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Betoninstandsetzung von Überbaufertigteilträgern an Brückenbauwerken

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 16:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Nordost Außenstelle Güstrow

Sicherung von Arbeitsstellen auf Autobahnen

- Regelungen für Auftragnehmer-

  1. Allgemeines

Arbeiten im Bereich von Autobahnen sind stets mit besonderen Gefahren verbunden und beeinträchtigen in der Regel die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Die strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, besonders der StVO, StVZO, der Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21, ZTV-SA in der zzt. gültigen Fassung) ist Grundvoraussetzung für die Durchführung aller Arbeiten.

  1. Zuständigkeiten

Vor Beginn der Bauarbeiten sind bei der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordost, Außenstelle Güstrow die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.

E-Mail: verkehr-mv@autobahn.de

Sofern diese betroffen sind, sind Genehmigungen auch bei den Verkehrsbörden des nachgeordneten Netzes einzuholen.

2.1. Antragstellung nach § 45 (6) StVO zur Erteilung einer verkehrsbehördlichen Anordnung gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) § 45 Abs. 2 und Entscheidungen über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO

Inhalt des Antrages:

a) Firmenname (Anschrift, Telefon-und Fax- Nummer); b) Beauftragter Verantwortlicher der Firma mit telefonischer Erreichbarkeit; c) Art der Arbeiten; d) Bezeichnung des betroffenen Autobahnabschnittes (Richtungsfahrbahn bzw. Nebenanlagen der Autobahn); Betriebskilometer e) Anfang und Ende (zeitlich und räumlich) der Arbeitsstelle (evtl. mehrere Pläne für unterschiedliche Phasen); f) Aussagen zur Verkehrssicherung; g) Name, Anschrift und Telefonnummer des/der Verantwortlichen für die Verkehrssicherung; Nachweis nach MVAS für Autobahn h) Liste aller Subunternehmen bzw. Nachauftragnehmer; i) Einschränkungen (Durchfahrbreiten); j) Art, Inhalt und Maße für Hinweisbeschilderung, die nicht Bestandteil der Regelpläne ist. k) Mit der Antragstellung ist der gemäß Ausschreibung übergebene Regel- bzw. Verkehrszeichenplan einzureichen. Dabei sind die örtlichen Bedingungen in den Plan aufzunehmen und mit Meter-/Kilometerangabe zu versehen (Anschlussstellen, Mittelstreifenüberfahrten, Brücken usw.).

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Anträge rechtzeitig (im Regelfall 14 Tage) vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden und eine ordnungsgemäße Bearbeitung durch die Außenstelle Güstrow möglich ist. Die daraufhin angeordnete Verkehrsbeschränkung ist mit den bestätigten Regel- bzw. Verkehrszeichenplänen vom Verantwortlichen der Baufirma/Sperrfirma auf der benannten Baustelle ständig mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

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  1. Verkehrssicherung und Verkehrsregelung

Jeder Auftragnehmer hat sich vor dem Errichten einer Verkehrssperre bei der zuständigen Autobahnmeisterei anzumelden. Mit den Arbeiten auf der Baustelle darf erst begonnen werden, wenn die vorgeschriebenen Absicherungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen in Funktion getreten sind. Dabei sind die in der verkehrsrechtlichen Anordnung vorgegebenen Zeiten zum Auf- und Abbau von Sperrmaßnahmen auf den jeweiligen Autobahnen A 11 / A 19 / A 14 / A 20 / A 24 einzuhalten:

Montag ab 09:00 Uhr Freitag bis 12:00 Uhr

Für Bauarbeiten vor/nach langen Wochenenden (gesetzlichen Feiertagen) sowie am Tag vor einem langen Wochenende sind Arbeiten bis 12:00 Uhr gestattet.

In Abstimmung mit den zuständigen Autobahnmeistereien und den zuständigen Polizei- Autobahnstationen sind in Ausnahmefällen auch andere Sperrzeiten möglich. Jede nichtangeordnete Veränderung an der Beschilderung, den Verkehrsleiteinrichtungen und der Markierung durch die Auftragnehmer hat zu unterbleiben. Unbedingte Veränderungen sind der Autobahn GmbH des Bundes – Außenstelle Güstrow anzuzeigen und erst nach Erteilung einer Verkehrsrechtlichen Anordnung (Ergänzung/Änderung) auszuführen. Der Auftragnehmer hat für den bestätigten Zeitraum zu gewährleisten, dass die Beschilderung, die Verkehrsleiteinrichtungen und die Markierung voll funktionstüchtig sind.

Der in Pkt. 2.1.g. genannte Verantwortliche oder einer seiner benannten Mitarbeiter hat bei Havarien im Sperrbereich der Baustellen in der Zeit von < 60 min vor Ort die Schäden zu beseitigen und die Sperre laut Regelplan/Verkehrszeichenplan geforderten Zustand herzustellen. Weiterhin hat der Verantwortliche neben der ständigen Kontrolle, jedoch mindestens zweimal täglich die Arbeitsstelle (1-mal bei Helligkeit und 1-mal bei Dunkelheit) in der Zeit von 10:00 Uhr – 14:00 Uhr und von 22 Uhr – 02:00 Uhr im Abstand von 12 Stunden zu kontrollieren. Dabei hat er folgende Aufgaben durchzuführen:

 Kontrolle der sachgemäßen Markierung, Beschilderung, Absperrung und Beleuchtung der Arbeitsstelle gemäß Verkehrszeichen- und Markierungsplan;  Kontrolle der im Territorium veränderten Beschilderung (z. B. bei Vollsperrung einer Anschlussstelle);  beschädigte oder entwendete Teile sind unverzüglich zu ersetzen, unterbrochene Fahrbahnmarkierung sowie umgestoßene Leiteinrichtungen (Sichtzeichen) sind in Absprache mit der zuständigen AM und Autobahnpolizei zu erneuern;  Sicherstellung, dass die Warnbeleuchtung einwandfrei funktioniert und turnusgemäß gewartet wird;  Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie die Warnbeleuchtung sind regelmäßig zu reinigen;  Überwachung des verkehrsgerechten Verhaltens des Personals;  Einhaltung der allgemeinen Richtlinien und  Unterbringung der Batterien in den Leitbakenplatten bzw. unter Schutzplanken außerhalb der Fahrbahnen.

Die Kontrollen sind entsprechend nachzuweisen. Sperrmittel dürfen erst dann entfernt werden, wenn die Arbeitsstelle vollständig geräumt und gesäubert ist. Die Beräumung und Aufhebung der Sperreinrichtungen ist dem zuständigen Autobahnmeister unverzüglich zu melden. Folgen aus einer unzureichenden Beräumung trägt der Auftragnehmer.

Für den Fall, dass gemäß Bauvertrag die Sperreinrichtung von der zuständigen Autobahnmeisterei selbst durchgeführt wird, ist es dem Auftragnehmer verboten, Veränderungen an den aufgestellten Verkehrs- und Leiteinrichtungen vorzunehmen. Die Verantwortlichkeit für die Sperreinrichtung obliegt dann der Autobahnmeisterei. Seite 2 von 5

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Werden Baustellenbereiche vorübergehend für den Verkehr freigegeben, so ist sicherzustellen, dass Verkehrszeichen ungültig, Sperreinrichtungen zurückgesetzt werden. Auf dem Mittelstreifen und den befestigten Fahrbahnflächen dürfen keine und außerhalb davon erst in einer Entfernung von mehr als 4,50 m Gegenstände (Werkzeuge, Maschinen, Baumaterialien usw.) gelagert bzw. abgestellt werden. Die Lagerorte sind vorher mit dem Autobahnmeister abzustimmen.

Bei extremen Witterungsbedingungen (Sichtbehinderung durch Regen/Schneetreiben/Nebel) ist das Betreten der Autobahn bzw. sind Arbeiten zum Errichten von Sperren nicht zu beginnen bzw. einzustellen.

  1. Sonderrechte

Sämtliche bei Bau- und Unterhaltungsarbeiten im Zuge von Autobahnbetriebsstrecken Beschäftigten einschl. der Subunternehmen sind vor Arbeitsaufnahme vom Auftragnehmer eindringlich auf die vom Autobahnverkehr ausgehenden Gefahren hinzuweisen.

4.1. Sonderrechte für den Einsatz von Personal

Soweit der Einsatz von Personen erforderlich ist, dürfen diese die Fahrbahn der Autobahn nicht ohne zwingenden Grund und nur unter gebührender Rücksicht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betreten und überqueren. Sie haben dabei Warnkleidung gem. Ziff. 9 RSA 21 zu tragen. Vorsicht und Umsicht sind die wichtigsten Grundsätze bei Arbeiten im Bereich der Autobahn, besonders bei ungünstigen Sichtverhältnissen.

Mit der Durchführung von Absicherungsmaßnahmen dürfen nur volljährige Personen beauftragt werden, deren besondere Kenntnisse und Zuverlässigkeit der Aufgabenstellung entsprechen und die sich im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Kräfte befinden. Der Verantwortliche für die Sicherung von Arbeitsstellen hat einen Nachweis der Eignung und Qualifikation (explizit für Autobahnen) vorzulegen. Der Aufenthaltsort während der Arbeitspausen des Personals muss unter Ausnutzung aller organisatorischen Möglichkeiten möglichst weit außerhalb des Verkehrsraumes gelegt werden.

4.2. Sonderrechte für den Einsatz von Fahrzeugen

Soweit der Einsatz von Fahrzeugen erforderlich ist, gilt die folgende Regelung:

4.2.1. Kennzeichnung von Pkw

gemäß Pkt.7 RSA 21

4.2.2. Kennzeichnung von Lkw

gemäß Pkt.7 RSA 21

4.2.3. Kennzeichnung von Arbeitsmaschinen und Anhänger

gemäß Pkt.7.3 RSA 21

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  1. Sicherung von Arbeitsstellen auf Autobahnen
  • Anforderungen an Verkehrszeichen und Absperrgeräte-

Für die Autobahnen im Zuständigkeitsbereich der Außenstelle Güstrow werden folgende Anforderungen an die, für Baustellensperren zu verwendenden Verkehrszeichen und Absperrmittel gestellt:

5.1. Verkehrszeichen

einschließlich Zusatzschilder zur Sicherung von Baustellen müssen voll retroreflektierend Folie Typ II als Alform oder Randverstärkt ausgebildet sein.

 Seitenlänge für Dreiecksschilder 1.260 mm  Durchmesser für Rundschilder 750 mm  Aufstellhöhe Schildunterkante > 1.500 mm  Aufstellvorrichtungen o mit Fußplatten und Aufstellpfosten o nur Aufstellpfosten

Die Vorrichtungen müssen so bemessen sein, dass sie ohne zusätzliches Abspannen oder Beschweren mit Steinen, Betonplatten usw. für eine Windlast von 0,42 KN/m² standsicher sind.

Die Befestigung an Schutzplankenpfosten ist vorrangig anzuwenden.

6.2. Verkehrseinrichtungen

Vorwarnanzeiger

gem. RSA 21 Pkt. 3.5.2 sind Vorwarnanzeiger für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer - Tagessperren - einzusetzen

 Tafelhöhe 2.650 mm  Tafelbreite 1.500 mm  Bild 274 750 mm  Blink-Leuchten 300 mm

Die Verwendung von Vorwarnanzeiger mit anderen Ausmaßen ist gesondert zu beantragen und bedarf der Zustimmung durch die Außenstelle Güstrow.

Bei Arbeiten, die nicht als „Arbeitsstelle von kürzerer Dauer“ gelten (Arbeitsstelle über Nacht), sind für die Querabsperrung die Warnleuchten auf jeder Leitbake als Lauflichtanlage auszuführen.

Absperrtafeln

gem. RSA 21 Pkt. 3.4.5. sind fahrbare Absperrtafeln für den unmittelbar zu sichernden Bauabschnitt -Tagessperre - einzusetzen.

 Tafelhöhe 3.600 mm  Tafelbreite 2.200 mm  Blinkleuchten  300 mm  Bild 222 1.500 mm

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6.3. Absperrgeräte

Leitkegel

gem. RSA 21 Pkt. 3.4.4. Folie Typ >=RA 2 (entspricht Typ B) nur für Tagessperren

 Höhe 750 mm

  350 mm

 Farbe rot (leuchthellrot), weiß

Warnbaken

gem. TL- Baken Folie Typ >= RA2 (für Tages- und Dauersperren)

 Höhe 1.000 mm

 Breite 250 mm

 Farbe rot-weiß

 max. Höhe mit Fußplatte 1.250 mm

 Es dürfen nur Leitbaken, Warnbaken, Leitplatten gemäß RSA 21 Pkt. 3.4.3 verwendet werden. Es sind nur Bakenfüße zu verwenden, die gegen Verrutschen der Baken in geeigneter Weise (z.B. mittels gummierter Auflagen) gesichert sind.

Vorrübergehend gültige Markierung Ausführung gem. RSA 21 Pkt. 2.6

  1. Gebühren (nach Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Für Entscheidungen über erforderliche Ausnahmen von einer Vorschrift der StVO (z.B. Genehmigung zum Betreten der BAB; Halten auf dem Seitenstreifen, Einfahren und Ausfahren an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen) je Ausnahmetatbestand je Fahrzeug/Person werden Gebühren gem. GebOSt erhoben. Bei erforderlichen Entscheidungen zu verkehrsbehördlichen Anordnungen (durch die unteren Verkehrsbehörden des nachgeordneten Netzes (Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen) sind Gebühren gemäß GebOSt einzuplanen. Hier ist ein gesonderter Antrag bei jeder Verkehrsbehörde (z. B. Umleitungsbeschilderung bei Sperrung von AS oder sämtliche Beschilderung auf Straßen, in deren Zuständigkeitsbereich) zu stellen.

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