HVA_B_StB_132_Vorlage_Weitere_Besondere_Vertragsbedingungen.pdf

Betoninstandsetzung von Überbaufertigteilträgern an Brückenbauwerken

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 16:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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Bezeichnung der Bauleistung:

A-P0423-30Pauschale Erhaltung Bauwerke BAB MV
NOO-2026-0222A19/24 Instandsetzung Anprallschäden

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Weitere Besondere Vertragsbedingungen

  1. Begriffsdefinition

Die Bezeichnungen „Baustelle“ und „Baubereich“ werden in folgendem Sinne verwendet: Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann.

  1. Abrechnung

In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

  • Auftragnehmer,
  • Auftraggeber,
  • Nummer des Aufmaßblattes,
  • Bezeichnung der Bauleistung,
  • Ordnungszahl (OZ). Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt“.

Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrunde liegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig.

  1. ×1) Getrennte Rechnungstellung

Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu erstellen:

BK 1000: OZ 00.00 bis OZ 00.03.0004 (Bauwerk A 19 ASB 2740:700) BK 1000: OZ 01.00 bis OZ 01.03.0004 (Bauwerk A 24 ASB 2941:503) BK 1000: OZ 02.00 bis OZ 02.03.0004 (Bauwerk A 24 ASB 2738:502)

Siehe allgemein zur Rechnungslegung unter Ziff.12.

  1. ×1) Nachweis der Massen

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(1) Der Verbrauch ist durch Vorlage der Wiegescheine einer geeichten Waage laufend nachzuweisen. Die Wiegescheine müssen die folgenden Angaben enthalten:

  • Lieferwerk,
  • Name der Baustelle,
  • Bezeichnung des Wägegutes,
  • Nummer des Wiegescheins,
  • Datum und Uhrzeit der Wägung,
  • Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT),
  • Bruttomasse (B),
  • Nettomasse (N),
  • Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen).

Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle vom Auftragnehmer abzuzeichnen und unverzüglich in doppelter Ausfertigung dem Auftraggeber zu übergeben. Die Originale der Wiegescheine erhält der Auftraggeber, die bestätigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z. B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe, kann der Nachweis der Masse durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgen.

(2) Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

  • Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt.
  • Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge).
  • Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu unterschreiben.

(3) Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung). Hierbei ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht gesondert vergütet. Die Kosten für darüber hinausgehende Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber erstattet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten zu erstatten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug.

  1. ×1) Bauabrechnung mit IT-Anlagen

Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

  1. Rechenverfahren/DV-Programme:

Die verwendeten DV-Programme müssen den in der „Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrens-

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beschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.

  1. Vereinbarung:

Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, gegebenen-falls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen.

  1. Datenübergabe:

Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens vor Beginn der Bauabrechnung sind vom Auftragnehmer für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den Auftraggeber zu übergeben. Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des Auftragnehmers ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen.

  1. Berichtigung der Leistungsberechnung:

Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen.

  1. Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen:

Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 ‰ bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte. Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 ‰, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden.

  1. Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen:

Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mit einer Vergleichsberechnung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich Toleranzregelungen zu vereinbaren. Liegen Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt werden.

    1. Aufrechnung

Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass Forderungen der Bundesrepublik Deutschland an den Auftragnehmer gegen Forderungen des

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Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften aufgerechnet werden. Diese Einwilligung erstreckt sich nur auf Bauverträge im Straßen- und Brückenbau zwischen den vorgenannten Körperschaften und dem Auftragnehmer.

  1. ×1) Bauablaufplan

Wenn ein Bauablaufplan vorzulegen ist, gelten folgende Anforderungen: Der Bauablaufplan gehört zu den durch den Auftragnehmer zu erstellenden Ausführungsunterlagen. Er ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu übergeben.

Ein Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller notwendigen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander.

Bauablaufpläne sind als Balkenplan (Gantt-Diagramm) oder als Weg-Zeit-Diagramm einschließlich des kritischen Weges darzustellen. Der kritische Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauablaufplanes auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird

Balkenpläne stellen die zeitliche Lage der einzelnen Arbeitsschritte (Vorgänge) und die Dauer der Vorgänge eines Projektes dar. Im Weg-Zeit-Diagramm wird neben der Dauer und dem Termin des jeweiligen Vorganges auch dessen Ort dargestellt.

Der Detailierungsgrad des Bauablaufplanes ist dem jeweiligen Projekt anzupassen. Mindestens die Haupt-gewerke und die vertraglichen Termine (vgl. BVB) sind darzustellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teilabschnitten, sind diese auch im Bauablaufplan darzustellen. Bei Notwendigkeit sind Verkehrsführungs- und Sperrphasen sowie Pufferzeiten anzugeben.

Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen vorzunehmen und der Bauablaufplan fortzuschreiben. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen ist darzustellen. Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig.

  1. Zu Ziffer 4 und 5 der Besonderen Vertragsbedingungen (Sicherheitsleistung)

Die Sicherheiten für Vertragserfüllung und Mängelansprüche erstrecken sich auch auf alle Änderungen des Bauentwurfs und zusätzliche Leistungen nach § 1 Abs. 3 und Abs. 4 S.1 VOB/B.

Es werden auch digitale Bürgschaften akzeptiert. Die Bürgschaftsvorlage der Die Autobahn GmbH des Bundes ist auf Trustlog hinterlegt.

  1. Zu Ziffer 4 des Angebotsschreibens (Preisnachlass auf die Abrechnungssumme)

Wenn nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich der Preisnachlass ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote gemäß Ziffer 4 des Angebotsschreibens auch auf alle Änderungen des Bauentwurfs und zusätzliche Leistungen nach § 1 Abs. 3 und Abs. 4 S.1 VOB/

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B, Leistungen ohne Auftrag nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 und 3 VOB/B, zusätzliche planerische Leistungen nach § 2 Abs. 9 VOB/B sowie Massenmehrungen und Massenminderungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B.

  1. Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren im Sinne von § 18 Abs. 2 VOB/B:

Die Autobahn GmbH des Bundes Heidestraße 15 10557 Berlin recht@autobahn.de

  1. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Sitz der im Vertrag benannten zuständigen Niederlassung der Autobahn GmbH des Bundes.

  1. Für alle Rechnungen gilt:

Akzeptiert werden Rechnungen im XRechnungsformat, PDF-Rechnungen sowie Papierrechnungen

Der Auftragnehmer hat auf der Rechnung zwingend Folgendes einzutragen:

  • SAP Bestellnummer
  • iTwo Vertragsnummer

Die Rechnungsanschrift für Verträge im Namen der Autobahn GmbH lautet:

An der Autobahn 111 16540 Hohen Neuendorf OT Stolpe

Papierrechnungen sind an die o.g. Adressen zu adressieren.

Rechnungen per E-Mail senden Sie bitte im PDF an: rechnungen-nl-no@autobahn.de

Ein PDF-Dokument darf nur aus einer Rechnung bestehen (1 zu 1-Beziehung). In einer E-Mail darf nur eine PDF angehängt sein (1 zu 1-Beziehung). Dateien dürfen nicht verschlüsselt und nicht in Zip-Dateien verpackt werden. Übermittelte Rechnungen werden nur bei Verwendung dieser E-Mail-Adressen anerkannt.

Die Rechnung darf Daten nach dem ZUGFeRD Standard enthalten. Sind dennoch weitere Informationen und Texte enthalten, werden diese vom Leistungsempfänger überlesen und gelten als nicht empfangen. Für die Übermittlung von E-Invoicing-Daten werden generell keine Empfangs- oder Lesebestätigungen versendet. Mahnungen senden sie an das Postfach: mahnungen-nl-no@autobahn.de

XRechnungen müssen auf das OZG-RE-Portal hochgeladen oder dort erzeugt werden.

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Das OZG-RE-Portal ist erreichbar unter https://xrechnung-bdr.de/portal#/Welcome

Bitte verwenden Sie dabei folgende Angaben:

Leitweg-ID: 992-00133-64; Buchungskreis 1000 - Bei Verträgen im Namen von: Die Autobahn GmbH des Bundes - NL Nordost

Die rechtliche Grundlage dafür bildet die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungs-Verordnung - E-Rech-VO).

Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zum Thema XRechnung finden Sie unter https://www.e- rechnung-bund.de/faq/xrechnung/

Rechnungsmuster der Autobahn GmbH des Bundes stehen unter folgender URL zur Verfügung: https:// www.autobahn.de/vergabeplattform Soweit Rechnungen digital eingehen, bitten wir auf den zusätzlichen Versand von Papierrechnungen zu verzichten.

  1. Weitere Bedingungen:

13.1 Zulässiges Gesamtgewicht der Fahrzeuge Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.

13.2 Abnahmen Werden nutzungsfähige Abschnitte für den Verkehr freigegeben, so erfolgt durch den Auftraggeber eine Verkehrsfreigabe. Mit Verkehrsfreigabe geht die Verkehrssicherungspflicht auf den Baulastträger über. Weiterreichende rechtliche Folgen sind nicht beabsichtigt und werden auch in Bezug auf § 12 VOB/B nicht abgeleitet.

13.3 Nachtragsangebote Nachtragsangebote sind dem Auftraggeber zusätzlich zur schriftlichen Ausführung auf Datenträger zu übergeben. Die Datenträger sind eindeutig zu kennzeichnen. Die Nachtragsangebote sind im Übergabe format GAEB 90 / GAEB 2000 (Regelungen für den Datenaustausch Leistungsverzeichnis Stand 1990) in der Datenart DA 85 (Nachtragsangebot) oder DA 86 (Auftragsleistungsverzeichnis) zu übergeben. Die Nachtragsangebotspositionen müssen die gleiche OZ-Gliederung wie das Hauptleistungsverzeichnis erhalten

13.4 Weitere Regelungen bei Verwendung der elektronischen Fassung des STLK-Langtextes Die folgende Regelung im Deckblatt des Leistungsverzeichnisses - Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche - gilt nicht: "Bei Widersprüchen gilt der Wortlaut im Langtext-Verzeichnis der von der Vergabestelle versendeten Version (z. B. versandte Pdf-Datei).". Stattdessen wird die nachfolgende Regelung Bestandteil des Vertrages: "Bei Widersprüchen gilt der Wortlaut im Langtext-Verzeichnis der von der Vergabestelle autorisierten Version (z. B. versandte Pdf-Datei). Dies gilt auch bei Widersprüchen zwischen Kurz- und Langtextverzeichnis.".

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13.5 Anweisung zum Schutz unterirdischer Leitungen und Anlagen (Kabelschutzanweisung)

13.6 Die Leistung ist förmlich abzunehmen.

Hinweis: Bei den mit „1)„ gekennzeichneten Feldern hat die Vergabestelle durch Ankreuzen und ggf. durch Eintrag festzulegen, ob und ggf. inwieweit die darin beschriebene Regelung Vertragsbestandteil werden soll.

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