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Supplier Code of Conduct

(Version 1.0 vom 25.06.2025)

1 Allgemeiner Teil

Die REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co KG ist ein regionaler Energie- und Trinkwasserversorger, der Strom, Erdgas, Wärme und Trinkwasser an mehr als 200.000 Privathaushalte und Geschäftskunden liefert. Gegründet wurde die REWAG 1976 und sorgt mit rund 530 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für eine komfortable und zuverlässige Energie- und Trinkwasserversorgung in der Region. Auch Gewerbe- und Geschäftskunden bietet sie verschiedene Energiekonzepte. Vom reinen Energielieferanten hat sich die REWAG auch als dezentraler Energieproduzent hervorgetan. Sie setzt auf umweltschonende Energieprojekte wie den Bau von effizienten Energieerzeugungs- und Wärmeanlagen, besonders mit der effektiven Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Darüber hinaus betreibt sie Photovoltaik- und Biogasanlagen und mehrere Windkraftanlagen. Das Selbstverständnis der REWAG KG spiegelt sich im Wandel vom reinen Energieversorger hin zu einem ökologisch ausgerichteten Energiedienstleister, der systematischen Reduktion von CO2, dem Ausbau der klimaneutralen Ladeinfrastruktur für Elektroautos oder dem aktiven Trinkwasserschutz wider. Als regionales Unternehmen übernimmt die REWAG Verantwortung in Regensburg und der Region. Deshalb unterstützt sie Vereine, Projekte, Veranstaltungen und Aktionen im kulturellen, sportlichen und sozialen Bereich. Die REWAG KG bekennt sich mit ihren Tochtergesellschaften (u.a. der Regensburg Netz GmbH) zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Wir erwarten das gleiche Verhalten von all unseren Lieferanten. Auch bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern setzen wir voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. Weiter sind wir bestrebt, laufend unser unternehmerisches Handeln und unsere Produkte und Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren und fordern unsere Lieferanten auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen. Für die zukünftige Zusammenarbeit vereinbaren die Vertragspartner die Geltung der nachstehenden Regelungen für einen gemeinsamen Verhaltenskodex, der auf anerkannten internationalen Standards, insbesondere den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP), den ILO-Kernarbeitsnormen sowie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, basiert. Diese Vereinbarung gilt als Grundlage für alle zukünftigen Lieferungen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Grundsätze und Anforderungen des Verhaltenskodex zu erfüllen und sich dabei zu unterstützen. Der Lieferant verpflichtet sich dazu, diesen Verhaltenskodex seinen Unterauftragnehmern vorzulegen und sich darum zu bemühen, diese vertraglich zur Einhaltung der aufgeführten Standards und Regelungen zu verpflichten. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann für uns in letzter Konsequenz Grund und Anlass sein, die Geschäftsbeziehungen einschließlich aller zugehörigen Lieferverträge zu beenden.

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2 Anforderungen an Lieferanten

2.1 Soziale Verantwortung

Verbot der Kinderarbeit In keiner Phase der Produktion darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Die Lieferanten sind aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach soll das Alter nicht geringer sein als das Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet und in jedem Fall nicht unter 15 Jahre. Wenn Kinder bei der Arbeit angetroffen werden, hat der Lieferant die Maßnahmen zu dokumentieren, die zu ergreifen sind, um Abhilfe zu schaffen und den Kindern den Besuch einer Schule zu ermöglichen. Junge Arbeitnehmer unter 18 Jahren dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die schädlich für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern sind. Besondere Schutzvorschriften sind einzuhalten. Ausschluss von Zwangsarbeit Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit eingesetzt werden. Jede Arbeit muss freiwillig sein und ohne Androhung von Strafe erfolgen. Die Mitarbeitenden müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle Belästigung und Erniedrigung stattfinden. Die Beauftragung oder Nutzung von Sicherheitskräften ist zu unterlassen, wenn beim Einsatz Personen unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder verletzt werden oder die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird. Gesundheitsschutz; Sicherheit am Arbeitsplatz Der Lieferant ist für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen. Übermäßige körperliche oder geistige Ermüdung sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Zudem werden die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie Maßnahmen informiert und geschult. Den Mitarbeitenden wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen. Angemessene Vergütung und Faire Arbeitszeit Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das Entgelt für Überstunden muss in jedem Fall das Entgelt für reguläre Stunden übersteigen. Den Arbeitnehmern sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Soweit das Entgelt nicht ausreicht, die Kosten des gewöhnlichen Lebensunterhalts zu decken und ein Mindestmaß an Rücklagen zu bilden, ist der Lieferant verpflichtet, das Entgelt entsprechend zu erhöhen. Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen. Überstunden sind nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Basis erbracht werden und 12 Stunden pro Woche nicht übersteigen, während den Beschäftigten nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens ein freier Tag einzuräumen ist. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht regelmäßig überschreiten. Vereinigungsfreiheit Das Recht der Arbeitnehmer, Organisationen ihrer Wahl zu gründen, ihnen beizutreten, Kollektivverhandlungen zu führen und zu streiken, ist zu respektieren. In Fällen, in denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, sind alternative Möglichkeiten eines unabhängigen und freien Zusammenschlusses der Arbeitnehmer zum Zweck von Kollektivverhandlungen einzuräumen. Diskriminierungsverbot Die Ungleichbehandlung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in jeglicher Form ist unzulässig, soweit sie nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Dies gilt z.

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B. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Behinderung, Gesundheitsstatus, politischer Überzeugung, Weltanschauung, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert. Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen Der Lieferant darf nicht unter Verstoß gegen legitime Rechte Land, Wälder oder Gewässer entziehen, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert. Schädliche Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, Lärmemissionen sowie übermäßigen Wasserverbrauch hat er zu unterlassen, wenn dies die Gesundheit von Personen schädigt, die natürlichen Grundlagen zur Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt oder den Zugang von Personen zu einwandfreiem Trinkwasser oder Sanitäranlagen verhindert. Umgang mit Konfliktmineralien Für die Konfliktmineralien Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie für weitere Rohstoffe wie Kobalt etabliert der Lieferant Prozesse in Übereinstimmung mit den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und erwartet dies auch von seinem Lieferanten. Schmelzen und Raffinerien ohne angemessene, auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden.

2.2. Ökologische Verantwortung, Umwelt und Klimaschutz

Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen reduzieren Der Lieferant in unserer Lieferkette verwendet natürliche Ressourcen sparsam und bewahrt diese möglichst, wiederverwendet und recycelt diese wo es möglich ist. Entweder geschieht dies direkt am Entstehungsort oder durch Verfahren und Maßnahmen, bspw. durch die Änderung der Produktions- und Wartungsprozesse oder von Abläufen im Unternehmen, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien. Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen Der Lieferant folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Die Verbote der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 in der aktuellen Fassung sind zu beachten. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist. Quecksilber ist im Einklang mit den Verboten des Übereinkommens von Minimata vom 10. Oktober 2013 zu verwenden und persistente organische Schadstoffe im Einklang mit dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 in der aktuellen Fassung. Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren. Umgang mit Energieverbrauch/-effizienz Der Energieverbrauch ist zu überwachen und zu dokumentieren. Es sind wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu minimieren. Umgang mit Luftemission

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Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen sind vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Der Lieferant hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren. Schutz der biologischen Vielfalt und Ökosysteme Die biologische Vielfalt und die Funktionsfähigkeit von Ökosystemen sind zu achten und zu erhalten. Eingriffe, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Ökosystemen, natürlichen Lebensräumen sowie Tier- und Pflanzenbeständen führen, sollen grundsätzlich vermieden werden. Lassen sich Auswirkungen nicht vermeiden, sind geeignete Maßnahmen zur Minimierung auf das zwingend notwendige Mindestmaß oder zur Kompensation zu ergreifen. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf empfindliche Ökosysteme und gefährdete Arten zu legen.

2.3 Verantwortungsvolles und integres Verhalten im geschäftlichen Umfeld

Keine Korruption Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen. Der Lieferant muss beim Verbot aller Formen von Bestechung, Korruption, Erpressung und Unterschlagung eine Null- Toleranz-Politik verfolgen. Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung der Normen sind anzuwenden, um die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze zu gewährleisten. Fairer und freier Wettbewerb Die Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen. Schutz von geistigem Eigentum Das geistige Eigentum ist zu schützen, nicht zu verletzen, noch in unzulässiger Weise zu gebrauchen. Dies gilt insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von unserem Unternehmensverbund und von Dritten. In unserer Lieferkette sollen Fälschungen, Nachahmungen und Plagiate unterbunden werden. Datenschutz und Informationssicherheit Der Lieferant verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes privater Informationen den angemessenen Erwartungen seines Auftraggebers, der Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Arbeitnehmer gerecht zu werden. Der Lieferant hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von persönlichen Informationen die Gesetze zu Datenschutz und Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten. Keine Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Der Lieferant hat alle wirksamen Maßnahmen zu ergreifen, dass Vermögenswerte illegaler Herkunft nicht in den Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden und dass die Finanzierung von Terrorismus unterbunden wird. Exportkontrolle und Wirtschaftssanktionen Die Lieferanten unserer Lieferkette haben die jeweils anwendbaren Beschränkungen auf Grund von exportkontroll- und embargorechtlichen Vorschriften sowie anwendbaren Sanktionslisten zu erfüllen. Ethischer Einsatz von künstlicher Intelligenz

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Unsere Lieferanten haben effektive Maßnahmen im Hinblick auf den Einsatz von künstlicher Intelligenz umzusetzen, um einen verantwortungsvollen und insbesondere willkürfreien Umgang damit zu bieten.

3 Umsetzung der Anforderungen

3.1 Informationspflichten des Lieferanten

Eine Voraussetzung für unsere Lieferanten ist, dass sie Risiken innerhalb der Lieferkette identifizieren sowie angemessene Maßnahmen ergreifen. Im Falle eines Verdachts auf Verstöße sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Risiken wird der Lieferant uns unverzüglich in schriftlicher Form über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie die umgesetzten Maßnahmen informieren. Unaufgefordert und ohne Anlass wird uns der Lieferant alle zwei Jahre über die Umsetzung seiner Pflichten gemäß dieses Supplier Code of Conduct über den vergangenen Berichtszeitraum informieren. Unsere Lieferanten haben uns auf Aufforderung zeitnah alle notwendigen Information schriftlich zur Verfügung zu stellen, welche wir zur Prüfung der Einhaltung unserer Standards entlang der Lieferkette und zur Prüfung der Einhaltung der sich hieraus ergebenden Pflichten des Lieferanten vernünftigerweise benötigen oder berechtigterweise verlangen. Wir werden dabei auf die berechtigten Geschäftsinteressen des Lieferanten sowie Datenschutzgesichtspunkte angemessen berücksichtigen.

3.2 Auditierung beim Lieferanten

Sofern und soweit angemessen, dürfen wir die Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Standards und Regelungen mit Hilfe eines Self-Assessment-Fragebogens sowie risikobasierter Audits an Standorten des Lieferanten überprüfen. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass wir auf unsere Kosten solche Audits einmal jährlich oder anlassbezogen zur Überprüfung einer Einhaltung dieses Kodex an den Standorten des Lieferanten zu den üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Vorankündigung durch von uns beauftragte Personen (auch Dritte nach Abschluss einer entsprechenden Vertraulichkeitsvereinbarung) durchführen. Der Lieferant kann einzelnen Auditmaßnahmen widersprechen, wenn durch diese zwingende, datenschutzrechtliche Regelungen verletzt würden.

3.3 Beschwerdemechanismus

Der Lieferant klärt etwaige Verdachtsfälle für Verstöße gegen diesen Kodex aktiv auf und kooperiert hierbei vorbehaltlos mit uns. Der Lieferant hat von uns erhaltene Hinweise zur Erreichbarkeit, Zuständigkeit und zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens in geeigneter Weise an seine Mitarbeiter weiterzugeben. Das Beschwerdeverfahren muss für Mitarbeiter unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität und wirksamen Schutz vor Benachteiligungen zugänglich sein. Soweit kein Hinweis erfolgt, ist der Lieferant selbst auf Betriebsebene für die Schaffung eines wirksamen Beschwerdemechanismus für Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von negativen Auswirkungen betroffen sein können, zuständig. Der Lieferant versichert, jegliche benachteiligende Maßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen gegenüber dem Hinweisgeber im Zusammenhang mit der Bearbeitung derartiger Hinweise zu unterlassen. Bei Hinweisen auf Fehlverhalten sollte umgehend mit unserer externen Ombudsstelle oder mit unserem Compliance-Beauftragten schriftlich oder telefonisch Kontakt aufgenommen werden. Die Kontaktdaten lauten:

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Ombudsmann: Kanzlei Prof. Dr. Scherer & Partner mbH Ladehofstraße 28, 93049 Regensburg Tel.: 0941-298575-0 E-Mail: ombudsmann-stadtwerk-rewag@scherer-recht.de Compliance-Beauftragter des Auftraggebers: Herr Tino Wunsch Tel.: 0941-6013370 E-Mail: tino.wunsch@rewag.de Die Kommunikation mit den vorstehend genannten Meldestellen wird streng vertraulich und ohne Sanktionsmaßnahmen behandelt. Die Identität des Hinweisgebers oder Informationen, aus der Rückschlüsse auf seine Identität gezogen werden können, werden nur weitergegeben, wenn dies für daran anschließende Maßnahmen erforderlich ist und der Hinweisgeber in die Übermittlung einwilligt oder wenn dies im Rahmen von Untersuchungen bzw. Ermittlungen durch nationale Behörden oder im Rahmen von Gerichtsverfahren einer verhältnismäßigen Pflicht entspricht.

3.4 Rechtsfolgen bei Verstößen des Lieferanten

Sollte ein Verstoß gegen die Regelungen dieses Kodex festgestellt werden, werden wir dies dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitteilen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen, um die Verletzung dieser Pflichten abstellen zu können. Ist eine Abhilfe nicht in absehbarer Zeit möglich, so hat uns dies der Lieferant unverzüglich anzuzeigen und gemeinsam mit uns einen Fristenplan mit Maßnahmen zur Abwendung, Beendigung oder Minimierung der Verletzung oder des Risikos aufzustellen. Ist die Aufstellung eines solchen Fristenplans ersichtlich ungeeignet zur Abwendung, Beendigung oder Minimierung der Verletzung oder des Risikos oder wird ein solcher Fristenplan vom Lieferant nicht unverzüglich aufgestellt oder scheitert die Umsetzung des Fristenplans, dürfen wir die Geschäftsbeziehung so lange aussetzen, bis der Lieferant die Verletzung beendet hat. Jeder Partei steht zudem das Recht zu, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, d.h. dann, wenn der kündigenden Partei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Beendigungszeitpunkt nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund aus Sicht von uns liegt insbesondere dann vor, wenn a) der Lieferant einen Verstoß gegen seine Pflichten aus dieser Vereinbarung begeht oder eine Verletzung durch den Lieferanten unmittelbar bevorsteht und der Lieferant trotz Mahnung durch uns und Ablaufs einer angemessenen Frist zur Erfüllung seiner Pflichten, keine angemessenen Abhilfemaßnahmen ergreift, um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren und der Pflichtverstoß oder die Verletzung erheblich ist oder eine erhebliche Zahl von Fällen betrifft; b) der Lieferant trotz Mahnung durch den Auftraggeber bzw. seiner Tochtergesellschaften und Ablaufs einer angemessenen Frist an der Erstellung eines Fristenplans nicht mitwirkt oder seine Mitwirkung endgültig verweigert; c) der Lieferant in von ihm zu vertretender Weise wesentliche Vorgaben eines Fristenplans trotz Mahnung durch uns und Ablaufs einer angemessenen Frist nicht umsetzt oder seine Mitwirkung endgültig verweigert; d) aufgrund der Erheblichkeit der Pflichtverstöße durch den Lieferanten eine Fortsetzung der Vertragsbeziehung für uns unzumutbar ist; Unzumutbarkeit kann insbesondere auf Grund wiederholter oder vorsätzlicher Begehung, aufgrund der Erheblichkeit oder der Vielzahl von Verletzungen vorliegen und kann sich auch daraus ergeben, dass Pflichtverletzungen bei

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unmittelbaren oder mittelbaren Unterlieferanten des Lieferanten begangen werden, die nicht innerhalb angemessener Frist abgestellt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns neben dem Recht zum Schadensersatz von allen Folgen auf Grund von ihm zu vertretender Verstöße gegen diesen Kodex, insbesondere von Bußgeldern, Strafen sowie von Forderungen Dritter bzw. Behörden, freizustellen.

4 Änderungsvorbehalt und Veröffentlichung

Der Auftraggeber behält sich vor, diesen Verhaltenskodex bei Bedarf an neue gesetzliche oder regulatorische Anforderungen sowie an Weiterentwicklungen in den Bereichen Nachhaltigkeit, Compliance und Unternehmensethik anzupassen. Es gilt stets die zum Zeitpunkt der Anwendung aktuelle, veröffentlichte Fassung. Der jeweils aktuelle Supplier Code of Conduct wird auf der Website des Auftraggebers in deutscher Sprache zum Download zur Verfügung gestellt.

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