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Bezirksregierung Arnsberg
Leistungsbeschreibung Betreuung
in Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) und Erstaufnahmeeinrich-
tungen (EAE) für Geflüchtete des Landes Nordrhein-Westfalen
Inhalt:
A. ORGANISATION UND BETREUUNG ........................................................................................ 6
- OBJEKTE ..................................................................................................................... 6
- ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN ................................................................................... 6 2.1 Allgemein ................................................................................................................... 6 2.2 Betreuungsleitung ................................................................................................... 11 2.3 Informations- und Aufnahmezentrum .................................................................... 13 2.4 Aufnahme, Zimmervergabe und Einweisung, Anwesenheitskontrolle ................... 15 2.5 Schutz- und Präventionskonzepte ........................................................................... 17 2.6 Hygieneplan ............................................................................................................. 18 2.7 Postausgabe ............................................................................................................ 19 2.8 Auszahlung des notwendigen persönlichen Bedarfs .............................................. 20 2.9 Pressearbeit, Auskünfte an Dritte, Verschwiegenheit ............................................ 21 2.10 Öffentlichkeitsarbeit ............................................................................................... 22 2.11 Aktivierung von Ehrenamtlichen ............................................................................. 23 2.12 Jobbörse .................................................................................................................. 23 2.13 Besprechungen ........................................................................................................ 25 2.14 Berichte ................................................................................................................... 26 2.15 Räumlichkeiten, Medienverbrauch ......................................................................... 27 2.16 Soziale Beratung von Geflüchteten ......................................................................... 28 2.17 Rückführungen aus Aufnahmeeinrichtungen durch die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) ........................................................................................................................ 28 2.18 Umgang mit Pandemien/Epidemien ....................................................................... 29 2.19 Abstimmung mit dem Verpflegungsdienstleister ................................................... 29 2.20 Abstimmung mit der Sanitätsstation ...................................................................... 31 2.21 Abstimmung mit dem Reinigungsdienstleister ....................................................... 32 2.22 Abstimmung mit dem Facilitymanagement ............................................................ 32
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- PERSONALSCHLÜSSEL ....................................................................................................... 32
- ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL ........................................................................ 33
B. SOZIALE BETREUUNG ........................................................................................................... 35
- OBJEKTE ................................................................................................................... 35
- ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN ................................................................................. 35 2.1 Allgemein ................................................................................................................. 35 2.2 Soziale Betreuung .................................................................................................... 35 2.3 Betreuungskonzept ................................................................................................. 37 2.4 Besprechungen ........................................................................................................ 37
- PERSONALSCHLÜSSEL ................................................................................................ 37
- ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL ........................................................................ 39
C. FREIZEITGESTALTUNG .......................................................................................................... 42
- OBJEKTE ................................................................................................................... 42
- ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN ................................................................................. 42 2.1 Allgemein ................................................................................................................. 42 2.2 Mindestinhalte Freizeitkonzept .............................................................................. 42 2.3 Material, Geräte, Verkehrssicherungspflicht .......................................................... 44 2.4 Räumlichkeiten, Medienverbrauch ......................................................................... 44
- PERSONALSCHLÜSSEL ................................................................................................ 44
- ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL ........................................................................ 45
D. BETREUUNG VON KINDERN UND JUGENDLICHEN ............................................................... 46 A) EINRICHTUNG EINER KINDERSPIELSTUBE .................................................................. 46
- OBJEKTE ................................................................................................................... 46
- ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN ................................................................................. 46 2.1 Allgemein ................................................................................................................. 46 2.2 Einrichtung der Kinderspielstube / Kinderbetreuung in der Kinderspielstube ....... 46 2.3 Betrieb der Kinderspielstube/Kinderbetreuung...................................................... 47 2.4 Familien- und Erziehungsberatung ......................................................................... 48 2.5 Medienverbrauch .................................................................................................... 48
- PERSONALSCHLÜSSEL ................................................................................................ 48
- ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL ........................................................................ 48 B) SCHULNAHE BILDUNGSANGEBOTE FÜR KINDER UND JUGENDLICHE IM SCHULPFLICHTIGEN ALTER ....................................................................................................................... 50
- OBJEKTE ................................................................................................................... 50
- ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN .................................................................................. 51 2.1 Komplementärangebot durch Auftragnehmer ....................................................... 51 2.2. Ersatzangebot für die Durchführung des schulnahen Bildungsangebotes des Auftraggebers .......................................................................................................... 52 2.3 Teamteaching .......................................................................................................... 52 2.4 Medienverbrauch .................................................................................................... 52
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2.5 Räumlichkeiten ........................................................................................................ 53 2.6 Konzeptdarstellung ................................................................................................. 53 3. PERSONALSCHLÜSSEL ................................................................................................ 53 4. ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL ........................................................................ 54 C) GENERELLE BETREUUNG DER KINDER UND JUGENDLICHEN ...................................... 55
- OBJEKTE ................................................................................................................... 55
- ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN ................................................................................. 55 2.1 Allgemein ................................................................................................................. 55
E. UMFELDMANAGEMENT ....................................................................................................... 56
- OBJEKTE ................................................................................................................... 56
- ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN ................................................................................. 56
- PERSONALSCHLÜSSEL ................................................................................................ 57
- ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL ........................................................................ 57
F. GEWALTSCHUTZKOORDINATION ......................................................................................... 59
- OBJEKTE ................................................................................................................... 59
- ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN ................................................................................. 59
- PERSONALSCHLÜSSEL ................................................................................................ 60
- ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL ........................................................................ 60
G. MOBILIAR UND AUSSTATTUNG............................................................................................ 62
- OBJEKTE ................................................................................................................... 62
- ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN ................................................................................. 62 2.1 Allgemein ................................................................................................................. 62 2.2 Ausstattung Zimmer der Bewohnerinnen/Bewohner ............................................ 63 2.3 Ausstattung der Gemeinschaftsräume ................................................................... 64 2.4 Ausstattung der Kantine .......................................................................................... 65 2.5 Zugang zum Internet ............................................................................................... 65 2.6 Reparatur und Austausch ........................................................................................ 65 2.7 Lagerflächen ............................................................................................................ 65 2.8 Sonstige sächliche Ausstattung ............................................................................... 65
- PERSONALSCHLÜSSEL ................................................................................................ 66
- ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL ........................................................................ 66
H. GEMEINSCHAFTSWÄSCHE .................................................................................................... 67
- OBJEKTE ................................................................................................................... 67
- ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN ................................................................................. 67 2.1 Allgemein ................................................................................................................. 67 2.2 Ausgabe und Austausch von Wäsche ...................................................................... 67 2.3 Reinigung der Wäsche ............................................................................................. 68
- PERSONALSCHLÜSSEL ................................................................................................ 68
- ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL ........................................................................ 68
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I. KÖRPERPFLEGEARTIKEL ....................................................................................................... 69
- OBJEKTE ................................................................................................................... 69
- ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN ................................................................................. 69 2.1 Allgemein ................................................................................................................. 69 2.2 Anforderungen Körperpflegeartikelpakete ............................................................. 69 2.3 Ausgabe ................................................................................................................... 70
- PERSONALSCHLÜSSEL ................................................................................................ 70
- ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL ........................................................................ 70
J. KLEIDERKAMMER ................................................................................................................. 71
- OBJEKTE .................................................................................................................... 71
- ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN .................................................................................. 71 2.1 Allgemein ................................................................................................................. 71 2.2 Anforderungen Kleidung ......................................................................................... 71 2.3 Ausgabe der Kleidung .............................................................................................. 71 2.4 Kinderwagen ........................................................................................................... 72
- PERSONALSCHLÜSSEL ................................................................................................ 72
- ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL ........................................................................ 72
K. GEMEINSCHAFTSWASCHEINRICHTUNG FÜR DIE WÄSCHE DER BEWOHNERINNEN UND BEWOHNER .......................................................................................................................... 73
- OBJEKTE ................................................................................................................... 73
- ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN ................................................................................. 73 2.1 Allgemein ................................................................................................................. 73 2.2 Einrichtung und Ausstattung der Gemeinschaftswascheinrichtung ....................... 73 2.3 Betrieb der Gemeinschaftswascheinrichtung ......................................................... 74 2.4 Abrechnung ............................................................................................................. 74 2.5 Medienverbrauch .................................................................................................... 74
- PERSONALSCHLÜSSEL ................................................................................................ 74
- ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL ........................................................................ 74
L. KIOSK .................................................................................................................................... 75
- OBJEKTE ................................................................................................................... 75
- ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN ................................................................................. 75 2.1 Allgemein ................................................................................................................. 75 2.2 Öffnungszeiten Kiosk ............................................................................................... 75 2.3 Sortiment ................................................................................................................. 75 2.4 Verkaufspreise ......................................................................................................... 76 2.5 Elektronische Zahlmöglichkeit ................................................................................ 76 2.6 Räumlichkeiten ........................................................................................................ 76 2.7 Medienverbrauch .................................................................................................... 76
- PERSONALSCHLÜSSEL ................................................................................................. 77
- ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL ......................................................................... 77
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ANLAGE 1. MUSTER- ORGANIGRAMM ........................................................................................... 78
ANLAGE 2. MUSTER-HYGIENEPLAN ................................................................................................ 79
ANLAGE 3. MELDEKETTE ZU BESONDEREN VORKOMMNISSEN ..................................................... 86
ANLAGE 4. PERSONAL ..................................................................................................................... 87
- ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DAS EINZUSETZENDE PERSONAL ......................... 87
- WEITERGEHENDE ANFORDERUNGEN ......................................................................... 88
- PERSÖNLICHE EIGNUNG DES PERSONALS ................................................................... 88
- VORSTELLUNG DES EINZUSETZENDEN PERSONALS UND ABLEHNUNGSRECHT DES AUFTRAGGEBERS ....................................................................................................... 88
- PERSONALSCHLÜSSEL ................................................................................................ 90
- AUFSICHT .................................................................................................................. 90
- VERTRETUNG ............................................................................................................ 90
- DIENSTPLÄNE ............................................................................................................ 90
- EINSATZ VON NACHUNTERNEHMERN .......................................................................... 91
- AUSWEIS .................................................................................................................... 91
ANLAGE 5. EINBINDUNG EHRENAMT ............................................................................................. 92
- EINSATZ VON EHRENAMTLICHEN KRÄFTEN ................................................................ 92
- FÜHRUNGSZEUGNIS ................................................................................................... 92
- ANZEIGE GEGENÜBER DEM AUFTRAGGEBER ............................................................... 92
- AUSWEIS ................................................................................................................... 92
- MUSTERVEREINBARUNG ............................................................................................ 94
ANLAGE 6. MUSTER-BERICHTSBUCH .............................................................................................. 97
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A. Organisation und Betreuung
- Objekte
Bei den Aufnahmeeinrichtungen werden die nachfolgend beschriebenen Leistungen unter Be- rücksichtigung der einrichtungsspezifischen Besonderheiten gemäß Anlage Unterbringungs- einrichtungen (sog. „einrichtungsspezifische Liste“) sowie dem jeweiligen EAE-Zusatzblatt er- bracht.
- Zu erbringende Leistungen
2.1 Allgemein Die Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) und die Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) sind Einrichtungen des Landes NRW (d.h. das Land NRW ist Träger und Betreiber der Einrich- tung). Die Einrichtungsleitung obliegt den Beschäftigten der jeweiligen Bezirksregierung vor Ort in eigener Zuständigkeit. Die Beschäftigten der Bezirksregierung sind Ansprechpersonen für alle Beteiligten vor Ort und Verbindungsstelle zur jeweiligen Bezirksregierung. Die Letztent- scheidungskompetenz für alle in der Aufnahmeeinrichtung aufkommenden Kompetenzstrei- tigkeiten liegt bei den Mitarbeitenden des Landes. Damit ist kein fachliches Weisungsrecht ge- genüber allen eingesetzten Beschäftigten des Auftragnehmers verbunden. Die Aufbauorgani- sation ergibt sich aus Anlage 1: Muster-Organigramm.
Der Auftragnehmer koordiniert und organisiert den störungsfreien und ordnungsgemäßen Be- trieb der Unterbringungseinrichtung. Dabei achtet der Auftragnehmer auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft in Absprache mit den örtlichen Behörden (bspw. Infektionshygiene nach IfSG mit dem örtlichen Gesundheitsamt etc.).
Es können keine verbindlichen Prognosen für den Zeitraum der Auftragsvergabe bezüglich des Aufenthalts bestimmter oder einzelner Personengruppen in den konkreten Aufnahmeeinrich- tungen gemacht werden. Grundsätzlich können in allen Landeseinrichtungen alle Personen- gruppen untergebracht werden. Dies betrifft ausdrücklich auch Personengruppen mit unge- klärter oder schlechter Bleibeperspektive sowie Personengruppen, die sich im beschleunigten Asylverfahren befinden, und/oder Personengruppen mit längerfristiger Aufenthaltsdauer in den Einrichtungen.
In den Aufnahmeeinrichtungen des Landes sind auch Personen untergebracht, die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Diese Personen können von der zuständigen ZAB aus der Einrichtung – ggfs. unter Anwendung von Zwang- entweder in ihren Herkunftsstaat rückgeführt oder in ei- nen anderen EU-Mitgliedsstaat überstellt werden.
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Neben Asylsuchenden können temporär auch andere Flüchtlingsgruppen aufgenommen und untergebracht werden.
Die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften, die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorgaben sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind zwingend einzuhalten. Hierfür ist aus- schließlich der Auftragnehmer verantwortlich. Dies gilt auch für die Vorschriften zur Verhütung von Bränden und geltende feuerpolizeiliche Vorschriften. Der Auftragnehmer hat die allgemei- nen brandschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten, die sich z.B. aus dem Bauordnungs- recht ergeben.
Beim Einsatz von Gefahrstoffen verpflichtet sich der Auftragnehmer: sein Personal gemäß den gesetzlichen Vorschriften vor dem Arbeitseinsatz zu unter- weisen und dies zu dokumentieren, sein Personal anhand von Betriebsanweisungen über auftretende Gefahren hinzuwei- sen und auf geeignete Schutzmaßnahmen hinzuweisen, Behältnisse entsprechend der Gefahrgutverordnung deutlich durch Symbole zu kenn- zeichnen, die Auflagen der Berufsgenossenschaft bezüglich Handhabung und Unfallverhütung einzuhalten, sein Personal mit entsprechender Schutzkleidung auszustatten, den Auftraggeber über den Einsatz und Umfang dieser Stoffe vorab und bei jeder Än- derung unaufgefordert schriftlich zu informieren.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von den von ihm angeschafften bzw. in die Einrichtung eingebrachten Mobiliar, Geräten, Gebrauchsmaterialien, Spielgeräten, Verbrauchsmaterial etc. keine Gefahren ausgehen und diese den einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften entsprechend verwendet werden. Bei der Ausstattung achtet der Auftragnehmer auch auf den präventiven Brandschutz.
Zu den Aufgaben des Auftragnehmers gehört nicht die Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf das Asylverfahren, das die untergebrachten Personen zu durchlau- fen haben. Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Durchfüh- rung seiner hoheitlichen Aufgaben zu unterstützen. Diese Unterstützung erfolgt insbesondere durch das Verteilen von Formularen, die Entgegennahme von ausgefüllten Vordrucken sowie durch die Gewährung von Hilfestellung für die untergebrachten Personen beim Ausfüllen von Anträgen (fiskalische Hilfstätigkeiten). Diese Hilfstätigkeiten – wie sie auch in Ziffer 2.2.3 be- schrieben sind – stellen selbst keine hoheitlichen Maßnahmen dar.
Alle in der Leistungsbeschreibung genannten Aufgaben müssen auch im Falle eines Strom- und/oder Gasausfalles (sogenannter „Blackout“) o. ä. so gut wie möglich aufrechterhalten wer- den. Die in der Leistungsbeschreibung genannten Aufgaben müssen dann ohne technische Hilfsmittel erfüllt werden. In enger Abstimmung mit dem Auftraggeber ist für den eingetrete-
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nen Einzelfall abzustimmen, welche Bereiche zwecks Einsparung des Energieverbrauchs vor- rübergehend nicht betrieben werden und welche Alternativen geplant werden können. Insbe- sondere der Betrieb der Wascheinrichtungen ist vorrangig weiter zu betreiben. Sofern eine elektronische Dokumentation nicht möglich ist, weicht der Auftragnehmer zu- nächst auf eine alternative nicht-elektronische Dokumentationsmöglichkeit aus, sodass die Dokumentationen bei Wiederherstellung des Normalbetriebes in die Programme übertragen werden können. Dies gilt für alle Bereiche, in denen eine Dokumentation erforderlich ist (z.B. elektronisches Berichtsbuch).
Alle Mitarbeitenden sind zum Zwecke der Erkennbarkeit sowohl den Bewohnenden als auch anderen Akteuren in der Einrichtung gegenüber, zum Tragen von einheitlicher Dienstkleidung verpflichtet. Diese sollte aus einheitlicher Oberbekleidung bestehen. Z.B. T-Shirts, Pullover, Poloshirts, Jacken und mit dem Logo des Dienstleisters versehen sein. Eine einfache Leucht- weste reicht nicht aus. Die Dienstkleidung ist durch den AN selbstständig zu reinigen. Es kann nicht garantiert werden, dass dafür in den Einrichtungen eigene Waschmöglichkeiten installiert werden können.
2.1.1 Vertragsgestaltung
Nachfolgend sind einige vertragliche Regelungen zu Leistungsänderungen dargestellt. Nähere Einzelheiten zu den vertraglichen Regelungen sind im Vertrag geregelt. Im Falle eines Wider- spruchs gehen die vertraglichen Regelungen den Ausführungen in der Leistungsbeschreibung vor.
Die Vertragslaufzeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Abweichende Regelungen können sich aus dem Vertrag oder der Anlage Vertragslaufzeiten ergeben. Der Vertrag endet mit Ablauf der Grundlaufzeit ohne, dass es einer Kündigung bedarf. Mit einer Frist von jeweils drei Mona- ten zum Laufzeitende kann der Auftraggeber den Vertrag durch schriftliche Erklärung gegen- über dem Auftragnehmer grundsätzlich viermal um insgesamt vier Jahre verlängern. Abwei- chende Regelungen können sich aus dem Vertrag oder der Anlage Vertragslaufzeiten ergeben. Im Bedarfsfall kann die Regelbelegungszahl angepasst werden. Die einzuhaltenden Personal- schlüssel verändern sich hierdurch entsprechend den jeweils für die neue Regelbelegungszahl einschlägigen Personalschlüssel. Diese Anpassung erfolgt im Falle einer Erhöhung mit einem Vorlauf von drei Monaten, im Falle der Reduzierung mit einem Vorlauf von vier Monaten durch einseitige schriftliche Erklärung durch den Auftraggeber. Soweit der Auftragnehmer in der Lage ist, die Anpassung in einem kürzeren Zeitraum zu ermöglichen, kann dieses im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgen. Die Anpassung der Regelbelegungszahl kann auch nur für ei- nen bestimmten Zeitraum erfolgen.
Die Absenkung der Personalschlüssel wird mit einer Vorlaufzeit von vier Monaten durch ein- seitige schriftliche Erklärung durch den Auftraggeber erklärt. Der Personalschlüssel für die So- ziale Betreuung kann schriftlich bereits mit einem Vorlauf von einem Monat im Umfang von
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bis zu einer Person/Schicht bei einer Regelbelegung bis 500 Personen bzw. um bis zu zwei Per- sonen/Schicht bei einer Regelbelegung von mehr als 500 Personen gesenkt werden. Diese be- schleunigte Reduzierung mit einer verkürzten Vorlaufzeit kann nur dann erfolgen, wenn vor der Reduzierung mindestens der für die Regelbelegung der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung vorgegebene Personalschlüssel gilt. Die Reduzierung kann auch zeitlich befristet erfolgen.
Der Auftraggeber kann im Bedarfsfall jeweils mit einer Vorlaufzeit von einem Monat einseitig erklären, dass der Personalschlüssel für die Soziale Betreuung, für die Kinderbetreuung, für das schulnahe Bildungsangebot, für den Bereich des Umfeldmanagements und/oder für die Ge- waltschutzkoordination erhöht werden soll. Der Auftraggeber kann von diesem Recht auch mehrfach Gebrauch machen. Diese optionale Erhöhung kann jeweils mit einem Vorlauf von acht Wochen schriftlich durch den Auftraggeber ganz oder teilweise gekündigt werden.
Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt u.a. insbesondere vor, wenn die andere Vertragspartei gegen Be- stimmungen dieses Vertrages schwerwiegend oder wiederholt – trotz vorheriger schriftlicher, fruchtloser Abmahnung durch die kündigende Vertragspartei – verstoßen hat (außerordentli- che Kündigung). Vor der außerordentlichen Kündigung ist der anderen Partei Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Wenn die Einrichtung nicht mehr durch den Auftraggeber als aktive Einrichtung zur Aufnahme von Geflüchteten genutzt wird, kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende außerordentlich kündigen (Sonderkündigungsrecht). Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die Aufgabe der Einrichtung als aktive Einrichtung auch dann möglich ist, wenn andere Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen weiterhin aktiv betrie- ben werden. Die Landesregierung passt die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen in regel- mäßigen Abständen an die laufenden Entwicklungen an. Dabei ist die Landesregierung be- müht, eine gleichmäßige Verteilung der Aufnahmeeinrichtungen in den einzelnen Regierungs- bezirken zu erreichen. Ferner nimmt die Landesregierung bei der Planung auch auf die lokal Beteiligten Rücksicht, sodass der weitere Bedarf an Organisations- und Betreuungsleistungen an anderen Standorten dem Sonderkündigungsrecht nicht entgegensteht.
Nähere Einzelheiten sind im Vertrag geregelt.
Die Regelungen zu Vertragsstrafen finden sich in § 20 des Vertrages.
2.1.2 Regelungen zur sächlichen Ausstattung bei der Inanspruchnahme von Stand-by-Plätzen so- wie bei Anpassung der Regelbelegungszahl
Die zusätzlich notwendige sächliche Ausstattung, die für die erstmalige Aktivierung von Stand- by-Plätzen oder weiteren Regelplätzen erforderlich ist, ist erst zu dem Zeitpunkt vom Auftrag- nehmer anzuschaffen, wenn die Entscheidung zur Aktivierung der Stand-by-Plätze bzw. zur Er- höhung von Regelplätzen durch den Auftraggeber bekannt gegeben wird.
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Die Beschaffung der zusätzlichen Ausstattungsgegenstände hat der Auftragnehmer vor der Be- schaffung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Gegen Vorlage von Nachweisen werden dem Auftragnehmer die entstandenen notwendigen Sachkosten – verrechnet auf die Restlaufzeit des Vertrages - durch den Auftraggeber erstattet.
Die Kosten für zusätzlich zu erbringende Dienstleistungen im Falle der Aktivierung von Stand- by-Plätzen oder weiteren Regelplätzen orientieren sich an den für die jeweilige Dienstleistung angegebenen Kosten im Preisblatt.
2.1.3 Maßnahmen und Förderprogramme in Landeseinrichtungen
Der Auftragnehmer wird die Teilnahme an durch Dritte geförderten Projekten/Förderprogram- men oder Maßnahmen, die innerhalb der Aufnahmeeinrichtung oder mit Bezug zu den ver- traglichen Betreuungsleistungen erbracht werden, nur nach vorheriger Freigabe durch den Auftraggeber (Zustimmungsvorbehalt) beantragen und durchführen. Dies gilt auch für die Ver- längerung von bestehenden geförderten Projekten/Förderprogrammen. Der Antrag des Auf- tragnehmers muss dem Auftraggeber schriftlich mit einer angemessenen Entscheidungsfrist von mindestens sechs Wochen zugehen. Selbiges gilt für Forschungsprojekte bzw. wissen- schaftliche Untersuchungen, die in der Einrichtung durchgeführt werden sollen. Der Antrag muss aussagekräftige Unterlagen zu dem Förderprojekt/Förderprogramm enthal- ten und der Auftragnehmer muss darlegen, inwieweit das geförderte Projekt/Programm die Leistungserbringung positiv beeinflusst. Der Auftraggeber kann seine Einwilligung hierzu aus sachlichen, fachlichen oder politischen Gründen verweigern. Ein solcher Grund liegt unter an- derem vor, wenn der mit dem geförderten Projekt/Programm verfolgte Zweck den Interessen des Auftraggebers zuwiderläuft, aus Sicht des Auftraggebers kein positiver Effekt auf die Leis- tungserbringung zu erwarten ist oder das Land Nordrhein-Westfalen eigene Förderpro- jekte/Förderprogramme zu vergleichbaren Themenbereichen hat bzw. diese mit dem bean- tragten Förderprojekt/Förderprogramm nicht korrespondieren. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber halbjährlich zum 01.01. und 01.07. eines jeden Kalenderjahres schriftlich überlaufende Projekte/Programme, die öffentlich gefördert sind und in der Aufnahmeeinrichtung oder mit Bezug zu den vertraglichen Betreuungsleistun- gen durchgeführt werden. Die einzureichende Übersicht enthält auch die Förderprojekte/För- derprogramme, die bereits vor Vertragsbeginn beantragt oder eingeleitet wurden.
2.1.4 Betreten und Verlassen des Einrichtungsgeländes
Die Mitarbeitenden des Auftragnehmers melden sich bei jedem Betreten und Verlassen des Einrichtungsgeländes bei dem Sicherheitsdienstleister an der Pforte namentlich an bzw. ab. Bei Bedarf kann statt der namentlichen Erfassung eine alternative Form der eindeutigen Iden- tifikation mit dem Sicherheitsdienstleister abgestimmt werden (z.B. die Nutzung des Erfas- sungssystems des Sicherheitsdienstleisters). Die Erfassung ist aus Sicherheitsgründen für einen
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Evakuierungsfall zwingend erforderlich.
2.2 Betreuungsleitung
Der Auftragnehmer stellt eine für den ordnungsgemäßen Betrieb der Aufnahmeeinrichtung verantwortliche Betreuungsleitung, die zur selbstständigen Entscheidung in allen Angelegen- heiten des Auftragnehmers in der Einrichtung ermächtigt ist. Die Betreuungsleitung ist gegen- über den Mitarbeitenden, die im Rahmen der Leistung des Auftragnehmers in der Einrichtung tätig sind, weisungsbefugt. Hierbei hat die Betreuungsleitung als zentrale Ansprechperson des Auftragnehmers den Weisungen des Verwaltungspersonals des Landes vor Ort Folge zu leisten, soweit die Weisungen zur vertragsmäßigen Ausführung der Leistung oder zur Wahrung der Sicherheit der Aufnahmeeinrichtung erforderlich sind. Ein allgemeines arbeitgeberrechtliches Weisungsrecht steht dem Verwaltungspersonal des Landes nicht zu. Hoheitliche Tätigkeiten (wie etwa die Ausübung von Staatsgewalt oder die Durchführung des Asylverfahrens) gehören nicht zum Gegenstand der Leistung. In Abwesenheit der Einrichtungsleitung sind von der Be- treuungsleitung keine hoheitlichen Aufgaben zu übernehmen. Sollte eine Entscheidung (z.B. über eine Verlegung in eine andere Einrichtung) unabweisbar erforderlich sein, ist die Entschei- dung ausnahmsweise mit der Bezirksregierung abzuklären.
Der Auftraggeber verfügt über das Hausrecht für die Einrichtung. Bei Abwesenheit der Einrich- tungsleitung entscheidet in Zweifelsfällen der jeweils zuständige Dienstleister in eigener Ver- antwortung. Eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber einzelnen Mitarbeitenden vom Auftraggeber im Übrigen beauftragten Dienstleistern besteht nicht. Die Entscheidung ist dem betroffenen Personal mitzuteilen. Sofern die Angelegenheit in der Zuständigkeit mehrerer Dienstleister liegt, ist das Vorgehen miteinander abzustimmen. Die getroffene Entscheidung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit der Einrichtungsleitung zu besprechen.
2.2.1 Koordination des eingesetzten Personals
Die Betreuungsleitung koordiniert, führt und leitet alle unmittelbar und mittelbar für den Auf- tragnehmer tätigen Personen und Dienstleister nach Maßgabe des Auftraggebers in eigener Verantwortung. Die Betreuungsleitung stellt sicher, dass das eingesetzte Personal ein gepfleg- tes Erscheinungsbild hat, d.h. dass eine in Deutschland übliche Körperhygiene einschließlich der Haar- und Bartpflege sowie saubere und der Tätigkeit angemessene Kleidung erwartet wird. Der Auftragnehmer bietet seinem eingesetzten Personal bei Bedarf die Teilnahme an Su- pervisionsmaßnahmen auf seine Kosten an und ermöglicht diese.
2.2.2 Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erbringung der Leistungen jederzeit vertrauens- voll sowie kooperativ mit den Beschäftigten des Auftraggebers zusammenzuarbeiten und diese rechtzeitig und umfassend über besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Aufnahme-
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einrichtung zu informieren und sich über alle für den Betrieb der Aufnahmeeinrichtung we- sentlichen Maßnahmen – während und bei Bedarf außerhalb der Regelbesprechungen – abzu- stimmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über bekannt gewordene betriebli- che Vorgänge und die Identität sowie weitere Informationen über die Bewohnerinnen und Be- wohner. Er sichert ausdrücklich zu, alle Informationen sowohl in Bezug auf die Flüchtlingsun- terbringungseinrichtung wie auch über betriebsinterne Abläufe in der Betreuungsorganisation vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeitenden diesen Vorgaben Folge leisten.
Die Anwesenheit der Betreuungsleitung soll regelmäßig in den üblichen Bürozeiten gewähr- leistet sein. Die Betreuungsleitung muss sicherstellen, dass vor Ort 24/71 für den Auftraggeber eine entscheidungsbefugte Person über eine zentrale Telefonnummer erreichbar ist.
Grundsätzlich ist der Auftraggeber berechtigt, Anwesenheitskontrollen bezüglich der Mitarbei- tenden des Auftragnehmers durchzuführen. Von diesem Recht wird er insbesondere im Rah- men der mobilen Kontrollen Gebrauch machen. Zur Anwesenheitskontrolle wird der Auftrag- geber regelmäßig z.B. das zu führende elektronische Berichtsbuch (vgl. Teil A, Ziffer 2.14.1), in welches auch die Anwesenheitszeiten der Beschäftigten einzutragen sind, zu Rate ziehen.
2.2.3 Zusammenarbeit mit Dritten
Die Betreuungsleitung ist Ansprechpartner für die Einrichtungsleitung sowie in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung für Dritte, die ebenfalls in der Aufnahmeeinrichtung tätig sind, ins- besondere für
den Sicherheitsdienstleister, mit dem sie sich über Belegung und besondere Vorkomm- nisse regelmäßig austauscht, die soziale Beratung von Geflüchteten2, den Verpflegungsdienstleister, den Reinigungsdienstleister, das Facilitymanagement, die Sanitätsstation, die Polizei, welcher der Auftragnehmer neben dem Auftraggeber ebenfalls strafrecht- lich relevante Vorgänge unverzüglich meldet und im Bedarfsfall zur Verfügung steht, das Gesundheitsamt,
1 24 Stunden am Tag, 7 Tage in der Woche 2 Die soziale Beratung von Geflüchteten umfasst die Sozialberatung in den Erstaufnahme- und Unterbringungs- einrichtungen des Landes, die Psychosozialen Zentren (außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen) und die Aus- reise- und Perspektivberatung (außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen). Der Aufgabenbereich der Sozialbera- tungsstellen umfasst die Entgegennahme von Beschwerden von Geflüchteten, um örtliche, möglichst zeit- nahe und unbürokratische Problemlösungen hinsichtlich der Unterbringung, Versorgung und Betreuung der Geflüchteten zu initiieren und zu unterstützen. Darüber hinaus unterstützen die Sozialberatungsstellen im Rahmen der psychosozialen Erstberatung. Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 12
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das Jugendamt und die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB).
Es ist mit der Einrichtungsleitung abzustimmen, welcher Dienstleister die Kommunikation mit dem Gesundheitsamt im Einzelfall übernimmt.
Soweit erforderlich, wird der Auftragnehmer auf Bitten eines der genannten Beteiligten eine untergebrachte Person auffordern, bei der anfragenden Stelle vorzusprechen. Der Auftragnehmer wird der Einrichtungsleitung sowie der Sicherheitsdienstleitung bzw. einer von der Sicherheitsdienstleitung hierfür benannten Person mit angemessenem Vorlauf anzei- gen, wenn Besucherinnen und Besucher, die dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers zuzurechnen sind, die Aufnahmeeinrichtung betreten wollen. Der Auftraggeber behält sich vor, den Zutritt aus sachlichen Gründen zu verweigern.
Sofern zwischen den oben genannten in der Aufnahmeeinrichtung tätigen Dienstleistern Un- stimmigkeiten bestehen, sind diese mit der Einrichtungsleitung zu besprechen. Im Zweifel ent- scheidet die Einrichtungsleitung abschließend über das weitere Vorgehen.
2.3 Informations- und Aufnahmezentrum
Der Auftragnehmer betreibt in der Aufnahmeeinrichtung ein Informations- und Aufnahme- zentrum („Rezeption“). Das Zentrum ist Anlaufstelle für neu ankommende Personen sowie für bereits untergebrachte Personen. Am Informations- und Aufnahmezentrum werden Broschü- ren und Informationsmaterialien in den Landessprachen insbesondere zu den Themen Gleich- berechtigung von Frau und Mann, Frauen- und Kinderrechte sowie Rechte von LSBTIQ*-Perso- nen ausgelegt. Diese Materialien sind mit der Einrichtungsleitung abzustimmen. Auf Bitte der Einrichtungsleitung sind weitere Materialien auszulegen.
Das Informations- und Aufnahmezentrum hat täglich 24 Stunden geöffnet, d.h. der Auftrag- nehmer gewährleistet eine 24 Stunden-Aufnahmebereitschaft. Der Auftraggeber ist bemüht, außerhalb der Arbeitszeiten des Auftraggebers den Transfer von vorgelagerten Einrichtungen zu den ZUEen gering zu halten.
Der Auftragnehmer gewährleistet die Aufnahme von Geflüchteten in der Einrichtung auch au- ßerhalb der Arbeitszeiten des Personals des Auftraggebers. Die jeweilige Aufenthaltsgestat- tung (AG) bzw. die Bescheinigung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis (AKN)) sowie sonstige (Ausweis-)Dokumente werden den Beschäftigten des Auftraggebers umgehend nach deren Ar- beitsbeginn übergeben.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über Personen, die in Zentralen Aufnahmeeinrich- tung ankommen, so früh wie möglich informieren. Die notwendigen personenbezogenen Da-
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ten (Name, Vorname, Geburtsdatum, NRW-Nummer und DiAs-Nummer) werden dem Auftrag- nehmer in der Regel durch den Auftraggeber zeitnah elektronisch als CSV-Datei3 zur Verfügung gestellt.
Der Auftragnehmer übermittelt dem Sicherheitsdienstleister umgehend die für die Zugangs- kontrolle erforderlichen Daten (d.h. ausschließlich: Name, Vorname, Geburtsdatum, NRW- Nummer, DiAs-Nummer, Angaben zur Unterbringung (Haus, Zimmer) und Barcode; sollte der Betreuungsdienstleister mit einem RFID-Code arbeiten, so übergibt er den RFID-Code ebenfalls an den Sicherheitsdienstleister (s.u.)). Dies erfolgt i.d.R. in elektronischer Form. Die Daten sind gesichert zu übermitteln. Die Form der Datenübermittlung ist mit dem Sicherheitsdienstleister abzustimmen. Dies beinhaltet unter anderem die Daten der neu ankommenden Personen, als auch die abgehenden Personen (z. B. Zuweisungen, Verlegungen) und – soweit bekannt – auch Personen, die die Einrichtung vorrübergehend für längere Zeit verlassen (z. B. Krankenhaus- aufenthalte).
Weiterhin übermittelt der Auftragnehmer dem Sicherheitsdienstleister für jede Person den entsprechenden Barcode (oder Ähnliches), welcher für das System des Auftragnehmers not- wendig ist. Dieses hat den Hintergrund, dass der Sicherheitsdienstleister auf die von ihm zu erstellenden Zugangsausweise diesen Barcode (oder Ähnliches) zusätzlich aufbringen wird. Ob weitere Informationen des Auftragnehmers auf die Karte gedruckt werden können, ist mit dem jeweiligen Sicherheitsdienstleister vor Ort abzusprechen.
Der Auftragnehmer erstellt die Unterkunftsausweis mit einer RFID-Karte im Scheckkartenfor- mat und übergibt die RFID-Karte an den Sicherheitsdienstleister. Sollte auch der Sicherheits- dienstleister mit RFID-Karten arbeiten, so stellt der Auftragnehmer zusätzlich Hüllen, in die beide RFID-Karten eingebracht werden, zur Verfügung. Die Art der Hüllen ist mit dem Auftrag- geber und dem Sicherheitsdienstleister abzusprechen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich mit dem in der Aufnahmeeinrichtung tätigen Sicherheitsdienstleister über die konkrete Vorgehensweise abzustimmen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Hüllen selbst zu beschaf- fen und diese optionale Leistung nicht abzurufen.
Die Gestaltung des Unterkunftsausweis erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Es ist darauf zu achten, dass die Einrichtung auf dem Unterkunftsausweis eindeutig als eine Unter- kunft des Landes Nordrhein-Westfalen zu erkennen ist.
Bei der Verarbeitung der erforderlichen Daten, insbesondere bei der Erstellung der Unter- kunftsausweise, der Speicherung der Daten und der Weitergabe der Daten an den Sicherheits- dienstleister sind die Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten.
3 Das Dateiformat CSV steht für comma-separates values (kommagetrennte Werte) und beschreibt den Aufbau einer Textdatei zur Speicherung oder zum Austausch einfach strukturierter Daten. CSV-Dateien können mit jedem Texteditor oder mit einem speziellen Programm bearbeitet werden. Tabellenkalkulationsprogramme wie Apples Numbers, OpenOffice oder Microsoft Excel und Datenbanksysteme wie z. B. Oracle oder MySQL können CSV-Dateien üblicherweise einlesen und auch exportieren. Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 14
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Sofern in der Einrichtung kein Kiosk eingerichtet wird, stellt der Auftragnehmer nach Auffor- derung durch den Auftraggeber innerhalb von vier Wochen die Ausgabe von Einzelfahrschei- nen des örtlichen ÖPNV-Anbieters zum Einkaufspreis und sowohl gegen bare als auch gegen unbare Bezahlung sicher (insofern gilt Ziffer 2.5 der Leistungsbeschreibung zum Punkt „L. Ki- osk“). Anzubieten sind Fahrscheine in der günstigsten Preisstufe (abgesehen von Kurzstrecken- tickets) für Erwachsene sowie, falls angeboten, ermäßigt für Kinder.
2.4 Aufnahme, Zimmervergabe und Einweisung, Anwesenheitskontrolle
Der Auftragnehmer nimmt neu ankommende Personen auf und übermittelt dem Auftraggeber Aufnahmeunterlagen (Belegungsliste, Ausweiskopie).
Durch den Auftragnehmer ist eine tägliche elektronische Anwesenheitskontrolle in den Ein- richtungen sicherzustellen. An- und Abwesenheiten sind namentlich zu erfassen und zu doku- mentieren. Die Dokumentation hat elektronisch zu erfolgen. Mindestens einmal täglich muss eine Kontrolle der Anwesenheit durchgeführt werden. Die Einzelheiten der Organisation der Kontrolle (z.B. in Verbindung mit einer der Essensausgaben) sind dem Auftragnehmer überlas- sen. Die Anwesenheitskontrolle ist nicht durch eine Ein- und Ausgangskontrolle, die grundsätz- lich in den Aufgabenbereich des Sicherheitsdienstleisters fällt ausreichend sichergestellt. Ab- wesenheiten sind der Einrichtungsleitung (Bezirksregierung) täglich unter Angabe des Abwe- senheitsgrundes4 zu melden. Die Dokumentation ist auf Verlangen der Bezirksregierung vorzu- legen. Die elektronisch gesammelten Daten übergibt der Auftragnehmer mit Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Auftraggeber auf einem Datenträger. Die Daten müssen zumindest auch in einem allgemein verfügbaren Format gespeichert sein (z.B. PDF). Die Form des Daten- trägers wird vom Auftraggeber vorgegeben. Auf Verlangen des Auftraggebers ermöglicht der Auftragnehmer innerhalb von acht Wochen eine elektronische Bereitstellung von Daten zum Beispiel zu An- und Abwesenheiten, Bele- gungsmanagement, Leistungen nach AsylbLG und Jobbörse mittels automatisierter Übertra- gung über eine digitale Schnittstelle nach Vorgabe des Auftraggebers. Für den Datenaustausch stellt das Land NRW eine Schnittstelle (nachfolgend A2D Service) zur Verfügung. Über den A2D Service sind die An- und Abwesenheiten von Schutzsuchenden an das Fachverfahren des Lan- des DiAs zu melden. Darüber hinaus können Stammdatenlisten der Schutzsuchenden einer Ein- richtung abgerufen werden. Der Zugriff auf den A2D Service erfolgt synchron über eine REST Schnittstelle mit JSON Nutzdaten. Es stehen getrennte TEST- und PROD-Umgebungen zur Ver- fügung, die aus dem Internet erreichbar sind. Die Kommunikation ist mittels HTTPS und Client
4 Folgende Abwesenheitsgründe sind zu unterscheiden:
- stationärer Aufenthalt in einer Krankenhilfeeinrichtung (Krankenhaus/psychiatrische Einrichtung) oder Pflegeeinrichtung;
- Inobhutnahme durch das Jugendamt;
- Abwesenheit mit Besuchserlaubnis;
- Haft;
- unerlaubte Abwesenheit („abgetaucht“);
- Sonstiges. Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 15
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Zertifikat abgesichert. Die Authentifizierung erfolgt derzeit über technische Nutzer via Basic Auth Header (Benutzername/Passwort); für TEST und PROD werden jeweils separate Zugangs- daten bereitgestellt. Bestandteil jeder Abfrage bzw. Meldung ist die Einrichtungskennung, in deren Namen die Kommunikation erfolgt. Technische Nutzer sind dabei ausschließlich für be- stimmte Einrichtungskennungen berechtigt. Langfristig ist eine Umstellung auf einen OAuth 2.0 Client Credentials Flow (Keycloak) vorgesehen. An- und Abwesenheiten sollen echtzeitnah an den A2D Service übermittelt werden. Das be- deutet, dass die Daten grundsätzlich in weniger als fünf Minuten in den Fachverfahren des Landes sichtbar werden müssen. Der anbietende Dienstleister stellt sicher, dass Meldungen bei Störungen oder Wartungsfenstern zwischengespeichert und unverzüglich nachgeliefert werden. Nimmt der Auftraggeber an der zur Verfügung gestellten Schnittstelle technische Ak- tualisierungen vor, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Aktualisierungen zu berücksichti- gen und die hierfür erforderlichen Anpassungen an seinem System vorzunehmen. Hierfür wird dem Auftragnehmer nach Aufforderung durch den Auftraggeber ebenfalls eine angemessene Frist eingeräumt. Auf Verlangen des Auftraggebers ermöglicht der Auftragnehmer weiteren in der Einrichtung tätigen Dienstleistern die Erfassung von Daten zu An- und Abwesenheiten im elektronischen System, z.B. durch die Bereitstellung von Checkpoints.
Der Auftragnehmer plant die Belegung im Rahmen des vertraglich Vereinbarten unter Berück- sichtigung des baurechtlichen und brandschutztechnischen Rahmens, den Vorgaben des Lan- desgewaltschutzkonzeptes für Flüchtlingseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LGSK NRW) sowie des mit der Einrichtungsleitung abgestimmten einrichtungsspezifischen Ge- waltschutzkonzeptes. Er koordiniert die Zimmervergabe. Dabei berücksichtigt der Auftragneh- mer ethnische, religiöse und kulturelle Belange, Geschlecht, familiäre Bindungen und Lebens- partnerschaften sowie etwaige Konfliktpotentiale. Vulnerable Personen werden bei der Zim- mervergabe vorrangig berücksichtigt. Des Weiteren achtet der Auftragnehmer darauf, Asylsu- chende möglichst gemeinsam mit ihren engsten Bezugspersonen aus Fluchtgemeinschaften unter Berücksichtigung der vorhandenen Raumkapazitäten unterzubringen, sofern ihren Wün- schen keine höherrangigen Schutzinteressen entgegenstehen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass alleinreisende Frauen (mit minderjährigen Kindern), Familien und LSBTIQ*-Perso- nen5 grundsätzlich jeweils in eigenen Bereichen oder Gebäudeteilen untergebracht werden. Ferner berücksichtigt er im Rahmen des Belegungsmanagements die Belange und besonderen Bedürfnisse vulnerabler Personen 6 und trägt den besonderen Bedürfnissen Rechnung. Der
5 Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender, Intersexuelle. 6 Gemäß Artikel 24 der EU-Aufnahmerichtlinie (RL (EU) 2024/1346) vom 14. Mai 2024 und ergänzenden Rege- lungen des Landes Nordrhein-Westfalen ist die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme zu berücksichtigen. Hiernach sind besondere Bedürfnisse wahrscheinlicher bei Minderjähri- gen, Personen mit Behinderungen, älteren Menschen, Schwangeren, lesbischen, schwulen, bisexuellen, Trans- und intergeschlechtlichen Personen, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern von Men- schenhandel, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 16
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Auftraggeber behält sich vor, die Zimmervergabe in besonderen Situationen oder in Einzelfäl- len (z.B. im Pandemiefall, bei vulnerablen Personen) selbst koordinieren zu können. Soweit für die Unterbringung spezielle Räume benötigt werden (z.B. für Rollstuhlfahrer) wird der Auftrag- geber dieses – soweit erkennbar – bereits bei der Verteilung auf die ZUE berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen im LGSK NRW verwiesen. Überdies stellt der Auftragneh- mer sicher, dass Zimmer nicht mit mehr als acht Personen belegt werden. Im Pandemiefall gelten ggfs. abweichende Vorgaben.
Neuankömmlinge weist der Auftragnehmer ein und macht sie insbesondere mit der vom Auf- traggeber vorgegebenen Hausordnung sowie den zugehörigen Hinweisen (z.B. Verhalten im Brand- oder Evakuierungsfall) in geeigneter Weise in Absprache mit dem Auftraggeber vertraut (Anlage 2 Muster-Hausordnung; diese ist entsprechend der örtlichen Gegebenheiten anzupas- sen (z.B. hinsichtlich des Schließsystems für die Zimmer)). Der Auftragnehmer führt ein Auf- nahmegespräch mit Neuankömmlingen. Die Hausordnung wird – in der jeweiligen Landesspra- che – an die Neuankömmlinge ausgehändigt. Die Kosten für die Übersetzung der Hausordnung in die Hauptherkunftssprachen trägt der Auftragnehmer. Darüber hinaus wird die Hausord- nung in den wichtigsten Herkunftssprachen an einer zentralen Stelle in der Aufnahmeeinrich- tung ausgehängt. Der Auftragnehmer überprüft die Einhaltung der Hausordnung.
Wurden in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum (LEA) oder einer anderen Aufnah- meeinrichtung des Landes bereits besondere Schutzbedarfe durch eine neuankommende Per- son geäußert, bestimmt der Auftragnehmer eine geeignete Sozialbetreuerin/einen geeigneten Sozialbetreuer, die/der auf diese Person zugeht und ein Gespräch anbietet. Das gleiche gilt für alle Personen, die in der Einrichtung aufgenommen werden. Auch für diese Personen wird eine geeignete Mitarbeiterin/ein geeigneter Mitarbeiter ausgewählt, die/der ein Gespräch anbie- tet, um zu klären ob eine besondere Schutzbedürftigkeit mit konkreten Handlungsbedarfen gegeben ist. Mit Kindern und Jugendlichen ist dieses Gespräch im Beisein eines Erziehungsbe- rechtigten zu führen, sofern dieser teilnehmen möchte. Die Gespräche sollen möglichst am Ankunftstag im Rahmen des Aufnahmeprozesses angeboten werden; sofern das Gesprächsan- gebot angenommen wird, soll das Gespräch zeitnah geführt werden.
Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber täglich (Mo-So) über eine vom Auftragge- ber zur Verfügung gestellte Webanwendung sowohl die Belegungsmeldung der Einrichtung als auch die Statusmeldung der Bewohnerinnen und Bewohner an eine vom Auftraggeber be- nannte Stelle.
2.5 Schutz- und Präventionskonzepte
Der Auftragnehmer erklärt, dass er die Leitlinien und Vorgaben des Gewaltschutzkonzeptes für Flüchtlingseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesgewaltschutzkonzept –LGSK NRW) beachtet und entsprechend umsetzt. Der Auftragnehmer versichert, dass das LGSK NRW allen Beschäftigten bekannt ist und von diesen entsprechend der Vorgaben angewandt wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle der Aktualisierung des LGSK NRW dieses in der
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Aktualisierten Fassung zur Kenntnis zu nehmen, alle Mitarbeitenden damit vertraut zu machen und die Neufassung umzusetzen.
Erarbeitet der Auftraggeber weitere Schutz- oder Präventionskonzepte bzw. Konzepte zum Er- kennen besonderer Schutzbedarfe von vulnerablen Personen etc., so setzt der Auftragnehmer diese nach Maßgabe des Auftraggebers ebenfalls um bzw. unterstützt diese. Erfolgt eine Wid- mung einer Einrichtung zu einer (Teil-)Einrichtung für Personen mit besonderem Schutzbedarf, so sind die dort tätigen Mitarbeitenden zeitnah bezüglich der Bedarfe der dort untergebrach- ten Personen zu schulen.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das von der Gewaltschutzkoordinatorin/dem Gewalt- schutzkoordinator erstellte mit der Einrichtungsleitung abgestimmte einrichtungsspezifische Gewaltschutzkonzept allen Beschäftigten bekannt ist und von diesen entsprechend angewandt wird.
2.6 Hygieneplan
Der Auftragnehmer entwickelt – sofern noch nicht vorhanden – auf Grundlage des als Anlage 3-Muster-Hygieneplan beigefügten Rahmenhygieneplans einen für die jeweilige Einrichtung konkretisierten Hygieneplan gemäß § 36 IfSG, überprüft diesen in regelmäßigen Abständen, schreibt diesen – soweit erforderlich – fort und schult die Mitarbeitenden über die festgeleg- ten Maßnahmen. Der Auftragnehmer erhält vom Verpflegungsdienstleister einen auf den Kü- chenbereich der jeweiligen Einrichtung konkretisierten Beitrag zum Hygieneplan. Der Auftrag- nehmer erhält von dem Reinigungsdienstleister einen speziell für die Reinigungsdienstleistun- gen in der jeweiligen Einrichtung konkretisierten Beitrag zum Hygieneplan. Zudem ist die Sani- tätsstation bei der Erstellung des Hygieneplans zu beteiligen. Anschließend übernimmt der Auftragnehmer die Bündelung der verschiedenen Beiträge und die Abstimmung mit dem Ge- sundheitsamt.
Das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) hat einen Rahmenhygiene- plan und einen Muster-Reinigungs- und Desinfektionsplan für Gemeinschaftseinrichtungen für Erwachsene erarbeitet, der für die Einrichtung als Muster dient, um einen Plan nach den eige- nen Erfordernissen und Gegebenheiten zu erstellen. Dabei ist es durchaus denkbar, dass be- stimmte Bereiche des Muster-Hygieneplans (Anlage 3), die in der Einrichtung nicht vorhanden sind, gestrichen und andere wiederum ergänzt werden müssen, wenn Besonderheiten der Ein- richtung im Muster nicht enthalten sind. Da das Gesundheitsamt zur Überwachung der Ein- richtung (einschließlich des Hygieneplans) verpflichtet ist, sollte es bereits im Vorfeld der Er- stellung der Hygienepläne einbezogen werden
Vorbeugende Schädlingsbekämpfung ist Aufgabe des Auftragnehmers. Unter vorbeugende Schädlingsbekämpfung fallen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einem Schädlingsbe- fall, der Einnistung und Verbreitung vorzubeugen. Die Maßnahmen sind für die gesamte Ein- richtung (inkl. des Außenbereichs/Entsorgungsbereichs) mit Ausnahme des Küchenbereichs,
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der dem Verpflegungsdienstleister obliegt, vorzunehmen. Ggf. ist zur Planung der vorbeugen- den Maßnahmen die Beauftragung eines professionellen Schädlingsbekämpfers erforderlich, dies ist mit der Einrichtungsleitung abzustimmen. Beispiele für die vorbeugende Schädlingsbe- kämpfung (nicht abschließend!): Abfälle sofort beseitigen, vorsorgliches Aufstellen von Ratten- fallen, etc.. Die Kosten für die Schädlingsbekämpfung trägt der Auftraggeber, sofern Maßnah- men zur vorbeugenden Schädlingsbekämpfung vom Auftragnehmer getroffen wurden. Bevor Kosten anfallen, ist zunächst eine Abstimmung mit der Einrichtungsleitung erforderlich.
Sofern bei den regelmäßigen Hygienekontrollen der Zimmer und Sanitäranlagen (vgl. B. Soziale Betreuung, 2.2 Nr. 16) Auffälligkeiten, z.B. verdorbene Essensreste festgestellt werden, wird bei Abwesenheit der Bewohnerinnen und Bewohner unverzüglich Kontakt mit den Betroffenen aufgenommen, um ihnen die Problematik zu erläutern. In besonderen Einzelfällen erfolgt eine Hygieneberatung mit dem Ziel, den ordnungsgemäßen Zustand des Zimmers wiederherzustel- len. Über besondere Vorkommnisse ist die Einrichtungsleitung in geeigneter Weise zu infor- mieren. Bei Auffinden von verbotenen Gegenständen werden die Bewohnerinnen und Bewohner durch den Auftragnehmer aufgefordert, die verbotenen Gegenstände herauszugeben und bis zur Beendigung des Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung dem Auftragnehmer anzuver- trauen. Die Gegenstände werden durch den Auftragnehmer bis zur Beendigung des Aufent- halts in der Aufnahmeeinrichtung aufbewahrt. Sofern sich die Bewohnerinnen/Bewohner wei- gern, verbotene Gegenstände trotz Anhaltspunkten für eine Gefahrenlage herauszugeben, nimmt der Auftragnehmer Kontakt zu dem Sicherheitsdienstleister und ggf. zur örtlichen Poli- zei auf, um abzustimmen, wie im Weiteren zu verfahren ist. In diesen Fällen ist die Einrich- tungsleitung unverzüglich zu informieren.
Sofern bei den regelmäßigen Hygienekontrollen der Zimmer der Bewohnerinnen/Bewohner und Sanitäranlagen (vgl. B. Soziale Betreuung, 2.2 Nr. 16) Reparaturbedarf festgestellt wird, sind das Facilitymanagement und die Einrichtungsleitung zu informieren. Sofern bei den ge- nannten Hygienekontrollen ein besonderer Reinigungsbedarf festgestellt wird, sind der Reini- gungsdienstleister und die Einrichtungsleitung zu informieren.
2.7 Postausgabe
Die Annahme der Post erfolgt durch einen vom Auftraggeber beauftragten Dritten (Sicher- heitsdienstleister). Die Ausgabe der Post obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, soweit die Einrichtungsleitung sich nicht die Ausgabe bestimmter Poststücke vorbehält. Förmliche Zustel- lungen haben grundsätzlich gegenüber der Einrichtungsleitung zu erfolgen. Die Art des Post- stückes (Brief, Paket etc.) ist davon unabhängig, es ist auf den Sendungsvermerk zu achten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, förmliche Zustellungen für die Bewohnerinnen und Bewohner entgegenzunehmen.
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2.8 Auszahlung des notwendigen persönlichen Bedarfs
2.8.1 Ablauf Kartenzahlung
Die Auszahlung des wöchentlichen notwendigen persönlichen Bedarfs an die Bewohnerinnen und Bewohner der Unterbringungseinrichtung erfolgt grundsätzlich durch Überweisung auf eine Bezahlkarte der Bewohner/-innen.
Die Überweisung hat an einem vom Auftraggeber festgelegten Wochentag zu erfolgen. Die Überweisung ist zu dokumentieren.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zu diesem Zweck eine entsprechende Überwei- sungsliste unter Angabe von IBAN Nummern der Berechtigten auch maschinenlesbar zur Ver- fügung. Anhand dieser Liste werden die Beträge durch den Auftragnehmer an die einzelnen Leistungsberechtigten an dem durch den Auftraggeber bestimmten Tag zur Auszahlung per Überweisung angewiesen. Der Auftragnehmer tritt in Vorleistung und rechnet monatlich an- hand der o.g. Überweisungsliste mit dem Auftraggeber ab; Kosten für die Überweisung werden nicht vom Auftraggeber übernommen.
Die Entscheidung über die Auszahlung erfolgt stets durch das Personal des Auftraggebers in Form der o.g. Überweisungsliste. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Korrektheit der übermittelten Liste, der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die fehlerfreie Umset- zung der Überweisungen entsprechend der Liste.
Eine Leistungsberechtigung besteht nur für anwesende Personen. D.h. auch eine Aufladung der Bezahlkarte erfolgt nur für Personen, die zum Zeitpunkt der Aufladung anwesend sind. Über die Art der Anwesenheitskontrolle entscheidet der Auftraggeber. Eine Anwesenheit kann über die elektronische Anwesenheitskontrolle durch den Auftraggeber festgestellt werden. Eine Anwesenheit kann an einem vom Auftraggeber festgelegten Wochentag und Zeitfenster (i.d.R. 3-stündig, vormittags) mittels Unterschrift der Bewohnerinnen und Bewohnerinnen festgestellt werden. Das Sammeln der Unterschriften erfolgt in der Regel durch Mitarbeitende des Auftragnehmers, in der Regel unter Begleitung eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt zu diesem Zweck eine entsprechende Unterschriften- liste zur Verfügung.
2.8.2 Barzahlung
Für die Personen, die keine Bezahlkarte erhalten, erfolgt die Auszahlung des persönlichen not- wendigen Bedarfs als Barauszahlung. Sofern Personen ohne Bezahlkarte in der Einrichtung un- tergebracht sind, ist somit eine parallele Zahlung in Bar und per Überweisung erforderlich.
Die Bargeldauszahlung findet an einem vom Auftraggeber festgelegten Wochentag in einem vom Auftraggeber festgelegten Zeitfenster (zur Zeit in der Regel dienstags in der Zeit von 10 Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 20
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bis 13 Uhr) durch Personal des Auftragnehmers statt.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zu diesem Zweck eine entsprechende Auszah- lungsliste zur Verfügung. Anhand dieser Liste werden die Beträge durch den Auftragnehmer an die einzelnen Leistungsberechtigten ausgezahlt. Der Auftragnehmer tritt in Vorleistung und rechnet monatlich anhand der o.g. Auszahlungsliste mit dem Auftraggeber ab; Kosten für die Beschaffung oder Bereitstellung werden nicht vom Auftraggeber übernommen.
Die Entscheidung über die Auszahlung erfolgt stets durch das Personal des Auftraggebers in Form der o.g. Auszahlungsliste.
Der Auftragnehmer stimmt sich hierbei mit dem Sicherheitsdienstleister ab, der die Auszah- lung des notwendigen persönlichen Bedarfs mit seinem Personal zu überwachen und die hier- für verantwortlichen Personen bei einer geordneten Auszahlung zu unterstützen hat.
Bei der Auszahlung des notwendigen persönlichen Bedarfs ist die Anwesenheit eines oder mehrerer Mitarbeitenden des Auftraggebers vorgesehen. Die Ausgabe ist zu dokumentieren und mindestens von der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter des Auftraggebers gegenzeichnen zu lassen, die/der bei der Auszahlung zugegen war.
2.9 Pressearbeit, Auskünfte an Dritte, Verschwiegenheit
Die Pressearbeit obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht be- rechtigt, im Namen des Auftraggebers mündliche oder schriftliche Stellungnahmen abzuge- ben. Ebenso ist der Auftragnehmer nicht berechtigt Informationen jedweder Art über die je- weilige Landeseinrichtung an die Presse zu geben.
Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten ist ausdrücklich untersagt, Auskünfte über die Aufnahmeeinrichtung und / oder über einzelne untergebrachte Personen an Dritte (z. B. Presse, Besucherinnen und Besucher) ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Auftrag- gebers weiterzugeben.
Bei Rückführungen oder Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (ZBV) ist der Auftragnehmer gegenüber der ZAB informations- und auskunftspflichtig (insbesondere zur Anwesenheit und zum möglichen Aufenthaltsort der betroffenen Person in der Einrichtung). Hierzu stellt der Auftragnehmer der ZAB Zugangsdaten für das elektronische Anwesenheitssystem zur Verfü- gung, sodass die ZAB die An- und Abwesenheit der Bewohnerinnen und Bewohner jederzeit einsehen kann.
Der Auftragnehmer bewahrt zu den Abläufen und Terminen einer Rückführung, sofern ihm bekannt, Stillschweigen und unterlässt alle Maßnahmen und Handlungsweisen, durch welche die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner von der anstehenden Rückführung Kenntnis Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 21
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erlangen können. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 97 a AufenthG Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen zum Termin einer Abschie- bung sowie zum konkreten Ablauf einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 S. 1 AufenthG Geheim- nisse oder Nachrichten nach § 353 b StGB sind und ihre Offenbarung ggf. strafbewehrt ist. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass dies dem von ihm eingesetzten Personal bekannt ist.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten und sämtliche im Zusammenhang mit diesem Auftragsverhältnis zugänglich werdende Infor- mationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Ge- schäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch wei- terzugeben oder zu verwerten. Davon unberührt ist die Pflicht, dem Auftraggeber sämtliche Informationen auf Nachfrage offenzulegen. Der Aufragnehmer trifft insbesondere Vorkehrun- gen, dass solche Informationen anderen Personen außer den mit der Ausführung beauftragten Personen nicht bekannt werden. Der Auftragnehmer hat ferner die Pflicht, die mit der Ausfüh- rung beauftragten Personen gemäß § 6 Datenschutzgesetz NRW zur Verschwiegenheit zu ver- pflichten.
2.10 Öffentlichkeitsarbeit
Die Einrichtung wird grundsätzlich vom Auftraggeber in der Öffentlichkeit vertreten. Der Auf- tragnehmer berät den Auftraggeber bei der Öffentlichkeitsarbeit und unterstützt ihn in der Durchführung bzw. führt diese in Abstimmung mit dem Auftraggeber durch. Ziel der Öffent- lichkeitsarbeit ist es, vor Ort Akzeptanz für die Einrichtung insbesondere bei den beteiligten Akteuren (insbesondere Bürgerinnen und Bürgern, Gewerbetreibenden etc.) herzustellen und zu erhalten.
In diesem Zusammenhang organisiert und moderiert er bei Bedarf Informationsveranstaltun- gen mit den vor Ort Beteiligten.
Die Betreuungsleitung stimmt sich zu diesem Zweck nach Benehmensherstellung mit der Ein- richtungsleitung7 eng mit dem zuständigen Personal der örtlichen Kommunalverwaltung, Ver- treterinnen/Vertretern der Kommunalpolitik, der Kirchen und Religionsgesellschaften, der Flüchtlingsorganisationen und den sonstigen gesellschaftlichen Gruppen – je nach örtlichen Gegebenheiten – ab. Auf die Bedürfnisse des geregelten Dienstbetriebs ist dabei Rücksicht zu nehmen.
7 Bei der Benehmensherstellung handelt es sich um eine Form der Mitwirkung. In Bezug auf die Durchführung von Infor- mationsveranstaltungen ist gemeint, dass die Betreuungsleitung erst nach Verständigung mit der Einrichtungsleitung darüber, dass eine Informationsveranstaltung durchgeführt werden soll, den Kontakt mit der örtlichen Kommunalver- waltung, mit Vertreterinnen/Vertretern der Kommunalpolitik, mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften, mit den Flüchtlingsorganisationen und den sonstigen gesellschaftlichen Gruppen aufnimmt.
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In Abstimmung mit der Einrichtungsleitung nimmt die Betreuungsleitung und die Umfeldma- nagerin/der Umfeldmanager an Besprechungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit teil (Run- der Tisch, Ordnungspartnerschaften etc.). Nur bei Verhinderung der Betreuungsleitung aus wichtigem Grund darf neben der Umfeldmanagerin/dem Umfeldmanager eine Vertretung teil- nehmen.
Die Bearbeitung von Anfragen oder Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern sind der Einrichtungsleitung vorbehalten. Hierbei beteiligt sie die Umfeldmanagerin/den Umfeld- manager und stellt eine laufende Information sicher.
Der Auftragnehmer veröffentlicht – insbesondere auf der Homepage – keine Informationen über die Aufnahmeeinrichtung; das gilt auch für die Adresse.
2.11 Aktivierung von Ehrenamtlichen
Der Auftragnehmer bindet nach Möglichkeit Ehrenamtliche in seine im Rahmen der Auftrags- ausführung zu erbringenden Tätigkeiten ein. Insbesondere nimmt er auch Kontakt mit örtli- chen Vereinen auf, um Möglichkeiten der Zusammenarbeit zu erarbeiten. Zu den örtlichen Vereinen zählen auch die Ortsvereine des eigenen Gesamtvereins. Im Rahmen der Vielfältig- keit sollen Vereine aller Art (z.B. Sportvereine, Musikvereine usw.) angesprochen werden. Der Auftragnehmer beachtet dabei die Ausführungen in der Anlage 6 Einbindung Ehrenamt. Die Koordinierung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer obliegt dem Auftragnehmer. Sofern sich der Einsatz von Ehrenamtlichen im Fachbereich des Facilitymanagements anbietet (z.B. handwerkliche Angebote), stimmt sich der Auftragnehmer zunächst mit dem Facilitymanage- ment ab. Ein Einsatz von minderjährigen Ehrenamtlichen darf nur nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung erfolgen. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten ist beizubringen.
Im Rahmen der Angebotsabgabe ist ein Konzept (Einbindung Ehrenamt) einzureichen, aus dem hervorgeht, wie der Auftragnehmer ehrenamtlich Tätige vor Ort für die jeweilige Einrichtung aktivieren, koordinieren und möglichst umfassend einbinden will. Das Konzept wird Vertrags- bestandteil und ist bei der Auftragsausführung einzuhalten. Das Konzept ist während der Auf- tragsausführung in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung fortzuschreiben.
2.12 Jobbörse
Der Auftragnehmer eruiert die Möglichkeiten zur Einbindung von untergebrachten Personen in den Betrieb der Aufnahmeeinrichtung und ist für die Jobbörse hauptverantwortlich. Auf Grundlage der ermittelten Daten schafft er in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine „Job- börse“ für die untergebrachten Personen. Der Auftraggeber kann in Einzelfällen der Einbin- dung bei Tätigkeiten widersprechen. Sofern der Auftraggeber im Vorfeld seine Zustimmung zu der Arbeitsgelegenheit erteilt, übernimmt der Auftragnehmer die zu zahlende Aufwandsent- schädigung, die der Auftraggeber gegen Nachweis monatlich erstattet. Der Auftraggeber wird
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nach Zuschlagserteilung für den Nachweis eine Liste vorgeben. Im Rahmen der Angebotsab- gabe ist ein Konzept (Jobbörse) einzureichen, aus dem die Bereiche und der mögliche Umfang hervorgehen, in denen der Auftragnehmer die Geflüchteten in der jeweiligen Einrichtung zu beschäftigen beabsichtigt. Hierzu erfolgt zu Beginn der Leistungsaufnahme auch eine Abstim- mung mit dem Reinigungsdienstleister und dem Facilitymanagement. Die Dienstleister teilen die möglichen Einsatzgebiete in deren Fachbereichen mit. Das Konzept ist während der Auf- tragsausführung in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung fortzuschreiben. In dem Zusam- menhang sind auch die Abstimmungen mit dem Reinigungsdienstleister und Facilitymanage- ment zu wiederholen. Die über die „Jobbörse“ vergebenen Arbeitsgelegenheiten sind durch den Auftragnehmer nicht einzupreisen oder in seiner Kalkulation zu berücksichtigen.
Die Mithilfe der untergebrachten Personen erfolgt gemäß § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der jeweils gültigen Fassung gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung in der dort geregelten Höhe. Es werden Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG in enger Zusammen- arbeit mit dem Auftraggeber geschaffen. Vor der Zulassung von bestimmten vulnerablen Per- sonen (insbesondere Schwangeren) zur Jobbörse hält der Auftragnehmer mit der Sanitätssta- tion Rücksprache. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber ist innerhalb von vier Wochen eine Zahlung der Aufwandsentschädigung per Banküberweisung auf die Bezahlkarte anstelle der Barauszahlung sicherzustellen. Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. Der Auftragnehmer beaufsichtigt die eingesetzten Kräfte bei ihrer Tätigkeit durch angemessene Überprüfung. Dies gilt auch für die Tätigkeiten der untergebrachten Personen im Bereich der Reinigung und des Facilitymana- gements.
Die Aufwandsentschädigung wird vom Auftragnehmer in Anwesenheit eines Mitarbeitenden des Auftraggebers ausgezahlt, dokumentiert und von dieser/diesem gegengezeichnet. Die Auf- wandsentschädigung wird dem Auftragnehmer gegen Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Auftraggeber in vollem Umfang erstattet. Dies gilt auch für die Auszahlung der Auf- wandsentschädigung im Bereich der Reinigung und des Facilitymanagements. Bei der Umsetzung der Jobbörse sind insbesondere auch die Auswahl geeigneter Teilnehme- rinnen und Teilnehmer sowie das Erlernen bestimmter Fähigkeiten zu dokumentieren. Gibt der Auftraggeber für die Umsetzung der Jobbörse Formulare und/oder ein elektronisches Pro- gramm vor, so sind diese zu nutzen.
Die Arbeitsgelegenheiten sind nur dann in die Jobbörse aufzunehmen, wenn sie einen unmit- telbaren Bezug zu der Einrichtung haben. Für alle Tätigkeiten, die der Auftragnehmer nach dieser Leistungsbeschreibung zu erbringen hat, dürfen keine untergebrachten Personen ein- gesetzt werden. Der Einsatz darf nur zusätzlich erfolgen. Die Tätigkeiten können also nicht al- lein den untergebrachten Personen aufgegeben werden. Die Tätigkeiten der untergebrachten Personen sind daher auch nicht auf den vorgegebenen Personalschlüssel des Auftragnehmers anzurechnen (Kinderbetreuung, soziale Betreuung). Zugleich dürfen die Arbeitsgelegenheiten
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auch keine Leistungen umfassen, die in Bereichen ohne Personalschlüssel als zwingend vorge- geben werden.
Ein Einsatz im Küchenbereich ist nicht möglich. Im Kantinenbereich können Arbeitsgelegenhei- ten angeboten werden. Der Auftragnehmer stimmt sich hierzu mit dem Verpflegungsdienst- leister und dem Auftraggeber ab.
Der zeitliche Umfang der gemeinnützigen Arbeiten wird nicht abschließend vorgegeben – 25 bis 30 Stunden/Woche – sollten nicht überschritten werden; die Asylsuchenden müssen die Möglichkeit haben, an den weiteren Angeboten in der Einrichtung zu partizipieren (Teilnahme an Deutschkursen, Teilnahme an Sportangeboten usw.).
Sollten Arbeitsgelegenheiten, für die eine Schutzkleidung erforderlich ist, vergeben werden, so muss der Auftragnehmer auch für die entsprechende Schutzkleidung Sorge tragen. Die Kos- ten für die Anschaffung der Schutzkleidung trägt der Auftragnehmer. Dies gilt auch für Tätig- keiten im Bereich der Reinigung und des Facilitymanagements.
Sollten für die Ausführung der Arbeitsgelegenheiten Arbeitsgeräte benötigt werden (z.B. Handfeger, Besen, etc.), sind diese ebenfalls vom Auftragnehmer zu stellen. Die Kosten trägt der Auftragnehmer.
Die Kontrolle der Arbeitsgelegenheiten, die Dokumentation über das Erlernen bestimmter Fä- higkeiten sowie die Erstellung der Listen zur Abrechnung fallen in den Aufgabenbereich des Auftragnehmers. Eine gesonderte Kostenerstattung durch den Auftraggeber erfolgt für diese Leistungen nicht.
Der Auftraggeber begrüßt, wenn im Rahmen der Jobbörse insbesondere Tätigkeiten angebo- ten werden, die zu einer Qualifikation der untergebrachten Personen führen (z.B. Zertifizie- rung durch die IHK). Berücksichtigt werden sollen auch niederschwellige Angebote, für die keine externe Zertifizierung (z.B. durch die IHK), sondern lediglich eine Bescheinigung durch den Auftragnehmer selbst erfolgt. Ziel soll die Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten sein, die entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland förderlich sind.
Tätigkeiten der Selbstversorgung (Reinigung der individuell genutzten Räumlichkeiten) stellen keine zu vergütenden Arbeitsgelegenheiten dar. Bei der Planung und Ausgestaltung trägt der Auftragnehmer das Risiko, das für die Tätigkeit eine Vergütung nach § 612 BGB als stillschwei- gend vereinbart gilt. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber der jeweiligen Tätigkeit zustimmt bzw. eine erteilte Zustimmung dauerhaft aufrechterhält.
2.13 Besprechungen
In den Räumen der jeweiligen Einrichtung wird auf Veranlassung der Einrichtungsleitung ein fester wöchentlicher und anlassunabhängiger Regelabstimmungstermin durchgeführt, in dem
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sich die Einrichtungs-, Sicherheits-, Betreuungs- und Verpflegungsleitung sowie die Sanitäts- station, die Reinigungsdienstleitung und das Facilitymanagement sowie die weiteren Beteilig- ten zum Betrieb der Einrichtung austauschen und die weiteren Maßnahmen abstimmen. Im Bedarfsfall werden die wesentlichen Ergebnisse von der Einrichtungsleitung in einem Protokoll festgehalten. Im Bedarfsfall können darüber hinaus anlass- bzw. situationsabhängig weitere Abstimmungsgespräche von der Einrichtungsleitung einberufen werden.
Die Betreuungsleitung hat an den von dem Auftraggeber im Rahmen der Aufnahmeeinrichtung festgesetzten internen und externen projektbezogenen Besprechungen mitzuwirken. Hierzu gehören auch und insbesondere Gremiensitzungen (s. oben Öffentlichkeitsarbeit).
2.14 Berichte
Die Leistungserbringung beinhaltet ein ausführliches und fortzuschreibendes Berichtswesen. Im Berichtswesen sind sämtliche Leistungen – insbesondere auch solche, die in den bei Ange- botsabgabe vorzulegenden Konzepten beschrieben werden – des Auftragnehmers zu doku- mentieren. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Das Berichtswesen und die entsprechenden Meldeketten zu besonderen Vorkommnissen wer- den durch den Auftraggeber vorgegeben und bleiben diesem vorbehalten (Anlage 4- Melde- ketten).
2.14.1 Fortlaufende Führung eines Berichtsbuchs
Der Auftragnehmer führt durchgehend ein elektronisches Berichtsbuch, in dem alle Vor- kommnisse, Abweichungen, Beobachtungen parallel zu der sofortigen Meldung an den Auf- traggeber nochmals schriftlich mit Datum und eintragender Person festgehalten werden. Der Bericht umfasst insbesondere auch die Erkenntnisse aus dem Betreuungsbereich. Der Auftrag- geber wird hierfür einen einheitlichen Standard vorgeben (Anlage 7- Muster Berichtsbuch). Sofern der Auftraggeber ein elektronisches Berichtsbuch zur Verfügung stellt, hat der Auftrag- nehmer dieses nach den Vorgaben des Auftraggebers zu verwenden.
Das elektronische Berichtsbuch ist unverzüglich und auf Deutsch zu pflegen. Es ist in der Auf- nahmeeinrichtung im Arbeitsbereich des Betreuungsdienstes zu führen.
Das elektronische Berichtsbuch ist mit einem manipulationssicheren EDV-System zu führen, d.h. durchgeführte Eintragungen können nachträglich nicht mehr geändert/entfernt werden und zusätzliche Daten können nicht nachträglich zusätzlich rückdatiert eingefügt werden. Dem Auftraggeber sind in angemessenem Umfang Zugriffsrechte auf das elektronische Berichts- buch einzuräumen; mindestens der Einrichtungsleitung vor Ort ist ein Zugang durch eine brow- sergestützte Softwarelösung einzuräumen.
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Es besteht ein jederzeitiges Recht auf Einsichtnahme durch die Beschäftigten des Auftragge- bers oder dessen Beauftragte, darüber hinaus besteht eine uneingeschränkte und unmittel- bare Auskunftspflicht über alle wesentlichen Vorkommnisse gegenüber den Beschäftigten des Auftraggebers oder dessen Beauftragte.
Die elektronisch gesammelten Daten des elektronischen Berichtsbuchs übergibt der Auftrag- nehmer mit Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Auftraggeber auf einem Datenträger. Die Daten müssen zumindest auch in einem allgemein verfügbaren Format gespeichert sein (z.B. PDF). Die Form des Datenträgers wird vom Auftraggeber vorgegeben.
2.14.2 Elektronische Arbeitszeiterfassung
Durch den Auftragnehmer sind die Arbeitszeiten des eingesetzten Personals mit vorgegebenen Personalschlüsseln elektronisch zu erfassen. Hierzu ist ein System zu nutzen, das die An- und Abwesenheiten des eingesetzten Personals für jede Schicht und Einsatzbereich (z.B. Kinderbe- treuung) namentlich erfasst. Dem Auftraggeber ist ein Zugang zu diesem System zu gewähren. Die Dokumentation ist auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.
Die elektronische Arbeitszeiterfassung ist mit einem manipulationssicheren EDV-System zu führen, d.h. durchgeführte Eintragungen können nachträglich grundsätzlich nicht mehr geän- dert/entfernt werden und zusätzliche Daten können nicht nachträglich zusätzlich rückdatiert eingefügt werden. Nachträgliche Änderungen im Rahmen der elektronischen Arbeitszeiterfas- sung sind nur möglich, sofern Änderungen einschließlich des Grundes der Änderung erkennbar sind (z.B. fehlerhafte Eintragung der Arbeitszeiten, vergessene Buchung).
2.14.3 Monatsbericht
Der Auftragnehmer erstellt monatlich einen Bericht über die aktuelle Lage der Aufnahmeein- richtung; dieser stellt eine Zusammenfassung der Tageseinträge in das Berichtsbuch dar. Im Monatsbericht soll die Möglichkeit genutzt werden, die Zusammengehörigkeit verschiedener Tageseinträge darzustellen. Möglicherweise zeigen einzelne Tageseinträge keinen besonderen Handlungsbedarf an. Werden aber verschiedene Tageseinträge im Rahmen des Monatsbe- richts verknüpft, stellt sich der Sachverhalt möglicherweise ganz anders dar. Bei dem Monats- bericht handelt es sich damit keinesfalls um eine schlichte Wiederholung der Tageseinträge. Den Monatsbericht übergibt er schriftlich und zusätzlich in elektronischer Form monatlich, bis zum 5. Werktag des Folgemonats an den Auftraggeber.
Die Berichte sollen Angaben zu Art und Umfang der erbrachten Leistungen, Abweichungen von der Leistungsbeschreibung sowie besondere Vorkommnisse enthalten.
2.15 Räumlichkeiten, Medienverbrauch
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Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Leistungserbringung erforderlichen Räum- lichkeiten im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten miet- und betriebskostenfrei zur Verfü- gung; d.h. die grundstücks- und gebäudebezogenen Gebühren werden vom Auftraggeber übernommen. Die Kosten für die Rundfunkgebühren trägt der Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer wird die ihm überlassenen Räumlichkeiten nach eigenem Bedarf und auf eigene Kosten mit Möbeln ausstatten. Er wird die nötige ADV/EDV/IT/Kopierer auf eigene Kos- ten und im eigenen Namen aufbauen. Hierzu gehören auch ein Festnetzanschluss bzw. Tele- kommunikationsdienstleistungsverträge, die zur primären Aufgabenerfüllung des Betreuungs- dienstleisters geschlossen werden. Der Auftraggeber sorgt für die nötigen Stromleitungen in den Gebäuden. Elektrische Geräte müssen nach Maßgabe der Rechtslage über einen gültigen E-Check oder gleichwertig verfügen.
Der Auftragnehmer trägt alle Sach- und Verbrauchskosten (Papier, Druckerpatronen etc.), die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei ihm anfallen. Heizung, Wasser und elektrische Ener- gie werden von dem Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit den Ressourcen ist zu gewährleisten.
Die Reinigung der Räumlichkeiten wird von dem Reinigungsdienstleister übernommen (inkl. Mülleimerbestückung und -entleerung).
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Müll entsprechend der Vorgaben zu trennen und möglichst platzsparend zu entsorgen (z.B. Kartons vor der Entsorgung in Teilstücke zerklei- nern). Sondermüll, der aufgrund der Menge oder der Beschaffenheit nicht in den aufgestellten Mülltonnen entsorgt werden kann, entsorgt der Auftragnehmer auf eigene Kosten (z.B. Sperr- müll).
2.16 Soziale Beratung von Geflüchteten
Der Auftragnehmer hat dem bewilligten Träger und dessen Mitarbeitenden, die im Rahmen des Landesprojektes „Sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen“ (Sozialbe- ratung) gefördert werden, für die Ausübung ihrer oben genannten Tätigkeit, Zutritt zur Lan- desliegenschaft zu gewähren und die notwendigen einzelfallbezogenen Auskünfte8 zu erteilen, wenn die Mitarbeitenden des Trägers der sozialen Beratung von Geflüchteten im Auftrag eines in der Liegenschaft gemeldeten Geflüchteten tätig werden. Im Zweifel ist im Einzelfall eine Vollmacht durch die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter der sozialen Beratung vorzulegen. Eine ver- trauensvolle und zielorientierte Zusammenarbeit wird vorausgesetzt.
2.17 Rückführungen aus Aufnahmeeinrichtungen durch die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB)
8 Einzelfallbezogene Auskünfte stellen auf den einzelnen Geflüchteten bezogene Auskünfte dar. Es kann sich z.B. um Auskünfte, die für das Asylverfahren von Bedeutung sind, handeln. Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 28
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In den Aufnahmeeinrichtungen des Landes sind auch Personen untergebracht, die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Diese Personen können von der zuständigen ZAB aus der Einrichtung – ggfs. unter Anwendung von Zwang – entweder in ihren Herkunftsstaat rückgeführt oder in ei- nen anderen EU-Mitgliedsstaat überstellt werden.
Der Auftragnehmer gewährt den Mitarbeitenden der ZAB zur Ausübung ihrer Aufgaben Zutritt zur Landesliegenschaft und zu allen Gemeinschaftsräumen, dem Außenbereich und den Zim- mern der rückzuführenden Personen. Er erteilt die notwendigen Informationen über die Be- wohnenden, insbesondere zur Anwesenheit und zum möglichen Aufenthalt einer rückzufüh- renden Person, sofern sich diese nicht in ihrem Zimmer befindet, und wenn ein anderer Auf- enthaltsort bekannt ist. Hierzu zählt auch, dass der Auftragnehmer der jeweils örtlich zustän- digen ZAB einen technischen Zugang zu dem elektronischen System zur Erfassung der Anwe- senheit zur Verfügung stellt.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeitenden sämtliche Verhaltensweisen un- terlassen, aus welchen die Bewohnenden ableiten könnten, dass Rückführungsmaßnahmen unmittelbar bevorstehen; insbesondere stellt der Auftragnehmer sicher, dass keine Rückfüh- rungstermine an die betroffenen Bewohnenden unter Verstoß gegen die Geheimhaltungs- pflichten bekanntgegeben werden.
Eine vertrauensvolle und kooperative Zusammenarbeit wird vorausgesetzt. Die Organisation sowie die Entscheidungskompetenz über die Rechtmäßigkeit der Rückführungsmaßnahmen obliegt der zuständigen ZAB.
2.18 Umgang mit Pandemien/Epidemien
Im Falle einer Pandemie/Epidemie setzt der Auftragnehmer die Handlungsanweisungen des Auftraggebers zur Eindämmung der Pandemie/Epidemie um. In dem Zusammenhang kann es zu einer Aufgabenverschiebung im Rahmen der zu erbringenden Leistungen kommen.
2.19 Abstimmung mit dem Verpflegungsdienstleister
Um eine rechtzeitige und ausreichende Verpflegung der Bewohnerinnen/Bewohner und einen reibungslosen Ablauf in der Einrichtung zu sichern, ist eine enge Kooperation und ständige wechselseitige Absprache zwischen den Akteuren der Einrichtung, insbesondere mit dem Ver- pflegungsdienstleister, notwendig. Der Auftragnehmer sichert zu, seine Leistungen so zu er- bringen, dass dieses Ziel bestmöglich erreicht werden kann.
Der Auftragnehmer stimmt sich mit dem in der Einrichtung tätigen Verpflegungsdienstleister ab, sodass die rechtzeitige und ausreichende Verpflegung der Bewohnerinnen/Bewohner in der Einrichtung gesichert ist. Der Auftragnehmer informiert den Verpflegungsdienstleister zur Planung der Mahlzeiten mindestens eine Woche im Vorfeld über die voraussichtlich zu erwar- tende Belegungszahlen (anwesende Personen). Hierbei handelt es sich um eine unverbindliche Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 29
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Schätzung zur groben Planung der Mahlzeiten. Zusätzlich informiert der Auftragnehmer den Verpflegungsdienstleister am jeweiligen Vortag bis spätestens 10:00 Uhr über die tagesaktuel- len Belegungszahlen aufgeschlüsselt nach im Vorfeld mit dem Verpflegungsdienstleiser abge- stimmten Personengruppen (i.d.R. Erwachsene, Kinder bis 14 Jahre, Kinder bis 6 Jahre, Kinder bis 1 Jahr). Im Falle kurzfristiger starker Schwankungen der Zahl der zu Verpflegenden gibt der Auftragnehmer die Information unverzüglich an den Verpflegungsdienstleister weiter.
Der Auftragnehmer informiert den Verpflegungsdienstleister über bei Bedarf benötigte Son- derverpflegung und die jeweils benötigte Anzahl, dazu gehören u.a.: Sonderverpflegung für Kranke (z. B. Diätkost / Schonkost; ggf. medizinisch erforderli- che Ernährung), Babyverpflegung, Kleinkindverpflegung, Lunchpakete, warmes Abendessen während des Ramadan, Notverpflegung.
Für außerhalb der Öffnungszeiten anreisende Geflüchtete wird eine Notverpflegung angebo- ten. Der Auftragnehmer stimmt sich mit dem Verpflegungsdienstleister ab, sodass der Auftrag- nehmer einen Zugang zu der Notverpflegung erhält bzw. eine abgestimmte Anzahl an den Auf- tragnehmer übergeben wird. Der Auftragnehmer gibt die Notverpflegung bei Bedarf an die Bewohnerinnen/Bewohner aus.
Sofern Bewohnerinnen/Bewohner eine Verpflegung auf dem Zimmer auf Grund von Krankheit, Quarantäne oder sonstigen begründeten Fällen benötigen, informiert der Auftragnehmer den Verpflegungsdienstleister über die voraussichtliche Anzahl der Mahlzeiten. Der Auftragneh- mer bringt in Einweggeschirr gepackte Essen zu der jeweiligen Person auf das Zimmer. Die Ab- holzeiten für die Essensausgabe auf den Zimmern stimmt der Auftragnehmer mit dem Verpfle- gungsdienstleister ab. Der Auftragnehmer fragt bei den Bewohnerinnen/Bewohnern das Vor- liegen von Nahrungsmittelallergien ab und informiert den Verpflegungsdienstleister.
Sofern Bewohnerinnen/Bewohner aufgrund von Asylterminen nicht an den regulären Mahlzei- ten in der Kantine teilnehmen können, informiert der Auftragnehmer den Verpflegungsdienst- leister, sodass den betroffenen Personen bei Bedarf ersatzweise Lunchpakete zur Verfügung gestellt werden.
Im Vorfeld zum Ramadan ist bei den Bewohnerinnen/Bewohnern abzufragen, wer ein warmes Abendessen als Sonderverpflegung während des Ramadans erhalten möchte.
Grundsätzlich soll der Auftragnehmer während der Essenszeiten in der Kantine u.a. zur Durch- führung der Anwesenheitskontrolle, aufsuchende Sozialarbeit, Konfliktvermeidung etc. anwe- send sein. In dem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass Lebensmittel oder Besteck nicht
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aus der Kantine entwendet werden. Nicht zurückgebrachte Trinkgefäße und Geschirr, das au- ßerhalb des Kantinenbereichs aufgefunden wird, bringt der Auftragnehmer zur Geschirrrück- gabe des Verpflegungsdienstleisters zurück.
2.20 Abstimmung mit der Sanitätsstation
Der Auftragnehmer übermittelt der Sanitätsstation die notwendigen Personendaten der neu- ankommenden Bewohnerinnen/Bewohner. Den Umfang der benötigten Personendaten stimmt der Auftragnehmer mit der Sanitätsstation ab. Der Auftragnehmer informiert die Sani- tätsstation zudem über die abreisenden Personen.
Der Auftragnehmer informiert die Sanitätsstation über anstehende Transfers von Bewohne- rinnen/Bewohnern, damit die Sanitätsstation die medizinischen (Unterstützungs-)Bedarfe für den Transfer mitteilen. Bei Bedarf unterstützt der Auftragnehmer beim Ein- und Ausstieg.
Der Auftragnehmer und die Sanitätsstation informieren sich unverzüglich gegenseitig, sofern einer der Dienstleister Kenntnis von Krankenhausaufenthalten der Bewohnerinnen/Bewoh- nern erlangt. Der Auftragnehmer benötigt die Informationen zur korrekten Erfassung der An- und Abwesenheiten der Bewohnerinnen/Bewohner.
Der Auftragnehmer unterstützt untergebrachte Personen, die stationär in einem Krankenhaus untergebracht werden sollen, bei der Zusammenstellung der hierfür erforderlichen Gegen- stände (private Hygieneartikel, Bademantel, Nachtwäsche, Freizeithosen etc.). Dabei sind die Möglichkeiten der Kleiderkammer zu nutzen. Die Sanitätsstation stellt Informationsblätter zu einem Krankenhausaufenthalt in Deutschland in verschiedenen Sprachen für die unterge- brachten Personen zur Verfügung. Diese können bei Bedarf auch von dem Auftragnehmer für die untergebrachten Personen abgeholt werden.
In besonderen Einzelfällen ist die Begleitung von untergebrachten Personen zu Arztbesuchen, Krankenhausaufenthalten und/oder die Abholung von Krankenhausaufenthalten durch eine Sozialbetreuerin/einen Sozialbetreuer des Auftragnehmers zu übernehmen. Die Begleitung er- folgt unter Anrechnung auf den Personalschlüssel. Der Auftragnehmer wird über die Notwen- digkeit einer Begleitung von der Sanitätsstation informiert.
Der Auftragnehmer wird von der Sanitätsstation über von dort veranlasste Arzt- bzw. Unter- suchungstermine von Bewohnerinnen/Bewohnern informiert. Diese berücksichtigt der Auf- tragnehmer insbesondere im Rahmen der Jobbörse und der Auszahlung des persönlichen not- wendigen Bedarfs , sofern die Bezahlkarte noch nicht eingeführt worden ist. Zudem wird der Auftragnehmer von der Sanitätsstation über die erforderliche Sonderkost für Kranke oder den Verbleib von Bewohnerinnen/Bewohnern auf dem Zimmer insbesondere auf- grund von Krankheit oder Quarantäne informiert (siehe auch A – 2.19 dieser Leistungsbe-
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schreibung). Die Quarantäneanordnung erfolgt durch das Gesundheitsamt. Bei Bedarf veran- lasst die Sanitätsstation eine isolierte Unterbringung von Einzelfällen nach medizinischer Ein- schätzung. Die Beobachtung des Gesundheitszustandes übernimmt die Sanitätsstation. Der Auftragnehmer bringt den Bewohnerinnen/Bewohnern in Quarantäne das Essen auf das Zim- mer. Der Auftragnehmer ist für die Ausstattung der Isolierzimmer zuständig. Hierzu erfolgt eine Orientierung an der Ausstattung der Zimmer der Bewohnerinnen/Bewohner (siehe auch G – 2.2 dieser Leistungsbeschreibung). Sofern der Auftragnehmer bei der Abfrage der Nahrungsmittelallergien der Bewohnerin- nen/Bewohner eine medizinische Beratung benötigt, unterstützt die Sanitätsstation.
Wenn sich Bewohnerinnen/Bewohner mit Krankheitssymptomen an den Auftragnehmer wen- den, ist, sobald die Sanitätsstation wieder geöffnet ist, Kontakt mit der Sanitätsstation aufzu- nehmen.
Sämtliche Daten sind gesichert zu übermitteln, i. d. R. in elektronischer Form. Die Form der Datenübermittlung ist mit der Sanitätsstation abzustimmen. Zusätzlich lässt die Sanitätsstation Schweigepflichtentbindungserklärungen von den Bewohnerinnen/Bewohnern unterzeichnen, sodass eine reibungslose Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und der Sanitätssta- tion möglich ist.
2.21 Abstimmung mit dem Reinigungsdienstleister
Der Auftragnehmer teilt dem Reinigungsdienstleister zwecks Zimmerreinigung mit, sobald ein Zimmer leer und kurzzeitig nicht mit Bewohnerinnen/Bewohnern belegt ist. Dies gilt auch im Falle von nicht belegbaren/nutzbaren Räumen und Fluren in der Einrichtung. Hinweis: Das Zimmer muss im Regelfall ab dem nächsten Tag wieder belegbar sein. Bei einer hohen Auslastung der Einrichtung muss das Zimmer nach wenigen Stunden wieder belegbar sein. Der Auftragnehmer hat den Reinigungsdienstleister auch bei einem Auszug einzelner Per- sonen aus einem Mehrbettzimmer zwecks Reinigung des Bettes / der Betten zu informieren.
2.22 Abstimmung mit dem Facilitymanagement
Sobald der Auftragnehmer Kenntnis von verstopften Toiletten, defekten Leuchtmitteln oder sonstigem Reparaturbedarf erhält, sind das Facilitymanagement und die Einrichtungsleitung zu informieren. Dies gilt auch im Falle von nicht belegbaren/nutzbaren Räumen und Fluren in der Einrichtung.
- Personalschlüssel
Der Auftragnehmer setzt vor Ort mindestens das folgende Personal ein:
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Regelbelegung bis zu 500 Plätzen: 1 Stelle (Vollzeitstellenäquivalent, VZÄ) Betreuungsleitung Regelbelegung von 501 bis 1000 Plätzen: 1,5 Stellen (VZÄ) Betreuungsleitung, inkl. einer namentlich zu benennenden Person für die Leitung und einer namentlich zu benennenden Person für die Stellvertretung Regelbelegung ab 1001 Plätzen: 2 Stellen (VZÄ) Betreuungsleitung, inkl. einer namentlich zu benennenden Person für die Leitung und einer namentlich zu benennenden Person für die Stellvertretung
Es ist von einer Anwesenheit im Umfang der genannten Vollzeitstellenäquivalente auszuge- hen. Die sich durch die o.a. VZÄ ergebenden Stunden sind gleichmäßig auf die Werktage zu verteilen. Eine Verrechnung der Anwesenheiten innerhalb einer Woche oder eines Monats ist nicht erlaubt. Der Personalschlüssel beinhaltet nicht die in anderen in dieser Leistungsbeschreibung genann- ten Leistungsbereichen (z.B. Kleiderkammer) eingesetzten Personen. Bei Ausfall (z.B. Urlaub, Fortbildung oder Krankheit) ist die Vertretung durch mindestens entsprechend qualifiziertes Personal zu gewährleisten; die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes ist nicht ausreichend. Die Anwesenheit soll sich regelmäßig auf die üblichen Bürozeiten beschränken; die Teilnahme an Besprechungen, Sitzungen usw. in den Nachmittags- bzw. Abendstunden bleibt davon un- berührt.
Sollte eine Anpassung der Regelbelegung erfolgen bzw. Stand-by-Plätze in Anspruch genom- men werden, so wird der Personalschlüssel gemäß den Vorgaben des Vertrages und dieser Leistungsbeschreibung angepasst.
Es wird darauf hingewiesen, dass das für die Betreuungsleitung benötigte Personal nicht auf die Personalschlüssel für andere Aufgaben angerechnet werden darf.
- Anforderungen an das Personal
Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die Anlage 5 Personal verwiesen.
Darüber hinaus bestehen die folgenden weitergehenden Anforderungen an die Betreuungslei- tung:
abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium vorzugsweise mit sozialwis- senschaftlichem, erziehungswissenschaftlichem, (sozial)pädagogischem, psychologi-
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schem Schwerpunkt, mit Schwerpunkt in Personal und Organisation oder vergleich- bare Befähigung. Im Zweifelsfall entscheidet der Auftraggeber über die Vergleichbar- keit. Der Auftraggeber wird die vergleichbare Befähigung bei Personen, die in der je- weiligen Einrichtung bereits vor Leistungsaufnahme länger als 12 Monate in der Posi- tion als Betreuungsleitung tätig waren, annehmen, sofern keine sachlichen Gründe hiergegen sprechen. möglichst mehrjährige Leitungserfahrung in einer Aufnahmeeinrichtung, Erfahrung in selbstständiger Personalführung, ausgeprägtes Verhandlungsgeschick, Flexibilität und Fähigkeit zur Repräsentierung der Einrichtung, Fähigkeit zur Kooperation mit den vor Ort tätigen Mitarbeitenden des Auftraggebers, sowie Vermittlung von deren Weisungen an die eigenen Mitarbeitenden, hohes persönliches Engagement und große Belastbarkeit, möglichst allgemeine Kenntnisse im Asyl-, Ausländer- und Sozialrecht sowie Grund- kenntnisse in den Bereichen Arbeitsrecht und Praxis der allgemeinen Verwaltung, erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung in interkultureller Kompetenz, die Kennt- nisse und Sensibilisierungsmaßnahmen für geschlechtsspezifische Verfolgung, den ge- schlechter- und kultursensiblen Umgang mit Geflüchteten sowie für die besondere Si- tuation vulnerabler Gruppen umfasst, erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung bzw. Fortbildung zur Gewaltprävention ein- schließlich eines Deeskalationstrainings, erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung/Fortbildung in Bezug auf religiös begründete Radikalisierung/Islamismus Kenntnisse über die einschlägigen Gesetze zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Kenntnisse der politischen und sozialen Verhältnisse in den wichtigsten Herkunftslän- dern der Geflüchteten sowie Kenntnisse über deren Lebensgewohnheiten und Religi- onen, Beherrschung mindestens einer europäischen Fremdsprache, vorzugsweise Englisch oder Französisch sowie möglichst Grundkenntnisse einer häufig vertretenen Sprache der Geflüchteten.
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B. Soziale Betreuung
- Objekte
Bei allen Aufnahmeeinrichtungen werden die nachfolgend beschriebenen Betreuungsleistun- gen erbracht.
- Zu erbringende Leistungen
2.1 Allgemein
Der Auftragnehmer übernimmt die soziale Betreuung der untergebrachten Personen entspre- chend dem mit dem Angebot eingereichten und anschließend fortzuschreibenden Betreuungs- konzept.
Zu den Aufgaben des Auftragnehmers gehört nicht die Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf das Asylverfahren, das die untergebrachten Personen zu durchlau- fen haben. Bei der Aufgabenwahrnehmung ist auf einen angemessenen Umgangston gegen- über den untergebrachten Personen zu achten.
2.2 Soziale Betreuung
Die soziale Betreuung bzw. Hausbetreuung der untergebrachten Personen umfasst mindes- tens die folgenden Inhalte:
- Alltagsbetreuung der untergebrachten Personen (24/7);
- Führen von Gesprächen zur Feststellung von besonderen Schutzbedarfen sowie Ver- mittlung bei festgestellten Schutzbedarfen an entsprechende Unterstützungs- und Hilfsangebote (Case-Management);
- Koordination des Case-Managements für Personen, bei denen besondere Schutzbe- darfe festgestellt worden sind (insbesondere Erfassung der Personen, Bestimmung des Case-Managements, Organisation ggfs. erforderlicher Maßnahmen sowie Weitergabe von Informationen an berechtigte Stellen unter Berücksichtigung des Datenschutzes);
- Hilfestellung bei der Regelung des Zusammenlebens von Menschen verschiedener Kul- turkreise unter Berücksichtigung von frauenspezifischen Belangen und Belangen von vulnerablen Personen;
- frühzeitiges Erkennen und Lösen von Konflikten und Durchführung deeskalierender Maßnahmen;
- feste Ansprechperson(en), die im Umgang mit Opfern von sexualisierter Gewalt und traumatisierten Menschen sowie im Umgang mit vulnerablen Personen im Sinne des LGSK NRW geschult und im Bereich des Kinderschutzes fortgebildet sind;
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-
Begleitung und ggf. Unterstützung von Suchtmittelabhängigen9;
-
Unterstützung der Geflüchteten bei Konfliktbewältigung;
-
Information über Angebote und Beratungsstellen im Rahmen des Landesprogramms „Soziale Beratung von Geflüchteten“ und der bundesgeförderten Verfahrensberatung;
-
Information über interne und externe Beratungs-, Unterstützungs- und Hilfsangebote (Verweisberatung/Lotsenfunktion);
-
Erläuterung von Mitwirkungspflichten (bspw. Einhaltung der Hausordnung, rechtzeiti- ges Aufstehen zum Termin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlingen oder am Abreisetag etc.);
-
Bekanntmachung der untergebrachten Personen mit ihrer Umgebung, Informationen über Abläufe in der Aufnahmeeinrichtung sowie über besondere Schutzbereiche und Ansprechpersonen in der Einrichtung;
-
Angebot mindestens einer Sprechstunde im Umfang von zwei Stunden pro Woche für die Bewohnerinnen/Bewohnern;
-
Durchführung von Maßnahmen der Ersten Hilfe bei Bedarf;
-
Unterstützung des Personals des Auftraggebers durch Übersetzerdienste – soweit das vorhandene Personal die benötigte Sprache beherrscht – bei deren Tagesgeschäft (bspw. im Rahmen der Sprechstunden, bei Aushändigung der Zuweisungsbescheide gegen Empfangsbestätigung, bei Transfers etc.);
-
Kontrolle und Beaufsichtigung der von untergebrachten Personen durchgeführten Ar- beiten;
-
Durchführung von regelmäßigen Hygienekontrollen (in der Regel einmal wöchentlich, bei Bedarf kürzere Intervalle) durch Betreten der Zimmer der Bewohnerinnen/Bewoh- ner und der Sanitäranlagen; dies soll grundsätzlich nur in deren Anwesenheit unter Achtung der Privatsphäre geschehen (durch mindestens zwei Personen gemeinsam, davon mindestens eine weibliche Person, in reinen Frauenbereichen grundsätzlich nur durch weibliches Personal);
-
Im Bedarfsfall Zimmerkontrollen durch Betreten der Zimmer der Bewohnerinnen/Be- wohner zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Per- sonen, kraft Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung, insbesondere zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Kinder und Jugendlicher;
-
Ein- und Ausstiegshilfe bei Transfers (insb. von vulnerablen Personen);
-
die betreuenden Personen führen Aktivitäten im Bereich der Freizeitgestaltung durch, (vgl. Punkt D. Freizeitgestaltung) und bieten unterschiedliche geschlechtersensible und altersangemessene Tagesaktivitäten für die Bewohnerinnen/ Bewohner an;
-
Unterstützung der Umfeldmanagerin/des Umfeldmanagers in der Regel bei der Um- setzung von Maßnahmen innerhalb der Aufnahmeeinrichtung (vgl. Teil F, Ziffer 2.1);
9 Die Sozialbetreuerinnen und Sozialbetreuer unterstützen suchtmittelabhängige Asylsuchende bei der Bewälti- gung und Lösung ihrer Probleme, führen mit ihnen Beratungsgespräche und nehmen für die Betroffenen eine Lotsenfunktion war, indem sie diese über unterschiedliche Unterstützungsangebote von externen Beratungs- stellen informieren, bei der Auswahl des Unterstützungsangebots beraten und an die externe Beratungsstelle vermitteln. Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 36
[Seite 37]
- Im Einzelfall kann durch die Einrichtungsleitung vorgegeben werden, dass Personal an- derer Dienstleister (z.B. Facilitymanagement) durch weibliches Personal der sozialen Betreuung begleitet wird, sofern die Tätigkeit in reinen Frauenbereichen erledigt wer- den muss und im Einzelfall kein weibliches Personal des anderen Dienstleisters zur Verfügung steht;
- Unterstützung der Gewaltschutzkoordinatorin/des Gewaltschutzkoordinators bei ih- rer/seiner Aufgabenwahrnehmung.
Auf Verlangen des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer die Organisation und den Kauf von Fahrkarten für den Öffentlichen Nahverkehr bzw. für Bahnfahrten zur Wahrnehmung von Terminen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. für den Transfer in die Zu- weisungskommune. Die entstehenden Kosten für die Fahrkarten werden dem Auftragnehmer gegen Nachweis (z.B. Quittung) erstattet. Einzelheiten sind mit der Einrichtungsleitung vor Ort abzustimmen. Die für die Beschaffung durch einen Dritten entstehenden und nachgewiesenen Kosten werden durch den Auftraggeber gegen Nachweis [bis zu einer Höchstgrenze von 5 EUR pro Ticket] erstattet.
2.3 Betreuungskonzept
Der Auftragnehmer organisiert die Betreuung der untergebrachten Personen entsprechend dem von ihm erstellten und während der Vertragsausführung fortzuschreibenden Betreuungs- konzept unter Beachtung des LGSK NRW. Im Betreuungskonzept wird ausgeführt, wie die in 2.2 näher beschriebene soziale Betreuung konkret umgesetzt wird und ggf. welche zusätzli- chen Leistungen erbracht werden.
In dem Konzept sind die Mindestinhalte an den Umfang und die Qualität der Betreuung näher beschrieben, wobei von den hier getroffenen Festlegungen als Mindestanforderungen nicht negativ abgewichen werden kann.
2.4 Besprechungen
In den Räumen des Auftraggebers wird wöchentlich ein Regelabstimmungstermin durchge- führt, in dem sich eine Vertretung des Auftragnehmers aus dem Bereich soziale Betreuung so- wie die weiteren Beteiligten (wie z.B. das Ehrenamt) über die Betreuungssituation in der Auf- nahmeeinrichtung mit dem Auftraggeber austauschen und die weiteren Maßnahmen abstim- men. Im Bedarfsfall werden die wesentlichen Ergebnisse von der Einrichtungsleitung in einem Protokoll festgehalten.
- Personalschlüssel
Die Haus- und Sozialbetreuung für Geflüchtete wird im Schichtdienst im 3-Schicht-System durchgeführt. Die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen sind vom Auftragnehmer einzuhalten.
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Zu organisieren ist jeweils ein Tagesbetrieb in der Zeit von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr von mon- tags bis sonntags und ein Nachtbetrieb in der Zeit von 23:00 Uhr bis 07:00 Uhr von montags bis sonntags (in Abstimmung mit dem AG alternativ von 06.00 bis 22.00 Uhr). Die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen obliegt dem Auftragnehmer.
Jede Schicht muss sowohl aus männlichen als auch aus weiblichen Beschäftigten bestehen. Die im Folgenden dargestellten Personalschlüssel beziehen sich auf die Regelbelegung. Der Auftraggeber behält sich für den Fall, dass die Flüchtlingszahlen dauerhaft absinken, eine An- passung der vertraglich vereinbarten Belegungskapazitäten vor. Weiterhin behält er sich für den Fall, dass die konkrete Situation in der Einrichtung es erfordert, eine Anpassung der Per- sonalkapazitäten vor. Hierbei wird der Auftraggeber auf die berechtigten Belange des Auftrag- nehmers Rücksicht nehmen.
Anwesenheit im Tagesbetrieb von montags bis sonntags von 07.00 bis 23.00 Uhr (in Abstim- mung mit dem AG alternativ von 06.00 bis 22.00 Uhr):
Anzahl an Sozialbetreuerinnen und Sozialbetreuern Mo-Fr Sa-So/feiertags
Regelbelegung bis 200 Personen 4 3 Regelbelegung bis 300 Personen 5 3 Regelbelegung bis 400 Personen 6 4 Regelbelegung bis 500 Personen 7 5 Regelbelegung bis 600 Personen 8 6 Regelbelegung bis 700 Personen 9 7 Regelbelegung bis 800 Personen 10 8 Regelbelegung bis 900 Personen 11 9 Regelbelegung bis 1000 Personen 13 11 Regelbelegung ab 1001 Personen +1/100 +1/100
Anwesenheit im Nachtbetrieb von montags bis sonntags von 23.00 bis 07.00 Uhr (in Abstim- mung mit dem AG alternativ von 22.00 bis 06:00 Uhr):
Anzahl an Sozialbetreuerinnen und Sozialbetreuern Mo-So
Regelbelegung bis 300 Personen 2 Regelbelegung bis 600 Personen 3 Regelbelegung bis 700 Personen 4 Regelbelegung bis 1.000 Personen 5 Regelbelegung ab 1.001 Personen +1/200
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Die durch den Personalschlüssel geforderte Anzahl an Sozialbetreuerinnen und Sozialbetreu- ern ist in jeder Schicht (sowohl im Tag- als auch im Nachtbetrieb) einzuhalten, d.h. die geforderte Anzahl an Sozialbetreuerinnen und Sozialbetreuern muss in der Einrichtung anwe- send sein; die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes ist nicht ausreichend. Im Einzelfall ist eine alternative Verteilung der Anzahl der Sozialbetreuer und Sozialbetreuerin- nen innerhalb der Tagschichten (Früh- und Spätschicht) möglich. Dies gilt auch für die Vorga- ben zu den Sozialbetreuern und Sozialbetreuerinnen mit einer Hochschulqualifikation. Über ein entsprechendes Konzept des Auftragnehmers entscheidet der Auftraggeber im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in der Unterbringungseinrichtung.
Der Personalschlüssel beinhaltet nicht die in anderen in dieser Leistungsbeschreibung ge- nannten Leistungsbereichen (z.B. Kleiderkammer) eingesetzten Personen. Bei Ausfall (insbe- sondere aufgrund von Urlaub, Fortbildung und Krankheit) ist die Vertretung des Fachperso- nals durch mindestens entsprechend qualifiziertes Personal zu gewährleisten.
Sollte eine Anpassung der Regelbelegung erfolgen bzw. Stand-by-Plätze in Anspruch genom- men werden, so wird der Personalschlüssel gemäß den Vorgaben des Vertrages und dieser Leistungsbeschreibung angepasst.
- Anforderungen an das Personal
Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die Anlage 5 Personal verwiesen.
Darüber hinaus bestehen die folgenden weitergehenden Anforderungen:
Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift; Beherrschung mindestens einer europäischen Fremdsprache, vorzugsweise Englisch oder Französisch sowie möglichst Grundkenntnisse mindestens einer häufig vertrete- nen Sprache der Geflüchteten; möglichst mehrjährige Erfahrung in der Betreuung von Geflüchteten; Kenntnisse und möglichst Erfahrungen im Erkennen von geschlechtsspezifischer/sexu- alisierter und homophober bzw. transphober Gewalt, häuslicher Gewalt und Kindes- wohlgefährdung; Kenntnisse der politischen und sozialen Verhältnisse der wichtigsten Herkunftsländer der Geflüchteten und deren Lebensgewohnheiten, Religionen etc.; Ausbildung als Ersthelferin/Ersthelfer und regelmäßige Auffrischung (mindestens alle zwei Jahre); erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung in interkultureller Kompetenz, die Kennt- nisse und Sensibilisierungsmaßnahmen für geschlechtsspezifische Verfolgung, den ge- schlechter- und kultursensiblen Umgang mit Geflüchteten und für die besondere Situ- ation vulnerabler Gruppen umfasst;
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erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung/Fortbildung zum Umgang mit traumatisier- ten Geflüchteten; erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung/Fortbildung zur Gewaltprävention ein- schließlich eines Deeskalationstrainings; erfolgreiche Teilnahme an einer Kommunikationsschulung, die die Grundlagen einer gelungenen Gesprächsführung und ferner auch vermittelt, auf welche Art und Weise die Bewohnerinnen/Bewohner der Aufnahmeeinrichtungen angesprochen und sensi- bilisiert werden können für aktuelle, sie bewegende Themen, bei denen die Gefahr einer gezielten Beeinflussung dieses Personenkreises von außen besteht (z. B. Radika- lisierungsprozesse, ggf. im Zusammenhang mit religiösen Ansichten, oder Verschwö- rungstheorien im Zusammenhang mit dem Corona-Virus); erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung zu Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nach Art. 24 EU-Aufnahmerichtlinie (RL (EU) 2024/1346), welche insbesondere Kenntnisse über die Erkennung von nicht offensichtlichen besonderen Schutzbedarfen, von Opfern schwerer psychischer, physischer und sexualisierter Ge- walt, von Opfern von female genital mutilation und von Folteropfern, eine Übersicht über die typischen Bedarfe der verschiedenen Gruppen, sowie Kompetenzen für eine angemessene Ansprache dieser Personen zur Schutzbedarfsidentifizierung und Hilfe- stellung vermittelt. Erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung/Fortbildung in Bezug auf religiös begründete Radikalisierung/Islamismus; Fähigkeit zur Kooperation mit den vor Ort tätigen Mitarbeitenden des Auftraggebers; hohes persönliches Engagement und große Belastbarkeit; die Dienstleistung ist im Schichtdienst zu erbringen.
In jeder Tagschicht müssen durchgehend mindestens ¼ der eingesetzten Personen zusätzlich die folgende Qualifikation aufweisen: abgeschlossenes (Fach-) Hochschulstudium als Sozialar- beiterin/Sozialarbeiter, (Sozial-)pädagogin/(Sozial-)pädagoge bzw. Diplompädagogin/Dip- lompädagoge, Diplomsportpädagogin/Diplomsportpädagoge, Psychologin/Psychologe, Heil- pädagogin/Heilpädagoge, Erziehungswissenschaftlerin/Erziehungswissenschaftler oder gleichwertiges Studium. Im Zweifelsfall entscheidet der Auftraggeber über die Vergleichbar- keit. Zur Erfüllung der Mindestanforderung wird auf die volle Personenzahl aufgerundet. Diese Personen nehmen insbesondere die unter Ziffer 2.2 Soziale Betreuung Nr. 5-7 aufgezählten schwierigen Tätigkeiten wahr.
Eine Berufsausbildung (z.B. sozialer Beruf mit staatlicher Anerkennung) ist einem Studium nicht gleichzusetzen; Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung können in der sozialen Betreuung eingesetzt werden, zählen aber nicht zu dem o.a. Viertel der eingesetzten Personen mit besonderer Qualifikationsanforderung.
Ausländische Abschlüsse sind nicht generell anerkannt. Diese sind zunächst von der zuständi- gen Anerkennungsstelle als gleichwertig anzuerkennen. Bei reglementierten Berufen entschei-
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det die zuständige Stelle über die berufliche Anerkennung, z.B. für Sozialpädagogik bzw. Sozi- alarbeit die zuständige Bezirksregierung (Dezernat 24). Nicht reglementierte Berufe z.B. Dip- lompädagogin/Diplompädagoge, Diplomsportpädagogin/Diplomsportpädagoge, Psycholo- gin/Psychologe bedürfen keiner staatlichen Ankerkennung. Für Hochschulabschlüsse eines nicht reglementierten Berufs kann bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn eine Zeugnisbewertung beantragt werden, die zur Einschätzung des Abschlussniveaus dient.
Hinweis: Auf Verlangen des Auftraggebers wird das Betreuungspersonal des Betreuungs- dienstleisters in der jeweiligen Einrichtung zeitnah zum Zeitpunkt der Leistungsauf- nahme zu Brandschutzhelferinnen/Brandschutzhelfern fortgebildet. Die Fortbil- dung erfolgt durch den Brandschutzbeauftragten oder den Sicherheitsdienstleister in der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung. Die Kosten für diese Fortbildung werden durch den Auftraggeber übernommen. Im Brandfall sind die anwesenden Mitarbei- tenden des Betreuungsdienstleisters, die an der o.a. Fortbildung teilgenommen ha- ben, als Brandschutzhelferinnen/Brandschutzhelfern einzusetzen; im Brandfall be- steht Weisungsbefugnis des Sicherheitsdienstes bzw. der Bezirksregierung gegen- über diesen Sozialbetreuerinnen/Sozialbetreuern (vgl. Vorgaben in der Zusammen- arbeitsvereinbarung über Zuständigkeiten, Maßnahmen und Meldewege in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen im Falle eines krisenhaf- ten Ereignisses).
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C. Freizeitgestaltung
- Objekte
Freizeitangebote sind in allen Aufnahmeeinrichtungen vorzuhalten. Aus der Anlage Unterbrin- gungseinrichtungen (sog. „einrichtungsspezifische Liste“) ist ersichtlich, in welchem Umfang Räume von Seiten des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werden können.
- Zu erbringende Leistungen
2.1 Allgemein
Der Auftragnehmer übernimmt die Betreuung der untergebrachten Personen und bietet di- verse Beschäftigungsmöglichkeiten mit tagesstrukturierenden und geschlechtersensiblen An- geboten für alle Altersgruppen nach Maßgabe der nachfolgenden Anforderungen sowie ent- sprechend dem von ihm mit seinem Angebot eingereichten Beschäftigungskonzept an. Es ist zu beachten, dass die unterschiedlichen Angebote täglich anzubieten sind, da der unterge- brachte Personenkreis ständig wechselt. Das Angebot soll dabei auf die Bedürfnisse der Perso- nen aus unterschiedlichen Kulturkreisen abgestellt sein und die unterschiedlichen Interessen von Jugendlichen, Frauen und Männern berücksichtigen. Die Betreuungs- und Beschäftigungs- räume sollen an jedem Tag der Woche in einem angemessenen Umfang geöffnet sein. Die Öff- nungszeiten können nach Bedarf und Belegung variieren.
Der Auftragnehmer informiert die untergebrachten Personen an zentraler Stelle durch Aus- hang über innerhalb und außerhalb der Aufnahmeeinrichtung bestehende Angebote zur Frei- zeitgestaltung. Außerdem erstellt der Auftragnehmer einen Wochenplan, aus dem die Freizeit- angebote, die an den verschiedenen Wochentagen angeboten werden, hervorgehen. Der Wo- chenplan ist spätestens zum Ende der Vorwoche an zentraler Stelle auszuhängen und zusätz- lich der Einrichtungsleitung zu übersenden.
2.2 Mindestinhalte Freizeitkonzept
Der Auftragnehmer bietet mindestens die nachfolgenden tagestrukturierenden Beschäfti- gungsmöglichkeiten unter Beachtung des LGSK NRW an, in denen u.a. auch allgemeine Alltags- kompetenzen vermittelt werden:
Vermittlung von Grundkenntnissen der deutschen Sprache (mindestens entsprechend Sprachniveau A1) und des Zusammenlebens in Deutschland unter besonderer Berücksich- tigung der hier geltenden Verfassungswerte;
Durchführung von unterschiedlichen geschlechtersensiblen und altersangemessenen Ta- gesaktivitäten ;
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Durchführung von geschlechterhomogenen Aktivitäten für Frauen;
Durchführung von Bewegungsangeboten;
Durchführung organisierter Sportangebote für alle Personengruppen, insbesondere für allein reisende, junge Männer;
Durchführung von Angeboten zur Stärkung der Alltagskompetenzen der untergebrachten Personen (z.B. Bezahlen in Deutschland (insbesondere bargeldlose Zahlarten)), Führen ei- nes Bankkontos, Nutzung des ÖPNV, Schulsystem in NRW, Bewirtschaftung von eigenem Wohnraum (Miete, Strom, Wasser, Gas), Voraussetzungen für das Führen eines PKW, Ab- schluss von Versicherungen und Verträgen);
Möglichkeit zur religiösen Betätigung (24 Stunden täglich);
Einrichtung von Gemeinschaftsräumen (mindestens ein Café und einen Bistro- und Bil- lardraum o. ä.);
Einrichtung eines Frauencafés oder Frauenaufenthaltsraumes unter weiblicher Betreuung (Dieser Bereich sollte möglichst von außen nicht einsehbar sein);
Bereitstellung von Räumen zum Basteln, Nähen, Werken wie z.B. Einrichtung von Nähstu- ben o. ä.;
Bereitstellung eines Fernsehraums.
Der Auftragnehmer führt eine Evaluation seines Freizeitangebotes durch, indem er erfasst, welche Angebote wie angenommen werden. Er ermittelt, warum einige Freizeitangebote nicht gut angenommen werden und nimmt Veränderungen zur Steigerung der Teilnahmequote vor. Diese Evaluation ist regelmäßig mit der Einrichtungsleitung zu besprechen. Änderungen im Rahmen des Freizeitkonzeptes sind nur nach Zustimmung der Einrichtungsleitung möglich.
Die Zusammenarbeit des Auftragnehmers mit sachkundigen Dritten ist grundsätzlich er- wünscht (z.B. Verbraucherzentrale, Verkehrsverbund, Straßenverkehrswacht). Die vorherige Genehmigung der Einrichtungsleitung ist bei Aktivitäten in der Aufnahmeeinrichtung (z.B. Hal- ten eines Vortrags, Durchführung eines Workshops) einzuholen. Im Übrigen wird auf Teil A, Ziffer 2.1.3. verwiesen.
Hinweis: Entwickelt der Auftraggeber eigene Konzepte und Projekte für Teile des Freizeitange- botes einschließlich tagesstrukturierender Maßnahmen, so sind diese vom Auftragnehmer
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entsprechend der Vorgaben des Auftraggebers umzusetzen. Sollte ein Dritter mit der Umset- zung oder einem Teil der Umsetzung betraut werden, so erwartet der Auftraggeber eine ver- trauensvolle und kooperative Zusammenarbeit mit diesem.
2.3 Material, Geräte, Verkehrssicherungspflicht
Der Auftragnehmer richtet die Freizeiträume bzw. -einrichtungen auf eigene Kosten ein. So- weit in der Anlage Unterbringungseinrichtungen (sog. „einrichtungsspezifische Liste“) die Er- richtung eines Kinderspielplatzes durch den Auftragnehmer gefordert wird, richtet der Auf- tragnehmer diesen auf eigene Kosten unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften ein. Hierbei sind insbesondere die Verkehrssicherungspflichten zu beachten. Sofern der Auftragge- ber den Spielplatz errichtet, ist dieser für die Abnahme nach Errichtung zuständig. Die geplante Ausgestaltung des Kinderspielplatzes gibt der Auftragnehmer in seinem Konzept an (vgl. An- kreuzbogen Freizeitgestaltung).
Der Auftragnehmer wartet sowohl die von ihm errichteten Kinderspielplätze sowie die durch Dritte oder vom Auftraggeber errichtete Spielplätze auf eigene Kosten unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften. Der Auftragnehmer übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für die auf dem Gelände verorteten Spielplätze und ist verpflichtet, alle notwendigen und zumut- baren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der re- gelmäßige Austausch des Sandes gilt als Wartungsarbeit und ist vom Auftragnehmer zu über- nehmen.
2.4 Räumlichkeiten, Medienverbrauch
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer hierfür mietfrei entsprechende Räumlichkeiten im Umfang zur Verfügung. Eine Mindestanzahl für die Gemeinschaftsräume kann nicht vorgegeben werden, da sich die- ses auch an den baulichen Gegebenheiten orientiert. Die zur Verfügung stehenden Gemein- schaftsräume ergeben sich aus der Anlage Unterbringungseinrichtungen (sog. „einrichtungs- spezifische Liste“).
Heizung, Wasser und elektrische Energie werden von dem Auftraggeber unentgeltlich zur Ver- fügung gestellt. Ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit den Ressourcen ist zu gewähr- leisten.
- Personalschlüssel
Die Leistungen sind vom Personalschlüssel „Soziale Betreuung“ mitumfasst.
Der Auftragnehmer kann sich bei diesen Leistungen durch ehrenamtliche Helferinnen und Hel- fer unterstützen lassen (siehe dazu die entsprechenden Vorgaben in Anlage 6 Einbindung Eh- renamt). Die Leitung obliegt stets einem hauptamtlichen Beschäftigten des Auftragnehmers.
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- Anforderungen an das Personal
Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die Anlage 5 Personal verwiesen. Es gelten die Vorgaben aus dem Leistungsbereich „Soziale Betreuung“ entsprechend.
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D. Betreuung von Kindern und Jugendlichen
a) Einrichtung einer Kinderspielstube
- Objekte
Eine Kinderspielstube ist in allen Aufnahmeeinrichtungen nach den Maßgaben dieser Leis- tungsbeschreibung einzurichten.
- Zu erbringende Leistungen
2.1 Allgemein
Der Auftragnehmer richtet eine Kinderspielstube samt Kinderbetreuung ein und betreibt diese. Es können keine konkreten Angaben zum Alter der zu betreuenden Kinder gemacht wer- den; jedenfalls wird die Kinderspielstube nicht nur von Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren besucht. Die Kinder können deutlich jünger bzw. deutlich älter sein. Es sind Betreuungsange- bote für unterschiedliche Altersgruppen der in der Einrichtung lebenden Kinder vorzuhalten. Der Auftragnehmer erstellt für den Betrieb der Kinderspielstube ein pädagogisches Konzept unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Leistungsbeschreibung, welches eine konfessions- neutrale Kinderbetreuung erwarten lässt, die den unterschiedlichen Kulturen, Sprachen, Reli- gionen und Erfahrungen der zu betreuenden Kinder Rechnung trägt und die Interessen ver- schiedener Altersgruppen berücksichtigt. Das Konzept legt der Auftragnehmer mit dem Ange- bot vor.
2.2 Einrichtung der Kinderspielstube / Kinderbetreuung in der Kinderspielstube
Der Auftragnehmer richtet die Kinderspielstube auf eigene Kosten ein. Der Auftraggeber über- lässt ihm hierzu geeignete Räumlichkeiten.
Der Auftragnehmer möbliert die Kinderspielstube und sorgt für eine angemessene Ausstattung mit kindgerechtem, lernanregendem, altersangemessenem und pädagogisch wertvollem Spielzeug, Spielgeräten und Mobiliar etc. auf eigene Kosten. Der Auftragnehmer stellt das für die Kinderbetreuung erforderliche Verbrauchsmaterial (Papier, Stifte, Bastelmaterial u.ä.) auf eigene Kosten. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von den von ihm angeschafften Spielzeug, Spielgeräten, Mobiliar, Verbrauchsmaterial etc. keine Gefahren ausgehen und diese den ein- schlägigen Bestimmungen und Vorschriften entsprechend verwendet werden.
Die Ausstattung der Kinderspielstube mit altersgemäßem Beschäftigungs- und Spielmaterial, sowie mit entsprechend geeignetem Mobiliar ist ein wesentlicher Faktor für eine erfolgreiche Arbeit. Sie sollte den konzeptionellen Ansatz der Einrichtung widerspiegeln und entsprechend qualifiziert geplant werden. Den unterschiedlichen Alters- und Entwicklungsstufen der betreu-
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ten Kinder ist Rechnung zu tragen. Die Materialen sollen hochwertig verarbeitet sein und dür- fen keine Schadstoffbelastung aufweisen. Die Spiele, Medien sowie Hilfs- und Lernmaterialien sind in einem fehlerfreien Zustand zu stellen. Je nach Gebrauch sind diese im Laufe der Zeit auch zu ersetzen. Aspekte des Brandschutzes sowie des Unfallschutzes sind zu berücksichtigen.
2.3 Betrieb der Kinderspielstube/Kinderbetreuung
Der Auftragnehmer betreibt eine Kinderspielstube, bei der Kinder regelmäßig zu den folgen- den Mindestöffnungszeiten durch qualifiziertes Personal betreut werden:
werktags (Montag bis Freitag) für drei bis vier Stunden (zusammenhängend) in dem Zeitfenster von 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr und für drei bis vier Stunden (zusammenhän- gend) in dem Zeitfenster von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Insgesamt muss die Kinderspielstube werktags (Montag bis Freitag) jeweils für sieben Stunden geöffnet sein.
Die Festlegung der genauen Öffnungszeiten erfolgt in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung. Es können für unterschiedliche Wochentage unterschiedliche Öffnungszeiten festgelegt wer- den; die angegebenen Stundenumfänge sind mindestens einzuhalten. Die regelmäßigen Öff- nungszeiten der Kinderspielstube sind auszuhängen.
Die Aufsichtspflicht während der Betreuungszeit liegt bei dem Auftragnehmer. Werden die Kinder von den Eltern bzw. einem Elternteil wieder abgeholt, liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern.
In diesem Zusammenhang übernimmt er die folgenden Leistungen:
Betreuung der in der Einrichtung lebenden Kinder; Förderung der Sprachkompetenz durch spielerische Vermittlung eines Grundwortschat- zes; altersangemessene Angebote/Aktivitäten im motorischen Bereich und Raum für freies und angeleitetes Spielen sowie Basteln und Malen.
Der Auftragnehmer erstellt für den Betrieb eine pädagogische Konzeption entsprechend den Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes NRW in seiner jeweils geltenden Fassung, welches eine konfessionsneutrale Kinderbetreuung erwarten lässt, die den unterschiedlichen Kulturen, Sprachen, Religionen und Erfahrungen der zu betreuenden Kinder Rechnung trägt und die In- teressen verschiedener Altersgruppen berücksichtigt. Das Konzept legt der Auftragnehmer mit dem Angebot vor.
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2.4 Familien- und Erziehungsberatung
Der Auftragnehmer unterstützt die Eltern bei Bedarf bei der Betreuung ihrer Kinder auch durch Familien- und Erziehungsberatung.
2.5 Medienverbrauch
Wasser, Heizung und elektrische Energie werden von dem Auftraggeber unentgeltlich zur Ver- fügung gestellt. Ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit den Ressourcen ist zu gewähr- leisten.
- Personalschlüssel
Regelbelegung bis 500 Personen: 2,0 Vollzeitstellenäquivalente Regelbelegung ab 501 Personen: 3,0 Vollzeitstellenäquivalente Regelbelegung ab 1001 Personen: 4,0 Vollzeitstellenäquivalente
Es ist von einer Anwesenheit im Umfang der genannten Vollzeitstellenäquivalente auszuge- hen. Die sich durch die o.a. VZÄ ergebenden Stunden sind gleichmäßig auf die Werktage zu verteilen. Eine Anwesenheit während der Öffnungszeiten ist sicherzustellen. Eine Verrechnung der Anwesenheiten innerhalb einer Woche oder eines Monats ist nicht erlaubt.
Sollte eine Anpassung der Regelbelegung erfolgen bzw. Stand-by-Plätze in Anspruch genom- men werden, so wird der Personalschlüssel gemäß den Vorgaben des Vertrages und dieser Leistungsbeschreibung angepasst.
Der Personalschlüssel beinhaltet nicht die in anderen Servicebereichen eingesetzten Personen. Bei Ausfall (insbesondere aufgrund Urlaubs, Fortbildung, Krankheit) ist die Vertretung des Fachpersonals durch mindestens entsprechend qualifiziertes Personal zu gewährleisten; die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes ist nicht ausreichend.
Der Auftragnehmer kann sich bei diesen Leistungen zusätzlich durch ehrenamtliche Helferin- nen und Helfer unterstützen lassen (siehe dazu die entsprechenden Vorgaben in Anlage 6 Ein- bindung Ehrenamt).
- Anforderungen an das Personal
Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die Anlage 5 Personal verwiesen.
Darüber hinaus bestehen die folgenden weitergehenden Anforderungen:
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Es muss ständig eine Person mit beruflicher Ausbildung mindestens als staatlich geprüfte Erzieherin/staatlich geprüfter Erzieher oder mit einem gleichwertigen Abschluss zur Kin- derbetreuung in der Kinderspielstube zur Verfügung stehen (über die Gleichwertigkeit entscheidet der Auftraggeber. Als gleichwertig werden Fachkräfte des § 1 Abs. 1-3 der Vereinbarung zum Kinderbildungsgesetz (KiBiz) NRW anerkannt. Unabhängig davon sind ausländische Abschlüsse nicht generell anerkannt. Diese sind zunächst von der zuständi- gen Anerkennungsstelle als gleichwertig anzuerkennen. Das eingesetzte Personal hat erfolgreich einen Erste-Hilfe-Kurs „Ersthilfe am Kind“ abge- schlossen und frischt diesen regelmäßig (mindestens alle zwei Jahre) auf. Abschluss mindestens einer erfolgreichen Schulung in interkultureller Kompetenz. Kenntnisse und möglichst auch Erfahrungen im Bereich des Kinderschutzes sollen vorhan- den sein.
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b) schulnahe Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche im schulpflichti-
gen Alter
- Objekte
Ziel der Landesregierung ist es, auch geflüchteten Kindern und Jugendlichen im schulpflichti- gen Alter, die als Asylbewerberinnen und Asylbewerber in den Zentralen Unterbringungsein- richtungen (ZUE) wohnen, durch Unterricht mit schulnahen Bildungsangeboten bereits in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes und angepasst an die dortigen Verhältnisse Bildung, Erzie- hung und Förderung zu ermöglichen. Dafür wird ein schulnahes Bildungsangebot in den ZUE des Landes etabliert. Der Unterricht findet in den ZUE statt und wird von Lehrkräften des Lan- des erteilt. Das schulnahe Bildungsangebot soll den Kindern und Jugendlichen allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen vermitteln und dadurch auch die Heranführung und Vorbereitung auf den Besuch einer Regelschule ermöglichen, um die An- schlussfähigkeit aller in den ZUE lebenden Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter unabhängig von der Bleibeperspektive an das Bildungssystem zu verbessern. Es soll den Kin- dern und Jugendlichen helfen sich innerhalb und außerhalb der ZUE zurechtzufinden.
Die Umsetzung des schulnahen Bildungsangebots des Auftraggebers erfolgt auf der Basis eines gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und des Ministeriums für Schule und Bildung. Die Unterrichtsinhalte beruhen auf einem päda- gogischen Konzept des Ministeriums für Schule und Bildung. Der Unterricht wird von Lehrkräf- ten des Landes erteilt. Der Unterricht soll mit Ausnahme der Schulferien regelmäßig an fünf Tagen in der Woche stattfinden und wöchentlich 25 Unterrichtsstunden (á 45 Minuten) um- fassen. Der Schwerpunkt des Unterrichts des Auftraggebers liegt in der Vermittlung der deut- schen Sprache und bei Bedarf der Alphabetisierung. Der Unterricht vermittelt außerdem Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Mathematik, in Gesellschaftslehre und in Natur- wissenschaften.
Der Auftragnehmer ergänzt das schulnahe Bildungsangebot des Auftraggebers durch ein er- gänzendes Angebot: ein Komplementärangebot (vgl. Ziffer 2.1), welches parallel zum Unter- richt des schulnahen Bildungsangebots durchgeführt wird sowie ein Ersatzangebot (vgl. Ziffer 2.2) in den Ferien und gegebenenfalls im Vertretungsfall.
Ist das schulnahe Bildungsangebot in der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung bereits etabliert, werden die nachfolgend beschriebenen Leistungen erbracht. Insofern das schulnahe Bildungs- angebot in der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung noch nicht etabliert ist, findet ein Ersatzange- bot (vgl. Ziffer 2.2) durch den Auftragnehmer statt.
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- Zu erbringende Leistungen
2.1 Komplementärangebot durch Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ergänzt das schulnahe Bildungsangebot des Auftraggebers durch Komple- mentärangebote im Sportbereich sowie im künstlerisch-musischen Bereich. Die Lehrkräfte entscheiden im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer über die zeitliche Ausgestaltung der Unterrichtstage samt Komplementärangeboten unter Berücksichtigung der üblichen Tagesab- läufe in der Einrichtung.
Der Auftragnehmer organisiert die Inhalte des Komplementärangebots unter Berücksichtigung der unten dargestellten Mindestanforderungen eigenverantwortlich und schafft die erforder- lichen sächlichen Voraussetzungen. Weitere inhaltliche Vorgaben werden seitens des Auftrag- gebers nicht gemacht.
Er stellt dieses ergänzende Angebot in dem einzureichenden Konzept nach den folgenden Min- destanforderungen dar:
| Angebot | Zielgruppe | Häufigkeit und Dauer | Betreuerin/ Betreuer |
|---|---|---|---|
| Kunst- angebot | Kinder (Mädchen und Jungen) im Alter von 6 bis 13 Jahren | mindestens einmal wö- chentlich im Umfang von je 90 Minuten | - ausgebildete Lehrkräfte für das Fach Kunst - kunstpädagogische Fachkräfte - Personen mit entsprechender Berufser- fahrung oder nachgewiesener sonstiger Erfahrung im künstlerischen Bereich - Sozialbetreuerinnen/ Sozialbetreuer mit entsprechender Qualifikation oder vergleichbare Qualifikation (im Zwei- felsfall entscheidet der Auftraggeber über die Vergleichbarkeit) |
| Kunst- angebot | Jugendliche (Mädchen und Jungen) ab 14 Jahren | mindestens einmal wö- chentlich im Umfang von je 90 Minuten | |
| Musik- angebot | Kinder (Mädchen und Jungen) im Alter von 6 bis 13 Jahren | wöchentlich im Umfang von je 90 Minuten | - ausgebildete Lehrkräfte für das Fach Mu- sik - Musikschullehrkräfte - Musikerinnen/ Musiker oder - Personen mit entsprechender Berufser- fahrung bzw. nachgewiesener sonstiger Erfahrung im musischen Bereich - Sozialbetreuerinnen/ Sozialbetreuer mit entsprechender Qualifikation |
| Musik- angebot | Jugendliche (Mädchen und Jungen) ab 14 Jahren | wöchentlich im Umfang von je 90 Minuten |
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| Sport- angebot | Kinder (Mädchen und Jungen) im Alter von 6 bis 13 Jahren | wöchentlich im Umfang von je 90 Minuten | - ausgebildete Lehrkräfte für das Fach Sport - Sportpädagogin/Sportpädagoge - Übungsleiterin/ -leiter C-Lizenz |
|---|---|---|---|
| Sport- angebot | Jugendliche (Mädchen und Jungen) ab 14 Jahren | wöchentlich im Umfang von je 90 Minuten |
Der Auftragnehmer berücksichtigt bei der Auswahl des hiesigen Personals auch die Eignung für die Übernahme des Ersatzangebotes (vgl. Ziffer 2.2).
Der Auftraggeber achtet darauf, dass in den einzelnen Angeboten die Gruppengröße von 20 Kindern bzw. Jugendlichen möglichst nicht überschritten wird.
2.2. Ersatzangebot für die Durchführung des schulnahen Bildungsangebotes des Auftraggebers
In den Schulferien sowie auf Verlangen des Auftraggebers im Fall der Verhinderung der Lehr- kräfte des Auftraggebers (z.B. Fortbildung, Krankheit) stellt der Auftragnehmer durch eigenes Personal ein eigenverantwortlich organisiertes Bildungsangebot als Ersatzangebot unter Be- achtung der Ziele des schulnahen Bildungsangebotes und der Vermittlungsschwerpunkte des pädagogischen Konzepts (insbesondere Vertiefung der Deutschkenntnisse und Steigerung der Alltagskompetenz) des Auftraggebers bereit. Weitere inhaltliche Vorgaben werden seitens des Auftraggebers nicht gemacht.
Der Auftragnehmer übernimmt in diesen Fällen das Ersatzangebot; das übliche Komplemen- tärangebot wird in diesen Fällen in dem Umfang, in dem das Ersatzangebot durch den Auftrag- nehmer erbracht wird, reduziert, sofern der in Ziffer 3 festgelegte Personalschlüssel erreicht ist.
2.3 Teamteaching
Orientiert an den Gegebenheiten vor Ort kann die Lehrkraft entscheiden, den Unterricht im Rahmen des schulnahen Bildungsangebotes auch in Form von Teamteaching mit Mitarbeiten- den des Auftragsnehmers durchzuführen.
2.4 Medienverbrauch
Sämtliches (Lern-)Material für das ergänzende Komplementärangebot in den Bereichen Kunst, Musik und Sport sowie für das Ersatzangebot stellt der Auftragnehmer auf eigene Kosten.
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2.5 Räumlichkeiten
Die Angebote im Bereich Kunst- und Musik werden nach Möglichkeit nicht im zentralen Lern- zimmer für das schulnahe Bildungsangebot des Auftragnehmers durchgeführt. Sofern in der Aufnahmeeinrichtung kein geeigneter Raum bzw. keine geeignete Freifläche zur Durchführung des Sportangebotes zur Verfügung steht, versucht der Auftraggeber kostenlos eine externe Möglichkeit zur Verfügung zu stellen.
Die Zeiten der Komplementärangebote sind zum einen auf die Zeiten des schulnahen Bildungs- angebotes des Auftraggebers und zum anderen auf die Zeiten der Möglichkeit zur Benutzung von externen Räumlichkeiten abzustimmen.
2.6 Konzeptdarstellung
Der Auftragnehmer stellt die generelle Betreuung der Kinder und Jugendlichen sowie sein er- gänzendes Bildungsangebot ebenfalls im pädagogischen Konzept dar (vgl. Teil E. lit a), Zif- fer 2.1) Insbesondere soll die kontinuierliche und gleichgerichtete Gesamtbetreuung dargelegt werden.
- Personalschlüssel
Regelbelegung bis 399 Personen: 1,0 Vollzeitstellenäquivalente Regelbelegung ab 400 Personen: 1,5 Vollzeitstellenäquivalente Regelbelegung ab 800 Personen: 2,0 Vollzeitstellenäquivalente
Durch den Personalschlüssel ist sowohl das Komplementärangebot als auch das Ersatzangebot zu erbringen.
Es ist von einer Anwesenheit im Umfang der genannten Vollzeitstellenäquivalente auszuge- hen. Die sich durch die o.a. VZÄ ergebenden Stunden sind gleichmäßig auf die Werktage zu verteilen. Eine Verrechnung der Anwesenheiten innerhalb einer Woche oder eines Monats ist nicht erlaubt. Sollten wenige Kinder und Jugendliche in der Einrichtung sein, so dass eine Aus- lastung nicht gegeben ist, so werden die Personen insbesondere im Bereich der generellen Kinderbetreuung oder der Freizeitbetreuung von Erwachsenen eingesetzt.
Sollte eine Anpassung der Regelbelegung erfolgen bzw. Stand-by-Plätze in Anspruch genom- men werden, so wird der Personalschlüssel gemäß den Vorgaben des Vertrages und dieser Leistungsbeschreibung angepasst.
Der Personalschlüssel beinhaltet nicht die in anderen Servicebereichen eingesetzten Personen. Bei Ausfall (insbesondere aufgrund Urlaubs, Fortbildung, Krankheit) ist die Vertretung des Fachpersonals durch mindestens entsprechend qualifiziertes Personal zu gewährleisten; die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes ist nicht ausreichend.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 53
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Der Auftragnehmer kann sich bei diesen Leistungen zusätzlich durch ehrenamtliche Helferin- nen und Helfer unterstützen lassen (siehe dazu die entsprechenden Vorgaben in Anlage 6 Ein- bindung Ehrenamt).
- Anforderungen an das Personal
Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die Anlage 5 Personal verwiesen.
Darüber hinaus bestehen die folgenden über die Anforderungen in der Tabelle (s.o.) hinausge- henden Anforderungen: das eingesetzte Personal hat
erfolgreich einen Erste-Hilfe-Kurs „Ersthilfe am Kind“ abgeschlossen und frischt diesen re- gelmäßig (mindestens alle zwei Jahre) auf; erfolgreiche mindestens eine Schulung in interkultureller Kompetenz besucht und Kenntnisse und möglichst auch Erfahrungen im Bereich des Kinderschutzes.
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c) Generelle Betreuung der Kinder und Jugendlichen
- Objekte
In allen Aufnahmeeinrichtungen ist eine generelle Betreuung der Kinder und Jugendlichen – auch außerhalb der Öffnungszeiten der Kinderspielstube – anzubieten.
- Zu erbringende Leistungen
2.1 Allgemein
Der Auftragnehmer bietet auch außerhalb der Öffnungszeiten der Kinderspielstube eine Be- treuung mit mindestens die nachfolgenden diversen tagesstrukturierenden Beschäftigungs- möglichkeiten unter Beachtung des LGSK NRW an, in denen u.a. auch allgemeine Alltagskom- petenzen vermittelt werden:
Durchführung von unterschiedlichen geschlechtersensiblen und altersangemessenen Ta- gesaktivitäten;
Durchführung von Bewegungsangeboten;
Durchführung organisierter Sportangebote für alle Personengruppen;
Durchführung von geschlechterhomogenen Aktivitäten für Mädchen;
Einrichtung eines Mädchenaufenthaltsraumes unter weiblicher Betreuung. Dieser Bereich sollte möglichst von außen nicht einsehbar sein (Hierfür kann derselbe Raum entspre- chend Teil D. Freizeitgestaltung des Frauencafés genutzt werden);
Bereitstellung von Räumen zum Basteln, Werken o. ä. (Hierfür können dieselben Räume entsprechend Teil D. Freizeitgestaltung genutzt werden);
Bereitstellung eines Jugendfreizeittreffs;
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 55
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E. Umfeldmanagement
- Objekte In jeder Aufnahmeeinrichtung ist eine Umfeldmanagerin/ein Umfeldmanager zu etablieren.
Im Bedarfsfall kann der Auftraggeber mit einer Vorlaufzeit von einem Monat einseitig erklären, dass der Stellenanteil für die Umfeldmanagerin/den Umfeldmanager erhöht werden soll. Der Auftraggeber kann von diesem Recht auch mehrfach Gebrauch machen. Diese optionale Erhö- hung kann jeweils mit einem Vorlauf von acht Wochen schriftlich durch den Auftraggeber ganz oder teilweise gekündigt werden.
Mit einer Vorlaufzeit von vier Monaten kann der Auftraggeber einseitig schriftlich erklären, dass die Umfeldmanagerin/der Umfeldmanager nicht mehr eingesetzt werden soll.
- Zu erbringende Leistungen
Die Umfeldmanagerin/Der Umfeldmanager soll eine Mittlerfunktion zwischen der Aufnahme- einrichtung und der Bürgerschaft übernehmen und insbesondere zwischen den Geflüchteten und der (unmittelbaren) Nachbarschaft einen persönlichen Kontakt herstellen.
Ziel ist es, dass die einzusetzende Umfeldmanagerin/der einzusetzende Umfeldmanager bei den Anwohnerinnen und Anwohnern Schwellenängste gegenüber der Einrichtung abbaut und etwaige Probleme zwischen den Geflüchteten und der Nachbarschaft frühzeitig erkennt, um diesen rechtzeitig entgegenzuwirken zu können.
Aufgaben der Umfeldmanagerin/des Umfeldmanagers (Mindestvorgaben):
- Die Umfeldmanagerin/der Umfeldmanager soll in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung Begegnungsmöglichkeiten zwischen Geflüchteten und der Nachbarschaft schaffen und ge- meinsame Gesprächsanlässe initiieren mit dem Ziel, sich gegenseitig kennenzulernen, Ver- ständnis füreinander und die unterschiedlichen Kulturen sowie interkulturelle Unter- schiede zu entwickeln, Angst vor dem Anderssein zu verlieren und Unsicherheiten vor dem Fremden, dem Neuen abzubauen.
- Er soll Informations- und Aufklärungsarbeit sowie regelmäßige Bürgersprechstunden durchführen. Über die Inhalte ist die Einrichtungsleitung zu informieren.
- Überdies soll die Umfeldmanagerin/der Umfeldmanager eine Anlaufstelle für etwaige Be- schwerden aus der Bürgerschaft bei konkret auftretenden Problemen mit Geflüchteten sein und bei Bedarf Mitteilungen über Vorfälle oder Wahrnehmungen unterhalb der Straf- barkeitsschwelle entgegennehmen. Über die Inhalte ist die Einrichtungsleitung zu infor- mieren.
- Ferner sollte er sich möglichst täglich zu den Bürozeiten in der Einrichtung aufhalten und alle Mitarbeitende der Einrichtung (Bezirksregierung/Betreuungsdienst/Sicherheits- dienst/Sozial- und Verfahrensberatung) persönlich kennen.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 56
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- Sie/Er soll möglicherweise bestehende Konflikte mit den Anwohnenden eruieren und in der Zusammenarbeit mit den Sozialbetreuerinnen/Sozialbetreuern, der Betreuungsleitung und der Einrichtungsleitung Lösungsansätze erarbeiten.
- Die Umfeldmanagerin/der Umfeldmanager achtet auch auf das Verhalten der Geflüchte- ten außerhalb der Aufnahmeeinrichtung und wirkt bei Bedarf korrigierend ein.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben wird die Umfeldmanagerin/der Umfeldmanager von den in der Aufnahmeeinrichtung tätigen Sozialbetreuerinnen/Sozialbetreuern unterstützt. Beson- dere Beobachtungen und Ereignisse teilt sie/er der Betreuungsleitung sowie der Einrichtungs- leitung mit. Diese werden darüber hinaus in das elektronische Berichtsbuch aufgenommen. Die Definition der besonderen Beobachtungen und Ereignisse erfolgt durch die Einrichtungs- leitung. Auf Bitte der Einrichtungsleitung nimmt die Umfeldmanagerin/der Umfeldmanager an Bespre- chungen in Zusammenhang mit der Aufnahmeeinrichtung teil; dieses gilt insbesondere auch für Runde Tische sowie Informationsveranstaltungen für Anwohnende, die am späten Nach- mittag oder abends stattfinden können.
- Personalschlüssel
1 Stelle (Vollzeitstellenäquivalent, VZÄ) Umfeldmanagerin/ Umfeldmanager
Es ist von einer Anwesenheit im Umfang der genannten Vollzeitstellenäquivalente auszuge- hen. Die sich durch das o.a. VZÄ ergebenden Stunden sind gleichmäßig auf die Werktage zu verteilen. Eine Verrechnung der Anwesenheiten innerhalb einer Woche oder eines Monats ist nicht erlaubt. Der Personalschlüssel beinhaltet nicht die in anderen in dieser Leistungsbeschreibung genann- ten Leistungsbereichen (z.B. Kleiderkammer) eingesetzten Personen. Bei Ausfall (z.B. Urlaub, Fortbildung oder Krankheit) ist die Vertretung durch mindestens entsprechend qualifiziertes Personal zu gewährleisten; die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes ist nicht ausreichend. Bei der Regelung der Arbeitszeit ist die Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen usw. in den Nachmittags- und Abendstunden oder am Wochenende sicherzustellen. Darüber hinaus ist ein ausreichender Anteil der Arbeitszeit zu den üblichen Bürozeiten vorzusehen, insbesondere um die notwendige Abstimmung mit der Einrichtungsleitung zu gewährleisten. Es wird darauf hingewiesen, dass das benötigte Personal nicht auf die Personalschlüssel für andere Aufgaben angerechnet werden darf.
- Anforderungen an das Personal
Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die Anlage 5 Personal verwiesen.
Darüber hinaus bestehen die folgenden weitergehenden Anforderungen:
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 57
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abgeschlossene Berufsausbildung im (sozial-) pädagogischen Bereich oder mehrjäh- rige Erfahrung in einer Flüchtlingseinrichtung; Beherrschung mindestens einer europäischen Fremdsprache, vorzugsweise Englisch oder Französisch sowie möglichst Grundkenntnisse mindestens einer häufig vertrete- nen Sprache der Geflüchteten; Kenntnisse im Ausländerrecht; erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung in interkultureller Kompetenz, die Kennt- nisse und Sensibilisierungsmaßnahmen für geschlechtsspezifische Verfolgung, den ge- schlechter- und kultursensiblen Umgang mit Geflüchteten und für die besondere Situ- ation vulnerabler Gruppen umfasst; erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung/Fortbildung zum Umgang mit traumatisier- ten Geflüchteten; erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung/Fortbildung zur Gewaltprävention ein- schließlich eines Deeskalationstrainings; Kooperationsfähigkeit und hohes persönliches Engagement und große Belastbarkeit.
Zudem sollte die Umfeldmanagerin bzw. der Umfeldmanager über ausgeprägte Kommunikations- und Gesprächsführungskompetenzen verfügen, gern mit Menschen unterschiedlicher Kulturkreise zusam- menarbeiten, auf sie zugehen und Erfahrungen im Umgang mit schwierigen Gesprächssituationen ha- ben.
Im Zweifelsfall entscheidet der Auftraggeber über die Vergleichbarkeit der Qualifikation. Ausländische Abschlüsse sind nicht generell anerkannt. Diese sind zunächst von der zuständigen Anerkennungsstelle als gleichwertig anzuerkennen.
Für die Öffentlichkeits- und Pressearbeit gelten die allgemeinen Vorgaben dieser Leistungsbeschrei- bung sowie die Bestimmungen im Landesgewaltschutzkonzept NRW.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 58
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F. Gewaltschutzkoordination
- Objekte
In jeder Aufnahmeeinrichtung ist eine Gewaltschutzkoordinatorin/ein Gewaltschutzkoordina- tor (GSK) zu etablieren.
Im Bedarfsfall kann der Auftraggeber mit einer Vorlaufzeit von einem Monat einseitig erklären, dass der Stellenanteil für die/den GSK erhöht werden soll. Der Auftraggeber kann von diesem Recht auch mehrfach Gebrauch machen. Diese optionale Erhöhung kann jeweils mit einem Vorlauf von acht Wochen schriftlich durch den Auftraggeber ganz oder teilweise gekündigt werden.
Mit einer Vorlaufzeit von vier Monaten kann der Auftraggeber einseitig schriftlich erklären, dass die/der GSK nicht mehr eingesetzt werden soll.
- Zu erbringende Leistungen
Alle Bewohnerinnen/Bewohner und alle Mitarbeitende der Landesaufnahmeeinrichtungen sollen vor jeglicher Form von Gewalt bestmöglich geschützt werden. Ziel der/des GSK ist es, in enger Abstimmung mit der Einrichtungsleitung und in Zusammenarbeit mit dem Sicherheits- dienst die einrichtungsspezifischen Gewaltschutzmaßnahmen zu entwickeln und voranzutrei- ben.
Aufgaben des GSK (Mindestvorgaben) sind
- Erstellung eines einrichtungsspezifischen Gewaltschutzkonzepts auf Grundlage des Landes- gewaltschutzkonzepts und der von BMFSFJ gemeinsam mit UNICEF erarbeiteten „Mindest- standards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“;
- Begleitung der Umsetzung des einrichtungsspezifischen Gewaltschutzkonzepts in Abstim- mung mit der Einrichtungsleitung;
- Laufendes Monitoring und ggf. Anpassung des einrichtungsspezifischen Konzepts;
- Sensibilisierung sowie Planung und Organisation von Fortbildungen für Mitarbeitende zum Thema Gewaltschutz;
- Ansprechperson für Bewohnerinnen/Bewohner der Einrichtung in Bezug auf Gewaltprä- vention/Umgang mit Gewaltvorkommnissen;
- Geschulte Ansprechperson für Mitarbeitende und Bewohnerinnen/Bewohner in Bezug auf religiös begründete Radikalisierung/Islamismus;
- Beratung der in der Einrichtung tätigen Personen in Bezug auf Gewaltprävention/Umgang mit Gewaltvorkommnissen;
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 59
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- Aufbau und Pflege von Netzwerkstrukturen für Beratungs- und Hilfeeinrichtungen/Fachbe- ratungsstellen/Sicherheitsbehörden.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben wird die/der GSK von den in der Aufnahmeeinrichtung tätigen Sozialbetreuerinnen und Sozialbetreuern unterstützt. Besondere Beobachtungen und Ereignisse teilt sie/er der Betreuungsleitung sowie der Einrichtungsleitung mit. Diese werden darüber hinaus in das elektronische Berichtsbuch aufgenommen. Die Definition der besonde- ren Beobachtungen und Ereignisse erfolgt durch die Einrichtungsleitung.
- Personalschlüssel
0,5 Stellen (Vollzeitstellenäquivalent, VZÄ)
Der Personalschlüssel beinhaltet nicht die in anderen in dieser Leistungsbeschreibung genann- ten Leistungsbereichen (z.B. Kleiderkammer) eingesetzten Personen. Bei Ausfall (z.B. Urlaub, Fortbildung oder Krankheit) ist die Vertretung durch mindestens entsprechend qualifiziertes Personal zu gewährleisten. Die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes ist nicht ausreichend.
Bei der Regelung der Arbeitszeit ist die Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen usw. in den Nachmittags- und Abendstunden oder am Wochenende sicherzustellen. Darüber hinaus ist ein ausreichender Anteil der Arbeitszeit zu den üblichen Bürozeiten vorzusehen, insbesondere um die notwendige Abstimmung mit der Einrichtungsleitung zu gewährleisten.
Es wird darauf hingewiesen, dass das benötigte Personal nicht auf die Personalschlüssel für andere Aufgaben angerechnet werden darf.
- Anforderungen an das Personal
Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die Anlage 5 Personal verwiesen.
Darüber hinaus bestehen die folgenden weitergehenden Anforderungen:
Abgeschlossenes Studium oder abgeschlossene Berufsausbildung im sozialpädagogischen oder psychosozialen Bereich oder eine vergleichbare Qualifikation; Erfahrung in der Arbeit mit Geflüchteten; Beherrschung mindestens einer europäischen Fremdsprache, vorzugsweise Englisch oder Französisch sowie möglichst Grundkenntnisse mindestens einer häufig vertretenen Spra- che der Geflüchteten; erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung in interkultureller Kompetenz, die Kenntnisse und Sensibilisierungsmaßnahmen für geschlechtsspezifische Verfolgung, den geschlechter- und kultursensiblen Umgang mit Geflüchteten und für die besondere Situation vulnerabler Gruppen umfasst;
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erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung/Fortbildung zum Umgang mit traumatisierten Geflüchteten; erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung/Fortbildung zur Gewaltprävention einschließlich eines Deeskalationstrainings; erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung/Fortbildung in Bezug auf religiös begründete Ra- dikalisierung/ Islamismus; Kooperationsfähigkeit, Kommunikations- und Vernetzungskompetenz; Fähigkeit zur Analyse und Ableitung von Maßnahmen; hohes persönliches Engagement und große Belastbarkeit; Erfahrung in der Arbeit mit traumatisierten Personen im Umgang mit schwierigen Ge- sprächssituationen und im Krisenmanagement.
Im Zweifelsfall entscheidet der Auftraggeber über die Vergleichbarkeit des Studienabschlus- ses. Ausländische Abschlüsse sind nicht generell anerkannt. Diese sind zunächst von der zu- ständigen Anerkennungsstelle als gleichwertig anzuerkennen.
Für die Öffentlichkeits- und Pressearbeit gelten die allgemeinen Vorgaben.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 61
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G. Mobiliar und Ausstattung
- Objekte
Der Auftragnehmer richtet die Aufnahmeeinrichtungen mit dem erforderlichen Mobiliar und sonstiger Ausstattung aus.
- Zu erbringende Leistungen
2.1 Allgemein
Der Auftragnehmer richtet insbesondere die folgenden Räume vollständig mit der notwendi- gen Ausstattung auf eigene Kosten ein:
Zimmer der Bewohnerinnen/Bewohner Gemeinschaftsräume Essbereich Kantine vom Auftragnehmer für das eigene Personal genutzte Räume
Nicht auszustatten sind die folgenden Räumlichkeiten:
Räume, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genutzt werden; Räume, die allein durch das Verwaltungspersonal des Auftraggebers genutzt werden; Räume des Sicherheitsdienstleisters; Räume der sozialen Beratung von Geflüchteten; Zentraler Lernraum für die schulnahen Bildungsangebote des Auftraggebers; Küchenbereich und Essensausgabe des Verpflegungsdienstleisters.
Sämtliche elektrische Geräte, die durch den Auftragnehmer in die Aufnahmeeinrichtung ein- gebracht werden, müssen nach Maßgabe der Rechtslage über einen gültigen E-Check oder gleichwertig verfügen.
Für die Zubereitung der Babynahrung sind durch den Auftragnehmer Wasserkocher und Fla- schenwärmer als Leihgeräte in angemessener Anzahl vorzuhalten, welche im Bedarfsfall zur Nutzung auf den Zimmern an die Bewohnerinnen/Bewohner ausgeliehen werden. Sämtliche Leihgeräte müssen alle 12 Monate nach DIN VDE 0701/0702 überprüft werden. Vor Ausleihe der o.a. Geräte sind diese auf augenfällige Mängel zu überprüfen. Bei erkennbaren Mängeln dürfen die Geräte nicht mehr benutzt werden.
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2.2 Ausstattung Zimmer der Bewohnerinnen/Bewohner
Die ausgeschriebene Platzkapazität für die Einrichtung entspricht der Personenanzahl, die in der Einrichtung untergebracht werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine vollstän- dige Belegung der jeweiligen Zimmer regelmäßig nicht möglich ist, da bei der Zimmerbelegung insbesondere auch die Vorgaben des Landesgewaltschutzkonzeptes NRW zu beachten sind. Dies hat zur Folge, dass insbesondere die vorzuhaltende Bettenanzahl über die ausgeschrie- bene Kapazität hinausgehen muss, um eine vollständige Belegung entsprechend der Kapazität gewährleisten zu können. Die konkrete Anzahl von Betten, Stühlen etc. ist im Rahmen des Be- legungsmanagements individuell für jede Einrichtung zu planen und mit der Einrichtungslei- tung abzustimmen. Im Übrigen wird auf § 2 Abs. 3a des Vertrages hingewiesen.
Zu der Grundausstattung eines Zimmers der Bewohnerinnen/Bewohner gehören insbeson- dere: für jede untergebrachte Person eine geeignete und separate Schlafgelegenheit; im Falle von Babys und Kleinkindern wird eine altersangemessene Schlafgelegenheit ge- stellt; für jede untergebrachte Person in der Regel einen Tischteil mit Sitzgelegenheit und für jede untergebrachte Person einen Schrank, Schrankteil oder Regal.
Für die o.a. Ausstattungsgegenstände ist auf brandhemmende Materialien zu achten. Fol- gende Anforderungen sind daher umzusetzen:
Lattenrost, Bett- und Tischgestelle bestehen aus Metall, Tischplatte und Schrank bestehen aus kunststoffbeschichteten Verbund-Materialien (Resopal) mit geschlossener Oberfläche. Die Bettgestelle können in begründeten Ausnahmefällen auch aus Massivholz10 bestehen; in die- sen Fällen ist die Zustimmung des Auftraggebers im Vorfeld einzuholen. Außerdem ist für jede Bettstelle eine Matratze mit einem PU-beschichteten Bezug vorzuhalten. Weiterhin ist für jede Person eine Bettdecke und mindestens ein Kissen11 bereitzustellen. Der Auftragnehmer stimmt die Ausstattung bei Bedarf mit dem Brandschutzbeauftragten der Aufnahmeeinrichtung ab.
Die eingebrachten Betten müssen stand- und kippsicher sein. Alle Oberflächen, Kanten und Schrauben sind glatt und abgerundet. Die Abstände der Bettbodenelemente dürfen nicht grö- ßer als 75mm sein. Der Rollrost oder Lattenrost sollte befestigt sein. Sollten Stockbetten in die Zimmer der Bewohnerinnen/Bewohner eingebracht werden, so gelten zusätzlich die folgen- den Anforderungen: Das obere Bett muss über eine umlaufende Absturzsicherung in Form ei- nes Brettes, Gitters oder Geländers verfügen. Die Absturzsicherung muss mindestens 16 cm über die Oberkante der Matratze hinausragen. Die Öffnung für den Zugang zum oberen Bett muss ausreichend breit sein. Die Leiter sollte mit dem Bett fest verbunden sein oder fest ein- gehängt werden können. Die erste Stufe der Leiter sollte 40 cm nicht übersteigen.
10 Die Massivholzmöbel müssen über das Gütesiegel FSC verfügen. 11 Kein Einmalkissen und keine Einmaldecke, sondern ein für Deutschland übliches Kopfkissen in der Größe 40 cm X 80 cm oder 80 cm X 80 cm sowie eine Bettdecke in der Größe von 135 cm X 200 cm. Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 63
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Zu der Grundausstattung der Zimmer der Bewohnerinnen/Bewohner gehören außerdem:
Möglichkeit zur Abfallentsorgung (Abfalleimer mit Deckel); ausreichende Beleuchtung.
Sämtliche Steckdosen sind mit Kindersicherungen auszustatten. Sofern die Zimmer der Bewohnerinnen/Bewohner mit Vorhängen ausgestattet werden, nutzt der Auftragnehmer schwerentflammbare Stoffe. Auf Verlangen weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber dieses nach.
Bei der Ausstattung der Zimmer der Bewohnerinnen/Bewohner stellt der Auftragnehmer au- ßerdem sicher, dass die Bewohnerinnen/Bewohner die Möglichkeit haben, persönliche Gegen- stände – insbesondere Dokumente (z.B. Bescheid des BAMF) – einzuschließen. Es ist dem Auf- tragnehmer freigestellt, wie er dieses Ziel erreicht. Es wird zugelassen, dass Vorrichtungen für Vorhängeschlösser an den Schränken oder Schrankteilen angebracht werden. Der Auftragneh- mer kann die Vorhängeschlösser zu einem angemessenen Preis an die Bewohnerinnen/Be- wohner verkaufen.
Dem Auftragnehmer wird auch die Möglichkeit eingeräumt, Schließfächer an zentraler Stelle (z.B. in der Nähe des Informationscenters) aufzustellen. Diese Schließfächer werden den Be- wohnerinnen/Bewohnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ein angemessenes Pfandsys- tem darf eingeführt werden. Es sind ausreichend viele Schließfächer zur Verfügung zu stellen. Es muss nicht jeder Bewohnerin/jedem Bewohner ein Schließfach zur Verfügung gestellt wer- den. Für (Kern-)Familien reicht ein Schließfach aus.
Der Auftragnehmer stellt einen Grundbestand an Reinigungsmaterialien (insbesondere Kehr- bleche, Besen, Reinigungsmittel), die zur Reinigung der Zimmer der Bewohnerinnen/Bewoh- ner durch die Bewohnerinnen und Bewohner benötigt werden, zur Verfügung. Die Reinigungs- materialien sind nicht pro Zimmer vorzuhalten, sondern werden auf Anfrage an die Bewohne- rinnen und Bewohner leihweise herausgegeben.
2.3 Ausstattung der Gemeinschaftsräume
Die Ausstattung der Gemeinschaftsräume erfolgt mit angemessenem Mobiliar. Der Auftrag- nehmer achtet bei der Ausstattung darauf, dass sich in den einzelnen Gemeinschaftsräumen ein harmonisches Ausstattungsbild ergibt. Bei der Auswahl der einzubringenden Möbelstücke achtet der Auftragnehmer darauf, dass die Möbelstücke möglichst in Form, Stil und Farbe zu einander passen. In den Gemeinschaftsräumen, in denen sich auch Kinder aufhalten, sind die Steckdosen mit Kindersicherungen auszustatten.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 64
[Seite 65]
2.4 Ausstattung der Kantine
Der Auftragnehmer errichtet und möbliert die Kantine in den zugewiesenen Räumlichkeiten auf eigene Kosten. Die Möblierung der Kantine erfolgt mit für Kantinen üblichen Tischen und Stühlen.12 Für Kleinkinder sind Kinderhochstühle in ausreichender Anzahl bereit zu stellen.
Der Küchenbereich und die Essensausgabe werden durch den Verpflegungsdienstleister aus- gestattet.
2.5 Zugang zum Internet
Sofern der Auftraggeber einen Internetzugang für die Bewohnerinnen/Bewohner zur Verfü- gung stellt, organisiert der Auftragnehmer ggf. die Passwort-Ausgabe. Die Kosten für den In- ternetzugang für die Bewohnerinnen/Bewohner trägt der Auftraggeber.
2.6 Reparatur und Austausch
Beschädigte Möblierung und Ausstattung repariert der Auftragnehmer umgehend und inner- halb einer angemessenen Frist. Möblierung und Ausstattung, die nicht mehr instandgesetzt werden kann oder verloren geht, ersetzt der Auftragnehmer umgehend durch gleichwertigen Ersatz. Ebenfalls trägt er die Kosten für die Entsorgung der beschädigten Einrichtungsgegen- stände.
2.7 Lagerflächen
Der Auftraggeber stellt grundsätzlich keine Flächen zwecks Zwischenlagerung von Mobiliar und sonstiger Ausstattung zur Verfügung.
2.8 Sonstige sächliche Ausstattung
Der Auftragnehmer stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen sächlichen Ausstat- tungsgegenstände auf seine Kosten zur Verfügung. Zum Teil sind besondere Anforderungen in anderen Teilen dieser Leistungsbeschreibung definiert. Zu der sonstigen Ausstattung gehört auch die Ausstattung der untergebrachten Personen sowie der eigenen Mitarbeitenden mit persönlicher Schutzausrüstung (z.B. medizinische Masken im Falle eines pandemischen Ereig- nisses).
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer insbesondere für die Beschaffung von Rollstühlen, Geh- hilfen und Babywannen zuständig. Der konkrete Bedarf ist mit der Einrichtungsleitung abzu- stimmen.
12 Sogenannte Bierzeltgarnituren erfüllen die Anforderungen nicht. Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 65
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- Personalschlüssel
[keine Vorgabe]
Das Personal für diese Aufgaben darf nicht durch Personal abgedeckt werden, das im Perso- nalschlüssel für andere Bereiche vorgesehen ist
- Anforderungen an das Personal
Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die Anlage 5 Personal verwiesen.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 66
[Seite 67]
H. Gemeinschaftswäsche
- Objekte
Der Auftragnehmer stellt und verteilt in den Aufnahmeeinrichtungen die notwendige Gemein- schaftswäsche (Bettwäsche, Handtücher) auf seine Kosten für die untergebrachten Personen.
- Zu erbringende Leistungen
2.1 Allgemein
Der Auftragnehmer stellt die notwendige Gemeinschaftswäsche (Bettwäsche, Handtücher) für die untergebrachten Personen zur Verfügung. Er übernimmt die Ausgabe, den Austausch und die professionelle Reinigung der Gemeinschaftswäsche. Hinweis: Ein Einsatz der Geflüchteten im Rahmen der Jobbörse ist für die professionelle Reini- gung der Gemeinschaftswäsche nicht gestattet.
Jede untergebrachte Person erhält: ein Bettlaken, einen Kissenbezug, einen Deckenbezug, ein Handtuch und ein Duschtuch in geeigneter Qualität und geeigneten Maßen.
Nicht mehr benutzbare Gemeinschaftswäsche ist auf eigene Kosten zu entsorgen.
2.2 Ausgabe und Austausch von Wäsche
Der regelmäßige Austausch von Gemeinschaftswäsche erfolgt in einem angemessenen Rhyth- mus, mindestens jedoch 14-tägig für Bettwäsche und zweimal wöchentlich für Handtücher, um den hygienischen Anforderungen angemessen Rechnung zu tragen. Die Kissen und Decken sind ebenfalls in einem angemessenen Rhythmus zu waschen.
Der Auftragnehmer organisiert darüber hinaus die tägliche Ausgabe der Gemeinschafts-wä- sche für Personen, die neu in der Aufnahmeeinrichtung ankommen. Des Weiteren nimmt er gebrauchte/verschmutzte Gemeinschaftswäsche nach Bedarf entgegen und tauscht diese ge- gen gereinigte Gemeinschaftswäsche, sofern die jeweilige Person weiterhin in der Aufnahme- einrichtung wohnt.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 67
[Seite 68]
2.3 Reinigung der Wäsche
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, soweit nicht Einmalwäschestücke verwandt werden, alle Wäschestücke einer fach- und sachgerechten, insbesondere hygienischen Wäscheaufberei- tung zu unterziehen (Waschtemperatur mindestens 60°C). Die aufbereitete Wäsche ist in ge- brauchsfertigem Zustand vorzuhalten. Gebrauchsfertig ist die Wäsche dann, wenn sie aufbe- reitet, ohne Verfärbungen oder Flecken, trocken, unbeschädigt (kleine Löcher/ausgerissene Stellen repariert, Knöpfe angenäht, bei größeren Löchern/Abnutzung Austausch) und zusam- mengelegt/gefaltet ist und den übrigen, vorgenannten Anforderungen an die Qualität ent- spricht.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die aufbereitete Wäsche stets auf Sauberkeit, Unver- sehrtheit und Optik zu überprüfen. Der Auftragnehmer wird alle Wäschestücke nach der Auf- bereitung stichprobenartig untersuchen. Die Wäsche wird vom Auftragnehmer repariert, ins- besondere werden kleine Löcher und ausgerissene Stellen ausgebessert, Nähte verstärkt, Knöpfe angenäht und stark abgenutzte Wäschestücke ausgetauscht, also nicht mehr beim Auf- traggeber verwendet.
Hinweis: Gemeinschaftswäsche ist zwingend von der Reinigung der persönlichen Kleidung der Bewohnerinnen und Bewohner zu trennen. Es dürfen für die Reinigung nicht dieselben Wasch- maschinen verwendet werden.
Die Dienstkleidung der Beschäftigten darf nicht in der Aufnahmeeinrichtung gewaschen wer- den.
- Personalschlüssel
[keine Vorgabe]
Das Personal für diese Aufgaben darf nicht durch Personal abgedeckt werden, das im Perso- nalschlüssel für andere Bereiche vorgesehen ist
- Anforderungen an das Personal
Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die Anlage 5 Personal verwiesen.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 68
[Seite 69]
I. Körperpflegeartikel
- Objekte
Der Auftragnehmer stellt und verteilt in den Aufnahmeeinrichtungen die notwendigen Körper- pflegeartikelpakete für die untergebrachten Personen.
- Zu erbringende Leistungen
2.1 Allgemein
Der Auftragnehmer stellt die notwendigen Körperpflegeartikel für die untergebrachten Perso- nen zur Verfügung. Er übernimmt die Ausgabe der Körperpflegeartikel.
2.2 Anforderungen Körperpflegeartikelpakete
Die Erstausstattung der neu ankommenden Geflüchteten erfolgt einmalig als vollständiges Körperpflegeartikelpaket und enthält jeweils folgende Artikel, die den Bedarf für einen Zeit- raum von zwei Wochen decken müssen:
Körperpflegeartikelpaket Standard (adressatengerecht nach Alter und Geschlecht) Seife, Flasche Duschgel, Flasche Shampoo, Zahnbürste, Zahncreme, Deoroller nach Bedarf, Papiertaschentücher, Dose Rasierschaum nach Bedarf, Dose Hautcreme nach Bedarf, Einwegrasierer nach Bedarf, ein Kamm und eine Haarbürste nach Bedarf, Damenbinden nach Bedarf und Desinfektionstücher nach Bedarf.
Die Körperpflegeartikel, die mit dem Zusatz „nach Bedarf“ gekennzeichnet sind, sind den neu ankommenden Geflüchteten anzubieten. Wenn diese für alle oder einzelne dieser Körperpfle- geartikel keinen Bedarf sehen und daher auf diese verzichten, entfällt die Ausgabe. Eine nach- trägliche Ausgabe der Artikel, auf die verzichtet wurde, erfolgt nicht. Eine Übersicht über die obligatorischen und „nach Bedarf“-Artikel ist auszuhängen (gerne auch als Bild-Plakat), so dass der Geflüchtete sich informieren kann, welche Artikel er erhalten könnte. Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 69
[Seite 70]
Die besonderen Bedürfnisse vulnerabler Personen sind zu berücksichtigen. Dazu gehört insbe- sondere die einmalige Ausgabe weiterer Artikel für einen Zeitraum von zwei Wochen, bei- spielsweise
Windeln, Feuchttücher, Babycreme, runde Babynagelschere, Stilleinlagen, Schnuller, Babyflaschen und Schnabelbecher.
Die Ausgabe von Kleinstmengen (wie beispielsweise in Hotels) wird nicht als ausreichend für einen Zeitraum von zwei Wochen erachtet.
Nach Erhalt des Erstausstattungspakets erfolgt keine kostenfreie Ausgabe von verbrauchten Artikel durch den Auftragnehmer.
2.3 Ausgabe
Der Auftragnehmer organisiert täglich die Ausgabe der Körperpflegeartikelpakete für Perso- nen, die neu in der Aufnahmeeinrichtung ankommen sowie die Ausgabe von Toilettenpapier für alle Bewohnerinnen und Bewohner.
- Personalschlüssel
[keine Vorgabe]
Das Personal für diese Aufgaben darf nicht durch Personal abgedeckt werden, das im Perso- nalschlüssel für andere Bereiche vorgesehen ist
- Anforderungen an das Personal
Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die Anlage 5 Personal verwiesen.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 70
[Seite 71]
J. Kleiderkammer
- Objekte
Bei allen Aufnahmeeinrichtungen werden die nachfolgend beschriebenen Leistungen er- bracht.
- Zu erbringende Leistungen
2.1 Allgemein
Der Auftragnehmer errichtet und betreibt eine Kleiderkammer für die notwendige Ausstattung der Bewohnerinnen und Bewohner mit der entsprechenden Kleidung. Der Auftraggeber stellt hierfür mietfrei Räumlichkeiten zur Verfügung.
2.2 Anforderungen Kleidung
Der Auftragnehmer organisiert die Bereitstellung der notwendigen Ausstattung der Bewohne- rinnen und Bewohner mit der erforderlichen Kleidung auf eigene Kosten.
Hierzu zählen Oberbekleidung in verschiedenen Größen, Schuhe, Leibwäsche, Umstandsklei- dung und Babyausstattungen (jeweils auch in Sondergrößen).
Der Auftragnehmer verteilt auch gereinigte Gebrauchtkleidung (nur Oberbekleidung, keine Unterwäsche und keine Socken), leicht fehlerhafte Artikel oder Überproduktionen der Indust- rie, sofern deren Zustand akzeptabel ist. Er ist im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten ver- pflichtet, Kleidungsstücke im akzeptablen Zustand von Spendern anzunehmen. Beim Ausblei- ben von Kleiderspenden muss der Auftragnehmer die erforderliche Kleidung kaufen. Der Auf- tragnehmer darf zu Kleiderspenden aufrufen; ein solcher Aufruf ist im Vorfeld mit der Einrich- tungsleitung abzustimmen.
2.3 Ausgabe der Kleidung
Der Auftragnehmer organisiert die Ausgabe der Kleidung für Personen, die neu in der Aufnah- meeinrichtung ankommen. Die Personen haben auch während ihres Aufenthalts in der Einrich- tung Anspruch auf Ersatzkleidung, sofern dies notwendig ist. Die Kleidung ist nicht vom not- wendigen persönlichen Bedarf zu bezahlen und somit allen Personen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Möglichkeit zur Auswahl der Kleidung und die Anprobe der Kleidung in einer Umkleidekabine o.ä. sind sicherzustellen.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 71
[Seite 72]
Die Ausgabezeiten sind der Einrichtungsgröße anzupassen und mit der Einrichtungsleitung ab- zustimmen. Es ist sicherzustellen, dass neu ankommende Personen spätestens am auf ihre An- kunft folgenden Werktag mit Kleidung versorgt werden können (im Pandemiefall kann es in Absprache mit dem Auftraggeber zu einer abweichenden Vorgabe kommen). Aus besonderen Anlässen wird die Kleiderkammer auch darüber hinaus geöffnet. Bei Unstimmigkeiten hinsicht- lich des Kleidungsbedarfs entscheidet die Einrichtungsleitung.
Die Ausgabe erfolgt durch das Personal des Auftragnehmers. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe darf sich der Auftragnehmer von ehrenamtlichen Kräften unterstützen lassen, die Auf- gabe obliegt aber allein dem Auftragnehmer.
2.4 Kinderwagen
Der Auftragnehmer hält eine ausreichende Anzahl an Kinderwagen für die leihweise Überlas- sung an die Geflüchteten für die Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung vor.
- Personalschlüssel
[keine Vorgabe]
Das Personal für diese Aufgaben darf nicht durch Personal abgedeckt werden, das im Perso- nalschlüssel für andere Bereiche vorgesehen ist
- Anforderungen an das Personal
Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die Anlage 5 Personal verwiesen.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 72
[Seite 73]
K. Gemeinschaftswascheinrichtung für die Wäsche der Bewohnerinnen und
Bewohner
- Objekte
In allen Aufnahmeeinrichtungen ist eine Gemeinschaftswascheinrichtung für die Wäsche der Bewohnerinnen und Bewohner nach Maßgabe dieser Leistungsbeschreibung einzurichten.
- Zu erbringende Leistungen
2.1 Allgemein
Der Auftragnehmer richtet eine Gemeinschaftswascheinrichtung mit Waschmaschinen und Trocknern ein und betreibt diese. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer hierzu geeignete Räumlichkeiten mit ausreichendem Strom-, Wasser- und Abwasseranschluss zur Verfügung.
2.2 Einrichtung und Ausstattung der Gemeinschaftswascheinrichtung
Der Auftragnehmer richtet die Gemeinschaftswascheinrichtung auf eigene Kosten in den ihm überlassenen Räumlichkeiten ein und sorgt für die Instandhaltung einschließlich Wartung der Geräte.
Jede Gemeinschaftswascheinrichtung wird auskömmlich mit den folgenden Gegenständen auf Kosten des Auftragnehmers ausgestattet, um den Bedürfnissen der Geflüchteten nach Wasch- gelegenheiten Rechnung zu tragen:
(a) Waschmaschinen, (b) Wäschetrockner und (c) Bügeleisen und Bügeltische.
Die Angabe der vorhandenen Wasser- und Stromanschlüsse sind den einrichtungsspezifischen Listen zu entnehmen. Sollte das Aufstellen von Ablufttrocknern bauseits nicht möglich sein, so können Kondenstrockner aufgestellt werden. Eine bauseitige Herrichtung für ein Abluftsystem erfolgt durch den Auftraggeber nicht.
Beschädigte Ausstattungsgegenstände repariert der Auftragnehmer umgehend und innerhalb einer angemessenen Frist. Ausstattungsgegenstände, die nicht mehr instandgesetzt werden können oder verloren gehen, ersetzt der Auftragnehmer umgehend durch gleichwertigen Er- satz. Ebenfalls trägt er die Kosten für die Entsorgung der beschädigten Ausstattungsgegen- stände.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 73
[Seite 74]
2.3 Betrieb der Gemeinschaftswascheinrichtung
Der Auftragnehmer betreibt die Gemeinschaftswascheinrichtung mindestens zu den folgen- den Zeiten
werktags (Montag bis Freitag) 08.00 bis 17.00 Uhr
Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung für den Betrieb der Waschmaschinen und Wäschetrockner. Aus den bisher gemachten Erfahrungen heraus wird empfohlen, die Geflüch- teten bei der Nutzung der Maschinen zu unterstützen. Diese Arbeit kann auch durch Geflüch- tete im Rahmen der Jobbörse erfolgen oder durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer ge- leistet werden.
Hinweis: Hiervon ausgenommen ist die Reinigung der Gemeinschaftswäsche, die einer profes- sionellen Reinigung durch den Auftragnehmer bedarf (vgl. Ausführung in Teil H. Gemein- schaftswäsche dieser Leistungsbeschreibung).
Der Auftragnehmer kontrolliert, dass die Gemeinschaftswascheinrichtung nur für die hierfür vorgesehenen Zwecke (Reinigung der Wäsche der untergebrachten Personen) genutzt wird.
2.4 Abrechnung
Die in der Aufnahmeeinrichtung untergebrachten Personen können die Gemeinschafts- wascheinrichtung kostenlos nutzen. Waschmittel wird durch den Auftragnehmer gestellt.
2.5 Medienverbrauch
Wasser und elektrische Energie werden von dem Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit den Ressourcen ist zu gewährleisten.
- Personalschlüssel
[keine Vorgabe]
Das Personal für diese Aufgaben darf nicht durch Personal abgedeckt werden, das im Perso- nalschlüssel für andere Bereiche vorgesehen ist.
- Anforderungen an das Personal
Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die Anlage 5 Personal verwiesen.
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L. Kiosk
- Objekte
Aus der Anlage Unterbringungseinrichtungen (sog. „einrichtungsspezifische Liste“) ist ersicht- lich, bei welchen Einrichtungen ein Kiosk einzurichten ist.
- Zu erbringende Leistungen
2.1 Allgemein
Der Auftragnehmer betreibt auf Verlangen des Auftraggebers (vgl. Unterbringungsliste sowie gesonderte Liste „Kioskverkauf“) auf dem Gelände der Aufnahmeeinrichtung einen Kiosk. Der Auftragnehmer führt die Geschäfte auf eigenen Namen, eigene Rechnung und eigenes Risiko. Der durch den Verkauf erzielte Umsatz verbleibt beim Auftragnehmer. Es steht in der Verant- wortung des Auftragnehmers die festgelegten Mindestöffnungszeiten sowie das dargestellte Mindestsortiment mit Blick auf die jeweilige Belegungssituation der Einrichtung auszuweiten.
In den Einrichtungen, in denen der Auftraggeber auf die Einrichtung und den Betrieb eines Kiosks verzichtet, sind Verkaufsautomaten aufzustellen, um ein Mindestverkaufssortiment be- reit zu stellen. Die Automaten werden nach Absprache mit dem Auftraggeber durch den Auf- tragnehmer aufgestellt und durch diesen regelmäßig befüllt.
2.2 Öffnungszeiten Kiosk
Der Auftragnehmer öffnet den Kiosk mindestens werktags (Montag bis Freitag) für zwei Stun- den (zusammenhängend) in dem Zeitfenster von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und für zwei Stunden (zusammenhängend) in dem Zeitfenster von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Die Festlegung der genauen Öffnungszeiten erfolgt in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung. Es können für unterschiedliche Wochentage unterschiedliche Öffnungszeiten festgelegt wer- den; der angegebene Stundenumfang ist täglich mindestens einzuhalten. Die regelmäßigen Öffnungszeiten des Kiosks sind auszuhängen.
2.3 Sortiment
Grundsätzlich soll das folgende Mindestsortiment vorgehalten werden:
Kaffee, Tee, alkoholfreie Getränke, (Trocken-)Obst, Dauerbackwaren, Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 75
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Süßigkeiten, Eis, Schreibwaren und Körperpflegeartikel (Deo, Seife, Duschgel/Shampoo, Zahncreme, Damenbinden, Win- deln, Feuchttücher, Papiertaschentücher).
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind innerhalb von vier Wochen folgende Produkte aufzunehmen: Einzelfahrscheine des örtlichen ÖPNV-Anbieters in der günstigsten Preisstufe (abgesehen von Kurzstreckentickets) für Erwachsene sowie, falls angeboten, ermäßigt für Kinder.
Das Mindestsortiment wird mit der Einrichtungsleitung abgestimmt und kann bei Bedarf an- gepasst werden.
Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist untersagt. Geld-Spielgeräte dürfen nicht aufge- stellt werden.
2.4 Verkaufspreise
Der Verkaufspreis der Waren darf mit höchstens 50 % Aufschlag zum Einkaufspreis festgesetzt werden. Ausgenommen sind ÖPNV-Fahrscheine, diese sind zum Einkaufspreis abzugeben.
2.5 Elektronische Zahlmöglichkeit
Neben Bargeldzahlung müssen Käufe sowohl im Kiosk, wie auch an etwaigen Verkaufsautoma- ten auch eine Kartenzahlung mit dem Zahlungssystem VISA möglich sein. Eine Änderung des Zahlungssystems (z.B. auf Mastercard) kann mit einem Vorlauf von acht Wochen schriftlich durch den Auftraggeber erklärt werden. Ein Mindestbetrag für den Karteneinsatz ist nicht zu- lässig.
2.6 Räumlichkeiten
Die für den Kioskbetrieb erforderlichen Räumlichkeiten bekommt der Auftragnehmer vom Auf- traggeber unentgeltlich gestellt. Die Einrichtung eines Kiosks im Pfortenbereich ist nicht zuläs- sig.
2.7 Medienverbrauch
Heizung, Wasser und elektrische Energie werden von dem Auftraggeber unentgeltlich zur Ver- fügung gestellt. Ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit den Ressourcen ist zu gewähr- leisten.
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- Personalschlüssel
[keine Vorgabe]
Das Personal für diese Aufgaben darf nicht durch Personal abgedeckt werden, das im Perso- nalschlüssel für andere Bereiche vorgesehen ist.
- Anforderungen an das Personal
Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die Anlage 5 Personal verwiesen.
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Anlage 1. Muster- Organigramm
Einrichtungsleitung
Betrieb Beratung
Betreu le u i n tu g n s g dienst- Verpflegungsdienstleitung Sicherheitsdienstleitung Sanitätsstation Reinigungsdienst Facilitymanagement (psy u c . h B o S e o s s o z c i z a h ia l w b le e e r r E a d r t e s u t s b n te e g l r l a e t ) ung Asy b lv u e n r d fa e h sg r e e f n ö s r b d e e r r a t t e u ng Per A sp u e sr k e t i i s v e b - e u ra n t d u ng
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Anlage 2. Muster-Hygieneplan
Muster-Hygieneplan für Gemeinschaftseinrichtungen für Erwachsene
(Unterkünfte für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Obdachlose; sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten)
Nach § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Gemeinschaftseinrichtungen für Erwachsene verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Erhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Mit den Hygieneplänen wird der Zweck verfolgt, Infektionsrisiken in der entsprechenden Einrichtung zu minimieren. Die Ausarbeitung eines Hygieneplans soll durch ein in unterschiedlichen Bereichen der Einrichtung tätiges Team unter Berücksichtigung der folgenden Schritte erfolgen:
-
Risikoanalyse zum Beispiel im Küchenbereich, Sanitärbereich und so weiter
-
Risikobewertung zum Beispiel hinzunehmendes geringes Risiko oder hohes Risiko, das zu Minimierungsmaßnahmen führen muss
-
Risikominimierung zum Beispiel Festlegung von Reinigungs-/Desinfektionsmaßnahmen, Einmalhandtücher, Flüssigseife und so weiter
-
Festlegung von Überwachungsmaßnahmen zum Beispiel regelmäßige Kontrolle durch den Beauftragten der Einrichtung, Dokumentation mittels Checklisten
-
Aktualisierung des Hygieneplans in vorher festgelegten Zeitabschnitten
-
Dokumentation und Schulung Einzeldaten des Hygieneplans werden schriftlich festgelegt, ebenso die Schulung der Beteiligten.
Das Gesundheitsamt hat in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung und dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) – ehemals lögd – einen Rahmenhygieneplan erarbeitet, der für die Einrichtung als Muster dienen soll, um einen Plan nach den eigenen Erfordernissen und Gegebenheiten zu erstellen. Dabei ist es durchaus denkbar, dass bestimmte Bereiche des Muster-Hygieneplans, die in der Einrichtung nicht vorhanden sind, gestrichen und andere wiederum ergänzt werden müssen, wenn Besonderheiten der Einrichtung im Muster nicht enthalten sind.
Da das Gesundheitsamt zur Überwachung der Einrichtung (einschließlich des Hygieneplans) verpflichtet ist, sollte es bereits im Vorfeld der Erstellung der Hygienepläne einbezogen werden.
Für die Erstellung der Pläne enthält das Gesetz keine Vorgaben, sondern überlässt dies weitgehend dem Ermessen der jeweiligen Einrichtung. Es sollte auf eine
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weitgehende Standardisierung der Hygienepläne hingewirkt werden.
Der vorliegende Muster-Hygieneplan soll hierbei Unterstützung geben. Der im Muster-Hygieneplan genannte Begriff „regelmäßig“ ist nach eigenem Ermessen und Bedarf durch die zuständige beauftragte Person für Hygiene der Einrichtung selbst festzulegen.
Für Rückfragen steht das Gesundheitsamt gern zur Verfügung. Ansprechperson und Tel.: __________________
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Inhalt
-
Individualhygiene der Bewohnerinnen und Bewohner/Hygiene in den Zimmern
-
Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen und Fluren 2.1 Lufthygiene 2.2 Reinigung der Fußböden, Einrichtungsgegenstände 2.3 Bettwäsche
-
Hygiene in den Sanitärbereichen 3.1 Ausstattung 3.2 Reinigung
-
Küchenhygiene 4.1 Gemeinschaftsküche für Selbstversorger 4.2 Bewirtschaftete Küchen 4.2.1 Allgemeine Anforderungen 4.2.2 Händedesinfektion 4.2.3 Flächenreinigung und -desinfektion 4.2.4 Lebensmittelhygiene 4.2.5 Tierische Schädlinge
-
Trinkwasserhygiene
-
Erste Hilfe 6.1 Versorgung von Bagatellwunden 6.2 Behandlung kontaminierter Flächen 6.3 Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens 6.4 Notrufnummern
-
Meldepflicht
-
Abkürzungen, Bezugsadressen, Literatur
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- Individualhygiene der Bewohnerinnen und Bewohner/Hygiene in den Zimmern
Auch in Gemeinschaftsunterkünften ist die Privatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner soweit wie möglich zu respektieren, zumal der Hygienebegriff auf Grund von kulturellen und anderen persönlichen Gewohnheiten unter- schiedlich verstanden wird. Grundsätzlich haben jede Bewohnerin und jeder Bewohner für die persönliche Hygiene selbst zu sorgen. Für die Reinhaltung der persönlichen Wohnräume sollten dennoch folgende Regeln gelten:
Die Zimmer sind sauber zu halten. Teppichböden sind regelmäßig zu staubsaugen. Auch ist in längeren Zeitabständen (zum Beispiel jährlich) eine Grundreinigung vorzunehmen, mittels Shampoonieren (Schaumreinigung) oder Sprühextraktionsverfah- ren (Einbringen der Reinigungslösung in den Teppich unter Druck und Absaugen der Flüssigkeit im selben Arbeitsgang). Hartfußböden sind regelmäßig zu fegen und bei Bedarf feucht zu wischen. Der Müll ist in Behältern mit Deckeln zu sammeln und regelmäßig zu leeren.
- Hygiene in Gemeinschaftsräumen und Fluren
2.1 Lufthygiene Mehrmals täglich ist in den Aufenthaltsräumen eine Stoßlüftung beziehungsweise Querlüftung durch vollständig ge- öffnete Fenster über etwa 5 Minuten vorzunehmen. In den Zimmern der Bewohnerinnen und Bewohnern ist regel- mäßiges Lüften ebenso notwendig. Lüftungsanlagen sind mindestens einmal jährlich einer Sichtkontrolle und gege- benenfalls einer Reinigung zu unterziehen.
2.2 Reinigung der Fußböden, Einrichtungsgegenstände Für Reinigungsmittel ist ein abschließbarer Aufbewahrungsort vorzusehen. Hartfußböden sind täglich feucht zu reini- gen. Teppichböden sind regelmäßig zu staubsaugen, auch ist in längeren Zeitabständen (zum Beispiel jährlich) eine Grundreinigung vorzunehmen (zum Beispiel jährlich mittels Sprühextraktionsverfahren). Tische und sonstige Einrich- tungsgegenstände sind regelmäßig je nach Materialbeschaffenheit trocken abzuwischen beziehungsweise feucht zu reinigen. Decken, Bezüge, Gardinen sind regelmäßig bei höchstzulässiger Temperatur zu waschen.
2.3 Bettwäsche Bettwäsche ist unabhängig von den verschiedenen Bettwäschekonzepten (Bewohnerinnen und Bewohner waschen selber, die Wäsche wird gestellt) grundsätzlich 14tägig zu wechseln.
- Hygiene im Sanitärbereich
3.1 Ausstattung Es sind personenbezogene Handtücher oder Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist aus hygienischen Gründen Stückseife in Gemeinschaftssanitärbereichen nicht zu verwenden. Stattdessen sind Seifenspender bereitzu- stellen. Die Damentoiletten sind mit Hygieneeimern mit Müllbeutel auszustatten.
3.2 Reinigung Waschbecken, Duschen, Toiletten und Fußböden sind täglich feucht zu reinigen. Die Reinigung und Instandhaltung der gegebenenfalls vorhandenen Be- und Entlüftungsanlagen in den Sanitärräumen sind regelmäßig zu veranlassen.
- Küchenhygiene
4.1 Gemeinschaftsküche Jede Bewohnerin und jeder Bewohner hat die Küche nach der Benutzung zu säubern und seinen Müll zu entsorgen. Der Küchenfußboden ist nach Gebrauch der Küche feucht zu reinigen.
4.2 Bewirtschaftete Küchen
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4.2.1 Allgemeine Anforderungen Personen mit einer Krankheit, einem Krankheitsverdacht oder einer Ausscheidung von Erregern im Sinne von § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen in der Küche nicht beschäftigt werden. Offene Wunden dürfen nicht mit Lebens- mitteln in Berührung kommen. Zum Schutz ist die Wunde mit einem wasserdichten Pflaster oder einem Verband und Gummihandschuh oder Gummifingerling abzudecken. Das Küchenpersonal ist gemäß § 43 IfSG einmal jährlich über die Tätigkeitsverbote zu belehren. Das Küchenpersonal ist außerdem einmal jährlich lebensmittelhygienisch zu schu- len.
4.2.2 Händedesinfektion Eine Händedesinfektion mit Mitteln für den Küchenbereich der Liste des Verbundes für angewandte Hygiene (VAH) ist in folgenden Fällen erforderlich: bei Arbeitsbeginn und nach Pausen, bei Husten, Niesen in die Hand, nach Gebrauch eines Taschentuchs, nach dem Toilettenbesuch, nach Arbeiten mit kritischer Rohware, zum Beispiel rohes Fleisch, Geflügel.
Die Durchführung der hygienischen Händedesinfektion hat sorgfältig zu erfolgen unter Einbeziehung aller Innen- und Außenflächen einschließlich der Handgelenke, Fingerzwischenräume, Fingerspitzen, Nagelfalz, Daumen. Bitte die Menge des Desinfektionsmittels, 3-5 ml, und 30 Sekunden Einwirkungszeit pro Händedesinfektion beachten. Hände- desinfektionsmittel sollte über einen Wandspender angeboten werden, der nicht wieder befüllt werden und nur als Originalgebinde verwendet werden darf.
4.2.3 Flächenreinigung und -desinfektion Fußböden im Küchenbereich sind täglich feucht zu reinigen. Flächen, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, sind ebenfalls gründlich mit Reinigungsmittel zu reinigen. Eine Flächendesinfektion mit Desinfektionsmitteln aus der Liste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) ist erforderlich nach Arbeiten mit kritischer Rohware, zum Beispiel rohes Fleisch, Geflügel.
Durchführung: Das Flächendesinfektionsmittel wird gebrauchsfertig geliefert oder ist vor der Verwendung mittels geeigneter Do- sierhilfe (Messbecher) zuzubereiten. Das Desinfektionsmittel wird durch eine Wisch-Desinfektion aufgebracht. Bei allen routinemäßigen Desinfektionsarbeiten kann eine Fläche wieder benutzt werden, sobald sie sichtbar trocken ist. Bei Desinfektionsmaßnahmen im Lebensmittelbereich muss die angegebene Einwirkzeit vor Wiederbenutzung der Fläche abgewartet werden. Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind danach mit klarem Wasser abzuspülen.
4.2.4 Lebensmittelhygiene Um einem Qualitätsverlust von Lebensmitteln durch den Befall von Schädlingen/ Mehlwürmern vorzubeugen, sind Lebensmittel sachgerecht zu verpacken (zum Beispiel Umverpackungen, Eimer) und die Verpackungen mit dem An- bruchsdatum/ Verarbeitungsdatum und einer Inhaltskennzeichnung zu versehen. Folgende betriebseigene Kontrollen der Lebensmittel sind durchzuführen:
Wareneingangskontrolle auf Verpackung, Haltbarkeit, diverse Schäden an Waren. Tägliche Temperaturkontrolle in Kühleinrichtungen. Die Temperatur darf im Kühlschrank nicht über 7°C, in Gefriereinrichtungen nicht über -18°C ansteigen. Regelmäßige Überprüfung der Mindesthaltbarkeitsdaten. In Küchen, in denen regelmäßig gekocht wird, sind Rückstellproben in Absprache mit dem Lebensmittelüber- wachungsamt zu nehmen.
Die Betriebskontrollen sind schriftlich zu dokumentieren.
Die Kosten für vorbeugende Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sind durch den Auftragnehmer zu tragen.
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4.2.5 Tierische Schädlinge Die Küchen für die Bewohnerinnen und Bewohner sind regelmäßig auf Schädlingsbefall zu kontrollieren, bei Befall sind Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch eine Fachfirma zu veranlassen. Lebensmittelabfälle müssen zum Schutz vor Ungeziefer in verschließbaren Behältern gelagert werden. Die Behälter sind nach jeder Leerung zu reini- gen. Küchenfenster, die ins Freie geöffnet werden können, sind mit Insektengitter auszustatten. Die Kosten für Maß- nahme der Schädlingsbekämpfung trägt der Auftraggeber, sofern die vorbeugende Schädlingsbekämpfung durch den AN erfolgt ist.
- Trinkwasserhygiene
Sofern durch zentrale Warmwasserspeicher Duschen mit Warmwasser versorgt werden, ist einmal jährlich eine ori- entierende Untersuchung auf Legionellen entsprechend der aktuellen Trinkwasserverordnung 2001 (2. Änderung der TWVo 2008) und DVGW-Arbeitsblatt W 551 erforderlich. Die Beauftragung einer Legionellenuntersuchung und die Kosten trägt das Facilitymanagement. Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind regelmäßig im Rahmen der nor- malen Reinigung durch den Reinigungsdienstleister zu entfernen.
- Erste Hilfe
6.1 Versorgung von Bagatellwunden Bei Bagatellwunden ist die Wunde vor dem Verband mit Leitungswasser (Trinkwasser) zu reinigen. Die Ersthelferin oder der Ersthelfer trägt dabei Einmalhandschuhe und desinfiziert sich vor und nach der Hilfeleistung die Hände.
6.2 Behandlung kontaminierter Flächen Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Tragen von Einmalhandschuhen mit einem VAH- gelisteten Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch zu reinigen und die betroffene Fläche anschließend nochmals regelrecht zu desinfizieren.
6.3 Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens Gemäß Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention BGV A1“ enthalten folgende Verbandkästen geeigne- tes Erste-Hilfe-Material:
• Großer Verbandkasten nach DIN 13169 oder „Verbandkasten-E“ • Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 oder „Verbandkasten C“
Zusätzlich sind ein alkoholisches Händedesinfektionsmittel und ein Flächendesinfektionsmittel bereitzustellen. Ver- brauchte Materialien (zum Beispiel Einmalhandschuhe, Pflaster) sind umgehend zu ersetzen, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen. Insbesondere ist das Ablauf- datum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen.
6.4 Notrufnummern Polizei 110 Feuerwehr 112 Kinderarzt _____________ Notarzt _____________
Informationszentrale gegen Vergiftungen am Zentrum für Kinderheilkunde, Universitätsklinikum Bonn www.gizbonn.de Tel.: 0228 19240
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- Meldepflicht
Bei Auftreten meldepflichtiger Krankheiten nach IfSG ist die Leitung der Einrichtung zur Meldung an das Gesund- heitsamt verpflichtet. Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an das zuständige Gesundheitsamt.
- Abkürzungen, Bezugsadressen, Literatur
DVG Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft Geschäftsstelle Friedrichstr. 17 35392 Gießen Tel.: 0641 24466, Fax 0641 25375 www.dvg.net (Abruf: 31.05.2013)
DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. Josef-Wirmer-Str. 1-3 53058 Bonn Tel. 0228 9188-5 Fax 0228 9188-990 Email: info@dvgw.de www.dvgw.de (Abruf: 31.05.2013)
IfSG Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist
LMHV Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist
VAH Verbund für angewandte Hygiene Desinfektionsmittel-Liste des VAH zu beziehen bei: mhp-Verlag GmbH Vertrieb Marktplatz 13 65183 Wiesbaden oder online unter www.vah-online.de (Abruf: 31.05.2013)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention vom 1. Januar 2004. BGV A 1. Aktualisierter Nachdruck Januar 2009. Zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag unter www.arbeitssicherheit.de.
aid infodienst e. V. und Bundesinstitut für Risikobewertung (Hrsg.): Hygieneregeln in der Gemeinschaftsgastronomie. 2013.
Merkblatt zu Hygieneregeln in 8 Sprachen als Download abrufbar: www.bfr.bund.de/de/presseinformation/2013/12/kochen_in_grosskuechen__speisen_ sicher_zubereiten-186725.html
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Anlage 3. Meldekette zu besonderen Vorkommnissen
Die jeweilige Schichtleitung hat innerhalb von 90 Minuten nach Schichtbeginn die Einrichtungsleitung der jeweiligen Einrichtung per Email darüber zu informieren, welche Mitarbeitende in der aktuellen Schicht anwesend sind, bzw. ob es zu Ausfällen, Unterbesetzungen etc. gekommen ist. Das jeweilige Betreuungsunternehmen hat bei Kenntnis von besonderen Vorkommnissen unverzüglich Meldung an die Einrichtungsleitung zu machen. Stellt der Betreuungsdienst ein besonderes Vorkommnis fest, so ist unverzüglich die Schichtleitung, und von dieser die Betreuungsdienstleitung, darüber zu informieren. Die Schichtleitung notiert das Ereignis unter Angabe der in der unten angefügten Tabelle benannten Punkte im Berichtsbuch, und informiert unverzüglich – bei Anwesenheit der Betreuungsdienstleitung in Rücksprache mit dieser – die Einrichtungsleitung. Parallel dazu hat die Information kenntnishalber an die Sicherheitsdienstleitung zu erfolgen. Bei besonderen Vorkommnissen außerhalb der Dienstzeiten der Einrichtungsleitung hat die Schichtlei- tung unverzüglich die Betreuungsdienstleitung und die Hotline des Landes/der zuständigen Bezirksre- gierung anzurufen und Meldung zu machen. Die weiteren Veranlassungen (Information an Polizei, Feuerwehr, sonstige Behörden und hoheitliche Stellen etc.) obliegen der Einrichtungsleitung bzw. in deren Abwesenheit der Betreuungsdienstleitung in Abstimmung mit der Hotline des Landes/der zuständigen Bezirksregierung. Sind in Ausnahmefällen weder die Vertretung des Landes/der Bezirksregierung, noch die Betreuungsdienstleitung zu errei- chen, hat die Schichtleitung die Polizei zu informieren, soweit eine konkrete Gefahr für die Einrichtung oder die Bewohnerinnen/Bewohner nicht auszuschließen ist.
Muster-Meldebogen für Vorkommnisse:
| Ereignis | Was ist geschehen? (genaue Sachverhaltsdarstellung, Tatbestand, Handlung, Schaden, Vorfall, Vorkommnis, Ereignis in Stichworten angeben) Wie, Womit, Warum? |
|---|---|
| Ereigniszeitraum | Wann ist es geschehen? (Tag, Datum, Uhrzeit) |
| Beteiligte Personen | Wer war in welcher Rolle beteiligt? Zeugen, Mitarbeitende etc. na- mentlich und umfassend auflisten! |
| Ereignisort | Wo ist es geschehen? (genaue Ortsangabe des Schadens, des Er- eignisses bzw. der Wahrnehmung) |
| Feststellungszeitpunkt | Wann und durch wen wurde das Ereignis festgestellt? Alle Namen erfassen! |
| Benachrichtigungszeitraum | Wann erfolgte Meldung an Land/BezReg, Betreuungsdienstleister (Polizei, Feuerwehr, bzw. sonstige Behörden) |
| Durchgeführte Maßnahmen | Was wurde durch wen unternommen? |
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Anlage 4. Personal
- Allgemeine Anforderungen an das einzusetzende Personal
Der Auftragnehmer erfüllt den Auftrag mit fachkundigen und zuverlässigen Kräften, für deren Einsatz und Kon- trolle er verantwortlich ist. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, erlässt der Auftragnehmer klare Dienst- anweisungen für seine Beschäftigten. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 97 a AufenthG Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen zum Termin einer Abschiebung sowie zum konkreten Ablauf einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 S.1 AufenthG Geheimnisse oder Nachrichten nach § 353 b StGB und ihre Offenbarung ggf. strafbewehrt ist. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass dies dem von ihm eingesetzten Personal bekannt ist.
Alle Beschäftigten sind vor ihrem Einsatz von dem Auftragnehmer einzuweisen und einzuarbeiten. Der Auf- tragnehmer schult und bildet seine Beschäftigten fort gemäß dem von ihm erstellten, im Vergabeverfahren vorgelegten und während der Vertragsausführung in Abstimmung mit dem Auftraggeber fortzuschreibenden Schulungs- und Fortbildungskonzept unter Beachtung des LGSK NRW.
Es wird erwartet, dass das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal den besonderen Anforderungen dieses Dienstes in psychischer und physischer Hinsicht gewachsen ist. Das eingesetzte Personal muss ausreichend flexibel sein und über die Fähigkeit verfügen, sich auf einen ständig wechselnden Personenkreis und Personen aus anderen Kulturkreisen einzustellen. Erwartet werden zudem geschlechter- und kultursensible Kompeten- zen.
Es sind stets Personen einzusetzen, die die deutsche Sprache (kein starker Dialekt) in Wort und Schrift beherr- schen; soweit möglich werden Personen eingesetzt, die auch Sprachen der Hauptherkunftsländer sprechen.
Übersetzungsleistungen:
Das vom Auftragnehmer (AN) eingesetzte Personal ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit mündliche Übersetzungs- und Sprachmittlungsleistungen auch für andere in der Einrichtung tätige Dienstleister zu er- bringen, soweit
o die jeweilige Angelegenheit keine rechtsverbindlichen Erklärungen, Willenserklärungen oder sonsti- gen rechtlichen Verpflichtungen zum Gegenstand hat und o der betreffende Dienstleister nicht über die für die Kommunikation erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
Das Personal des AN ist nicht berechtigt und nicht verpflichtet, Übersetzungen von Dokumenten, Erklärun- gen oder sonstigen Inhalten vorzunehmen, die durch Unterschrift bestätigt, rechtsverbindlich abgegeben, beglaubigt oder anderweitig mit rechtlicher Wirkung versehen werden sollen.
Bestehen Zweifel an der sprachlichen Verständlichkeit, inhaltlichen Richtigkeit oder fachlichen Einordnung einer Übersetzung, hat das Personal des AN dies unverzüglich dem zuständigen Ansprechpartner des Auf- traggebers (AG) mitzuteilen. In solchen Fällen darf die Übersetzung nur im Rahmen der eigenen Sprach- kenntnisse erfolgen. Eine Gewähr für die fachliche oder rechtliche Richtigkeit wird nicht übernommen.
Die Verpflichtung zur Erbringung von Übersetzungsleistungen erstreckt sich insbesondere auf die Unterstüt- zung der Kommunikation in den Bereichen Sanitätsdienst und Kantine. Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 87
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Die Übersetzung medizinischer Diagnosen, Befunde, ärztlicher Einschätzungen oder sonstiger medizinischer Fachinhalte durch das Personal des AN ist zulässig, jedoch nicht verpflichtend. Das Personal des AN kann die Übersetzung solcher Inhalte insbesondere dann ablehnen, wenn Zweifel an der fachlichen Verständlichkeit oder der korrekten Wiedergabe der medizinischen Informationen bestehen.
Die vom Personal des AN erbrachten Übersetzungsleistungen dienen ausschließlich der allgemeinen sprachli- chen Unterstützung und ersetzen weder eine professionelle Dolmetscherleistung noch eine fachliche, medi- zinische oder rechtliche Beratung.
- Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen können in den Leistungsbeschreibungen zu den einzelnen Leistungsbereichen enthalten sein.
- Persönliche Eignung des Personals
Die Beschäftigung von Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 225, 232 bis 233a, 234, 235, 236, 263 oder 264 StGB verurteilt worden sind, ist unzulässig. Vor der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von maximal vier Jahren ist ein Führungszeugnis nach § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz ohne für die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit relevante Ein- tragungen (z.B. Körperverletzung, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate ist. Im Übrigen gilt § 44 Absatz 3 Asylgesetz. Für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist vor der Einstellung ein Führungs- zeugnis gemäß § 30 b Bundeszentralregistergesetz ohne für die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit rele- vante Eintragungen (z.B. Körperverletzung, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch, Sexual- und Staats- schutzdelikte) vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate ist. Sofern dies rechtlich und tatsächlich möglich ist, empfiehlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer, bei An- haltspunkten für eine nicht strafurteilsfreie Vergangenheit, die sich beispielsweise aus dem Lebenslauf erge- ben könnten, oder bei Anhaltspunkten, die auf einen längeren, nicht näher zu spezifizierenden Voraufenthalt im Ausland hindeuten, von den Bewerberinnen und Bewerbern ein Führungszeugnis aus dem Herkunftsstaat zu verlangen. Dies gilt insbesondere für Drittstaatsangehörigen. Der Auftraggeber behält sich vor, auch zu späteren Zeitpunkten die erneute Vorlage eines aktuellen Füh- rungszeugnisses nach § 30 a Absatz 1 bzw. § 30 b Bundeszentralregistergesetz zu verlangen. Für alle Beschäftigten ist eine Eigenerklärung vorzulegen, dass keine für die Tätigkeit relevanten Vorstrafen (z.B. Körperverletzungs-, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauchs-, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorlie- gen und aktuell kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder strafgerichtliches Verfahren anhän- gig ist.
- Vorstellung des einzusetzenden Personals und Ablehnungsrecht des Auftraggebers Rechtzeitig -in der Regel sechs Wochen vor Einsatzbeginn- übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber für das eingeplante Personal einrichtungsscharf jeweils die u.a. Unterlagen per E-Mail, Own Cloud, per Boten oder auf dem Postweg. Im Rahmen der Auftragsvergabe ist jede Person konkret für eine Einrichtung nur einmal zu benennen. Dies schließt nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber jedoch einen Einsatz in einer
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anderen Einrichtung nicht aus. In begründeten Einzelfällen kann die 6-Wochen-Frist durch eine Einzelfallent- scheidung des Auftraggebers verkürzt werden.
(1) die Personaldaten (Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten); (2) ein Kurzprofil (1 DIN A4-Seite pro Person) über den beruflichen Werdegang und die persönliche Qua- lifikation (3) Kopie des nach Ziffer 3 vorzulegenden Führungszeugnisses (nicht älter als sechs Monate bei Abgabe); (4) Kopien der Ausbildungsnachweise (IHK-Nachweise, Nachweise über evtl. geforderte Zusatzqualifika- tion, etc.); (5) eine Eigenerklärung der jeweiligen Personen, dass keine für die Tätigkeit relevanten Vorstrafen (Kör- perverletzungs-, Betäubungs-, Arzneimittelmissbrauchs-, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorliegen und aktuell kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder strafgerichtliches Verfahren an- hängig ist (6) Nachweis über eine erfolgte Masernschutzimpfung durch Vorlage einer beglaubigten Kopie eines Impfausweises oder Vorlage eines ärztlichen Attestes. Bei bereits erlittener Krankheit ist dies durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Ausgenommen von der Impfpflicht sind Personen, die vor 1971 geboren sind.
Für die Sozialbetreuerinnen und Sozialbetreuer ist immer anzugeben, ob diese als besonders qualifizierte So- zialbetreuerinnen und Sozialbetreuer eingesetzt werden sollen (25% pro Tagschicht).
Der Auftraggeber ist berechtigt, vorgestellte Beschäftigte abzulehnen oder eine einmal erteilte Zusage zurück- zunehmen,
wenn die Beschäftigten nicht rechtzeitig persönlich vor Einsatzbeginn mit vollständigen Unterlagen vor- gestellt wurden, wenn die Beschäftigten die an ihre Eignung / Qualifikation gestellten Anforderungen nicht erfüllen, wenn Sicherheitsbedenken bestehen oder wenn das nach Ziffer 3 vorzulegende Führungszeugnis relevante Eintragungen (z.B. Körperverletzung, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch, Sexual- und Staatsschutzdelikte) aufweist
Der Auftragnehmer hat dieser Forderung unverzüglich Folge zu leisten und geeignetes Ersatzpersonal entspre- chend vorzustellen.
Sofern ein Beschäftigter des Auftragnehmers in nicht unerheblichem Maße gegen seine ihm obliegenden Pflich- ten verstößt – dazu zählt insbesondere ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht in Zusammenhang mit Rückführungen oder Dublin-Überstellungen -, kann der Auftraggeber den Austausch der eingesetzten Person verlangen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Personal möglichst langfristig bei dem Auftraggeber einzusetzen. Sofern dies ausnahmsweise (z.B. bei Krankheit, Kündigung des Beschäftigten, etc.) nicht möglich ist, hat der Auftrag- nehmer den Auftraggeber unverzüglich über den Ausfall zu informieren und gleichwertigen Ersatz zu stellen. Für diesen sind ebenfalls unverzüglich die genannten Unterlagen einzureichen. Änderungen vor Einsatzbeginn und während des Einsatzes sind unverzüglich der hierfür benannten Ansprechperson mitzuteilen.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 89
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Nachweise über nach der Leistungsbeschreibung verpflichtend durchzuführende Schulungen oder Fortbildun- gen sind dem Auftraggeber zwingend spätestens mit dem Tage der Leistungsaufnahme zu übermitteln.
- Personalschlüssel
Für einzelne Leistungsbereiche sind Mindestpersonalschlüssel angegeben. In den anderen Leistungsbereichen gibt es keine Vorgabe des Auftraggebers. Personal, das auf einen vorgegebenen Personalschlüssel angerech- net wird, darf nicht in anderen Leistungsbereichen eingesetzt werden, soweit es nicht ausdrücklich in der Leis- tungsbeschreibung vorgesehen ist.
Dabei ist zu beachten, dass für eine Vollzeitstellenäquivalent im Personalschlüssel wöchentlich mindestens 38,5 Stunden und für eine Teilzeitstelle mindestens 19,25 Stunden zugrunde gelegt werden. Wird ein Vollzeit- stellenäquivalent (ggf. anteilig) durch mehrere Personen besetzt, so ist sicherzustellen, dass eine Funktions- wahrnehmung sowohl in dem genannten Leistungsumfang, als auch über die entsprechende zeitliche Dauer wöchentlich gewährleistet ist. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Sofern Personen, die ihren Bundesfreiwilligendienst, die ihr freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableis- ten, die als geringfügig Beschäftigte, als Praktikanten und/oder als Ehrenamtliche (siehe Anlage 6 Einbindung Ehrenamt) und Geflüchtete mit Arbeitsgelegenheit tätig sind eingesetzt werden, erfolgt keine Anrechnung der Stellen bzw. Stellenanteile auf den Personalschlüssel.
- Aufsicht
Der Auftragnehmer wird seine Arbeitskräfte während der Arbeit im erforderlichen Umfang beaufsichtigen.
- Vertretung
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass durch Krankheit, Urlaub, Fortbildung und sonstige Ausfälle des Personals die übernommenen Aufgaben nicht beeinflusst werden und die geschuldete Personaldecke nicht unterschritten wird. Bei Ausfall ist die Vertretung des Fachpersonals durch mindestens entsprechend qualifiziertes Personal zu gewährleisten.
Dieses gilt auch, wenn der Auftraggeber den Einsatz eines Beschäftigten aus sachlichen Gründen ablehnt. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen innerhalb einer angemessenen Zeit zur Ersatzgestellung mit ausreichend eingewiesenen Kräften verpflichtet.
- Dienstpläne
Der Auftragnehmer erstellt die Dienstpläne im Einklang mit den einschlägigen Arbeitsschutzregelungen und informiert seine Beschäftigten mit angemessenem Vorlauf über die Dienstzeiten.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 90
[Seite 91]
Der Auftragnehmer übergibt der Einrichtungsleitung die Dienstpläne im Monatsrhythmus, spätestens eine Woche vor Beginn des jeweiligen Monats per E-Mail in digitaler Form. Über Änderungen an den Dienstplänen unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich per E-Mail in digitaler Form. Kopien müssen jederzeit für den Auftraggeber vor Ort einsehbar sein. Die Betreuungsleitung informiert die Einrichtungsleitung binnen 90 Minuten nach Beginn jeder Schicht per E-Mail über die tatsächlich anwesenden Beschäftigten.
- Einsatz von Nachunternehmern
Bei Einsatz von Nachunternehmern gelten die vorgenannten Punkte entsprechend.
- Ausweis
Für die Beschäftigten des Auftragnehmers ist auf Kosten des Auftragnehmers ein Dienstausweis mit Lichtbild zu erstellen und auszuhändigen; der Ausweis ist während der Tätigkeit in der Einrichtung ununterbrochen sichtbar am Körper zu tragen. Bei jedem Betreten und Verlassen der Einrichtung ist der Dienstausweis dem Sicherheitsdienstleister an der Pforte vorzuzeigen.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 91
[Seite 92]
Anlage 5. Einbindung Ehrenamt
- Einsatz von ehrenamtlichen Kräften
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll sich der Auftragnehmer von ehrenamtlichen Kräften un- terstützen lassen. Ein Einsatz von minderjährigen Ehrenamtlichen darf nur nach vorheriger Abstim- mung mit der zuständigen Bezirksregierung erfolgen. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Per- sonensorgeberechtigten ist beizubringen. Die Verantwortung für die Aufgabenerledigung verbleibt beim Auftragnehmer. Mit jeder ehrenamtlich tätigen Person hat der Auftragnehmer eine Vereinba- rung gemäß dem Muster unter Ziffer 5. dieser Anlage abzuschließen. Abweichungen vom Muster sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Der Auftragnehmer beaufsichtigt die ehrenamtlichen Kräfte bei ihrer Tätigkeit im erforderlichen Um- fang.
- Führungszeugnis
Der Einsatz von Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 225 232 bis 233a, 234, 235, 236, 263 oder 264 StGB verurteilt worden sind, ist unzulässig. Jede ehrenamtliche Helferin/jeder ehrenamtliche Helfer hat vor Aufnahme einer dauerhaften ehren- amtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen dem Auftragnehmer gegenüber ein aktuelles Füh- rungszeugnis nach § 30a Absatz Bundeszentralregistergesetz ohne für die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit relevante Eintragungen (z.B. Körperverletzung, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch, Se- xual- und Staatsschutzdelikte) und nicht älter als sechs Monate vorzulegen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union legen ein Führungszeugnis nach § 30b Bundeszentralregistergesetz ebenfalls ohne für die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit relevante Eintragungen (z.B. Körperverletzung, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch, Sexual- und Staatsschutzdelikte) und nicht älter als sechs Monate vor. Im Übrigen gilt § 44 Absatz 3 Asylgesetz. Der Auftraggeber behält sich vor, auch zu späteren Zeitpunkten die erneute Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 bzw. § 30b Bundeszentralregistergesetz zu verlangen.
- Anzeige gegenüber dem Auftraggeber
Zeugnisbeibringung und Tätigkeitsaufnahme hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber un- verzüglich anzuzeigen.
- Ausweis
Der ehrenamtlichen Helferin/dem ehrenamtlichen Helfer ist auf Kosten des Auftragnehmers ein Dienstausweis mit Lichtbild zu erstellen und auszuhändigen. Der Ausweis ist während der Tätigkeit in der Einrichtung ununterbrochen sichtbar am Körper zu tragen. Bei jedem Betreten und Verlassen der Einrichtung ist der Dienstausweis dem Sicherheitsdienstleister an der Pforte vorzuzeigen.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 92
[Seite 93]
- Masernschutz Nach § 20 Absätze 8 bis 14 des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfpräven- tion müssen Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und die in einer Einrichtung nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 (Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern) untergebracht oder tätig sind, einen ausrei- chenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität bzw. medizinischen Kontraindikation einer Masernschutzimpfung nachweisen.
Dazu ist folgender Nachweis vorzulegen:
- einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht,
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie auf- grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
- eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
Personen, die in den Einrichtungen tätig sind, haben der Leitung vor Beginn ihrer Tätigkeit den o.g. Nachweis vorzulegen. Wird der Nachweis nicht erbracht, darf die Person nicht in der Einrichtung tätig werden.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 93
[Seite 94]
- Mustervereinbarung
Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern
in Flüchtlingsaufnahmeeinrichtungen des Landes NRW
Zwischen Frau/Herrn
.....................................................................................................................................
(ehrenamtliche Helferin/ehrenamtlicher Helfer)
und
der Betreuungsorganisation .....................................................................................
Adresse ........................................................................................................................
Ansprechperson ........................................................................................................
wird folgende Vereinbarung geschlossen, die im Sinne einer guten Zusammenarbeit die
jeweiligen Aufgaben und Pflichten verständlich regelt:
Aufgaben und Einsatzort:
Die ehrenamtliche Helferin/ der ehrenamtliche Helfer steht für folgende Tätigkeiten zur
Verfügung: ...................................................................................................................
.....................................................................................................................................
.....................................................................................................................................
.....................................................................................................................................
.....................................................................................................................................
(Beschreibung des Aufgabenfeldes)
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[Seite 95]
Geplanter Einsatzort: ...................................................................................................
Die Betreuungsorganisation steht Ihnen mit ihren Mitarbeitenden mit Informationen und
Hilfe zur Verfügung und unterstützt Sie insbesondere in der Einarbeitungszeit, damit Sie
rasch in die Aufgaben eingeführt werden und Ihre Tätigkeit kompetent erfüllen können. Das
konkrete Tätigkeitsfeld sowie alle relevanten Informationen wie Zeitumfang, Beginn etc. wer-
den in Absprache mit der jeweiligen Ansprechperson vereinbart. Veränderungen sind nach
Absprache grundsätzlich jederzeit möglich. Anregungen, Ideen und Kritik können im Sinne
einer konstruktiven gemeinsamen Zusammenarbeit jederzeit eingebracht werden.
Die ehrenamtliche Helferin/der ehrenamtliche Helfer übernimmt ihre/seine Tätigkeit frei-
willig, ehrenhalber und unentgeltlich. Die übertragenen Aufgaben werden unter Beachtung
der betrieblichen Ordnung und Hausordnung sachgerecht erfüllt. Bei Fragen und Problemen
wendet sie/er sich rechtzeitig an ihre/seine Ansprechperson. Bei Krankheit oder Verhinde-
rung informiert sie/er ihre/seine Ansprechperson rechtzeitig und sichert zu, sich an Abspra-
chen zu halten.
Vor Aufnahme der Tätigkeit legt die Helferin/der Helfer der Betreuungsorganisation gemäß
Anlage 6 ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 bzw. § 30b Bundeszentralregisterge-
setz ohne für die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit relevante Eintragungen (z.B. Kör-
perverletzung, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch, Sexual- und Staatsschutzdelikte)
vor, das nicht älter als sechs Monate ist. Die Kosten übernimmt der Auftragnehmer.
Unfallschutz und Haftung:
Während ihres Einsatzes sind alle Helferinnen und Helfer durch eine Haftpflicht- und Unfall-
versicherung der Betreuungsorganisation geschützt.
Bei verursachten Schäden haftet die/der Ehrenamtliche gegenüber der Betreuungsorgani-
sation und Dritten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Aufhebung, Kündigung und Widerruf:
Die Vereinbarung kann in beiderseitigem Einvernehmen jederzeit für beendet erklärt wer-
den.
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 95
[Seite 96]
Verschwiegenheitserklärung:
Die ehrenamtliche Helferin/der ehrenamtliche Helfer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit
über bekannt gewordene betriebliche Vorgänge und die Identität sowie weitere Informatio-
nen über die Bewohnerinnen und Bewohner. Sie/er sichert ausdrücklich zu, alle Informatio-
nen sowohl in Bezug auf die Flüchtlingsaufnahmeeinrichtung wie auch über betriebsinterne
Abläufe in der Betreuungsorganisation vertraulich zu behandeln.
Zusatzerklärung:
Die ehrenamtliche Helferin/der ehrenamtliche Helfer bestätigt, dass eine Belehrung über die
gesundheitlichen Anforderungen nach § 35 Infektionsschutzgesetz stattgefunden hat.
Wir wünschen Ihnen viel Freude bei Ihrer Tätigkeit und freuen uns auf eine gute Zusam-
menarbeit!
Ort, Datum ................................................ Ort, Datum ............................................
.................................................................. ..............................................................
(Helferin/Helfer) (Betreuungsorganisation)
Ansprechperson bei Fragen zum Versicherungsschutz und im Schadensfall:
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 96
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Anlage 6. Muster-Berichtsbuch
-
Datum:
-
Anwesendes Personal (bitte Vornamen und Nachname eintragen):
| Anwesenheit Betreuungs- personal | Anwesenheit Kinderbetreuung | Unterschrift | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 1. Schicht | 1 (Leitung) | 13 14 15 16 17 18 19 20 | 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Meldung per Mail an Einrichtungsleitung erfolgte um Uhr Unterschrift Schichtleitung | ||
| 2 | |||||
| 3 | |||||
| 4 | |||||
| 5 | |||||
| 6 | |||||
| 7 | |||||
| 8 | |||||
| 9 | |||||
| 10 | |||||
| 11 | |||||
| 12 | |||||
| 2. Schicht | 1 (Leitung) | 13 14 15 16 17 18 19 20 | 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Meldung per Mail an Einrichtungsleitung erfolgte um Uhr Unterschrift Schichtleitung | ||
| 2 | |||||
| 3 | |||||
| 4 | |||||
| 5 | |||||
| 6 | |||||
| 7 | |||||
| 8 | |||||
| 9 | |||||
| 10 | |||||
| 11 | |||||
| 12 | |||||
| 3. Schicht | 1 (Leitung) | 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Meldung per Mail an Einrichtungsleitung erfolgte um Uhr Unterschrift Schichtleitung | |||
| 2 | |||||
| 3 | |||||
| 4 | |||||
| 5 | |||||
| 6 | |||||
| 7 | |||||
| 8 | |||||
| 9 | |||||
| 10 | |||||
| 11 | |||||
| 12 |
| 1 | 2 |
|---|---|
| 3 | 4 |
| 5 | 6 |
| 7 | 8 |
| 9 | 10 |
| 11 | 12 |
| 13 | 14 |
| 15 | 16 |
| 17 | 18 |
| 19 | 20 |
| 1 | 2 |
|---|---|
| 3 | 4 |
| 5 | 6 |
| 7 | 8 |
| 9 | 10 |
| 11 | 12 |
| 13 | 14 |
| 15 | 16 |
| 17 | 18 |
| 19 | 20 |
| 1 | 2 |
|---|---|
| 3 | 4 |
| 5 | 6 |
| 7 | 8 |
| 9 | 10 |
| 11 | 12 |
Sollten Personen aufgrund von Krankheiten den Dienst frühzeitig verlassen, so ist das Dienstende in die Tabelle einzutragen.
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[Seite 98]
- Transfers: angereiste Personen: ____(Anzahl) abgereiste Personen: ____(Anzahl)
zu reinigende Zimmer aufgrund von Abreisen: _____________________________
- Abwesenheitskontrolle: Folgende Bewohnerinnen/ Bewohner sind abwesend und haben sich nicht in der Einrichtung auf- gehalten:
- Krankenhausaufenthalte: Folgende Bewohnerinnen/ Bewohner wurden heute ins Krankenhaus verbracht:
Folgende Bewohnerinnen/ Bewohner sind heute aus dem Krankenhaus entlassen worden:
- Gemeinschaftsräume: Folgende Gemeinschaftsräume standen heute nicht zur Benutzung zur Verfügung
0 Fernsehraum I 0 Frauen-Café 0 Leseraum 0 Religionsraum I 0 Religionsraum II 0 Bastelstube 0 Jugendfreizeittreff 0 Gemeinschaftsküche I
Begründung für geschlossene Gemeinschaftsräume:
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 98
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- Hausdurchgänge: Hausdurchgang durchgeführt Bereich:__________________ ____________(Kürzel und Uhrzeit)
Hausdurchgang durchgeführt Bereich:__________________ ____________(Kürzel und Uhrzeit)
Hausdurchgang durchgeführt Bereich:__________________ ____________(Kürzel und Uhrzeit)
-
Freizeit- und Sportangebote: Folgende Angebote wurden heute durchgeführt:
-
besondere Vorkommnisse (insbesondere Verpflegung/notwendiger persönlicher Bedarf):
Vergabestaffel 10- Stand: 21.08.2026 99