Anlage 1 AmtlicheBekanntmachung_Betriebskostenförderung_12.2025-1.pdf

Betreuungsleistungen und Essensausgabe für den schulischen Ganztag an Husumer Grundschulen

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Amtsblatt für Schleswig-Holstein

Nummer 2025/459 vom 29. Dezember 2025

Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter

Bekanntmachung des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 4. Dezember 2025

I. Förderung der Betriebskosten durch einen Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung

1.1 Ziel und Zuwendungszweck

Die Schulträger haben gemeinsam mit den Schulen insbesondere an den Grund- schulen in den letzten Jahren das unterrichtsergänzende schulische Ganztags- und Betreuungsangebot erheblich ausgebaut. Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe zum 1. August 2026 soll die in § 24 Absatz 4 Achtes Buch Sozialgesetz- buch (SGB VIII) in der ab dem 1. August 2026 geltenden Fassung vorgesehene Erfüllungswirkung des Ganztagsförderungsanspruchs in Schleswig-Holstein daher im Wesentlichen durch schulische Ganztags- und Betreuungsangebote eintreten.

Die Schulträger können in Abstimmung mit der Schule schulische Ganztags- und Betreuungsangebote gemäß § 6 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) in der Ausgestaltung der Ziffer I. 2 dieser Richtlinie einrichten und anbieten. Die Ent- scheidung über die Einführung der Ganztagsschule bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums (§ 6 Absatz 1 Satz 3 SchulG).

Um die Schulträger bei der freiwilligen Aufgabe der Einrichtung und der Durchfüh- rung der rechtsanspruchserfüllenden schulischen Ganztags- und Betreuungsange- bote im vorgenannten Sinne finanziell zu unterstützen, haben sich die Landesregie- rung und die Kommunalen Landesverbände in den Eckpunkten einer Vereinbarung zwischen Land und Kommunalen Landesverbänden vom 20. September 2023

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politisch darauf verständigt, dass sich Land und Kommunen ab dem Schuljahr 2026/2027 die Betriebskosten für tatsächlich besetzte rechtsanspruchserfüllende Ganztagsplätze, entsprechend dem Aufwachsen des Rechtsanspruchs und nach Abzug der zu entrichtenden Elternbeiträgen im Verhältnis von 75% zu 25% teilen. Ergänzend hierzu haben sich die Landesregierung Schleswig-Holstein und die Kommunalen Landesverbände in der Anlage 1 zur politischen Vereinbarung vom 15. Juli 2025 unter anderen über die Ausgestaltung eines Erstattungsmechanismus verständigt. Diese Richtlinie dient der Erfüllung des Rechtsanspruchs entsprechend der getroffenen politischen Vereinbarungen. Für die Betriebskostenförderung im Rahmen des Erstattungsmechanismus ist somit diese Richtlinie maßgeblich.

Die den Unterricht ergänzenden Angebote der Offenen Ganztagsschulen sowie die ergänzenden Betreuungsangebote in der Primarstufe tragen als schulische Veran- staltungen zum Erreichen der Bildungs- und Erziehungsziele – insbesondere auch dem Ziel einer inklusiven Beschulung – gemäß § 4 SchulG bei. Sie ergänzen im Sinne einer pädagogischen Einheit den planmäßigen Unterricht (§ 6 Absatz 1 S. 2 SchulG), erhöhen die Bildungschancen junger Menschen und bauen Benachteili- gungen ab. Das pädagogische Landesrahmenkonzept 2026 „Gute Ganztagsbildung und -betreuung in gemeinsamer Verantwortung“ des für Bildung zuständigen Ministeriums beschreibt das Zielbild der qualitativen Ganztagsentwicklung.

Darüber hinaus tragen die schulischen Ganztags- und Betreuungsangebote dazu bei, berufstätige, arbeitssuchende oder sich in Ausbildung befindliche Erziehungs- berechtigte bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen.

1.2 Zu beachtende Vorschriften

Die Mittel werden durch das für Bildung zuständige Ministerium (Bewilligungsbehör- de) nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) vom 22. April 1971 in der Fassung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H., 2025 Nr. 17) und der dazu- gehörigen „Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV-LHO)“ – insbes. VV/VV-K zu § 44 LHO – Erlass vom 19. Dezember 1974 (Amtsbl. Schl.-H., 1975 S. 1) zuletzt geän- dert durch Erlass vom 14. August 2025 (Amtsbl. Schl.-H., 2025 Nr. 307) in der jeweils geltenden Fassung als Zuwendung gewährt.

Für die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung im Rahmen von anlassbezogenen oder per jährlichen Stichproben durchgeführten Prüfungen gelten vorrangig die Vorgaben dieser Richt- linie; im Übrigen die VV/VV-K zu § 44 LHO.

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Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG). Insbesondere durch Aufgabe/Schließung des Ganztags- und/oder Betreuungsangebots nach Ziffer I. 2 im Bewilligungszeitraum oder Abwei- chungen aus anderen Gründen von den Voraussetzungen dieser Richtlinie kann sich für das Land Schleswig-Holstein ganz oder teilweise ein Rückforderungsan- spruch ergeben.

Für Schulträger gelten die Vereinfachungen gemäß Anlage 5 zu VV-K Ziffer 13 zu § 44 LHO. Für Zuwendungen an Dritte (hier die Träger der Ersatzschulen) gelten die Vereinfachungen gemäß Anlage 3 zu VV Ziffer 13.1 zu § 44 LHO. Die vorge- nannten Erleichterungen gelten unabhängig von den in VV Ziffer 13.1 zu § 44 LHO sowie VV-K Ziffer 13.1 und Ziffer 13.2 zu § 44 LHO genannten Wertgrenzen.

2 Gegenstand der Förderung im Rahmen des Erstattungsmechanismus

Gegenstand der Förderung ist das schulische Ganztags- und Betreuungsangebot, das die Bedarfe der Schülerinnen und Schüler im Umfang des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter gemäß § 24 Absatz 4 SGB VIII neuer Fassung (n.F.) befriedigen.

Ein rechtsanspruchserfüllendes schulisches Ganztags- und Betreuungsangebot muss somit die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, um gefördert zu werden:

– Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Eintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Ganztagsförderung.

– Der Anspruch besteht an den Wochentagen Montag bis Freitag, die keine ge- setzlichen Feiertage sind, im Umfang von acht Stunden täglich.

– Der Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschule, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschule, als erfüllt.

– Die schulischen Ganztags- und Betreuungsangebote können entsprechend § 22 Absatz 3 schleswig-holsteinisches Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden Fassung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien im Sinne der

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geltenden Landesverordnung über Ferientermine an den öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein schließen.

Das schulische Ganztags- und Betreuungsangebot wird an Offenen Ganztagsschu- len auf der Grundlage des pädagogischen Konzepts (Ziffer II. 1.1 dieser Richtlinie) im Sinne von § 6 Absatz 2 SchulG beziehungsweise an einer Schule mit einem Betreuungsangebot in der Primarstufe auf der Grundlage des Schulkonferenzbe- schlusses (Ziffer II. 1.2 dieser Richtlinie) im Sinne von § 6 Absatz 5 und § 63 Absatz 1 Nr. 14 SchulG durchgeführt.

Die Teilnahme an den Angeboten steht allen Schülerinnen und Schülern der jeweili- gen Jahrgangsstufe, für die das rechtsanspruchserfüllende Ganztags- und Betreu- ungsangebot bereits eingeführt wurde, offen.

An allen Tagen, an denen ein Angebot im vorgenannten Umfang gemacht wird, ist sichergestellt, dass ein Mittagessen eingenommen werden kann. Die Teilnahme am Mittagessen selbst darf nicht verpflichtend sein.

Das jeweils in Anspruch genommene schulische Ganztags- und Betreuungsangebot in der vorgenannten Beschreibung gilt als rechtsanspruchserfüllender Platz im Sin- ne dieser Richtlinie. Der Gegenstand der Förderung umfasst die in Anspruch ge- nommenen rechtsanspruchserfüllenden schulischen Ganztags- und Betreuungs- plätze im vorgenannten Sinne, dies gilt unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Buchung des Ganztags- und Betreuungsangebots.

Auf die ab dem Schuljahr 2030/2031 geltende Notwendigkeit eines überarbeiteten pädagogischen Konzepts (siehe Ziffer II. 2. der Richtlinie) wird hingewiesen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Begriff des Zuwendungsempfängers und des Trägers

Träger eines schulischen Ganztags- und Betreuungsangebots ist der Schulträger. Bei genehmigten Ersatzschulen ist Schulträger der Träger der Ersatzschule. Der Schulträger ist Zuwendungsempfänger.

Der Schulträger kann einen Durchführungsträger mit der Durchführung des Ganz- tags- und Betreuungsangebots beauftragen und die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an diesen unter Berücksichtigung von Ziffer 12 VV bezie- hungsweise Ziffer 12 VV-K zu § 44 LHO sowie der im Zuwendungsbescheid getrof- fenen Bestimmungen weiterleiten.

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Als Durchführungsträger kommen eine Institution nach § 3 Absatz 3 SchulG (zum Beispiel freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe, sonstige rechtsfähige Maßnah- men- und Projektträger sowie andere Institutionen im sozialen Umfeld von Kindern) oder Eltern- oder Schulvereine, bei der die Personen, welche zur Durchführung des Ganztags- und Betreuungsangebots eingesetzt werden, gemäß § 34 Absatz 6 SchulG beschäftigt sind, in Betracht.

3.2 Vertragsbeziehungen

Zur Beauftragung eines Durchführungsträgers sowohl zur teilweisen wie auch mit der vollständigen Durchführung des schulischen Ganztags- und Betreuungsange- bots ist eine schriftliche Kooperationsvereinbarung zu schließen. Soweit die Weiter- gabe der nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendung an den Durchführungsträger vorgesehen ist, sind hierzu Regelungen entsprechend Ziffer 12 VV-K zu § 44 LHO aufzunehmen. Es ist sicherzustellen, dass die Hinweise und Maßgaben des Zuwen- dungsbescheids (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Durchführungsträger auferlegt werden.

Bei der Beauftragung eines Durchführungsträgers durch den Schulträger sind die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Elternbeiträge, Sozialstaffel, Geschwisterermäßigung

Elternbeiträge dürfen durch den Schulträger in Höhe von bis zu 135 Euro pro Monat pro rechtsanspruchserfüllendem Platz erhoben werden. Die Elternbeiträge werden durchgehend für den gesamten Zeitraum der Anmeldung (Schulhalbjahr oder Schul- jahr) erhoben und können sich anteilig an den für die Schülerin oder den Schüler gebuchten Stunden orientieren. Zusätzliche Beiträge für das Mittagessen, für be- sondere Veranstaltungen sowie für Angebote, die über den in Ziffer I. 2 benannten zeitlichen Rahmen des rechtsanspruchserfüllenden schulischen Ganztags- und Betreuungsangebots hinausgehen, dürfen erhoben werden.

Damit Elternbeiträge nicht zum Ausschluss einzelner Schülerinnen oder Schüler führen, stellt der Schulträger eine Geschwisterermäßigung und eine soziale Ermäßigung sicher. Diese muss vorsehen, dass die Elternbeiträge in entsprechen- der Anwendung von den in § 7 Absatz 1 bis Absatz 3 KiTaG geregelten Kriterien ermäßigt werden beziehungsweise entfallen.

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Im Rahmen der Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben wird mindestens ein fiktiver Elternbeitrag von 60 Euro pro Monat pro rechtsanspruchserfüllenden Platz in Abzug gebracht.

Der Höchstbetrag für den tatsächlich erhobenen und den fiktiv abgezogenen Eltern- beitrag wird jährlich ab dem Schuljahr 2028/2029 mit dem gewogenen Durchschnitt aus Dynamisierung der Betriebskostenpauschale und der Tarifsteigerung gesteigert und auf der Homepage des für Bildung zuständigen Ministeriums bis zum Ende des ersten Quartals eines Jahres veröffentlicht (vorbehaltlich der Bekanntgabe der für die Berechnung der Dynamisierung erforderlichen Angaben).

4.2 Einzusetzender Personenkreis

Mit der Durchführung von Ganztags- und Betreuungsangeboten können insbeson- dere Personen beauftragt werden, die bei einem Schulträger, einem Eltern- oder Schulverein oder einer Institution nach § 3 Absatz 3 SchulG beschäftigt sind (ver- gleiche § 34 Absatz 6 SchulG).

Über die Angebote im Rahmen des pädagogischen Konzepts der Offenen Ganz- tagsschule beziehungsweise des Schulkonferenzbeschlusses bei Betreuungsange- boten gemäß § 6 Absatz 5 SchulG und das dafür einzusetzende Personal ent- scheidet der jeweilige Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung.

Mit Ausnahme der Beschäftigten des Schulträgers ist mit jedem außerschulischen Kooperationspartner oder mit jeder Person, die Ganztags- und Betreuungsangebote durchführt, eine Vereinbarung durch den Schulträger beziehungsweise den von ihm beauftragten Durchführungsträger zu schließen.

Hierzu wird auf die Handreichung zur Gestaltung von Verträgen im Rahmen von Ganztagsschulen und Betreuungsangeboten an Schulen in Schleswig-Holstein und entsprechenden Vertragsmustern verwiesen.

4.3 Mindestlohn

Der Schulträger beziehungsweise der von ihm beauftragte Durchführungsträger ist verpflichtet, die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Min- destlohns (Mindestlohngesetz) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Diese Verpflichtung ist auch einem Durchführungsträger aufzuerlegen.

4.4 Präventions- und Interventionskonzept und Kinderschutz

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Gemäß § 4 Absatz 11 SchulG muss jede Schule über ein Präventions- und Inter- ventionskonzept verfügen, das auch die ergänzenden schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztags- und Betreuungsangebots berücksichtigt. Soweit der Schulträger einen Durchführungsträger mit der Durchführung des Ganztags- und Betreuungsangebots beauftragt hat, stellt der Schulträger im Kooperationsvertrag sicher, dass der Durchführungsträger das pädagogische Konzept sowie das Prä- ventions- und Interventionskonzept der Schule kennt und beachtet.

Von den Personen nach Ziffer I. 4.2 darf keine Gefährdung für das Wohl der an den Ganztags- und Betreuungsangeboten teilnehmenden Schülerinnen und Schüler ausgehen.

Personen nach Ziffer I. 4.2 haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen danach die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zu veranlassen. Damit stellt der Schulträger beziehungsweise der von ihm beauftragte Durchführungsträger sicher, dass er insbesondere keine Personen beschäftigt, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden sind.

Der Schulträger definiert das Intervall der Wiedervorlage des Führungszeugnisses. Dafür anfallende Gebühren werden vom Land nicht übernommen.

Die obengenannten Vorgaben gelten entsprechend für Personen, die auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages mit dem Schul- oder Durchführungsträger im Rahmen des schulischen Ganztags- und Betreuungsangebots tätig werden.

4.5 Belehrungen

Weiterhin sind diese Personen vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit durch den Schulträger beziehungsweise durch den von ihm beauftragten Durchführungsträger gemäß § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu belehren; insbesondere sind auch die Vorgaben des Masernschutzgesetzes des Bundes (insbesondere § 20 Absatz 8 bis 10 IfSG) zu beachten. Gleiches gilt für die Belehrung zur Beach- tung des Datenschutzes, die durch die Schulleitung erfolgt (§ 3 Schul-Datenschutz- verordnung – SchulDSVO).

4.6 Verbot der Doppelförderung

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Um Doppelförderungen auszuschließen, ist es nicht zulässig, dass eine Schülerin oder ein Schüler einen den Rechtsanspruch erfüllenden Platz sowohl eines Jugend- hilfeträgers gemäß Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfege- setzes (Jugendförderungsgesetz - JuFöG) als auch eines Schulträgers in Anspruch nimmt. Dies lässt sich der Schulträger beziehungsweise der von ihm beauftragte Durchführungsträger durch die Eltern im Rahmen der Anmeldung vertraglich ver- sichern.

Die Möglichkeit, über das rechtsanspruchserfüllende schulische Angebot hinaus ergänzende Angebote einer Kindertageseinrichtung in Anspruch zu nehmen (zum Beispiel Früh- und/oder Spätbetreuung im Hort) bleibt unberührt.

4.7 Unfallversicherungsschutz

Schülerinnen und Schüler, die an den ergänzenden schulischen Veranstaltungen teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Ist der Schulträger auch Träger der Ganztags- und/oder Betreuungsangebote, sind die von ihm Beschäftigten der Unfallkasse Nord anzuzeigen.

Ein vom Schulträger beauftragter Durchführungsträger ist verpflichtet, den Unfall- versicherungsschutz für die von ihm Beschäftigten zu gewährleisten. Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist in diesen Fällen in der Regel die Berufsgenossenschaft für die Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in Hamburg.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart, Form der Zuwendung und Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zu- schusses im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1 Ist-Personalkosten

Zuwendungsfähig für die schulischen Ganztags- und Betreuungsangebote nach Ziffer I. 2 sind die tatsächlichen Personalkosten (Arbeitgeberbrutto inkl. betrieblicher Altersversorgung für alle eingesetzten Fachkräfte, sonstige Betreuungskräfte und Auszubildende einschließlich der Fortbildungskosten) des Schulträgers beziehungs- weise des von ihm beauftragten Durchführungsträgers.

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Die zuwendungsfähigen Ist-Personalkosten sind der Höhe nach auf den nachfol- genden Maximalstandard – bestehend aus Umfang der Personalressource, Fachkraftanteil pro Einheit von 25 Schülerinnen und Schülern sowie qualifikations- entsprechende Bezahlung – begrenzt:

– 1,0256 Vollzeitäquivalent (VZÄ) zuzüglich Vertretungsanteile für die Schulzeit (für die maximal notwendige Betreuungszeit in Klasse 1 und 2 mit 20 Wochen- betreuungsstunden),

– 1,5384 VZÄ zuzüglich Vertretungsanteile für die Ferienzeit (40 Wochenbetreu- ungsstunden)

– 1,0256 VZÄ (ohne weitere Vertretungsanteile) in den Schließzeiten

pro 25 Schülerinnen und Schüler.

Die vorgenannten Vertretungsanteile werden unter Berücksichtigung von 53 Fehlta- gen abzüglich der Schließzeiten von 20 Tagen bezogen auf das Schuljahr errech- net. Die sich daraus ergebenden Werte werden auf der Homepage des für Bildung zuständigen Ministeriums jährlich spätestens bis zum Ende des ersten Quartals eines Jahres veröffentlicht.

Die zuwendungsfähigen Personalkosten werden der Höhe nach durch nachfolgen- de Parameter begrenzt:

– Zuwendungsfähig sind maximal die Personalkosten, die für das Vorhalten einer ersten Fachkraft, die nach TVöD-SuE S8a Stufe 4, und einer zweiten Fachkraft, die nach TVöD-SuE S3 Stufe 4 eingruppiert ist, entstehen, und zwar jeweils maximal mit hälftigem Beschäftigungsumfang im Rahmen der zuvor genannten VZÄ.

– Zuwendungsfähig sind die tatsächlich anfallenden Personalkosten bis zu der Höhe, die der TVöD-SuE in der jeweiligen Fassung für eine qualifikationsent- sprechende Tätigkeit vorsieht. Die Bezahlung hat qualifikationsentsprechend zu erfolgen.

Der Schulträger ist verpflichtet, die Betreuungsstärke an diesem Maßstab und an den gebuchten und in Anspruch genommenen Betreuungsstunden auszurichten. Dies gilt insbesondere auch in den Ferienzeiten und soweit der Betreuungsumfang für die Jahrgangsstufe 3 und 4 aufgrund der höheren verlässlichen Schulzeit geringer ausfällt.

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Für Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem Förderschwerpunkt werden hin- sichtlich der zuwendungsfähigen Personalkosten in Übertragung und Anpassung des zuvor genannten Maximalstandards Personalkosten für folgende Betreuungs- schlüssel als zuwendungsfähig anerkannt:

– für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (GE) 3,205 VZÄ (Betreuungs- schlüssel von 1:4, und daher 1,0256 * 3,125 VZÄ) und

– für die übrigen Förderschwerpunkte 1,5384 VZÄ (Betreuungsschlüssel von 3:25 und daher 1,0256 * 1,5 VZÄ)

5.2.2 Sach- und Betriebskosten

Als zuwendungsfähige Ausgaben für die Sach- und Betriebskosten der schulischen Ganztags- und Betreuungsangebote nach Ziffer I. 2 werden pauschal 700 Euro pro Schuljahr und pro tatsächlich belegtem rechtsanspruchserfüllenden Platz im Sinne der Ziffer I. 2 anerkannt.

Als zuwendungsfähige Ausgaben für die Sach- und Betriebskosten werden pro Schuljahr pauschal 1.400 Euro anerkannt, soweit der rechtsanspruchserfüllende Platz durch eine Schülerin oder einen Schüler mit einem anerkannten Förder- schwerpunkt GE in Anspruch genommen wird. Soweit der rechtsanspruchserfüllen- de Platz durch eine Schülerin oder einen Schüler mit einem anderen anerkannten Förderschwerpunkt belegt ist, werden pauschal 1.100 Euro pro Schuljahr als zuwendungsfähige Ausgaben für die Sach- und Betriebskosten anerkannt.

Die zuvor genannten Beträge werden jährlich um 1,5 Prozent gesteigert, erstmalig zum Schuljahr 2027/2028.

5.2.3 Ausgaben für ergänzende Angebote

Im Sinne der Qualitätsentwicklung können die Ausgaben, die durch Angebote mit Kooperationspartnern, insbesondere mit Vereinen und Verbänden des Sports, der Musisch-Kulturellen Bildung und der Jugendarbeit sowie für den Besuch eines außerschulischen Lernorts entstehen, als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.

Zuwendungsfähig sind nach Wahl des Schulträgers auf der Grundlage des pädago- gischen Konzepts der Offenen Ganztagsschule beziehungsweise entsprechend dem Schulkonferenzbeschluss bei den Betreuungsangeboten in der Primarstufe und in Abstimmung mit der Schulleitung bis zu drei umgesetzte Angebote vorrangig

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aus den Bereichen MINT-Förderung, Kulturelle Bildung, Musik, Sport, Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE), Lernen durch Engagement (LdE) oder Prävention (zum Beispiel zum sicheren Umgang mit digitalen Medien). Der Zugang zu dem schulischen Ganztags- und Betreuungsangebot steht allen an dem Angebot im SInne der Ziffer I. 2 angemeldeten Schülerinnen und Schülern offen.

Dabei sollen die vorgenannten Angebote pauschal mit 25 €, 50 € oder 75 € pro be- setztem Ganztags- und Betreuungsplatz im jeweiligen ergänzenden Angebot und pro Halbjahr unterstützt werden. Maßgeblich ist das zwischen den Kommunalen Landesverbänden und dem für Bildung zuständigen Ministerium geeinte Konzept, das auf der Homepage des für Bildung zuständigen Ministerium veröffentlicht wird.

Die zuvor genannten Beträge werden jährlich um 1,5 Prozent gesteigert, erstmalig zum Schuljahr 2027/2028, und spätestens zum 1. August veröffentlicht.

5.3 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus der Summe der tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinne der Ziffer I. 5.2, abzüglich der Elternbeiträ- ge im Sinne der Ziffer I. 4.1 und nach Multiplikation des Ergebnisses mit 75/100.

6 Sonstige Bestimmungen

6.1 Bestandsschutz, Fort- und Weiterbildung

Bestehende schulische Angebote genießen hinsichtlich des aktuell und künftig eingesetzten Personals Bestandsschutz. Die Schulträger wirken auf regelmäßige Fort- und Weiterbildungen der pädagogisch tätigen Personen hin. Dies kann gegebenenfalls mittels Kooperationsvereinbarung an einen Durchführungsträger weitergegeben werden.

6.2 Delegationsrecht des Schulträgers

Der Schulträger als Zuwendungsempfänger kann der Schulleitung mit deren schrift- licher Zustimmung die ausgezahlten Fördermittel zuweisen (§ 33 Absatz 4 Satz 1 SchulG) und die Schulleitung mit deren Zustimmung schriftlich ermächtigen, in seinem Namen Verträge mit dem Personenkreis nach § 34 Absatz 6 SchulG zu schließen.

6.3 Prüfungsrecht Landesrechnungshof

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Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs aus § 91 LHO bleibt unberührt.

6.4 Weitergabe von Informationen

Mit Abruf der Betriebskostenförderung in Umsetzung des Erstattungsmechanismus nach dieser Richtlinie erklärt sich der Schulträger damit einverstanden, dass unter Beachtung von datenschutzrechtlichen Anforderungen, Unterlagen und Informatio- nen an Landtagsausschüsse oder an einzelne Landtagsabgeordnete weitergege- ben werden dürfen, soweit keine Verletzung schutzwürdiger Interessen zu sehen ist. Diese Verpflichtung kann gegebenenfalls mittels Kooperationsvereinbarung an einen Durchführungsträger weitergegeben werden.

6.5 Mitwirkung an der Evaluation

Alle im Rahmen der Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsme- chanismus zur Anwendung kommenden Parameter (Personal, Qualität und Kosten- erstattung) werden erstmals nach dem Schuljahr 2026/2027 und erneut nach dem Schuljahr 2028/2029 evaluiert.

Mit Abruf der Betriebskostenförderung nach dieser Richtlinie sind die Schulträger verpflichtet, auf Aufforderung den Vorgaben entsprechend aufbereitete Unterlagen und Angaben für den Zweck der Evaluierung form- und fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Schulleitungen sowie die Schulträger, unterstützen die Evaluation und stellen ihrerseits die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit. Diese Verpflichtung kann gegebenenfalls mittels Kooperationsvereinbarung an einen Durchführungsträger weitergegeben werden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Schulträger beantragt die Zuwendung elektronisch bei dem für Bildung zustän- digen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein jeweils spätestens bis vier Wo- chen vor dem Beginn der Sommerferien, indem er für das Schuljahr die maximal mögliche Anzahl der Schülerinnen und Schüler angibt, die für die schulischen Ganztags- und Betreuungsangebote im Sinne der Ziffer I. 2 angemeldet werden können. Hierbei übermittelt er auch, wenn und wie viele Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Förderbedarf voraussichtlich an den schulischen Ganztags- und Betreuungsangeboten teilnehmen werden. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt GE sind gesondert anzugeben. Pro Schule ist ein Förderantrag zu stellen. Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig.

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7.2 Bewilligungsverfahren

Die Zuwendungen werden unter Angabe der Förderhöchstsumme pro rechtsan- spruchserfüllendem Platz und pro Schuljahr entsprechend den unter Ziffer I. 5.2 beschriebenen Parametern der zuwendungsfähigen Ausgaben durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Hierbei setzt das für Bildung zuständige Ministerium die mögliche Förderhöchstsumme auf der Grundlage der im Antrag nach Ziffer I. 7.1 für das Schuljahr benannten Anzahl der Schülerinnen und Schüler fest.

Eine Bewilligung erfolgt regelmäßig bis zum Ende der Sommerferien für das folgen- de Schuljahr. Soweit der in Ziffer I. 7.1 genannte Antrag fristgerecht gestellt wurde, ist ein vorzeitiger Beginn der Maßnahme mit Beginn des neuen Schuljahres auch dann zugelassen, soweit der Bewilligungsbescheid noch aussteht.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung bestandskräftig bewilligter Mittel bis zur genannten Förderhöchst- summe erfolgt jeweils auf Antrag des Schulträgers über Eingabe in ein digital gestütztes Verfahren. Auf der durch das für Bildung zuständige Ministerium bis Ende 2026 zur Verfügung zu stellenden digitalen Anwendung geben die Schulträger jeweils für das vorangegangene Schulhalbjahr bis zum 15. März und bis zum 15. Oktober (erstmals für das am 1. August 2026 beginnende Schulhalbjahr bis zum 15. März 2027) die maßgeblichen Daten ein. Für die Ermittlung der erstattungsfä- higen rechtsanspruchserfüllenden und tatsächlich belegten Plätze ist jeweils der

  1. April und der 1. November als Stichtag maßgeblich. Die Datenmaske entspricht der Anlage 1. Die Eingabe stellt den Antrag auf Auszahlung dar. Die Auszahlung erfolgt jeweils auf die Beantragung, mithin zweimal pro Jahr.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die gewährten Mittel sind zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

Die im Rahmen der Aufforderung zur Auszahlung eingegebenen Zahlen werden durch das für Bildung zuständige Ministerium durch einen Abgleich mit den vorhan- denen Daten, zum Beispiel mit der Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Jahr- gangsstufe entsprechend der geltenden Schulstatistik (Verzeichnis der allgemeinbil- denden Schulen in Schleswig-Holstein des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein) abgeglichen und plausibilisiert.

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Im Übrigen erfolgen Prüfungen im Sinne von Ziffer 10 und Ziffer 11 VV/VV-K zu § 44 LHO lediglich anlassbezogen oder per Stichprobe. Die Anzahl der Stichproben pro Schuljahr beträgt mindestens 10 Prozent.

Für die anlassbezogenen Prüfungen und die Stichprobenprüfungen gelten die Regelungen für vertiefte Prüfungen von Zuwendungen zur Projektförderung an Dritte sowie an kommunale Körperschaften (s. Ziffer I. 7.5).

7.5 Aufbewahrung Belege

Die Schulträger haben sämtliche Belege, die für die Ermittlung und Nachprüfung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinne der Ziffer 10 und Ziffer 11 VV/VV-K zu § 44 LHO relevant sind, bereitzuhalten und mindestens für fünf Jahre nach erfolgter Auszahlung aufzubewahren. Hierzu gehören auch die Anmeldelisten der Schülerin- nen und Schüler, die für einen rechtsanspruchserfüllenden Platz im Sinne von Ziffer I. 2 angemeldet sind, sowie die zur Gewährleistung der Aufsichtspflicht geführten Teilnehmendenlisten. Diese Verpflichtung kann ggf. mittels Kooperations- vereinbarung an einen Durchführungsträger weitergegeben werden.

II. Einrichtung neuer rechtsanspruchserfüllender schulischer Ganztags- und Betreuungsangebote nach Ziffer I. 2 und Überarbeitung des pädagogischen Konzepts für genehmigte Offene Ganztagsschulen mit rechtsanspruchserfül- lendem Ganztags- und Betreuungsangebot nach Ziffer I. 2 bis zum Schuljahr 2030/2031

1 Einrichtung neuer schulischer Ganztags- und Betreuungsangebote

1.1 Genehmigung als Offene Ganztagsschule (§ 6 Absatz 2 SchulG)

Die Genehmigung von allgemeinbildenden Schulen (Grundschulen sowie organisa- torische Verbindungen mit Grundschulen) sowie von Förderzentren mit Primarstufe als Offene Ganztagsschule wird unter Erfüllung folgender Voraussetzungen erteilt:

a) Der Ganztagsbetrieb findet an mindestens drei Wochentagen statt und umfasst gemeinsam mit dem Unterricht täglich jeweils mindestens sieben Zeitstunden (§ 6 Absatz 1 Satz 2 SchulG).

b) Die schulischen Ganztags- und Betreuungsangebote werden ergänzend zum planmäßigen Unterricht durchgeführt.

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c) Die Teilnahme einschließlich der Wahl der unterrichtsergänzenden Angebote steht allen Schülerinnen und Schülern offen und ist grundsätzlich freiwillig (§ 6 Absatz 2 Satz 1 SchulG). Die konkrete Anmeldung für einzelne oder mehrere Angebote bis hin zum vollumfänglichen Angebot erfolgt für die Dauer von mindestens einem Schulhalbjahr; daraus resultiert eine regelmäßige Teilnahme der Schülerinnen und Schüler.

d) Für einzelne Schülerinnen und Schüler kann die Schule die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen, zum Beispiel Angebote zur Förde- rung der basalen Kompetenzen oder andere Fördermaßnahmen, Hausaufga- benhilfe, für verbindlich erklären (§ 6 Absatz 2 Satz 2 SchulG).

e) Der Ganztagsschulbetrieb wird in geeigneten Räumen der Schule oder in anderen vom Schulträger bezeichneten geeigneten Räumen durchgeführt. Der Besuch außerschulischer Lernorte ist möglich.

f) An allen Tagen mit Ganztagsbetrieb wird sichergestellt, dass ein Mittagessen eingenommen werden kann. Die Teilnahme am Mittagessen selbst darf nicht verpflichtend integriert sein.

g) Die Schule erarbeitet ein auf Dauer angelegtes pädagogisches Konzept der Offenen Ganztagsschule und stimmt dieses mit dem Schulträger und gegebe- nenfalls mit dem Träger, der mit der Durchführung des Ganztags- und Betreu- ungsangebots vom Schulträger beauftragt wird (Durchführungsträger) ab.

h) In dem Konzept sind die pädagogischen Grundsätze und die Ziele der Ganztagsschule, die Kooperationspartnerschaft für die ergänzenden Veranstal- tungen einschließlich Ausgestaltung und Finanzierung, die

Zusammenarbeit mit weiteren Kooperationspartnern, Art, Umfang und Durch- führung der unterrichtsergänzenden Angebote sowie ihre Verzahnung mit dem Unterricht, Zeitstruktur der Unterrichts- und Angebotsgestaltung, die Mittagsver- sorgung sowie Personal und Räumlichkeiten zu beschreiben. Die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sind im pädagogischen Konzept angemessen zu berücksichtigen.

Spätestens bis zum Schuljahr 2030/31 wird ergänzend insbesondere dargelegt, wie die Punkte Maßnahmen zur Demokratiebildung, Angebote zur Förderung basaler Kompetenzen in Deutsch und Mathematik und Angebote zur Sprachför- derung, die Qualitätssicherung und -entwicklung sowie die Einbindung der Ferienzeiten umgesetzt werden sollen.

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Das pädagogische Landesrahmenkonzept 2026 „Gute Ganztagsbildung und -betreuung in gemeinsamer Verantwortung“ (Paedagogisches_Konzept_Ganztag.pdf) beschreibt aus Sicht des für Bildung zuständigen Ministeriums das Zielbild der qualitativen Ganztagsentwicklung und bietet Anregungen für das pädagogische Konzept der Schule.

i) Die Schulkonferenz beschließt das pädagogische Konzept, das in das Schul- programm aufzunehmen ist und entsprechend § 3 Absatz 1, Satz 4 und 5 SchulG regelmäßig zu überprüfen ist. Wenn Ersatzschulen keine Schulkonfe- renz haben, dann ist der Beschluss eines vergleichbaren Gremiums oder die Entscheidung des Trägers der Ersatzschule maßgeblich.

j) Die jeweils zuständige Schulaufsicht und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stimmen dem Konzept schriftlich zu.

k) Der Schulträger beantragt die Genehmigung zur Einrichtung einer Offenen Ganztagsschule formlos beim für Bildung zuständigen Ministerium jeweils bis zum 31. März für das darauf folgende Schuljahr. Die Unterlagen nach Ziffer II. 1.1 g bis j sind beizufügen.

Die Genehmigung ist Voraussetzung für die Förderung.

Für die Organisation des Ganztagsschulbetriebes erhält die Offene Ganztagsschule ab dem Schuljahr, in dem der Ganztagsbetrieb aufgenommen wird, zwei Lehrerwo- chenstunden. Das gilt nicht für Ersatzschulen.

1.2 Einrichtung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe (§ 6 Absatz 5 SchulG)

An allgemein bildenden Schulen und Förderzentren mit Primarstufe, die nicht als Offene Ganztagsschule genehmigt sind, können mit Zustimmung des Schulträgers, im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Schulaufsicht sowie auf der Grundlage eines Schulkonferenzbeschlusses bezie- hungsweise bei Ersatzschulen auf der Grundlage des Beschlusses eines vergleich- baren Gremiums oder der Entscheidung des Trägers der Ersatzschule Betreuungs- angebote in der Primarstufe eingerichtet werden.

Der Schulträger kann unter den in Ziffer I. genannten Voraussetzungen eine Förderung nach dieser Richtlinie beantragen.

Die Betreuungsangebote sind schulische Veranstaltungen, die für die Dauer eines Schuljahres und in einem festen zeitlichen Rahmen vor und/oder nach der

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Verlässlichen Schulzeit durchgeführt werden. Die Teilnahme an den Betreuungsan- geboten steht allen Schülerinnen und Schülern der Primarstufe offen und ist grund- sätzlich freiwillig. Die Anmeldung erfolgt für die Dauer von mindestens einem Schulhalbjahr; daraus resultiert eine regelmäßige Teilnahme für die Schülerinnen und Schüler.

Die Betreuungsangebote werden in geeigneten Räumen der Schule oder in anderen vom Schulträger bezeichneten geeigneten Räumen durchgeführt. Der Besuch außerschulischer Lernorte ist möglich.

An allen Tagen mit Ganztagsbetrieb wird sichergestellt, dass ein Mittagessen eingenommen werden kann. Die Teilnahme am Mittagessen selbst darf nicht verpflichtend integriert sein.

2 Überarbeitetes pädagogisches Konzept

Spätestens bis zum Beginn des Schuljahres 2030/2031 legen alle genehmigten Offenen Ganztagsschulen mit einem rechtsanspruchserfüllenden schulischen Ganztags- und Betreuungsangebot im Sinne von Ziffer I. 2 ein in Abstimmung mit dem Schulträger und gegebenenfalls dem Durchführungsträger überarbeitetes und von der Schulkonferenz beschlossenes pädagogisches Konzept vor und lassen dies durch das für Bildung zuständige Ministerium genehmigen. Die jeweils zustän- dige Schulaufsicht sowie der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zu informieren. Die fristgerechte Vorlage ist Voraussetzung für die Förderung ab dem Schuljahr 2030/2031.

Im überarbeiteten Konzept sind die pädagogischen Grundsätze und die Ziele der Ganztagsschule, die Kooperationspartnerschaft für die ergänzenden Veranstaltun- gen einschließlich Ausgestaltung und Finanzierung, die Zusammenarbeit mit weite- ren Kooperationspartnern, Art, Umfang und Durchführung der unterrichtsergänzen- den Angebote sowie ihre Verzahnung mit dem Unterricht, Zeitstruktur der Unter- richts- und Angebotsgestaltung, die Mittagsversorgung sowie Personal und Räum- lichkeiten zu beschreiben. Die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sind im pädagogischen Konzept angemessen zu berücksichtigen.

Ergänzend wird insbesondere dargelegt, wie die Punkte Maßnahmen zur Demokra- tiebildung, Angebote zur Förderung basaler Kompetenzen in Deutsch und Mathe- matik und Angebote zur Sprachförderung, die Qualitätssicherung und -entwicklung sowie die Einbindung der Ferienzeiten umgesetzt werden sollen.

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Das pädagogische Landesrahmenkonzept 2026 „Gute Ganztagsbildung und -betreuung in gemeinsamer Verantwortung“ (Paedagogisches_Konzept_Ganztag.pdf) beschreibt aus Sicht des für Bildung zuständigen Ministeriums das Zielbild der qualitativen Ganztagsentwicklung und bietet Anregungen für das pädagogische Konzept der Schule.

Das für Bildung zuständige Ministerium wird über die Serviceagentur Ganztägig lernen Schleswig-Holstein (SAG SH) Muster sowie Informationsmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

Für die weiteren Schulen und Förderzentren mit einem rechtsanspruchserfüllenden schulischen Angebot im Sinne von Ziffer I. 2., die noch keine genehmigte Ganztags- schule sind und die Förderung nach Ziffer I. in Anspruch nehmen, wird spätestens zum Schuljahr 2030/2031 die Genehmigung zur Offenen Ganztagsschule ange- strebt. Das für Bildung zuständige Ministerium wird hierfür gemeinsam mit der SAG SH ein Beratungsformat entwickeln.

III. Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt zum 1. Januar 2026 (Schuljahr 2026/27) in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2028 (Schuljahr 2028/29) befristet.

IV. Nachhaltigkeit

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‚Good Governance und gesellschaftli- che Teilhabe‘, ‚Bildung‘ und ‚Soziale Gerechtigkeit‘. Das Vorhaben hat keine direk- ten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

V. Anlagen

Anlage 1 Datenmaske auf Erstattung der Betriebskosten zum rechtsansprucherfüllen- den Angebot

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Anlage 1 (Datenmaske gemäß Ziffer 7.3 der Richtlinie)

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