Anlagenlieferungs- und Wartungsvertrag
zwischen
der H2 Wind Saar GmbH, vertreten durch Herrn Thomas Nägler und Herrn Horst Gerhard Schmeer, Schulstraße 60, 66629 Freisen
– nachfolgend "Auftraggeber" genannt –
und
[...]
– nachfolgend "Auftragnehmer" genannt –
– nachfolgend gemeinsam "die Parteien" oder "die Vertragsparteien" genannt –
wird folgender Vertrag geschlossen:
Präambel
Seitens der Windpark Saar GmbH & Co. Repower KG wird beabsichtigt, einen Beitrag zur Dekarbonisierung im Verkehrssektor zu leisten. Vor diesem Hintergrund wurde seitens der Windpark Saar Repower Geschäftsführungsgesellschaft mbH die H2 Wind Saar GmbH („Auftraggeber“) gegründet. Künftig sollen durch den Auftraggeber Busse der Saarbahn Netz GmbH mit grünem Wasserstoff auf Basis von Windenergie und aus einem eigenen Solarpark mit PV-Strom versorgt werden.
Der erzeugte grüne Wasserstoff soll in Trailern, gespeichert werden, welche dann zur Tankinfrastruktur der Saarbahn Netz GmbH transportiert werden. Aus diesem Grund besteht seitens des Auftraggebers Bedarf an der Beschaffung einer Elektrolyseanlage (nachfolgend auch nur "die Anlage" oder "die Gesamtanlage" genannt). Weiterhin soll ein Wartungsvertrag betreffend die Elektrolyseanlage abgeschlossen werden.
Vor diesem Hintergrund hat der Auftraggeber unter dem
Titel: LE_Elektrolyseur_2026 Aktenzeichen: LE_ELS_2026
ein europaweites Vergabeverfahren, ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, zur Beschaffung dieser Leistungen durchgeführt. Im Rahmen dieses Vergabeverfahrens hat der Auftragnehmer das wirtschaftlichste Angebot abgegeben.
Auf dieser Grundlage vereinbaren die Parteien was folgt:
Teil 1: Einleitung
§ 1 Vertragsziel, Vertragsgrundlagen
- Der Auftraggeber beabsichtigt in 66629 Freisen, In der Au, eine Elektrolyseanlage (Vertragsgegenstand) zu betreiben. Diese ist auf Grundlage des hiesigen Vertrages auf dem Flurstück 89/2, Flur 05, Gemarkung Freisen, Az.: 250357 durch den Auftragnehmer zu planen, zu errichten und in Betrieb zu nehmen (Vertragsziel). Die Abnahme erfolgt bis spätestens 30. Juni 2028. Hiernach soll die Wartung der Elektrolyseanlage durch den Auftragnehmer erfolgen.
- Dieser Vertrag besteht ausschließlich aus den nachfolgenden Dokumenten:
- dem Text dieses Vertrages (ohne Anlagen),
- den als Anlagenkonvolut 1 beigefügten Verhandlungsprotokollen aus dem Vergabeverfahren Titel: LE_Elektrolyseur/2026, Az.: LE_ELS2026;
- den als Anlagenkonvolut 2 beigefügten Angebotsunterlagen des Auftragnehmers vom [...] im Rahmen des Vergabeverfahrens Titel: LE_Elektrolyseur_2026, Az.: LE_ELS_2026;
- den als Anlagenkonvolut 3 beigefügten Vergabeunterlagen des Auftraggebers im Rahmen des Vergabeverfahrens Titel: LE_Elektrolyseur2026, Az.: LE_ELS2026;
- der als Anlage 4 beigefügten Vereinbarung über die Erstattung von Vorhaltekosen zwischen WBO – Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer und R+V Allgemeine Versicherung AG/R+V Direktversicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC und KRAVAG-Allgemeine Versicherungs AG, CONDOR Allgemeine Versicherungs AG.
- Die Festlegungen in den Anlagenkonvoluten 1, 2 und 3 konkretisieren die nach dem hiesigen Vertrag geschuldeten Leistungen.
- Bei Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Auflistung, sofern in dem hiesigen Vertragstext nicht explizit etwas Abweichendes vereinbart ist. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene Ausführung maßgebend. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorherige lediglich ergänzt oder konkretisiert.
- Dieser Vertrag ist zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder des Auftraggebers und etwa zwischen den Parteien bestehende Grundsatz-, Rahmen- oder Sondervereinbarungen werden nicht Vertragsbestandteil.
- Dieser Vertrag nebst seinen Anlagen enthält eine abschließende und umfassende Beschreibung des Leistungsgegenstandes. Die gesetzlichen Regelungen sollen zur Auslegung des Vertrages dienen. Die in den Dokumenten gem. § 1 Abs. 2 festgeschriebenen Leistungsanforderungen gelten für die Laufzeit dieses Vertrages als vertraglich vereinbarte Sollbeschaffenheit, unabhängig davon, ob sich der geschuldete Stand der Technik verändert.
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei Teil 2 des hiesigen Vertrages um einen Anlagenlieferungsvertrag handelt.
Teil 2: Anlagenlieferungsvertrag
§ 1 Liefer- und Leistungsverpflichtungen allgemein
- Die Parteien sind zur Kooperation zur Förderung des Vertragsziels gemäß Teil 1 § 1 Abs. 1 verpflichtet.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vollständigen, mangelfreien und termintreuen Erfüllung der in diesem Vertrag sowie in den Anlagenkonvoluten 1, 2 und 3 ausdrücklich aufgeführten Pflichten als Gesamtleistung. Die verpflichtenden Vorgaben/Mindestvorgaben des Auftraggebers in Anlagenkonvolut 3, hier Anlage Leistungsbeschreibung, gehen den Festlegungen in den Anlagen 1 und 2 vor, sofern diese eine Abweichung zum Nachteil des Auftraggebers vorsehen.
- Maßgeblich für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Elektrolyseanlage sind vorranging die diesbezüglichen Angaben des Auftragnehmers in Anlagenkonvolut 2. Zwingend zu erfüllen sind die in Anlagenkonvolut 3, hier Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber definierten Mindestanforderungen, auch wenn diese nicht explizit in dem hiesigen Anlagenliefervertrag oder in Anlagenkonvolut 2 bezeichnet werden.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots des Auftragnehmers den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den rechtlich bindenden Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen (nachfolgend „Stand der Technik"). Die einzuhaltenden Normen, Richtlinien und Gesetze ergeben sich aus Anlagenkonvolut 3, dort Leistungsbeschreibung. Der Auftragnehmer ist jedoch auch dazu verpflichtet solche Normen, Richtlinien und Gesetze einzuhalten, die nicht in Anlagenkonvolut 3, dort Leistungsbeschreibung aufgeführt, jedoch rechtlich bindend sind.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber, soweit dieser es verlangt, während der gesamten Betriebszeit der gelieferten Anlage, höchstens jedoch für einen Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Abnahme an, mit Ersatzteilen und Serviceleistungen zu marktgerechten Konditionen zu beliefern. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen unverzüglich nach Eingang der Bestellung des Auftraggebers beim Auftragnehmer; nicht im Lager des Auftragnehmers verfügbare Teile werden vom Auftragnehmer unverzüglich nach Eingang der verbindlichen Bestellung und Einigung über die Konditionen geordert oder produziert.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, drei Wochen vor Inbetriebnahme der Elektrolyseanlage die gesamte Dokumentation zur dieser Elektrolyseanlage in deutscher Sprache an den Auftraggeber zu Eigentum zu übergeben. Die Übergabe erfolgt in einfacher Ausfertigung schriftlich sowie in digitaler Form (elektronisches Format, Pläne als PDF und dwg-Dateien).
- Dem Auftraggeber steht an allen ihm seitens des Auftragnehmers übergebenen Planunterlagen und Dokumenten ein unentgeltliches, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht für die Zwecke des Betriebs der Anlage zu. Das geistige Eigentum an den Unterlagen verbleibt beim Auftragnehmer.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte") zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Auftragnehmer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Auftragnehmer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Auftraggeber nicht verlangen. Eine eventuelle Pflicht des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Teil 4 § 2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur, als der Auftraggeber den Auftragnehmer über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich oder in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Ansprüche des Auftraggebers wegen Schutzrechtsverletzung oder sonstigem Rechtsmangel sind ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
§ 2 Funktionale Anforderungen an die Elektrolyseanlage
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Elektrolyseanlage zu liefern, zu installieren und betriebsbereit zu übergeben, die in der Lage ist, jährlich mindestens 216 000 kg Wasserstoff zu erzeugen, zu komprimieren und in mobile Speichersysteme abzufüllen. Die Elektrolyseanlage muss auf dem Prinzip der Wasserelektrolyse basieren und der Herstellung von Wasserstoff aus Wasser unter Einsatz elektrischer Energie dienen. Die Gesamtanlage muss für eine Lebensdauer von mindestens zwanzig Jahren ausgelegt sein.
- Darüber hinaus muss die Anlage in der Lage sein, an Spitzenlasttagen innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden eine Wasserstoffmenge von bis zu 1.200 kg zu produzieren, zu verdichten und in einen Trailer abzufüllen. Die max. Abfüllleistung muss auch bei einem leeren Speicherstand erfüllt werden können
- Die Elektrolyseanlage muss den produzierten Wasserstoff unmittelbar verdichten, damit dieser über eine Abfüllstation in mobile Speicher der Saarbahn Netz GmbH oder eines sonstigen Dritten abgefüllt werden kann. Hierzu sind Anschlüsse vom Typ M42x2LH, M36 und W30 zu integrieren.
- Die Elektrolyseanlage muss für eine fluktuierende bzw. flexible Betriebsweise ausgelegt sein. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die Anlage kurzfristig hoch- und heruntergefahren werden kann, ohne dass dieser Betrieb zu nachteiligen Auswirkungen auf die technische Lebensdauer der Anlage führt. Die Leistung der Anlage muss innerhalb einer Minute zwischen Niederlast und Volllast wechseln können. Die Anlage muss aus dem Standby innerhalb weniger Minuten in Volllast hoch- und runtergefahren werden können. Ist die Anlage ausgeschaltet, muss diese innerhalb einer Stunde auf Volllast hochgefahren werden können.
- Die Elektrolyseanlage läuft im Regelbetrieb vollautomatisch und eigensicher. Eine permanente (24/7) Fernüberwachung (Signal an ständig besetzte Stelle) ist sowohl für den Anlagenbetreiber als auch für den Hersteller gewährleistet. Im Störfall erfolgt eine automatische Benachrichtigung. Die Anlage fährt im Störfall automatisch in einen sicheren Zustand. Not-Aus-Schalter ermöglichen es Mitarbeitenden die Anlage im Gefahrenfall manuell abzuschalten. Die Anlage ist mit Sicherheitsdiagnostik ausgestattet. Es sind Lüftungssysteme, Detektoren, und Alarmanlagen an allen relevanten Sicherheitsstellen installiert. Die Auslösung dieser Sensoren wird vollautomatisch an die vom Auftraggeber benannte zuständige Stellen übermittelt. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass eine 24/7-Fernüberwachung der Anlage technisch möglich ist und sichert diese zu. Die für die Fernüberwachung erforderliche Software inkl. der erforderlichen Lizenzen wird mindestens zehn Jahre seitens des Auftragnehmers bereitgestellt.
- Alle Anlagenkomponenten sind im Außenbereich zu installieren. Die entsprechenden klimatischen Bedingungen (-20 bis +45°C) sind hierbei zu berücksichtigen. Hierbei ist zu gewährleisten, dass ein Volllastbetrieb bei – 20 bis + 40°C gewährleistet ist, d.h. die vertraglich vereinbarte Nennleistung der Gesamtanlage ohne Einschränkung erreicht wird. Bei Umgebungstemperaturen oberhalb von + 40° C bis zu einer maximalen Temperatur von + 45° C darf die Anlage nicht in Störung gehen, abschalten und keinen Schaden nehmen.
- Bei einem vollständigen Stromausfall fährt die Elektrolyseanlage automatisch und kontrolliert herunter, sodass keine Gefahrenzustände entstehen und keine Schäden an Komponenten auftreten. Nach Wiederherstellung der Stromversorgung nimmt die Elektrolyseanlage den Betrieb selbstständig und ohne manuelle Eingriffe wieder auf, sofern keine sicherheitsrelevanten Störmeldungen entgegenstehen.
- Der durch die Elektrolyseanlage erzeugte Wasserstoff genügt Anforderungen der DIN EN 17124, bzw. (ISO 14687), ISO14687/SAE J2719, ISO 21087 in der jeweils gültigen Fassung. Alle zur Einhaltung der geforderten Wasserstoffqualität notwendigen Komponenten werden durch den Auftragnehmer geliefert, montiert und in Betrieb genommen. Seitens des Auftragnehmers ist bei der Inbetriebnahme einen Nachweis zu erbringen, dass die Wasserstoffqualität eingehalten wird. Der Nachweis ist per Zertifikat eines unabhängigen Labors oder Messdienstleisters vorzunehmen und dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen. Mehrere Probeentnahmestelle zur Analyse der Wasserstoffqualität an der Anlage sind zwischen allen Anlagenabschnitten (u.a. Produktion, Speicherung, Kompression) vorzusehen.
- Die Elektrolyseanlage ist so ausgelegt, dass die anfallende Abwärme für Einrichtungen auf dem benachbarten Gelände des Auftraggebers oder Dritter genutzt werden kann. Wird die Abwärme nicht oder nicht vollständig abgenommen, muss die Anlage in der Lage sein, überschüssige Wärme über einen geeigneten Rückkühler an die Umgebungsluft abzugeben, ohne dass dies die Betriebsfähigkeit oder Lebensdauer der Anlage beeinträchtigt darf. Zu Beginn der Planung des Projekts müssen die Schnittstellen, einschließlich des erforderlichen Datenaustauschs zur Steuerung, der Anschlussstelle für die Wärmeauskopplung und des Rücklaufs, vom AN detailliert beschrieben werden. Der Auftragnehmer stellt durch die konstruktive Ausbildung seiner Anlage sicher, dass Dritte An- und Einbauten mit der Anlage fest verbinden können bzw. daran anschließen können. Die konstruktive Ausbildung ist im Einzelnen durch den Auftragnehmer mit den Beteiligten Dritten planerisch (technisch konstruktiv), räumlich und terminlich abzustimmen und in Plänen und Berichten festzuhalten. Der AN hat als Mindestanforderung werkseitig feste Anschlussstutzen (z. B. Flansche oder Gewindestutzen) für den Vor- und Rücklauf der Wärmeauskopplung an der Systemgrenze vorzusehen und konstruktiv für den Medien- und Druckbereich auszulegen. Der AN stellt durch die konstruktive und steuerungstechnische Ausbildung seiner Anlage sicher, dass Dritte an den dafür vorgesehenen Stutzen und Kommunikationsschnittstellen anbinden können.
- Die Elektrolyseanlage stellt eine hohe zeitliche Verfügbarkeit sicher. Die zeitliche Verfügbarkeit bezieht sich auf die theoretische maximale Betriebszeit in einem Betriebsjahr. Die Verfügbarkeit darf im ersten Betriebsjahr 93 %, in allen folgenden Betriebsjahren 95 % nicht unterschreiten. Ausfallzeiten dürfen mehr als 48 Stunden am Stück nicht überschreiten. Wenn durch einen Teilbetrieb der Anlage die Leistungsfähigkeit begrenzt aufrechterhalten werden kann, wird dies entsprechend anteilig angerechnet. Als Ausfalltag wird zudem angesetzt, wenn Regelersatzteile bei Bestellung bis 16:00 Uhr am Folgetag nicht bis 9:00 Uhr am Betriebsgelände der Anlage Freisen zur Verfügung stehen.
- Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Produktionskapazitäten müssen unter den üblichen Betriebs- und Umgebungsbedingungen des vorgesehenen Einsatzortes erreichbar sein. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass diese Kapazitäten als Nettokapazitäten – nach Abzug betriebsüblicher Stillstands-, und Wartungszeiten – zur Verfügung stehen.
- Die Lärmemissionen der Elektrolyseanlage dürfen die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten.
- Hinsichtlich konkreter Zeitangaben zur Leistungsmodulation, Kennzahlen zur Betriebsweise, den Anforderungen zur Fernüberwachung und Fernsteuerung, den Werten zum Strom- und Medienverbrauch sowie zu den Schallemissionen wird auf Anlagenkonvolut 2 verwiesen.
- Der Auftragnehmer hat die Einhaltung aller genannten Kapazitäts-, Betriebs-, Verfügbarkeits- und Qualitätsanforderungen durch geeignete technische Unterlagen sowie im Rahmen des Probebetriebs nachzuweisen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit eine Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung des Auftragnehmers zu verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich ein Angebot über die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen. Die Verpflichtung zur Angebotserstellung entfällt nur, wenn dem Auftragnehmer die Ausführung der Änderung unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist vom Auftragnehmer darzulegen und zu beweisen. Im Falle einer wirksamen Änderungsanordnung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Die Vergütungsanpassung bemisst sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten für den infolge der Anordnung vermehrten oder verminderten Aufwand. Soweit die Parteien keine Einigung über die Höhe der Vergütungsanpassung erzielen, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Der Auftragnehmer hat zudem Anspruch auf Anpassung des vertraglichen Zeitplans, soweit die Leistungsänderung Auswirkungen auf die Ausführungsfristen hat. Die Anpassung des Zeitplans erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der durch die Änderung bedingten Mehr- oder Minderzeiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Zeitplan angemessen zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der geänderten Leistung erforderlich ist. Änderungsanordnungen des Auftraggebers sind schriftlich oder in Textform zu erteilen und haben Art und Umfang der Leistungsänderung sowie den Zeitpunkt der Durchführung möglichst präzise zu bezeichnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegen Änderungsanordnungen Bedenken geltend zu machen, die der Auftraggeber jedoch durch ausdrückliche Bestätigung der Anordnung übergehen kann. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Ausführbarkeit der Anordnung verbleibt in diesem Fall beim Auftraggeber. Die Kosten für die Erstellung von Angeboten über Mehr- oder Mindervergütungen trägt der Auftragnehmer, soweit diese nicht über das übliche Maß hinausgehen. Übersteigt der Aufwand für die Angebotserstellung das übliche Maß erheblich, insbesondere bei umfangreichen Planungsleistungen, sind diese Leistungen gesondert zu vergüten. Erfolgt eine Beauftragung der angebotenen Änderungsleistung, wird eine bereits vergütete Angebotserstellung auf die weitere Vergütung angerechnet. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall, dass einzelne Änderungen für sich betrachtet geringfügig erscheinen, jedoch in ihrer Summe zu erheblichen Auswirkungen auf Leistungsumfang, Vergütung oder Zeitplan führen.
§ 3 Planungsleistungen
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche für die Errichtung, den Betrieb und die Erweiterbarkeit der Elektrolyseanlage erforderlichen Planungsleistungen vollständig, fachgerecht und gemäß dem anerkannten Stand der Technik zu erbringen.
- Durch den Auftragnehmer erfolgt die Planung der Gesamtanlage unter Berücksichtigung der funktionalen Anforderungen. Die Planungsleistungen umfassen insbesondere alle technischen, konstruktiven und koordinierenden Planungsaufgaben im Zusammenhang mit der vorgesehenen Elektrolyseanlage.
- Der Auftragnehmer hat die Gesamtanlage einschließlich aller zugehörigen Systeme, Komponenten, Schnittstellen und Infrastrukturen so auszulegen und zu planen, dass die Tankstelle der Saarbahn GmbH im regulären Betrieb durchschnittlich mit ca. 900 kg Wasserstoff versorgt werden kann und die Anlage darüber hinaus in der Lage ist, an Spitzenlasttagen innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden eine Wasserstoffmenge von bis zu 1.200 kg zu produzieren.
- Die Planung hat sicherzustellen, dass die Produktion und die Kompression des erzeugten Wasserstoffs über ein entsprechendes Redundanzkonzept abgesichert ist.
- Der Auftragnehmer hat die Elektrolyseanlage ferner so zu planen und auszulegen, dass eine Versorgung der Anlage zu 100 % mit Strom aus Erneuerbaren Energien gewährleistet ist, einschließlich der Berücksichtigung aller technischen und regulatorischen Vorgaben, die für die Inanspruchnahme der hier in Rede stehenden Förderleistungen erforderlich sind.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Komponenten und Anlagenteile so anzuordnen und räumlich auszulegen, dass ein sicherer Wartungs- und Instandhaltungsbetrieb jederzeit möglich ist. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung ausreichender Bewegungs-, Arbeits- und Sicherheitsräume gemäß den geltenden technischen Regeln, Herstelleranforderungen und einschlägigen Normen.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber unverzüglich alle für die Erstellung der Antragsunterlagen erforderlichen Dokumentationen, Nachweise, technischen Spezifikationen und anlagenspezifischen Informationen vollständig, in deutscher Sprache und spätestens innerhalb von acht Wochen nach Beauftragung zur Verfügung zu stellen. Die vorzulegenden Unterlagen ergeben sich im Einzelnen aus Anlagenkonvolut 3, dort Anlage Leistungsbeschreibung. Für Rückfragen seitens Behörden, Gutachtern oder Prüfstellen steht der Auftragnehmer dem Auftraggeber jederzeit umfassend zur Verfügung. Hieraus kann sich das Erfordernis der Vorlage weiterer Unterlagen ergeben.
- Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Baureifmachung des Grundstücks, auf dem die Elektrolyseanlage errichtet werden soll. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer im Detail darzustellen und zu beschreiben, welche baulichen Maßnahmen, Erschließungsleistungen, Fundamentierungen, Bodenverbesserungen oder sonstigen infrastrukturellen Anpassungen für eine ordnungsgemäße Aufstellung, einen sicheren Betrieb und die Genehmigungsfähigkeit der Anlage erforderlich sind.
- Der Auftragnehmer bestätigt, Kenntnis davon zu haben, dass die vom Auftraggeber vorgegebene Fläche im derzeitigen Zustand unbefestigt ist. Die Planung des Auftragnehmers berücksichtigt diesen Zustand; bauliche Maßnahmen zur Herstellung der Baureife bleiben ausdrücklich Aufgabe des Auftraggebers.
- Die Planung hat sämtliche relevanten technischen, sicherheitsbezogenen und regulatorischen Anforderungen zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer trägt die Gesamtverantwortung für die Vollständigkeit, Konsistenz und Koordination aller Planungsunterlagen.
§ 4 Errichtung der Anlage
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber eine betriebsbereite Elektrolyseanlage („Gesamtanlage") zu liefern. Die Gesamtanlage umfasst insbesondere:
- die Elektrolyseanlage einschließlich sämtlicher erforderlicher peripherer Systeme, insbesondere (Wasseraufbereitung, Gleichrichter, Wasserstoffreinigung etc.);
- die Verdichtereinheit;
- die Kühleinheit;
- die Speicheranlage/-einheit;
- die Abfüllstation für Wasserstoff mit mindestens zwei Trailerbuchten und einer Trailerabfülltafel;
- den für den Betrieb der Anlage erforderlichen Transformator;
- die übergeordnete Anlagensteuerung einschließlich Leitsystem, Fernsteuerung und Fernzugriff sowie sämtliche hierfür notwendigen Hard- und Softwarekomponenten.
- die witterungsgerechte Umhausung der Anlage.
- Der Auftragnehmer übernimmt die vollständige Errichtung und Montage der Gesamtanlage. Dies umfasst insbesondere:
- alle mechanischen Montagearbeiten einschließlich Verrohrung, Armaturen und Verbindungstechnik;
- alle elektrischen Montage- und Anschlussarbeiten einschließlich Nieder-, Mittel- und ggf. Hochspannungsanschlüssen;
- Einbindung der Gesamtanlage in die kundenseitige Infrastruktur gemäß den vereinbarten Schnittstellen. Dies umfasst auch und insbesondere die Anbindung an die seitens des Auftraggebers zu stellende 20 kV-Schaltanlage;
- Durchführung aller erforderlichen Prüfungen, Tests und Funktionsnachweise während der Montagephase;
- Brandschutzkonzept und -einrichtung.
- Die Fertigstellung der Anlage umfasst neben der Montage, die Inbetriebnahme, den Probebetrieb und die Abnahme der Anlage.
- Dem Auftraggeber ist es jederzeit gestattet, während der Projektlaufzeit Auskunft zu verlangen von dem Auftragnehmer zu dem aktuellen Projektstand. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich sämtliche relevanten Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, damit der Auftraggeber den Projektstand nachvollziehen kann. Weiterhin kann der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt während der Projektlaufzeit externe Gutachter mit der Begutachtung des Vertragsgegenstandes beauftragen. Eine Zwischenabnahme stellt dies nicht dar.
- Dem Auftraggeber ist es jederzeit gestattet, während der Erstellung und Montage des Vertragsgegenstandes im Werk des Auftragnehmers und dessen Unterauftragnehmern eigene Qualitätssicherungsmaßnahmen, beispielsweise mit externen Sachverständigen durchzuführen.
- Das tatsächliche Ende der Montage für die Gesamtanlage oder für einvernehmlich festgelegte Anlagenteile oder Systeme sind dem Auftraggeber, schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
- Unverzüglich nach der Mitteilung über die Beendigung der Montage erfolgt eine gemeinsame Begehung der Anlagenteile und Systeme. Es wird dabei ein gemeinsam zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen, welches bestätigt, dass die Montage beendet ist. Erkannte Restarbeiten und Mängel sind in dem Protokoll anzugeben und diese Restarbeiten unverzüglich durch den Auftragnehmer zu erledigen bzw. die Mängel unverzüglich zu beseitigen.
- Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen vollständig, funktionsfähig und aufeinander abgestimmt sind und die Gesamtanlage nach Abnahme bestimmungsgemäß betrieben werden kann.
§ 5 Koordinations- und Kontrollpflichten
- Der Auftragnehmer stellt für die Dauer der Projektlaufzeit (Zuschlagserteilung bis zur erfolgreichen Abnahme der Gesamtanlage) mindestens einen Projektleiter sowie einen Stellvertreter zur Verfügung. Alle Vorgenannten verfügen mindestens über das Sprachniveau „kompetente Sprachverwendung C1" in deutscher Sprache. Der Auftragnehmer trägt durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass alle Vorgenannten grundsätzlich über den gleichen Wissenstand hinsichtlich des hiesigen Vertragsgegentandes verfügen, so dass diese sich jederzeit gegenseitig vertreten können.
- Der Auftragnehmer ist zur Projektkoordination verpflichtet.
- Zur Koordination der Arbeiten des Auftragnehmers mit weiteren Arbeiten anderer Auftragnehmer des Auftraggebers werden Baustellenbesprechungen mit allen gleichzeitig auf dem Errichtungsgelände anwesenden Unternehmern durchgeführt. Auftragnehmer und Auftraggeber haben nach bestem Wissen und Gewissen an diesen Besprechungen konstruktiv mitzuwirken.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer lückenlosen Terminkontrolle in Bezug auf Lieferungen und Leistungen seines Unternehmens und seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, aber auch in Hinblick auf die Lieferungen und Leistungen anderer Unternehmer, die mit Leistungen beauftragt wurden, die zur Erreichung des Vertragsziels gemäß Teil 1 § 1 Abs. 1 erforderlich sind.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen der Projektabwicklung, nach angemessener Vorankündigung, beim Auftragnehmer begleitende Prüfungen des Fortschritts der Vertragsabwicklung durchzuführen. Die persönlichen und sachlichen Kosten für solche Überprüfungen trägt der Auftraggeber.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung aller auf die Anlage zwingend anwendbaren gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen nach diesem Vertrag geltenden Sicherheitsregelungen, insbesondere den Arbeits- und Gesundheitsschutz betreffend. Der Auftragnehmer wird diese Regelungen, soweit für den konkreten Auftrag und Einsatz seiner eigenen und fremden Mitarbeiter einschlägig, in verständlicher Weise, soweit notwendig in den Muttersprachen der beschäftigten Arbeitnehmer, an die beauftragten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weitergeben oder auf andere nachvollziehbare Weise sicherstellen, dass diese Regelungen auf dem Werksgelände eingehalten werden. Die Arbeitszeit des Personals des Auftragnehmers und seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen auf dem Gelände des Auftraggebers ist mit den betrieblichen Erfordernissen des Auftraggebers abzustimmen. Für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ist der Auftragnehmer allein verantwortlich.
§ 6 Inbetriebnahme der Elektrolyseanlage
- Die Inbetriebnahme umfasst sämtliche Kontrollen, Einstellarbeiten, Probeläufe und Prüfungen von Anlagenteilen und Systemen, die nach Montageende zum Erreichen der Funktionstüchtigkeit als Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebes erforderlich sind. Im Rahmen der Inbetriebnahme hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass die vertraglich vereinbarte Wasserstoffqualität eingehalten wird. Weiterhin ist eine CE-Zertifizierung der Anlage vorzulegen. § 15 BetrSichV ist zu beachten. Die Beauftragung und Koordination der Überwachungsstelle erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer unterstützt bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Prüfung, soweit sein Liefer- und Leistungsumfang betroffen ist.
- Seitens des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme ein Inbetriebnahmekonzept vorzulegen, welches den Anforderungen gemäß Anlagenkonvolut 3, dort Leistungsbeschreibung entspricht.
- Die Inbetriebnahme des Gesamtsystems setzt den vollständigen Abschluss der vorstehenden Phasen voraus.
- Die Bereitschaft zur Inbetriebnahme ist dem Auftraggeber und dem technischen Ansprechpartner des Auftraggebers durch den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
- Das Personal des Auftraggebers, oder seiner Beauftragten, ist während der Montage und Inbetriebnahme der Elektrolyseanlage mit dem Aufbau und der Funktionsweise der Anlagenteile und Systeme rechtzeitig in geeigneter Weise vertraut zu machen.
- Der Auftragnehmer ist für die Leitung und erfolgreiche Durchführung der Inbetriebnahme, insbesondere in anlagentechnischer und verfahrenstechnischer Hinsicht, verantwortlich. Der Auftraggeber wird die nach diesem Vertrag geschuldeten Beistellungen oder Leistungen erbringen.
§ 7 Probebetrieb
- Die ordnungsgemäße Betriebstüchtigkeit der Anlage als Gesamtsystem wird im Probebetrieb nachgewiesen.
- Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebes ist die erfolgreiche Inbetriebnahme. Die Bereitschaft zum Probebetrieb ist dem Auftraggeber schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Erweist sich die Anlage nach Inbetriebsetzung als betriebsbereit, ist unverzüglich der Probebetrieb aufzunehmen. Verschiebt sich der Beginn des Probebetriebs aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten und auf Anpassung des Terminplans. Der Auftragnehmer wird dazu einen geeigneten Vorschlag vorlegen.
- Der Auftragnehmer ist für die Leitung und erfolgreiche Durchführung des Probebetriebs verantwortlich. Die Gesamtdauer des Probebetriebes beträgt einen Monat. Tritt während des Probebetriebes eine Störung ein, durch die der Probebetrieb unterbrochen oder wesentlich eingeschränkt wird, so ist der Probebetrieb um die Dauer dieser Störung zu verlängern. Der Probebetrieb wird abgebrochen und ist zu wiederholen, wenn er durch mehr als drei Störungen unterbrochen oder wesentlich eingeschränkt wurde oder die Summe von Unterbrechungszeiten oder wesentlichen Einschränkungen wegen Störungen mehr als 24 Stunden erreicht. Bei Abbruch des Probebetriebes beginnt die vereinbarte Probebetriebszeit von neuem, nachdem der ursächliche Fehler beseitigt ist. Sind die vorgenannten Störungen nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten, hat dieser Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten und auf Anpassung des Terminplans. Der Auftragnehmer wird dazu einen geeigneten Vorschlag vorlegen.
- Während des Probebetriebes sind alle relevanten Parameter der Elektrolyseanlage zu testen, u.a. die Produktionsmenge bei Volllast, der Kompressionsdruck, die maximale Speicherbefüllung, die Wasserstoffreinheit, der Energiebedarf etc. Hierbei ist insbesondere nachzuweisen, dass die Anlage innerhalb von 24 Stunden 1.200 Kilogramm Wasserstoff produziert und den mobilen Speicher vollständig befüllt.
- Während der Inbetriebnahme und des Probebetriebes sind alle Änderungen an der Anlage und ihrer Betriebsweise vom Auftragnehmer zu dokumentieren. Die Revision der Dokumentation („as built") ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu erstellen und diesem nach der Fertigstellung unverzüglich zu übergeben.
- Über Verlauf und Abschluss des Probebetriebes wird der Auftragnehmer ein Protokoll erstellen, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.
§ 8 Abnahme
- Nach dem erfolgreichen Probebetrieb wird die Abnahme vom Auftraggeber gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchgeführt.
- Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren eine förmliche Abnahme mit Protokoll; eine Abnahme durch Schweigen oder schlüssiges Verhalten ist ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber wird die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers nach erfolgreich beendetem Probebetrieb abnehmen, wenn die im Folgenden genannten Voraussetzungen vorliegen:
- Die Lieferungen und Leistungen sind ohne wesentliche Mängel. Maßgeblich für die Beurteilung, ob wesentliche Mängel vorliegen, sind die Beschaffenheitsvereinbarungen gemäß dem hiesigen Vertragstext, die Angaben des Auftragnehmers in Anlagenkonvolut 2 sowie die Mindestanforderungen des Auftraggebers in Anlagenkonvolut 3.
- Über die Beseitigung gegebenenfalls vorliegender unwesentlicher Mängel wurde Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erreicht.
- Die Lieferung der vereinbarten Dokumentation sowie der vereinbarten Unterlagen, Qualitätsnachweise und Daten ist in der entsprechenden Anzahl und Form erfolgt.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens fünf Werktagen schriftlich oder in Textform mitzuteilen, dass die Anlage vom Auftraggeber abgenommen werden kann. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den möglichen Schaden des Auftraggebers nach besten Kräften zu mindern. Weiterhin ist der Auftraggeber – sofern nicht technische Gründe dagegensprechen – berechtigt, die vom Auftragnehmer gelieferte Anlage oder einzelne Komponenten zu betrieblichen Zwecken zu nutzen, ohne dass hierin eine Abnahme zu sehen ist.
- Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
§ 9 Schulung
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, umfassende und angemessene Schulungen in Bezug auf die Elektrolyseanlage für die Mitarbeiter des Auftraggebers durchzuführen. Die Schulungen haben sowohl den Betrieb und die Bedienung der Anlage vor Ort als auch die Nutzung der Software zur Fernüberwachung und Fernsteuerung der Gesamtanlage zu umfassen.
- Die Schulungen sind durch den Auftragnehmer grundsätzlich in Präsenz durchzuführen. Nach gesonderter Abstimmung mit dem Auftraggeber können diese auch, sofern sie der Vermittlung theoretischer Grundlagen dienen, online durchgeführt werden.
- Die Schulungen sind vom Auftragnehmer mindestens acht Wochen vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der Elektrolyseanlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu terminieren. Hierzu hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig entsprechende Terminvorschläge zu übermitteln.
- Die Schulungen müssen unmittelbar vor der Inbetriebnahme der Elektrolyseanlage stattfinden. Änderungen der Schulungstermine bedürfen des gegenseitigen Einvernehmens.
- An den Schulungen nehmen voraussichtlich etwa zehn Mitarbeiter des Auftraggebers teil. Der Auftragnehmer hat die Schulungen so auszurichten, dass eine qualifizierte, praxisorientierte und für diese Teilnehmerzahl angemessene Unterweisung gewährleistet ist.
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle für den sicheren und effizienten Betrieb der Anlage erforderlichen Inhalte im Rahmen dieser Schulung vermittelt werden. Sämtliche Schulungsunterlagen sind dem Auftraggeber in deutscher Sprache und in digitaler Form zur Verfügung zu stellen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
- Weiterhin stellt der Auftragnehmer durch ein angemessenes Konzept sicher, dass in den ersten zwei Jahren nach Abnahme der Anlage im Rahmen eines Wissenstransfers ein noch zu benennender Dritter zur Durchführung der notwendigen Wartungsarbeiten für die Vollwartung und Instandhaltung der Anlage befähigt wird. Die Schulungen müssen diesen befähigen, Wartungsarbeiten an der Anlage über die Vollwartungszeit hinaus selbständig durchzuführen.
- Im Übrigen richtet sich der vom Auftragnehmer geschuldete Leistungsumfang der Schulungen sowie der damit zusammenhängenden Leistungen nach Anlagenkonvolut 2.
§ 10 Preise, Zahlungsbedingungen, Nachträge
- Für die Erfüllung der vom Auftragnehmer im Rahmen des hiesigen Anlagenlieferungsvertrages (Teil 2) geschuldeten Leistungen zahlt der Auftraggeber gem. dem in Anlagenkonvolut 2 beigefügten Zahlungsplan einen Gesamt-Netto-Pauschalpreis (nachfolgend „Festpreis") in Höhe von insgesamt EUR (…) (in Worten: Euro (…)). Dieser Festpreis gliedert sich auf in die aus Anlagenkonvolut 2 ersichtlichen Einzelpreise. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
- Zahlungen werden im Rahmen des in Anlagenkonvolut 2 beigefügten Zahlungsplans geleistet und setzen die Erfüllung des jeweils zahlungsauslösenden Ereignisses und eine entsprechende Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer voraus. Rechnungen sind grundsätzlich unter Angabe der Bestellnummer beim Auftraggeber einzureichen.
- Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig.
- Zahlungsverzug berechtigt den Auftragnehmer zur Berechnung von Verzugszinsen gem. Teil 4 § 2 Abs. 3, nicht jedoch zur Zurückbehaltung der Leistung.
- Im Falle einer Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag wird der Auftragnehmer eine von ihm rechtswirksam unterzeichnete Original-Abtretungsanzeige an den Auftraggeber übergeben, aus der sich Name, Anschrift und Kontoverbindung des neuen Gläubigers, die Höhe der abgetretenen Forderung und das Datum der Abtretung ergeben. Ohne vollständige Einhaltung dieser Pflicht ist der Auftraggeber weiterhin zur Zahlung an den Auftragnehmer berechtigt.
- Soweit während der Vertragslaufzeit Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges notwendig werden oder ratsam erscheinen, werden die Vertragsparteien einander darüber schriftlich oder in Textform informieren. Soweit danach eine Änderung des Liefer- und Leistungsumfangs entweder gesetzlich geboten oder vom Auftraggeber gewünscht ist, wird ein Nachtrag erarbeitet. Es besteht ein Anspruch des Auftragnehmers auf Erstattung der Mehrkosten, die durch derartige Änderungen verursacht werden und Verlängerungen des vertraglichen Terminplans. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber jeweils unverzüglich in Textform über die seiner Ansicht nach entstehenden terminlichen und kostenmäßigen Auswirkungen unterrichten und ein Nachtragsangebot unterbreiten.
- Die Komponenten und sonstigen Gegenstände der Lieferungen und Leistungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus dem hiesigen Anlagenlieferungsvertrag zustehenden Zahlungsansprüche. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 11 Garantie
- Der Auftragnehmer übernimmt für die Dauer von zwei Jahren ab Abnahme der Leistung die Garantie für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der gesamten Elektrolyseanlage („Gesamtleistung") sowie aller geschuldeten Einzelkomponenten, einschließlich aller Teilsysteme, Module und deren Zusammenwirken. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass sowohl die Gesamtleistung der Anlage als auch sämtliche Einzelkomponenten während der gesamten Garantiedauer die im Anlagenkonvolut 2 zugesicherten Eigenschaften vollständig und ununterbrochen aufweisen und die durch den Auftraggeber in Anlagenkonvolut 3 festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
- Die Garantie des Auftragnehmers umfasst insbesondere ein Einstehen dafür
- dass die Gesamtleistung und die Einzelkomponenten während der Garantielaufzeit frei von Sachmängeln sind, die die vereinbarte Beschaffenheit oder die zugesicherten Eigenschaften aus Anlagenkonvolut 2 beeinträchtigen, und
- dass die vertraglich vereinbarten Leistungsparameter der Gesamtanlage sowie der Einzelkomponenten erreicht und dauerhaft eingehalten werden.
- Tritt innerhalb der Garantielaufzeit ein Mangel auf, der die Gesamtleistung oder eine Einzelkomponente betrifft und die vereinbarte Beschaffenheit oder die zugesicherten Eigenschaften nach Anlagenkonvolut 2 beeinträchtigt oder die Mindestanforderungen nach Anlagenkonvolut 3 nicht erfüllt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Mangel unverzüglich und auf eigene Kosten zu beheben oder gleichwertigen Ersatz zu leisten. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bleiben von dieser Garantie unberührt.
§ 12 Gewährleistung
- Die nachfolgenden Regelungen zur Gewährleistung sind nur insoweit einschlägig, als diese nicht von der vorstehenden Garantieerklärung des Auftragnehmers, die als spezieller anzusehen ist, verdrängt werden.
- Der Auftragnehmer wird alle während der Gewährleistungszeit entstehenden oder auftretenden Mängel nach seiner Wahl entweder im Wege der Nachbesserung fachmännisch beseitigen oder durch Nachlieferung beheben. Hierbei ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.
- Auftragnehmer und Auftraggeber haben nach bestem Wissen und Gewissen bei zu treffenden Festlegungen in Hinblick auf die Nacherfüllung konstruktiv zusammenzuwirken. Kosten der Nacherfüllung, einschließlich etwaiger Untersuchungs- und Feststellungskosten, trägt der Auftragnehmer.
- Während der Gewährleistungszeit hat der Auftragnehmer auf seine Kosten einen Systemspezialisten in Rufbereitschaft zu halten. Die maximale Antrittszeit für diesen Systemspezialisten beträgt vier Stunden.
- Für seine Lieferungen und Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Mängelhaftung für die Dauer von 24 Monaten.
- Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme. Für im Rahmen der Nacherfüllung nachgebesserte oder ausgetauschte Teile und Leistungen gelten die vertraglich vereinbarten Gewährleistungszeiten neu; sie beginnen mit der förmlichen Abnahme der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung oder, soweit eine Abnahme nicht erforderlich ist, mit der Übergabe oder, wenn der Auftraggeber auf eine Abnahme schriftlich verzichtet, mit der Verzichtserklärung.
- Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, sowie bei Vorsatz des Auftragnehmers oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
§ 13 Termine, Verzug
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraglich geschuldeten Leistungen gem. dem in Anlagenkonvolut 2 beigefügten Meilensteinplan zu erbringen. Soweit der in Anlagenkonvolut 2 beigefügten Meilensteinplan keine ausreichend detaillierten Festlegungen enthält, erstellt der Auftragnehmer den Detailterminplan bis spätestens vier Wochen nach Zuschlagserteilung und stellt diesen dem Auftraggeber unaufgefordert in Schrift- oder Textform zur Verfügung. Dieser hat sich jedoch die Vorgaben aus dem Meilensteinplan aus Anlagenkonvolut 2 zu berücksichtigen und bedarf der Zustimmung des Auftraggebers in Schrift- oder Textform.
- Die Abstimmung des Terminplans erfolgt mit allen vom Auftraggeber im Gesamtprojekt beauftragten Unternehmern unter Federführung des Auftragnehmers, der die Projektkoordination verantwortet. Auftragnehmer und Auftraggeber haben nach bestem Wissen und Gewissen an diesen Vereinbarungen konstruktiv mitzuwirken. Die Terminpläne werden mit Genehmigung durch die Vertragsparteien verbindlich.
- Der Auftragnehmer verpflichtet, sich den Beginn des Probebetriebs unter Beachtung der vorstehenden Regelungen der §§ 6 bis 8 so zu terminieren, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Abnahmetermin eingehalten werden kann. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Abnahme der Anlage bis spätestens 30. Juni 2028 erfolgen muss.
- Soweit in dem hiesigen Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, verbleibt es hinsichtlich der Ansprüche des Auftraggebers im Falle eines Verzuges des Auftragnehmers bei den gesetzlichen Regelungen.
- Es besteht ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz von Mehrkosten und Verlängerung des Fixtermins gem. Absatz 3 und, soweit notwendig, auch der vertraglichen Terminpläne bei Änderungen des Standes der Technik nach Abgabe des Angebots soweit zwischen den Parteien vereinbart wird, dass dieser angepasste Stand der Technik zu übernehmen ist, bei Verzögerungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, und bei Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges oder des Leistungsortes durch den Auftraggeber. Nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind insbesondere Verzögerungen bei erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Unterlagen, insbesondere von Plänen, die vom Auftraggeber zu liefern sind und sonstige Verletzungen von Kooperationspflichten des Auftraggebers. Soweit seitens des Auftraggebers Mitwirkungsleistungen zu erbringen sind, die sich nicht zweifelsfrei aus dem hiesigen Vertrag ergeben, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unaufgefordert und rechtzeitig in Schrift- oder Textform hinzuweisen. Der Auftragnehmer wird hinsichtlich des Ersatzes von Mehrkosten und der Verlängerung von Terminen einen geeigneten Vorschlag vorlegen.
§ 14 Vertragsstrafe
- Gerät der Auftragnehmer mit der Einhaltung von vertraglich vereinbarten Terminen im Zusammenhang mit der Lieferung, Errichtung, der Inbetriebnahme oder dem Probebetrieb der Elektrolyseanlage in Verzug, so hat er für jeden angefangenen Kalendertag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-Gesamtauftragswertes, insgesamt jedoch maximal 5 % des Netto-Gesamtauftragswertes gemäß § 10 Abs. 1, zu zahlen.
- Verstößt der Auftragnehmer gegen sonstige wesentliche vertragliche Pflichten, insbesondere gegen die Einhaltung der zugesicherten Eigenschaften, die Erreichung der technischen Leistungsparameter oder die fristgerechte Durchführung von Nachbesserungsleistungen an der Elektrolyseanlage, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Netto-Gesamtauftragswertes je Kalendertag, maximal jedoch 3 % des Netto-Gesamtauftragswertes gemäß § 10 Abs. 1, zu zahlen.
- Der Auftraggeber kann eine Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen und ist berechtigt, eine verwirkte Vertragsstrafe von offenen Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers einzubehalten oder anzurechnen.
- Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen dem Auftraggeber zustehenden Schadensersatzanspruch angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
- Die Rechte des Auftraggebers wegen Verzugs oder sonstiger Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem hiesigen Vertragsgegenstand bleiben im Übrigen unberührt.
§ 15 Vertragslaufzeit, Kündigung
- Der Anlagenlieferungsvertrag beginnt mit Zuschlagserteilung in dem Vergabeverfahren Titel: LE_Elektrolyseur_2026, Az.: LE_ELS_2026 und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit vollständiger Vertragserfüllung durch beide Parteien.
- Der Auftraggeber behält sich vor, den Vertrag zu kündigen, wenn er eine für Bau oder Betrieb der Anlage erforderliche Genehmigung nicht erhält oder sonstige, nicht vom Auftraggeber zu vertretende und bei Vertragsschluss nicht vom Auftraggeber vorhersehbare technische, wirtschaftliche oder betriebliche Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen kann der Auftraggeber auch eine zeitweilige Einstellung der Arbeiten verlangen.
- Der Auftragnehmer hat Kenntnis davon, dass durch den Auftraggeber die Finanzierung der Anlage auf Grundlage der Förderung aus der Einzelrichtlinie "Alternative Antriebe" vom Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz erfolgt. Der Auftraggeber behält sich vor, den hiesigen Vertrag zu kündigen, wenn
- der Förderantrag abgelehnt wird,
- die Höhe der Förderung nur in geringerer Höhe als beantragt bewilligt wird,
- die Förderung nachträglich widerrufen oder zurückgenommen wird,
- die Förderung aus anderen Gründen nicht oder nicht vollständig gewährt wird.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über die Entscheidung über den Förderantrag informieren. Das Kündigungsrecht kann bis zu vier Wochen nach Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung über die Förderung ausgeübt werden.
- Beide Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag aus sonstigem wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ganz oder teilweise zu kündigen.
- Ein sonstiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
- Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn:
- eine Partei trotz schriftlicher Abmahnung wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt,
- die Erfüllung des Vertrags infolge von Umständen, die die jeweils andere Partei zu vertreten hat, dauerhaft oder für einen erheblichen Zeitraum erheblich beeinträchtigt ist,
- über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder
- eine Partei trotz angemessener Fristsetzung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
- Die Kündigung aus wichtigem Grund ist schriftlich zu erklären und hat den wichtigen Grund unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen darzulegen.
- Bereits entstandene Ansprüche der Parteien bleiben von der Kündigung unberührt.
Teil 3: Wartungsvertrag
§ 1 Vertragsgegenstand, Definitionen
- Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der vollständigen Instandhaltung sowie mit den erforderlichen Reparaturen und der Störungsbeseitigung der Elektrolyseanlage am Standort In der Au, 66629 Freisen. Die vertraglich geschuldeten Leistungen umfassen sämtliche Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten sowie Maßnahmen zur Störungsbeseitigung, die zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betriebs der Anlage notwendig sind.
- Die vorgenannten Leistungen werden wie folgt definiert:
- Eine Instandhaltungsmaßnahme umfasst alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes der Anlage. Gemäß der technischen Definition und der rechtlichen Auslegung handelt es sich dabei um präventive und erhaltende Maßnahmen, die darauf abzielen, die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der Anlage aufrechtzuerhalten und den Abnutzungsprozess zu verlangsamen. Dazu gehören insbesondere Wartung (Regelmäßige Pflege und Überwachung der Anlage zur Erhaltung des Soll-Zustandes), Inspektion (Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes der Anlage) und vorbeugende Instandhaltung (Technische oder administrative Maßnahmen, die dem Erhalt der Betriebsbereitschaft dienen und künftige Fehler vermeiden sollen).
- Eine Reparatur ist die konkrete Behebung eines materiellen Defekts oder Schadens an einem Anlagenteil durch Austausch oder Instandsetzung beschädigter Komponenten.
- Störungsbeseitigung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, eine aufgetretene Störung oder einen Systemausfall zu beheben und die volle Funktionsfähigkeit der Anlage wiederherzustellen.
§ 2 Geschuldeter Leistungsumfang
Folgende Leistungen sind seitens des Auftragnehmers insbesondere während der Vertragslaufzeit zu erbringen:
- Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber vierteljährlich unaufgefordert und auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit einen geeigneten Nachweis über die Reinheit des erzeugten Wasserstoffs vor. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage eines Zertifikats eines unabhängigen Labors.
- Regelmäßige Wartung gemäß Herstellervorgaben und dem verbindlichen Wartungsplan.
- Instandhaltungsmaßnahmen, einschließlich Reparaturen, Austausch von Bauteilen, Kalibrierungen und Funktionsprüfungen.
- Der Auftragnehmer stellt einen telefonischen technischen Support zur Verfügung. Dieser ist im Rahmen eines 24h-Notdienstes (24/7) jederzeit erreichbar.
- Der Auftragnehmer überwacht die Elektrolyseanlage rund um die Uhr mittels geeigneter technischer Systeme. Erkenntnisse aus der Fernüberwachung sind zu dokumentieren und dem Auftraggeber unaufgefordert zugänglich zu machen.
- Bei gemeldeten Störungen beträgt die maximale Reaktionszeit zwei Stunden.
- Der Auftragnehmer hält einen permanent verfügbaren Notdienst (24/7) vor. Die Reaktionszeit bei Störungen darf zwei Stunden nicht übersteigen.
- Der Auftragnehmer stellt sämtliche Ersatz- und Verschleißteile bereit und übernimmt deren Austausch.
- Sollte ein Austausch der Stickstoffbündel erforderlich sein, übernimmt der Auftragnehmer die fachgerechte Durchführung des Austauschs. Die entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
- Der Auftragnehmer erstellt für jede Entstör-, Service- und Wartungsleistung vollständige Protokolle und übergibt diese dem Auftraggeber.
- Die Lieferung und der Einsatz von Originalersatzteilen oder vom Auftraggeber freigegebenen gleichwertigen Komponenten.
- Im Übrigen ergeben sich die seitens des Auftragnehmers im Rahmen des Wartungsvertrages geschuldeten Leistungen aus den Anlagenkonvoluten 2 und 3. Die in Anlagenkonvolut 3 genannten Mindestanforderungen sind zwingend während der Vertragslaufzeit durch den Auftragnehmer zu erfüllen.
§ 3 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers
- Die Ausführung aller Leistungen erfolgt seitens des Auftragnehmers durch qualifiziertes und geschultes Fachpersonal.
- Der Auftragnehmer trägt Sorge für die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften, Fachnormen sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen.
- Durch den Auftragnehmer erfolgt eine unverzügliche Mitteilung in Schrift- oder Textform an den Auftraggeber bei erkennbaren Risiken, Schäden oder Betriebsgefahren.
- Durch den Aufragnehmer wird eine vollständige Wartungs- und Instandhaltungsakte geführt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Zugriff auf diese Wartungs- und Instandhaltungsakte zu gewähren und diese bei Vertragsende an den Auftraggeber zu übergeben.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jederzeit Zugang zu der Elektrolyseanlage in dem zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang zu gewähren.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer Störungen, besondere Vorkommnisse oder Änderungen im Betriebsablauf mitzuteilen, sofern diese in Hinblick auf die vertraglich geschuldeten Leistungen von Relevanz sind.
§ 5 Vergütung
- Für die Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine jährliche Pauschalvergütung in Höhe von EUR (…) netto.
- Störungsbeseitigungen und Reparaturen gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 werden nach tatsächlichem Aufwand vergütet. Hierbei werden Arbeitszeiten gemäß den gültigen Stundensätzen und Kostenregelungen des Auftragnehmers abgerechnet. Diese ergeben sich aus Anlagenkonvolut 2.
- Für die Überwachung der Elektrolyseanlage mittels Fernüberwachung gemäß § 2 schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine jährliche Pauschalvergütung in Höhe von EUR (…) netto.
- Ersatz- und Verschleißteile sowie Verbrauchsmaterialien werden gesondert berechnet, sofern diese nicht im Rahmen der Wartung benötigt werden. Teile und Materialien, die Bestandteil der Wartung sind, sind durch die jährliche Pauschale gemäß Absatz 1 abgedeckt.
- Kosten der Betriebsmittel trägt der Auftraggeber. Dies gilt während der Garantiedauer gemäß Teil 2 § 11 Abs. 1 nur dann, sofern deren Verbrauchsmenge die diesbezüglichen Angaben des Auftragnehmers in Anlagenkonvolut 2 nicht übersteigt. Die Kosten, die dadurch entstehen, dass die Verbräuche über diese Angaben hinausgehen, trägt der Auftragnehmer. Zu den Kosten der Betriebsmittel zählen insbesondere, aber nicht abschließend, Kosten für Wasser, Strom, Gase wie Stickstoff, sowie sonstige Betriebsstoffe, die für den laufenden Anlagenbetrieb benötigt werden.
- Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig.
§ 6 Verfügbarkeit der Anlage
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die technische Anlagenverfügbarkeit den vertraglich vereinbarten Werten in Teil 2 § 2 Abs. 10 entspricht.
- Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeweils spätestens vier Wochen nach Ende eines Betriebsjahres eine Abrechnung vorlegen, aus der sich die theoretische maximale Betriebszeit ergibt.
- Die Verfügbarkeitswerte werden sodann zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Rahmen eines jährlichen Service-Gespräches erörtert.
§ 7 Vertragsstrafen
- Sollte der Auftragnehmer die vereinbarte Anlagenverfügbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 nicht einhalten, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Auftraggeber. Diese beträgt 1% der jährlichen Pauschalvergütung gemäß § 5 Abs. 1 je Prozentpunkt, um den die tatsächliche Verfügbarkeit unter der vertraglich zugesicherten Mindestverfügbarkeit liegt.
- Sollte der Auftragnehmer die vereinbarte Anlagenverfügbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 nicht einhalten, sind darüber hinaus pro Tag die Vorhaltekosten für insgesamt 28 Omnibusse gemäß Anlage 4 an den Auftraggeber zu erstatten.
- Wird die maximale Reaktionszeit von zwei Stunden bei Störungsmeldungen überschritten, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der jährlich geschuldeten Wartungspauschale je Verstoß.
- Die Summe aller jährlich zu zahlenden Vertragsstrafen, mit Ausnahme der Vertragsstrafen gemäß Absatz 2, darf 5 % der jährlich vom Auftraggeber geschuldeten Pauschale für die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 nicht überschreiten.
- Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt trotz Zahlung einer Vertragsstrafe unberührt. Eine bereits gezahlte Vertragsstrafe wird jedoch auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.
- Vertragsstrafen werden mit der folgenden Jahresrechnung des Auftragnehmers oder durch gesonderte Rechnung des Auftraggebers verrechnet.
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
- Der Vertrag tritt am Tag nach der erfolgten Inbetriebnahme der Elektrolyseanlage in Kraft und hat eine Laufzeit von zwei Jahren.
- Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag durch einseitige Erklärung einmalig um weitere fünf Jahre zu verlängern.
- Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der Auftragnehmer trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder erheblich gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, insbesondere gegen Pflichten zur Wartung, Reaktionszeit, Dokumentation oder zur Einhaltung der vereinbarten Anlagenverfügbarkeit und den Zustand trotz schriftlicher Abmahnung nicht unverzüglich behebt,
- eine der Parteien ihre Geschäftstätigkeit einstellt, ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
- sicherheitsrelevante Verstöße durch den Auftragnehmer auftreten, die den Betrieb der Elektrolyseanlage gefährden oder gegen gesetzliche Sicherheitsbestimmungen verstoßen.
§ 9 Übergabe der vollständigen Dokumentation bei Vertragsende
- Bei Beendigung des Wartungsvertrages hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vollständige Dokumentation zum Betrieb der Anlage unverzüglich, vollständig und unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
- Hierzu gehören insbesondere auch Betriebshandbücher, Betriebsanweisungen, Wartungsanleitungen und Wartungsprotokolle.
Teil 4: Allgemeine Regelungen
Die Regelungen des hiesigen Teil 4 gelten für die Teile 2 und 3 gleichermaßen.
§ 1 Höhere Gewalt
- Ist eine gänzliche oder teilweise Nichterfüllung des Vertrags auf höhere Gewalt, wie Mobilmachung, Krieg, Witterungsverhältnisse, Aufruhr, oder auf andere, nicht in zumutbarer Weise vermeidbare Ereignisse, wie etwa Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Anpassung des Terminplans gemäß Teil 2 § 13 Abs. 1 und des Wartungsplans gemäß Teil 3 § 2 Abs. 1. Der Auftragnehmer wird dazu einen geeigneten Vorschlag vorlegen.
- Dauern die Auswirkungen dieser Ereignisse länger als insgesamt 10 Kalendertage fort, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag kündigen.
§ 2 Haftung, Zinsen, Versicherung, Vertragsstrafen
- Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Auftragnehmer hat für die Dauer der Vertragslaufzeit gemäß Teil 2 und Teil 3 eine Haftpflichtversicherung aufrecht zu erhalten, die mindestens den gleichen Schadensumfang erfasst, wie die, deren Bestand seitens des Auftragnehmers im Rahmen des Vergabeverfahrens Titel: LE_Elektrolyseur_2026, Az.: LE_ELS_2026 nachgewiesen wurde. Die Versicherungssumme muss mindestens EUR 10.000.000 betragen und zweifach maximiert sein für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
- Im Falle des Zahlungsverzuges einer Vertragspartei (insbesondere bei Zahlungen laut Zahlungsplan, Vertragsstrafen) gilt ein Verzugszinssatz in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligem Basiszinssatz gem. § 247 BGB; § 288 BGB findet daneben keine Anwendung.
- Die Risiken des Transports von Materialien und Komponenten trägt der Auftragnehmer allein und hat sich entsprechend zu versichern. Der Auftraggeber schließt hierfür keine Versicherung ab. Der Auftragnehmer hat die Versicherung auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich durch Vorlage einer Deckungszusage der Versicherung nachzuweisen.
- Wird die dem Projekt zugrundeliegende Förderung, insbesondere die Förderung im Rahmen der Richtlinie "Alternative Antriebe" des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (NMOB), widerrufen oder gekürzt und beruht dieser Widerruf oder die Kürzung auf Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber den hierdurch entstehenden Schaden vollständig zu ersetzen. Der Schadensersatz umfasst insbesondere den entgangenen Förderbetrag, bereits entstandene Projektkosten, die nicht durch die Förderung gedeckt sind, sowie weitere finanzielle Nachteile, die dem Auftraggeber aufgrund des Förderentzugs entstehen. Der Nachweis, dass der Widerruf oder die Kürzung der Förderung auf vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen beruht, obliegt dem Auftraggeber.
§ 3 Erfindungen, Geheimhaltung
- Die Parteien räumen einander das Recht ein, vorhandene, der jeweils anderen Partei gehörende Kenntnisse, Erfahrungen, Schutzrechte und Erfindungen (nachfolgend „Vorkenntnisse") im Rahmen der Mitwirkung bei der Durchführung des Auftrages unentgeltlich zu benutzen.
- Über neue Erkenntnisse, Erfahrungen, Erfindungen, Verbesserungen und sonstige Ergebnisse, die bei der Durchführung des Vertrages neu entstehen oder gewonnen werden (nachfolgend „Ergebnisse"), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren. Die Ergebnisse stehen vorbehaltlich der Benutzungsrechte gem. nachstehendem Absatz der Partei zu, die sie gewonnen hat. Sind an Ergebnissen Mitarbeiter sowohl des Auftragnehmers als auch des Auftraggebers beteiligt, stehen diese Ergebnisse dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gemeinschaftlich zu gleichen Teilen zu. Die Parteien werden sich unverzüglich nach Entstehung der Ergebnisse über die Einräumung von Benutzungsrechten hieran verständigen. Sind an Ergebnissen Mitarbeiter sowohl des Auftragnehmers als auch des Auftraggebers beteiligt, gilt der Grundsatz, dass beide Parteien die Ergebnisse uneingeschränkt unentgeltlich für sich und ihre Betriebe benutzen dürfen.
- Repräsentieren die Ergebnisse Erfindungen, so verpflichten sich die Vertragsparteien, deren unberechtigte Inanspruchnahme auf Wunsch der jeweils anderen Vertragspartei nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz zu ermöglichen. In Bezug auf Mitarbeiter, die nicht Arbeitnehmer i.S des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sind, und gegenüber eingebundenen Unterauftragnehmern soll jede Vertragspartei zumutbare Anstrengungen unternehmen, sich eine Rechtsstellung zu verschaffen, die es ihr ermöglicht, Erfindungen dieser Personen in Anspruch zu nehmen oder auf diesen Erfindungen beruhende Patente an seinen Vertragspartner nach den obigen Grundsätzen zu lizenzieren.
- Auftragnehmer und Auftraggeber werden die im Rahmen dieses Vertrages erlangten Informationen, insbesondere alle kaufmännischen und technischen Informationen, egal ob mündlich oder verkörpert durch Unterlagen, als Geschäftsgeheimnisse und entsprechend vertraulich behandeln. Die Organe, Mitarbeiter und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Parteien sind entsprechend zu verpflichten. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht oder endet, wenn und soweit der Auftraggeber oder der Auftragnehmer nachweisen, dass die betreffenden Informationen ohne eigenes Verschulden allgemein bekannt werden, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgelegt werden müssen oder im Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits allgemein bekannt waren. Zur Weitergabe von im Rahmen dieses Vertrages erlangten Informationen an Dritte sind Auftragnehmer und Auftraggeber nur mit jeweiliger Zustimmung durch die andere Partei und unter Verpflichtung des Dritten zur Wahrung der Vertraulichkeit berechtigt. Auftragnehmer und Auftraggeber werden die Zustimmung jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern. Als Dritte im Sinne dieser Regelung gelten nicht: Mitarbeiter des Auftragnehmers und des Auftraggebers sowie deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, andere in der Produktionsstätte gleichzeitig tätige Auftragnehmer, Genehmigungsbehörden und Sachverständige. Jedoch sind solche Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend den vorstehenden Regelungen zu verpflichten. Alle Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Vertrages stehen, sind von den Parteien vor Herausgabe an die Öffentlichkeit mit der jeweils anderen Partei abzustimmen.
§ 4 Sonstiges
- Die Vertragssprache ist deutsch, die Kommunikationssprache zwischen den Parteien während der Vertragslaufzeit ebenso.
- Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber sämtliche nach diesem Vertrag vorzulegenden Unterlagen und Dokumente in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Vergabe an Unterauftragnehmer
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben, sofern er diese bereits im Rahmen des dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Vergabeverfahrens benannt hat und hiergegen keine Einwände seitens des Auftraggebers erhoben wurden. In diesen Fällen gilt die Zustimmung des Auftraggebers zur Vergabe der jeweiligen Leistungen an die benannten Unterauftragnehmer als erteilt.
- Soweit der Auftragnehmer Leistungen an Unterauftragnehmer vergeben will, die nicht unter Absatz 1 fallen, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung ist vor Abschluss des Unterauftragsvertrags einzuholen.
- Die Zustimmung nach Absatz 2 kann vom Auftraggeber nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der vorgesehene Unterauftragnehmer die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht besitzt, zwingende oder fakultative Ausschlussgründe nach den Bestimmungen der jeweils einschlägigen Vergabeverordnung vorliegen oder der Unterauftragnehmer die erforderlichen Nachweise nicht erbringt.
- Ein nachträglicher Wechsel eines Unterauftragnehmers bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers nach Absatz 2 und 3.
- Der Auftragnehmer bleibt auch bei der Vergabe von Unteraufträgen für die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen gegenüber dem Auftraggeber voll verantwortlich. Die Erteilung der Zustimmung zur Vergabe von Unteraufträgen entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Unterauftrag sowie jeden Wechsel eines Unterauftragnehmers unverzüglich und unaufgefordert in Textform anzuzeigen. Dabei sind mindestens der Name und die Anschrift des Unterauftragnehmers sowie der Gegenstand des Unterauftrags mitzuteilen.
- Der Auftragnehmer hat durch entsprechende Vereinbarungen mit den Unterauftragnehmern dem Auftraggeber die gleichen Rechte und Ansprüche zu verschaffen, die der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer hat. Hierzu gehören auch die Nutzungsrechte des Auftraggebers an allen vom Auftragnehmer geschuldeten Vertragsergebnissen.
§ 6 Vertragsänderungen, Nebenabreden, Gerichtsstand
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
- Eventuelle Änderungen und Ergänzungen, mündliche oder auch schriftliche Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie aufgrund eines schriftlichen Nachtrages zu diesem Vertrag vom Auftraggeber bestätigt werden. Die Abbedingung dieser Formvorschrift bedarf der schriftlichen Form. Stillschweigen auf Vorschläge, Forderungen, Nachweise oder Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers oder des Auftraggebers gilt in keinem Fall als Zustimmung.
- Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien so nahe wie möglich kommt. Entsprechendes gilt, soweit der Vertrag eine von beiden Parteien nicht gewollte Lücke aufweist.
- Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Freisen.
Freisen, den …………………… …………………………………………………… Auftraggeber
…………, den …………………… ……………………………………………………. Auftragnehmer