BE-26-34321400-426-ZBT1-2_Wirt-215_Vertraulichkeitshinweis_AGB-TU.pdf

Beschaffung von Büromöbeln

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 13:31 (Europe/Berlin)

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Wirt-215

(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

TUB-Vorgangsnummer

Beschreibung des Bedarfes

Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)

  1. Allgemeines

(1) Für Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen sowie die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen“ (VOL/B).

(2) Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

  1. Preise

Die vereinbarten Preise sind Marktpreise im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 23. Dezember 1953 (GVBl. S. 1511) in der jeweils geltenden Fassung. Sie unterliegen in ihrer Bildung der PreisVO und der Preisprüfung durch die für die Preisbildung- und Preisüberwachung zuständigen Behörden auf Grundlage der PreisVO.

  1. Lieferung

Der Auftragnehmer liefert zu dem vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei an die vom Auftraggeber bezeichnete Annahmestelle.

  1. Skonto

(1) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung wird ein Skonto von 2 v.H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist, insbesondere bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen.

(2) Skonto wird von allen Zahlungen (einschließlich Zahlungen nach Zahlungsplan, Voraus-, Abschlags-, Schluss-und Teilschlusszahlungen) abgezogen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn gemäß Nr. 17 Abweichendes vereinbart wird.

  1. Schriftform

Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung des Vertrages bedarf mindestens der Textform gemäß §126b BGB.

Wirt-215 (eVergabe)ZVB- BVB (März 2025) Seite 1 von 6

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Wirt-215

(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

Die nachstehenden besonderen Vertragsbedingungen sind Ergänzungen für die Erfordernisse des Einzelfalls. Sie beziehen sich nur auf die Lieferungen und Leistungen, die Gegenstand dieser Vergabe sind. Veränderungen oder Markierungen dürfen vom Bieter nicht vorgenommen werden. Auch das Ankreuzen der Kästchen erfolgt nur durch den Auftraggeber.

  1. Kommunikation

Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in deutscher Schrift und Sprache.

  1. Preisgleitklausel

Abweichend von Nr. 2 ZVB finden die nachstehend bezeichneten Preisgleitklauseln Anwendung:

  1. Ausführungsfristen

Für die Ausführung der Lieferungen/Leistungen gelten die nachstehenden Fristen und

  1. Unteraufträge

Ergänzend zu § 4 Nr. 4 VOL/B wird vereinbart:

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mit.

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der Lieferanten, die an Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, mit.

Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haften im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe für die Auftragsausführung gemeinsam. Der Auftragnehmer hat mit den jeweiligen Unterauftragnehmern eine dementsprechende Vereinbarung zu schließen

Dieses gilt für alle Leistungen.

Dieses gilt für folgende Teilleistungen:

Wirt-215 (eVergabe)ZVB- BVB (März 2025) Seite 2 von 6

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Wirt-215

(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

Der Auftrag ist vom Auftragnehmer oder - im Fall einer Bietergemeinschaft - von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft auszuführen.

Dieses gilt für alle Leistungen.

Dieses gilt für folgende Teilleistungen:

  1. Vertragsstrafen

Gemäß § 11 VOL/B wird folgende Vertragsstrafe vereinbart:

Bei Überschreitung der unter 8. genannten Fristen hat der Auftragnehmer als Vertragsstrafe für einen durch ihn verschuldeten Verzug zu zahlen:

für jeden vollendeten Tag %

für jede vollendete Woche %

desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Obergrenze der durch Verzug entstandenen Vertragsstrafe beträgt % der der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatzsteuer).

  1. Güteprüfung

Gemäß § 12 VOL/B wird zur Güteprüfung vereinbart:

  1. Annahmestelle

  2. Abnahme

Für die Abnahme der Lieferung/Leistung gilt folgende besondere Regelung:

Wirt-215 (eVergabe)ZVB- BVB (März 2025) Seite 3 von 6

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Wirt-215

(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

  1. Verjährungsfrist für die Mängelansprüche

Abweichend von § 14 Nr. 3 VOL/B beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche Jahr(e) nach der Abnahme.

  1. Zahlungen

(1) Vorauszahlungen werden nach folgendem Zahlungsplan geleistet:

Vorauszahlungen werden auf fällige Abschlagszahlungen wie folgt angerechnet:

(2) Abschlagszahlungen

werden geleistet.

werden nicht geleistet.

werden unter folgenden Bedingungen geleistet:

  1. Rechnungen

Der Auftragnehmer hat Rechnungen in facher Ausfertigung, Abschlagsrechnungen für Vorauszahlungen (Nr. 15 Abs. 1) und für Abschlagszahlungen (Nr. 15 Abs. 2) in facher Ausfertigung einzureichen.

Jeder Rechnung, Schlussrechnung oder Teilschlussrechnung hat der Auftragnehmer Aufmaßberechnungen und -zeichnungen, Stundenlohnzettel, Lieferscheine, Wiegekarten, Fremdrechnungen und andere Belege, die der Auftraggeber zur Prüfung und Feststellung benötigt, im Original als Unterlagen beizufügen.

Für die Übermittlung elektronischer Rechnungen gilt: Die Rechnungen sind elektronisch im Format XRechnung unter Verwendung der LeitwegID11

die nach dem Onlinezugangsgesetz konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) des Bundes mittels der angebotenen Übertragungskanäle zu senden.

Wirt-215 (eVergabe)ZVB- BVB (März 2025) Seite 4 von 6

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Wirt-215

(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

  1. Skontoabzüge

Es wird kein Skonto vereinbart.

Abweichend von Nr. 4 ZVB wird folgende Skontovereinbarung getroffen:

Das Skonto beträgt v.H.

Die Skontofrist beginnt abweichend von Nr. 4 ZVB

für Zahlungen gemäß Zahlungsplan und Vorauszahlungen mit dem Tage der Fälligkeit,

für Abschlagszahlungen mit dem Tage des Eingangs prüfbarer Aufstellungen über die vertragsgemäße Teillieferung oder Teilleistung.

Für Schlusszahlungen gilt Nr. 4 ZVB unverändert, für Teilschlusszahlungen mit der Maßgabe, dass die Skontofrist nicht vor vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung des in sich abgeschlossenen Auftragsteils beginnt.

  1. Sicherheitsleistung

Abweichend von § 18 VOL/B hat der Auftragnehmer folgende Sicherheit(en) zu leisten:

  1. Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen

Darüber hinaus gelten ergänzend folgende Besonderen Vertragsbedingungen:

Besondere Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt - Teil A (Wirt-214)

Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen - Teil A (Wirt-2140)

Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderverordnung - Teil A (Wirt-2141)

Besondere Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen - Teil A (Wirt-2143)

Besondere Vertragsbedingungen über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) - Teil B (Wirt-2144)

Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Umweltschutzanforderungen- Teil A (Wirt-2145)

Weitere:

Wirt-215 (eVergabe)ZVB- BVB (März 2025) Seite 5 von 6

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Wirt-215

(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

  1. Sonstige Bedingungen

Wirt-215 (eVergabe)ZVB- BVB (März 2025) Seite 6 von 6

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TUB-Vorgangsnummer

Vertraulichkeitshinweis

- Zweckbindung der Vergabeunterlagen -

Die Verwendung, Vervielfältigung, Weitergabe oder Auswertung dieser Vergabeunterlagen ist ausschließlich zum Zwecke der Vorbereitung und Abgabe im Rahmen dieses Vergabeverfah- rens gestattet.

Jegliche anderweitige Nutzung, insbesondere die automatisierte Verarbeitung durch künst- liche Intelligenz (KI), maschinelles Lernen oder Text- und Datamining sowie die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung – auch in Teilen – ist ausdrücklich untersagt.

Diese Zweckbindung gilt ausschließlich für die Nutzung der Vergabeunterlagen im laufenden Vergabeverfahren. Mit Zuschlagserteilung und Abschluss eines Vertrags/Auftrages dürfen die Unterlagen im Umfang der vertraglichen Bestimmungen verwendet und verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung, Erfüllung und Dokumentation des Vertrages/Auf- trages erforderlich ist.

Die Technische Universität Berlin behält sich rechtliche Schritte gegen unbefugte Nutzung, Speicherung, algorithmische Analyse oder sonstige missbräuchliche Verwertung der Unterla- gen ausdrücklich vor.

Technische Universität Berlin Stabsstelle Zentrale Beschaffung

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Technischen Universität Berlin für die Aus- führung von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) Stand: 02.06.2025

  1. Allgemeines (1) Für Lieferungen und Leistungen gelten in der nachfolgenden Reihenfolge: a) der Vertrag einschließlich geltender Zusatzvereinbarungen; b) etwaige ergänzende Vertragsbestimmungen; c) die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TUB; d) die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen, Teil B“ (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die Beschaffung von IT-Leistungen sind die „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT)“ in der jeweiligen aktuellen Version anzuwenden. (3) Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des/der Auftragsnehmerin werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Eine Zusendung einer Auftragsbestätigung mit abweichenden Geschäfts- bedingungen gilt nicht als „ausdrückliche schriftliche“ Vereinbarung und wird nicht mit der Annahme der Auftragsbestä- tigung stillschweigend anerkannt. Vielmehr bedarf es zur Annahme der abweichenden Geschäftsbedingungen einer schriftlichen Bestätigung des/der Auftraggeberin.

  2. Umweltschutz (1) Die Technische Universität Berlin verpflichtet sich bei der Beschaffung ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Dabei wird sie umweltfreundlichen und energieeffizienten Produkten, Materialien und Verfahren bei der Leistungsanforderung den Vorzug geben. Die TUB wird im Rahmen von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen dafür Sorge tragen, dass bei der Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Gütern sowie durch die Ausführung der Leistung bewirkte negative Um- weltauswirkungen möglichst vermieden werden. Bei der Wertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote im Sinne von § 127 Absatz 1 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden die vollständigen Lebenszykluskosten grundsätzlich mitberücksichtigt. (2) Der/die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die auf der Grundlage von § 7 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabege- setzes (BerlAVG) sowie in der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt – (VwVBU) genannten Bedingungen zu er- füllen und ggf. nachzuweisen. (3) Derdie Auftraggeberin hat das Recht zu überprüfen, ob die im Rahmen der Ausschreibung zwingend vorgegebenen Umweltschutzanforderungen an den Auftragsgegenstand durch die von den Bieterinnen abgegebenen Angebote eingehal- ten werden. Der Nachweis kann von den Bieterinnen durch den Verweis auf ein Umweltzeichen, sofern die angebotene Ware oder Dienstleistung mit einem solchen ausgestattet ist, oder durch gleichwertige Nachweise, wie technische Unter- lagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, erfolgen. Bei falschen oder unvollständigen Angaben sowie bei Fehlen geforderter Belege hinsichtlich der Umweltschutzanforderungen ist der/die Auftraggeberin berechtigt vom Angebot Abstand zu nehmen.

  3. Preise (1) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, schließt der Preis des/der Auftragnehmerin die Verpackung, Transport, Transport-versicherung, Fracht und Spesen ein. (2) Der/die Auftragnehmerin liefert zu dem vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei an die vom/von der Auftraggeber*in bezeich- nete Annahmestelle. (3) Die vereinbarten Preise sind Festpreise im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom

  4. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung.

  5. Liefer-, Mehr- und Minderleistungen (1) Lieferungs- und Leistungsstörungen sind dem/der Auftraggeberin unter Angabe der Gründe sofort anzuzeigen. (2) Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind, ist der/die Auftrag- nehmerin verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 20 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgeleg- ten Einheitspreisen zu erbringen. Minderungen bis zu 20 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen begründen keinen An- spruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise. Auf Verlangen können im gegenseitigen Einvernehmen geänderte Bestimmungen vereinbart werden.

  6. Verpackung (1) Die Waren sind so sachgemäß zu verpacken, dass Schäden vermieden werden. (2) Verpackungsmaterialien sind auf den dafür erforderlichen Umfang zu beschränken; umweltfreundliche Verpackungsmate- rialien sind zu bevorzugen. Verpackungsmaterialien, die mehrfach verwendet werden können, sind vom/von der Auf- tragnehmer*in unentgeltlich zurückzunehmen. Die geltenden gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

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  1. Annahme und Abnahme (1) Mit der Annahme (Entgegennahme) der Lieferung oder Leistung bei der Verwendungsstelle des/der Auftraggeberin geht die Ge- fahr einer Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs auf den/die Auftraggeberin über. Die weiterge- hende Vorschrift des § 644 BGB sowie § 447 BGB bleiben unberührt. (2) Entspricht die Lieferung oder Leistung den Vereinbarungen, erklärt der/die Auftraggeber*in unverzüglich, gegebenenfalls nach erfolgter Güteprüfung, schriftlich die Abnahme. Wird die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht schriftlich er- klärt, so gilt sie mit der Schlusszahlung als bewirkt.

  2. Mängelansprüche und Verjährungsfristen für Mängelansprüche (1) Lieferungen und Leistungen werden durch den/die Auftraggeberin im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf Mängel geprüft. Die Mängelrüge wird bei offenen Mängeln unverzüglich gerechnet ab Erbringung der Lieferung oder Leistung oder bei versteckten Mängeln unverzüglich ab Entdeckung des Mangels dem/der Auftragnehmerin angezeigt. (2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung. Durch die Entsorgung von Originalverpackungsmaterial werden die Gewährleistungsansprüche nicht gefährdet. (3) Gemäß § 14 VOL/B verlängert sich die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche gem. § 438 Abs. 1, Nr. 3 BGB auf 2 Jahre.

  3. Zahlungen (1) Grundlage für alle Zahlungen des/der Auftraggeberin sind eingereichte Rechnungsbelege, in denen auf die jeweilige TUB Bestellnummer (sofern vorhanden) und die vorgegebene Rechnungsanschrift Bezug genommen werden muss. Rech- nungen, auf denen die vorgeschriebenen Angaben fehlen, können nicht bearbeitet werden und werden zurückgesandt. Daraus resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des/der Auftragnehmerin. Sämtliche Fristen beginnen nicht zu laufen, wenn Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung infolge der Nichtangabe oder fehlerhaften Angabe der TUB Bestellnummer (sofern vorhanden) eingetreten sind. (2) Der/die Auftraggeberin zahlt, nach Erfüllung der Lieferung oder Leistung binnen eines Monats nach Eingang der prüfba- ren Rechnung, bargeldlos auf das vom/von der Auftragnehmerin anzugebende Konto. Die Zahlungsfrist gilt mit dem Tag als gewahrt, an dem der/die Auftraggeberin sein/ihr Kreditinstitut angewiesen hat, den vereinbarten Rechnungsbetrag zu überweisen. (3) Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, ein Skonto von 2 v.H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Das gilt nicht bei Leistungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist, insbesondere bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen. (4) Wurden Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

  4. Gewährleistung (1) Der/die Auftragnehmerin haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel. Er/Sie gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spe- zifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften des/der Auftraggeberin entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung oder Leistung hinsichtlich Material, Kon- struktion und Ausführung und der zur Lieferung oder Leistung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Pläne u.Ä.). Die festgelegten Spezifikationen gelten als vertraglich zugesicherte und garantierte Eigenschaften des Gegenstandes der Lie- ferung oder Leistung. (2) Die Bestimmungen der §§ 633 Abs. 2 bis 639 BGB finden auch auf Kauf- und Werklieferungsverträge Anwendung; der/die Auftraggeberin kann nach seiner/ihrer Wahl auch die Rechte gem. den §§ 434 ff BGB ausüben. (3) Die bei Mängelbeseitigung vom/von der Auftragnehmerin zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab- und Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Mängelbeseitigung beim/bei der Auftraggeberin. (4) Wird die Gewährleistungsfrist nicht gesondert vereinbart, beträgt sie 24 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Ge- währleistungsfrist gilt. Die Frist zur Mängelrüge beginnt bei Maschinen, Apparaturen und Apparateteilen mit der ersten Inbetriebnahme. (5) Für gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungsarbeiten leistet der/die Auftragnehmerin wie für den Gegenstand der Lieferung Gewähr; die Gewährleistungsfrist beginnt nach Beseitigung der beanstandeten Mängel.

  5. Umstellung langfristiger Verträge Beruht die Lieferung oder Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten einer Umsatzsteueränderung geschlossen wurde, kann der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatz- steuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

  6. Schriftform Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung des Vertrages bedarf der gegenseitig bestätigten Schriftform (§ 126 BGB).

  7. Gerichtsstand Gerichtsstand ist Berlin.

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