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Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestraße 15 – 10557 Berlin
Anweisung zum Schutz bundeseigener Kabelanlagen
der Autobahn GmbH des Bundes
K A B E L S C H U T Z A N W E I S U N G
Version 1.0
herausgegeben von
Die Autobahn GmbH des Bundes
Heidestraße 15 – 10557 Berlin
am 24.02.2023
erarbeitet in Kooperation mit den
Fachcentern für Informationstechnik und -sicherheit
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Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestraße 15 Kabelschutzanweisung Version 1.0 10557 Berlin Stand: 24.02.2023
Inhalt
I Anlagenverzeichnis .......................................................................................................................... 3
II Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................................... 4
-
Geltungsbereich / Gültigkeit ........................................................................................................... 5
-
Technische Hinweise ....................................................................................................................... 5
Grundlagen .............................................................................................................................. 5
Vorkehrungen vor dem Beginn der Baumaßnahme ............................................................... 6
Ausführung der Bauarbeiten ................................................................................................... 7
2.3.1. Abstände beim Einsatz von Maschinen / Werkzeuge ..................................................... 7
2.3.2. Geplante Freilegung ........................................................................................................ 7
2.3.3. Ungeplante Freilegung / Umgang mit Beschädigungen .................................................. 8
2.3.4. Parallelverlegung und Kreuzungen von Kabelanlagen .................................................... 9
2.3.5. Verfüllen von Baugruben ............................................................................................... 10
Verhalten auf der Baustelle ................................................................................................... 11
- Sicherheitshinweise ....................................................................................................................... 11
III Anhang........................................................................................................................................... 13
I Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Anmeldung des Bauvorhabens .............................................................................................. 13
Anlage 2: Übersicht der Kontaktdaten der zuständigen Organisationseinheiten................................. 15
Anlage 3: Nachweis der Kabelortung .................................................................................................... 16
Anlage 4: Hinweispapier für Arbeiten an beeinflussten Kabelanlagen ................................................. 19
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II Abkürzungsverzeichnis
| Abkürzung | Bedeutung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Die Autobahn | Autobahn GmbH des Bundes | ||||
| AM | Autobahnmeisterei | ||||
| AG | Aktiengesellschaft | ||||
| BGV | Berufsgenossenschaftliche Vorschriften | ||||
| DIN | Deutsche Institut für Normung | ||||
| FIT | Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit | ||||
| IT | Informationstechnik | ||||
| KSA | Kabelschutzanweisung | ||||
| KSR | Kabelschutzrohr | ||||
| LWL | Lichtwellenleiter | ||||
| Portable Document Format | |||||
| PE-HD | High Density Polyethylen (hohe Dichte) | ||||
| PVC | Polyvinylchlorid | ||||
| StGB | Strafgesetzbuch | ||||
| TKG | Telekommunikationsgesetz | ||||
| VOB | Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen |
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- Geltungsbereich / Gültigkeit
Die vorliegende Kabelschutzanweisung (KSA) gilt ausschließlich für bundeseigene Kabelanlagen und
dient dem Schutz dieser. Diese Kabelanlagen können
-
Lichtwellenleiter (LWL) – Kabel
-
Streckenfernmeldekabel
-
Datenkabel
-
Energie- bzw. Starkstromkabel,
-
Leitungen
-
Schachtanlagen
der Autobahn GmbH des Bundes (die Autobahn) sein. Diese KSA ist Bestandteil der Planungs- und
Genehmigungsunterlagen, Ausschreibungen und Verträge, die eine Beeinflussung der Kabelanlagen
vermuten lassen.
Die KSA tritt am 14.03.2023 in Kraft und bleibt bis auf Wiederruf bestehen. Gleichzeitig werden die
Anweisungen und Merkblätter der Landesbehörden für den Umgang mit Kabelanlagen entlang der
Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung durch dieses Dokument ersetzt.
- Technische Hinweise1
Grundlagen
Auf dem Betriebsgelände der Autobahn, sowie in angrenzenden Grundstücken, muss stets mit
Kabelanlagen gerechnet werden. Durch Bauarbeiten im Erdreich können Schäden an den
vorgenannten Kabelanlagen entstehen. Eine Beschädigung ist nach den §§ 315 b und 316 b StGB
strafbar, auch dann, wenn sie fahrlässig herbeigeführt wird. Zur Vermeidung von Beschädigungen sind
daher die nachfolgenden Informationen und technische Hinweise zu beachten.
Die Kabelanlagen liegen gewöhnlich in einer Tiefe von 0,6 m bis 1,2 m unterhalb der Erdoberfläche.
Eine abweichende – insbesondere geringere – Tiefenlage ist wegen Kreuzungen anderer Anlagen oder
infolge nachträglicher Veränderung der Deckung durch Straßenumbauten und dergleichen, sowie aus
anderen Gründen nicht auszuschließen. Die Kabelanlagen können mit Trassenwarneinrichtungen
abgedeckt oder durch Trassenwarnband gekennzeichnet sein. Diese Abdeckungen schützen die
Anlagen in der Regel nicht gegen mechanische Beschädigungen. Sie sollen lediglich den Aufgrabenden
1 Es gelten die Vorgaben der DIN 18299, sowie die ergänzenden Hinweise der DIN 18300 und der DIN 18322. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der KSA vor. 5 /20
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auf das Vorhandensein dieser Anlagen aufmerksam machen (Warnschutz) und durch die
Kennzeichnung die Auffindbarkeit erleichtern. Es gilt stets besondere Vorsicht, da sich Kabelanlagen
auch frei von Warnhinweisen lediglich in einer Sandeinbettung oder gänzlich frei im Erdboden
befinden können.
Um den Schutz der Kabelanlagen im Rahmen von Baumaßnahmen zu erhöhen, sind daher vor Beginn
die nachfolgend beschriebenen Vorkehrungen zu treffen.
Vorkehrungen vor dem Beginn der Baumaßnahme
Die Erkundigungs- und Sorgfaltspflicht der Bauunternehmen ergibt sich u.a. aus der aktuellen Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil C der DIN 18300 Pkt. 3, sowie aus der
Unfallverhütungsvorschrift “ Bauarbeiten” (BGV C 22 § 16).
Für Informationen zu unterirdisch verlegten Kabelanlagen der Autobahn ist Auskunft bei der
zuständigen Niederlassung zu beantragen. Die bereitgestellten Informationen zum entsprechenden
Bauabschnitt werden durch eine örtliche Begehung mit Unterweisung ergänzt. Die Aushändigung von
Planmaterial durch die zuständigen Stellen entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner
Sorgfaltspflicht hinsichtlich weiterer Feststellungen.
Nach dem Erhalt der Informationen zu den verlegten Kabelanlagen durch die Autobahn und anderer
Unternehmen, ist der Auftragnehmer dazu angehalten die Anweisungen, Bedingungen und Auflagen
der Bedarfs- und Versorgungsträger, sowie die Hinweise dieser KSA zu beachten und seine in der
Bauausführung tätigen Arbeitskräfte, auch die der Nachunternehmer entsprechend aktenkundig zu
unterrichten und anzuweisen. Diesbezüglich darf diese Kabelschutzanweisung auch an
Nachunternehmer ausgehändigt werden.
Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bau- oder Rekultivierungsarbeiten ist eine Information zum
Bauvorhaben (siehe Anlage 1) der zuständigen Organisationseinheit der Autobahn mitzuteilen. Eine
Übersicht der jeweiligen Kontaktdaten ist in der Anlage 2 enthalten. Die finalen Abstimmungen können
nach dem Erhalt des ausgefüllten Dokumentes getroffen werden. Zudem sind die, für die
Genehmigung zugrunde liegenden Lagepläne bei der zuständigen Organisationseinheit der Autobahn
einzureichen. Es wird eine Kabelortung und eine der Situation angepasste Markierung der exakten
Position der Kabeltrasse wird durch die zuständige Organisationseinheit vorgenommen oder ggf.
veranlasst. Im Bedarfsfall kann auch die Tiefenlage (Höhe der Erdüberdeckung) ermittelt werden. Bei
Abschluss der Markierungsarbeiten ist ein Nachweis (Anlage 3) anzufertigen. Erst nach Abschluss der
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Kabelmarkierung im Baufeld und Übergabe des unterschriebenen Abnahmenachweises darf mit den
Bauarbeiten begonnen werden.
Die vorzeitige Beendigung, die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach längerer Unterbrechung der
Bauausführung oder der Beginn der Durchführung von Rekultivierungsarbeiten sind der zuständigen
Organisationseinheit der Autobahn mitzuteilen.
Ausführung der Bauarbeiten
2.3.1. Abstände beim Einsatz von Maschinen / Werkzeuge
In der Nähe unterirdischer Kabelanlagen muss mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden. Im
gegenseitigen Interesse ist dementsprechend vor allem bei Erdarbeiten äußerste Vorsicht geboten.
Bei der Anwendung maschineller Baugeräte in der Nähe von Kabelanlagen ist ein solcher Abstand zu
wahren, dass eine Beschädigung ausgeschlossen ist. Ein Mindestabstand beim Maschineneinsatz von
Baugeräten (Bagger, Rammgerät, Sonden o.ä.) von 2,0 m beiderseits der georteten und abgesteckten
Kabelachse, darf nicht unterschritten werden. Sollte die Unterschreitung des zuvor benannten
beidseitigen Abstandes unumgänglich sein, muss zur exakten Positionsbestimmung der Kabellage mit
Handschachtungen gearbeitet werden. Bei der Unterschreitung des 2,0 m Schutzabstandes ist mit
erhöhter Vorsicht zu agieren und zuvor Rücksprache mit der zuständigen Organisationseinheit der
Autobahn zu halten. Zur Absicherung der Lage und des Tiefenverlaufes kann es erforderlich sein,
Querschläge mit mindestens 1,0 m Länge, ggf. auch in Nachbargrundstücken, zu erzeugen.
Im vorgenannten Schutzbereich sind die notwendigen Arbeiten nur von Hand durchzuführen. Bei den
in diesem Bereich stattfindenden Erdarbeiten dürfen spitze und scharfe Werkzeuge nur so gehandhabt
werden, dass sie höchstens bis zu einer Tiefe von 0,2 m in das Erdreich eindringen. Für die weiteren
Arbeiten sind stumpfe Geräte wie Schaufeln usw. zu verwenden, die möglichst waagerecht zu führen
und vorsichtig zu handhaben sind. Jede Berührung der Kabelanlage mit harten und scharfen
Gegenständen ist gefährlich und daher zu vermeiden.
Besondere Vorsicht ist bei Stromanlagen (Lebensgefahr!) und bei Gasleitungen (Explosionsgefahr!)
geboten.
2.3.2. Geplante Freilegung
Müssen Kabelanlagen, Grenzsteine, Muffen oder dergleichen im Zuge der Arbeiten vorübergehend
freigelegt werden, so sind diese für die Dauer des Freiliegens wirksam vor Beschädigungen, z.B. durch
herabstürzende Erdmassen oder Steine zu schützen und gegen Diebstahl zu sichern. 7 /20
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Freihängende Kabel sind so zu unterfangen und abzustützen, dass sie in ihrer Lage verbleiben.
Biegungen, Knicke und Quetschungen können Kabel und Leitungen unbrauchbar machen.
Diesbezüglich ist der zulässige Biegeradius zu beachten. Der Auftragnehmer darf eigenständig keine
Veränderungen an der Kabelanlage vornehmen. Eine Positionsveränderung bedarf in jedem Fall die
Freigabe der zuständigen Organisationseinheit der Autobahn und darf ausschließlich von fachkundigen
Personal durchgeführt werden. Weiterhin ist die Kabeltemperatur zu berücksichtigen, dabei ist in der
Regel die Mindestkabeltemperatur von 5°C nicht zu unterschreiten. Grundsätzlich ist bei
auszuführenden Bauarbeiten bei niedrigen Umgebungstemperaturen in der Nähe von Kabelanlagen
besondere Vorsicht geboten.
Bei Führung durch Fundamente oder Mauern dürfen vorgenannte Kabelanlagen grundsätzlich nicht
eingemauert oder einbetoniert werden. In solchen Fällen ist Rücksprache zum weiteren Vorgehen und
der Anwendungsmöglichkeit entsprechender Utensilien (z.B. Durchführung durch Formsteine,
Holzschalungen oder Schutzrohre) mit der zuständigen Organisationseinheit der Autobahn zu halten.
Die Öffnungen der Durchführungen sind nach Anweisung der zuständigen Organisationseinheit der
Autobahn an den Enden abzudichten, um das Ein- oder Austreten von Wasser und Gas zu verhindern.
Die vorhandenen Markierungen, z.B. mit Kabelmerksteinen, dürfen während der Baumaßnahme nicht
überschüttet werden. Kabelmerksteine und Kabelmerkzeichen (wie z.B. Kugelmarker) sind vor dem
Ausheben einzumessen und nach Beendigung der Arbeiten bei unveränderter Führung der
Kabelanlage in ursprünglicher Position, bzw. bei einer veränderten Führung in entsprechend
veränderter Lage wieder einzusetzen. Die Markierungen dienen zur Kennzeichnung markanter Punkte,
wie beispielsweise Richtungsänderungen, Bohrungen, Straßenquerungen oder Muffen. Ausgehobene
Abdeckungen (z.B. Kabelhauben) sind für die Wiederverwendung seitlich zu lagern. Die Aufbewahrung,
der aus dem Erdreich entnommenen Elemente, ist mit der zuständigen Organisationseinheit
abzustimmen.
Bei der Reinigung von Wasserdurchlässen, in die Kabelanlagen eingeführt sind, sind die Geräte
vorsichtig zu handhaben, damit die Kabelanlagen nicht beschädigt werden.
2.3.3. Ungeplante Freilegung / Umgang mit Beschädigungen
Bei einer unbeabsichtigten Kabelfreilegung oder bei einer vermuteten bzw. offensichtlichen
Beschädigung sind die Erdarbeiten an der Freilegungsstelle sofort einzustellen. Die schadhafte Stelle
bzw. die freigelegte Kabelanlage darf nicht mehr betreten werden. Es ist nicht gestattet weitere
Tätigkeiten an der Kabelanlage auszuführen. Nach der Einstellung der Baumaßnahmen muss
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unverzüglich eine Meldung an die zuständige Organisationseinheit der Autobahn getätigt werden. Die
Erstmeldung erfolgt telefonisch mit den im Folgenden benannten Mindestinformationen:
-
Name, Anschrift, Telefonnummer und Firmenzugehörigkeit des Verursachers
-
Benennung der Baumaßnahme (ggf. Auftragsnummer)
-
Position der Schadensstelle durch Benennung des Straßenabschnittes, Kilometerangabe und
der Richtungsfahrbahn
- Art und Umfang der Beschädigung / Freilegung (z.B. Kabelschutzrohr, Kabelanlage,
Kabelschrank, Notrufsäule (Beschriftung vor Ort beachten))
- E-Mail-Adresse und ggf. Übersendung eines Bildes der Schadensstelle
Anschließend müssen entstandene Schäden an der Kabelanlage mittels eines Schadensformulars
zusammen mit dem Vertreter der zuständigen Organisationseinheit Autobahn festgehalten werden.
Das gleiche Vorgehen gilt ebenfalls in Bezug auf Grenzsteine, insbesondere bei Beschädigung oder
Verlagerung dieser, auch wenn sie im Augenblick unbedeutend erscheinen, sind besondere Ereignisse
der zuständigen Bauaufsicht unverzüglich zu melden, um Folgeschäden zu verhindern. Während der
telefonischen Erstmeldung wird das weitere Vorgehen abgestimmt.
Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn eine zuständige Person der Autobahn die
freigelegte Kabelanlage auf Schäden untersucht hat und weitere Handlungsanweisungen erteilt
wurden. Als Beschädigung gelten außer Rissen und Durchtrennungen auch Quetschungen, Dehnungen
oder Knicke.
Bei Bauarbeiten auftretende Beschädigungen dürfen dem Auftraggeber unter keinen Umständen
verheimlicht werden.
2.3.4. Parallelverlegung und Kreuzungen von Kabelanlagen
Bei Parallelführungen mit Fremdleitungen oder bei neu zu verlegenden Kabelanlagen (auch Wasser-
und Gasleitungen Dritter) sind mindestens 2,0 m Abstand zu den bestehenden Kabelanlagen
einzuhalten. Die vorhandene Kabelanlage soll beim Aufgraben und beim Verlegen der neuen
Kabelanlage unberührt bleiben, sodass die Kabelabdeckung oder Trassenmarkierung (z.B.
Trassenwarnband) an keiner Stelle freigelegt wird. Eine zwingende Unterschreitung des o.g.
Mindestabstandes ist nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit der zuständigen
Organisationseinheit möglich. Bei Kreuzungen ist über der zuoberst liegenden Anlage der
Kreuzungspunkt dauerhaft zu markieren. Dies ist durch Auslegung von Trassenwarnband auf einer
Länge von ca. 1 m kreuzförmig in Verlegungsrichtung beider Kabel und Leitungen auszuführen.
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Bei Fremdleitungsquerungen der bundeseigenen Kabelanlagen ist ein Tiefenabstand von ca. 2,0 m zu
gewährleisten und die Kreuzung sollte möglichst rechtwinklig zu den bestehenden Kabelanlagen
verlaufen. Bei geringerem Abstand sind Kabelanlagen der Autobahn zusätzlich mit Halbschalen zu
schützen.
Werden Spül- und Räumbohrungen oder Durchpressungen durchgeführt, ist ebenfalls ein
Sicherheitsabstand von 2,0 m zu gewährleisten.
Bei paralleler Verlegung von Rohr- und Energietrassen ist der kathodische Korrosionsschutz
durchzuführen, um Beschädigung und Beeinflussung des Fernmeldekabels zu vermeiden.
2.3.5. Verfüllen von Baugruben
Freigelegte Kabelanlagen dürfen erst zugeschüttet werden, wenn dem Vorgang von einer Fachkraft,
der für die Leitungen, Kabel und Schächte zuständigen Organisationseinheit der Autobahn zugestimmt
wurde. Erst danach darf mit dem Verfüllen begonnen werden.
Beim Verfüllen von Baugruben und -gräben darf kein Verfüllmaterial auf die freihängenden Kabel und
Leitungen geworfen werden. Kohlenlösche, Kompost oder anderes Erdreich, welches sich wegen
seiner chemischen Zusammensetzung nachteilig auf die Kabelanlage auswirken kann, darf
grundsätzlich nicht zum Verfüllen verwendet werden.
Vorhandene Kabelmerksteine oder -zeichen sind wieder in der ursprünglichen Lage einzusetzen bzw.
so einzubringen, dass die korrekte Position der Kabeltrasse angezeigt wird. Die Ausgangssituation mit
den Kabel- o. Leitungsabdeckungen, einschließlich des Trassenwarnbandes, ist näherungsweise
wiederherzustellen.
Durch das Verdichten von steinigen Böden, unmittelbar über der Kabelanlage, kann diese beschädigt
werden. Beim Verfestigen des Erdreiches über Kabelanlagen ist daher vorsichtig und sorgfältig zu
verfahren. Ebenso ist diese Achtsamkeit beim Geräteeinsatz bei der Nachprofilierung von Mulden,
Gräben, Durchlässen und Lärmschutzwällen im Bereich der Kabeltrassen aufzubringen. Die Tiefe der
Profilierung ist dabei so zu wählen, dass die Kabelanlagen nicht freigelegt werden und eine
ausreichende Resttiefe verbleibt. Falls sich bei der Durchführung dieser Arbeiten eine Minderdeckung
für die Kabelanlagen ergibt, sind geeignete Schutzmaßnahmen nach Rücksprache mit der zuständigen
Organisationseinheit zu ergreifen.
Für das Verfüllen des Kabelgrabens gelten die „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien
für Erdarbeiten im Straßenbau“ (ZTV E-StB).
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Im Schutzbereich der Kabelanlagen sind Pflanzungen nicht zulässig. Das bedeutet gleichermaßen, dass
alle Pflanzungen so auszuführen sind, dass durch einen Überhang von Ast- und Strauchwerk bzw.
unterirdischer Wurzelwerke keine Beeinträchtigung des Schutzbereiches erfolgt. Spätere
Aufgrabungen der Leitungs- bzw. Kabeltrasse müssen ohne besondere Vorkehrungen möglich sein, die
sich aus Forderungen der “Baumschutzverordnung” herleiten.
Verhalten auf der Baustelle
Das Befahren der ungeschützten Kabeltrasse mit schweren Baufahrzeugen ist im Regelfall zu
unterlassen. Nach Rücksprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Ergreifen
besonderer Vorkehrungen, wie beispielsweise das Auslegen von Überfahrplatten, kann ein Überfahren
der Kabeltrasse in Ausnahmefällen abgestimmt werden.
Die Kabeltrasse muss jederzeit zugänglich sein. Lagerplätze, Überbauungen, Baustelleneinrichtungen
etc. dürfen im Bereich der Kabeltrasse nicht errichtet werden.
Personen, die in der Nähe von Kabelanlagen Erdarbeiten ausführen, sind verpflichtet, die gebotene
Sorgfalt anzuwenden. Die bauausführenden Firmen haben ihre Maschinenführer und Hilfskräfte in die
Baumaßnahme einzuweisen und ihnen die vorliegende Kabelschutzanweisung inhaltlich zu erläutern.
Bei Bauarbeiten sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Unfallverhütungsvorschriften
und Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
- Sicherheitshinweise
Beschädigte Kabelanlagen können für die damit in Berührung kommenden Personen lebensgefährlich
sein. Bei unter Spannung stehenden Stromversorgungskabeln besteht durch Stromeinwirkung die
Gefährdung von Leib und Leben der arbeitenden Personen. Bei Gasrohren kann durch die Einwirkung
eines metallischen Gegenstandes ein Funke entstehen, der ggf. zu einer explosiven Reaktion führen
kann. Von Erdern und erdfühlig verlegten Kabelanlagen (Kabel mit metallischem Außenmantel) können
zudem Gefahren ausgehen, auch wenn diese nicht beschädigt sind. Dies gilt besonders beim Auftreten
von örtlichen Gewittern. Deshalb müssen bei Gewitter die Arbeiten stets, also auch bei Arbeiten an
unbeschädigten Kabelanlagen, unverzüglich eingestellt werden (vgl. DIN VDE 0105-100, Abschnitt
Wetterbedingungen).
Lichtwellenleiter-Kabel sind auf der Kabelaußenhülle mit den Symbolen:
gekennzeichnet. Ein direktes Hineinblicken in Lichtwellenleiter oder die Betrachtung von Schadstellen
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an diesen Kabeln, kann aufgrund des im Inneren geführten Laserlichtes zu irreparablen Verletzungen
an den Augen führen. Es wird daher eindringlich vor einem solchem Handeln gewarnt. Zudem kann
das Abbrechen von Glasfaserteilchen ebenfalls zu Verletzungen führen.
Bei beschädigten Energiekabeln können die nachfolgend benannten Störfälle auftreten, die zu einer
Unterbrechung im Stromkreis führen können:
- Erdschluss → Entstehung einer Verbindung zwischen einem Leiter und dem Erdreich
- Kurzschluss → Entstehung einer galvanischen Verbindung zwischen zwei oder mehreren Leitern
- Unterbrechung → Trennung von einem oder mehreren Leitern
Aufgrund der bestehenden Lebensgefahr bei der Ausführung von Arbeiten an Kabelanlagen müssen
daher die fünf Sicherheitsregeln bei Arbeiten mit Spannung eingehalten werden:
- Freischalten
- Gegen Wiedereinschalten sichern
- Spannungsfreiheit feststellen
- Erden und Kurzschließen
- Benachbarte, unter Spannung stehende Objekte abdecken oder abschranken
Die notwendigen Arbeitsschritte erfolgen immer in Abstimmung mit einer hierfür von der zuständigen
Organisationseinheit der Autobahn benannten Person. In Folge einer Beschädigung eines
Energiekabels müssen sich als Vorsichtsmaßnahme umgehend alle Personen aus dem Gefahrenbereich
entfernen!
Die Kabelanlagen sind stets als starkstrombeeinflusst zu betrachten, daher ist bei der Handhabung mit
besonderer Vorsicht zu agieren. Fernmeldekabelanlagen können starkstrombeeinflusst und damit
zeitweilig spannungsführend werden, wenn Sie im Bereich elektrischer Hochspannungsfreileitungen
oder in der näheren Umgebung von Spannungsführende Schienen verlaufen. Bei Kabelunterbrechung
(z.B. Baggerarbeiten) besteht Gefahr, weil die Beeinflussungsspannung nicht abschaltbar ist. Bei
Arbeiten jeder Art, sind in diesem Bereich besondere Schutzmaßnahmen zu beachten und zu treffen.
Das Merkblatt gemäß Anlage 4 ist diesbezüglich zu berücksichtigen.
Infolge einer vermutlichen Kabelbelbeschädigung wird die Prüfung auf Unversehrtheit des
Kabelmantels durch die Autobahn durchgeführt, um sich anbahnende Kabelfehler rechtzeitig zu
erkennen. Die Beschädigung papierisolierter Streckenfernmeldekabel kann dazu führen, dass
Feuchtigkeit in diese eindringt und der Schaden sich über weite Entfernungen erstreckt. In diesem Fall
muss das beschädigte Streckenfernmeldekabel in allen betroffenen Streckenabschnitten ersetzt
werden. Zur Schadensminimierung muss aus diesem Grund in einer derartigen Situation unverzüglich
Meldung, gemäß den beschriebenen Vorgängen im Kapitel 2.3.3, erstattet werden. 12 /20
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III Anhang
Anlage 1: Anmeldung des Bauvorhabens
Anmeldung des Bauvorhabens bei der örtlichen Organisationseinheit
Die Autobahn GmbH des Bundes - Friedrichstraße 71 - 10117 Berlin- vertreten durch:
.........................................................................................................................................
.........................................................................................................................................
.........................................................................................................................................
Tel. .........................................................../ ggf. Fax: ..........................................................
Bauvorhaben: ………………………………………………………………………………………………………….....……………..……….
Genehmigung/Zustimmung durch: …………….………………………………………… GZ…………………………….….
Versorgungsunternehmen/Lizenznehmer: ………………………………………………………………….……………………….
Bauausführende Firma: …………………………………………………………..…………………………………………………………
Ansprechpartner: …………………………………………………..……………. Tel.: ………………………………….…………….
Durch die bauausführende Firma wird bestätigt, dass ihr die Bedingungen des(r) Vertrages/ Vereinbarung/ Zustimmung einschließlich der „Technischen Bestimmungen“ und/bzw. die Auflagen der Autobahn GmbH des Bundes bekannt sind.
Zusätzliche Forderungen von der, die Autobahn vertretenden Institution, zur Baudurchführung:
...................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………....
...................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………....
...................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………....
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Baubeginn: …………………………………………………….. Bauende: …………………………………………………….
…………………………………………………………..…………… ……………………………………………………………………. Ort/Datum Unterschrift Firma
Anmeldung der Baudurchführung bei der zuständigen Organisationseinheit/ Fachcenter für
Informationstechnik und -sicherheit (FIT).
………………………………………………. …………………………………………………………………………………………..
Ort/Datum Unterschrift zuständige Organisationseinheit/ FIT
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Anlage 2: Übersicht der Kontaktdaten der zuständigen Organisationseinheiten
| Zugehörigkeit | Funktions- einheit | Name der Institution | Anschrift | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Niederlassung/ | Funktionspostfach | |||||
| Zentrale | ||||||
| Nord | FIT | Neumünster | Am Aalbek 12 24644 Krogaspe | FIT.Neumuenster@autobahn.de | ||
| Nordbayern | FIT | Nürnberg Fischbach | Fontanestr. 2 90475 Nürnberg-Fischbach | |||
| FU-NBY-NL-N-VBZ- | ||||||
| Operator@autobahn.de | ||||||
| Nordost | FIT | Petersdorf | Lenzer Straße 18 17213 Fünfseen (OT Petersdorf) | FIT-Fuenfseen@autobahn.de | ||
| Nordost | FIT | Rangsdorf | An der Autobahn A 10 15427 Blankenfelde-Mahlow | |||
| FIT-Rangsdorf@autobahn.de | ||||||
| Nordwest | FIT | Hannover Langenhagen | Weiherfeldallee 71 30855 Langenhagen | FU-NOW-FM-H-FM- Hannover@autobahn.de | ||
| Nordwest | FIT | Oyten | Achimer Straße 32 D 28876 Oyten | |||
| FU-NOW-FM-VER-FM- | ||||||
| Oyten@autobahn.de | ||||||
| Zentrale | IT | IT-Netzwerke (Dresden) | Lausaer Weg 1 01109 Dresden | IT-Networks@autobahn.de | ||
| Ost | FIT | Peißen | Zur Straßenmeisterei 1 06188 Landsberg/OT Zöberitz | |||
| FU-OST-FIT-PEISSEN- | ||||||
| LEITER@autobahn.de | ||||||
| Ost (Außenstelle Erfurt) | FIT | Weimar Legefeld | Legefelder Hauptstraße 2 99428 Weimar-Legefeld | FIT-Legefeld@autobahn.de | ||
| Rheinland | FIT | Leverkusen | GB Verkehrszentrale Bonner Str. 70 51379 Leverkusen | |||
| FU-RHL-VZ- | ||||||
| Leitungsauskunft@autobahn.de | ||||||
| Südbayern | FIT | München | Heidemannstr. 219 80939 München | FU-SBY-FIT- Spartenauskunft@autobahn.de | ||
| Südwest | FIT | Ludwigsburg | Im Altach 8 71679 Asperg | |||
| FU-SUW-FIT-Info@autobahn.de | ||||||
| Zentrale | VZD | KC Telematikbetrieb | Verkehrszentrale Deutschland Fachbereich Telematik Autobahn Frankfurt Bessie-Coleman-Straße 7 60549 Frankfurt am Main Besucheranschrift: Westerbachstraße 73-79 60489 Frankfurt am Main | VZD-Telematik@autobahn.de (Uwe.Weigand@autobahn.de) | ||
| West | FIT | Koblenz | Carl-Zeiss-Str. 3a 56070 Koblenz | |||
| FU-WES-FIT- | ||||||
| Koblenz@autobahn.de | ||||||
| West | FIT | Rohrbach - St. Ingbert- | Obere Kaiserstrasse 285 66386 St.Ingbert (Rohrbach) | FU-WES-FIT- Rohrbach@autobahn.de | ||
| West | FIT | Wattenheim | Autobahnmeisterei 2 67319 Wattenheim (Pfalz) | |||
| FU-WES-FIT- | ||||||
| Wattenheim@autobahn.de | ||||||
| Westfalen | FIT | Kamen | Zollpost 24 59174 Kamen | FU-WEF-FIT- Leitungsauskunft@autobahn.de | ||
| Nordost | TLZ | Berlin | Tunnelleitzentrale Berlin | |||
| Scharnweberstraße 81B | TLZ-Berlin@autobahn.de | |||||
| 13405 Berlin |
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Anlage 3: Nachweis der Kabelortung
Nachweis über Kabelortung und örtliche Unterweisung auf Grundlage der Anweisung zum Schutz bundeseigener Kabelanlagen - Kabelschutzanweisung
Die Firma Name: ........................................................................................................................................
Straße / Haus-Nr.: ......................................................................................................................................
PLZ / Ort: ...................................................................................................................................................
vertreten durch Herr / Frau .......................................................................................................................
wurde in der örtlichen Einweisung auf den Verlauf der Leitungstrasse der bundeseigenen
Kabelanlagen, einschließlich der in diesem Bereich abgelegten Kabelmehrlängen hingewiesen:
| am | Autobahn | von km | bis km | Richtungsfahrbahn | Trassenmarkierungsart |
|---|---|---|---|---|---|
| Bemerkung zu den ausgeführten Arbeiten: |
Die auszuführenden Arbeiten bzw. Baumaßnahmen der v.g. Firma erfolgen im Auftrag von:
Name: ........................................................................................................................................................
Straße / Haus-Nr.: ......................................................................................................................................
PLZ / Ort ....................................................................................................................................................
und zum Zweck / der Veranlassung (Name der Baumaßnahme):
...................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
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Die Ortung der v.g. Kabelanlagen erfolgte mittels eines Suchgerätes. Die Markierung der Trasse wurde
durch die entsprechende Organisationseinheit bzw. im Auftrag durch die Firma:
Name: .....................................................................................................
Straße / Haus-Nr.: ..................................................................................
PLZ / Ort .................................................................................................
ausgeführt. Das Autobahnkabel wurde ordnungsgemäß markiert. Wir nehmen zur Kenntnis, dass die
Markierung der Kabeltrassen ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die in der Kabelschutzanweisung
geforderten Mindestabstände und Schutzbereiche genau einhalten zu können und sie uns nicht von
den Festlegungen der Kabelschutzanweisung entbindet.
Bei jeglichen Arbeiten im Kabelbereich ist die "Anweisung zum Schutz bundeseigener Kabelanlagen
der Autobahn GmbH des Bundes - Kabelschutzanweisung" der Autobahn zu beachten. Der
Firmenvertreter wurde zur besonderen Vorsicht bei der Arbeitsausführung ermahnt.
Ebenso wurde o.g. Firmenvertreter aufgefordert, über nicht bundeseigene Versorgungsleitungen
Erkundigungen einzuholen.
Weitere Hinweise und Ergänzungen bzw. Auflagen für den Bauausführenden vor Ort:
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ACHTUNG:
Das Ortungsprotokoll verliert nach Ablauf von 14 Kalendertagen seine Gültigkeit, wenn die
ausgewiesenen Arbeiten im betroffenen Abschnitt nicht innerhalb dieser Frist begonnen wurden!
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Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestraße 15 Kabelschutzanweisung Version 1.0 10557 Berlin Stand: 24.02.2023
Lokale Einweisung durchgeführt durch: Lokale Einweisung und Hinweise anerkannt
durch:
Organisatorische Einheit der Autobahn: Firma:
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Name in Druckbuchstaben der Name in Druckbuchstaben der
einweisenden Person: eingewiesenen Person:
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Ort u. Datum: Ort u. Datum:
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Firmenstempel/Unterschrift Firmenstempel/Unterschrift
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Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestraße 15 Kabelschutzanweisung Version 1.0 10557 Berlin Stand: 24.02.2023
Anlage 4: Hinweispapier für Arbeiten an beeinflussten Kabelanlagen
Hinweispapier für Arbeiten an beeinflussten Kabelanlagen
Die nachstehend benannten Punkte dienen ergänzend zu den ohnehin bekannten und allgemein
anerkannten Regeln der Technik.
-
Körperbedeckung sichern, keine unbedeckten Arme!
-
Isolierendes, trockenes Schuhwerk tragen!
-
Standortisolierung sichern (Fußmatte)!
-
Isolierung des Kabelendgestelles prüfen, bevor Arbeiten am Kabelendgestell begonnen werden!
-
Geerdete Komponenten im Handbereich (z.B. Geräte der Schutzklasse 1) entfernen oder isolierend
abdecken (z.B. Rohrleitungen, Heizkörper)!
- Unbeabsichtigtes gleichzeitiges Berühren beeinflusster Objekte und geerdeter Metallelemente
wirksam verhindern!
- Direktschaltungen zwischen ankommenden und abgehenden Außenkabeln, ohne
Trennüberträger, sind ausnahmslos untersagt.
-
Vorsicht! Spannungsdifferenz zwischen Adern des ankommenden und des abgehenden Kabels.
-
Beim Löten am Endverschluss des Kabelendgestelles keine geerdeten Lötkolben verwenden.
-
Bei Messungen am Kabelabschlussgestell nur schutzisolierte Messgeräte verwenden. Geräte der
Schutzklasse I müssen über einen Trenntransformator betrieben werden.
-
Montagearbeiten im Außenbereich möglichst nur bei trockener Witterung ausführen.
-
Bei feuchter Witterung geräumiges Zelt aufbauen und Arbeitsbereich wirksam trocknen.
-
Bei extremen Bedingungen, z.B. Sturm oder Eisregen oder anderen Bedingungen, die zu Schäden
an der Hochspannungsleitung führen können, Arbeiten sofort einstellen und Baugrube sichern.
- Wasser aus Baugrubensohle vollständig abpumpen, Holzbohlen einlegen und isolierende
Fußmatten auslegen, evtl. mehrlagig.
-
Isolierende Handschuhe und Stiefel (geprüft nach VDE 1000 V) benutzen!
-
Den Aluminiummantel des Streckenkabels zu keiner Zeit elektrisch unterbrechen, insbesondere
beim Öffnen von Kabelmuffen! Die Beeinflussungsspannung auf den Kabeladern erhöht sich sofort
wesentlich (bis zu 20-fach), wenn der Reduktionsschutzmantel unwirksam wird - Gefahr für
Technik und Leben!
- Den metallischen Kabelmantel und die Mantelverbindungsleitung, während der Spleißarbeiten
isolierend abdecken, um unbeabsichtigtes Berühren zu verhindern.
- Bei Kabelschäden keine abweichenden Kabeltypen einbauen, auch wenn es sich nur um kurze
Längen handelt! Bei Kabelunterbrechung (z.B. durch Baggerarbeiten) besteht Gefahr, weil die
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Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestraße 15 Kabelschutzanweisung Version 1.0 10557 Berlin Stand: 24.02.2023
Beeinflussungsspannung nicht abschaltbar ist. Der Monteur (nur erfahrenes Personal) muss bei
Einhaltung aller Körperschutzmaßnahmen zuerst die getrennten Kabelmäntel verbinden. Dabei
dürfen nie die Metallenden beider Kabelenden gleichzeitig berührt werden. Es können Lichtbögen
auftreten – daher besondere Vorsicht und Schutzbrille tragen!
- Die Dienstvorschrift Leitung und Kabel (Dlk-Vorschriften) (Dlk 1.010.001 t „Schutzmaßnahmen bei
Arbeiten an starkstrombeeinflussten Fernmelde- und Signalkabelanlagen – Montageanweisung“
und die Dlk 1.010.025 t „Montageanweisung für Streckenfernmeldekabel mit AL-Mantel), sowie
die DIN VDE 0100- Vorschriften, speziell DIN 0100-410 Anhang C 1 („Nicht leitende Umgebung“)
sind einzuhalten.
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