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten
  4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig
  5. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personal- die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der vertretungsrecht wahrnimmt, Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Stelle erteilten Auftrages zugänglich war, leichtfertig an einen Unbe- Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. fugten gelangen lässt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren er oder mit Geldstrafe bestraft.
  6. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt. Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder § 97 b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
  7. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die (1) ... Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förm- (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundes-wehr lich verpflichtet worden ist, das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienst- und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit vorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst beson- (3) Der Versuch ist strafbar. ders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353 b (4) Die Tat wird mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß. erteilt
  8. ... § 120 Gefangenenbefreiung
  9. ... (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet
  10. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Absätze 1 und 2 Nr. 2. mit Geldstrafe bestraft. (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst § 358 Nebenfolgen besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefange- Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, ren oder Geldstrafe. 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353 b Abs. 1, §§ 355 und 357 (3) Der Versuch ist strafbar. kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, 45 Abs. 2), aberkennen. wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

§ 94 Landesverrat § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses (1) Wer ein Staatsgeheimnis (1) Wer unbefugt

  1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt
  2. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger oder a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Ver-
  3. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich fahren in Steuersachen, bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu be- b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in nachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswid- und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere rigkeit, Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbe- (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange scheides oder einer Bescheinigung über die bei der Besteue- Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. rung getroffenen Feststellungen bekanntgeworden sind, oder Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
  4. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Täter Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren be-
  5. eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wah- kanntgeworden ist, rung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
  6. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nach- oder mit Geldstrafe bestraft. teils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch- (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich land herbeiführt.
  7. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen 2. amtlich zugezogene Sachverständige und (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder 3. die Träger von Ämtern der Kirche und anderen Religionsge- auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefug- sellschaften des öffentlichen Rechts. ten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachver- Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe ständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht neben dem Verletzten antragsberechtigt. in § 94 mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzu- wenden.

PS 12 Strafvorschriften bei Verpflichtung (EDV 04.07)

Hinsichtlich der Einhaltung des Datengeheimnisses (§ 6 LDSG) ist insbesondere auf Folgen-

des zu achten:

- Alle personenbezogenen Daten dürfen nur auf die Weise verwahrt, verarbeitet oder ausge-

geben werden, wie es von den für die Verarbeitung der Daten verantwortlichen Stellen an-

geordnet wird.

- Es dürfen nur die für die konkrete Aufgabenerfüllung notwendigen personenbezogenen

Daten abgerufen werden.

- Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewah-

ren.

- Die Löschung oder Vernichtung von Datenträgern oder Ausdrucken muss gemäß den je-

weiligen Vorschriften und vollständig erfolgen.

- Über dienstlich bekanntgewordene Vorgänge oder Fälle darf - ungeachtet weitergehender

Verschwiegenheitspflichten für interne Vorgänge - privat allenfalls in anonymisierter Form

und nur so berichtet werden, dass keine Rückschlüsse auf Personen möglich sind.

Bestehende Vorschriften über den Umgang bzw. die Sicherung personenbezogener Daten (z.

B. im Hinblick auf den Passwortschutz) sind zu beachten. Zum Schutz personenbezogener

Daten ist im Rahmen der zugewiesenen Aufgabe die notwendige Sorgfalt anzuwenden; fest-

gestellte Mängel sind zu melden.

Ergänzende datenschutzrechtliche Hinweise:

- Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch Mitarbeiter einer öffentlichen Stelle ist

ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und darf nur auf der

Basis einer Rechtsvorschrift oder mit Einwilligung des Betroffenen erfolgen.

- Die Mitarbeiter müssen, bevor sie Daten verarbeiten (erheben, speichern, verändern,

übermitteln, nutzen, sperren oder löschen), immer prüfen, aufgrund welcher Rechtsnorm

sie handeln. In Frage kommen die allgemeinen Bestimmungen des Landesdatenschutzge-

setzes sowie bereichsspezifische Vorschriften.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung

erforderliche Maß zu beschränken. Unrichtige, unzulässig erhobene oder gespeicherte sowie

nicht mehr erforderliche Daten sind zu berichtigen bzw. zu löschen.

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