Vereinbarung Einhaltung Mindestanforderungen nach dem BbgVergG_NU.pdf

Beschaffung eines Lernmanagementsystems für E-Learning

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 11:41 (Europe/Berlin)

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Maßnahme: Stadt Königs Wusterhausen, Beschaffung eines Lernmanagementsystems (E-Learning)

Leistung: Dienstleistung

Vergabenummer: 2026-065-Ö

Vereinbarung zwischen dem Bieter/ Auftragnehmer/ Nachunternehmer/ Verlei-

her von Arbeitskräften und (ggf. weiteren) Nachunternehmer oder Verleiher

zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen

Vergabegesetz

  1. Vergütung der Arbeitsleistung der Beschäftigten

Den bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten wird für den Einsatz im Rahmen dieses Auftrages min- destens das nach § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes geltende Bruttoentgelt gerechnet auf die Arbeitsstunde bezahlt. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschlägen.

Das gilt nicht, wenn für die zu beschaffenden Leistungen bereits durch das Mindestlohngesetz, aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder durch andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte im Sinne des § 2 Absatz 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ein Mindestentgelt definiert ist, welches das Min- destarbeitsentgelt gemäß § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erreicht oder übersteigt.

  • Lieferleistung:

Bei einer Lieferleistung gilt dies für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung. Mit dem Vertrag über die Lieferung bereits beauftragte spätere Dienstleistungen, wie Serviceleistungen am Liefergegenstand unterfallen ebenfalls dieser Vereinbarung.

Das derzeit gültige Mindestentgelt nach § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes beträgt 13,00 Euro brutto

Der nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ab dem 01. Januar 2026 gültige Bundes-Mindestlohn beträgt 13,90 Euro brutto

  • Längerfristige Verträge:

Bei längerfristigen Verträgen ist eine ggf. vereinbarte Lohngleitklausel auch auf den Fall der Erhöhung des Mindestarbeitsentgelts auf Grundlage des § 6 Absatz 2 Brandenburgisches Vergabegesetz unter den für die Lohngleitung sonst geltenden Voraussetzungen und der tatsächlichen Erhöhung des Arbeitsentgelts für die Beschäftigten anwendbar.

Solange der Bundes-Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz höher ist, als das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz, finden die nachstehenden, aus der Mindestentgeltverpflichtung des Bran- denburgischen Vergabegesetzes resultierenden Regelungen keine Anwendung. Sie finden dann wieder An- wendung, sobald das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetzes den Bundes-Mindest- lohn nach dem Mindestlohngesetz übersteigt.

  1. Entgeltnachweise und Stichprobenkontrollen Soweit meine/unsere Leistungen betroffen sind, werde ich meinen/unseren Vertragspartner bei der Erfüllung der Vorlagepflicht von anonymisierten (§ 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz) oder pseudonymisierten (Artikel 4 Nummer 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung) Lohn- und Gehaltsabrechnungen in Verbindung mit einer Rechnung über die Leistung unterstützen. Der Zusammengehörigkeit der Belege zur selben Person muss erkennbar sein. Ich/Wir (Nachunternehmer/Verleiher) verpflichte(n) mich/uns gegenüber _ _ (Auftrag- nehmer) mit Wirkung zu Gunsten der Stadt Königs Wusterhausen (öffentlicher Auftraggeber), dem eigenen Auftraggeber und dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu geben. Das Einverständnis meiner/unserer von mir/uns eingesetzten Ar- beitnehmer zu der Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Abrechnun- gen werde(n) ich/wir einholen. Die Unterlagen können pseudonymisiert sein, wenn deren Zusammengehörig- keit erkennbar ist. Zu Kontrollen darf der eigene Auftraggeber und der öffentliche Auftraggeber oder eine von diesem beauftragte Person meine/unsere betrieblichen Grundstücke und Räume betreten und Beschäftigte meines/unseres Unternehmens über den Einsatz beim Auftraggeber und die Arbeitsentgelthöhe und -zahlung befragen.

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  1. Entgeltzahlung an Beschäftigte Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter aller – auch der im Ausland ansässigen - Beschäftigter mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Un- terlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege bereitzuhalten und auf Wunsch des Auftraggebers oder des öffentlichen Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers oder öffentlichen Auf- traggebers vorzulegen, werktags außer samstags zwischen 8 Uhr und 17 Uhr, freitags bis 14 Uhr den Zugang zu meinen/unseren Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die Unterlagen über die Beschäftigungsver- hältnisse und Überweisungsbelege zu gestatten und diese oder im Beisein einer auftraggeberseitigen Person gefertigte Kopien auf Verlangen gegen Quittung zu überlassen. Die Nachweise können pseudonymisiert sein, wenn die Zusammengehörigkeit erkennbar ist.

  2. Weitere Nachunternehmer und Verleiher Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, weitere Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung mir/uns gegenüber abgibt und gleich lautende Erklärun- gen evt. weiterer von ihm oder seinen Nachunternehmern eingesetzten Nachunternehmern vor- legt. Dasselbe gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeitskräften.

  3. Verstöße, Auftragssperren und Vertragsstrafen Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder das Min- destlohngesetz an die zuständige Zollbehörde meldet. Es ist auch bekannt, dass der Auftraggeber bei Verstö- ßen gegen die in diesem Angebotsteil enthaltene vertragliche Pflichten über einen Ausschluss vom Wettbe- werb bis zu drei Jahren entscheiden und diesen zu einer zentralen Sperrliste melden kann, aus der branden- burgische Auftraggeber Auskunft über die Eintragung erhalten. Es besteht die Möglichkeit durch eine „Selbst- reinigung“ eine Kürzung der Sperrdauer oder eine Aufhebung der Sperre zu erreichen. Änderungen an den Eintragungen sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, der die Eintragung bewirkt hat.

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer von meinem / unseren Unternehmen bei der Leistungserbringung Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auf- traggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25 000 Euro, bei mehreren Ver- stößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 250 000 Euro, zu zahlen. Dabei stellen Ver- stöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Beschäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 dieser Vereinbarung erwirbt die Stadt Königs Wusterhausen (öffentlicher Auftraggeber) unmittelbar das Recht, die verwirkte Vertragsstrafe von mir/uns zu fordern.

  • Verstöße von weiteren Nachunternehmern und Verleihern

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer oder Verleiher sich gemäß demselben Vereinbarungstext mir/uns gegenüber mit Wirkung zugunsten des Auftraggebers verpflichtet, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer in seinem Unternehmen Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertrags- strafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25 000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchs- tens 5 % der Auftragssumme, maximal 250 000 Euro, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgelt- zahlungspflichten je Beschäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Duldung von Stichproben- kontrollen bilden ebenso einen Fall. Entsprechende Erklärungen lege ich auch von weiteren Nachunterneh- mern oder Verleihern vor.

  1. Kündigungsrecht Ich/wir räume/n dem eigenen Auftraggeber ein Kündigungsrecht für den Fall der Verletzung meiner/unserer in diesem Angebotsteil begründeten Verpflichtungen ein.

(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Auftraggeber des Nachunterneh- (Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Nachunternehmer/Verleiher) mers/Verleihers)

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