Rahmenvertrag Nr. XX/2026
zur Beschaffung von „Secure-Web-Gateway-Systemen sowie Consulting-
und Unterstützungsleistungen für die Sicherheitsinfrastruktur des Landes
Hessen“
Vergabe-Nr. VG-3000-2026-0057
Zwischen dem
Land Hessen
vertreten durch die
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD)
Mainzer Straße 29
65185 Wiesbaden
- Auftraggeber -
und
Firma [XYZ, Anschrift]
- Auftragnehmer -
wird nachfolgender Rahmenvertrag geschlossen:
Zur Erläuterung: Gelb markierte Felder ( ) werden nach Zuschlagserteilung noch ausgefüllt
bzw. angepasst!
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
-
Vertragsgegenstand ................................................................................................... 1
-
Vertragsbedingungen / Geltungsreihenfolge ............................................................... 1
-
Rahmenvertrag und Einzelabrufe ............................................................................... 3
-
Leistungsort, Bezugs- und Abrufberechtigte ............................................................... 4
-
Pflichten des Auftragnehmers ..................................................................................... 5
-
Lieferungen ................................................................................................................. 8
-
Lieferfristen ................................................................................................................10
-
Gefahrenübergang /Installation / Inbetriebnahme ......................................................11
-
Unterauftragnehmer ...................................................................................................11
-
Zusammenarbeit mit anderen Auftragnehmern ..........................................................12
-
Pflichten des Auftraggebers .......................................................................................13
-
Koordinationsmanagement / Informationspflicht.........................................................14
-
Abnahme ...................................................................................................................15
-
Produkt-Stati ..............................................................................................................17
-
Normkonformität ........................................................................................................17
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Gewährleistung ..........................................................................................................19
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Vergütung ..................................................................................................................20
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Nutzungsrechte..........................................................................................................24
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Rechte Dritter ............................................................................................................26
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Haftung des Auftragnehmers .....................................................................................27
-
Einhaltung der Regelungen aus dem HVTG und Vertragsstrafe ................................28
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Vereinbarungsdurchführung und Fortschrittskontrolle ................................................28
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Zukunftssicherheit ......................................................................................................29
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Entsorgung ................................................................................................................29
-
Innovationsklausel .....................................................................................................29
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Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz ......................................................................30
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Sicherheitsüberprüfung ..............................................................................................32
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Informationssicherheit ................................................................................................33
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Regelungen zur Verwaltungsvorschrift Netzadministration ........................................35
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Datenspeicherung ......................................................................................................36
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Vertragslaufzeit ..........................................................................................................37
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Außerordentliche Kündigung......................................................................................37
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Pflichten bei Vertragsende .........................................................................................38
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Antikorruptionsklausel ................................................................................................39
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung Inhaltsverzeichnis
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Textformerfordernis ...................................................................................................40
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Einhaltung des AGG ..................................................................................................41
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Sonstiges ...................................................................................................................41
Rahmenvereinbarung xx/20xx
Präambel
Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) ist einer der führenden IT-
Dienstleister in Deutschland. Sie unterstützt als Landesbetrieb die hessische
Landesverwaltung in der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie.
An zwei Standorten – in Wiesbaden und Hünfeld – erarbeiten über 1000
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innovative, qualitativ hochwertige, zuverlässige und
wettbewerbsfähige IT-Lösungen für die moderne Verwaltung.
1. Vertragsgegenstand
1.1 Der vorliegende Rahmenvertrag ermöglicht den Abschluss von Einzelabrufen
über Secure Web Gateway Lösungen sowie Consulting- und
Unterstützungsleistungen.
Die Leistungen im Einzelnen sind in der Leistungsbeschreibung zur Vergabe
VG-3000-2026-0057 beschrieben, die als Anlage 4 Bestandteil dieses
Rahmenvertrages ist.
1.2 Der Auftragnehmer ist durch diesen Rahmenvertrag verpflichtet, Aufträge der in
Absatz 1 genannten Art entsprechend seinem Angebot, auf das der
Auftragnehmer den Zuschlag erhalten hat, gemäß den zu erteilenden
Einzelabrufen auszuführen.
1.3 Eine Mindestabnahmemenge wird nicht zugesagt, d.h.
Abnahmeverpflichtungen entstehen dem Auftraggeber durch diesen
Rahmenvertrag nicht.
1.4 Die konkrete Einzelleistung wird innerhalb von Einzelabrufen zu diesem
Rahmenvertrag zwischen den Vertragsparteien vereinbart (vgl. hierzu Ziff. 3
dieses Rahmenvertrages).
2. Vertragsbedingungen / Geltungsreihenfolge
2.1 Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gelten in nachstehender
Reihenfolge:
1
Rahmenvereinbarung xx/20xx
die Regelungen dieses Rahmenvertrages Nr. xx/2026 ggf. konkretisiert
durch die vom Auftraggeber beantworteten Bieterfragen (Anlage 7
dieses Rahmenvertrages) mit den Anlagen o Nr. 1 Tätigkeitsnachweis o Nr. 2 Muster Abrufschein Dienstleistungen Land Hessen o Nr. 3 Muster Abrufschein Kauf / Instandhaltung Land Hessen
die Leistungsbeschreibung zum Vergabeverfahren VG-3000-2026-0057
(Anlage 4 dieses Rahmenvertrages) ggf. konkretisiert durch die vom
Auftraggeber beantworteten Bieterfragen (Anlage 7 dieses
Rahmenvertrages)
die Regelungen des die Leistung jeweils betreffenden Einzelabrufs
Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (Anlage 6 des
Rahmenvertrages)
Ergänzende Vertragsbedingungen für IT-Dienstleistungen (EVB-IT-
Dienstleistungs-AGB) in der am Tag der Veröffentlichung der EU-
Bekanntmachung im EU-Amtsblatt geltenden Fassung (abrufbar unter
Ergänzende Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware
(EVB-IT Pflege S-AGB) in der am Tag der Veröffentlichung der EU-
Bekanntmachung im EU-Amtsblatt geltenden Fassung (abrufbar unter
Besondere Vertragsbedingungen (BVB) der staatlichen Behörden,
Betriebe und Anstalten im Lande Hessen für die Ausführung von
Lieferungen und Leistungen in der am Tag der Veröffentlichung der EU-
Bekanntmachung im EU-Amtsblatt geltenden Fassung
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von
Leistungen in der am Tag der Veröffentlichung der EU-Bekanntmachung
im EU-Amtsblatt geltenden Fassung,
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen,
Teil B (VOL/B), in der am Tag der Veröffentlichung der EU-
Bekanntmachung im EU-Amtsblatt geltenden Fassung
das Angebot des Auftragnehmers vom xx.xx.20xx einschließlich des
Preisblattes und ggf. Aufklärung (Anlage 5 dieses Rahmenvertrages)
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Rahmenvereinbarung xx/20xx
sowie der Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn bei
öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und
Tariftreuegesetz (HVTG) vom 17. Juni 2026 (GVBl. 2026, Nr. 40)
2.2 Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers
finden keine Anwendung. Dies gilt sowohl für diesen Rahmenvertrag als auch
für die jeweiligen Einzelabrufe.
3. Rahmenvertrag und Einzelabrufe
3.1 Dieser Rahmenvertrag legt die Rahmenbedingungen für die Einzelabrufe fest,
die während seiner Laufzeit geschlossen werden. Der Rahmenvertrag stellt die
verbindliche Grundlage der Einzelabrufe zwischen den Vertragsparteien dar.
Mit den Einzelabrufen werden die konkreten Leistungspflichten der
Vertragsparteien begründet und in Bezug auf Art, Umfang, Ort und Zeit der
Leistung konkretisiert. Der Auftragnehmer ist während der gesamten
Vertragslaufzeit verpflichtet, die vertraglich festgelegte Leistung auf Abruf zu
erbringen.
3.2 Der Abschluss und die Durchführung von Einzelabrufen erfolgen jeweils mittels
eines Abrufscheins und unterliegen den nachfolgenden Vorgaben:
3.2.1 Auf eine Voranfrage des Auftraggebers wird der Auftragnehmer innerhalb
von fünf Werktagen ein Angebot in digitaler Form übermitteln. Das Angebot
muss u.a. konkrete Aussagen über die einzusetzende Person, den zur
Durchführung der gewünschten Leistungserbringung erforderlichen
Zeitaufwand, den frühest möglichen Termin für den Leistungsbeginn sowie
die veranschlagte Honorarsumme und sonstige Kosten beinhalten. Der
Leistungsbeginn liegt in der Regel sechs Wochen nach dem Datum der
Voranfrage.
3.2.2 Als Angebot ist die Vorlage eines Einzelabrufes, die diesem Rahmenvertrag
als Anlage 2 und 3 beigefügt sind, auszufüllen. Die Einzelabrufe werden
vom Auftraggeber mit einer fortlaufenden Nummer versehen.
3
Rahmenvereinbarung xx/20xx
3.2.3 Nach Prüfung dieses Angebotes entscheidet der Auftraggeber nach freiem
Ermessen über eine Auftragsvergabe und den tatsächlichen Umfang des
Auftrages. Der zu schließende Einzelabruf muss die geforderten
Einzelheiten – insbesondere Art und Umfang der Personalanforderungen
und Stundensatz des einzusetzenden Personals, konkrete Zeitpläne und
Fristen, verbindlich vereinbarte Obergrenze der Kosten der jeweiligen
Einzelbeauftragung, ggf. einen Projektplan oder vereinbarte
Qualitätssicherungsregelungen oder Abnahmeregelungen und alle
individuellen Aspekte der jeweiligen Einzelbeauftragung – enthalten.
3.3 Jeder auf der Basis dieses Rahmenvertrages abzuschließende Einzelabruf
muss folgenden Hinweis enthalten:
„Dieser Vertrag wird zu den Bedingungen des Rahmenvertrages Nr.
xx/20xx über Secure Web Gateway Lösungen des Herstellers CISCO
sowie Consulting- und Unterstützungsleistungen der Hessischen
Zentrale für Datenverarbeitung geschlossen. Die Bedingungen dieses
Rahmenvertrages – insbesondere die darin festgelegten Fristen,
Rahmenbedingungen, Qualitätssicherungsmaßnahmen und Preise –
sind auf das vorliegende Vertragsverhältnis anzuwenden und gehen den
Regelungen des Einzelabrufes vor.“
3.4 Bei Einzelabrufen für die HZD gilt: Der Einzelabruf wird per E-Mail an den
Auftragnehmer übersandt und kommt dadurch auch ohne Unterschriften
zustande. Aus Gründen des Nachweises der Rechtsgültigkeit ist der
Einzelvertrag nur in Verbindung mit dem Barcode gültig, der vom Auftraggeber
auf dem Einzelabruf angebracht wird.
4. Leistungsort, Bezugs- und Abrufberechtigte
Die Orte der Leistungserbringung sind die derzeitigen und zukünftigen Standorte der
HZD in Wiesbaden, Mainz und Hünfeld.
Der Ort der Leistungserbringung für extern Dienstleistende erstreckt sich grundsätzlich
auf die Bundesrepublik Deutschland. Eine Leistungserbringung in einem Mitgliedstaat
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Rahmenvereinbarung xx/20xx
der EU muss im Vorfeld von der Dienststellenleitung der HZD genehmigt werden. Für
Länder, die nicht der EU angehören, kann keine Genehmigung erfolgen. Der Antrag
auf Genehmigung ist von dem für den jeweiligen Einzelvertrag (Abruf)
Verantwortlichen bei der Dienststellenleitung der HZD vorzulegen.
Abruf- und Bezugsberechtigte der angebotenen Leistungen ist die HZD.
Vertragspartner des jeweiligen Abrufs ist der jeweilige Bezugsberechtigte.
5. Pflichten des Auftragnehmers
5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechend der nach diesem
Rahmenvertrag und den jeweiligen Einzelabrufen geschuldeten Leistungen
ausreichende Personalressourcen mit den erforderlichen Qualifikationsprofilen
zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer sicher, dass
seine Mitarbeiter laufend in den Bereichen der vertraglich geforderten
Qualifikationen fortgebildet werden, um dem aktuellen Stand der Technik
Rechnung zu tragen. Der Auftragnehmer hat entsprechende Verpflichtungen
zur Fortbildung auch in seine Verträge mit in die Vertragserfüllung
eingebundenen Unterauftragnehmern aufzunehmen.
5.2 Der Auftragnehmer sichert eine hohe Kontinuität der von ihm eingesetzten
Personen innerhalb der Leistungserbringung nach dem jeweiligen Einzelabruf
zu.
Im Falle eines Austauschwunsches durch den Auftragnehmer kündigt dieser
den Austausch einer Person im Regelfall unter Wahrung einer Frist von
mindestens vier Wochen an und begründet diesen Wunsch in Textform. Der
Auftraggeber wird die Zustimmung zum Austausch nicht unbillig verweigern.
Der Austausch einer Person auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt
grundsätzlich nach dem in Ziffer 3.2 genannten Prozess für die Bedarfsabfrage.
Im Einvernehmen kann jedoch die Frist nach Ziffer 3.2.1 verkürzt werden.
Im Falle der Beendigung des Einsatzes einer Person auf Wunsch des
Auftraggebers, kündigt dieser das Einsatzende mit einer Frist von zwei Wochen
an.
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Rahmenvereinbarung xx/20xx
In Fällen, in denen das weitere Verbleiben der Person dem Auftraggeber aus
von der Person gesetzten Gründen nicht zumutbar ist und die den Auftraggeber
zu einer fristlosen Kündigung des jeweiligen Einzelabrufes berechtigen, kann er
diese Person sofort von der Leistungserbringung entbinden.
Bei Austausch einer Person innerhalb der im Einzelabruf festgelegten
Vertragslaufzeit trägt der Auftragnehmer in der Regel die Kosten von bis zu 80
Stunden der ggf. erforderlichen Einarbeitungszeit für eine andere Person, wenn
der Austausch auf einem Umstand beruht, der in die Risikosphäre des
Auftragnehmers fällt (z.B. Kündigung der Person, Krankheit der Person oder
sonstige personenbezogene Hinderungsgründe) bzw. das weitere Verbleiben
der bisherigen Person aus von dieser gesetzten Gründen für den Auftraggeber
unzumutbar war. Darüberhinausgehende Einarbeitungszeiten mit besonderen
Konditionen können in betroffenen Einzelabrufen vorab vereinbart werden.
5.3 Der Auftragnehmer führt seine Tätigkeit in eigener Verantwortung aus. Dabei
hat er das Interesse und die Anforderungen des Auftraggebers entsprechend
der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen soweit es in diesem Rahmenvertrag
und dem jeweiligen Einzelabruf erkennbar wird, zu berücksichtigen. Der
Auftragnehmer und/oder seine Mitarbeiter sowie Unterauftragnehmer
unterliegen keinem Weisungs- und Direktionsrecht des Auftraggebers; der
Auftragnehmer wird jedoch fachliche Vorgaben des Auftraggebers insoweit
beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert. Der
Auftragnehmer stellt sicher, dass die Personalhoheit über seine Mitarbeiter
vollständig bei ihm verbleibt.
5.4 Benannte Ansprechpartner sowie die zur Vertragserfüllung tätigen Mitarbeiter
(auch Unterauftragnehmer) müssen die deutsche Sprache fließend in Wort und
Schrift beherrschen. Sämtliche Dokumentationen, Benachrichtigungen und
Informationen des Auftragnehmers sind in deutscher Sprache zu erstellen.
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Rahmenvereinbarung xx/20xx
5.5 Der Auftragnehmer hat die Ergebnisse seiner Dienstleistungen so zu
dokumentieren, dass bei Beendigung des Auftrags die Leistung durch den
Auftraggeber oder einen Dritten bei entsprechender Sachkunde weiter
betrieben bzw. das Ergebnis der Dienstleistung dem Auftrag entsprechend
genutzt werden kann.
5.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die sich aus diesem Rahmenvertrag sowie
den Einzelabrufen ergebenden Leistungspflichten im Einklang mit den jeweils
einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, den technischen Normen, Standards und
Empfehlungen, und den einschlägigen arbeitsrechtlichen Gesetzen und
Verordnungen, sachgemäß, sorgfältig und rechtzeitig zu erfüllen. Auf Verlangen
des Auftraggebers sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
5.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seiner Dienste für die HZD die
Sicherheit in der Lieferkette zu gewährleisten und die informationstechnischen
Systeme, Komponenten und Prozesse sowie die physische Umwelt der
Systeme des Auftraggebers („Systeme“) vor Sicherheitsvorfällen im Sinne von
Ziffer 2.1 des Gemeinsamen Runderlasses zur Umsetzung europarechtlicher
Vorgaben für die Gewährleistung eines hohen gemeinsamen
Cybersicherheitsniveaus in der Union (Runderlass) zu schützen (Fundstelle:
StAnz. 2024, S. 1215).
Hierzu sind geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und
organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit,
Integrität und Vertraulichkeit der Systeme zu vermeiden und insbesondere
Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf die Systeme zu verhindern oder auf
ein Mindestmaß zu begrenzen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere die
in Ziffer 2.2 des Runderlasses genannten Maßnahmen, wie etwa Schulungen
von Mitarbeitern im Bereich der Informationssicherheit.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Anforderungen auch an alle von ihm
eingesetzten Unterauftragnehmer weiterzugeben und deren Einhaltung
sicherzustellen.
Auf Anforderung hat der Auftragnehmer die Umsetzung der Maßnahmen in
Textform gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen. Der Auftraggeber behält
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Rahmenvereinbarung xx/20xx
sich das Recht vor, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Audits oder
andere Prüfmaßnahmen zu überprüfen.
Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über
Sicherheitsvorfälle zu informieren und diesen bei der Einhaltung seiner
Meldepflichten aus Ziffer 5.1 des Runderlasses zu unterstützen. Dies gilt auch
im Falle der Verletzung von personenbezogenen Daten (Art. 33 DSGVO).
5.8 Soweit vorhanden, kann der Auftraggeber ohne besondere Vereinbarung an
vom Auftragnehmer und / oder seinen Partnern organisierten
Informationsveranstaltungen wie z.B. Kundenseminaren, Hausmessen,
Anwenderforen und ähnlichem teilnehmen, die dieser allgemein unentgeltlich
anbietet. Nicht davon umfasst sind Schulungsveranstaltungen, für die
Teilnahmegebühren erhoben werden.
Optionale Klausel für den Fall, dass der Zuschlag einer Bietergemeinschaft
erteilt wird:
5.9 Der vorliegende Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber und einer
Bietergemeinschaft geschlossen. Der bevollmächtigte Vertreter der
Bietergemeinschaft, der im Rahmen des Vergabeverfahrens von der
Bietergemeinschaft benannt wurde, ist der alleinige Ansprechpartner im
Rahmen der Vertragsabwicklung. Alle Rechnungen und Angebote sind durch
den bevollmächtigten Vertreter im Namen der Bietergemeinschaft zu stellen.
Aus der Rechnung und dem Angebot muss explizit hervorgehen, dass diese im
Namen der Bietergemeinschaft gestellt werden. Der Abrufschein wird darüber
hinaus stets auf den bevollmächtigten Vertreter ausgestellt. Zahlungen an den
bevollmächtigten Vertreter haben auch hinsichtlich der übrigen Mitglieder der
Bietergemeinschaft schuldbefreiende Wirkung.
6. Lieferungen
6.1 Es gibt keinen Mindestbestellwert, z.B. kann auch ein einzelnes Kleinteil
bestellt werden. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall nicht berechtigt,
Bestellungen zurückzuhalten und zu sammeln.
8
Rahmenvereinbarung xx/20xx
6.2 Lieferscheine sind generell mit Seriennummern zu versehen und in Papierform
beizulegen.
6.3 Der Auftraggeber bescheinigt die Auslieferung der Waren auf einer
Empfangsbescheinigung (Lieferschein), die beim Auftraggeber verbleibt bzw.
bei Auslieferung an einen Endkunden (= Dienststelle des Landes Hessen) vom
Auftragnehmer umgehend an den Auftraggeber gesendet wird. Die
unterschriebene Empfangsbescheinigung ist u.a. die Voraussetzung für eine
Zahlung des Rechnungsbetrages an den Auftragnehmer.
6.4 In den Fällen der Auslieferung von Software (z.B. via E-Mail oder durch
Download von Dateien) belegt der Auftragnehmer die seinerseits veranlasste
Freigabe durch Vorlage entsprechender E-Mail-Korrespondenz (z.B.
Anschreiben an Empfänger mit dem Hinweis zum Download o.ä.), aus der
hervorgehen muss, dass der Auftragnehmer das Erforderliche und ihm
Zumutbare getan hat, um eine mängelfreie und pünktliche Zustellung zu
ermöglichen.
6.5 Die Kosten für die Anlieferung der Hardware und Software an die Leistungsorte
gemäß Ziffer 4 sind im Endpreis der Einzelkomponenten bereits enthalten. Die
Anlieferung erfolgt frei bis zur Verwendungsstelle.
6.6 Die kostenlose Anlieferung umfasst auch unterschiedliche Stand- bzw.
Lieferorte eines Endkunden des Auftraggebers. Die kostenlose Auslieferung an
die Endkunden des Auftraggebers erfolgt regelmäßig innerhalb Hessens und
der Stadtgebiete Mainz.
6.7 Die nachträgliche Anlieferung von Kleinteilen (z.B. Kabel) ist kostenfrei. Eine
Versandpauschale wird nicht berechnet.
6.8 Der Auftragnehmer sendet, nachdem er die Bestellung des Auftraggebers
erhalten hat, umgehend, spätestens nach drei Tagen, eine Auftragsbestätigung
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Rahmenvereinbarung xx/20xx
an den Auftraggeber und an den evtl. abweichenden Warenempfänger (=
Lieferadresse).
6.9 Die Auftragsbestätigung beinhaltet neben den notwendigen Daten zur
eindeutigen Identifikation mindestens das Mengengerüst, inkl. Preise, den
voraussichtlichen Liefertermin und die Lieferanschrift.
6.10 Spätestens fünf Tage vor Auslieferung wird der Endkunde des Auftraggebers
unmittelbar vom Auftragnehmer (telefonisch, per Fax oder E-Mail) über den
endgültigen Liefertermin informiert.
6.11 Der Auftragnehmer informiert in elektronischer Form den Endkunden innerhalb
von 24 Stunden über die erfolgte Auslieferung.
6.12 Bei Lieferverzögerungen teilt der Auftragnehmer dem Endkunden des
Auftraggebers unverzüglich eine Verschiebung des Liefertermins sowie einen
neuen Liefertermin mit. Der Eintritt des Verzugs bleibt davon unberührt.
6.13 Bestellungen des Auftraggebers sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen
auszuführen. Insbesondere ist ein Sammeln von Auftragseingängen durch den
Auftragnehmer nicht zulässig.
7. Lieferfristen
7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich, die Hardware für bis zu fünf
Geräte pro Bestellung innerhalb von 4 Wochen nach Auftragseingang (Abruf)
betriebsbereit auszuliefern.
7.2 Bei größeren Liefermengen erfolgt die betriebsbereite Auslieferung pro
Bestellung innerhalb von 6 Wochen nach Auftragseingang (Abruf).
7.3 In Einzelfällen oder bei Sonderbeschaffungen (individuelle
Ausstattungsmerkmale) kann in gegenseitigem Einvernehmen eine längere
Lieferfrist vereinbart werden. Der Auftragnehmer bestätigt in diesem Falle den
vereinbarten Liefertermin schriftlich.
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Rahmenvereinbarung xx/20xx
7.4 Der Auftragnehmer kommt 4 Wochen (Variante 7.1.) bzw. 6 Wochen (Variante
7.2.) nach Auftragseingang bzw. in Variante (7.3.) nach Verstreichen des
vereinbarten, schriftlich bestätigten Liefertermins, ohne Mahnung in Verzug.
8. Gefahrenübergang /Installation / Inbetriebnahme
8.1 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Übergabe der Geräte an den
Auftraggeber - bzw. in den Fällen der unmittelbaren Auslieferung an den
Endkunden des Auftraggebers - bis zur Übergabe der Geräte an diesen.
8.2 Bei Auslieferungen an Endkunden des Auftraggebers muss die Hardware vor
Ort betriebsbereit aufgebaut und an das Stromnetz angeschlossen werden.
Sind auch Installations- und Konfigurationsdienstleistungen mit beauftragt, ist
die betriebsbereite Aufstellung erst nach Abschluss dieser Arbeiten
abgeschlossen und die Leistung als erfüllt anzusehen.
8.3 Jede ausgelieferte Hardware muss mit einem Aufkleber versehen sein, aus dem
das Modell, die Seriennummer und der mit der Hardware verbundene Service
Level hervorgeht.
8.4 Jeder Lieferung ist eine Bestätigung eines Funktionstests der Komponenten
beizulegen. Aus dieser müssen die Testdurchführung, das Datum des Tests
und die Kennung des Verantwortlichen beim Auftragnehmer ersichtlich sein.
9. Unterauftragnehmer
Der Einsatz von Unterauftragnehmern – sofern diese nicht bereits im Rahmen
des diesem Vertrag vorgeschalteten Ausschreibungsverfahrens benannt
worden sind – ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in
Textform zulässig. Voraussetzung für die Zustimmung des Auftraggebers ist
insbesondere, dass der Unterauftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter alle in den
Ausschreibungsunterlagen geforderten Eignungsanforderungen,
Ausführungsbestimmungen und datenschutzrechtlichen Verpflichtungen
erfüllt/erfüllen sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Dies hat der
11
Rahmenvereinbarung xx/20xx
Auftragnehmer im Rahmen des Verfahrens zur Aufnahme eines neuen
Unterauftragnehmers gegenüber dem Aufraggeber nachzuweisen. Die
Aufnahme eines Unterauftragnehmers, der nicht in dem vorgeschalteten
Ausschreibungsverfahren eingeführt oder angemeldet wurde, erfolgt unter den
gleichen Bedingungen durch einen Nachtrag zu diesem Vertrag.
Werden Leistungen des Auftragnehmers durch Unterauftragnehmer
durchgeführt, so ist der Auftragnehmer für diese ebenso verantwortlich wie für
eigenes Personal. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von ihm beauftragte
Unterauftragnehmer zur Erledigung der Aufgaben fachlich und persönlich
geeignet sind. Der Auftragnehmer steht für die Qualität der durch
Unterauftragnehmer erbrachten Leistungen sowie für die terminliche Erfüllung
ein. Die Gesamtverantwortung liegt beim Auftragnehmer.
Steht die Einschaltung von Unterauftragnehmern im Widerspruch zu den oben
genannten Vorgaben oder zu gesetzlichen Bestimmungen, ist der Auftraggeber
zur außerordentlichen Kündigung dieses Rahmenvertrages und des die
Leistungen des Unterauftragnehmers jeweils betreffenden Einzelabrufes
berechtigt.
10. Zusammenarbeit mit anderen Auftragnehmern
10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit anderen an Einzelprojekten des
Auftraggebers beteiligten Auftragnehmern, sonstigen Dritten und externen
Beratern, Controllern und Qualitätssicherungsbeauftragten konstruktiv
zusammenzuarbeiten. Der Auftragnehmer hat entsprechende Verpflichtungen
zur Zusammenarbeit auch in seine Verträge mit in die Vertragserfüllung
eingebundenen Unterauftragnehmern aufzunehmen.
10.2 Dem Auftragnehmer des vorliegenden Rahmenvertrages ist bekannt, dass die
von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit eingesetzten Tools, Programme,
Werkzeuge, Methoden etc. anderen vom Auftraggeber beauftragten
Auftragnehmern im Rahmen ihrer Leistungserbringung bekannt werden
können. Der Auftraggeber hat bei Abschluss entsprechender Verträge die durch
diese mit der Leistungserbringung beauftragten Dritten vertraglich darauf
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Rahmenvereinbarung xx/20xx
hingewiesen, dass alle von anderen Auftragnehmern des Auftraggebers
eingesetzten Tools, Programme, Werkzeuge, Methoden etc. nur im Rahmen
des jeweils beauftragten Projekts zur Anwendung gelangen dürfen und nicht
von den weiteren Auftragnehmern des Auftraggebers für andere Aufgaben oder
zum Nutzen anderer Projekte oder anderer Auftraggeber eingesetzt werden
dürfen. Weiterhin verpflichtet sich auch der Auftragnehmer hiermit, alle ihm im
Verlauf der Abwicklung dieses Rahmenvertrages, der darauf basierenden
Einzelabrufe oder durch die projektinterne Zusammenarbeit
bekanntwerdenden, von weiteren Auftragnehmern des Auftraggebers,
eingesetzten Tools, Programme, Werkzeuge, Methoden etc. nicht für andere
Aufgaben oder zum Nutzen anderer Projekte oder anderer Auftraggeber
einzusetzen.
11. Pflichten des Auftraggebers
11.1 Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer kann ggf. Mitwirkungen des
Auftraggebers erfordern, wie z. B.
Bereitstellung erforderlicher Ansprechpartner in den betroffenen
Dienststellen,
Zugang zu den erforderlichen Informationen,
Zugriff auf Testdaten,
Bereitstellung von Arbeitsplatz und Arbeitsmitteln,
Abnahme der erstellten Fachkonzepte und Anwendungen etc.,
Mitwirkung bei Aufbau und Dokumentation sowie Durchführung von
Testszenarien mit Testdaten etc.
11.2 Die vom Auftraggeber im Einzelfall geschuldeten Mitwirkungsleistungen werden
die Parteien detailliert in dem jeweiligen Einzelabruf regeln.
11.3 Ist der Auftragnehmer der Auffassung, der Auftraggeber habe eine für die
Durchführung eines Einzelabrufs entscheidende Mitwirkungshandlung nicht
oder nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß erbracht, hat der
Auftragnehmer dies unter detaillierter Schilderung der Situation unverzüglich in
Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Ansprechpartner des Auftraggebers
13
Rahmenvereinbarung xx/20xx
und dessen Vertreter zu rügen. Eine telefonische Vorab-Information ist möglich,
ersetzt jedoch nicht die formwirksame Rüge gem. Satz 1 dieses Absatzes.
Sofern keine ordnungsgemäße Rüge des Auftragnehmers erfolgt ist, kann
dieser keinerlei Rechte aus einer unterlassenen, nicht fristgemäßen oder nicht
ordnungsgemäßen Mitwirkungshandlung des Auftraggebers herleiten.
12. Koordinationsmanagement / Informationspflicht
12.1 Die Parteien benennen jeweils einen Ansprechpartner sowie einen Vertreter,
welche für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien sowie die
Koordination der zu erbringenden Leistungen zuständig sind. Die Erreichbarkeit
der Ansprechpartner beziehungsweise ihrer Vertreter wird bis zum Abschluss
der vertraglichen Leistungen durchgängig gewährleistet. Jeder Wechsel in der
Person eines Ansprechpartners oder Vertreters ist der anderen Partei
unverzüglich in Textform anzuzeigen.
12.2 Der Ansprechpartner des Auftragnehmers muss die zur Durchführung der
Projekte erforderlichen Vollmachten besitzen. Er hat sich in allen die
Durchführung dieses Rahmenvertrages, der Einzelabrufe bzw. ihrer
Vorbereitung und Organisation betreffenden Fragen ausschließlich an den
durch den Auftraggeber zu benennenden Ansprechpartner zu wenden.
12.3 Die Ansprechpartner sorgen dafür, dass Koordination und Abwicklung der
Einzelabrufe zu den Bedingungen des Rahmenvertrages erfolgen. Sie sind
verpflichtet, zur Erreichung der Ziele beizutragen, die durch die politischen und
organisatorischen Vorgaben des Auftraggebers verfolgt werden.
12.4 Die Ansprechpartner steuern die Projekte, die Gegenstand der Einzelabrufe
sind. Auftretende Probleme, die eine Erreichung der Projektziele gefährden
könnten, werden von jedem Ansprechpartner unmittelbar nach Bekanntwerden
dem Ansprechpartner der jeweils anderen Vertragspartei gemeldet, um
notwendige Maßnahmen erforderlichenfalls gemeinsam einleiten zu können.
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Rahmenvereinbarung xx/20xx
12.5 Den Ansprechpartnern obliegt das Projektcontrolling für die nach den
Einzelabrufen zu erbringenden Leistungen (Sicherstellung der
Projektvoraussetzungen, Fortschrittsüberwachung, Ressourcenüberwachung
etc.).
12.6 Die vorstehend gelisteten Vorgaben für Ansprechpartner gelten für deren
Vertreter entsprechend.
12.7 Die Parteien verpflichten sich, im Fall von Meinungsverschiedenheiten in der
Auslegung und Durchführung dieses Vertrages, bei sich abzeichnenden
Schwierigkeiten, Störungen, Fehlern, Fragen der Verantwortlichkeit sowie bei
sonstigen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und der
Leistungserbringung in Verbindung stehenden Ereignissen, mit den im Vertrag
genannten Ansprechpartnern in Kontakt zu treten und alle zumutbaren
Anstrengungen zu unternehmen, zeitnah zu einer sachgerechten und die
Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer berücksichtigenden Lösung zu
kommen, bzw. die andere Partei zu informieren.
13. Abnahme
13.1 Die durch den Auftragnehmer gelieferten Waren werden – sofern es sich um
Neusysteme handelt – durch den Auftraggeber abgenommen.
13.2 Der in diesem Dokument verwendete Begriff der Abnahme bezeichnet die
Erklärung des Auftraggebers, dass die gelieferte Ware den vereinbarten
Anforderungen entspricht und die Lieferverpflichtung des Auftragnehmers damit
erfüllt ist. Der Abnahme hat das nachfolgend beschrieben Verfahren der
erweiterten Annahme voranzugehen:
Der Auftraggeber (bzw. deren Kunde) bescheinigt die Auslieferung der Systeme
auf einer Empfangsbescheinigung (Lieferschein), die beim Auftraggeber
verbleibt bzw. bei Auslieferung an einen Kunden vom Auftragnehmer umgehend
an den Auftraggeber gesendet wird. Die von dem Auftraggeber (bzw. dessen
Endkunde) unterschriebene Empfangsbescheinigung und eine positiv
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Rahmenvereinbarung xx/20xx
verlaufende 30-tägige Funktionsprüfung sind die Voraussetzungen zur
Abnahme und Zahlung des Rechnungsbetrages jeder Einzelbestellung zu den
Bedingungen des vorliegenden Rahmenvertrags an den Auftragnehmer.
Auf den Lieferscheinen sind die Seriennummern der ausgelieferten Geräte
anzugeben. Diese müssen auch als Barcode vorliegen.
Nach der betriebsbereiten Übergabe des Gesamtsystems an den Auftraggeber
(bzw. dessen Endkunden) nach Anlieferung und Installation beginnt die 30-
tägige Funktionsprüfung. Ist die Komponente Teil eines gemeinsam
beauftragten Systems, beginnt die 30-tägige Funktionsprüfung erst mit der
erfolgten Lieferung aller für die Prüfung der Gesamtfunktionalität erforderlichen
Komponenten.
Im Rahmen dieser Funktionsprüfung werden die gelieferten Komponenten vom
Auftraggeber bzw. seinen Erfüllungsgehilfen während eines Zeitraums von
maximal 30 Tagen auf Funktion und Erfüllung der zugesicherten Eigenschaften
geprüft. Werden Fehlfunktionen festgestellt, die eine Abnahme gefährden
könnten, wird der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich informiert, um die
Fehlfunktionen möglichst noch während der Funktionsprüfung zu beseitigen.
Kann die Fehlfunktion nicht rechtzeitig vor Abnahmeprüfungsschluss beseitigt
werden, wird die Abnahme schriftlich abgelehnt. Sich daraus ergebende Folgen,
z.B. ein impliziter Lieferverzug, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Werden die Geräte vom Auftragnehmer beim Auftraggeber (bzw. dessen
Endkunden) angeliefert, beginnt die 30-tägige Funktionsprüfung am ersten
Werktag nach der Auslieferung des kompletten Systems an den Auftraggeber
bzw. dessen Endkunden.
Erfolgt die Installation des Systems durch den Auftraggeber, dann beginnt die
30-tägige Funktionsprüfung am dritten Werktag nach Auslieferung des
kompletten Systems an diesen.
16
Rahmenvereinbarung xx/20xx
Werden innerhalb dieser 30 Tage keine Fehlermeldungen an den
Auftragnehmer gesendet, so gilt die Abnahme als zu diesem Zeitpunkt implizit
erfolgt. In diesen Fällen bedarf es keiner expliziten Abnahmeerklärung des
Auftraggebers.
14. Produkt-Stati
Gravierende Änderungen am technischen Design bzw. das
Abkündigen/Einstellen von unter diese Vereinbarung fallenden Systemen
müssen dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer umgehend – bei
kurzfristigen Änderungen unverzüglich nach der Veröffentlichung durch den
Hersteller, ansonsten mindestens 6 Monate vor dem betreffenden Ereignis –
mitgeteilt werden. Im Falle der Produkteinstellung muss vom Auftragnehmer
außerdem ein Nachfolgekonzept, z.B. in Form von Nachfolgemodellen,
vorgelegt werden. Diese Mitteilungen müssen ausdrücklich erfolgen, d.h. die
bloße Übersendung von Prospektmaterial etc. reicht hierfür nicht aus.
Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer regelmäßig – mindestens alle 6
Monate – dem Auftraggeber unaufgefordert eine Liste der Stati zu den
eingesetzten Systemen („end-of-sale“-Termin, „end-of-support“-Termin, „endof-
life“-Termin) zur Verfügung.
Der Auftragnehmer informiert zudem regelmäßig (z. B. durch eine Webplattform
und/oder Newsletter) über
die Verteilung von Treiber-Updates
die Häufigkeit der Aktualisierung von Treibern (bspw. auch BIOS-
Updates)
Probleme zu Inkompatibilitäten
Hardware-Neuerung (bspw. Austausch von Chipsätzen)
Sicherheitsrelevanten Themen
15. Normkonformität
15.1 Der Auftragnehmer sichert zu, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und
während der Vertragslaufzeit, dass
17
Rahmenvereinbarung xx/20xx
mit den angebotenen Artikeln alle einschlägigen deutschen und
europäischen Anweisungen und Normen hinsichtlich elektrischer
Sicherheit, Funkentstörung sowie zum Brandschutz einzuhalten werden.
seine Geräte und Leistungen alle einschlägigen VDE- und VDI-
Vorschriften, sowie DIN-, EN- und IEEE-Normen neuester Fassung
einhalten und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften,
Arbeitsschutzvorschriften sowie allgemein anerkannten
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
15.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Leistungen und auch bei
Zulieferung oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und
technischen Möglichkeiten umweltfreundliche und umweltverträgliche Produkte
bevorzugt anzubieten.
15.3 Für die angebotenen Produkte sowie sämtliche Nachfolgeprodukte und neue
Produkte gilt:
Für alle elektrischen Geräte ist das Gesetz über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) in seiner jeweils aktuellen
Fassung zu beachten.
Die Vorgaben der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung
gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) in
der jeweils aktuellen Fassung sind einzuhalten.
15.4 Kunststoffbauteile mit einer Masse über 25 g müssen entsprechend der Norm
ISO 11469 gekennzeichnet sein.
15.5 Gehäusekunststoffe sind nicht aus halogenhaltigen Polymeren (z.B. PVC).
Ferner sind keine chlor- oder bromhaltigen Flammschutzmittel in
Gehäusekunststoffteilen > 25g zugesetzt – soweit auf die angebotenen Geräte
anwendbar.
15.6 Stoffe, die nach Tabelle 3.2 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 mit den folgenden Gefährlichkeitsmerkmalen eingestuft sind, dürfen
18
Rahmenvereinbarung xx/20xx
den Kunststoffen für Computergehäuse (Teile > 25g) nicht zugesetzt
sein/werden:
krebserzeugend nach Kategorie 1, 2 oder 3,
erbgutverändernd nach Kategorie 1, 2 oder 3,
fortpflanzungsgefährdend nach Kategorie 1, 2 oder 3
16. Gewährleistung
16.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistungen, insbesondere die von
ihm gelieferten Produkte, frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Die Dauer
der Gewährleistung, die sich im Umfang - soweit nachfolgend nicht anders
geregelt - gemäß den AGB der jeweiligen EVB-IT-Verträge definiert (inklusive
Vor-Ort-Abholung/Lieferung innerhalb Hessens und einem Standort in Mainz),
beträgt generell
24 Monate ab Abnahmedatum.
16.2 Erfüllungsort für die Gewährleistungsverpflichtung ist der jeweilige
Aufstellungsort des Gerätes, d.h. die Reparaturen sind vordringlich vor Ort
auszuführen. Soweit dies nicht möglich ist, wird das Gerät kostenlos vom
Auftragnehmer abgeholt und nach erfolgter Reparatur wieder am
Aufstellungsort installiert. In diesem Fall muss für die Dauer der Reparatur ein
Ersatzgerät vor Ort bereitgestellt werden. Alternativ zur Reparatur kann auch
eine Austauschgerät zum Verbleib am Aufstellungsort bereitgestellt werden.
16.3 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr von der Abholung bis zur Rückgabe an den
Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn er sich zur Abholung und/oder zur
Erledigung der Reparaturarbeiten Dritter bedient. Die Entsorgung bzw.
Bereitstellung, von Transport- und Verpackungsmaterials bei Lieferung, bzw.
Abholung, erfolgt durch den Auftragnehmer.
16.4 Der Einbau von zusätzlichen Komponenten in die Geräte (z.B. Speichermodule,
Einschubkarten, etc.) durch autorisiertes Fachpersonal (z.B.
Systemadministrator / Techniker) des Auftraggebers oder des Endkunden
beeinträchtigt die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers nicht.
19
Rahmenvereinbarung xx/20xx
16.5 Die Gewährleistungsabwicklung erfolgt in enger Abstimmung mit dem
Auftraggeber. Gewährleistungsfälle werden vom Auftraggeber aufgenommen
und vorqualifiziert. Die Meldung an den Auftragnehmer erfolgt vorrangig per
Störungsmeldung im Incident-Management-Tool des Auftraggebers, ansonsten
per E-Mail oder per Fax. Dies ist der Fehlermeldungs-Zeitpunkt. Der
Auftragnehmer bestätigt (unverzüglich) den Eingang der Fehlermeldung und
veranlasst alle weiteren Schritte zur Fehlerbehebung gemäß den vereinbarten
Gewährleistungsregelungen, z.B. Kontaktaufnahme mit dem Kunden.
16.6 Der Auftragnehmer gewährleistet eine Reaktionszeit nach Maßgabe von Kapitel
4.5.2.3 der Leistungsbeschreibung. Im Falle einer Erhöhung des Service-Levels
(Premium) gilt die Reaktionszeit gemäß Kapitel 4.5.2. der
Leistungsbeschreibung (Verkürzung der Reaktionszeit auf eine (1) Stunde.
16.7 Als Nachweis für die berechtigte Inanspruchnahme der
Gewährleistungsverpflichtung gilt alleine die Seriennummer des jeweiligen
Gerätes. Diese wird im Rahmen der Fehlermeldung an den Auftragnehmer
übermittelt.
17. Vergütung
17.1 Alle Preise sind in € (Euro) vereinbart. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist
getrennt auszuweisen.
17.2 Grundlage der Vergütung der aufgrund des Rahmenvertrages zu erbringenden
Lieferungen und Leistungen sind die jeweils gültigen Preislisten des Herstellers.
Dem beim Auftraggeber verantwortlichen Bereich (derzeit R6, E-Mail wird nach
Vertragsschluss übermittelt) und dem Bereich Beschaffung (derzeit Z7, E-Mail:
IT-Beschaffung@hzd.hessen.de) ist quartalsweise eine Preisliste – deren
Preise für das entsprechende Quartal festgeschrieben sind – unaufgefordert in
elektronischer Form zu übermitteln.
Die Preisliste muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Artikelbeschreibung
20
Rahmenvereinbarung xx/20xx
Hersteller-Artikelnummer
Original-Hersteller-Listenpreis in US-Dollar
Umgerechneter Listenpreis in Euro
Endpreis (Europreis * Preislistenfaktor)
Die Berechnung der Euro-Listenpreise erfolgt durch Division des jeweiligen US-
Dollar-Listenpreises durch den amtlichen Monatsmittelwert des Euro-
Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) für den jeweiligen
Vormonat. Der amtliche Monatsmittelwert kann unter nachfolgendem Link
abgerufen werden:
https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-
datenbanken/zeitreihen-daten-
bank/723452/723452?tsId=BBEX3.M.USD.EUR.BB.AC.A02&listId=www_s331_b010
12_2&dateSelect=2022
17.3 Für die im Preisblatt (Spalte D im Reiter „Preislistenfaktor“) abgefragten und
eingetragenen Preislistenfaktoren auf die Herstellerpreisliste gilt, dass die
Preislistenfaktoren für die Laufzeit des Rahmenvertrages festgeschrieben sind,
eine Erhöhung der Preislistenfaktoren ist demgemäß nicht zulässig. Eine
Verringerung des Preislistenfaktors ist jedoch möglich und wird als Nachtrag zu
diesem Vertrag vereinbart.
17.4 Für die Vergütung der Wartungsverträge gilt der im Preisblatt (Spalte D im
Reiter „Preislistenfaktor“) eingetragene Prozentwert auf den Listenpreis der
Systeme. Eine Erhöhung des Prozentwertes während der Vertragslaufzeit ist
nicht zulässig, eine Verringerung ist jedoch jederzeit möglich und wird als
Nachtrag zu diesem Vertrag vereinbart.
17.5 Die genannten Beträge verstehen sich für die Leistungsorte gemäß Ziffer 4
einschließlich sämtlicher Nebenkosten, insbesondere Reisekosten,
Übernachtungskosten, und zuzüglich in der Rechnung gesondert
auszuweisender gesetzlicher Umsatzsteuer.
21
Rahmenvereinbarung xx/20xx
17.6 Die Berechnung der Ware darf erst nach endgültiger Lieferung und – bei
Neusystemen – Abnahme (im Sinne der Ziffer 13) erfolgen.
17.7 Die Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung können bis zu einem
Höchstwert von 9.240.000,00 Euro (netto) bei einer maximalen Laufzeit von vier
Jahren abgerufen werden. Ist dieser Höchstwert erreicht, endet diese
Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Die
Möglichkeit des Auftraggebers in den Grenzen des § 132 GWB
Auftragserweiterungen vor Erreichen der Höchstmenge vorzunehmen, bleibt
hiervon unberührt.
17.8 Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet.
17.9 Der Auftragnehmer erbringt die Consulting- und Unterstützungsleistungen zu
den im Preisblatt genannten Preisen (Spalte D im Reiter „Consultant“) zuzüglich
der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.
Soweit keine Vorgabe für die Zeiten der Leistungserbringung besteht, können
diese durch den Auftragnehmer grundsätzlich frei gewählt werden, eine
Vergütung mit Aufschlägen erfolgt indes nicht.
17.10 Die Geltendmachung sämtlicher im Zusammenhang mit diesem
Rahmenvertrag entstehender Entgeltansprüche des Auftragnehmers oder
Dritter obliegt dem Auftragnehmer.
17.11 Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist zurückzuerstatten. Die Anwendung
des § 818 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch ist
unverzüglich fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug,
ist der Erstattungsbetrag gemäß den gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB) zu
verzinsen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
bleiben davon unberührt.
22
Rahmenvereinbarung xx/20xx
17.12 Die vereinbarten Preise verstehen sich als Festpreise für die Dauer der Laufzeit
des Vertrages inklusive der zweimaligen Verlängerungsmöglichkeit. In den
Einzelabrufen vereinbarte höhere Preise haben keine Gültigkeit. Eine
Preissenkung ist jedoch jederzeit möglich und wird vertraglich vereinbart.
17.13 Die genannten Beträge verstehen sich für die Leistungsorte gemäß Ziffer 4
einschließlich sämtlicher Nebenkosten, insbesondere Reisekosten,
Übernachtungskosten und zuzüglich in der Rechnung gesondert
auszuweisender gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Abholung und Rückgabe von
Arbeitsmitteln der HZD vor Ort in der HZD werden nicht vergütet.
17.14 Die Consulting- und Unterstützungsleistungen werden nach tatsächlich
geleistetem Aufwand vergütet. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich für die
in dem vorangegangenen Monat geleisteten Stunden der eingesetzten Person.
17.15 Für Rechnungen an die HZD gilt: Die prüffähigen Rechnungen sind nach den
geltenden gesetzlichen Regelungen elektronisch zu stellen. Sie müssen unter
Angabe des Rahmenvertrages sowie der Nummer des jeweiligen Einzelabrufs
eingereicht werden und den Namen der eingesetzten Person, zur Abrechnung
gebrachte Stunden ausweisen. Die Rechnungsstellung hat den in dem
jeweiligen Einzelabruf bzw. den auf ihn anwendbaren EVB-IT-AGB (gemäß
Ziffer 2.1.) bzw. sonstigen Regelungen getroffenen Festlegungen zu folgen. Die
Zahlung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung erfolgt nach der
Vorlage der den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Rechnungen
innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der jeweiligen Rechnung. Voraussetzung
für die Zahlung des Rechnungsbetrages bei Dienstleistungen ist die Vorlage
eines vom Auftraggeber unterschriebenen Tätigkeitsnachweises (Vorlage in
Anlage 1) unter Verwendung einer von der HZD monatlich bereitgestellten Datei
zur Leistungserfassung (xlsx-Datei). Außerdem sind der HZD die aus der Datei
zur Leistungserfassung generierten Leistungsdaten des Abrechnungsmonats
für die automatisierte Weiterverarbeitung elektronisch bereitzustellen (csv-
Datei). Die CSV-Datei ist spätestens am sechsten Werktag des darauffolgenden
23
Rahmenvereinbarung xx/20xx
Monats der HZD elektronisch zu übermitteln. Voraussetzung für die Zahlung
des Rechnungsbetrages bei Werkleistungen ist die Abnahme des Werkes.
18. Nutzungsrechte
18.1 Soweit die vom Auftragnehmer oder im Auftrag des Auftragnehmers
handelnden Dritten für den Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages
erbrachten Leistungen, wie z. B. Studien, Konzepte, Zeichnungen, Vorlagen,
Dokumentationen, Datenbanken sowie Softwareentwicklungen (Objekt- und
Quellcode), einschließlich der Zwischenergebnisse und der ggf. für die
Leistungserbringung erstellten Hilfsmittel, (nachfolgend „Werke“) schutzfähig
sind, gilt das Folgende:
18.2 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber hiermit an den Werken das
ausschließliche, unwiderrufliche, sachlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte
Recht, die Werke beliebig zu vervielfältigen (ganz oder teilweise, dauerhaft oder
vorübergehend sowie mit jedem Mittel und in jeder Form), zu verbreiten,
auszustellen und drahtgebunden, drahtlos oder auf andere Weise öffentlich
wiederzugeben, insbesondere vorzuführen, zu senden, durch Bild-, Bildton-
und/oder Tonträger wiederzugeben, sowie öffentlich, insbesondere über das
Internet, in der Weise zugänglich zu machen, dass sie Mitgliedern der
Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Eingeschlossen ist ferner das Recht, ohne dass es einer weiteren Zustimmung
des Auftragnehmers bedarf, die Werke nach eigenem Ermessen zu bearbeiten
oder in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen
Leistungsergebnisse in gleicher Weise wie die ursprüngliche Fassung der
Werke zu verwerten. Ein Nutzungsrecht des Auftragnehmers ist
ausgeschlossen.
18.3 Die Rechtsübertragung beinhaltet das Recht, einzelne oder sämtliche auf den
Auftraggeber übertragenen Rechte an den Werken ganz oder teilweise auf
Dritte zu übertragen oder Unterlizenzen zu erteilen. Die Übertragbarkeit der
Nutzungsrechte bzw. das Recht zur Unterlizenzierung bedeutet insbesondere,
dass der Auftraggeber die Rechte an den Werken sowie alle darauf basierenden
24
Rahmenvereinbarung xx/20xx
Produkte nach freier Entscheidung in allen Dienststellen, Einrichtungen und
Ämtern des Landes Hessen einsetzen sowie auch Dritten überlassen kann.
18.4 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass eventuelle Rechte nach §§ 12, 13
Satz 2 und 25 UrhG (Urheberpersönlichkeitsrechte und Zugang zu
Werkstücken) nicht geltend gemacht werden.
18.5 Diese Rechtsübertragung umfasst auch die Übertragung sämtlicher
gegenwärtiger und zukünftiger Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster,
Marken sowie von Know-how, soweit dem Auftragnehmer bezüglich der Werke
solche Rechte zustehen oder in den Werken enthalten sind.
18.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechtsübertragung, soweit erforderlich und
rechtlich möglich, im jeweiligen Register eintragen zu lassen. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, alle hierfür erforderlichen Handlungen und
Erklärungen ohne Einschränkungen und zusätzliche Forderungen, unverzüglich
und kostenlos vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle für
die Anmeldung der übertragenen Rechte notwendigen Unterlagen und
Dokumente zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung besteht auch nach
Beendigung dieses Vertrages fort.
18.7 Soweit die vertragsgegenständliche Leistung des Auftragnehmers die
Erstellung von Software ist, ist der Auftragnehmer neben der Überlassung der
ablauffähigen Software einschließlich Benutzerdokumentation auch zur
Überlassung des der Software entsprechenden Quellcodes verpflichtet. Zum
Quellcode zählt nicht nur der reine Programmcode, sondern auch eine diesen
beschreibende und erläuternde Dokumentation, deren Mindestumfang so zu
bemessen ist, dass nach angemessener Einarbeitungszeit ein Verständnis des
Aufbaus und der Arbeitsweise der Software ermöglicht wird. Für den Quellcode
gelten die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 12 entsprechend.
18.8 Der Auftragnehmer überträgt das Eigentum an allen von ihm oder Dritten zur
Vertragserfüllung erstellten Unterlagen oder Arbeitsergebnissen, insbesondere
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Rahmenvereinbarung xx/20xx
Kopien, Entwürfen, Vorlagen, Reinzeichnungen, Layouts, Fotos, Tonbändern,
Mustern, Druckunterlagen, Modellen und Datenbanken, an den Auftraggeber
und übergibt dem Auftraggeber diese Unterlagen und Arbeitsergebnisse auf
Anforderung. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung eines Einzelabrufes oder
dieses Rahmenvertrages überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber
zusätzlich das Eigentum an bis dahin erzielten Teilergebnissen.
19. Rechte Dritter
19.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm erbrachten Leistungen frei
von Rechten Dritter sind, die ihre Nutzung durch den Auftraggeber ausschließen
und/oder beeinträchtigen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von
sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Auftraggeber aufgrund
einer Verletzung ihrer Rechte durch die Nutzung der Leistungen geltend
machen. Der Freistellungsanspruch des Auftraggebers umfasst auch die
Kosten der Rechtsverteidigung. Die Haftung des Auftragsnehmers ist
unbeschränkt, die Haftungsbegrenzung in Ziffer 14 findet insoweit keine
Anwendung.
19.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich von der
Geltendmachung entsprechender Ansprüche Dritter unterrichten. Die
Übernahme der Rechtsverteidigung des Auftraggebers durch den
Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in
Textform.
19.3 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse durch von Dritten
geltend gemachte Rechtsverletzungen beeinträchtigt oder untersagt, wird der
Auftragnehmer nach seiner Wahl entweder auf eigene Kosten für den
Auftraggeber das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten
beschaffen oder die Leistungen so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr
verletzt werden, die Leistungen aber weiterhin den vertraglichen
Vereinbarungen entsprechen oder gleichwertig sind. Gelingt dies nicht, kann
der Auftraggeber die vertraglichen und/oder gesetzlichen Rechte geltend
machen.
26
Rahmenvereinbarung xx/20xx
19.4 Die Pflichten des Auftragnehmers gemäß vorstehenden Ziffern bestehen nicht,
sofern der Auftragnehmer nachweist, dass die Verletzung der Rechte Dritter
darauf beruht, dass
die Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder eines
von dem Auftraggeber beauftragten Dritten ohne Zustimmung des
Auftragnehmers verändert wurden,
die Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder von
dem Auftraggeber beauftragten Dritten ohne Zustimmung des
Auftragnehmers mit Leistungen oder Produkten des Auftraggebers oder
Dritter kombiniert wurden, oder
der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers nicht
vertragsgemäß verwendet.
20. Haftung des Auftragnehmers
20.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für die durch ihn oder seinen
Erfüllungsgehilfen entstandenen Personenschäden sowie sonstige Schäden,
die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstehen sowie bei Ansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz und für Verstöße gegen die Datenschutz- und
Geheimhaltungsbestimmungen. Dies gilt auch für verhängte Bußgelder nach
Art. 83 DSGVO.
20.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bestimmt sich gemäß Ziffer 13 der
Ergänzenden Vertragsbedingungen für IT-Dienstleistungen (EVB-IT
Dienstleistungs-AGB).
20.3 Der Umstand, dass der Auftraggeber gegebenenfalls der Einschaltung von
Unterauftragnehmern oder anderen Beauftragten des Auftragnehmers
zugestimmt hat, schließt oder mindert die Haftung des Auftragnehmers nicht.
20.4 Ein Schadensereignis bezeichnet auch mehrere Schäden aus derselben
Ursache oder Schäden aus Ursachen, die in einem unmittelbaren zeitlichen und
27
Rahmenvereinbarung xx/20xx
räumlichen Zusammenhang stehen, wobei es sich jedoch um eine einheitliche
Einwirkung handeln muss.
21. Einhaltung der Regelungen aus dem HVTG und Vertragsstrafe
21.1 Der Auftragnehmer hat die Verpflichtungen nach § 18 Abs. 1 HVTG einzuhalten.
21.2 Der Auftragnehmer hat alle Unterauftragnehmer vertraglich zu verpflichten,
dass diese die Verpflichtungen nach § 18 Abs. 1 HVTG, die Vorgaben für die
Beschränkung der Nachunternehmerkette nach § 5 Abs. 1 HVTG und die
Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten nach §§ 4 und 10 HVTG
einhalten.
21.3 Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen durch den
Auftragnehmer oder den Unterauftragnehmer aus den Ziffern 15.1. und 15.2.,
hat der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer einen Anspruch auf Zahlung
einer Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 5% der tatsächlichen
Abrechnungssumme des Einzelauftrages. Bei mehreren Verstößen
überschreitet die Summe der Vertragsstrafen nicht 10% der tatsächlichen
Abrechnungssumme des Einzelauftrages.
21.4 Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 4 ff. HVTG wird ergänzend hingewiesen.
22. Vereinbarungsdurchführung und Fortschrittskontrolle
22.1 Solange der Auftraggeber Einzelabrufe auf der Grundlage dieses
Rahmenvertrages abschließt, hat der Auftraggeber die Möglichkeit zur
problemorientierten Begleitung und Abwicklung dieser Einzelaufträge Treffen
der jeweils benannten Ansprechpartner auf Auftraggeber- und
Auftragnehmerseite nach vorheriger Vereinbarung am Sitz des Auftraggebers
zu vereinbaren.
22.2 Dem Auftragnehmer obliegt es, die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Treffens
in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten und dieses dem Auftraggeber im
28
Rahmenvereinbarung xx/20xx
Anschluss an die jeweilige Sitzung unverzüglich zuzuleiten. Das Protokoll gilt
als verbindlich akzeptiert, wenn der Auftraggeber diesem Protokoll nicht
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Textform widerspricht.
23. Zukunftssicherheit
Der Auftragnehmer versichert, dass die angebotenen Produkte (Hardware und
Software) jeweils nach Einzelbestellung mindestens noch fünf Jahre unterstützt
werden. Dies bezieht sich sowohl auf die Herstellersubskription und den 3rd-
Level-Support durch den Auftragnehmer als auch auf Instandsetzung und
Erweiterungen, soweit diese Erweiterungen am Markt noch verfügbar sind.
Diese Verpflichtung erlischt, wenn das entsprechende Produkt auch vom
Hersteller selbst nicht mehr unterstützt wird („end-of-life“ des Produkts). Die
Verpflichtung zur Erbringung der Gewährleistung bleibt hierdurch unberührt.
Der Bieter informiert die HZD frühzeitig, d.h. mindestens mit 6 Monaten Vorlauf,
über anstehende Produktabkündigungen des Herstellers.
24. Entsorgung
Anfallendes Verpackungs- bzw. Transportmaterial ist auf Wunsch des
Auftraggebers kostenlos wieder mitzunehmen bzw. später abzuholen und im
Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) in seiner jeweils
aktuellen Fassung zu entsorgen. Die Entsorgung der vom Auftragnehmer
gelieferten und später ausgesonderten Geräte („Elektronikschrott“) ist
entgeltfrei. Die Geräte werden vom Auftragnehmer auf Anforderung des
Auftraggebers entgeltfrei abgeholt und entsorgt oder werden frei
Verwendungsstelle an den Auftragnehmer geschickt. Diese Verpflichtung
besteht max. 10 Jahre nach Lieferung des jeweiligen Gerätes. Sie ist
unabhängig vom Fortbestand des jeweiligen Rahmenvertrages sowie einer
Folgebestellung oder der Erteilung eines neuen Auftrages.
25. Innovationsklausel
Neben den in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Produkten müssen bei
29
Rahmenvereinbarung xx/20xx
Bedarf zu den angebotenen Geräten auch weiteres Zubehör oder weitere in der
Leistungsbeschreibung nicht benannte oder noch nicht auf dem Markt
erhältliche IT-Produkte über den Rahmenvertrag beschafft werden können.
Hierbei handelt es sich um Produkte, die mit den beschriebenen Leistungen
vergleichbar sind oder bisher noch nicht erhältliche Produkte die das
Leistungsspektrum erweitern und zur Erreichung des mit der Ausschreibung
verfolgten Zwecks benötigt werden.
26. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz
26.1 Beim Auftraggeber bestehende interne Regelungen zum Datenschutz und zur
Geheimhaltung werden dem externen Dienstleister bei tatsächlichem Einsatz
im Rahmen eines Einzelabrufs vom Auftraggeber übergeben und sind von
diesem zu beachten.
26.2 Es gehört zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, dass die
Vertragsleistungen des Auftragnehmers alle im Zusammenhang mit der
Nutzung der Vertragsleistungen einschlägigen datenschutzrechtlichen
Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) erfüllen und
umsetzen. Ergänzend finden Teil eins und zwei des Hessischen Datenschutz-
und Informationsfreiheitsgesetzes Anwendung. Soweit Vertragsleistungen für
Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden erbracht werden, sind an Stelle
der vorgenannten Vorschriften Teile eins, drei und fünf des Hessischen
Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes anzuwenden.
26.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm während oder im
Zusammenhang mit der Erbringung seiner Tätigkeit für den Auftraggeber
bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige
geschäftliche bzw. betriebliche Tatsachen, sofern sie nicht offenkundig sind,
während und nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu
bewahren. Gleichermaßen ist auch der Auftraggeber zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
30
Rahmenvereinbarung xx/20xx
26.4 Sofern im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten
verarbeitet werden, wird ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung geschlossen.
26.5 Die vom Auftragnehmer und von Unterauftragnehmern eingesetzten Mitarbeiter
müssen durch den Auftraggeber sowohl auf die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen als auch gemäß dem
Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 547) verpflichtet werden und
eine entsprechende Erklärung unterschreiben. Der Auftragnehmer wird die vom
ihm eingesetzten Mitarbeiter darauf hinweisen. Der Auftragnehmer hat
entsprechende Verpflichtungen zum Hinweis von Mitarbeitern auch in seine
Verträge mit in die Vertragserfüllung eingebundenen Unterauftragnehmern
aufzunehmen. Die Verpflichtung ist Voraussetzung für die Aufnahme der
Tätigkeit.
26.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm seitens des Auftraggebers
überlassenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen o.ä. ordnungsgemäß
aufzubewahren, insbesondere sicherzustellen, dass Dritten keine
Einsichtnahme möglich wird. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind
während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung des
Auftraggebers an diesen zurückzugeben.
26.7 Eine Weitergabe von Informationen, Unterlagen oder Materialien an
Erfüllungsgehilfen ist dem Auftragnehmer nur in dem Umfang gestattet, in dem
dies zur Auftragsdurchführung unabdingbar ist, wobei er mit den
Erfüllungsgehilfen die hier vereinbarten Vertraulichkeitsverpflichtungen
entsprechend in Textform zu vereinbaren und dies dem Auftraggeber
unaufgefordert nachzuweisen hat.
26.8 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die
diese gegen den Auftraggeber aufgrund einer schuldhaften Verletzung dieser
Geheimhaltungs- und Datenschutzvereinbarung durch den Auftragnehmer
geltend machen.
31
Rahmenvereinbarung xx/20xx
26.9 Darüber hinaus ist der Auftraggeber bei Nichterfüllung der vorstehend
genannten Pflichten berechtigt, eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen
und bei erfolglosem Fristverstreichen das Vertragsverhältnis durch Kündigung
zu beenden.
27. Sicherheitsüberprüfung
27.1 Je nach Tätigkeit kann es im Einzelfall erforderlich sein, die zur
Leistungserbringung vorgesehenen Personen einer Sicherheitsüberprüfung
nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz
(HSÜVG) zu unterziehen. Grundsätzlich ist eine erweiterte
Sicherheitsüberprüfung Ü2 nach § 8 HSÜVG durchzuführen. Soweit dies der
Fall ist, wird dies im jeweiligen Abrufschein unter Bezugnahme auf die hiervon
betroffenen Personen vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um
eigenes Personal des Auftragnehmers oder um solches von ihm eingesetzter
Unterauftragnehmer, soweit ein Unterauftragnehmereinsatz nach den übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages zulässig ist, handelt. Alternativ kann eine
gültige Bescheinigung im nationalen Besuchskontrollverfahren (SiBe-
Bescheinigung) über eine erfolgte Sicherheitsüberprüfung gleicher oder
höherer Art für die betroffenen Personen vorgelegt werden.
27.2 Die zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung notwendigen Unterlagen
werden durch den Auftraggeber bereitgestellt. Die Sicherheitsüberprüfung wird
durch den Auftraggeber unter Mitwirkung des Landesamtes für
Verfassungsschutz durchgeführt (§ 5 HSÜVG). Als Ergebnis der
Sicherheitsüberprüfung wird dem Auftragnehmer lediglich mitgeteilt, ob das
Ergebnis „negativ“ (es liegen keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse vor)
oder „positiv“ (es liegen sicherheitsrelevante Erkenntnisse vor) lautet. Die
endgültige Entscheidung über die Erteilung einer Zutrittserlaubnis trifft der
Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe
konkreter Gründe.
27.3 Ist die zur Leistungserfüllung vorgesehene Person nicht bereit, ihr
Einverständnis zu dieser Überprüfung zu erteilen oder fällt das Ergebnis der
32
Rahmenvereinbarung xx/20xx
Sicherheitsüberprüfung positiv aus (d.h. es liegen sicherheitsrelevante
Erkenntnisse vor), so ist der Auftraggeber berechtigt, diese Person als
Leistungserbringer des Auftragnehmers abzulehnen. Die sich daraus
ergebenden Konsequenzen für das Vertragsverhältnis (z.B. Verzugsfolgen,
Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers, Fahrtkostenaufwendungen
des Auftragnehmers, Verdienstausfall des Auftragnehmers u.a.) gehen allein zu
Lasten des Auftragnehmers. Dieser ist in einem solchen Fall berechtigt, andere
geeignete, gleichermaßen qualifizierte und sicherheitsüberprüfte Personen zur
Leistungserbringung im Hause des Auftraggebers einzusetzen. Sollte es ihm
nicht möglich sein, Personen zu benennen, die sich mit der Durchführung der
Sicherheitsüberprüfung einverstanden erklären und deren
Sicherheitsüberprüfung in der Folge ein negatives Ergebnis bringt (d.h. es
liegen keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse vor), steht dem Auftraggeber
das Recht zu, das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung zu
beenden.
27.4 Der vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages benannte Ansprechpartner
steht auch als Ansprechpartner hinsichtlich der Durchführung von
Sicherheitsüberprüfungen der einzusetzenden Personen (z.B. Übermittlung
einer Liste der zu überprüfenden Personen) zur Verfügung bzw. benennt
alternativ einen festen Ansprechpartner hierfür. Ansprechpartner beim
Auftraggeber ist der Geheimschutzbeauftragte der jeweiligen Dienststelle. Der
Auftragnehmer teilt dem Geheimschutzbeauftragten des Auftraggebers
unverzüglich alle Änderungen im von der Sicherheitsüberprüfung betroffenen
Personalbestand mit. Hierzu zählt insbesondere, wenn Personen für den
Auftragnehmer keine Aufgaben mehr wahrnehmen, für die eine
Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist, diese Personen nicht mehr für den
Auftraggeber tätig sind oder bei Namensänderungen eingesetzter Personen.
28. Informationssicherheit
28.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Leistungserfüllung
im Hause des Auftraggebers eingesetzten Personen die relevanten Vorschriften
33
Rahmenvereinbarung xx/20xx
des HZD-Geschäftsbetriebs hinsichtlich Organisation, Verhalten und Sicherheit
beachten.
Insbesondere hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die Regelung über
den Einsatz und die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik in
der HZD (Dienstanweisung Informations- und Kommunikationstechnik,
Organisationshandbuch HZD (OH) 1.2.3.1) und die Regelungen, die im OH
unter „Ziff. 4: Übersicht der von externen Leistungserbringenden zu
beachtenden Regelungen“ veröffentlicht sind, beachtet werden. Die
Infrastruktur des Auftraggebers ist aus Gründen der IT-Sicherheit zu nutzen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich diese Vorschriften von den für die
Leistungserbringung jeweils zuständigen Bereichsleitungen aushändigen zu
lassen und bestätigt deren Erhalt gegenüber dem Auftraggeber.
Aus Gründen der IT-Sicherheit ist die private Nutzung von Arbeitsplatzsystemen
des Auftraggebers sowie die Nutzung von E-Mail- und Internet-Diensten zu
privaten Zwecken durch die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen nicht
zulässig.
Fernzugriffe von Arbeitsplätzen außerhalb der geschützten HZD-Räume auf
das HessenNetz und freigeschaltete IT-Systeme sind nur zulässig, wenn dies
ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde und vorbehaltlich der Genehmigung
eines entsprechenden Antrages auf Fernzugriff durch den Auftraggeber nach
Abschluss des Vertrages.
Die vorstehenden Absätze finden entsprechende Anwendung, wenn der
Auftragnehmer Unterauftragnehmer zur Leistungserfüllung einsetzt, soweit dies
nach diesem Vertrag zulässig ist. In diesem Fall hat der Auftragnehmer den
Unterauftragnehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten.
28.2 Ein Auftragnehmer, der für die Verwaltung Leistungen erbringt, hat Vorgaben
des Auftraggebers zur Einhaltung der Informationssicherheitsziele (Wahrung
der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität) und der weiteren
34
Rahmenvereinbarung xx/20xx
Ziele Verbindlichkeit und Verkehrsfähigkeit einzuhalten. Für Informations- und
Telekommunikations-Systeme mit normalem Schutzbedarf sind
Sicherheitsmaßnahmen – ausgehend von den Grundschutz-Standards und
dem Grundschutzkompendium des BSI sowie von den internationalen Normen
DIN ISO/IEC 27001ff – vorzusehen und umzusetzen. Für Bereiche, in denen
ein höherer Schutzbedarf festgestellt wird, müssen ergänzende
Sicherheitsmaßnahmen eingeführt und dokumentiert werden. Der
Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die beim Auftraggeber eingesetzten
Personen die sich aus den Sicherheitsmaßnahmen ergebenden
Informationssicherheitsvorgaben einhalten und regelmäßig durch den
Auftragnehmer für aktuelle Themen der Informationssicherheit und des
Datenschutzes sensibilisiert werden.
29. Regelungen zur Verwaltungsvorschrift Netzadministration
29.1 Sofern der Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift Netzadministration
(JMBl. 2025, S. 583) eröffnet ist, gelten die nachfolgenden Regelungen.
29.2 Die Verwaltungsvorschrift Netzadministration regelt den sicheren Umgang mit
Daten der hessischen Justiz. Der Auftraggeber ist ein IT-Dienstleister im Sinne
der Verwaltungsvorschrift, der Verfahren und IT-Infrastrukturen mit Zugriff auf
Daten der hessischen Justiz betreut bzw. administriert.
29.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den sicheren Umgang mit Daten der Justiz
– entsprechend der Verwaltungsvorschrift Netzadministration – zu jeder Zeit, in
eigener Verantwortung zu gewährleisten und sämtliche Anforderungen der
Verwaltungsvorschrift Netzadministration zu beachten und umzusetzen soweit
er als externer IT-Dienstleister im Sinne der Verwaltungsvorschrift
Netzadministration betroffen ist.
29.4 Die Verpflichtung der vom Auftragnehmer eingesetzten Personen auf die
Einhaltung der Grundsätze und Regelungen der Verwaltungsvorschrift
Netzadministration erfolgt durch den Auftraggeber.Der Auftragnehmer hat eine
entsprechende Verpflichtung zur Verpflichtung von eingesetzten Personen
35
Rahmenvereinbarung xx/20xx
sowie zur Beachtung der Verwaltungsvorschrift Netzadministration in seine
Verträge mit in die Vertragserfüllung eingebundenen Unterauftragnehmern
aufzunehmen.
29.5 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für eigene Verstöße sowie für
Verstöße seiner Erfüllungsgehilfen gegen die Verwaltungsvorschrift
Netzadministration.
29.6 Darüber hinaus ist der Auftraggeber bei Nichterfüllung der vorstehend
genannten Pflichten berechtigt, eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen
und bei erfolglosem Fristverstreichen das Vertragsverhältnis fristlos durch
Kündigung aus wichtigem Grund zu beenden.
30. Datenspeicherung
30.1 Soweit zur Leistungserbringung eine Anwesenheit in den Räumen der HZD
erforderlich wird oder werden könnte, kann der Auftraggeber über die zur
Erfüllung nach diesem Vertrag eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers
und der Unterauftragnehmer in seinem Zugangskontrollsystem folgende Daten
speichern:
Name, Vorname, Dienststelle bzw. Firma, Karten Nr. der Identifikationskarte
(IDK), Zutrittsrechte, Datum IDK-beantragt, Datum IDK gültig bis,
Ansprechpartner (Bereich), Bewegungsdaten: Kommen- und Gehenzeit.
30.2 Des Weiteren werden folgende personenbezogene Daten im SAP-System
gespeichert:
Name, Vorname, Auftragnehmer-Anschrift, erbrachte Leistungsstunden,
Ordnungsnummer. Es können des Weiteren Kompetenzprofile von
Dienstleistern als Anlage zum Abrufschein gespeichert werden.
30.3 Die vorgenannten Daten werden zu Zwecken der Zutrittskontrolle, des
Rechnungscontrollings, bzw. zum vertragskonformen Abruf von
Dienstleistungsprofilen auf Grundlage von § 3 Abs. 1 HDSIG erhoben. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Vertragserfüllung eingesetzten
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Rahmenvereinbarung xx/20xx
Mitarbeiter über diese Datenspeicherung zu informieren. Der Auftragnehmer
hat entsprechende Verpflichtungen zur Information der Mitarbeiter auch in seine
Verträge mit in die Vertragserfüllung eingebundenen Unterauftragnehmern
aufzunehmen.
31. Vertragslaufzeit
31.1 Dieser Rahmenvertrag kommt mit Zuschlagserteilung, dem xx.xx.xxxx,
zustande und hat eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Nach Ablauf dieser
Mindestlaufzeit verlängert sich der Rahmenvertrag um jeweils ein weiteres Jahr,
wenn nicht der Auftraggeber spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen
Vertragslaufzeit kündigt. Der Rahmenvertrag endet spätestens nach Ablauf von
48 Monaten nach Zuschlagserteilung. Danach gilt er auch ohne gesonderte
Kündigung als beendet.
31.2 Das Ende der Laufzeit des Rahmenvertrags hat keinen Einfluss auf die Laufzeit
der unter ihm geschlossenen Einzelabrufe. Sollte die Laufzeit eines
Einzelabrufs die Laufzeit des Rahmenvertrags überdauern, so gelten die
Bestimmungen des Rahmenvertrags für diesen Einzelabruf bis zu dessen
Ablauf fort.
31.3 Die Laufzeit der Einzelabrufe orientiert sich grds. an den in dem jeweiligen
Einzelabruf vereinbarten Zeiten der Leistungserbringung. Der Auftraggeber hat
das Recht, den jeweiligen Einzelabruf ohne Angaben von Gründen unter
Wahrung einer Frist von zwei Wochen vorzeitig zu kündigen.
32. Außerordentliche Kündigung
32.1 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des
Rahmenvertrages und/oder eines Einzelabrufs aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
der Verstoß des Auftragnehmers gegen Vorschriften des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, sofern dieser im Zusammenhang mit der
Vergabe des vorliegenden Auftrags steht,
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Rahmenvereinbarung xx/20xx
der wesentliche oder wiederholte Verstoß gegen einschlägige gesetzliche
oder vertragliche Datenschutzbestimmungen. Bei erstmaligen, behebbaren
Verstößen ist dem Auftragnehmer vor Ausspruch einer außerordentlichen
Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, die
Vertragsfortsetzung ist dem Auftraggeber aufgrund der Schwere des
Verstoßes unzumutbar,
mangelhafte Projektabwicklung schwerwiegender Art, z.B. wiederholte
Nichteinhaltung von Vorgaben zum Projektmanagement, zur
Qualitätssicherung etc.,
Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Ziffer 20 dieses Rahmenvertrages
schuldhafte Verletzung der Verpflichtungen aus dem HVTG durch den
Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer.
32.2 Die außerordentliche Kündigung des Rahmenvertrags hat mittels
eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
32.3 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber ist der
Auftragnehmer zur Zahlung eines Schadensersatzes, auch für mittelbare
Schäden, insbesondere für die Migration, Durchführung eines neuen
Vergabeverfahrens und mögliche Mehrkosten bei einem neuen Servicepartner,
verpflichtet.
33. Pflichten bei Vertragsende
33.1 Die Parteien haben bei Beendigung oder Kündigung des Vertrages alles, was
sie zur Durchführung dieses Vertrages von der anderen Partei erhalten haben,
an die jeweils andere Partei herauszugeben bzw. empfangene Daten von
sämtlichen Datenträgern zu löschen. Eine postalische Rückgabe ist
ausgeschlossen. Die herausgabeberechtigte Partei kann statt der Herausgabe
von Unterlagen auch deren Vernichtung verlangen. Die Vernichtung ist der
anderen Partei auf Verlangen nachzuweisen.
33.2 Bei einer Beendigung oder Kündigung des Rahmenvertrages oder eines
Einzelabrufes verpflichtet sich der Auftragnehmer, auf entsprechende
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Rahmenvereinbarung xx/20xx
Anforderung des Auftraggebers die erforderlichen Leistungen zu erbringen, um
dem Auftraggeber die Übergabe der gekündigten oder beendeten
vertragsgegenständlichen Leistungen auf einen Dritten oder eigene Mitarbeiter
des Auftraggebers zu ermöglichen („Beendigungsunterstützung“).
33.3 Soweit es für die Beendigung des Vertrages erforderlich ist, bleibt der
Auftragnehmer nachvertraglich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten
Leistungen und der Auftraggeber zur entsprechenden Entgeltzahlung nach
Maßgabe dieses Rahmenvertrags verpflichtet.
33.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Know-How unentgeltlich, unverzüglich auf
den Auftraggeber zu übertragen, wenn und soweit es das
vertragsgegenständliche Projekt betrifft.
34. Antikorruptionsklausel
34.1 Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Rahmenvertrages berechtigt,
wenn Personen oder ihnen nahestehende Personen (insb. solche im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) für die Vergabe dieses Auftrags oder die Vermittlung,
Weitergabe und/oder Erteilung von entgeltlichen Aufträgen, die in irgendeinem
Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, Geschenke oder sonstige Vorteile
unmittelbar oder mittelbar anbieten, versprechen oder gewähren (insb. §§ 333,
334, 263 StGB). Dem stehen Handlungen von Personen gleich, die von diesen
beauftragt oder mit ihrem Wissen und Willen für diese tätig sind.
34.2 Unter Vorteil im Sinne dieser Ziffer 34 sind unentgeltliche Zuwendungen zu
verstehen, auf die der Empfänger keinen gesetzlich begründeten Anspruch hat
und die ihn materiell oder auch immateriell objektiv besserstellen. Unentgeltlich
ist eine Zuwendung auch dann, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese
aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht. Als
sonstige Vorteile gelten auch Entgelte für die Nebentätigkeit eines
Beschäftigten der Parteien, wenn die Nebentätigkeit nicht genehmigt ist. Nicht
zu den Vorteilen gehören die Zuwendung geringwertiger Werbeartikel oder
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Rahmenvereinbarung xx/20xx
Leistungen, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr mit öffentlichen
Auftraggebern den Gepflogenheiten eines ehrbaren Kaufmanns entsprechen.
34.3 Im Falle einer Kündigung gemäß dieser Ziffer 34 hat der Auftragnehmer dem
Auftraggeber jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem Auftraggeber unmittelbar
oder mittelbar durch den Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen
entsteht. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist, ist ein
pauschalierter Schadensersatz in Höhe von fünf Prozent der
Nettoauftragssumme der unter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen
Einzelabrufe an den Auftraggeber zu zahlen. Im Falle einer Kündigung nach
dieser Ziffer 34 kann der Auftragnehmer eine Vergütung nur für bereits
erbrachte und nicht zurückgewährte Leistungen verlangen. Der Auftragnehmer
stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die durch das
vertragswidrige Verhalten mittelbar oder unmittelbar benachteiligt worden sind.
34.4 Die Regelungen dieser Ziffer 34 gelten entsprechend, wenn sich der
Auftragnehmer hinsichtlich des vorliegenden Auftrags an einer unzulässigen
Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen die
Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt, insbesondere eine Vereinbarung mit
Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde
Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung
oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung von Preisen getroffen hat
(insb. § 298 StGB).
35. Textformerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen, die Aufhebung und Kündigung des
Rahmenvertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen grundsätzlich der
Textform gemäß den Vorgaben des § 126b BGB, soweit in diesem Vertrag nicht
abweichend vereinbart. Dies gilt nicht, wenn Änderungen oder Ergänzungen,
die Aufhebung und Kündigung des Rahmenvertrages jeweils zwischen den
Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt werden; in diesem Fall gelten auch
mündliche Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden bestehen derzeit nicht.
40
Rahmenvereinbarung xx/20xx
36. Einhaltung des AGG
Der Auftragnehmer ist zu einer benachteiligungsfreien Vertragsdurchführung,
gemäß den in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG vom
14.08.2006, BGBl. I S. 1897) genannten Gründen verpflichtet. Der
Auftragnehmer hat entsprechende Verpflichtungen zur Vertragsdurchführung
auch in seine Verträge mit in die Vertragserfüllung eingebundenen
Unterauftragnehmern aufzunehmen.
37. Sonstiges
37.1 Die Abtretung von Rechten und die Übertragung von Pflichten aus diesem
Vertrag ist nur mit vorheriger Einwilligung der anderen Vertragspartei in
Textform zulässig, es sei denn, die angezeigte Abtretung bzw. Übertragung
erfolgt an ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Die
Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die vorgenannte Einwilligung
nicht unbillig verweigert werden darf. Die Regelungen des § 354 a HGB bleiben
hiervon unberührt.
37.2 Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen des Rahmenvertrages den
Regelungen der Einzelabrufe vor.
37.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, treten an ihre
Stelle die gesetzlichen Regelungen. Für den Fall einer regelungsbedürftigen
Lücke, für die eine gesetzliche Regelung nicht besteht, sollen die
Vertragsparteien eine Regelung finden, die dem übereinstimmenden Willen der
Parteien dieses gesamten Vertrages am ehesten entspricht.
37.4 Die Parteien vereinbaren die Geltung des Rechts der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Internationale Verträge
werden, soweit sie nicht zwingendes Recht sind, ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wiesbaden. Vertragssprache ist Deutsch.
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Rahmenvereinbarung xx/20xx
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
Unterschrift(en) Auftragnehmer Unterschrift(en) Auftraggeber
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Rahmenvereinbarung xx/20xx Anlage 1