Kabelschutzanweisung_Autobahn GmbH_2304.pdf

Betoninstandsetzung von Überbaufertigteilträgern an Brückenbauwerken

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Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestraße 15 – 10557 Berlin

Anweisung zum Schutz bundeseigener Kabelanlagen

der Autobahn GmbH des Bundes

K A B E L S C H U T Z A N W E I S U N G

Version 1.0

herausgegeben von

Die Autobahn GmbH des Bundes

Heidestraße 15 – 10557 Berlin

am 24.02.2023

erarbeitet in Kooperation mit den

Fachcentern für Informationstechnik und -sicherheit

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Inhalt

I Anlagenverzeichnis .......................................................................................................................... 3

II Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................................... 4

  1. Geltungsbereich / Gültigkeit ........................................................................................................... 5

  2. Technische Hinweise ....................................................................................................................... 5

Grundlagen .............................................................................................................................. 5

Vorkehrungen vor dem Beginn der Baumaßnahme ............................................................... 6

Ausführung der Bauarbeiten ................................................................................................... 7

2.3.1. Abstände beim Einsatz von Maschinen / Werkzeuge ..................................................... 7

2.3.2. Geplante Freilegung ........................................................................................................ 7

2.3.3. Ungeplante Freilegung / Umgang mit Beschädigungen .................................................. 8

2.3.4. Parallelverlegung und Kreuzungen von Kabelanlagen .................................................... 9

2.3.5. Verfüllen von Baugruben ............................................................................................... 10

Verhalten auf der Baustelle ................................................................................................... 11

  1. Sicherheitshinweise ....................................................................................................................... 11

III Anhang........................................................................................................................................... 13

I Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Anmeldung des Bauvorhabens .............................................................................................. 13

Anlage 2: Übersicht der Kontaktdaten der zuständigen Organisationseinheiten................................. 15

Anlage 3: Nachweis der Kabelortung .................................................................................................... 16

Anlage 4: Hinweispapier für Arbeiten an beeinflussten Kabelanlagen ................................................. 19

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II Abkürzungsverzeichnis

AbkürzungBedeutung
Die AutobahnAutobahn GmbH des Bundes
AMAutobahnmeisterei
AGAktiengesellschaft
BGVBerufsgenossenschaftliche Vorschriften
DINDeutsche Institut für Normung
FITFachcenter für Informationstechnik und -sicherheit
ITInformationstechnik
KSAKabelschutzanweisung
KSRKabelschutzrohr
LWLLichtwellenleiter
PDFPortable Document Format
PE-HDHigh Density Polyethylen (hohe Dichte)
PVCPolyvinylchlorid
StGBStrafgesetzbuch
TKGTelekommunikationsgesetz
VOBVergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

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  1. Geltungsbereich / Gültigkeit

Die vorliegende Kabelschutzanweisung (KSA) gilt ausschließlich für bundeseigene Kabelanlagen und

dient dem Schutz dieser. Diese Kabelanlagen können

  • Lichtwellenleiter (LWL) – Kabel

  • Streckenfernmeldekabel

  • Datenkabel

  • Energie- bzw. Starkstromkabel,

  • Leitungen

  • Schachtanlagen

der Autobahn GmbH des Bundes (die Autobahn) sein. Diese KSA ist Bestandteil der Planungs- und

Genehmigungsunterlagen, Ausschreibungen und Verträge, die eine Beeinflussung der Kabelanlagen

vermuten lassen.

Die KSA tritt am 14.03.2023 in Kraft und bleibt bis auf Wiederruf bestehen. Gleichzeitig werden die

Anweisungen und Merkblätter der Landesbehörden für den Umgang mit Kabelanlagen entlang der

Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung durch dieses Dokument ersetzt.

  1. Technische Hinweise1

Grundlagen

Auf dem Betriebsgelände der Autobahn, sowie in angrenzenden Grundstücken, muss stets mit

Kabelanlagen gerechnet werden. Durch Bauarbeiten im Erdreich können Schäden an den

vorgenannten Kabelanlagen entstehen. Eine Beschädigung ist nach den §§ 315 b und 316 b StGB

strafbar, auch dann, wenn sie fahrlässig herbeigeführt wird. Zur Vermeidung von Beschädigungen sind

daher die nachfolgenden Informationen und technische Hinweise zu beachten.

Die Kabelanlagen liegen gewöhnlich in einer Tiefe von 0,6 m bis 1,2 m unterhalb der Erdoberfläche.

Eine abweichende – insbesondere geringere – Tiefenlage ist wegen Kreuzungen anderer Anlagen oder

infolge nachträglicher Veränderung der Deckung durch Straßenumbauten und dergleichen, sowie aus

anderen Gründen nicht auszuschließen. Die Kabelanlagen können mit Trassenwarneinrichtungen

abgedeckt oder durch Trassenwarnband gekennzeichnet sein. Diese Abdeckungen schützen die

Anlagen in der Regel nicht gegen mechanische Beschädigungen. Sie sollen lediglich den Aufgrabenden

1 Es gelten die Vorgaben der DIN 18299, sowie die ergänzenden Hinweise der DIN 18300 und der DIN 18322. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der KSA vor. 5 /20

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auf das Vorhandensein dieser Anlagen aufmerksam machen (Warnschutz) und durch die

Kennzeichnung die Auffindbarkeit erleichtern. Es gilt stets besondere Vorsicht, da sich Kabelanlagen

auch frei von Warnhinweisen lediglich in einer Sandeinbettung oder gänzlich frei im Erdboden

befinden können.

Um den Schutz der Kabelanlagen im Rahmen von Baumaßnahmen zu erhöhen, sind daher vor Beginn

die nachfolgend beschriebenen Vorkehrungen zu treffen.

Vorkehrungen vor dem Beginn der Baumaßnahme

Die Erkundigungs- und Sorgfaltspflicht der Bauunternehmen ergibt sich u.a. aus der aktuellen Vergabe-

und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil C der DIN 18300 Pkt. 3, sowie aus der

Unfallverhütungsvorschrift “ Bauarbeiten” (BGV C 22 § 16).

Für Informationen zu unterirdisch verlegten Kabelanlagen der Autobahn ist Auskunft bei der

zuständigen Niederlassung zu beantragen. Die bereitgestellten Informationen zum entsprechenden

Bauabschnitt werden durch eine örtliche Begehung mit Unterweisung ergänzt. Die Aushändigung von

Planmaterial durch die zuständigen Stellen entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner

Sorgfaltspflicht hinsichtlich weiterer Feststellungen.

Nach dem Erhalt der Informationen zu den verlegten Kabelanlagen durch die Autobahn und anderer

Unternehmen, ist der Auftragnehmer dazu angehalten die Anweisungen, Bedingungen und Auflagen

der Bedarfs- und Versorgungsträger, sowie die Hinweise dieser KSA zu beachten und seine in der

Bauausführung tätigen Arbeitskräfte, auch die der Nachunternehmer entsprechend aktenkundig zu

unterrichten und anzuweisen. Diesbezüglich darf diese Kabelschutzanweisung auch an

Nachunternehmer ausgehändigt werden.

Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bau- oder Rekultivierungsarbeiten ist eine Information zum

Bauvorhaben (siehe Anlage 1) der zuständigen Organisationseinheit der Autobahn mitzuteilen. Eine

Übersicht der jeweiligen Kontaktdaten ist in der Anlage 2 enthalten. Die finalen Abstimmungen können

nach dem Erhalt des ausgefüllten Dokumentes getroffen werden. Zudem sind die, für die

Genehmigung zugrunde liegenden Lagepläne bei der zuständigen Organisationseinheit der Autobahn

einzureichen. Es wird eine Kabelortung und eine der Situation angepasste Markierung der exakten

Position der Kabeltrasse wird durch die zuständige Organisationseinheit vorgenommen oder ggf.

veranlasst. Im Bedarfsfall kann auch die Tiefenlage (Höhe der Erdüberdeckung) ermittelt werden. Bei

Abschluss der Markierungsarbeiten ist ein Nachweis (Anlage 3) anzufertigen. Erst nach Abschluss der

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Kabelmarkierung im Baufeld und Übergabe des unterschriebenen Abnahmenachweises darf mit den

Bauarbeiten begonnen werden.

Die vorzeitige Beendigung, die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach längerer Unterbrechung der

Bauausführung oder der Beginn der Durchführung von Rekultivierungsarbeiten sind der zuständigen

Organisationseinheit der Autobahn mitzuteilen.

Ausführung der Bauarbeiten

2.3.1. Abstände beim Einsatz von Maschinen / Werkzeuge

In der Nähe unterirdischer Kabelanlagen muss mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden. Im

gegenseitigen Interesse ist dementsprechend vor allem bei Erdarbeiten äußerste Vorsicht geboten.

Bei der Anwendung maschineller Baugeräte in der Nähe von Kabelanlagen ist ein solcher Abstand zu

wahren, dass eine Beschädigung ausgeschlossen ist. Ein Mindestabstand beim Maschineneinsatz von

Baugeräten (Bagger, Rammgerät, Sonden o.ä.) von 2,0 m beiderseits der georteten und abgesteckten

Kabelachse, darf nicht unterschritten werden. Sollte die Unterschreitung des zuvor benannten

beidseitigen Abstandes unumgänglich sein, muss zur exakten Positionsbestimmung der Kabellage mit

Handschachtungen gearbeitet werden. Bei der Unterschreitung des 2,0 m Schutzabstandes ist mit

erhöhter Vorsicht zu agieren und zuvor Rücksprache mit der zuständigen Organisationseinheit der

Autobahn zu halten. Zur Absicherung der Lage und des Tiefenverlaufes kann es erforderlich sein,

Querschläge mit mindestens 1,0 m Länge, ggf. auch in Nachbargrundstücken, zu erzeugen.

Im vorgenannten Schutzbereich sind die notwendigen Arbeiten nur von Hand durchzuführen. Bei den

in diesem Bereich stattfindenden Erdarbeiten dürfen spitze und scharfe Werkzeuge nur so gehandhabt

werden, dass sie höchstens bis zu einer Tiefe von 0,2 m in das Erdreich eindringen. Für die weiteren

Arbeiten sind stumpfe Geräte wie Schaufeln usw. zu verwenden, die möglichst waagerecht zu führen

und vorsichtig zu handhaben sind. Jede Berührung der Kabelanlage mit harten und scharfen

Gegenständen ist gefährlich und daher zu vermeiden.

Besondere Vorsicht ist bei Stromanlagen (Lebensgefahr!) und bei Gasleitungen (Explosionsgefahr!)

geboten.

2.3.2. Geplante Freilegung

Müssen Kabelanlagen, Grenzsteine, Muffen oder dergleichen im Zuge der Arbeiten vorübergehend

freigelegt werden, so sind diese für die Dauer des Freiliegens wirksam vor Beschädigungen, z.B. durch

herabstürzende Erdmassen oder Steine zu schützen und gegen Diebstahl zu sichern. 7 /20

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Freihängende Kabel sind so zu unterfangen und abzustützen, dass sie in ihrer Lage verbleiben.

Biegungen, Knicke und Quetschungen können Kabel und Leitungen unbrauchbar machen.

Diesbezüglich ist der zulässige Biegeradius zu beachten. Der Auftragnehmer darf eigenständig keine

Veränderungen an der Kabelanlage vornehmen. Eine Positionsveränderung bedarf in jedem Fall die

Freigabe der zuständigen Organisationseinheit der Autobahn und darf ausschließlich von fachkundigen

Personal durchgeführt werden. Weiterhin ist die Kabeltemperatur zu berücksichtigen, dabei ist in der

Regel die Mindestkabeltemperatur von 5°C nicht zu unterschreiten. Grundsätzlich ist bei

auszuführenden Bauarbeiten bei niedrigen Umgebungstemperaturen in der Nähe von Kabelanlagen

besondere Vorsicht geboten.

Bei Führung durch Fundamente oder Mauern dürfen vorgenannte Kabelanlagen grundsätzlich nicht

eingemauert oder einbetoniert werden. In solchen Fällen ist Rücksprache zum weiteren Vorgehen und

der Anwendungsmöglichkeit entsprechender Utensilien (z.B. Durchführung durch Formsteine,

Holzschalungen oder Schutzrohre) mit der zuständigen Organisationseinheit der Autobahn zu halten.

Die Öffnungen der Durchführungen sind nach Anweisung der zuständigen Organisationseinheit der

Autobahn an den Enden abzudichten, um das Ein- oder Austreten von Wasser und Gas zu verhindern.

Die vorhandenen Markierungen, z.B. mit Kabelmerksteinen, dürfen während der Baumaßnahme nicht

überschüttet werden. Kabelmerksteine und Kabelmerkzeichen (wie z.B. Kugelmarker) sind vor dem

Ausheben einzumessen und nach Beendigung der Arbeiten bei unveränderter Führung der

Kabelanlage in ursprünglicher Position, bzw. bei einer veränderten Führung in entsprechend

veränderter Lage wieder einzusetzen. Die Markierungen dienen zur Kennzeichnung markanter Punkte,

wie beispielsweise Richtungsänderungen, Bohrungen, Straßenquerungen oder Muffen. Ausgehobene

Abdeckungen (z.B. Kabelhauben) sind für die Wiederverwendung seitlich zu lagern. Die Aufbewahrung,

der aus dem Erdreich entnommenen Elemente, ist mit der zuständigen Organisationseinheit

abzustimmen.

Bei der Reinigung von Wasserdurchlässen, in die Kabelanlagen eingeführt sind, sind die Geräte

vorsichtig zu handhaben, damit die Kabelanlagen nicht beschädigt werden.

2.3.3. Ungeplante Freilegung / Umgang mit Beschädigungen

Bei einer unbeabsichtigten Kabelfreilegung oder bei einer vermuteten bzw. offensichtlichen

Beschädigung sind die Erdarbeiten an der Freilegungsstelle sofort einzustellen. Die schadhafte Stelle

bzw. die freigelegte Kabelanlage darf nicht mehr betreten werden. Es ist nicht gestattet weitere

Tätigkeiten an der Kabelanlage auszuführen. Nach der Einstellung der Baumaßnahmen muss

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unverzüglich eine Meldung an die zuständige Organisationseinheit der Autobahn getätigt werden. Die

Erstmeldung erfolgt telefonisch mit den im Folgenden benannten Mindestinformationen:

  • Name, Anschrift, Telefonnummer und Firmenzugehörigkeit des Verursachers

  • Benennung der Baumaßnahme (ggf. Auftragsnummer)

  • Position der Schadensstelle durch Benennung des Straßenabschnittes, Kilometerangabe und

der Richtungsfahrbahn

  • Art und Umfang der Beschädigung / Freilegung (z.B. Kabelschutzrohr, Kabelanlage,

Kabelschrank, Notrufsäule (Beschriftung vor Ort beachten))

  • E-Mail-Adresse und ggf. Übersendung eines Bildes der Schadensstelle

Anschließend müssen entstandene Schäden an der Kabelanlage mittels eines Schadensformulars

zusammen mit dem Vertreter der zuständigen Organisationseinheit Autobahn festgehalten werden.

Das gleiche Vorgehen gilt ebenfalls in Bezug auf Grenzsteine, insbesondere bei Beschädigung oder

Verlagerung dieser, auch wenn sie im Augenblick unbedeutend erscheinen, sind besondere Ereignisse

der zuständigen Bauaufsicht unverzüglich zu melden, um Folgeschäden zu verhindern. Während der

telefonischen Erstmeldung wird das weitere Vorgehen abgestimmt.

Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn eine zuständige Person der Autobahn die

freigelegte Kabelanlage auf Schäden untersucht hat und weitere Handlungsanweisungen erteilt

wurden. Als Beschädigung gelten außer Rissen und Durchtrennungen auch Quetschungen, Dehnungen

oder Knicke.

Bei Bauarbeiten auftretende Beschädigungen dürfen dem Auftraggeber unter keinen Umständen

verheimlicht werden.

2.3.4. Parallelverlegung und Kreuzungen von Kabelanlagen

Bei Parallelführungen mit Fremdleitungen oder bei neu zu verlegenden Kabelanlagen (auch Wasser-

und Gasleitungen Dritter) sind mindestens 2,0 m Abstand zu den bestehenden Kabelanlagen

einzuhalten. Die vorhandene Kabelanlage soll beim Aufgraben und beim Verlegen der neuen

Kabelanlage unberührt bleiben, sodass die Kabelabdeckung oder Trassenmarkierung (z.B.

Trassenwarnband) an keiner Stelle freigelegt wird. Eine zwingende Unterschreitung des o.g.

Mindestabstandes ist nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit der zuständigen

Organisationseinheit möglich. Bei Kreuzungen ist über der zuoberst liegenden Anlage der

Kreuzungspunkt dauerhaft zu markieren. Dies ist durch Auslegung von Trassenwarnband auf einer

Länge von ca. 1 m kreuzförmig in Verlegungsrichtung beider Kabel und Leitungen auszuführen.

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Bei Fremdleitungsquerungen der bundeseigenen Kabelanlagen ist ein Tiefenabstand von ca. 2,0 m zu

gewährleisten und die Kreuzung sollte möglichst rechtwinklig zu den bestehenden Kabelanlagen

verlaufen. Bei geringerem Abstand sind Kabelanlagen der Autobahn zusätzlich mit Halbschalen zu

schützen.

Werden Spül- und Räumbohrungen oder Durchpressungen durchgeführt, ist ebenfalls ein

Sicherheitsabstand von 2,0 m zu gewährleisten.

Bei paralleler Verlegung von Rohr- und Energietrassen ist der kathodische Korrosionsschutz

durchzuführen, um Beschädigung und Beeinflussung des Fernmeldekabels zu vermeiden.

2.3.5. Verfüllen von Baugruben

Freigelegte Kabelanlagen dürfen erst zugeschüttet werden, wenn dem Vorgang von einer Fachkraft,

der für die Leitungen, Kabel und Schächte zuständigen Organisationseinheit der Autobahn zugestimmt

wurde. Erst danach darf mit dem Verfüllen begonnen werden.

Beim Verfüllen von Baugruben und -gräben darf kein Verfüllmaterial auf die freihängenden Kabel und

Leitungen geworfen werden. Kohlenlösche, Kompost oder anderes Erdreich, welches sich wegen

seiner chemischen Zusammensetzung nachteilig auf die Kabelanlage auswirken kann, darf

grundsätzlich nicht zum Verfüllen verwendet werden.

Vorhandene Kabelmerksteine oder -zeichen sind wieder in der ursprünglichen Lage einzusetzen bzw.

so einzubringen, dass die korrekte Position der Kabeltrasse angezeigt wird. Die Ausgangssituation mit

den Kabel- o. Leitungsabdeckungen, einschließlich des Trassenwarnbandes, ist näherungsweise

wiederherzustellen.

Durch das Verdichten von steinigen Böden, unmittelbar über der Kabelanlage, kann diese beschädigt

werden. Beim Verfestigen des Erdreiches über Kabelanlagen ist daher vorsichtig und sorgfältig zu

verfahren. Ebenso ist diese Achtsamkeit beim Geräteeinsatz bei der Nachprofilierung von Mulden,

Gräben, Durchlässen und Lärmschutzwällen im Bereich der Kabeltrassen aufzubringen. Die Tiefe der

Profilierung ist dabei so zu wählen, dass die Kabelanlagen nicht freigelegt werden und eine

ausreichende Resttiefe verbleibt. Falls sich bei der Durchführung dieser Arbeiten eine Minderdeckung

für die Kabelanlagen ergibt, sind geeignete Schutzmaßnahmen nach Rücksprache mit der zuständigen

Organisationseinheit zu ergreifen.

Für das Verfüllen des Kabelgrabens gelten die „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien

für Erdarbeiten im Straßenbau“ (ZTV E-StB).

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Im Schutzbereich der Kabelanlagen sind Pflanzungen nicht zulässig. Das bedeutet gleichermaßen, dass

alle Pflanzungen so auszuführen sind, dass durch einen Überhang von Ast- und Strauchwerk bzw.

unterirdischer Wurzelwerke keine Beeinträchtigung des Schutzbereiches erfolgt. Spätere

Aufgrabungen der Leitungs- bzw. Kabeltrasse müssen ohne besondere Vorkehrungen möglich sein, die

sich aus Forderungen der “Baumschutzverordnung” herleiten.

Verhalten auf der Baustelle

Das Befahren der ungeschützten Kabeltrasse mit schweren Baufahrzeugen ist im Regelfall zu

unterlassen. Nach Rücksprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Ergreifen

besonderer Vorkehrungen, wie beispielsweise das Auslegen von Überfahrplatten, kann ein Überfahren

der Kabeltrasse in Ausnahmefällen abgestimmt werden.

Die Kabeltrasse muss jederzeit zugänglich sein. Lagerplätze, Überbauungen, Baustelleneinrichtungen

etc. dürfen im Bereich der Kabeltrasse nicht errichtet werden.

Personen, die in der Nähe von Kabelanlagen Erdarbeiten ausführen, sind verpflichtet, die gebotene

Sorgfalt anzuwenden. Die bauausführenden Firmen haben ihre Maschinenführer und Hilfskräfte in die

Baumaßnahme einzuweisen und ihnen die vorliegende Kabelschutzanweisung inhaltlich zu erläutern.

Bei Bauarbeiten sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Unfallverhütungsvorschriften

und Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

  1. Sicherheitshinweise

Beschädigte Kabelanlagen können für die damit in Berührung kommenden Personen lebensgefährlich

sein. Bei unter Spannung stehenden Stromversorgungskabeln besteht durch Stromeinwirkung die

Gefährdung von Leib und Leben der arbeitenden Personen. Bei Gasrohren kann durch die Einwirkung

eines metallischen Gegenstandes ein Funke entstehen, der ggf. zu einer explosiven Reaktion führen

kann. Von Erdern und erdfühlig verlegten Kabelanlagen (Kabel mit metallischem Außenmantel) können

zudem Gefahren ausgehen, auch wenn diese nicht beschädigt sind. Dies gilt besonders beim Auftreten

von örtlichen Gewittern. Deshalb müssen bei Gewitter die Arbeiten stets, also auch bei Arbeiten an

unbeschädigten Kabelanlagen, unverzüglich eingestellt werden (vgl. DIN VDE 0105-100, Abschnitt

Wetterbedingungen).

Lichtwellenleiter-Kabel sind auf der Kabelaußenhülle mit den Symbolen:

gekennzeichnet. Ein direktes Hineinblicken in Lichtwellenleiter oder die Betrachtung von Schadstellen

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an diesen Kabeln, kann aufgrund des im Inneren geführten Laserlichtes zu irreparablen Verletzungen

an den Augen führen. Es wird daher eindringlich vor einem solchem Handeln gewarnt. Zudem kann

das Abbrechen von Glasfaserteilchen ebenfalls zu Verletzungen führen.

Bei beschädigten Energiekabeln können die nachfolgend benannten Störfälle auftreten, die zu einer

Unterbrechung im Stromkreis führen können:

  • Erdschluss → Entstehung einer Verbindung zwischen einem Leiter und dem Erdreich
  • Kurzschluss → Entstehung einer galvanischen Verbindung zwischen zwei oder mehreren Leitern
  • Unterbrechung → Trennung von einem oder mehreren Leitern

Aufgrund der bestehenden Lebensgefahr bei der Ausführung von Arbeiten an Kabelanlagen müssen

daher die fünf Sicherheitsregeln bei Arbeiten mit Spannung eingehalten werden:

  1. Freischalten
  2. Gegen Wiedereinschalten sichern
  3. Spannungsfreiheit feststellen
  4. Erden und Kurzschließen
  5. Benachbarte, unter Spannung stehende Objekte abdecken oder abschranken

Die notwendigen Arbeitsschritte erfolgen immer in Abstimmung mit einer hierfür von der zuständigen

Organisationseinheit der Autobahn benannten Person. In Folge einer Beschädigung eines

Energiekabels müssen sich als Vorsichtsmaßnahme umgehend alle Personen aus dem Gefahrenbereich

entfernen!

Die Kabelanlagen sind stets als starkstrombeeinflusst zu betrachten, daher ist bei der Handhabung mit

besonderer Vorsicht zu agieren. Fernmeldekabelanlagen können starkstrombeeinflusst und damit

zeitweilig spannungsführend werden, wenn Sie im Bereich elektrischer Hochspannungsfreileitungen

oder in der näheren Umgebung von Spannungsführende Schienen verlaufen. Bei Kabelunterbrechung

(z.B. Baggerarbeiten) besteht Gefahr, weil die Beeinflussungsspannung nicht abschaltbar ist. Bei

Arbeiten jeder Art, sind in diesem Bereich besondere Schutzmaßnahmen zu beachten und zu treffen.

Das Merkblatt gemäß Anlage 4 ist diesbezüglich zu berücksichtigen.

Infolge einer vermutlichen Kabelbelbeschädigung wird die Prüfung auf Unversehrtheit des

Kabelmantels durch die Autobahn durchgeführt, um sich anbahnende Kabelfehler rechtzeitig zu

erkennen. Die Beschädigung papierisolierter Streckenfernmeldekabel kann dazu führen, dass

Feuchtigkeit in diese eindringt und der Schaden sich über weite Entfernungen erstreckt. In diesem Fall

muss das beschädigte Streckenfernmeldekabel in allen betroffenen Streckenabschnitten ersetzt

werden. Zur Schadensminimierung muss aus diesem Grund in einer derartigen Situation unverzüglich

Meldung, gemäß den beschriebenen Vorgängen im Kapitel 2.3.3, erstattet werden. 12 /20

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III Anhang

Anlage 1: Anmeldung des Bauvorhabens

Anmeldung des Bauvorhabens bei der örtlichen Organisationseinheit

Die Autobahn GmbH des Bundes - Friedrichstraße 71 - 10117 Berlin- vertreten durch:

.........................................................................................................................................

.........................................................................................................................................

.........................................................................................................................................

Tel. .........................................................../ ggf. Fax: ..........................................................

Bauvorhaben: ………………………………………………………………………………………………………….....……………..……….

Genehmigung/Zustimmung durch: …………….………………………………………… GZ…………………………….….

Versorgungsunternehmen/Lizenznehmer: ………………………………………………………………….……………………….

Bauausführende Firma: …………………………………………………………..…………………………………………………………

Ansprechpartner: …………………………………………………..……………. Tel.: ………………………………….…………….

Durch die bauausführende Firma wird bestätigt, dass ihr die Bedingungen des(r) Vertrages/ Vereinbarung/ Zustimmung einschließlich der „Technischen Bestimmungen“ und/bzw. die Auflagen der Autobahn GmbH des Bundes bekannt sind.

Zusätzliche Forderungen von der, die Autobahn vertretenden Institution, zur Baudurchführung:

...................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................

…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………....

...................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................

…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………....

...................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................

…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………....

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Baubeginn: …………………………………………………….. Bauende: …………………………………………………….

…………………………………………………………..…………… ……………………………………………………………………. Ort/Datum Unterschrift Firma

Anmeldung der Baudurchführung bei der zuständigen Organisationseinheit/ Fachcenter für

Informationstechnik und -sicherheit (FIT).

………………………………………………. …………………………………………………………………………………………..

Ort/Datum Unterschrift zuständige Organisationseinheit/ FIT

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Anlage 2: Übersicht der Kontaktdaten der zuständigen Organisationseinheiten

ZugehörigkeitFunktions- einheitName der InstitutionAnschrift
Niederlassung/Funktionspostfach
Zentrale
NordFITNeumünsterAm Aalbek 12 24644 KrogaspeFIT.Neumuenster@autobahn.de
NordbayernFITNürnberg FischbachFontanestr. 2 90475 Nürnberg-Fischbach
FU-NBY-NL-N-VBZ-
Operator@autobahn.de
NordostFITPetersdorfLenzer Straße 18 17213 Fünfseen (OT Petersdorf)FIT-Fuenfseen@autobahn.de
NordostFITRangsdorfAn der Autobahn A 10 15427 Blankenfelde-Mahlow
FIT-Rangsdorf@autobahn.de
NordwestFITHannover LangenhagenWeiherfeldallee 71 30855 LangenhagenFU-NOW-FM-H-FM- Hannover@autobahn.de
NordwestFITOytenAchimer Straße 32 D 28876 Oyten
FU-NOW-FM-VER-FM-
Oyten@autobahn.de
ZentraleITIT-Netzwerke (Dresden)Lausaer Weg 1 01109 DresdenIT-Networks@autobahn.de
OstFITPeißenZur Straßenmeisterei 1 06188 Landsberg/OT Zöberitz
FU-OST-FIT-PEISSEN-
LEITER@autobahn.de
Ost (Außenstelle Erfurt)FITWeimar LegefeldLegefelder Hauptstraße 2 99428 Weimar-LegefeldFIT-Legefeld@autobahn.de
RheinlandFITLeverkusenGB Verkehrszentrale Bonner Str. 70 51379 Leverkusen
FU-RHL-VZ-
Leitungsauskunft@autobahn.de
SüdbayernFITMünchenHeidemannstr. 219 80939 MünchenFU-SBY-FIT- Spartenauskunft@autobahn.de
SüdwestFITLudwigsburgIm Altach 8 71679 Asperg
FU-SUW-FIT-Info@autobahn.de
ZentraleVZDKC TelematikbetriebVerkehrszentrale Deutschland Fachbereich Telematik Autobahn Frankfurt Bessie-Coleman-Straße 7 60549 Frankfurt am Main Besucheranschrift: Westerbachstraße 73-79 60489 Frankfurt am MainVZD-Telematik@autobahn.de (Uwe.Weigand@autobahn.de)
WestFITKoblenzCarl-Zeiss-Str. 3a 56070 Koblenz
FU-WES-FIT-
Koblenz@autobahn.de
WestFITRohrbach - St. Ingbert-Obere Kaiserstrasse 285 66386 St.Ingbert (Rohrbach)FU-WES-FIT- Rohrbach@autobahn.de
WestFITWattenheimAutobahnmeisterei 2 67319 Wattenheim (Pfalz)
FU-WES-FIT-
Wattenheim@autobahn.de
WestfalenFITKamenZollpost 24 59174 KamenFU-WEF-FIT- Leitungsauskunft@autobahn.de
NordostTLZBerlinTunnelleitzentrale Berlin
Scharnweberstraße 81BTLZ-Berlin@autobahn.de
13405 Berlin

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Anlage 3: Nachweis der Kabelortung

Nachweis über Kabelortung und örtliche Unterweisung auf Grundlage der Anweisung zum Schutz bundeseigener Kabelanlagen - Kabelschutzanweisung

Die Firma Name: ........................................................................................................................................

Straße / Haus-Nr.: ......................................................................................................................................

PLZ / Ort: ...................................................................................................................................................

vertreten durch Herr / Frau .......................................................................................................................

wurde in der örtlichen Einweisung auf den Verlauf der Leitungstrasse der bundeseigenen

Kabelanlagen, einschließlich der in diesem Bereich abgelegten Kabelmehrlängen hingewiesen:

amAutobahnvon kmbis kmRichtungsfahrbahnTrassenmarkierungsart
Bemerkung zu den ausgeführten Arbeiten:

Die auszuführenden Arbeiten bzw. Baumaßnahmen der v.g. Firma erfolgen im Auftrag von:

Name: ........................................................................................................................................................

Straße / Haus-Nr.: ......................................................................................................................................

PLZ / Ort ....................................................................................................................................................

und zum Zweck / der Veranlassung (Name der Baumaßnahme):

...................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................

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Die Ortung der v.g. Kabelanlagen erfolgte mittels eines Suchgerätes. Die Markierung der Trasse wurde

durch die entsprechende Organisationseinheit bzw. im Auftrag durch die Firma:

Name: .....................................................................................................

Straße / Haus-Nr.: ..................................................................................

PLZ / Ort .................................................................................................

ausgeführt. Das Autobahnkabel wurde ordnungsgemäß markiert. Wir nehmen zur Kenntnis, dass die

Markierung der Kabeltrassen ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die in der Kabelschutzanweisung

geforderten Mindestabstände und Schutzbereiche genau einhalten zu können und sie uns nicht von

den Festlegungen der Kabelschutzanweisung entbindet.

Bei jeglichen Arbeiten im Kabelbereich ist die "Anweisung zum Schutz bundeseigener Kabelanlagen

der Autobahn GmbH des Bundes - Kabelschutzanweisung" der Autobahn zu beachten. Der

Firmenvertreter wurde zur besonderen Vorsicht bei der Arbeitsausführung ermahnt.

Ebenso wurde o.g. Firmenvertreter aufgefordert, über nicht bundeseigene Versorgungsleitungen

Erkundigungen einzuholen.

Weitere Hinweise und Ergänzungen bzw. Auflagen für den Bauausführenden vor Ort:

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ACHTUNG:

Das Ortungsprotokoll verliert nach Ablauf von 14 Kalendertagen seine Gültigkeit, wenn die

ausgewiesenen Arbeiten im betroffenen Abschnitt nicht innerhalb dieser Frist begonnen wurden!

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Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestraße 15 Kabelschutzanweisung Version 1.0 10557 Berlin Stand: 24.02.2023

Lokale Einweisung durchgeführt durch: Lokale Einweisung und Hinweise anerkannt

durch:

Organisatorische Einheit der Autobahn: Firma:

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Name in Druckbuchstaben der Name in Druckbuchstaben der

einweisenden Person: eingewiesenen Person:

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Ort u. Datum: Ort u. Datum:

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Firmenstempel/Unterschrift Firmenstempel/Unterschrift

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Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestraße 15 Kabelschutzanweisung Version 1.0 10557 Berlin Stand: 24.02.2023

Anlage 4: Hinweispapier für Arbeiten an beeinflussten Kabelanlagen

Hinweispapier für Arbeiten an beeinflussten Kabelanlagen

Die nachstehend benannten Punkte dienen ergänzend zu den ohnehin bekannten und allgemein

anerkannten Regeln der Technik.

  1. Körperbedeckung sichern, keine unbedeckten Arme!

  2. Isolierendes, trockenes Schuhwerk tragen!

  3. Standortisolierung sichern (Fußmatte)!

  4. Isolierung des Kabelendgestelles prüfen, bevor Arbeiten am Kabelendgestell begonnen werden!

  5. Geerdete Komponenten im Handbereich (z.B. Geräte der Schutzklasse 1) entfernen oder isolierend

abdecken (z.B. Rohrleitungen, Heizkörper)!

  1. Unbeabsichtigtes gleichzeitiges Berühren beeinflusster Objekte und geerdeter Metallelemente

wirksam verhindern!

  1. Direktschaltungen zwischen ankommenden und abgehenden Außenkabeln, ohne

Trennüberträger, sind ausnahmslos untersagt.

  1. Vorsicht! Spannungsdifferenz zwischen Adern des ankommenden und des abgehenden Kabels.

  2. Beim Löten am Endverschluss des Kabelendgestelles keine geerdeten Lötkolben verwenden.

  3. Bei Messungen am Kabelabschlussgestell nur schutzisolierte Messgeräte verwenden. Geräte der

Schutzklasse I müssen über einen Trenntransformator betrieben werden.

  1. Montagearbeiten im Außenbereich möglichst nur bei trockener Witterung ausführen.

  2. Bei feuchter Witterung geräumiges Zelt aufbauen und Arbeitsbereich wirksam trocknen.

  3. Bei extremen Bedingungen, z.B. Sturm oder Eisregen oder anderen Bedingungen, die zu Schäden

an der Hochspannungsleitung führen können, Arbeiten sofort einstellen und Baugrube sichern.

  1. Wasser aus Baugrubensohle vollständig abpumpen, Holzbohlen einlegen und isolierende

Fußmatten auslegen, evtl. mehrlagig.

  1. Isolierende Handschuhe und Stiefel (geprüft nach VDE 1000 V) benutzen!

  2. Den Aluminiummantel des Streckenkabels zu keiner Zeit elektrisch unterbrechen, insbesondere

beim Öffnen von Kabelmuffen! Die Beeinflussungsspannung auf den Kabeladern erhöht sich sofort

wesentlich (bis zu 20-fach), wenn der Reduktionsschutzmantel unwirksam wird - Gefahr für

Technik und Leben!

  1. Den metallischen Kabelmantel und die Mantelverbindungsleitung, während der Spleißarbeiten

isolierend abdecken, um unbeabsichtigtes Berühren zu verhindern.

  1. Bei Kabelschäden keine abweichenden Kabeltypen einbauen, auch wenn es sich nur um kurze

Längen handelt! Bei Kabelunterbrechung (z.B. durch Baggerarbeiten) besteht Gefahr, weil die

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Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestraße 15 Kabelschutzanweisung Version 1.0 10557 Berlin Stand: 24.02.2023

Beeinflussungsspannung nicht abschaltbar ist. Der Monteur (nur erfahrenes Personal) muss bei

Einhaltung aller Körperschutzmaßnahmen zuerst die getrennten Kabelmäntel verbinden. Dabei

dürfen nie die Metallenden beider Kabelenden gleichzeitig berührt werden. Es können Lichtbögen

auftreten – daher besondere Vorsicht und Schutzbrille tragen!

  1. Die Dienstvorschrift Leitung und Kabel (Dlk-Vorschriften) (Dlk 1.010.001 t „Schutzmaßnahmen bei

Arbeiten an starkstrombeeinflussten Fernmelde- und Signalkabelanlagen – Montageanweisung“

und die Dlk 1.010.025 t „Montageanweisung für Streckenfernmeldekabel mit AL-Mantel), sowie

die DIN VDE 0100- Vorschriften, speziell DIN 0100-410 Anhang C 1 („Nicht leitende Umgebung“)

sind einzuhalten.

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