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244 (Datenverarbeitung)
| Vergabenummer: | 2026/039 |
|---|---|
| Baumaßnahme: | Ganztagsförderung an den städtischen Grundschulen |
| Leistung: | Vergabe von Betreuungsleistungen sowie Essensausgabe für den Ganztagsbetrieb an den 3 Grundschulstandorten sowie einer Außenstelle in Husum |
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen
Anwendung der Datenverarbeitung
1 Bearbeitungsphasen, Datenaustausch, allgemeine Regelungen
1.1 Bearbeitungsphasen
Datenaustausch ist von der ausschreibenden Stelle / dem Auftraggeber vorgesehen für fol- gende Bearbeitungsphasen:
- Angebotsanforderung,
- Angebotsabgabe,
- Abrechnung.
1.2 Datenaustausch
Werden Angebotsdaten elektronisch ausgetauscht, erfolgt dies nach den Regelungen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen GAEB DA XML. Der Datenaustausch für die Abrechnung ist nach den Verfahrensbeschreibungen der Regelungen für Elektronische Bauabrechnung durchzuführen. Der Datenaustausch nach anderen Regelungen (z.B. Edifact) ist im Einzelfall zu vereinbaren. Die Datenträger sind so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Vergabever- fahren bzw. zum Vertrag gewährleistet ist.
1.3 Abweichungen zwischen Datenaustauschdateien und schriftlicher Fassung
Die Datenaustauschdateien gelten als Arbeitsmittel, es sei denn, sie werden im Rahmen ei- nes elektronischen Vergabeverfahrens mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes ausge- tauscht. Bei Abweichungen zwischen den Datenaustauschdateien und der schriftlichen Fas- sung der Vergabe- oder Abrechnungsunterlagen gilt die schriftliche Fassung. Inhaltliche Un- terschiede gegenüber dem Datenträger sind vom Unternehmer in der schriftlichen Fassung zu kennzeichnen.
2 Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Abrechnung
2.1 Prüfbarkeit
Die Abrechnung ist so aufzustellen, dass sie sowohl mit DV als auch manuell geprüft werden kann; auch bei Anwendung der DV sind alle Berechnungen nachvollziehbar darzustellen und die vollständigen Ansätze und Zwischenwerte auszudrucken.
2.2 Vereinbarung
Rechtzeitig vor Beginn der ersten Abrechnungsarbeiten sind schriftliche Vereinbarungen - soweit erforderlich getrennt für einzelne Teilleistungen - zu treffen über:
- den Abrechnungsablauf (z.B. den zeitlichen Ablauf der Abrechnung, die Aufteilung der Ab- rechnungsabschnitte)
- die Leistungserfassung (z.B. die Art der Leistungserfassung, die zu verwendenden Form- blätter, Festlegungen für besondere geometrische Bedingungen)
- die Leistungsberechnung (z.B. die Art der Leistungsberechnung, die im Einzelfall zu ver- wendenden REB-Verfahrensbeschreibungen bzw. anderen Rechenprogramme)
- die Datenträger (z.B. den Datenaustausch, die zu verwendenden Datenträger und ihre Be- schriftung, die notwendigen Angaben zu den Dateien, die Übergabe der Datenträger).
2.3 Leistungserfassung
Die Eingabeunterlagen sind zweifach aufzustellen. Dem Auftraggeber sind jeweils die Origi- nale unmittelbar nach der Aufstellung zu übergeben. Dabei ist das Formblatt Datenträger Abrechnung 451 zu verwenden. Seite 1 von 2
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2.4 Berichtigung einer Leistungsberechnung
Eine mit DV erstellte Leistungsberechnung darf vom Auftragnehmer in Einzelfällen manuell deutlich erkennbar und lesbar ergänzt oder berichtigt werden; bei einer größeren Zahl von derartigen Änderungen ist die Leistungsberechnung im erforderlichen Umfang zu wiederho- len.
2.5 Fehlermitteilung
Stellt der Auftragnehmer nach Übergabe der Eingabeunterlagen an den Auftraggeber Feh- ler fest, so hat er diese und die vorgenommenen Berichtigungen dem Auftraggeber unver- züglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für die nach Übergabe der Leistungsberechnung darin festgestellten Fehler und vorgenommenen Berichtigungen.
Der Auftraggeber wird die bei der Prüfung festgestellten Fehler ebenfalls dem Auftragneh- mer umgehend mitteilen.
2.6 Toleranzregelung
Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels DV geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gel- ten bei Abweichungen vom Ergebnis der Nachrechnung bis zu 0,2 vom Tausend bei jeder Teilleistung (OZ) eines Abrechnungsabschnittes die vom Auftragnehmer berechneten Werte.
Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 vom Tausend, teilt der Auftragge- ber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Nachrechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsicht in die DV-Ergebnisliste. Es gilt in diesem Fall das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht Fehler in der Leistungsbeschreibung beziehungsweise in der Nachrechnung festgestellt und berichtigt werden.
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