Teil A - Ausschreibungsbedingungen V1.00.pdf

Beschaffung von Microsoft-Lizenzen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 12:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Conciliamus GmbH

Teil A

Ausschreibungsbedingungen

„Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

[Seite 2]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das vorliegende Dokument urheberrechtlich geschützt ist.

Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung

der Conciliamus GmbH erfolgen.

Das Dokument wurden erstellt durch:

Dierichsweiler Unternehmens- und Prozessberatung GmbH,

Alexander-Diehl-Str. 2a, 55130 Mainz

©Conciliamus GmbH 2

[Seite 3]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

Inhalt

1 Einführung in das Verfahren ............................................................................................................... 5

1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte ................................................................................................................................ 5 1.2 Gegenstand und Ziel der Ausschreibung .......................................................................................................................... 5

1.3 Losbildung...................................................................................................................................................................................... 5

1.4 Vertragsrahmen ........................................................................................................................................................................... 5 1.5 Verfahrensgrundlage ................................................................................................................................................................. 6

1.6 Vertraulichkeit............................................................................................................................................................................... 6

2 Verfahrensablauf und Kommunikation .............................................................................................. 7

2.1 Termine und Fristen ................................................................................................................................................................... 7

2.2 Kommunikation im Verfahren ................................................................................................................................................ 7

2.3 Sprache ............................................................................................................................................................................................ 8 2.4 Bieterfragen ................................................................................................................................................................................... 8

2.5 Änderung und Fortschreibung der Vergabeunterlagen .............................................................................................. 8

2.6 Aufhebung im Verfahren .......................................................................................................................................................... 8 2.7 Vergabestelle ................................................................................................................................................................................ 9

3 Bieterkonstellation ............................................................................................................................... 9

3.1 Nachunternehmer ....................................................................................................................................................................... 9 3.2 Bietergemeinschaft ................................................................................................................................................................... 10

3.3 Hersteller und Erfüllungsgehilfen ....................................................................................................................................... 11

4 Eignung des Bieters............................................................................................................................ 11

4.1 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ........................................................................................................................... 11

4.1.1 Eigenerklärung GWB §§ 123, 124 ........................................................................................................................................ 11

4.1.2 Eigenerklärung MiLoG ............................................................................................................................................................. 12 4.2 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung ............................................................................................................ 12

4.3 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ....................................................................................................... 12

4.3.1 Unternehmenskennzahlen ..................................................................................................................................................... 13 4.3.2 Versicherung ............................................................................................................................................................................... 13

5 Angebotsabgabe ................................................................................................................................ 14

5.1 Form des Angebots .................................................................................................................................................................. 14

5.2 Veränderung der Vergabeunterlagen durch den Bieter ............................................................................................ 15

5.3 Berechtigung, Ergänzung und Änderung des Angebotes ........................................................................................ 15

5.4 Anzahl der Angebote, Nebenangebote und Änderungsvorschläge ..................................................................... 15

©Conciliamus GmbH 3

[Seite 4]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

5.5 Vergütung .................................................................................................................................................................................... 15 5.6 Zusätzliche formale Bestimmungen .................................................................................................................................. 16

5.7 Preisangaben .............................................................................................................................................................................. 16

5.8 Anerkennung der Ausschreibungsbedingung ............................................................................................................... 16 5.9 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen ....................................................................................................................... 16

6 Prüfung und Wertung des Angebots ............................................................................................... 17

6.1 Angebotseröffnung .................................................................................................................................................................. 17

6.2 Formale Angebotsprüfung .................................................................................................................................................... 17

6.3 Aufklärungspflicht ..................................................................................................................................................................... 18

6.4 Prüfung der Eignung des Bieters und Eignungsleihe ................................................................................................. 18 6.5 Angemessenheit der Preise ................................................................................................................................................... 18

6.6 Vorgehensweise bei der Prüfung und Auswertung ..................................................................................................... 19

6.6.1 Ermittlung des Wertungspreises ......................................................................................................................................... 19 6.7 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ................................................................................................................ 19

6.8 Nicht berücksichtigte Bieter .................................................................................................................................................. 19

6.9 Zuschlag ........................................................................................................................................................................................ 19 6.10 Nachrückverfahren bei Vertragskündigung ................................................................................................................... 19

©Conciliamus GmbH 4

[Seite 5]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

1 Einführung in das Verfahren

1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte

Auftraggeber und bezugsberechtigt, Leistungen aus dem zu schließenden Vertrag zu beziehen, ist die :

Conciliamus GmbH

Große Hamburger Straße 3

10115 Berlin

1.2 Gegenstand und Ziel der Ausschreibung

Gegenstand und Ziel der Ausschreibung ist die Beschaffung von neuen oder gebrauchten Kauflizenzen des

Herstellers Microsoft mit und ohne Software-Assurance sowie Mietlizenzen über vom Bieter gewährleistete

Beschaffungswege aus beispielsweise Bundes- oder Länderrahmenverträgen.

Der Auftraggeber behält sich vor nach Angebotsabgabe zu entscheiden, ob Lizenzen mit oder ohne Software-

Assurance abgerufen werden. Ein verpflichtender Abruf von Software Assurance besteht nicht.

Soweit Lizenzen mit Software Assurance beschafft werden, ist diese eine an die jeweilige Lizenz gekoppelte

Leistung des Herstellers und keine vom Auftragnehmer zu erbringende Serviceleistung.

Die Leistung beschränkt sich auf die Lieferung und Bereitstellung der Lizenzen samt der zugehörigen

Nachweise. Nicht Gegenstand sind der Betrieb, die Installation, die Migration, die Wartung und der Support

der Produkte sowie die Erbringung von Serviceleistungen durch den Bieter.

Die geforderten Leistungen werden insoweit nach den Vorgaben gemäß § 23 Abs. 5 UVgO hersteller- und

produktbezogen ausgeschrieben. Diese Entscheidung wurde aufgrund der bereits vorliegenden homogenen und sich aktuell im Betrieb befindlichen Softwarelandschaft des Herstellers Microsoft und die mit einem

Wechsel nicht im Verhältnis stehenden finanziellen und organisatorischen Mehraufwänden getroffen.

1.3 Losbildung

Es erfolgt keine Losbildung.

Die im Verfahren zu beschaffenden Leistungsgegenstände sind aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll und aus

wirtschaftlicher Sicht nicht zielführend zu trennen, es erfolgt daher keine Losaufteilung.

1.4 Vertragsrahmen

Der Vertrag, der auf der Grundlage eines EVB-IT – Überlassungsvertrag Typ A mit und ohne Pflege sowie

eines EVB-IT – Überlassungsvertrags Typ B samt deren AGB und dem AGB Pflege S abgeschlossen wird, kommt mit dem gemäß Preisblatt wirtschaftlichsten Bieter durch die Zuschlagserteilung zu Stande. Eine

Unterzeichnung der Vertragsurkunde ist nicht erforderlich. Bestandteile des Vertrages sind auch die in diesem

definierten mitgeltenden Vertragsbestandteile, in der dort definierten Geltungshierarchie.

©Conciliamus GmbH 5

[Seite 6]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

Sollen Vertragsinhalte auf Wunsch des Bieters angepasst werden, so haben diese Anpassungen vor Ablauf der Angebotsfrist mittels Bieterfragen und -antworten zu erfolgen. Die im Vertrag als "nachzutragen" oder

"einzusetzen" gekennzeichneten Informationen ergeben sich zwangsläufig aus dem Angebot des Bieters, das

mitgeltend Vertragsbestandteil wird.

Mit seinem Angebot erkennt der Bieter die Vertragsbestandteile ausdrücklich an.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters sind, sofern sie nicht ausdrücklich von der

ausschreibenden Stelle in die vertraglichen Vereinbarungen einbezogen wurden, ausgeschlossen. Versucht ein

Bieter, seine AGB dennoch zur Geltung zu bringen, gilt dies, wie in Abschnitt 5.2 erläutert, als unzulässige

Abänderung der Vergabeunterlagen. Gleiches gilt, sofern der Bieter AGB von Nachunternehmern erkennbar

als Konditionen zugrunde legen will.

Ausgenommen hiervon sind etwaige Lizenzbestimmungen (EULA) von Lizenzgebern/Herstellern, sofern

Softwarelizenzen Teil der geforderten Leistungen sind, jedoch stets beschränkt auf die rechtlichen

Vereinbarungen zur Einräumung von Nutzungsrechten und deren Regelungstatbestände.

1.5 Verfahrensgrundlage

Die Ausschreibung wird als öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Die Vergabestelle verfährt nach § 9 UVgO

(Unterschwellenvergabeordnung).

Die ausschreibende Stelle und ihre Einrichtungen sind keine öffentlichen Auftraggeber und unterliegen

ansonsten nicht den Regelungen des Vergaberechts. Die Organisation wird jedoch in Teilen aus öffentlichen Mitteln und Förderungen finanziert. Um diese Mittel transparent und rechtssicher zu verwenden, führt die

ausschreibende Stelle die Beschaffung nach den Vorgaben der Unterschwellenvergabeordnung durch.

1.6 Vertraulichkeit

Die mit den Vergabeunterlagen und im weiteren Verfahren ggf. zusätzlich von der ausschreibenden Stelle zur Verfügung gestellten Informationen sind von den Bietern auch nach Abschluss des Verfahrens vertraulich zu

behandeln, soweit diese über das Verfahren hinaus nicht öffentlich zugänglich oder bekannt sind oder von der

ausschreibenden Stelle öffentlich bekannt gegeben werden. Die zur Leistungserbringung eingesetzten und/oder vorgesehenen Mitarbeiter sowie entsprechende Unterauftragnehmer sind in gleicher Weise zu

verpflichten.

Wird auf die Abgabe eines Angebotes verzichtet, sind die Vergabeunterlagen zu vernichten bzw. zu löschen. Im Falle der Ablehnung oder des Ausschlusses des Angebotes sind die Vergabeunterlagen ebenfalls zu löschen.

Des Weiteren dürfen die Vergabeunterlagen nur zur Erstellung eines Angebotes verwendet werden.

Falls der Bieter dem Angebot Profile oder vergleichbare Dokumente mit persönlichen Informationen seiner Mitarbeitenden hinzufügen muss, so sind die benannten Personen im Vorhinein in Kenntnis zu setzen, dass

alle Unterlagen der eingegangenen Angebote aufgrund der Archivierungsfrist gemäß § 6 Abs. 2 UVgO

mindestens 3 Jahre oder bis zum Ablauf des zu schließenden Vertrages aufbewahrt werden müssen.

©Conciliamus GmbH 6

[Seite 7]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

Die Vergabestelle wird bei der Durchführung des Vergabeverfahrens technisch und rechtlich unterstützt. Alle vom Bieter eingereichten Unterlagen werden auch den beteiligten Mitarbeiter*innen des

Beratungsunternehmens zugänglich gemacht. Diese Mitarbeiter*innen unterliegen hinsichtlich aller

Informationen der Bieter und zu den Inhalten der Angebote der Geheimhaltungspflicht. Insoweit gelten diese Beratungsunternehmen und die beteiligten Mitarbeiter*innen nicht als Dritte. Mit Abgabe eines Angebots

erklären sich die Bieter mit dieser Vorgehensweise einverstanden.

In Bezug auf in den Vergabeunterlagen enthaltene personenbezogene und personenbeziehbare Daten gelten

die jeweiligen Landes- und Bundesdatenschutzgesetze sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Im Falle der Beteiligung von Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmern gelten diese Bestimmungen

entsprechend.

2 Verfahrensablauf und Kommunikation

2.1 Termine und Fristen

Zur Durchführung des Verfahrens wird der folgende Zeitplan angestrebt, insoweit keine abweichende

Mitteilung durch die Vergabestelle erfolgt, ist der Zeitplan bindend:

▪ Veröffentlichung der Ausschreibung 04.09.2026

▪ Annahme der letzten Bieterfragen 18.09.2026

▪ Beantwortung der letzten Bieterfragen 21.09.2026

▪ Abgabefrist der Angebote 28.09.2026, 12:00 Uhr

▪ Zuschlag geplant 09.10.2026

▪ Beginn der Leistungserbringung Nach Zuschlag

▪ Bindefrist der abgegebenen Angebote 31.10.2026

2.2 Kommunikation im Verfahren

Eine Registrierung auf der Vergabeplattform ist nicht zwingend erforderlich, empfiehlt sich jedoch, um sich

zielgerichteter über Aktualisierungen und beantwortete Bieterfragen informieren zu können. Ein anderweitiger Versand der Vergabeunterlagen und ggf. erforderlicher Nachträge und Antworten auf Bieterfragen, gemäß

Abschnitt 2.4, erfolgt nicht.

Jegliche Kommunikation und die Angebotsabgabe im Verfahren erfolgen ausschließlich über die

Vergabeplattform. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt, Anfragen per E-Mail werden nicht beantwortet.

Die vom Vergabeportal erzeugten E-Mails, die darauf hinweisen, dass neue Nachrichten vorliegen bzw. neue

Dokumente eingestellt wurden, sind lediglich eine freiwillige, zusätzliche Information. Es obliegt dem Bieter,

©Conciliamus GmbH 7

[Seite 8]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

das Vergabeportal regelmäßig bezüglich etwaiger Änderungen, Ergänzungen und sonstiger Informationen zu

überprüfen.

2.3 Sprache

Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

Geforderte Nachweise sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen, sofern nicht ausdrücklich

abweichend zugelassen. Nachweise in anderen Sprachen sind nur mit beigefügter beglaubigter Übersetzung

des Inhalts in deutscher Sprache zulässig. Die ausschreibende Stelle behält sich vor, einzelne Nachweise und

Anlagen ausschließlich in deutscher Sprache zuzulassen.

2.4 Bieterfragen

Der Bieter hat sich grundsätzlich über alle Einzelheiten der Vergabeunterlagen und der vorgesehenen Leistungen unter Berücksichtigung aller Verhältnisse, die zur Erfüllung der geforderten Leistungen maßgebend

sind, in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen.

Die Ausschreibungsunterlagen enthalten nach Ansicht der ausschreibenden Stelle alle relevanten Informationen, die zur Erstellung eines bedarfsgerechten Angebotes erforderlich sind. Falls sich dennoch Rück-

oder Verständnisfragen ergeben, deren Klärung dem Bieter unverzichtbar erscheinen, sind diese innerhalb der

in Abschnitt 2.1 definierten Frist zugelassen und über die in Abschnitt 2.2 beschriebene Vergabeplattform zu

stellen.

Bestehen nach Ansicht des Unternehmens bei der Auslegung der vorliegenden Vergabeunterlagen mehrere

Möglichkeiten bzw. erscheint etwas unklar, so wird das Unternehmen vor Angebotsabgabe eine Klärung mit

der ausschreibenden Stelle herbeiführen. Spätere Berufung auf Irrtum oder Nichtwissen ist ausgeschlossen.

Sachdienliche Fragen und darauf erteilte Auskünfte der Vergabestelle werden in anonymisierter Form im

Vergabeportal zur Verfügung gestellt. Die Antworten auf Bieterfragen sind bei der Erarbeitung der Angebote zu beachten. Ergänzende oder berichtigende Angaben zum Verfahren werden über das Vergabeportal

mitgeteilt.

2.5 Änderung und Fortschreibung der Vergabeunterlagen

Die ausschreibende Stelle behält sich eine Anpassung der Vergabeunterlagen ausdrücklich vor, wenn und

soweit sich dies nach dem Fortgang des weiteren Verfahrens – unter Wahrung des vergaberechtlichen

Gleichbehandlungs- und Transparenzgebotes – als zweckmäßig oder als geboten erweist.

2.6 Aufhebung im Verfahren

Die ausschreibende Stelle behält sich nach § 48 UVgO vor, einzelne Verfahrensbestandteile oder das gesamte

Verfahren aufzuheben. Eine Aufhebung des Verfahrens oder einzelner Lose wird dem Bieter über die

Vergabeplattform mitgeteilt.

©Conciliamus GmbH 8

[Seite 9]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

2.7 Vergabestelle

Durchführende Vergabestelle im Auftrag der Conciliamus GmbH und Ansprechpartner für Fragen im Rahmen

der Vergabe ist:

Dierichsweiler Unternehmens- und Prozessberatung GmbH

Alexander-Diehl-Str. 2a, 55130 Mainz

Jegliche Kontaktaufnahme hat ausschließlich über das Vergabeportal zu erfolgen.

3 Bieterkonstellation

In der Anlage „Angebotsschreiben“ ist zunächst zu erklären, ob der Einsatz von Nachunternehmern

vorgesehen ist, bzw. ob eine Bietergemeinschaft gebildet werden soll.

Diese Anlage ist einmalig durch den Bieter oder den bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft mit

dem Angebot abzugeben. Die nachträgliche Benennung von Nachunternehmern ist ebenso unzulässig, wie die

nachträgliche Bildung einer Bietergemeinschaft.

Sofern es sich bei einem Bieter um einen Konzern oder eine Unternehmensgruppe handelt, muss deutlich

werden, welcher rechtlich selbstständige Unternehmensteil anbietet. Bieten mehrere selbstständige

Unternehmensteile einer Unternehmensgruppe an, müssen sie entweder gemeinsam als Bietergemeinschaft

oder als Generalunternehmer mit Nachunternehmern anbieten, wobei Mischkonstellationen möglich sind,

solange diese Konstellation deutlich wird und die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.

Die gleichzeitige Beteiligung eines Unternehmens als Bieter oder Teil einer Bietergemeinschaft und Teil

weiterer Bietergemeinschaft oder als Nachunternehmer anderer Bieter ist unzulässig und führt nach Abschnitt

5.9 zum Ausschluss des Angebots.

3.1 Nachunternehmer

Plant der Bieter oder die Bietergemeinschaft, sich bei der Ausführung der Leistungen eines oder mehrerer

Nachunternehmer zu bedienen oder bedient sich der Bieter der Eignung eines Nachunternehmers, so sind der

oder die Nachunternehmer in der Anlage „Benennung von Nachunternehmern“ mit deren jeweiligen Leistung und ggfs. Eignung zu benennen. Diese gilt auch für konzernverbundene Gesellschaften gemäß § 15 AktG. Diese

Anlage ist einmalig durch den Bieter oder durch den bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft mit

dem Angebot abzugeben.

Durch die Nachunternehmer ist jeweils die Anlage „Verpflichtungserklärung für Nachunternehmer“

auszufüllen und abzugeben.

Für die Abgabe dieser Verpflichtungserklärung gelten die nachfolgenden Regelungen:

▪ Von jedem Nachunternehmer, der auch zum Zweck der Eignungsleihe benannt wird, ist die Verpflichtungserklärung zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes durch den Bieter zu liefern.

©Conciliamus GmbH 9

[Seite 10]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

▪ Alle weiteren Nachunternehmer, die nicht der Eignungsleihe dienen, sind spätestens nach Aufforderung durch die Vergabestelle unverzüglich zu verpflichten und die entsprechenden

Verpflichtungserklärungen durch den Bieter beizubringen.

Um als Bieter bei der späteren Einholung der Erklärungen nicht in Verzug zu geraten, bevorzugt die Vergabestelle die unmittelbare Benennung und Verpflichtung aller Nachunternehmer mit dem Angebot auf

freiwilliger Basis.

Sofern sich ein Bieter/eine Bietergemeinschaft bei der Vertragserfüllung auf Nachunternehmer stützt, bietet

er/sie als Generalunternehmer (GU) an. Bei der Beteiligung von Nachunternehmen haftet der Bieter als

Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags.

Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachunternehmer abzulehnen, sofern an dessen Eignung begründete

Zweifel bestehen.

Der Bieter hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu

verfahren, dem Nachunternehmer auf Verlangen den künftigen Auftraggeber zu benennen, ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, sowie dem Nachunternehmer

insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwischen ihm und dem künftigen Auftraggeber

vereinbart sind. Der Bieter hat bei Einholung von Angeboten für Nachunternehmer regelmäßig kleine und

mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen.

Fallen ein oder mehrere Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die

ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Der Austausch eines Nachunternehmers ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der neue

Nachunternehmer in gleicher Weise geeignet ist.

3.2 Bietergemeinschaft

Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit sie nachstehende Voraussetzungen erfüllen.

In Anlage „Erklärung einer Bietergemeinschaft“ sind sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft und die

Aufteilung der Leistungsgegenstände zu benennen. Der Vordruck ist vom bevollmächtigten Vertreter und den

Mitgliedern der Bietergemeinschaft gemeinschaftlich auszufüllen und mit dem Angebot abzugeben. Die

Erklärung ist zunächst in Textform abzugeben, die ausschreibende Stelle behält sich das Recht vor, eine von

allen MItgliedern der Bietergemeinschaft unterzeichnete oder signierte Ausführung nachzufordern.

Die Bietergemeinschaft erklärt das erstgenannte Mitglied als Vertreter für das Vergabeverfahren und damit für

den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bevollmächtigen und Zahlungen mit befreiender Wirkung auch für die übrigen Mitglieder in Empfang zu nehmen. Die Bildung oder Änderung einer

Bietergemeinschaft nach Ablauf der Angebotsfrist ist nicht zulässig und hat den Ausschluss vom Verfahren zur

Folge. Bitte beachten Sie, dass bestimmte Nachweise bei Bildung einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied

vorzulegen sind.

©Conciliamus GmbH 10

[Seite 11]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

Fallen ein oder mehrere Mitglieder der Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den

Ausfall zu informieren. Der Austausch eines Mitglieds der Bietergemeinschaft ist unter der Voraussetzung

zulässig, dass das neue Mitglied in gleicher Weise geeignet ist.

Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft ist zulässig, vorausgesetzt, der Auftraggeber

hat das neu benannte Mitglied als geeignet anerkannt.

3.3 Hersteller und Erfüllungsgehilfen

Bedient sich der Bieter lediglich in unwesentlichem Umfang des Herstellers der gelieferten Waren zur

Erbringung von Liefer- und Instandsetzungsleistungen, die durch den Bieter selbst koordiniert werden, so ist der Hersteller lediglich als Erfüllungsgehilfe anzusehen und nicht als Nachunternehmer zu benennen und zu

verpflichten.

Erbringt der Hersteller im Rahmen der Leistungserfüllung eigenständig und ohne Koordination durch den Bieter gegenüber der auftraggebenden Stelle eine Leistung, die in der Leistungsbeschreibung genannt ist, wie

z.B. den Aufbau, die Wartung oder die Instandsetzung, so handelt der Hersteller als Nachunternehmer und ist

als solcher zu benennen und zu verpflichten.

4 Eignung des Bieters

Die ausschreibende Stelle prüft, ob der Bieter gemäß § 122 GWB geeignet ist.

Ergeben sich im Laufe des Verfahrens Änderungen an der erklärten Eignung, so ist dies der Vergabestelle

unverzüglich unaufgefordert anzuzeigen. Werden geforderte Eignungsnachweise des Bieters in der Zeit bis

zum Zuschlag ungültig, so sind diese unverzüglich und unaufgefordert durch gültige Nachweise zu ersetzen.

4.1 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

4.1.1 Eigenerklärung GWB §§ 123, 124

Der Bieter ist aufgefordert gemäß § 122 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 31 Abs. 1 UVgO, die in der Anlage

„Eigenerklärung nach GWB §§ 123, 124“ geforderte Eigenerklärung abzugeben, um nachzuweisen, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen Ihn vorliegen. Im Falle des Vorliegens

fakultativer Ausschlussgründe behält sich die Vergabestelle eine Einzelfallprüfung unter Abwägung des

möglichen Einflusses auf das Vergabeverfahren vor.

Dieses Dokument muss jeweils vom Bieter, von jedem eingesetzten Nachunternehmer, sowie von allen

Mitgliedern einer etwaigen Bietergemeinschaft mit dem Angebot abgegeben werden.

©Conciliamus GmbH 11

[Seite 12]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

4.1.2 Eigenerklärung MiLoG

Der Bieter erklärt die Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der jeweils geltenden

Tariftreuegesetzte der Bundesländer. Hierzu füllt der Bieter die Anlage „Eigenerklärung nach

Mindestlohngesetz und Tariftreue" aus und gibt diese mit dem Angebot ab.

Dieses Dokument muss jeweils vom Bieter, von jedem eingesetzten Nachunternehmer, sowie von allen

Mitgliedern einer etwaigen Bietergemeinschaft mit dem Angebot abgegeben werden.

Der Auftraggeber weist darauf hin, dass er unabhängig von der Eigenerklärung gem. § 19 Abs. 1 MiLoG das

Recht hat, jederzeit zusätzliche Auskünfte des Wettbewerbsregisters anzufordern (§ 19 Abs. 3 MiLoG).

4.2 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 33 Abs. 1 UVgO hat der Bieter zum Nachweis seiner

Befähigung zur Berufsausübung einen Handelsregisterauszug beizulegen bzw. einen Nachweis, dass der Bieter

in einem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist, in dem er ansässig ist. Der

Nachweis muss den aktuellen Stand der Informationen des Berufs- oder Handelsregisters entsprechen. Es

genügt eine nicht beglaubigte Kopie. Der Nachweis darf nicht älter als 6 Monate sein, gerechnet ab dem Datum

der Abgabefrist der Angebote.

Unternehmen, die weder in einem Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden,

legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind oder einen anderen geeigneten Nachweis vor, der einen Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit zulässt.

Die geplante Rechtsform der ggf. in Gründung befindlichen Unternehmen bzw. Bietergemeinschaften ist

anzugeben.

Dieses Dokument muss jeweils vom Bieter, von jedem eingesetzten Nachunternehmer, sowie von allen

Mitgliedern einer etwaigen Bietergemeinschaft mit dem Angebot abgegeben werden.

Amtliche Bescheinigungen eines Landes der europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des EWR-

Abkommens werden in deren Originalsprache zugelassen.

4.3 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Ein Bieter ist leistungsfähig, wenn er über die personellen und finanziellen Mittel verfügt, um den Auftrag

einwandfrei und fristgerecht ausführen zu können.

©Conciliamus GmbH 12

[Seite 13]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

4.3.1 Unternehmenskennzahlen

Zur Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters, werden gemäß § 33 Abs.

1 UVgO folgende Mindestanforderungen an das Unternehmen gestellt:

▪ Mindestumsatz im Geschäftsjahr 2026: 2.000.000,00€ ▪ Mindestumsatz im Geschäftsjahr 2025: 2.000.000,00€ ▪ Mindestumsatz im Geschäftsjahr 2024: 2.000.000,00€

Negative Entwicklungen bei oben genannten Kennzahlen sind zu erläutern. Eine fortgesetzte negative

Entwicklung oben genannter Kennzahlen, welche nicht auf Grund unternehmerischer oder struktureller

Randbedingungen plausibilisiert werden kann, wird als mangelnde wirtschaftliche und finanzielle

Leistungsfähigkeit des Bieters angesehen.

Sofern die Angaben für das letzte Geschäftsjahr noch nicht vollständig vorliegen, sind die Angaben sinngemäß

der letzten drei vollständig vorliegenden Geschäftsjahre darzulegen. Wenn das Unternehmen noch keine drei

vollständigen Geschäftsjahre am Markt tätig ist, sind mindestens die Kennzahlen der vorliegenden Geschäftsjahre, sowie die erwarteten Kennzahlen des aktuellen Geschäftsjahres anzugeben und zu

plausibilisieren.

Die geforderten Kennzahlen und ergänzenden Erläuterungen sind durch Eigenerklärung im Abschnitt

„Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ der Anlage „Eigenerklärung zur Unternehmenseignung“

anzugeben.

Bieter können sich zum Nachweis der Eignung ihrer Nachunternehmer (Eignungsleihe) und der weiteren Mitglieder der Bietergemeinschaft bedienen. In diesem Fall ist die Eigenerklärung zur Unternehmenseignung

von jedem der Unternehmen einzeln auszufüllen und mit dem Angebot abzugeben.

4.3.2 Versicherung

Der Bieter muss gemäß § 33 Abs. 1 UVgO über eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Deckung von Sach-,

Personen- und Vermögensschäden verfügen und diese über die Vertragslaufzeit aufrechterhalten. Die

Mindestdeckung für Sach- und Personenschäden muss 1.000.000€, die Mindestdeckung für Vermögensschäden muss 500.000€, jeweils pro Fall betragen. Eine Deckelung der Beträge auf den doppelten

Wert pro Versicherungsjahr ist zulässig.

Der Bieter belegt dies durch Vorlage eines zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Versicherungsnachweises oder einer verbindlichen Erklärung einer Versicherung, aus der sich ergibt, dass im

Falle der Zuschlagserteilung an den Bieter eine solche Versicherung über die geforderten Deckungssummen

vorliegen wird.

Alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen getrennt voneinander eine solche Versicherungsleistung

belegen.

©Conciliamus GmbH 13

[Seite 14]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

5 Angebotsabgabe

Die Abgabe der Angebote darf ausschließlich über die Vergabeplattform erfolgen.

Jegliche auf anderem Wege abgegebene Angebote werden von der Wertung ausgeschlossen. Dies gilt auch,

wenn sie zusätzlich zur Abgabe im Vergabeportal übermittelt werden.

Die über die Vergabeplattform abgegebenen Angebote werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben

Ende-zu-Ende verschlüsselt transportiert und mit qualifizierten Zeitstempeln versehen. Die Vergabeplattform verwahrt die elektronischen Angebote bis zur Angebotsöffnung. Erst mit Ablauf der Angebotsfrist kann die

Vergabestelle im Rahmen der Angebotsöffnung auf die elektronischen Angebote zugreifen.

5.1 Form des Angebots

Angebote sind form- und fristgerecht einzureichen.

Das Angebot muss spätestens bis zur in der Angebotsaufforderung genannten Frist eingegangen sein.

Für das Angebot und die damit im Zusammenhang stehenden Erklärungen gilt die Textform gemäß § 126b

BGB als ausreichend. Eine Unterzeichnung des Angebotes im Original ist nicht erforderlich.

Abweichend hiervon gilt für etwaig geforderte Eigenerklärungen von Nachunternehmern, dass diese

unterschrieben sein müssen. Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der

Wertung ausgeschlossen. Zusätzlich sind in allen geforderten Anlagen, die jeweils geforderten Angaben vom

Bieter zu vervollständigen.

Falls es der ausschreibenden Stelle bei der Angebotsauswertung nicht möglich ist, eingereichte Dokumente

einem Angebot zweifelsfrei zuzuordnen, behält sich die ausschreibende Stelle vor, das Angebot des Bieters

von der weiteren Wertung auszuschließen. Vorzugsweise sind alle zum Angebot gehörende Dateien in einem Archiv (z.B. Zip) zu bündeln, da allein die Reihenfolge des Hochladens der Dateien im Vergabeportal keinen

Rückschluss auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Angebot zulässt.

Die Bereitstellung aller Angebotsunterlagen muss strukturiert und logisch gegliedert nach Dokumenten

erfolgen. Sind Anlagen gefordert, so sind diese als eigenständige Datei, gekennzeichnet mit dem in den

Vergabeunterlagen vorgegebenen Namen zu versehen. Das Preisblatt ist grundsätzlich in einer bearbeitbaren

Form (*.xlsx) abzugeben. Die zusätzliche Abgabe als unveränderliches Dokument (PDF) ist zulässig. Alle vom Bieter eingereichten elektronischen Unterlagen sind ohne Passwortschutz oder Kopierschutz beizufügen. Die

Revisionssicherheit der eingereichten Dokumente wird durch das Vergabeportal gewährleistet.

In seinem Angebot hat der Bieter exakt die Angaben zu machen, wie sie in diesen Vergabeunterlagen verlangt werden. Vorbehalte und/oder Bedingungen zu einem Angebot sind nicht zulässig und führen zu dessen

Ausschluss.

Der Bieter ist bis zum Ablauf der im Abschnitt 2.1 genannten Bindefrist an sein Angebot gebunden. Abhängig

vom Verfahrensverlauf behält sich die Vergabestelle vor, die Bindefrist angemessen zu verlängern. Bieter, die

©Conciliamus GmbH 14

[Seite 15]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

einer solchen Fristverlängerung nicht zustimmen, scheiden mit Ablauf der von ihnen zuletzt genannten

Bindefrist aus dem Vergabeverfahren aus.

Für das Angebot sind, soweit vorhanden, die von der Vergabestelle überlassenen Unterlagen/Vordrucke zu

verwenden.

Die Vergabeplattform sieht weiterhin vor, dass das Eintragen des Gesamtpreises in NETTO aus dem jeweiligen

Preisblatt im Leistungsverzeichnis als „Gesamtsumme“ vorgenommen wird. Ein zusätzlicher Rabatt ist hier nicht

zu gewähren. Dieser Eintrag ist technisch bedingt, alleinig wertungsrelevant sind die Angaben im jeweiligen

Preisblatt.

5.2 Veränderung der Vergabeunterlagen durch den Bieter

Die Vornahme von Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in den Vergabeunterlagen oder den

Vertragsbestimmungen, auch bezüglich deren Geltungshierarchie, ist unzulässig, es sei denn, dies ist an den

betreffenden Stellen ausdrücklich vorgesehen. Ein Verstoß führt zum Ausschluss des Angebots bei der Wertung

(§ 42 Abs. 1 UVgO).

Änderungen der Vergabeunterlagen stellen auch solche Änderungen dar, die in den zu den Vergabeunterlagen

gehörenden Microsoft-Excel basierenden Dokumenten in deren Formeln oder anderweitigen nicht für die

Eingabe von Angaben des Bieters vorgesehenen Zellen erfolgen.

5.3 Berechtigung, Ergänzung und Änderung des Angebotes

Berichtigungen, Ergänzungen oder Änderungen, die der Bieter innerhalb der Angebotsfrist an seinem bereits

abgegebenen Angebot vornehmen möchte, sind zulässig und über das Vergabeportal vorzunehmen.

Berichtigungen, Ergänzungen oder Änderungen nach Ablauf der Angebotsfrist sind unzulässig.

5.4 Anzahl der Angebote, Nebenangebote und Änderungsvorschläge

Die Zahl der Angebote je Bieter ist nicht begrenzt. Es werden nur Hauptangebote zugelassen.

Hauptangebote sind Angebote, die den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses uneingeschränkt entsprechen.

Technisch verschiedene Hauptangebote sind zulässig. Mehrere Hauptangebote der technisch gleichen

Leistung zu unterschiedlichen Preisen sind unzulässig und werden ausgeschlossen.

Zusätzliche Nebenangebote, Varianten und Änderungsvorschläge sind unzulässig.

Eine Angebotsabgabe für Teilleistungen, die nicht dem geforderten Gesamtumfang oder dem Umfang

vollständiger Lose entsprechen, ist nicht möglich und führt zum Ausschluss des Angebotes.

5.5 Vergütung

Für die Erstellung von Angeboten und die weitere Teilnahme am Verfahren, z. B. Präsentationen oder

Teststellungen, wird keine Vergütung gewährt.

©Conciliamus GmbH 15

[Seite 16]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

5.6 Zusätzliche formale Bestimmungen

Um den Vergleich der Angebote zu erleichtern, müssen Antworten und Erläuterungen direkt auf die

Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung Bezug nehmen und entsprechend gegliedert sein. Geforderte,

vom Bieter zu erstellende Anlagen, sind formfrei, aber in möglichst konkreter Form abzufassen.

Verweise auf externe Quellen dürfen nur als ergänzende Information erfolgen. Geforderte Antworten im

Fragen- und Kriterienkatalog bzw. Anlagen werden hierdurch nicht ersetzt. Gegebenenfalls zusätzlich referenzierte Literatur ist auf Anforderung unentgeltlich für die Zeit der Angebotsauswertung zur Verfügung

zu stellen.

Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot unter den Voraussetzungen des § 30 UVgO die erforderlichen

Informationen bekannt gegeben werden. Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht werden, die

gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet die ausschreibende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.

5.7 Preisangaben

Alle Preise sind in EURO ohne Umsatzsteuer anzugeben. Die Leistungen sind mit dem zum Zeitpunkt der

Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Im Preisblatt sind Angaben zu Mengen oder zum Turnus der jeweiligen Preisangaben (einmalig, jährlich, Tagessätze etc.) enthalten. Aus den anzugebenden Einzelpreisen zur transparenten und vergleichbaren

Kalkulation ergibt sich der kalkulatorische Gesamtpreis P , der zur Bewertung herangezogen wird. (Bieter)

Wenn in den Vergabeunterlagen von sogenannten „Optionen“ die Rede ist, dann handelt es sich um Optionen, aus denen durch den Auftraggeber ausgewählt wird. Alle geforderten Optionen sind verpflichtend anzubieten

(Pflichtoptionen).

Preispositionen, die vom Bieter unentgeltlich angeboten werden (kostenfrei) sind im Preisblatt im Feld

Einzelpreis mit 0,00 € anzubieten.

Fehlende Preisangaben führen zum Ausschluss, sofern es sich nicht nur um unwesentliche Preispositionen

handelt, die keinen Einfluss auf die Wertungsreihenfolge der Angebote haben und vom Bieter aufgeklärt werden können. Ein oder mehrere fehlende Preise gelten dann als unwesentlich, wenn sie in Summe weniger

als 10% des Gesamtentgeltes ausmachen.

5.8 Anerkennung der Ausschreibungsbedingung

Mit der Abgabe des Angebots werden die vorliegenden Ausschreibungsbedingungen ausdrücklich anerkannt.

5.9 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind unzulässig.

©Conciliamus GmbH 16

[Seite 17]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden

Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.

Bieter, die sowohl ein eigenes Angebot als auch ein Angebot als Teil einer Bietergemeinschaft abgeben, werden

gemäß § 31 Abs. 1 UVgO in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 4 GWB vom Verfahren ausgeschlossen. Gleiches

gilt, wenn ein Bieter in mehreren Bietergemeinschaften anbietet.

Ferner können Angebote von Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot einreichen als auch gemäß einem

anderen Angebot als Unterauftragnehmer eingesetzt werden sollen, je nach Anteil der zu erbringenden

Leistung wegen Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb ausgeschlossen werden.

In produktspezifischen Ausschreibungen, die als Lieferantenwettbewerb stattfinden, werden Absprachen

zwischen Herstellern und Bietern, die zur Gewährung besonderer Konditionen für einen einzelnen Bieter führen,

als vergabewidrige Absprachen gewertet.

Für den betreffenden Bieter führt dies zum Ausschluss vom Verfahren. Weitere rechtliche Schritte – sowohl

gegen den Bieter als auch gegen den Hersteller – aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 GWB behält sich die

Vergabestelle vor.

6 Prüfung und Wertung des Angebots

Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgen nach folgendem Vorgehen und Reihenfolge:

  1. Formale Angebotsprüfung

  2. Prüfung der Angemessenheit der Preise

  3. Fachliche Prüfung und Bewertung der Angebote

  4. Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

Die Angebote müssen die Anforderungen der einzelnen Wertungsstufen erfüllen, um in der nächsten

Wertungsstufe berücksichtigt werden zu können.

6.1 Angebotseröffnung

Bieter sind zur Eröffnung der Angebote nicht zugelassen. Die Öffnung der Angebote geschieht unter

Einhaltung des 4-Augen-Prinzips.

6.2 Formale Angebotsprüfung

Im Rahmen der formalen Prüfung werden ausgeschlossen:

▪ Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 UVgO) ▪ Angebote, die nicht die geforderten oder nachgefragten Erklärungen und Nachweise erhalten (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 UVgO)

©Conciliamus GmbH 17

[Seite 18]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

▪ Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 UVgO) ▪ Angebote, bei denen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden (§ 42 Abs. 1 Nr. 4 UVgO) ▪ Angebote, die nicht die geforderten Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich nur um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die

Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 42 Abs. 1 Nr. 5 UVgO). Hieraus folgt, dass Angebote, bei denen das geforderte Preisblatt nicht abgegeben wurde, unmittelbar

ausgeschlossen werden. ▪ Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben (§ 31 Abs. 1 UVgO in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Nr.4 GWB), und ▪ nicht zugelassene Nebenangebote

Ferner werden Angebote ausgeschlossen, die nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprechen.

6.3 Aufklärungspflicht

Bei fehlenden oder unvollständigen Erklärungen und Nachweisen macht die Vergabestelle von den Möglichkeiten des § 41 UVgO Gebrauch. Die Vervollständigung oder Erläuterung fehlender oder

unvollständiger Erklärungen und Nachweise ist nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer von der

Vergabestelle zu setzenden, angemessenen Frist möglich. Trotz Nachforderung final unvollständige Angebote

werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

6.4 Prüfung der Eignung des Bieters und Eignungsleihe

Gemäß § 31 Abs. 1 UVgO in Verbindung mit § 122 Abs. 1 GWB sind Leistungen an geeignete, d.h. fachkundige,

leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu vergeben. Angebote nicht geeigneter Bieter sind gemäß §

42 Abs. 1 UVgO von der Wertung auszuschließen.

Zur Prüfung der Eignung werden die in Kapitel 4 genannten Eignungsnachweise herangezogen.

Entsprechendes gilt für die Eignungsleihe von Nachunternehmern.

6.5 Angemessenheit der Preise

Erscheinen der Preis oder die Kosten des Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig oder hoch, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung (§ 44 Abs. 1

UVgO).

Im Rahmen der Aufklärung prüft der öffentliche Auftraggeber die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Kann der öffentliche Auftraggeber nach der Prüfung die geringe

Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den

Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen.

©Conciliamus GmbH 18

[Seite 19]

Teil A – Ausschreibungsbedingungen „Beschaffung von Microsoft-Lizenzen“

6.6 Vorgehensweise bei der Prüfung und Auswertung

6.6.1 Ermittlung des Wertungspreises

Aus den vom Bieter in der Anlage „Preisblatt“ gemachten Angaben wird der Wertungspreis P errechnet. Bieter Dieser Wertungspreis beinhaltet lediglich die reinen Lizenz- sowie Pflegekosten.

Der Wertungspreis setzt sich aus den einzelnen Preispositionen der anzubietenden Produkte zusammen, wobei

jeweils die zur Abnahme geplanten Mengen in Ansatz gebracht werden. Sofern die Mengenangabe eine

Laufzeit darstellt, handelt es sich immer um die Maximallaufzeit des zu schließenden Vertrages inklusive aller

Verlängerungsoptionen.

6.7 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes

Die Wertung der Angebote erfolgt gemäß § 43 Abs. 2 UVgO. Die Bewertung der Angebote richtete sich

ausschließlich nach dem Preis. Das Angebot mit dem niedrigsten Preis im Wettbewerb erhält den Zuschlag.

Bei sonst wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten wird dem Unternehmen, das Ausbildungsplätze bereitstellt,

sich an der beruflichen Erstausbildung beteiligt und/oder Maßnahmen zur Frauenförderung durchführt,

bevorzugt der Zuschlag erteilt. Diese Kriterien werden im Bedarfsfall abgefragt.

6.8 Nicht berücksichtigte Bieter

Die nicht berücksichtigten Bieter werden über die erfolgte Zuschlagserteilung gemäß den Vorgaben nach § 46

Abs. 1 UVgO unterrichtet. Bei der Aufhebung oder erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens werden alle

Bieter unter Angabe der Gründe informiert.

6.9 Zuschlag

Mit dem Zuschlag kommt der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter zustande.

6.10 Nachrückverfahren bei Vertragskündigung

Sollte es vor Ablauf des zu schließenden Vertrags zu einer Vertragskündigung durch den Auftraggeber

kommen, welche durch das Handeln des Auftragnehmers zu vertreten ist, behält sich der Auftraggeber das

Recht vor, weitere Bieter des Verfahren, in der Rangfolge des Zuschlags, um die Weiterführung des Vertrags zu den im Rahmen des Angebotes eingereichten Konditionen aufzufordern. In diesem Fall entspricht die

Restvertragslaufzeit der neuen Vertragslaufzeit.

©Conciliamus GmbH 19

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung