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Funktionale Beschreibung
für eine Elektrolyseanlage zur
Wasserstoffproduktion inkl. Verdichtung,
Speicherung und Abfüllstation
H2 Wind Saar GmbH Schulstraße 60 D-66629 Freisen
Anlage 2 Leistungsbeschreibung.docx
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Inhalt
- Einleitung 4
1.1. Zu diesem Dokument 4
1.2. Hintergrund des Projektes 4
1.3. Anlagenschema 5
1.4. Rollen und Schnittstellen des Auftraggebers und des Auftragnehmers 6
1.5. Zeitplan 8
1.6. Standort 8
1.7. Projektkoordination 9
- Anforderung der Gesamtanlage 10
2.1. Allgemeine Hinweise 10
2.2. Allgemeine Anforderung 11
2.3. Funktionale Anforderungen 12
2.3.1 Wasserstoffproduktionsmenge 12
2.3.2 Elektrolyseanlage 12
2.3.3 Anlagensteuerung 13
2.3.4 Wasserstoffspeicherung 14
2.3.5 Bauliche Maßnahmen 16
2.3.6 Layout 17
2.3.7 Stromanschluss 19
2.3.8 Trailer-Abfüllstation und Anschlüsse 20
2.3.9 Strom- und Medienverbrauch 22
2.3.10 H -Qualität 24 2
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2.3.11 Abwärmenutzung 24
2.3.12 Sicherheitsanforderungen 25
2.3.13 Verfügbarkeit 27
2.3.14 Redundanz 29
2.3.15 Schallemissionen 30
2.3.16 Fertigungsbegleitende Prüfungen 31
2.3.17 Schulung 32
2.3.18 Abnahme/Inbetriebnahme 32
2.3.19 Wartung und Instandhaltung 34
2.4. Normen, Richtlinien und Gesetze 35
2.5. Erforderliche Dokumentation 39
- Beigefügte Unterlagen 43
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1. Einleitung
1.1. Zu diesem Dokument
Wenn in Beiträgen des vorliegenden Dokuments ausschließlich die männliche
oder die weibliche Form verwendet wird, so dient dies lediglich der Lesbarkeit
und Einfachheit. Es sind stets Personen des jeweils anderen Geschlechts mit
einbezogen.
1.2. Hintergrund des Projektes
Der lokale Bürgerwindpark der Windpark Saar GmbH & Co. Repower KG will
einen Beitrag zur Dekarbonisierung im Verkehrssektor leisten. Dafür sollen
Busse der Saarbahn GmbH in Saarbrücken mit grünem Wasserstoff versorgt
werden. Geplant ist die lokale Erzeugung von grünem Wasserstoff mittels
Elektrolyseurs auf Basis von Strom aus eigener Windkraft und Photovoltaik-
Freiflächenanlagen. Der erzeugte erneuerbare Wasserstoff wird in Trailern zum
ca. 60 bis 80 km (je nach Streckenführung) entfernten Betriebshof der Saarbahn
transportiert. Der Standort der Gesamtanlage liegt im Gewerbegebiet In der Au
in 66629 Freisen. Hierfür soll bis Q2 2028 eine Elektrolyseanlage1 inkl.
Verdichtung, Speicherung und Abfüllstation für Trailer beschafft, errichtet und
in Betrieb genommen werden.
Das Projekt wird im Rahmen zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im
Saarland (NMOB) Einzelrichtlinie „Alternative Antriebe“ vom Ministerium für
Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz gefördert.
Im Rahmen dieser Leistungsbeschreibung wird die ausschreibende Stelle H2
Wind Saar GmbH nachfolgend als „AG“ (Auftraggeber) und das
1 Als Elektrolyseanlage wird ein schlüsselfertiges Gesamtsystem zur Wasserstoffproduktion, bestehend aus Elektrolyseur einschließlich aller erforderlichen Peripherie, Nebenaggregate, Steuerungs-, Sicherheits- und Versorgungssysteme verstanden
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angebotsabgebende bzw. beauftragte Unternehmen nachfolgend als „AN“
(Auftragsnehmer) bezeichnet.
1.3. Anlagenschema
In der nachfolgenden Abbildung ist das Gesamtkonzept der Anlage, von der
Wasserstoffproduktion bis hin zur Nutzung, in einem vereinfachten Schema
dargestellt. Der Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist in der
Abbildung durch einen orangefarbenen Rahmen gekennzeichnet
rzeugung ( ind ar aar) rans ort ( aarbahn) Nutzung ( aarbahn)
le trol se erdichtung railerbefüllung w railer
Gegenstand der Ausschreibung
Abbildung 1-1 Schematische Darstellung von der Produktion bis zur Nutzung
Die Elektrolyseanlage wird aus den nahen gelegenen Wind- und PV-Parks mit
Strom versorgt. Der produzierte Wasserstoff wird direkt vor Ort verdichtet. Der
verdichtete Wasserstoff wird über eine Abfüllstation in mobile Speicher mit
einem Druckniveau von 200 bis 380 bar abgefüllt. Die Trailer werden beigestellt
und sind nicht Teil des Leistungsumfanges, die Trailerabfülltafel ist Teil der
Anlage und muss mit angeboten werden. An der vom AN bereitzustellenden
Anlage sind die nötigen Anschlüsse zu verbauen, um die Befüllung der Trailer
(200 – 380 bar) zu ermöglichen.
Alle Anlagenkomponenten für die Wasserstoffproduktion, -verdichtung, -
speicherung und -abfüllung werden im Folgenden zusammengefasst auch als
„Gesamtanlage“ bezeichnet. Diese wird in den folgenden Kapiteln in ihren
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Anforderungen funktional beschrieben. Die technische Auslegung der
benötigten Komponenten sowie das Konzept der Anlage liegt in der
Verantwortung des AN. Die Auslegung und das Konzept des AN müssen alle in
diesem Dokument beschriebenen funktionalen- und Mindestanforderungen
erfüllen.
1.4. Rollen und Schnittstellen des Auftraggebers und des Auftragnehmers
Der AG ist der zukünftige Betreiber der Gesamtanlage. Der AG führt die hierfür
benötigten Genehmigungsverfahren auf Basis der von AN zur Verfügung
gestellten Unterlagen selbst durch. Nach dem Anforderungsprofil des AN
werden auch sämtliche Tiefbauarbeiten durch den AG beigestellt. Der AG stellt
eine 20 kV-Schaltanlage für den Netzanschluss der Gesamtanlage bereit. Der
erforderliche Transformator für den Betrieb der Anlage liegt im
Leistungsumfang des AN. Dieser soll in die vom AG gestellte 20 kV-Schaltanlage
integriert werden. Relevante Kennwerte, wie Abmessungen, Gewicht,
Anschlussleistungen (Nenn-, Kurzschluss- und Scheinleistungen), die
Spannungsebene, die zulässigen Netzrückwirkungen sowie die
Schnittstellenparameter für die Leit- und Schutztechnik sind durch den AN
anzugeben. Auf dieser Grundlage ist die Anlage vom AN schlüsselfertig zu
errichten.
Der AN muss alle der folgenden Leistungen anbieten, darf aber (Teil-) Leistungen
weiter an Sub- oder Nachunternehmer vergeben, um die Gesamtanlage zu
realisieren. Der AN ist einziger Vertragspartner des AG und hat die volle
Verantwortung für die von Ihm angebotene Gesamtleistung zu tragen.
Der AN muss die folgenden Leistungen anbieten:
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- Planung der Gesamtanlage unter Berücksichtigung der funktionalen
Anforderungen.
- Vorbereitende Dokumentation für den AG (siehe auch Kapitel 2.5)
a. Übergabe der gesamten, für die Genehmigung der Anlage
benötigten anlagenbezogenen Dokumentation.
Vorgaben für die vorbereitenden Bauarbeiten durch den AG 3. Errichtung der Anlage – dies beinhaltet u.a.:
a. Lieferung der Gesamtanlage
i. Elektrolyseanlage, Verdichtereinheit, Kühleinheit, Speichereinheit,
Abfüllstation und Transformator
ii. Übergeordnete Steuerung der Gesamtanlage inkl. Fernsteuerung
bzw. Fernzugriff
iii. Witterungsgerechte Umhausung der Anlage (z.B. Container)
iv. Ggf. notwendige Maßnahmen, um Rückkoppelungen durch
Blindleistungen oder Oberschwingungen in das Stromnetz und den
Windradanschluss zu unterbinden, z.B. entsprechende Filter.
b. Errichtung und Montage der Gesamtanlage inkl. Verrohrung und
elektrischer Anschlussarbeiten, inklusive dem Anschluss an die durch den
AG gestellte 20 kV-Schaltanlage
c. Inbetriebnahme inkl. Abnahme (siehe Kapitel 2.3.18)
d. Vollständige Dokumentation der Anlage (siehe Kapitel 2.5)
e. Einweisung und Schulung der Mitarbeitenden der AG, inkl.
Schulungsunterlagen (siehe Kapitel 2.3.17)
- Es ist für die gesamte Anlage eine Garantie für eine Laufzeit von mindestens 2
Jahren vorzusehen.
- Vollwartung (Wartung, Instandhaltung und Verschleiß- / Verbrauchsmittel) für
2 Jahre. Wissenstransfer an lokalen Partner zwecks Fortführung kleinerer
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Wartungsarbeiten an der Anlage über die Vollwartungszeit hinaus. (siehe Kapitel
Hinweis: Obige Auflistung ist nicht abschließend, es gilt alles, was nachfolgend
beschrieben und erforderlich zur Erfüllung der Leistungsparametern ist. Die
Erfüllung der Leistungsparameter obliegt dem AN.
1.5. Zeitplan
Die Vergabe des Projektes soll bis zum Ende Q3 2026 beendet werden. Die
Dokumentationen und Informationen für die Genehmigungsplanung sind
innerhalb der ersten 8 Wochen nach der Beauftragung dem AG zu übergeben.
Die Anlage muss bis spätestens Ende Q2 2028 (30.06.2028) förmlich durch den
AG abgenommen sein.
Vom AN ist ein Zeitplan mit allen relevanten Meilensteinen vorzulegen. Der
Zeitplan muss schlüssig darstellen, durch welche Maßnahmen die zeitgerechte
Inbetriebnahme sichergestellt wird.
Es ist darzustellen zu welchem Zeitpunkt welche Vor- und Zuarbeiten durch den
AG erfolgt sein müssen, um den Meilensteinplan einzuhalten. Risiken durch
Nichteinhaltung dieser Zeitplanung sind aufzuführen.
1.6. Standort
Es ist nach aktuellem Planungsstand geplant, die Gesamtanlage auf einem
Grundstück, welches sich im Eigentum des AG befindet, zu errichten. Das
Grundstück 89/2, Flur 5, Gemarkung Freisen mit einer Größe von insgesamt
2.246 m² befindet sich an folgender Adresse:
In der Au
66629 Freisen
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1.7. Projektkoordination
Der AN hat eine hauptverantwortliche Ansprechperson (Projektleitung)über die
gesamte Projektlaufzeit (Auftragsvergabe bis hin zu der erfolgreichen Abnahme
der Gesamtanlage) zu benennen, inkl. Ersatzperson bei Abwesenheit. Die
Angaben dazu sind vom AN im Do ument „Bewertungs riterien und informative
Angaben“ vorzunehmen.
Der gegenüber dem AG genannte verantwortliche Projektleiter muss
mindestens das rachniveau „ om etente rachverwendung C1“ in
deutscher Sprache gemäß dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen
für Sprachen erfüllen.
Die Verhandlungssprache ist Deutsch. Die Kommunikation im Rahmen des
Projektes und während der gesamten Geschäftsbeziehung ist ebenfalls Deutsch.
Alle Unterlagen und Dokumentationen sind in deutscher Sprache zu übergeben.
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2. Anforderung der Gesamtanlage
2.1. Allgemeine Hinweise
In den folgenden Kapiteln sind die Anforderungen an die Gesamtanlage
beschrieben.
Alle erforderlichen Kennzahlen, die mit dem Angebot abzugeben sind, sind in die
beigefügten Dokumente einzutragen. Dort sind ebenfalls alle mit dem Angebot
einzureichenden informativen Unterlagen aufgelistet.
Details zu den Bewertungskriterien sind im gesonderten Dokument
beschrieben.
Grundsätzlich sind alle in diesem Dokument genannten Anforderungen für die
Gesamtanlage einzuhalten. Ein Ausschluss bei Nicht-Einhaltung bei indikativer
Angebotsabgabe ist jedoch nicht vorgesehen. Die seitens des AG als zwingend
bezeichneten Anforderungen, müssen spätestens im finalen Angebot seitens
des AN berücksichtigt werden. Andernfalls führt dies zu einem Ausschluss des
Angebotes des AN.
Für den AN besteht die Möglichkeit, die Gesamtanlage anders als hier angegeben
auszuführen. Abweichungen von den in diesem Dokument geforderten
Anforderungen müssen vom AN angezeigt und begründet werden. Im Rahmen
der Verhandlungsgespräche werden die Abweichungen diskutiert und die
funktionalen Anforderungen unter Einbezug des AN optimiert.
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2.2. Allgemeine Anforderung
Der AN stellt die Projektkoordination für die erfolgreiche Abwicklung des
Projektes bereit. Der AN steht dem AG bei Rückfragen seitens der Behörde, im
Rahmen von Gutachten usw. zur Verfügung.
Der AG darf zu jedem Zeitpunkt Einsicht in den aktuellen Fortschritt und in alle
Prozesse verlangen. Der AG hat das Recht, zu jedem Zeitpunkt externe Gutachter
zur Zwischenprüfung des Baufortschritts zu beauftragen. Zwischenprüfungen
stellen keine Abnahmen dar.
Der AG behält sich vor, während der Erstellung und Montage im Werk des
Lieferanten und der Unterlieferanten des AN eigene Qualitätssicherungen,
beispielsweise mit externen Sachverständigen, durchzuführen.
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2.3. Funktionale Anforderungen
2.3.1 Wasserstoffproduktionsmenge
Die Anlage ist auf eine jährliche ₂-Bereitstellung von bis zu 16.000 g ₂
auszulegen. Die Leistung der Anlage ist so anzubieten, dass die Tankstelle des
Busunternehmens im regulären Betrieb durchschnittlich mit ca. 900 kg
Wasserstoff pro Tag versorgt werden kann.
Der Berechnung liegt die Annahme von bis zu 240 Betriebstagen pro
Kalenderjahr zugrunde. Diese Annahme basiert auf dem vorgesehenen Betrieb
des lokalen Busunternehmens. Die konkrete zeitliche Lage der Betriebstage wird
nicht vorgegeben und richtet sich nach dem späteren Abrufbedarf des
Auftraggebers.
Darüber hinaus muss die Anlage in der Lage sein, an Spitzenlasttagen innerhalb
eines Zeitraums von 24 Stunden eine Wasserstoffmenge von bis zu 1.200 kg zu
produzieren, zu verdichten und in einen Trailer abzufüllen. Die max.
Abfüllleistung muss auch bei einem leeren Speicherstand erfüllt werden können
2.3.2 Elektrolyseanlage
Die angebotene Elektrolyseanlage muss auf dem Prinzip der Wasserelektrolyse
basieren und der Herstellung von Wasserstoff aus Wasser unter Einsatz
elektrischer Energie dienen. Die Elektrolyseanlage wird aus einer
nahegelegenen Windkraftanlage (WKA) und einer Freiflächen-
Photovoltaikanlage (FF-PV) samt Batteriespeicher (BESS) mit elektrischer
Energie versorgt. Daher muss die Elektrolyseanlage mitsamt ihren
Komponenten auf eine fluktuierende Betriebsweise ausgelegt sein. Kurzfristiges
Hoch- und Runterfahren der Anlagenleistung muss gewährleistet werden, ohne
Einbußen in der Lebensdauer und der Performance hinnehmen zu müssen. Der
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Betrieb der Gesamtanlage auf Teillast darf nicht zu Einbußen in der Lebensdauer
und der Performance führen. Der AN muss Zeitangaben aufführen, wie schnell
die Anlagenleistung moduliert werden kann. Die Leistung der Anlage muss
innerhalb einer Minute zwischen Niederlast und Volllast wechseln können. Die
Anlage muss aus dem Standby innerhalb weniger Minuten in Volllast hoch- und
runtergefahren werden können. Ist die Anlage ausgeschaltet, muss diese
innerhalb einer Stunde auf Volllast hochgefahren werden können.
Die Hochlaufzeit des Elektrolyseurs von Standby auf Volllast, die Abregelzeit von
Volllast auf 20 % der Leistung sowie die minimale stabile Betriebsleistung, bei
der die Anlage noch Wasserstoff innerhalb der spezifizierten
Qualitätsanforderungen produzieren kann werden bewertet.
Die Lebensdauer des Stacks ist in Volllaststunden anzugeben. Die vom AN
verbindlich zugesicherte Lebensdauer der Stacks wird bewertet.
2.3.3 Anlagensteuerung
Die Gesamtanlage muss im Regelbetrieb vollautomatisch und eigensicher
laufen. Sie muss vom AG fernüberwacht und ferngesteuert werden können,
sodass die Betriebsdaten ausgelesen und Produktionsleistungen und Parameter
variabel von anderen Standorten aus einstellbar sind. Sämtliche Betriebsdaten
und Parameter der Anlage müssen mind. 12 Monate zwischengespeichert
werden. Der AN hat die passende Software inkl. Lizenzen für die gesamte
Laufzeit (mind. 10 Jahre) der Anlage mit anzubieten. Der AN hat das vorgesehene
Konzept zur Fernsteuerung der Gesamtanlage nachvollziehbar zu beschreiben.
Betriebsdaten die erfasst werden müssen:
› Temperaturentwicklung (u.a. Kühlflüssigkeiten, Gase,
Umgebungstemperatur
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› Durchflussraten (u.a. Wasser, Wasserstoff, Betriebsmittel)
› Lüftungsraten
› Druckniveaus an verschiedenen Stellen der Anlage
› Qualität der Wasserversorgung
› Wassergehalt des Wasserstoffs
› Wasser- und Sauerstoffströme
› Energieströme (Elektrolysestack, Preipherie, H -Komprimierung, etc.) 2
Die aufgeführte Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann zu
einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden.
2.3.4 Wasserstoffspeicherung
Die Auslegung des Speichersystems liegt in der technologischen Verantwortung
des AN. Der AN hat hierzu ein Speicherkonzept zu erstellen und seine Lösung
nachvollziehbar zu erläutern. Druckniveau und Ausführung des Speichers,
stationär und/oder mobil, sind durch den Bieter unter Berücksichtigung der
Anforderungen an Betrieb, Sicherheit, Genehmigungsfähigkeit und
Wirtschaftlichkeit festzulegen.
Das Anlagenkonzept ist vom AN zwingend so auszulegen, dass die Gesamtanlage
vollständig außerhalb des Geltungsbereichs der Störfall-Verordnung (12.
BImSchV) verbleibt und die Schwellenwerte für die Einstufung in die untere
Klasse zu keinem Zeitpunkt erreicht werden. Hierzu muss der AN neben der vor
Ort gelagerten Wasserstoffmenge auch alle weiteren anlagenspezifischen
Gefahrstoffe wie Kühl- oder Betriebsstoffe so dimensionieren und bewerten,
sodass auch in der Gesamtsumme der Schwellenwert der Störfall-Verordnung
nicht überschritten wird.
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Der AN hat die maximal vorhandene Wasserstoffmenge im Angebot auszuweisen
und das Speicherkonzept unter Berücksichtigung genehmigungsrechtlicher
Schwellenwerte darzustellen.
Das angebotene Speicherkonzept muss mindestens folgende funktionale
Anforderungen erfüllen:
› Pufferung und Versorgungssicherheit:
Das Speicherkonzept muss die Wasserstoffproduktion und die
Trailerabfüllung so aufeinander abstimmen, dass die durchschnittliche
tägliche Wasserstoffmenge zuverlässig an der Trailerabfüllstation
bereitgestellt werden kann. Kurzzeitige betriebliche Schwankungen, zum
Beispiel durch Produktionsprofil, Abfüllvorgänge oder Druckniveau, sind
durch das Speicherkonzept auszugleichen.
› Abfüllleistung im Betriebsfall:
Die geforderte Abfüllleistung und der erforderliche Füllstrom an der
Trailerabfüllstation sind durch das Gesamtsystem aus Produktion,
Verdichtung, Speicherung und Abfüllung sicherzustellen. Der AN hat
darzustellen, unter welchen Speicherfüllständen und Betriebszuständen die
geforderte Abfüllleistung erreicht wird.
› Betriebsstrategie und Speichernutzung:
Der AN hat die vorgesehene Betriebsstrategie des Speichersystems zu
beschreiben. Hierzu zählen insbesondere nutzbare Speicherkapazität,
Druckniveau, Lade- und Entladeverhalten, Zusammenspiel mit Produktion
und Verdichtung sowie der Umgang mit Spitzenlasttagen.
› Wirkungsgradoptimierung:
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Das Speicherkonzept ist so auszulegen, dass der energetische
Gesamtwirkungsgrad der Anlage optimiert und der Hilfsenergiebedarf,
insbesondere für Verdichtung, Speicherung und Abfüllung, minimiert wird.
Der Bieter hat den s ezifischen nergiebedarf in h/ g ₂ für Verdichtung,
Speicherung und Abfüllung transparent auszuweisen.
Bewertet wird der mittlere spezifische Energieverbrauch der nachgelagerten
Prozesskette in kWhel/kg ₂. Dieser umfasst ausschließlich den elektrischen
Energiebedarf für Verdichtung, gegebenenfalls erforderliche Kühlung,
Speicherung und Abfüllung bezogen auf die an der Trailerabfüllstation
abgefüllte Wasserstoffmenge.
2.3.5 Bauliche Maßnahmen
In der Verantwortung des AG liegt die Baureifmachung des Grundstücks sowie
die Errichtung gegebenenfalls notwendiger Fundamente und Leitungs- bzw.
Rohrgräben. Hierfür wird in einer separaten Ausschreibung nach Vorgaben des
AN eine Baufirma beauftragt.
Der AN muss alle, von seiner Seite aus erforderlichen baulichen Maßnahmen, die
für eine optimale Aufstellung, Genehmigung und Betrieb der Anlage notwendig
sind und die vom AG bereitgestellt werden müssen, mit Abgabe des Angebots
auflisten und beschreiben (beispielsweise notwendige Fundamentierungen,
Angaben zu notwendigen Leitungskanälen, ggf. notwendige
Brandschutzwände, usw.). Sollten hierfür Zuarbeiten des AG notwendig sein, so
sind diese ausführlich darzustellen.
Der AN ist für die Anlieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme der
Gesamtanlage allein verantwortlich. Sämtliche benötigten Fahrzeuge,
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Werkzeuge, Werkmittel, Hebemittel, Arbeitskräfte oder Energiequellen sind vom
AN zu verantworten.
Es ist in einem Konzept darzustellen, welche Verfahren (z.B. Schweißverfahren,
Schraubverbindungen, Werkstoffe, Reinigung) bei der Anlagenerrichtung
eingesetzt werden sollen.
Für alle wasserstoffberührten Rohrleitungen soll Edelstahl 1.4404, 1.4435,
1.4571 oder vergleichbar zur Ausführung kommen.
Verbindende Rohrleitungen sind bevorzugt in geschweißter Ausführung
auszuführen, vorzugsweise Orbitalschweißverfahren. Press- und
Schraubverbindungen sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Klemmringverschraubungen bei Wasserstoffleitungen müssen vom Hersteller
eindeutig für die Verwendung in diesen zugelassen sein. Alle Schweißverfahren
müssen mit den Normen EN 287-1, EN 288-1 und EN 288-2 übereinstimmen. Der
gleichzeitige Einsatz von Schwarz- und Edelstählen ist untersagt. Spätere
Abweichungen hiervon sind mit dem AG abzustimmen.
2.3.6 Layout
Für die Gesamtanlage steht ein Grundstück von insgesamt 2.246 m² zur
Verfügung. Ein Vorschlag für eine platzsparende Anordnung der Anlagenteile auf
dem Grundstück muss als Zeichnung vom AN mit dem Angebot eingereicht
werden. Diese wird nach der Beauftragung in Rücksprache mit dem AG
finalisiert. Die Verkehrswege und die Zufahrt auf das Gelände werden durch den
AN dem Layout entsprechend gestaltet.
Alle Komponenten der Gesamtanlage müssen so angeordnet werden, dass
ausreichend Platz für Wartungsarbeiten zur Verfügung steht.
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Abbildung 2-1: ungefährer Begrenzeng des Grundstücks
Alle Anlagenkomponenten der Gesamtanlage sind für die permanente
Aufstellung und den Betrieb im Außenbereich auszulegen. Die bauliche und
anlagentechnische Ausführung (z. B. durch eine geeignete Einhausung mittels
Container) muss einen uneingeschränkten und sicheren Betrieb unter folgenden
klimatischen Bedingungen gewährleisten:
› Nennbetriebsbereich (Volllast):
-20°C bis +40°C Umgebungstemperatur. In diesem Bereich ist die vertraglich
vereinbarte Nennleistung der Gesamtanlage ohne Einschränkungen zu
erbringen.
› Erweiterter Betriebsbereich:
Bei Umgebungstemperaturen oberhalb von +40°C bis zu einer maximalen
Temperatur +45°C darf die Anlage nicht in Störung gehen, abschalten und
keinen Schaden nehmen. Eine temperaturbedingte Leistungsreduzierung ist
in diesem Bereich zulässig, sofern der AN die verbleibende Mindestleistung
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sowie die Kennlinie des Leistungsabfalls im Angebot quantifiziert und
garantiert.
Alle hierfür erforderlichen Maßnahmen und Komponenten (z. B. Klimatisierung,
Heizung, Isolierung) sind vom AN zu dimensionieren und vollumfänglich in den
angebotenen Gesamtkosten zu berücksichtigen.
2.3.7 Stromanschluss
Der Strom zur Wasserstoffelektrolyse wird von einer Windkraftanlage mit 4,3
MW Nennleistung, einer FF-PV mit 5,1 MW Wechselrichternennleistung sowie el el
einem noch zu dimensionierenden Batteriespeicher bereitgestellt, wobei
sämtliche Komponenten am gleichen Netzverknüpfungspunkt hängen.
Der AG stellt die 20 kV-Schaltanlage bereit. Diese bildet die Schnittstelle
zwischen AG und AN. Die Schnittstelle zum öffentlichen Netz (20 kv) befindet sich
an anderer Stelle und wird durch den Auftraggeber bereitgestellt und
koordiniert.
Der für die Gesamtanlage erforderliche Transformator ist durch den AN zu
planen, zu liefern und in das Gesamtsystem zu integrieren.
Der AN hat bei Planung, Auslegung und Ausführung seines Liefer- und
Leistungsumfangs sämtliche einschlägigen technischen Anschlussbedingungen
des Netzbetreibers sowie die daraus resultierenden Anforderungen an
Transformatoren, Schutztechnik, Messung, Steuerung, Kommunikation und
Netzanschluss zu berücksichtigen.
Der AN stellt dem AG die wesentlichen elektrischen Kenngrößen der
Gesamtanlage, insbesondere die maximale Anschlussleistung (Wirk- und
Scheinleistung), die maximale Stromstärke (Nennstrom) sowie ggf. weitere
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Anforderungen spätestens 8 Wochen nach Auftragsvergabe zur Verfügung. Die
Erlangung der Netzanschlusszusage des zuständigen Netzbetreibers wird vom
AG unter Zuarbeit des AN koordiniert.
Vorgaben des Netzbetreibers, die sich auf Grundlage einer einzureichenden
Netzanschlussanfrage ergeben, sind einzuhalten.
Der AN vermeidet durch geeignete Maßnahmen während der Entwicklungs-
phase insbesondere das Entstehen von elektrischen Oberschwingungen und
Blindleistungen. Es darf durch den Betrieb der Anlage keine negative
Rückwirkung auf das Stromnetz entstehen. Hier sind insbesondere (aber nicht
nur) die CE-Richtlinie 2004/108/EWG Elektromagnetische Verträglichkeit und die
DIN EN 61000-3-2 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) zu berücksichtigen.
Alle in der Gesamtanalage eingesetzten Betriebsmittel müssen über eine
gesetzlich vorgeschriebene CE-Kennzeichnung verfügen. Es ist auf ein EMV-
verträgliches Schaltungsdesign zu achten, im Falle von voraussichtlichen
Netzrückwirkungen sind entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten.
2.3.8 Trailer-Abfüllstation und Anschlüsse
Die Anzahl der baulich vorzusehenden Trailerbuchten (Stellplätze) und der zu
installierenden Trailerabfülltafeln koppelt sich direkt an das vom Bieter
gewählte Speicherkonzept der Gesamtanlage. Grundsätzlich gilt für die
Infrastruktur das funktionale Prinzip, dass die Anzahl der Trailerbuchten die
Anzahl der Abfülltafeln stets um eins übersteigen muss (Anzahl Buchten = Anzahl
Tafeln +1) um ein wechselseitiges und unterbrechungsfreies Anschließen und
Abklemmen der Trailer zu gewährleisten.
Es sind mindestens zwei Trailerbuchten und eine Trailerabfülltafel vorzusehen.
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Die Trailerabfülltafel ist so anzuordnen und auszuführen, dass ein Trailer aus
jeder der beiden Trailerbuchten angeschlossen und befüllt werden kann. Eine
gleichzeitige Befüllung von zwei Trailern ist nicht erforderlich.
Die zweite Trailerbucht dient insbesondere dem Wechselbetrieb, sodass ein
Trailer vorbereitet beziehungsweise angeschlossen oder abgeklemmt werden
kann, während der Anlagenbetrieb organisatorisch fortgeführt wird.
Die Trailerabfüllstation ist so auszulegen, dass Trailer mit einem Nenndruck von
200 bar sowie Trailer mit einem Nenndruck von bis zu 380 bar sicher und
regelkonform befüllt werden können. Hierfür sind an der Trailerabfülltafel die
erforderlichen Anschlusstypen vorzusehen:
› Typ M 42 x 2LH
› Typ M 36
› Typ W 30
Die Auswahl der jeweils erforderlichen Anschluss- und Druckstufe erfolgt
manuell durch das Bedienpersonal über geeignete mechanische
Wechselarmaturen.
Die verfahrenstechnische Absicherung gegen unzulässigen Überdruck beim
Anschluss beziehungsweise bei der Befüllung ist durch den Bieter
vollumfänglich sicherzustellen und im Angebot darzustellen.
Die in die Trailer abgefüllte Wasserstoffmasse muss über eine geeignete
eichrechtskonforme Messeinrichtung kontinuierlich erfasst und protokolliert
werden.
Die Konzeption, der Einbau sowie der Nachweis der Eichfähigkeit der gesamten
Messstrecke liegen in der Verantwortung des AN. Die Durchführung der
offiziellen Ersteichung durch das zuständige Eichamt ist vom AN zu organisieren,
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zu koordinieren und zu begleiten. Das amtliche Eichprotokoll ist dem AG im
Rahmen der Abnahme vollumfänglich zu übergeben.
2.3.9 Strom- und Medienverbrauch
Der spezifische Energieverbrauch der Elektrolyseanlage wird bewertet. Als
Energieverbrauch wird der Quotient zwischen Stromverbrauch und produzierter
Menge Wasserstoff definiert [kWh /kg ]. Dabei ist ein Mittelwert anzugeben der el H2
sich aus dem Energiebedarf bei Betriebsbeginn (BOL) und dem Energiebedarf
nach Betriebsende (EOL) bildet. Ergänzend sind verbindliche Werte für BOL und
EOL anzugeben.
Des Weiteren wird der spezifische elektrische Energieverbrauch [kWh /kg ] der el H2
der Elektrolyseanlage nachgelagerten Anlagenteile, insbesondere Verdichtung,
gegebenenfalls erforderliche Kühlung, Speicherung und Abfüllung bis zur
Trailerabfüllstation bewertet. Der Energiebedarf der Elektrolyseanlage ist nicht
Bestandteil dieses Kriteriums.
Eine für den Anlagenbetrieb erforderliche Stickstoffversorgung ist durch den
Auftragnehmer einzuplanen. Dieser wird im Rahmen der Angebotsauswertung
bewertet.
Eine Druckluftversorgung der Elektrolyseanlage bzw. der Gesamtanlage muss –
soweit technisch notwendig – vom AN eingeplant werden. Die Erzeugung der
benötigten Druckluft muss durch die Anlage selbst erfolgen und wird nicht durch
den AG übernommen.
Für Wasser / Abwasser sowie die Datenverbindung wird ein Anschluss an einem
vorher festzulegenden Übergabepunkt zur Verfügung gestellt. Die am
Aufstellungsort zugängliche Wasserversorgung weist Trinkwasserqualität auf.
Die Elektrolyseanlage muss das vorhandene Wasser nutzen können. Bei Bedarf
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ist eine Wasseraufbereitungsanlage mit anzubieten und in den Preis zu
inkludieren.
Der AN hat betriebsbedingte Wasserstoffverluste der Gesamtanlage zu
minimieren. Diese umfasst Wasserstoffmengen, die im bestimmungsgemäßen
Betrieb erzeugt, jedoch nicht an der Trailerabfüllstation abgefüllt
beziehungsweise nutzbar bereitgestellt werden. Hierzu zählen insbesondere
Verluste durch Spülvorgänge, Entspannungs- und Druckwechselvorgänge,
Restgasmengen in Befüllschläuchen, betriebsbedingte Abblasvorgänge sowie
verfahrenstechnisch bedingte Verluste im Zusammenhang mit Verdichtung,
Speicherung und Abfüllung. Nicht umfasst sind sicherheitsrelevante
Abblasvorgänge infolge von Störungen oder Notabschaltungen sowie
unzulässige Leckagen.
Der AN hat die betriebsbedingte Wasserstoffverlustrate der angebotenen Anlage
im Angebot verbindlich auszuweisen. Die Definition und die anschließende
qualitative Bewertung dieses Kennwertes erfolgen im Dokument
„Bewertungskriterien und informative Angaben“.
Der Bieter hat die zugrunde gelegten Verlustquellen, Annahmen und
Berechnungsmethoden nachvollziehbar darzustellen.
Der Nachweis der betriebsbedingten Wasserstoffverlustrate erfolgt über eine
Massenbilanz der Anlage. Hierzu sind mindestens die produzierte
Wasserstoffmenge, die an der Trailerabfüllstation abgefüllte Wasserstoffmenge
sowie die Bestandsänderung im Speichersystem über den jeweiligen
Betrachtungszeitraum zu erfassen und gegenüberzustellen.
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2.3.10 H -Qualität 2
Die Wasserstoffqualität muss mindestens den Anforderungen der DIN EN 17124
in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Sofern einschlägig, sind ergänzend
die Anforderungen der ISO 14687 zu berücksichtigen. Alle zur Einhaltung der
geforderten Wasserstoffqualität notwendigen Komponenten des
Wasserstoffreinigungssystems (Kühler, Trockner, etc.) sind mit anzubieten und
im Preis zu inkludieren. Der AN hat bei der Inbetriebnahme einen Nachweis zu
erbringen, dass die Wasserstoffqualität eingehalten wird.
Der AN hat im Rahmen der Wartung und Instandhaltung mind. quartalweise bzw.
bei Bedarf den Nachweis der Einhaltung der Wasserstoffreinheit zu erbringen.
Der Nachweis ist per Zertifikat eines unabhängigen Labors oder
Messdienstleisters vorzunehmen und dem AG unaufgefordert vorzulegen. Der
Nachweis der Wasserstoffqualität hat mit geeigneten und validierten
analytischen Verfahren, z. B. nach ISO 21087, zu erfolgen. Mehrere
Probeentnahmestelle zur Analyse der Wasserstoffqualität an der Anlage sind
zwischen allen Anlagenabschnitten (Produktion, Speicherung, Verdichtung,
Abfüllstation, etc.) vorzusehen. Der AG behält sich vor, eine
Wasserstoffqualitätsmessung selbst vorzunehmen. Bei Nichteinhalten der
Wasserstoffqualität muss der AN die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit
die geforderte Qualität umgehend wieder erreicht wird (siehe Vollwartung).
Die Anlage muss mit der entsprechenden Messtechnik ausgestattet sein, um den
Nachweis für die Zertifizierung des roduzierten asserstoffs als „ rneuerbarer
asserstoff nach delegiertem Rechtsa t“ zu sicherzustellen.
2.3.11 Abwärmenutzung
Die Elektrolyseanlage muss so konzipiert werden, dass eine Wärmeauskopplung
vollumfänglich möglich ist.
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[Seite 25]
Die Abwärme der Elektrolyseanlage soll auch für die Einspeisung in ein
Nahwärmeversorgungssystem genutzt werden. Für den Fall, dass die Abwärme
netzseitig nicht abgenommen wird, muss die Elektrolyseanlage in der Lage sein,
die anfallende Wärme über einen eigenen, vom AN zu dimensionierenden
Rückkühler autark an die Umgebungsluft abzugeben.
Zu Beginn der Planung des Projekts müssen die Schnittstellen, einschließlich
des erforderlichen Datenaustauschs zur Steuerung, der Anschlussstelle für die
Wärmeauskopplung und des Rücklaufs, vom AN detailliert beschrieben werden.
Ein enger Austausch mit den Planern der technischen Gebäudeausrüstung ist
notwendig, um die Einbindung der Abwärmenutzung und der Schnittstellen zu
koordinieren. Der AN hat als Mindestanforderung werkseitig feste
Anschlussstutzen (z. B. Flansche oder Gewindestutzen) für den Vor- und
Rücklauf der Wärmeauskopplung an der Systemgrenze vorzusehen und
konstruktiv für den Medien- und Druckbereich auszulegen. Der AN stellt durch
die konstruktive und steuerungstechnische Ausbildung seiner Anlage sicher,
dass Dritte an den dafür vorgesehenen Stutzen und
Kommunikationsschnittstellen anbinden können. Solange diese Anbindungen
innerhalb der vom AN definierten Betriebsparameter und
Schnittstellenspezifikationen erfolgen, hat dieser Anschluss durch Dritte keine
einschränkende Wirkung bezüglich der Gewährleistung des AN auf die
Gesamtanlage zur Folge.
Die zu erwartenden Wärmetemperaturen sowie die auskoppelbaren
Energiemengen und Wärmeleistungen in Abhängigkeit vom Betriebszustand der
Anlage sind vom AN anzugeben.
2.3.12 Sicherheitsanforderungen
Die Gesamtanlage muss im Regelbetrieb vollautomatisch und eigensicher
laufen. Eine permanente (24/7) Fernüberwachung muss sowohl für den
Anlagenbetreiber als auch für den Hersteller gewährleistet werden. Ebenso
Anlage 2 Leistungsbeschreibung.docx Seite 25 von 43
[Seite 26]
muss im Störfall eine automatische Benachrichtigung erfolgen. Die Anlage muss
im Störfall automatisch in einen sicheren Zustand fahren. Not-Aus-Schalter
ermöglichen es Mitarbeitenden die Anlage im Gefahrenfall manuell
abzuschalten. Ein Bereitschaftsdienst zur Entstörung der Anlage muss seitens
des AN eingerichtet werden.
Die Anlage muss mit Sicherheitsdiagnostik ausgestattet sein. Es müssen
Lüftungssysteme, Detektoren, und Alarmanlagen an allen relevanten
Sicherheitsstellen installiert sein. Die Auslösung dieser Sensoren muss
vollautomatisch an vom AG benannte zuständige Stellen übermittelt werden.
Feuer- und Rauchmelder müssen in allen elektrisch belegten Bereichen
installiert sein. Alle geschlossenen Räume müssen Lüftungsausgänge o.ä. für
ungeplant austretende Gase besitzen. Die Gaskonzentration muss
kontinuierlich überwacht werden.
Der AN hat alle für eine Genehmigung erforderlichen anlagenspezifischen
Sicherheitskonzepte (Explosionsschutz, Brandschutz, etc.) zu berücksichtigen.
Bei einem kompletten Stromausfall muss die Anlage automatisch sicher
herunterfahren. Bei Wiederherstellung der Stromversorgung muss die Anlage
selbstständig die Betriebsbereitschaft wieder aufnehmen.
Der AN hat ein Konzept zur Sicherstellung der IT- und Cyber-Sicherheit der
Gesamtanlage, der Anlagensteuerung sowie des Daten- und Fernzugriffs
vorzulegen. Das Konzept muss darlegen, durch welche technischen und
organisatorischen Maßnahmen die jeweils geltenden gesetzlichen
Anforderungen an die IT- und Cyber-Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die
Anforderungen aus NIS2 beziehungsweise deren nationaler Umsetzung,
eingehalten werden.
Bei der Ausarbeitung des Konzepts sind die Anforderungen an kritische
beziehungsweise KRITIS-relevante Betriebsumgebungen zu berücksichtigen.
Anlage 2 Leistungsbeschreibung.docx Seite 26 von 43
[Seite 27]
Die IEC 62443 ist, soweit für den Liefer- und Leistungsumfang einschlägig, als
fachliche Orientierung heranzuziehen. Eine Zertifizierung nach ISO/IEC 27001
oder ein vergleichbarer Nachweis eines
Informationssicherheitsmanagementsystems kann als Nachweis für geeignete
organisatorische Maßnahmen dienen.
Das Konzept muss mindestens Maßnahmen zur Zugriffsbeschränkung,
Authentifizierung, Rollen- und Rechteverwaltung, Netzwerktrennung,
Verschlüsselung, Protokollierung, Fernzugriff, Update- und Patchmanagement,
Datensicherung, Störungs- und Vorfallmanagement sowie zum Umgang mit
Cyber-Sicherheitsvorfällen beschreiben.
Rohrleitungen für Wasserstoff zwischen den jeweiligen Komponenten müssen
auf Dauer technisch dicht ausgeführt werden (TRGS 722).
Die Anlage muss dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein. Hierzu sind
entsprechende Materialien einzusetzen. Nur Komponenten, die sich für den
Einsatz von Wasserstoff bewährt haben, dürfen eingesetzt werden. Der AG
behält sich das Recht vor den Einsatz von Komponenten kritisch zu prüfen und
ggf. den Einsatz alternativer Komponenten einzufordern.
Zur Inbetriebnahme muss eine CE-Zertifizierung der Anlage vorliegen. Zwischen
AG und AN wird eine HAZOP durchgeführt.
2.3.13 Verfügbarkeit
Die Verfügbarkeit bezieht sich auf die Bereitstellung von Wasserstoff an der
Trailerabfüllstation und umfasst die gesamte hierfür erforderliche Prozesskette.
Hierzu zählen insbesondere Elektrolyse, Wasseraufbereitung, Kühlung,
Verdichtung, Speicherung und Abfüllung.
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Die erfügbar eit der ₂-Bereitstellung darf im Regelbetrieb 95 % pro
Kalenderjahr nicht unterschreiten. Im ersten Betriebsjahr wird eine
Verfügbarkeit von mindestens 93 % akzeptiert.
Die erfügbar eit der ₂-Bereitstellung wird nach folgender Formel ermittelt:
𝑇 −𝑇 − 𝑇 − 𝑇 𝐽𝑎ℎ𝑟 𝑈𝑛𝑔𝑒𝑝𝑙𝑎𝑛𝑡 𝑔𝑒𝑝𝑙𝑎𝑛𝑡 𝐵𝑒𝑡𝑟𝑒𝑖𝑏𝑒𝑟𝑠𝑡𝑖𝑙𝑙𝑠𝑡𝑎𝑛𝑑 Verfügbarkeit = ∗100 % 𝑇 −𝑇 − 𝑇 𝐽𝑎ℎ𝑟 𝑔𝑒𝑝𝑙𝑎𝑛𝑡 𝐵𝑒𝑡𝑟𝑒𝑖𝑏𝑒𝑟𝑠𝑡𝑖𝑙𝑙𝑠𝑡𝑎𝑛𝑑
Dabei gelten folgende Definitionen:
T : Anzahl der Stunden des jeweiligen Kalenderjahres (8.760 h bzw. 8.784 h in Jahr
Schaltjahren). Erfolgt die Abnahme und Inbetriebnahme der Gesamtanalge im
Laufe eines Kalenderjahres, wird für das erste Betriebsjahr ein Perioden-Bezug
angesetzt. TJahr definiert sich in diesem Fall ausschließlich über die Anzahl der
verbleibenden Stunden ab dem Tag der erfolgreichen Abnahme bis zum 31.
Dezember desselben Kalenderjahres.
T : Alle ungeplanten Zeiten, in denen die Gesamtanlage nicht im Ungeplant
standardmäßigen, spezifizierten Betriebszustand funktionsbereit zur Verfügung
steht. Als ungeplante Stillstandszeit gelten alle Einschränkungen und Ausfälle,
die auf Störungen, Defekte, softwareseitige Fehlfunktionen oder sonstige
unvorhergesehene Ereignisse zurückzuführen sind, welche in der verfahrens-,
steuerungs- oder sicherheitstechnischen Verantwortung des AN liegen.
T : Vom Auftragnehmer vorgesehene und angekündigte Zeiten für Wartung, geplant
Inspektion, Instandhaltung, Generalüberholung, Softwareupdates oder
sonstige planbare Maßnahmen, die zu einer Einschränkung oder Unterbrechung
der ₂-Bereitstellung führen.
T : Zeiten, in denen der Auftraggeber beziehungsweise Betreiber die Betreiberstillstand
Anlage aus betrieblichen, organisatorischen oder sonstigen vom Auftragnehmer
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[Seite 29]
nicht zu vertretenden Gründen außer Betrieb nimmt oder die ₂-Bereitstellung
nicht anfordert
Geplante Ausfallzeiten sind vom Auftragnehmer verbindlich auszuweisen. Der
Auftragnehmer hat die vorgesehenen Wartungsintervalle, geplanten
Stillstandszeiten sowie deren Auswirkungen auf die Wasserstoffbereitstellung
im Angebot darzustellen. Geplante Stillstandszeiten werden gesondert
bewertet. Die Terminierung der Wartungsarbeiten ist mit dem AG abzustimmen.
Ereignisse höherer Gewalt werden bei der Ermittlung der Verfügbarkeit nicht
berücksichtigt. Als höhere Gewalt gelten ausschließlich unvorhersehbare,
außergewöhnliche Elementarereignisse, die außerhalb des menschlichen
Einflussvermögens liegen. Standardmäßige oder statistisch zu erwartende
klimatische Bedingungen gelten nicht als höhere Gewalt. Der AN ist verpflichtet,
die bauliche und verfahrenstechnische Auslegung der Anlage strikt nach den am
Standort geltenden baurechtlichen und technischen Normen (z. B. Wind- und
Schneelasten gemäß Normen) auszuführen.
Unge lante Nichtverfügbar eiten der ₂-Bereitstellung dürfen eine Dauer von
48 Stunden am Stück nicht überschreiten.
Der Auftragnehmer hat darzustellen, durch welche technischen,
organisatorischen und servicebezogenen Maßnahmen die geforderte
Verfügbarkeit, die maximale zusammenhängende Ausfalldauer sowie die
Begrenzung der kurzfristigen Minderbereitstellung eingehalten werden.
2.3.14 Redundanz
Um die obenstehende geforderten Verfügbarkeitswerte von 95 % (bzw. 93 % im
ersten Betriebsjahr) nachhaltig abzusichern und das Risiko ungeplanter
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[Seite 30]
Gesamtausfälle zu minimieren, fordert der AG ein stringentes
Redundanzkonzept.
Der Bieter hat im Rahmen seines Angebots detailliert darzulegen, wie durch eine
funktionale und/oder bauliche Redundanz kritischer Komponenten die
kontinuierliche Produktion und Verdichtung von Wasserstoff sichergestellt wird.
2.3.15 Schallemissionen
Die Einhaltung der zulässigen Schallimmissionswerte am Standort ist im
Rahmen einer schalltechnischen Gesamtbetrachtung nachzuweisen. Die
Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm sowie die baurechtlich und
immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Lärmwerte am Standort sind dabei
als Planungs- und Bewertungsgrundlage zu berücksichtigen.
Der AN hat bereits mit dem Angebot alle für die schalltechnische Bewertung
erforderlichen Eingangsdaten seines Liefer- und Leistungsumfangs
bereitzustellen. Hierzu zählen insbesondere die maximalen, garantierten A-
bewerteten Schallleistungspegel LWA [dB(A)] aller relevanten Schallquellen der
Gesamtanlage, jeweils als Einzelpegel. Zusätzlich sind vorgesehene
Schallschutzmaßnahmen darzustellen.
Das Anlagendesign ist nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung
auszulegen. Ziel ist, dass die Einhaltung der am Standort maßgeblichen
Immissionsrichtwerte (Gewerbegebiet: tags 65 dB(A), nachts 50 dB(A)) auch im
uneingeschränkten Nachtbetrieb von 22:00 bis 06:00 Uhr im Rahmen der
schalltechnischen Gesamtbetrachtung ermöglicht wird. Eine technische oder
betriebliche Einschränkung der Anlage zur Einhaltung der vom Auftragnehmer
zugesicherten Schallemissionswerte ist unzulässig.
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[Seite 31]
Der AN schuldet die Einhaltung der von ihm angegebenen Schallleistungspegel
sowie die Umsetzung der angebotenen Schallschutzmaßnahmen. Eine
darüberhinausgehende Verantwortung für die Einhaltung der
Immissionsrichtwerte am Standort besteht nur insoweit, wie diese durch den
Liefer- und Leistungsumfang des AN beeinflusst werden kann.
Im Zuge der Genehmigung wird durch den AG ein Schallimmissionsgutachten
erstellt, das auch gegebene Vorbelastungen sowie die nächstgelegene
Wohnbebauung mit ihren Immissionsrichtwerten betrachtet. Es ist nicht
auszuschließen, dass sich daraus strengere Anforderungen an den
schalltechnischen Betrieb der Gesamtanlage ergeben.
Der AG behält sich vor, im Rahmen der Inbetriebnahme oder des Probebetriebs
eine behördlich anerkannte Kontrollmessung durchführen zu lassen. Sollten
hierbei Überschreitungen der vom Auftragnehmer vertraglich zugesicherten
Schallleistungspegel festgestellt werden, hat der Auftragnehmer unverzüglich
auf eigene Kosten geeignete sekundäre Schallschutzmaßnahmen zu planen und
umzusetzen. Eine Reduzierung der Anlagenleistung zur Einhaltung der
zugesicherten Schallwerte ist als Sanierungsmaßnahme ausgeschlossen.
2.3.16 Fertigungsbegleitende Prüfungen
Der AG oder von ihm beauftragte Dritte haben nach Voranmeldung Zutritt zu den
Fertigungsstätten des AN bzw. seiner Unterlieferanten, um sich ein Bild über den
Stand der Arbeiten machen zu können. Dazu sind ihm alle gewünschten
Auskünfte zu erteilen.
Für alle vorwiegend metallischen, drucktragenden Bauteile und Rohrleitungen
sind zwingend Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 nach EN 10204 inkl. Prüfung der
Schweißnähte, Montagekontrollen sowie Druck- und Dichtigkeitsprüfungen
vorzulegen. Für nicht-metallische Bauteile sowie für elektrische und
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[Seite 32]
steuerungstechnische Komponenten sind herstellerübliche
Konformitätserklärungen (CE), Werksbescheinigungen oder Materialzertifikate
vorzulegen. Für die Gesamtanlage sind umfassende Protokolle über die
werkseitigen Montagekontrollen sowie die erfolgreich durchgeführten Druck-
und Dichtigkeitsprüfungen zu übergeben.
2.3.17 Schulung
Die Schulungen zum Betrieb müssen 8 Wochen vor Inbetriebnahme zusammen
mit dem AG terminiert werden. Die Schulungen beinhalten sowohl den Betrieb
der Anlage vor Ort als auch Schulungen für den Umgang mit der Software zur
Fernüberwachung und -steuerung. Die Schulungen selbst müssen kurz vor
Inbetriebnahme stattfinden und für ca. 10 Personen des AG angeboten werden.
Es ist ein Konzept vorzulegen wie in den ersten zwei Jahren ein Wissenstransfer
bzgl. der notwendigen Wartungsarbeiten für die Vollwartung und
Instandhaltung an einen lokalen Partner des AG gestaltet werden kann. Diese
Schulungen müssen diesen befähigen, Wartungsarbeiten an der Anlage über die
Vollwartungszeit hinaus selbständig durchzuführen. Die Aufwendungen hierfür
sind im Angebotspreis mit einzukalkulieren.
2.3.18 Abnahme/Inbetriebnahme
Die Gesamtanlage muss schlüsselfertig übergeben werden.
Nach erfolgter Montage wir die Gesamtanlage vom AN in Betrieb genommen.
Dazu ist dem AG spätestens vier Wochen vorher ein schriftliches
Inbetriebnahmekonzept vorzulegen. Darin sind insbesondere folgende
Inbetriebsetzungsarbeiten zu definieren:
› Funktionsprüfungen und Leistungstests an allen Komponenten
› Schnittstellentests an allen Ein- und Ausgängen
› Einstellung und Optimierung der Anlagenteile für effizienten, störungsfreien
Betrieb
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[Seite 33]
› Dokumentation aller Einstellungen, Kontrollen und Prüfungen
› Site Acceptance Test (SAT)
› Leckagetest2
› Schnittstellentest: Ansteuern und Auslesen jedes individuellen Ein- und
Ausganges
› Leistungstest: Dabei sind alle relevanten Parameter, u. a. die
Produktionsmenge bei Volllast, der maximale Verdichterenddruck, die
maximale Speicherbefüllung, die Wasserstoffreinheit, der spezifische
Energiebedarf zu prüfen und entsprechend zu protokollieren. Dafür sind
entsprechende Energiezähler notwendig. Insbesondere ist nachzuweisen,
dass die Anlage innerhalb von 24 h mindestens 1.200 kg Wasserstoff
produziert und abfüllen kann.
› Alarmtests: Überprüfen der Start/Stopp-Bedingungen und
Funktionskontrolle bei erzwungenen Störzuständen.
Die Gesamtanlage gilt als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die gesetzliche Verantwortung für
die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV verbleibt beim AG.
Die Beauftragung und Koordination der zugelassenen Überwachungsstelle
beziehungsweise der Prüfer erfolgt durch den AG. Der AN unterstützt den AG bei
der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Prüfung, soweit sein
Liefer- und Leistungsumfang betroffen ist.
Der AN stellt hierzu alle erforderlichen Unterlagen, Nachweise und
Dokumentationen rechtzeitig bereit, nimmt bei Bedarf an Prüfterminen teil und
unterstützt bei der Klärung von Rückfragen. Etwaige Mängel innerhalb seines
Liefer- und Leistungsumfangs sind durch den AN unverzüglich zu beseitigen.
Für die förmliche Abnahme der Gesamtanlage ist diese in einem einmonatigen
Probebetrieb zu betreiben.
2 Die maximale zulässige Leckagerate liegt bei 10-4 mbar*liter/s
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[Seite 34]
Der AN muss im Zusammenhang mit der Übergabe an den Kunden drei Wochen
vor der geplanten Inbetriebnahme die gesamte Dokumentation an den AG
übermitteln (siehe Kapitel 2.5)
2.3.19 Wartung und Instandhaltung
Der AN bietet die Vollwartung & Instandhaltung der Gesamtanlage für eine
Laufzeit von 2 Jahren an. Vollwartung & Instandhaltung müssen zusätzlich als
Option für 5 Jahre angeboten werden. Die Laufzeit steht im
Verhandlungsverfahren zur Diskussion.
Die Vollwartung muss mindestens folgendes beinhalten:
› Technischer (telefonischer) Support und permanente Fernüberwachung
› 24 h-Notdienst an 365 Tagen im Jahr, mit einer Reaktionszeit von maximal
2 Stunden bei Störungen
› Nachweise zur H2-Reinheit (quartalsweiser und nach Bedarf
› Arbeits- und Reisekosten für das Wartungs-, Reparatur- und Servicepersonal
innerhalb der Vertragsdauer
› Übernachtungskosten inklusive aller Spesen
› Regelwartungen gemäß Herstellerangaben und Wartungsplan
› Nebenkosten für alle Arbeiten (Wartung, Störungsbeseitigung, Reparaturen)
› Bereitstellung und Austausch von Ersatz- und Verschleißteilen sowie
Verbrauchsmaterialien3
› Austausch von Stickstoffbündeln (falls erforderlich) (Kosten der
Betriebsmittel werden vom AG übernommen).
› Dokumentation (Protokolle) bei Stör-, Service- und Wartungsarbeiten
› Weitere Details zur Vollwartung sind dem Vertragsentwurf zu entnehmen.
3 Insbesondere Filter, Dichtungen, Betriebsstoffe, Kalibrierkomponenten und sonstige regelmäßig zu wechselnde Kleinteile. Der Austausch wesentlicher Hauptkomponenten, insbesondere Elektrolyse-Stacks, Verdichter, Druckbehälter oder vergleichbarer Großkomponenten, ist hiervon nicht umfasst.
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Die Gesamtanlage muss für eine Lebensdauer von 10 Jahren ausgelegt sein. Die
für die Funktion der Anlage notwendigen Ersatzteile müssen über die gesamte
Lebenszeit vorgehalten werden oder es sind entsprechend bau- bzw.
funktionsgleiche Ersatztypen zu benennen, die ohne Umbauaufwand einsetzbar
sind. Es ist ein Wartungskonzept vorzulegen. In diesem sind die Umfänge und
Aufwände der Wartungsarbeiten über die Lebensdauer der Anlage, sowie die
hieraus resultierenden Ausfallzeiten darzustellen. Es muss erklärt werden, wie
Ausfallzeiten minimal gehalten werden. Ein Konzept zur Verfügbarkeit und
Lagerung kritischer Komponenten ist entsprechend aufzuführen. Eine Liste
dieser kritischen Komponenten muss enthalten sein.
2.4. Normen, Richtlinien und Gesetze
Die Gesamtanlage muss den jeweils gültigen Vorschriften, Richtlinien und
gesetzlichen Bestimmungen genügen. Durch den AN ist die Einhaltung der
technischen Regelwerke und die notwendigen Nachweise an den AG zu
bestätigen.
Dies sind insbesondere, aber nicht abschließend:
› ISO 22734:2019 Hydrogen generators using water electrolysis — Industrial,
commercial, and residential applications
› ISO/TS 19880-1:2020-03 Gaseous hydrogen - Fuelling stations - Part 1:
General requirements
› ISO/TS 19883:2017 Safety of pressure swing adsorption systems for
hydrogen separation and purification
› ISO/TR 15916:2015 Basic considerations for the safety of hydrogen systems
› DIN EN 17124:2019-07 Wasserstoff als Kraftstoff - Produktfestlegung und
Qualitätssicherung
Anlage 2 Leistungsbeschreibung.docx Seite 35 von 43
[Seite 36]
› ISO 14687:2019-11 Hydrogen fuel - Product specification
› ISO 26142:2010-06 Hydrogen detection apparatus - Stationary applications
› ISO 11119-1:2020-11Gas cylinders - Refillable composite gas cylinders and
tubes - Design,
› ISO 11119-3:2020-11Gas cylinders - Refillable composite gas cylinders and
tubes Part 3: Fully wrapped fibre reinforced composite gas cylinders and
tubes up to 450L with non-load-sharing metallic or non-metallic liners
› DIN EN 1012-3:2014-04 Kompressoren und Vakuumpumpen -
Sicherheitsanforderungen Teil 3: Prozesskompressoren
› DIN EN ISO 17268:2020-05 – Entwurf Gasförmiger Wasserstoff -
Anschlussvorrichtungen für die Betankung von Landfahrzeugen
› DIN EN ISO 17268:2017-03 Gasförmiger Wasserstoff -
Anschlussvorrichtungen für die Betankung von Landfahrzeugen
› DIN EN ISO 15118-1:2019-08 Straßenfahrzeuge -
Kommunikationsschnittstelle zwischen Fahrzeug und Ladestation
› DIN 3230-5:2014-11 Technische Lieferbedingungen für Absperrarmaturen
› DIN EN 13501-1:2019-05 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu
ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den
Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten
› DIN EN 13501-2:2016-12 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu
ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den
Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen
› DIN EN 13501-3:2019 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu
ihrem Brandverhalten - Teil 3: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den
Feuerwiderstandsprüfungen an Bauteilen von haustechnischen Anlagen
und elektrischen Kabeln
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[Seite 37]
› DIN EN 13501-4:2016-12 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu
ihrem Brandverhalten - Teil 4: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den
Feuerwiderstandsprüfungen von Anlagen zur Rauchfreihaltung
› DIN EN 13501-5:2016-12 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu
ihrem Brandverhalten - Teil 5: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus
Prüfungen von Bedachungen bei Beanspruchung durch Feuer von außen
› DIN EN 13501-6:2019-05 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu
ihrem Brandverhalten - Teil 6: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den
Prüfungen zum Brandverhalten von Starkstromkabeln und -leitungen,
Steuer- und Kommunikationskabeln
› DIN EN 61000-3-2 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
› SAE J 2719:2020-03-18 Hydrogen Fuel Quality for Fuel Cell Vehicles
› SAE J 1645 Fuel Systems and Components - Electrostatic Charge Mitigation
› SAE J 2578:2014-08-26 Recommended Practice for General Fuel Cell Vehicle
Safety
› ISO 19881 – Die Norm für Fahrzeugtanks für gasförmigen Wasserstoff
› VdTÜV-Merkblatt 514 Anforderungen an Wasserstofftankstellen
› ANSI/IAS NGV 4.1-99/CSA 12.5-M99 (R2014) - NGV Dispensing Systems
› IGC Doc 15/06/E Gaseous Hydrogen Stations
› DVGW G 463:2021-02 Gashochdruckleitungen aus Stahlrohren für einen
Auslegungsdruck von mehr als 16 bar-Errichtung
› DVGW G 492:2020-07 Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis
einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung,
Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung
› OIML R 139-1 Compressed gaseous fuel measuring systems for vehicles, part
1metrological and technical requirements
Anlage 2 Leistungsbeschreibung.docx Seite 37 von 43
[Seite 38]
› TRGS 745 Technische Regeln für Betriebssicherheit - Ortsbewegliche
Druckgasbehälter Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung,
Entleeren
› TRGS 751 Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an
Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen
Weiterhin sind auch folgende nationale und internationale Vorschriften zu
beachten:
› Produktsicherheitsgesetz
› Maschinenrichtlinie
› Druckgeräterichtlinie
› Arbeitsstättenverordnung
› Blätter der Arbeitsgemeinschaft Industriebau
› ATEX-Herstellerrichtlinie 2014/34/EU
› ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG
› ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG
› Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSichV)
› Technische Regeln für Rohrleitungen (TRR)
› Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
› Technische Regeln Druckbehälter (TRB)
› Technische Regeln Druckgase (TRG)
› Unfallverhütungsvorschriften (DGUV)
› Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV)
› Explosionsschutz-Richtlinien (Ex-RI)
› Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(AwSV)
Anlage 2 Leistungsbeschreibung.docx Seite 38 von 43
[Seite 39]
› Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
› NAMUR Empfehlungen
› die DIN VDE-Reihen bzgl. Errichtung und Prüfung von
Niederspannungsanlagen sowie Starkstromanlagen bis 1 kV
Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag und gefährliche
Körperströme
› Funktionale Sicherheit in der Prozessindustrie
› Betriebsmittel und Geräteschutz bei explosionsfähiger Atmosphäre (Ex-
Anlagen)
› Errichtung von Beleuchtungs- und Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
› Errichtung von Erdungs- und Blitzschutzanlagen
› CE-Richtlinie 2004/108/EWG Elektromagnetische Verträglichkeit
Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Durch die
Angebotsabgabe bestätigt der Auftragnehmer die Einhaltung aller relevanten
Vorschriften. Die Gesamtanlage muss allen gültigen europäischen und
nationalen Normen und Vorschriften entsprechen, die zum Erhalt aller
notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse erforderlich sind.
2.5. Erforderliche Dokumentation
Es ist eine Dokumentation zu erstellen, die alle technischen Unterlagen und
Daten bezüglich jeglicher infrastrukturellen und baulichen Anforderungen sowie
Daten für die benötigte Energieversorgung der Gesamtanlage umfasst. Alle
relevanten Sicherheitsanforderungen an die Etablierung und den Betrieb der
Gesamtanlage müssen dokumentiert und übergeben werden
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[Seite 40]
Erforderliche Dokumentation zur Erstellung der Antragsunterlagen und zur
Vorbereitung der Bauleistungen:
Der AN liefert alle notwendigen Dokumentationen sowie die notwendigen
anlagenspezifischen Informationen zur Erstellung der Antragsunterlagen zur
Genehmigung sowie die Vorgaben für die vorbereitenden Baumaßnahmen. Die
Dokumentationen und Informationen sind innerhalb der ersten 8 Wochen nach
der Beauftragung dem AG in deutscher Sprache zu übergeben. Der AN steht bei
Rückfragen seitens der Behörde, Gutachten usw. dem AG zur Verfügung.
› Anlagenbeschreibung (inkl. Anzahl, Art und Ausführung der wesentlichen
Komponenten, z. B. Fülleinrichtungen, Druckbehälter, Transformator etc.)
› Beschreibung der Betriebsweise und des Verfahrens (Beschreibung der
Betriebszustände)
› Schematische Darstellung der Einrichtung
› R&I Schema der Anlage
› Informationen (Art, Menge, Stoffdaten, etc.) zu Stofffeingängen und -
ausgängen, sowie den weiteren zum Einsatz kommenden Mitteln (inkl.
Sicherheitsdatenblätter aller Betriebsmittel)
› Beschreibung des Sicherheitskonzeptes (Überfüll- und Überdrucksicherheit,
Temperatursicherstellung, elektrische und mechanische
Sicherheitseinrichtungen, Lüftung, weitere besondere Schutzmaßnahmen,
Ursache/ Wirkung -Matrix, etc.)
› Anlagenspezifisches Blitzschutzkonzept
› Anlagespezifisches Brandschutzkonzept
› Anlagespezifisches Explosionsschutzkonzept
› Schallimmissionsplan
› Luftemissionsplan (Ableitung von Abgasen)
› Anlagenspezifisches Explosionsschutzkonzept inkl. Ex-Zonen Plan
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[Seite 41]
› Falls zutreffend: Auflistung und Angaben der ex-geschützten Komponenten
› Auslegungsdokumentation (z.B. Entwurfsplanung, Leerohrpläne, Lagepläne
aller erforderlichen Medienzuführungen)
› HAZOP-Betrachtung
› Angaben zu Mess-, Steuer- und Regelvorrichtungen (z.B. RI-Fließbilder,
Schaltpläne, NOT-AUS-Konzept)
› Beschreibung anfallender Abfälle und deren Entsorgung (z.B.
Wartungsabfälle)
› Beschreibung alle Stoffströme (Eingangsstoffe, Ausgangsstoffe)
› Technische Zeichnungen mit Bemaßung (aller Komponenten im .pdf und
.dwg-Format)
› Angabe der Lasten und Lastpunkte zur Auslegung der Fundamentierung
(Fundamentpläne)
Ergänzende Angaben oder Dokumente die für die Genehmigung, Gutachten oder
weiteren Anforderungen des AGs notwendig sind, sind vom AN zur Verfügung zu
stellen.
Erforderliche Dokumentation „as-built“
Der AN übergibt dem AG zur Inbetriebnahme bzw. vor Durchführung der
Schulung folgende Dokumentation und Information in deutscher Sprache. Die
gelieferten Do umente und Informationen müssen dem „as-built“-Zustand
entsprechen. Erforderliche Nachweise sind Voraussetzung für eine Abnahme der
Anlage durch den AG, die Nachweise dafür sind dem AG unaufgefordert
vorzulegen.
› Betriebshandbücher und Betriebsanweisungen
› Wartungsanleitungen und Wartungsprotokolle
Anlage 2 Leistungsbeschreibung.docx Seite 41 von 43
[Seite 42]
› Informationen zu wiederkehrenden Prüfungen inkl. Prüffristen
› Apparate-, Messtellen und Armaturenliste
› ATEX und SIL-Dokumentation
› E-Pläne
› Technische Zeichnungen und R&I-Fließbilder
› Rohrbücher inkl. Schweißnachweise
› Gefährdungsanalyse
› Konformitätserklärungen, Zertifikate und sämtliche Bescheinigungen (z.B.
Einstellbescheinigung, Dichtheitsbescheinigung,
Installationsbescheinigung, Prüfbericht Gaswarnanlage, Kalibrierzertifikat,
etc.)
› Nachweise zum Energieverbrauch, zum Wasserstoff- und
Stickstoffverbrauch
Anlage 2 Leistungsbeschreibung.docx Seite 42 von 43
[Seite 43]
3. Beigefügte Unterlagen
Folgende Unterlagen und Informationen sind dem Leistungsverzeichnis
ergänzend beigefügt:
- Digitale_Karte des Standortes als dwg.-Datei („Blan o“)
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