A06 VOL kfm. VB CC_Software CXP4DB0M8AW.pdf

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Kaufmännische

Vorbemerkungen / Vertragsbedingungen

Auftraggeber:

REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co KG

INHALT

1 Vertragsbestandteile ...................................................................................................... 2 2 Vertragsgegenstand ....................................................................................................... 2 3 Personal des Auftragnehmers ........................................................................................ 2 4 Bedingungen zur Angebotsbearbeitung .......................................................................... 3 5 Zusätzliche Vertragsbedingungen .................................................................................. 5 6 Besondere Vertragsbedingungen (VOL) ........................................................................13 7 Entflechtungsbestimmungen .........................................................................................13

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1 Vertragsbestandteile

Im Falle von Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in der dargestellten Reihenfolge und in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. a) Zuschlagsschreiben ggf. mit bestätigten Festlegungen b) Dieses Dokument, insbesondere: ▪ Kaufmännische Vorbemerkungen / Vertragsbedingungen ▪ Bedingungen zur Angebotsabgabe ▪ Zusätzliche Vertragsbedingungen ▪ Besondere Vertragsbedingungen c) Leistungsverzeichnis mit technischen Vertragsbedingungen d) Anlagen zu den Ausschreibungsunterlagen e) VOL/B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung

2 Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer erhält auf Basis dieser Vereinbarung eine Bestellung bzw. einen Wertkontrakt, welcher das voraussichtliche und unverbindliche Auftragsvolumen der Leistungen angibt. Die einzelnen durchzuführenden Maßnahmen werden vom Auftraggeber gesamt als eine Bestellung bzw. durch Abrufbestellungen aus dem Wertkontrakt schriftlich beauftragt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Vertragszeitraum die Arbeiten zu den in der Bestellung bzw. im Wertkontrakt festgelegten Bedingungen durchzuführen. Im Falle von Abrufen von Einzelaufträgen ist der Auftraggeber unter Vorbehalt bemüht, die Zuteilung dieser so vorzunehmen, dass sie ohne größere Unterbrechungen nacheinander ausgeführt werden können. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf kontinuierlichen Einsatz der Arbeitskolonnen besteht nicht. Der Auftragnehmer erklärt sich rechtsverbindlich bereit, die ihm übertragenen Arbeiten zu den im Einheitspreisverzeichnis eingetragenen Einheitspreisen sowie zu den zugrunde gelegten Vertragsbedingungen auszuführen. Der Auftragnehmer versichert, dass sein Angebot ohne Preisabsprache zustande gekommen ist.

3 Personal des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer hat nur Personal einzusetzen, dass entsprechend den zu erbringenden Leistungen qualifiziert ist. Entsprechende Qualifikationen sind auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) und vor allem sämtliche Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts (u. a. SGB III, SGB IV) zu beachten und insbesondere alle Steuern und Sozialversicherungsabgaben jederzeit vollumfänglich, rechtzeitig und ordnungsgemäß abzuführen.
  3. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen zur Leistungserbringung eingesetzten Personen jederzeit die

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gesetzlichen Vorgaben zum Nachweis der gültigen Arbeitserlaubnis und der Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern einhalten. 4) Der Auftragnehmer ist auf Anforderung des Auftraggebers unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf von fünf Werktagen, verpflichtet, den Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der ordnungsgemäßen Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen durch Vorlage geeigneter Nachweise unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, zu führen. 5) Im Falle der Verletzung der in den vorstehenden Ziffern 2 bis 4 genannten Pflichten stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte und von allen daraus resultierenden Schadenersatzansprüchen frei.

4 Bedingungen zur Angebotsbearbeitung

4.1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.

4.2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

4.3 Angebot

  1. Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.
  2. Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben bzw. wie vorgegeben zu signieren. Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Das von der Vergabestelle vorgegebene Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich.
  3. Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
  4. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
  5. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen.
  6. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet werden.
  7. Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben.

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Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die ▪ ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und ▪ an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

4.4 Unterlagen zum Angebot

  1. Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle Unterlagen zur Preisermittlung zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Unterauftragnehmerleistungen.
  2. Soweit Bescheinigungen verlangt werden, haben ausländische Bewerber / Bieter eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.

4.5 Nebenangebote

  1. Sind Nebenangebote zugelassen, müssen diese auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Deren Anzahl ist an der im Angebotsschreiben gekennzeichneten Stelle aufzuführen.
  2. Soweit Nebenangebote zugelassen sind, müssen sie die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Mindestanforderungen erfüllen; dies ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
  3. Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
  4. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit der Leistung zu machen.
  5. Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
  6. Nebenangebote, die den Punkten 1) bis 6) nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

4.6 Bietergemeinschaften

  1. Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, ▪ in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, ▪ in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigt Vertreter bezeichnet ist,

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▪ dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber Rechtsverbindlich vertritt, ▪ dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. 2) Angebote von Bietergemeinschaften, die sich beim zweistufigen Verfahren erst nach dem Teilnahmewettbewerb (abgeschlossene Stufe 1 beim zweistufigen Verfahren) bzw. beim einstufigen Verfahren nach der erfolgreich abgeschlossenen Angebotsphase gebildet haben, werden nicht zugelassen.

4.7 Eignungsnachweis für andere Unternehmen

Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrages der Fähigkeiten anderer Unternehmen zu bedienen, muss er Art und Umfang der dafür vorgesehenen Leistungsbereiche in seinem Angebot bezeichnen. Zum Nachweis, dass ihm die erforderlichen Fähigkeiten (Mittel, Kapazitäten) der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen, hat er auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle diese Unternehmen zu benennen und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen.

5 Zusätzliche Vertragsbedingungen

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B in der jeweils gültigen Fassung). Leistungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, Gesetzen / Verordnungen und sonstigen Vorschriften auszuführen. Für alle beschriebenen Leistungen sind die Qualifikationsnachweise auf Verlangen dem Auftraggeber nachzuweisen. Dies gilt ebenso für Nachunternehmerleistungen.

5.1 Art und Umfang der Leistungen (zu §1)

  1. Die vereinbarten Preise beinhalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- und Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.
  2. Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
  3. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages.
  4. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absenden dem Auftraggeber zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. Einheitspreis: Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

5.2 Änderung der Leistung (zu § 2)

  1. Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach, schriftlich in Textform mitteilen.

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  1. Der Auftragnehmer hat die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

5.3 Ausführungsunterlagen (zu § 3)

  1. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
  2. Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Unterlagen für die Durchführung der Leistungen und für ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Auftragnehmers.

5.4 Ausführung der Leistung (§ 4)

  1. Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
  2. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Dies gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
  3. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
  4. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden.
  5. Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild, Film- Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.
  6. Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.
  7. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.

5.5 Unterauftragsnehmer (zu § 4 Nr. 4)

  1. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
  2. Er hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
  3. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name und Anschrift des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers in Textform bekannt zu geben.

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  1. Sollen Leistungen, die Unterauftragnehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben.

5.6 Sprache

Alle Unterlagen und Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.

5.7 Art der Anlieferung und Versand (zu § 6)

  1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragsschreiben zu versenden.
  2. Die Liefergegenstände sind, sowie nichts anderes vereinbart ist, auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Soweit Entlade- oder Transport- gerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
  3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählgebühren usw. und etwaige Herstellungs- oder Aufstellungsort anfallenden Ortsfrachten und örtlich Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
  4. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
  5. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.
  6. Die Kosten für die Beförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Verwendungsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
  7. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten.
  8. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Mietgebühren.

5.8 Kündigung aus wichtigem Grund (zu § 8)

  1. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehende Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

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  1. Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.

5.9 Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel (zu § 8, Nr. 2)

  1. Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
  2. Wenn der Auftragnehmer nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v. H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
  3. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

5.10 Vertragsstrafen (zu § 11)

Überschreitet der AN den vereinbarten Fertigstellungstermin eines Einzelabrufs schuldhaft, hat er für jeden Arbeitstag ab der Überschreitung 0,15 % der Gesamtabrechnungssumme (netto) des Einzelabrufs, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Gesamtabrechnungssumme (netto) des Einzelabrufs, als Vertragsstrafe an den AG zu zahlen. Überschreitet der AN vereinbarte Zwischentermine schuldhaft, so hat er für jeden Arbeitstag, um den er den Termin überschreitet 0,1 % der auf die bis dahin vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen entfallenden Netto-Abrechnungssumme des Einzelabrufs, insgesamt jedoch höchstens 5 % dieser Netto-Abrechnungssumme des Einzelabrufs, als Vertragsstrafe an den AG zu zahlen. Auf vorangehende Zwischentermine verwirkte Vertragstrafen werden bei der schuldhaften Überschreitung auch der nachfolgenden Zwischentermine oder des Fertigstellungstermins berücksichtigt, so dass eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen ausgeschlossen ist. Werden die verbindlichen Vertragstermine infolge von unverschuldeten Behinderungen des AN verlängert oder zwischen den Parteien neu festgelegt, so gilt die vorstehende Vertragsstrafenregelung gleichermaßen für die sich daraus ergebenden verlängerten oder neu festgelegten Termine. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen hierdurch jedoch nicht. Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt der AG darüber hinaus nicht an, dass er den bisherigen Verzug zu

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vertreten hat. In der Vereinbarung neuer Termine ist grundsätzlich keine Anordnung zur Bauzeit zu sehen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf entsprechende Schadensersatzansprüche angerechnet. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der Schlussrechnung geltend gemacht werden. Kündigung durch den Auftragnehmer (zu § 9)

5.11 Güteprüfung (zu § 12)

  1. Der Auftraggeber kann – möglichst unter Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers – Art, Umfang und Ort der Güteprüfung bestimmen.
  2. Ist eine Güteprüfung vorgesehen, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und – auf Verlangen des Auftraggebers – auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
  3. Der Auftragnehmer hat zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.
  4. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen.
  5. Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprüfung durch vertragsgemäße zu ersetzen.
  6. Vereinbarte und erfolgreich durchgeführte Güteprüfungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vereinbarte und nicht erfolgreich durchgeführte Güteprüfungen werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt.

5.12 Abnahme (zu § 13)

Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen. Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über ▪ bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle ▪ bei Aufbauleistungen mit der Abnahme. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfung noch geltend gemacht werden.

5.13 Mangelansprüche und Verjährung (zu § 14)

  1. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme.
  2. Durch die rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Mängelanspruchs so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des angezeigten Mangels mitgeteilt oder die Mängelbeseitigung endgültig verweigert hat. Die Verjährung eines Mangelanspruchs beginnt von Neuen, wenn der Auftragnehmer diesen Anspruch durch sein Verhalten anerkennt.

5.14 Rechnungen (zu § 15)

  1. Alle Rechnungen (mit Aufmaß-Urkunde, Tabellen, Schreiben, Nachweisen, D11- Dateine etc. – ohne Papierpläne) sind beim Auftraggeber an die angegebene zentrale Rechnungs-E-Mail-Adresse zu senden bzw. einzureichen. Papierprüfpläne/Skizzen sind in einem gemeinsamen Aufmaß mit der Bauleitung/ Objektüberwachung zu

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erstellen und dort zweifach einzureichen. Aufschlagsrechnungen sind alle vier Wochen einzureichen. 2) In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits enthaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. 3) Rechnungen sind in ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren. 4) Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung beigefügt sind; dies geschieht in der Regel durch anerkannte Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise. 5) Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgefüllter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.

5.15 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (zu § 16)

Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen ▪ das Datum ▪ die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes ▪ die Art der Leistung ▪ die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-,Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und ▪ die Gerätekenngrößen enthalten. Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

5.16 Zahlung (zu § 17)

  1. Alle Zahlungen werden bargeldlos in EURO geleistet.
  2. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.
  3. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
  4. Forderungsabtretungen sind nicht statthaft. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig zugunsten von Partnern einer Arbeitsgemeinschaft (nicht Nachunternehmer) auf Antrag durch die Arbeitsgemeinschaft und nach Zustimmung durch den Auftraggeber
  5. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
  6. Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.
  7. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner

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Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

5.17 Sicherheitsleistungen (zu § 18)

  1. Vertragserfüllungssicherheit Der AN hat dem AG für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme des jeweiligen Einzelabrufs zu leisten. Die Sicherheit wird durch Einbehalt von der 1. Abschlagsrechnung bzw. bei fehlender Auskömmlichkeit von weiteren geleistet und ist durch Bürgschaft ablösbar. Andere Arten der Sicherheitsleistung – insbesondere die Hinterlegung von Geld – sind ausgeschlossen. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag bis einschließlich zum Zeitpunkt der Abnahme inklusive geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen, insbesondere auf die vollständige, mangelfreie, termingerechte und sonstige vertragsgemäße Ausführung und Erfüllung der Leistung einschließlich Abrechnung, Vertragsstrafe, Mängelansprüche bis zur Abnahme ein-schließlich aus bei Abnahme festgestellter bzw. gerügten Mängel, Schadensersatz jeglicher Art und auf die Erstattung von Überzahlungen ein-schließlich Zinsen. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung umfasst dabei auch Ansprüche des AG wegen Verletzung vertraglicher Pflichten durch den AN gem. §§ 241, 280 BGB sowie Regressansprüche des AG im Falle einer vom AN verschuldeten Inanspruchnahme des AG durch Dritte. Sofern die Parteien die Beauftragung von Optionen, Eventualpositionen oder Stufen vereinbart haben, bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Vertragserfüllungssicherheiten allein nach dem Brutto-Auftragswert der tatsächlich mit Vertragsschluss beauftragten Leistungen ohne Berücksichtigung der nicht beauftragten Optionen, Eventualpositionen oder Stufen. Bei diesen nachträglichen Auftragserweiterungen ist eine gesonderte Vertragserfüllungssicherheit durch den AN in Höhe der jeweiligen Auftragserweiterung erst mit Beauftragung durch den AG zu stellen. Die hiesigen Regelungen zur Stellung, Ablösung und Rückgabe einer Vertragserfüllungssicherheit gelten entsprechend für die vom AN wegen der Auftragserweiterung zu stellenden Vertragserfüllungssicherheit.
  2. Vorauszahlungsbürgschaft Sofern vom Auftragnehmer eine Vorauszahlung gewünscht wird kann dies durch Hinterlegung einer Vorauszahlungsbürgschaft beim Auftraggeber erfolgen. Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind. Der von Auftragnehmer angegebene Betrag für die Vorauszahlung kann erst dann freigegeben werden, sofern entweder eine Vorauszahlungsbürgschaft vorliegt oder die entsprechende Leistung erbracht wurde. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
  3. Sicherheit für Mängelansprüche Der AN hat für die Dauer der Mängelhaftung dem AG Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 5 % der Gesamtabrechnungssumme (brutto) eines Einzelabrufs vor Abzügen wegen Umlagen, Gegenforderungen etc. zu leisten. Die Sicherheit wird durch Einbehalt von der Schlussrechnung des Einzelabrufs geleistet und ist durch Bürgschaft ablösbar. Andere Arten der Sicherheitsleistung – insbesondere die Hinterlegung von Geld – sind ausgeschlossen.

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Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche des AG nach Abnahme aus sämtlichen erbrachten Vertragsleistungen einschließlich aller mit Mängeln zusammenhängender Zahlungs- und Schadensersatzansprüche sowie auf Ansprüche des AG aus der Abrechnung und auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen. Die Sicherheit für Mängelansprüche umfasst dabei auch Ansprüche des AG wegen Verletzung vertraglicher Pflichten durch den AN gem. §§ 241, 280 BGB sowie Regressansprüche des AG im Falle einer vom AN verschuldeten Inanspruchnahme des AG durch Dritte nach Abnahme. 4) Sicherheit durch Bürgschaft Stellt der AN eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder eine Bürgschaft zur Sicherung von Mängelansprüchen, so muss sie von einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut mit allgemeinem Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden. Der Bürge muss gegenüber dem AG eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft nach deutschem materiellen Recht übernehmen. Die Bürgschaft muss die Erklärung enthalten, dass auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) und das Recht auf Hinterlegung verzichtet wird. Die Bürgschaft muss ferner die Erklärung enthalten, dass die Bürgenhaftung nicht allein deshalb ausgeschlossen wird, weil die Abnahme der Leistungen des AN nicht entsprechend den vertraglichen Vorgaben erfolgt ist. Die Bürgschaftserklärung muss mit dem weiteren Inhalt ausgestellt sein, dass die Bürgschaftsforderung nicht früher als die gesicherte Forderung verjährt, die Vorschriften der §§ 767 Abs. 1 Satz 3, 768 BGB unberührt bleiben und im Höchstfall die Frist des § 202 Abs. 2 BGB gilt. Die Bürgschaft muss die Erklärung enthalten, dass für Verpflichtungen aus der Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Gerichtsstand der Ort des Bauvorhabens oder nach Wahl des AG auch dessen Sitz ist. Der AN ist berechtigt, die Bürgschaftsmuster aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB), Formular 421 und 422, zu verwenden, wobei Formular 421 ohne eine Erstreckung der Bürgschaft auf Mängelansprüche auszustellen ist. 5) Rückgabe von Sicherheiten Es ist dem AG zur Vermeidung einer Doppelbesicherung verwehrt, wegen derselben und gleich abgesicherten Ansprüche einerseits die Vertragserfüllungssicherheit nicht zurückzugeben und andererseits weitere ihm zustehende Einwendungen zu erheben, insbesondere die dem AN zustehende Vergütung insoweit nicht auszuzahlen (z. B. Mängeleinbehalt gem. § 641 Abs. 3 BGB) bzw. die Sicherheit für Mängelansprüche oder sonstige Sicherheiten (z. B. Vorauszahlungsbürgschaft) in Anspruch zu nehmen. Eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche ist vom AG nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche auf Verlangen des AN zurückzugeben. Soweit unterschiedliche Verjährungsfristen gelten, wird die Sicherheit jeweils in der Höhe der Bruttoabrechnungssumme reduziert, die auf die Leistungen entfällt, für die die Verjährungsfristen abgelaufen sind. Der AG ist unabhängig davon jeweils berechtigt, einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzuhalten, soweit zu dem vorgenannten Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind.

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  1. Bei Arbeitsgemeinschaften werden von den einzelnen Partnern nur dann getrennte Bürgschaften anerkannt, wenn darauf ausdrücklich vermerkt ist, dass der Bürge für die gesamte Maßnahme haftet.

5.18 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern

  1. Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Bedingungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5.19 Streitigkeiten (zu § 19)

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein (werden) oder eine Regelung dieses Vertrages lückenhaft sein (werden), so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame bzw. nichtige oder lückenhafte Bestimmung ist zwischen den Vertragsparteien durch die einschlägige gesetzliche Bestimmung zu ersetzen.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform in deutscher Sprache.
  3. Bei Streitigkeiten dürfen die Vertragsparteien ihre vertraglichen Leistungen weder ganz noch teilweise einstellen, es sei denn, einer Partei steht ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht zu.
  4. Bei Auslegung des Vertrages bzw. der Vertragsbestandteile ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht bzw. das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist Regensburg.
  6. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

6 Besondere Vertragsbedingungen (VOL)

6.1 Skonto

Ein vom Auftragnehmer angebotenes Skonto gilt für jede rechtzeitig geleistete Zahlung, auch für Abschlagszahlungen auf Schlussrechnungen.

6.2 Tariftreueverpflichtung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung der Leistungen die für die Arbeitsverhältnisse der eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen einzuhalten. Dies gilt auch bei Einsatz von Nachunternehmern.

7 Entflechtungsbestimmungen

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber Teil eines Energieversorgungskonzerns ist, welcher den Entflechtungsbestimmungen nach den §§ 6 – 7 EnWG unterliegt.

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Der Auftragnehmer wird daher die Vertraulichkeit sensibler Informationen nach § 6 a EnWG, von welchen er in Ausübungseiner Tätigkeit Kenntnis erlangt, wahren. Der Auftragnehmer wird derartige Informationen ausschließlich zur Erfüllung seines Auftrages verwenden und insbesondere nur mit den vom Auftraggeber benannten Mitarbeitern austauschen. (Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt, Information über die Entflechtungsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)).

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