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Beschaffung einer Elektrolyseanlage zur Wasserstoffproduktion inklusive Infrastruktur

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 19:46 (Europe/Berlin)

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Funktionale Beschreibung

für eine Elektrolyseanlage zur

Wasserstoffproduktion inkl. Verdichtung,

Speicherung und Abfüllstation

H2 Wind Saar GmbH Schulstraße 60 D-66629 Freisen

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Inhalt

  1. Einleitung 4

1.1. Zu diesem Dokument 4

1.2. Hintergrund des Projektes 4

1.3. Anlagenschema 5

1.4. Rollen und Schnittstellen des Auftraggebers und des Auftragnehmers 6

1.5. Zeitplan 8

1.6. Standort 8

1.7. Projektkoordination 9

  1. Anforderung der Gesamtanlage 10

2.1. Allgemeine Hinweise 10

2.2. Allgemeine Anforderung 11

2.3. Funktionale Anforderungen 12

2.3.1 Wasserstoffproduktionsmenge 12

2.3.2 Elektrolyseanlage 12

2.3.3 Anlagensteuerung 13

2.3.4 Wasserstoffspeicherung 14

2.3.5 Bauliche Maßnahmen 16

2.3.6 Layout 17

2.3.7 Stromanschluss 19

2.3.8 Trailer-Abfüllstation und Anschlüsse 20

2.3.9 Strom- und Medienverbrauch 22

2.3.10 H -Qualität 24 2

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2.3.11 Abwärmenutzung 24

2.3.12 Sicherheitsanforderungen 25

2.3.13 Verfügbarkeit 27

2.3.14 Redundanz 29

2.3.15 Schallemissionen 30

2.3.16 Fertigungsbegleitende Prüfungen 31

2.3.17 Schulung 32

2.3.18 Abnahme/Inbetriebnahme 32

2.3.19 Wartung und Instandhaltung 34

2.4. Normen, Richtlinien und Gesetze 35

2.5. Erforderliche Dokumentation 39

  1. Beigefügte Unterlagen 43

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1. Einleitung

1.1. Zu diesem Dokument

Wenn in Beiträgen des vorliegenden Dokuments ausschließlich die männliche

oder die weibliche Form verwendet wird, so dient dies lediglich der Lesbarkeit

und Einfachheit. Es sind stets Personen des jeweils anderen Geschlechts mit

einbezogen.

1.2. Hintergrund des Projektes

Der lokale Bürgerwindpark der Windpark Saar GmbH & Co. Repower KG will

einen Beitrag zur Dekarbonisierung im Verkehrssektor leisten. Dafür sollen

Busse der Saarbahn GmbH in Saarbrücken mit grünem Wasserstoff versorgt

werden. Geplant ist die lokale Erzeugung von grünem Wasserstoff mittels

Elektrolyseurs auf Basis von Strom aus eigener Windkraft und Photovoltaik-

Freiflächenanlagen. Der erzeugte erneuerbare Wasserstoff wird in Trailern zum

ca. 60 bis 80 km (je nach Streckenführung) entfernten Betriebshof der Saarbahn

transportiert. Der Standort der Gesamtanlage liegt im Gewerbegebiet In der Au

in 66629 Freisen. Hierfür soll bis Q2 2028 eine Elektrolyseanlage1 inkl.

Verdichtung, Speicherung und Abfüllstation für Trailer beschafft, errichtet und

in Betrieb genommen werden.

Das Projekt wird im Rahmen zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im

Saarland (NMOB) Einzelrichtlinie „Alternative Antriebe“ vom Ministerium für

Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz gefördert.

Im Rahmen dieser Leistungsbeschreibung wird die ausschreibende Stelle H2

Wind Saar GmbH nachfolgend als „AG“ (Auftraggeber) und das

1 Als Elektrolyseanlage wird ein schlüsselfertiges Gesamtsystem zur Wasserstoffproduktion, bestehend aus Elektrolyseur einschließlich aller erforderlichen Peripherie, Nebenaggregate, Steuerungs-, Sicherheits- und Versorgungssysteme verstanden

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angebotsabgebende bzw. beauftragte Unternehmen nachfolgend als „AN“

(Auftragsnehmer) bezeichnet.

1.3. Anlagenschema

In der nachfolgenden Abbildung ist das Gesamtkonzept der Anlage, von der

Wasserstoffproduktion bis hin zur Nutzung, in einem vereinfachten Schema

dargestellt. Der Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist in der

Abbildung durch einen orangefarbenen Rahmen gekennzeichnet

rzeugung ( ind ar aar) rans ort ( aarbahn) Nutzung ( aarbahn)

le trol se erdichtung railerbefüllung w railer

Gegenstand der Ausschreibung

Abbildung 1-1 Schematische Darstellung von der Produktion bis zur Nutzung

Die Elektrolyseanlage wird aus den nahen gelegenen Wind- und PV-Parks mit

Strom versorgt. Der produzierte Wasserstoff wird direkt vor Ort verdichtet. Der

verdichtete Wasserstoff wird über eine Abfüllstation in mobile Speicher mit

einem Druckniveau von 200 bis 380 bar abgefüllt. Die Trailer werden beigestellt

und sind nicht Teil des Leistungsumfanges, die Trailerabfülltafel ist Teil der

Anlage und muss mit angeboten werden. An der vom AN bereitzustellenden

Anlage sind die nötigen Anschlüsse zu verbauen, um die Befüllung der Trailer

(200 – 380 bar) zu ermöglichen.

Alle Anlagenkomponenten für die Wasserstoffproduktion, -verdichtung, -

speicherung und -abfüllung werden im Folgenden zusammengefasst auch als

„Gesamtanlage“ bezeichnet. Diese wird in den folgenden Kapiteln in ihren

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Anforderungen funktional beschrieben. Die technische Auslegung der

benötigten Komponenten sowie das Konzept der Anlage liegt in der

Verantwortung des AN. Die Auslegung und das Konzept des AN müssen alle in

diesem Dokument beschriebenen funktionalen- und Mindestanforderungen

erfüllen.

1.4. Rollen und Schnittstellen des Auftraggebers und des Auftragnehmers

Der AG ist der zukünftige Betreiber der Gesamtanlage. Der AG führt die hierfür

benötigten Genehmigungsverfahren auf Basis der von AN zur Verfügung

gestellten Unterlagen selbst durch. Nach dem Anforderungsprofil des AN

werden auch sämtliche Tiefbauarbeiten durch den AG beigestellt. Der AG stellt

eine 20 kV-Schaltanlage für den Netzanschluss der Gesamtanlage bereit. Der

erforderliche Transformator für den Betrieb der Anlage liegt im

Leistungsumfang des AN. Dieser soll in die vom AG gestellte 20 kV-Schaltanlage

integriert werden. Relevante Kennwerte, wie Abmessungen, Gewicht,

Anschlussleistungen (Nenn-, Kurzschluss- und Scheinleistungen), die

Spannungsebene, die zulässigen Netzrückwirkungen sowie die

Schnittstellenparameter für die Leit- und Schutztechnik sind durch den AN

anzugeben. Auf dieser Grundlage ist die Anlage vom AN schlüsselfertig zu

errichten.

Der AN muss alle der folgenden Leistungen anbieten, darf aber (Teil-) Leistungen

weiter an Sub- oder Nachunternehmer vergeben, um die Gesamtanlage zu

realisieren. Der AN ist einziger Vertragspartner des AG und hat die volle

Verantwortung für die von Ihm angebotene Gesamtleistung zu tragen.

Der AN muss die folgenden Leistungen anbieten:

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  1. Planung der Gesamtanlage unter Berücksichtigung der funktionalen

Anforderungen.

  1. Vorbereitende Dokumentation für den AG (siehe auch Kapitel 2.5)

a. Übergabe der gesamten, für die Genehmigung der Anlage

benötigten anlagenbezogenen Dokumentation.

Vorgaben für die vorbereitenden Bauarbeiten durch den AG 3. Errichtung der Anlage – dies beinhaltet u.a.:

a. Lieferung der Gesamtanlage

i. Elektrolyseanlage, Verdichtereinheit, Kühleinheit, Speichereinheit,

Abfüllstation und Transformator

ii. Übergeordnete Steuerung der Gesamtanlage inkl. Fernsteuerung

bzw. Fernzugriff

iii. Witterungsgerechte Umhausung der Anlage (z.B. Container)

iv. Ggf. notwendige Maßnahmen, um Rückkoppelungen durch

Blindleistungen oder Oberschwingungen in das Stromnetz und den

Windradanschluss zu unterbinden, z.B. entsprechende Filter.

b. Errichtung und Montage der Gesamtanlage inkl. Verrohrung und

elektrischer Anschlussarbeiten, inklusive dem Anschluss an die durch den

AG gestellte 20 kV-Schaltanlage

c. Inbetriebnahme inkl. Abnahme (siehe Kapitel 2.3.18)

d. Vollständige Dokumentation der Anlage (siehe Kapitel 2.5)

e. Einweisung und Schulung der Mitarbeitenden der AG, inkl.

Schulungsunterlagen (siehe Kapitel 2.3.17)

  1. Es ist für die gesamte Anlage eine Garantie für eine Laufzeit von mindestens 2

Jahren vorzusehen.

  1. Vollwartung (Wartung, Instandhaltung und Verschleiß- / Verbrauchsmittel) für

2 Jahre. Wissenstransfer an lokalen Partner zwecks Fortführung kleinerer

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Wartungsarbeiten an der Anlage über die Vollwartungszeit hinaus. (siehe Kapitel

Hinweis: Obige Auflistung ist nicht abschließend, es gilt alles, was nachfolgend

beschrieben und erforderlich zur Erfüllung der Leistungsparametern ist. Die

Erfüllung der Leistungsparameter obliegt dem AN.

1.5. Zeitplan

Die Vergabe des Projektes soll bis zum Ende Q3 2026 beendet werden. Die

Dokumentationen und Informationen für die Genehmigungsplanung sind

innerhalb der ersten 8 Wochen nach der Beauftragung dem AG zu übergeben.

Die Anlage muss bis spätestens Ende Q2 2028 (30.06.2028) förmlich durch den

AG abgenommen sein.

Vom AN ist ein Zeitplan mit allen relevanten Meilensteinen vorzulegen. Der

Zeitplan muss schlüssig darstellen, durch welche Maßnahmen die zeitgerechte

Inbetriebnahme sichergestellt wird.

Es ist darzustellen zu welchem Zeitpunkt welche Vor- und Zuarbeiten durch den

AG erfolgt sein müssen, um den Meilensteinplan einzuhalten. Risiken durch

Nichteinhaltung dieser Zeitplanung sind aufzuführen.

1.6. Standort

Es ist nach aktuellem Planungsstand geplant, die Gesamtanlage auf einem

Grundstück, welches sich im Eigentum des AG befindet, zu errichten. Das

Grundstück 89/2, Flur 5, Gemarkung Freisen mit einer Größe von insgesamt

2.246 m² befindet sich an folgender Adresse:

In der Au

66629 Freisen

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1.7. Projektkoordination

Der AN hat eine hauptverantwortliche Ansprechperson (Projektleitung)über die

gesamte Projektlaufzeit (Auftragsvergabe bis hin zu der erfolgreichen Abnahme

der Gesamtanlage) zu benennen, inkl. Ersatzperson bei Abwesenheit. Die

Angaben dazu sind vom AN im Do ument „Bewertungs riterien und informative

Angaben“ vorzunehmen.

Der gegenüber dem AG genannte verantwortliche Projektleiter muss

mindestens das rachniveau „ om etente rachverwendung C1“ in

deutscher Sprache gemäß dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen

für Sprachen erfüllen.

Die Verhandlungssprache ist Deutsch. Die Kommunikation im Rahmen des

Projektes und während der gesamten Geschäftsbeziehung ist ebenfalls Deutsch.

Alle Unterlagen und Dokumentationen sind in deutscher Sprache zu übergeben.

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2. Anforderung der Gesamtanlage

2.1. Allgemeine Hinweise

In den folgenden Kapiteln sind die Anforderungen an die Gesamtanlage

beschrieben.

Alle erforderlichen Kennzahlen, die mit dem Angebot abzugeben sind, sind in die

beigefügten Dokumente einzutragen. Dort sind ebenfalls alle mit dem Angebot

einzureichenden informativen Unterlagen aufgelistet.

Details zu den Bewertungskriterien sind im gesonderten Dokument

beschrieben.

Grundsätzlich sind alle in diesem Dokument genannten Anforderungen für die

Gesamtanlage einzuhalten. Ein Ausschluss bei Nicht-Einhaltung bei indikativer

Angebotsabgabe ist jedoch nicht vorgesehen. Die seitens des AG als zwingend

bezeichneten Anforderungen, müssen spätestens im finalen Angebot seitens

des AN berücksichtigt werden. Andernfalls führt dies zu einem Ausschluss des

Angebotes des AN.

Für den AN besteht die Möglichkeit, die Gesamtanlage anders als hier angegeben

auszuführen. Abweichungen von den in diesem Dokument geforderten

Anforderungen müssen vom AN angezeigt und begründet werden. Im Rahmen

der Verhandlungsgespräche werden die Abweichungen diskutiert und die

funktionalen Anforderungen unter Einbezug des AN optimiert.

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2.2. Allgemeine Anforderung

Der AN stellt die Projektkoordination für die erfolgreiche Abwicklung des

Projektes bereit. Der AN steht dem AG bei Rückfragen seitens der Behörde, im

Rahmen von Gutachten usw. zur Verfügung.

Der AG darf zu jedem Zeitpunkt Einsicht in den aktuellen Fortschritt und in alle

Prozesse verlangen. Der AG hat das Recht, zu jedem Zeitpunkt externe Gutachter

zur Zwischenprüfung des Baufortschritts zu beauftragen. Zwischenprüfungen

stellen keine Abnahmen dar.

Der AG behält sich vor, während der Erstellung und Montage im Werk des

Lieferanten und der Unterlieferanten des AN eigene Qualitätssicherungen,

beispielsweise mit externen Sachverständigen, durchzuführen.

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2.3. Funktionale Anforderungen

2.3.1 Wasserstoffproduktionsmenge

Die Anlage ist auf eine jährliche ₂-Bereitstellung von bis zu 16.000 g ₂

auszulegen. Die Leistung der Anlage ist so anzubieten, dass die Tankstelle des

Busunternehmens im regulären Betrieb durchschnittlich mit ca. 900 kg

Wasserstoff pro Tag versorgt werden kann.

Der Berechnung liegt die Annahme von bis zu 240 Betriebstagen pro

Kalenderjahr zugrunde. Diese Annahme basiert auf dem vorgesehenen Betrieb

des lokalen Busunternehmens. Die konkrete zeitliche Lage der Betriebstage wird

nicht vorgegeben und richtet sich nach dem späteren Abrufbedarf des

Auftraggebers.

Darüber hinaus muss die Anlage in der Lage sein, an Spitzenlasttagen innerhalb

eines Zeitraums von 24 Stunden eine Wasserstoffmenge von bis zu 1.200 kg zu

produzieren, zu verdichten und in einen Trailer abzufüllen. Die max.

Abfüllleistung muss auch bei einem leeren Speicherstand erfüllt werden können

2.3.2 Elektrolyseanlage

Die angebotene Elektrolyseanlage muss auf dem Prinzip der Wasserelektrolyse

basieren und der Herstellung von Wasserstoff aus Wasser unter Einsatz

elektrischer Energie dienen. Die Elektrolyseanlage wird aus einer

nahegelegenen Windkraftanlage (WKA) und einer Freiflächen-

Photovoltaikanlage (FF-PV) samt Batteriespeicher (BESS) mit elektrischer

Energie versorgt. Daher muss die Elektrolyseanlage mitsamt ihren

Komponenten auf eine fluktuierende Betriebsweise ausgelegt sein. Kurzfristiges

Hoch- und Runterfahren der Anlagenleistung muss gewährleistet werden, ohne

Einbußen in der Lebensdauer und der Performance hinnehmen zu müssen. Der

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Betrieb der Gesamtanlage auf Teillast darf nicht zu Einbußen in der Lebensdauer

und der Performance führen. Der AN muss Zeitangaben aufführen, wie schnell

die Anlagenleistung moduliert werden kann. Die Leistung der Anlage muss

innerhalb einer Minute zwischen Niederlast und Volllast wechseln können. Die

Anlage muss aus dem Standby innerhalb weniger Minuten in Volllast hoch- und

runtergefahren werden können. Ist die Anlage ausgeschaltet, muss diese

innerhalb einer Stunde auf Volllast hochgefahren werden können.

Die Hochlaufzeit des Elektrolyseurs von Standby auf Volllast, die Abregelzeit von

Volllast auf 20 % der Leistung sowie die minimale stabile Betriebsleistung, bei

der die Anlage noch Wasserstoff innerhalb der spezifizierten

Qualitätsanforderungen produzieren kann werden bewertet.

Die Lebensdauer des Stacks ist in Volllaststunden anzugeben. Die vom AN

verbindlich zugesicherte Lebensdauer der Stacks wird bewertet.

2.3.3 Anlagensteuerung

Die Gesamtanlage muss im Regelbetrieb vollautomatisch und eigensicher

laufen. Sie muss vom AG fernüberwacht und ferngesteuert werden können,

sodass die Betriebsdaten ausgelesen und Produktionsleistungen und Parameter

variabel von anderen Standorten aus einstellbar sind. Sämtliche Betriebsdaten

und Parameter der Anlage müssen mind. 12 Monate zwischengespeichert

werden. Der AN hat die passende Software inkl. Lizenzen für die gesamte

Laufzeit (mind. 10 Jahre) der Anlage mit anzubieten. Der AN hat das vorgesehene

Konzept zur Fernsteuerung der Gesamtanlage nachvollziehbar zu beschreiben.

Betriebsdaten die erfasst werden müssen:

› Temperaturentwicklung (u.a. Kühlflüssigkeiten, Gase,

Umgebungstemperatur

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› Durchflussraten (u.a. Wasser, Wasserstoff, Betriebsmittel)

› Lüftungsraten

› Druckniveaus an verschiedenen Stellen der Anlage

› Qualität der Wasserversorgung

› Wassergehalt des Wasserstoffs

› Wasser- und Sauerstoffströme

› Energieströme (Elektrolysestack, Preipherie, H -Komprimierung, etc.) 2

Die aufgeführte Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann zu

einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden.

2.3.4 Wasserstoffspeicherung

Die Auslegung des Speichersystems liegt in der technologischen Verantwortung

des AN. Der AN hat hierzu ein Speicherkonzept zu erstellen und seine Lösung

nachvollziehbar zu erläutern. Druckniveau und Ausführung des Speichers,

stationär und/oder mobil, sind durch den Bieter unter Berücksichtigung der

Anforderungen an Betrieb, Sicherheit, Genehmigungsfähigkeit und

Wirtschaftlichkeit festzulegen.

Das Anlagenkonzept ist vom AN zwingend so auszulegen, dass die Gesamtanlage

vollständig außerhalb des Geltungsbereichs der Störfall-Verordnung (12.

BImSchV) verbleibt und die Schwellenwerte für die Einstufung in die untere

Klasse zu keinem Zeitpunkt erreicht werden. Hierzu muss der AN neben der vor

Ort gelagerten Wasserstoffmenge auch alle weiteren anlagenspezifischen

Gefahrstoffe wie Kühl- oder Betriebsstoffe so dimensionieren und bewerten,

sodass auch in der Gesamtsumme der Schwellenwert der Störfall-Verordnung

nicht überschritten wird.

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Der AN hat die maximal vorhandene Wasserstoffmenge im Angebot auszuweisen

und das Speicherkonzept unter Berücksichtigung genehmigungsrechtlicher

Schwellenwerte darzustellen.

Das angebotene Speicherkonzept muss mindestens folgende funktionale

Anforderungen erfüllen:

› Pufferung und Versorgungssicherheit:

Das Speicherkonzept muss die Wasserstoffproduktion und die

Trailerabfüllung so aufeinander abstimmen, dass die durchschnittliche

tägliche Wasserstoffmenge zuverlässig an der Trailerabfüllstation

bereitgestellt werden kann. Kurzzeitige betriebliche Schwankungen, zum

Beispiel durch Produktionsprofil, Abfüllvorgänge oder Druckniveau, sind

durch das Speicherkonzept auszugleichen.

› Abfüllleistung im Betriebsfall:

Die geforderte Abfüllleistung und der erforderliche Füllstrom an der

Trailerabfüllstation sind durch das Gesamtsystem aus Produktion,

Verdichtung, Speicherung und Abfüllung sicherzustellen. Der AN hat

darzustellen, unter welchen Speicherfüllständen und Betriebszuständen die

geforderte Abfüllleistung erreicht wird.

› Betriebsstrategie und Speichernutzung:

Der AN hat die vorgesehene Betriebsstrategie des Speichersystems zu

beschreiben. Hierzu zählen insbesondere nutzbare Speicherkapazität,

Druckniveau, Lade- und Entladeverhalten, Zusammenspiel mit Produktion

und Verdichtung sowie der Umgang mit Spitzenlasttagen.

› Wirkungsgradoptimierung:

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Das Speicherkonzept ist so auszulegen, dass der energetische

Gesamtwirkungsgrad der Anlage optimiert und der Hilfsenergiebedarf,

insbesondere für Verdichtung, Speicherung und Abfüllung, minimiert wird.

Der Bieter hat den s ezifischen nergiebedarf in h/ g ₂ für Verdichtung,

Speicherung und Abfüllung transparent auszuweisen.

Bewertet wird der mittlere spezifische Energieverbrauch der nachgelagerten

Prozesskette in kWhel/kg ₂. Dieser umfasst ausschließlich den elektrischen

Energiebedarf für Verdichtung, gegebenenfalls erforderliche Kühlung,

Speicherung und Abfüllung bezogen auf die an der Trailerabfüllstation

abgefüllte Wasserstoffmenge.

2.3.5 Bauliche Maßnahmen

In der Verantwortung des AG liegt die Baureifmachung des Grundstücks sowie

die Errichtung gegebenenfalls notwendiger Fundamente und Leitungs- bzw.

Rohrgräben. Hierfür wird in einer separaten Ausschreibung nach Vorgaben des

AN eine Baufirma beauftragt.

Der AN muss alle, von seiner Seite aus erforderlichen baulichen Maßnahmen, die

für eine optimale Aufstellung, Genehmigung und Betrieb der Anlage notwendig

sind und die vom AG bereitgestellt werden müssen, mit Abgabe des Angebots

auflisten und beschreiben (beispielsweise notwendige Fundamentierungen,

Angaben zu notwendigen Leitungskanälen, ggf. notwendige

Brandschutzwände, usw.). Sollten hierfür Zuarbeiten des AG notwendig sein, so

sind diese ausführlich darzustellen.

Der AN ist für die Anlieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme der

Gesamtanlage allein verantwortlich. Sämtliche benötigten Fahrzeuge,

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Werkzeuge, Werkmittel, Hebemittel, Arbeitskräfte oder Energiequellen sind vom

AN zu verantworten.

Es ist in einem Konzept darzustellen, welche Verfahren (z.B. Schweißverfahren,

Schraubverbindungen, Werkstoffe, Reinigung) bei der Anlagenerrichtung

eingesetzt werden sollen.

Für alle wasserstoffberührten Rohrleitungen soll Edelstahl 1.4404, 1.4435,

1.4571 oder vergleichbar zur Ausführung kommen.

Verbindende Rohrleitungen sind bevorzugt in geschweißter Ausführung

auszuführen, vorzugsweise Orbitalschweißverfahren. Press- und

Schraubverbindungen sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Klemmringverschraubungen bei Wasserstoffleitungen müssen vom Hersteller

eindeutig für die Verwendung in diesen zugelassen sein. Alle Schweißverfahren

müssen mit den Normen EN 287-1, EN 288-1 und EN 288-2 übereinstimmen. Der

gleichzeitige Einsatz von Schwarz- und Edelstählen ist untersagt. Spätere

Abweichungen hiervon sind mit dem AG abzustimmen.

2.3.6 Layout

Für die Gesamtanlage steht ein Grundstück von insgesamt 2.246 m² zur

Verfügung. Ein Vorschlag für eine platzsparende Anordnung der Anlagenteile auf

dem Grundstück muss als Zeichnung vom AN mit dem Angebot eingereicht

werden. Diese wird nach der Beauftragung in Rücksprache mit dem AG

finalisiert. Die Verkehrswege und die Zufahrt auf das Gelände werden durch den

AN dem Layout entsprechend gestaltet.

Alle Komponenten der Gesamtanlage müssen so angeordnet werden, dass

ausreichend Platz für Wartungsarbeiten zur Verfügung steht.

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Abbildung 2-1: ungefährer Begrenzeng des Grundstücks

Alle Anlagenkomponenten der Gesamtanlage sind für die permanente

Aufstellung und den Betrieb im Außenbereich auszulegen. Die bauliche und

anlagentechnische Ausführung (z. B. durch eine geeignete Einhausung mittels

Container) muss einen uneingeschränkten und sicheren Betrieb unter folgenden

klimatischen Bedingungen gewährleisten:

› Nennbetriebsbereich (Volllast):

-20°C bis +40°C Umgebungstemperatur. In diesem Bereich ist die vertraglich

vereinbarte Nennleistung der Gesamtanlage ohne Einschränkungen zu

erbringen.

› Erweiterter Betriebsbereich:

Bei Umgebungstemperaturen oberhalb von +40°C bis zu einer maximalen

Temperatur +45°C darf die Anlage nicht in Störung gehen, abschalten und

keinen Schaden nehmen. Eine temperaturbedingte Leistungsreduzierung ist

in diesem Bereich zulässig, sofern der AN die verbleibende Mindestleistung

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sowie die Kennlinie des Leistungsabfalls im Angebot quantifiziert und

garantiert.

Alle hierfür erforderlichen Maßnahmen und Komponenten (z. B. Klimatisierung,

Heizung, Isolierung) sind vom AN zu dimensionieren und vollumfänglich in den

angebotenen Gesamtkosten zu berücksichtigen.

2.3.7 Stromanschluss

Der Strom zur Wasserstoffelektrolyse wird von einer Windkraftanlage mit 4,3

MW Nennleistung, einer FF-PV mit 5,1 MW Wechselrichternennleistung sowie el el

einem noch zu dimensionierenden Batteriespeicher bereitgestellt, wobei

sämtliche Komponenten am gleichen Netzverknüpfungspunkt hängen.

Der AG stellt die 20 kV-Schaltanlage bereit. Diese bildet die Schnittstelle

zwischen AG und AN. Die Schnittstelle zum öffentlichen Netz (20 kv) befindet sich

an anderer Stelle und wird durch den Auftraggeber bereitgestellt und

koordiniert.

Der für die Gesamtanlage erforderliche Transformator ist durch den AN zu

planen, zu liefern und in das Gesamtsystem zu integrieren.

Der AN hat bei Planung, Auslegung und Ausführung seines Liefer- und

Leistungsumfangs sämtliche einschlägigen technischen Anschlussbedingungen

des Netzbetreibers sowie die daraus resultierenden Anforderungen an

Transformatoren, Schutztechnik, Messung, Steuerung, Kommunikation und

Netzanschluss zu berücksichtigen.

Der AN stellt dem AG die wesentlichen elektrischen Kenngrößen der

Gesamtanlage, insbesondere die maximale Anschlussleistung (Wirk- und

Scheinleistung), die maximale Stromstärke (Nennstrom) sowie ggf. weitere

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Anforderungen spätestens 8 Wochen nach Auftragsvergabe zur Verfügung. Die

Erlangung der Netzanschlusszusage des zuständigen Netzbetreibers wird vom

AG unter Zuarbeit des AN koordiniert.

Vorgaben des Netzbetreibers, die sich auf Grundlage einer einzureichenden

Netzanschlussanfrage ergeben, sind einzuhalten.

Der AN vermeidet durch geeignete Maßnahmen während der Entwicklungs-

phase insbesondere das Entstehen von elektrischen Oberschwingungen und

Blindleistungen. Es darf durch den Betrieb der Anlage keine negative

Rückwirkung auf das Stromnetz entstehen. Hier sind insbesondere (aber nicht

nur) die CE-Richtlinie 2004/108/EWG Elektromagnetische Verträglichkeit und die

DIN EN 61000-3-2 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) zu berücksichtigen.

Alle in der Gesamtanalage eingesetzten Betriebsmittel müssen über eine

gesetzlich vorgeschriebene CE-Kennzeichnung verfügen. Es ist auf ein EMV-

verträgliches Schaltungsdesign zu achten, im Falle von voraussichtlichen

Netzrückwirkungen sind entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten.

2.3.8 Trailer-Abfüllstation und Anschlüsse

Die Anzahl der baulich vorzusehenden Trailerbuchten (Stellplätze) und der zu

installierenden Trailerabfülltafeln koppelt sich direkt an das vom Bieter

gewählte Speicherkonzept der Gesamtanlage. Grundsätzlich gilt für die

Infrastruktur das funktionale Prinzip, dass die Anzahl der Trailerbuchten die

Anzahl der Abfülltafeln stets um eins übersteigen muss (Anzahl Buchten = Anzahl

Tafeln +1) um ein wechselseitiges und unterbrechungsfreies Anschließen und

Abklemmen der Trailer zu gewährleisten.

Es sind mindestens zwei Trailerbuchten und eine Trailerabfülltafel vorzusehen.

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Die Trailerabfülltafel ist so anzuordnen und auszuführen, dass ein Trailer aus

jeder der beiden Trailerbuchten angeschlossen und befüllt werden kann. Eine

gleichzeitige Befüllung von zwei Trailern ist nicht erforderlich.

Die zweite Trailerbucht dient insbesondere dem Wechselbetrieb, sodass ein

Trailer vorbereitet beziehungsweise angeschlossen oder abgeklemmt werden

kann, während der Anlagenbetrieb organisatorisch fortgeführt wird.

Die Trailerabfüllstation ist so auszulegen, dass Trailer mit einem Nenndruck von

200 bar sowie Trailer mit einem Nenndruck von bis zu 380 bar sicher und

regelkonform befüllt werden können. Hierfür sind an der Trailerabfülltafel die

erforderlichen Anschlusstypen vorzusehen:

› Typ M 42 x 2LH

› Typ M 36

› Typ W 30

Die Auswahl der jeweils erforderlichen Anschluss- und Druckstufe erfolgt

manuell durch das Bedienpersonal über geeignete mechanische

Wechselarmaturen.

Die verfahrenstechnische Absicherung gegen unzulässigen Überdruck beim

Anschluss beziehungsweise bei der Befüllung ist durch den Bieter

vollumfänglich sicherzustellen und im Angebot darzustellen.

Die in die Trailer abgefüllte Wasserstoffmasse muss über eine geeignete

eichrechtskonforme Messeinrichtung kontinuierlich erfasst und protokolliert

werden.

Die Konzeption, der Einbau sowie der Nachweis der Eichfähigkeit der gesamten

Messstrecke liegen in der Verantwortung des AN. Die Durchführung der

offiziellen Ersteichung durch das zuständige Eichamt ist vom AN zu organisieren,

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zu koordinieren und zu begleiten. Das amtliche Eichprotokoll ist dem AG im

Rahmen der Abnahme vollumfänglich zu übergeben.

2.3.9 Strom- und Medienverbrauch

Der spezifische Energieverbrauch der Elektrolyseanlage wird bewertet. Als

Energieverbrauch wird der Quotient zwischen Stromverbrauch und produzierter

Menge Wasserstoff definiert [kWh /kg ]. Dabei ist ein Mittelwert anzugeben der el H2

sich aus dem Energiebedarf bei Betriebsbeginn (BOL) und dem Energiebedarf

nach Betriebsende (EOL) bildet. Ergänzend sind verbindliche Werte für BOL und

EOL anzugeben.

Des Weiteren wird der spezifische elektrische Energieverbrauch [kWh /kg ] der el H2

der Elektrolyseanlage nachgelagerten Anlagenteile, insbesondere Verdichtung,

gegebenenfalls erforderliche Kühlung, Speicherung und Abfüllung bis zur

Trailerabfüllstation bewertet. Der Energiebedarf der Elektrolyseanlage ist nicht

Bestandteil dieses Kriteriums.

Eine für den Anlagenbetrieb erforderliche Stickstoffversorgung ist durch den

Auftragnehmer einzuplanen. Dieser wird im Rahmen der Angebotsauswertung

bewertet.

Eine Druckluftversorgung der Elektrolyseanlage bzw. der Gesamtanlage muss –

soweit technisch notwendig – vom AN eingeplant werden. Die Erzeugung der

benötigten Druckluft muss durch die Anlage selbst erfolgen und wird nicht durch

den AG übernommen.

Für Wasser / Abwasser sowie die Datenverbindung wird ein Anschluss an einem

vorher festzulegenden Übergabepunkt zur Verfügung gestellt. Die am

Aufstellungsort zugängliche Wasserversorgung weist Trinkwasserqualität auf.

Die Elektrolyseanlage muss das vorhandene Wasser nutzen können. Bei Bedarf

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ist eine Wasseraufbereitungsanlage mit anzubieten und in den Preis zu

inkludieren.

Der AN hat betriebsbedingte Wasserstoffverluste der Gesamtanlage zu

minimieren. Diese umfasst Wasserstoffmengen, die im bestimmungsgemäßen

Betrieb erzeugt, jedoch nicht an der Trailerabfüllstation abgefüllt

beziehungsweise nutzbar bereitgestellt werden. Hierzu zählen insbesondere

Verluste durch Spülvorgänge, Entspannungs- und Druckwechselvorgänge,

Restgasmengen in Befüllschläuchen, betriebsbedingte Abblasvorgänge sowie

verfahrenstechnisch bedingte Verluste im Zusammenhang mit Verdichtung,

Speicherung und Abfüllung. Nicht umfasst sind sicherheitsrelevante

Abblasvorgänge infolge von Störungen oder Notabschaltungen sowie

unzulässige Leckagen.

Der AN hat die betriebsbedingte Wasserstoffverlustrate der angebotenen Anlage

im Angebot verbindlich auszuweisen. Die Definition und die anschließende

qualitative Bewertung dieses Kennwertes erfolgen im Dokument

„Bewertungskriterien und informative Angaben“.

Der Bieter hat die zugrunde gelegten Verlustquellen, Annahmen und

Berechnungsmethoden nachvollziehbar darzustellen.

Der Nachweis der betriebsbedingten Wasserstoffverlustrate erfolgt über eine

Massenbilanz der Anlage. Hierzu sind mindestens die produzierte

Wasserstoffmenge, die an der Trailerabfüllstation abgefüllte Wasserstoffmenge

sowie die Bestandsänderung im Speichersystem über den jeweiligen

Betrachtungszeitraum zu erfassen und gegenüberzustellen.

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2.3.10 H -Qualität 2

Die Wasserstoffqualität muss mindestens den Anforderungen der DIN EN 17124

in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Sofern einschlägig, sind ergänzend

die Anforderungen der ISO 14687 zu berücksichtigen. Alle zur Einhaltung der

geforderten Wasserstoffqualität notwendigen Komponenten des

Wasserstoffreinigungssystems (Kühler, Trockner, etc.) sind mit anzubieten und

im Preis zu inkludieren. Der AN hat bei der Inbetriebnahme einen Nachweis zu

erbringen, dass die Wasserstoffqualität eingehalten wird.

Der AN hat im Rahmen der Wartung und Instandhaltung mind. quartalweise bzw.

bei Bedarf den Nachweis der Einhaltung der Wasserstoffreinheit zu erbringen.

Der Nachweis ist per Zertifikat eines unabhängigen Labors oder

Messdienstleisters vorzunehmen und dem AG unaufgefordert vorzulegen. Der

Nachweis der Wasserstoffqualität hat mit geeigneten und validierten

analytischen Verfahren, z. B. nach ISO 21087, zu erfolgen. Mehrere

Probeentnahmestelle zur Analyse der Wasserstoffqualität an der Anlage sind

zwischen allen Anlagenabschnitten (Produktion, Speicherung, Verdichtung,

Abfüllstation, etc.) vorzusehen. Der AG behält sich vor, eine

Wasserstoffqualitätsmessung selbst vorzunehmen. Bei Nichteinhalten der

Wasserstoffqualität muss der AN die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit

die geforderte Qualität umgehend wieder erreicht wird (siehe Vollwartung).

Die Anlage muss mit der entsprechenden Messtechnik ausgestattet sein, um den

Nachweis für die Zertifizierung des roduzierten asserstoffs als „ rneuerbarer

asserstoff nach delegiertem Rechtsa t“ zu sicherzustellen.

2.3.11 Abwärmenutzung

Die Elektrolyseanlage muss so konzipiert werden, dass eine Wärmeauskopplung

vollumfänglich möglich ist.

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Die Abwärme der Elektrolyseanlage soll auch für die Einspeisung in ein

Nahwärmeversorgungssystem genutzt werden. Für den Fall, dass die Abwärme

netzseitig nicht abgenommen wird, muss die Elektrolyseanlage in der Lage sein,

die anfallende Wärme über einen eigenen, vom AN zu dimensionierenden

Rückkühler autark an die Umgebungsluft abzugeben.

Zu Beginn der Planung des Projekts müssen die Schnittstellen, einschließlich

des erforderlichen Datenaustauschs zur Steuerung, der Anschlussstelle für die

Wärmeauskopplung und des Rücklaufs, vom AN detailliert beschrieben werden.

Ein enger Austausch mit den Planern der technischen Gebäudeausrüstung ist

notwendig, um die Einbindung der Abwärmenutzung und der Schnittstellen zu

koordinieren. Der AN hat als Mindestanforderung werkseitig feste

Anschlussstutzen (z. B. Flansche oder Gewindestutzen) für den Vor- und

Rücklauf der Wärmeauskopplung an der Systemgrenze vorzusehen und

konstruktiv für den Medien- und Druckbereich auszulegen. Der AN stellt durch

die konstruktive und steuerungstechnische Ausbildung seiner Anlage sicher,

dass Dritte an den dafür vorgesehenen Stutzen und

Kommunikationsschnittstellen anbinden können. Solange diese Anbindungen

innerhalb der vom AN definierten Betriebsparameter und

Schnittstellenspezifikationen erfolgen, hat dieser Anschluss durch Dritte keine

einschränkende Wirkung bezüglich der Gewährleistung des AN auf die

Gesamtanlage zur Folge.

Die zu erwartenden Wärmetemperaturen sowie die auskoppelbaren

Energiemengen und Wärmeleistungen in Abhängigkeit vom Betriebszustand der

Anlage sind vom AN anzugeben.

2.3.12 Sicherheitsanforderungen

Die Gesamtanlage muss im Regelbetrieb vollautomatisch und eigensicher

laufen. Eine permanente (24/7) Fernüberwachung muss sowohl für den

Anlagenbetreiber als auch für den Hersteller gewährleistet werden. Ebenso

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[Seite 26]

muss im Störfall eine automatische Benachrichtigung erfolgen. Die Anlage muss

im Störfall automatisch in einen sicheren Zustand fahren. Not-Aus-Schalter

ermöglichen es Mitarbeitenden die Anlage im Gefahrenfall manuell

abzuschalten. Ein Bereitschaftsdienst zur Entstörung der Anlage muss seitens

des AN eingerichtet werden.

Die Anlage muss mit Sicherheitsdiagnostik ausgestattet sein. Es müssen

Lüftungssysteme, Detektoren, und Alarmanlagen an allen relevanten

Sicherheitsstellen installiert sein. Die Auslösung dieser Sensoren muss

vollautomatisch an vom AG benannte zuständige Stellen übermittelt werden.

Feuer- und Rauchmelder müssen in allen elektrisch belegten Bereichen

installiert sein. Alle geschlossenen Räume müssen Lüftungsausgänge o.ä. für

ungeplant austretende Gase besitzen. Die Gaskonzentration muss

kontinuierlich überwacht werden.

Der AN hat alle für eine Genehmigung erforderlichen anlagenspezifischen

Sicherheitskonzepte (Explosionsschutz, Brandschutz, etc.) zu berücksichtigen.

Bei einem kompletten Stromausfall muss die Anlage automatisch sicher

herunterfahren. Bei Wiederherstellung der Stromversorgung muss die Anlage

selbstständig die Betriebsbereitschaft wieder aufnehmen.

Der AN hat ein Konzept zur Sicherstellung der IT- und Cyber-Sicherheit der

Gesamtanlage, der Anlagensteuerung sowie des Daten- und Fernzugriffs

vorzulegen. Das Konzept muss darlegen, durch welche technischen und

organisatorischen Maßnahmen die jeweils geltenden gesetzlichen

Anforderungen an die IT- und Cyber-Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die

Anforderungen aus NIS2 beziehungsweise deren nationaler Umsetzung,

eingehalten werden.

Bei der Ausarbeitung des Konzepts sind die Anforderungen an kritische

beziehungsweise KRITIS-relevante Betriebsumgebungen zu berücksichtigen.

Anlage 2 Leistungsbeschreibung.docx Seite 26 von 43

[Seite 27]

Die IEC 62443 ist, soweit für den Liefer- und Leistungsumfang einschlägig, als

fachliche Orientierung heranzuziehen. Eine Zertifizierung nach ISO/IEC 27001

oder ein vergleichbarer Nachweis eines

Informationssicherheitsmanagementsystems kann als Nachweis für geeignete

organisatorische Maßnahmen dienen.

Das Konzept muss mindestens Maßnahmen zur Zugriffsbeschränkung,

Authentifizierung, Rollen- und Rechteverwaltung, Netzwerktrennung,

Verschlüsselung, Protokollierung, Fernzugriff, Update- und Patchmanagement,

Datensicherung, Störungs- und Vorfallmanagement sowie zum Umgang mit

Cyber-Sicherheitsvorfällen beschreiben.

Rohrleitungen für Wasserstoff zwischen den jeweiligen Komponenten müssen

auf Dauer technisch dicht ausgeführt werden (TRGS 722).

Die Anlage muss dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein. Hierzu sind

entsprechende Materialien einzusetzen. Nur Komponenten, die sich für den

Einsatz von Wasserstoff bewährt haben, dürfen eingesetzt werden. Der AG

behält sich das Recht vor den Einsatz von Komponenten kritisch zu prüfen und

ggf. den Einsatz alternativer Komponenten einzufordern.

Zur Inbetriebnahme muss eine CE-Zertifizierung der Anlage vorliegen. Zwischen

AG und AN wird eine HAZOP durchgeführt.

2.3.13 Verfügbarkeit

Die Verfügbarkeit bezieht sich auf die Bereitstellung von Wasserstoff an der

Trailerabfüllstation und umfasst die gesamte hierfür erforderliche Prozesskette.

Hierzu zählen insbesondere Elektrolyse, Wasseraufbereitung, Kühlung,

Verdichtung, Speicherung und Abfüllung.

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Die erfügbar eit der ₂-Bereitstellung darf im Regelbetrieb 95 % pro

Kalenderjahr nicht unterschreiten. Im ersten Betriebsjahr wird eine

Verfügbarkeit von mindestens 93 % akzeptiert.

Die erfügbar eit der ₂-Bereitstellung wird nach folgender Formel ermittelt:

𝑇 −𝑇 − 𝑇 − 𝑇 𝐽𝑎ℎ𝑟 𝑈𝑛𝑔𝑒𝑝𝑙𝑎𝑛𝑡 𝑔𝑒𝑝𝑙𝑎𝑛𝑡 𝐵𝑒𝑡𝑟𝑒𝑖𝑏𝑒𝑟𝑠𝑡𝑖𝑙𝑙𝑠𝑡𝑎𝑛𝑑 Verfügbarkeit = ∗100 % 𝑇 −𝑇 − 𝑇 𝐽𝑎ℎ𝑟 𝑔𝑒𝑝𝑙𝑎𝑛𝑡 𝐵𝑒𝑡𝑟𝑒𝑖𝑏𝑒𝑟𝑠𝑡𝑖𝑙𝑙𝑠𝑡𝑎𝑛𝑑

Dabei gelten folgende Definitionen:

T : Anzahl der Stunden des jeweiligen Kalenderjahres (8.760 h bzw. 8.784 h in Jahr

Schaltjahren). Erfolgt die Abnahme und Inbetriebnahme der Gesamtanalge im

Laufe eines Kalenderjahres, wird für das erste Betriebsjahr ein Perioden-Bezug

angesetzt. TJahr definiert sich in diesem Fall ausschließlich über die Anzahl der

verbleibenden Stunden ab dem Tag der erfolgreichen Abnahme bis zum 31.

Dezember desselben Kalenderjahres.

T : Alle ungeplanten Zeiten, in denen die Gesamtanlage nicht im Ungeplant

standardmäßigen, spezifizierten Betriebszustand funktionsbereit zur Verfügung

steht. Als ungeplante Stillstandszeit gelten alle Einschränkungen und Ausfälle,

die auf Störungen, Defekte, softwareseitige Fehlfunktionen oder sonstige

unvorhergesehene Ereignisse zurückzuführen sind, welche in der verfahrens-,

steuerungs- oder sicherheitstechnischen Verantwortung des AN liegen.

T : Vom Auftragnehmer vorgesehene und angekündigte Zeiten für Wartung, geplant

Inspektion, Instandhaltung, Generalüberholung, Softwareupdates oder

sonstige planbare Maßnahmen, die zu einer Einschränkung oder Unterbrechung

der ₂-Bereitstellung führen.

T : Zeiten, in denen der Auftraggeber beziehungsweise Betreiber die Betreiberstillstand

Anlage aus betrieblichen, organisatorischen oder sonstigen vom Auftragnehmer

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nicht zu vertretenden Gründen außer Betrieb nimmt oder die ₂-Bereitstellung

nicht anfordert

Geplante Ausfallzeiten sind vom Auftragnehmer verbindlich auszuweisen. Der

Auftragnehmer hat die vorgesehenen Wartungsintervalle, geplanten

Stillstandszeiten sowie deren Auswirkungen auf die Wasserstoffbereitstellung

im Angebot darzustellen. Geplante Stillstandszeiten werden gesondert

bewertet. Die Terminierung der Wartungsarbeiten ist mit dem AG abzustimmen.

Ereignisse höherer Gewalt werden bei der Ermittlung der Verfügbarkeit nicht

berücksichtigt. Als höhere Gewalt gelten ausschließlich unvorhersehbare,

außergewöhnliche Elementarereignisse, die außerhalb des menschlichen

Einflussvermögens liegen. Standardmäßige oder statistisch zu erwartende

klimatische Bedingungen gelten nicht als höhere Gewalt. Der AN ist verpflichtet,

die bauliche und verfahrenstechnische Auslegung der Anlage strikt nach den am

Standort geltenden baurechtlichen und technischen Normen (z. B. Wind- und

Schneelasten gemäß Normen) auszuführen.

Unge lante Nichtverfügbar eiten der ₂-Bereitstellung dürfen eine Dauer von

48 Stunden am Stück nicht überschreiten.

Der Auftragnehmer hat darzustellen, durch welche technischen,

organisatorischen und servicebezogenen Maßnahmen die geforderte

Verfügbarkeit, die maximale zusammenhängende Ausfalldauer sowie die

Begrenzung der kurzfristigen Minderbereitstellung eingehalten werden.

2.3.14 Redundanz

Um die obenstehende geforderten Verfügbarkeitswerte von 95 % (bzw. 93 % im

ersten Betriebsjahr) nachhaltig abzusichern und das Risiko ungeplanter

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Gesamtausfälle zu minimieren, fordert der AG ein stringentes

Redundanzkonzept.

Der Bieter hat im Rahmen seines Angebots detailliert darzulegen, wie durch eine

funktionale und/oder bauliche Redundanz kritischer Komponenten die

kontinuierliche Produktion und Verdichtung von Wasserstoff sichergestellt wird.

2.3.15 Schallemissionen

Die Einhaltung der zulässigen Schallimmissionswerte am Standort ist im

Rahmen einer schalltechnischen Gesamtbetrachtung nachzuweisen. Die

Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm sowie die baurechtlich und

immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Lärmwerte am Standort sind dabei

als Planungs- und Bewertungsgrundlage zu berücksichtigen.

Der AN hat bereits mit dem Angebot alle für die schalltechnische Bewertung

erforderlichen Eingangsdaten seines Liefer- und Leistungsumfangs

bereitzustellen. Hierzu zählen insbesondere die maximalen, garantierten A-

bewerteten Schallleistungspegel LWA [dB(A)] aller relevanten Schallquellen der

Gesamtanlage, jeweils als Einzelpegel. Zusätzlich sind vorgesehene

Schallschutzmaßnahmen darzustellen.

Das Anlagendesign ist nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung

auszulegen. Ziel ist, dass die Einhaltung der am Standort maßgeblichen

Immissionsrichtwerte (Gewerbegebiet: tags 65 dB(A), nachts 50 dB(A)) auch im

uneingeschränkten Nachtbetrieb von 22:00 bis 06:00 Uhr im Rahmen der

schalltechnischen Gesamtbetrachtung ermöglicht wird. Eine technische oder

betriebliche Einschränkung der Anlage zur Einhaltung der vom Auftragnehmer

zugesicherten Schallemissionswerte ist unzulässig.

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Der AN schuldet die Einhaltung der von ihm angegebenen Schallleistungspegel

sowie die Umsetzung der angebotenen Schallschutzmaßnahmen. Eine

darüberhinausgehende Verantwortung für die Einhaltung der

Immissionsrichtwerte am Standort besteht nur insoweit, wie diese durch den

Liefer- und Leistungsumfang des AN beeinflusst werden kann.

Im Zuge der Genehmigung wird durch den AG ein Schallimmissionsgutachten

erstellt, das auch gegebene Vorbelastungen sowie die nächstgelegene

Wohnbebauung mit ihren Immissionsrichtwerten betrachtet. Es ist nicht

auszuschließen, dass sich daraus strengere Anforderungen an den

schalltechnischen Betrieb der Gesamtanlage ergeben.

Der AG behält sich vor, im Rahmen der Inbetriebnahme oder des Probebetriebs

eine behördlich anerkannte Kontrollmessung durchführen zu lassen. Sollten

hierbei Überschreitungen der vom Auftragnehmer vertraglich zugesicherten

Schallleistungspegel festgestellt werden, hat der Auftragnehmer unverzüglich

auf eigene Kosten geeignete sekundäre Schallschutzmaßnahmen zu planen und

umzusetzen. Eine Reduzierung der Anlagenleistung zur Einhaltung der

zugesicherten Schallwerte ist als Sanierungsmaßnahme ausgeschlossen.

2.3.16 Fertigungsbegleitende Prüfungen

Der AG oder von ihm beauftragte Dritte haben nach Voranmeldung Zutritt zu den

Fertigungsstätten des AN bzw. seiner Unterlieferanten, um sich ein Bild über den

Stand der Arbeiten machen zu können. Dazu sind ihm alle gewünschten

Auskünfte zu erteilen.

Für alle vorwiegend metallischen, drucktragenden Bauteile und Rohrleitungen

sind zwingend Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 nach EN 10204 inkl. Prüfung der

Schweißnähte, Montagekontrollen sowie Druck- und Dichtigkeitsprüfungen

vorzulegen. Für nicht-metallische Bauteile sowie für elektrische und

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steuerungstechnische Komponenten sind herstellerübliche

Konformitätserklärungen (CE), Werksbescheinigungen oder Materialzertifikate

vorzulegen. Für die Gesamtanlage sind umfassende Protokolle über die

werkseitigen Montagekontrollen sowie die erfolgreich durchgeführten Druck-

und Dichtigkeitsprüfungen zu übergeben.

2.3.17 Schulung

Die Schulungen zum Betrieb müssen 8 Wochen vor Inbetriebnahme zusammen

mit dem AG terminiert werden. Die Schulungen beinhalten sowohl den Betrieb

der Anlage vor Ort als auch Schulungen für den Umgang mit der Software zur

Fernüberwachung und -steuerung. Die Schulungen selbst müssen kurz vor

Inbetriebnahme stattfinden und für ca. 10 Personen des AG angeboten werden.

Es ist ein Konzept vorzulegen wie in den ersten zwei Jahren ein Wissenstransfer

bzgl. der notwendigen Wartungsarbeiten für die Vollwartung und

Instandhaltung an einen lokalen Partner des AG gestaltet werden kann. Diese

Schulungen müssen diesen befähigen, Wartungsarbeiten an der Anlage über die

Vollwartungszeit hinaus selbständig durchzuführen. Die Aufwendungen hierfür

sind im Angebotspreis mit einzukalkulieren.

2.3.18 Abnahme/Inbetriebnahme

Die Gesamtanlage muss schlüsselfertig übergeben werden.

Nach erfolgter Montage wir die Gesamtanlage vom AN in Betrieb genommen.

Dazu ist dem AG spätestens vier Wochen vorher ein schriftliches

Inbetriebnahmekonzept vorzulegen. Darin sind insbesondere folgende

Inbetriebsetzungsarbeiten zu definieren:

› Funktionsprüfungen und Leistungstests an allen Komponenten

› Schnittstellentests an allen Ein- und Ausgängen

› Einstellung und Optimierung der Anlagenteile für effizienten, störungsfreien

Betrieb

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› Dokumentation aller Einstellungen, Kontrollen und Prüfungen

› Site Acceptance Test (SAT)

› Leckagetest2

› Schnittstellentest: Ansteuern und Auslesen jedes individuellen Ein- und

Ausganges

› Leistungstest: Dabei sind alle relevanten Parameter, u. a. die

Produktionsmenge bei Volllast, der maximale Verdichterenddruck, die

maximale Speicherbefüllung, die Wasserstoffreinheit, der spezifische

Energiebedarf zu prüfen und entsprechend zu protokollieren. Dafür sind

entsprechende Energiezähler notwendig. Insbesondere ist nachzuweisen,

dass die Anlage innerhalb von 24 h mindestens 1.200 kg Wasserstoff

produziert und abfüllen kann.

› Alarmtests: Überprüfen der Start/Stopp-Bedingungen und

Funktionskontrolle bei erzwungenen Störzuständen.

Die Gesamtanlage gilt als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die gesetzliche Verantwortung für

die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV verbleibt beim AG.

Die Beauftragung und Koordination der zugelassenen Überwachungsstelle

beziehungsweise der Prüfer erfolgt durch den AG. Der AN unterstützt den AG bei

der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Prüfung, soweit sein

Liefer- und Leistungsumfang betroffen ist.

Der AN stellt hierzu alle erforderlichen Unterlagen, Nachweise und

Dokumentationen rechtzeitig bereit, nimmt bei Bedarf an Prüfterminen teil und

unterstützt bei der Klärung von Rückfragen. Etwaige Mängel innerhalb seines

Liefer- und Leistungsumfangs sind durch den AN unverzüglich zu beseitigen.

Für die förmliche Abnahme der Gesamtanlage ist diese in einem einmonatigen

Probebetrieb zu betreiben.

2 Die maximale zulässige Leckagerate liegt bei 10-4 mbar*liter/s

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Der AN muss im Zusammenhang mit der Übergabe an den Kunden drei Wochen

vor der geplanten Inbetriebnahme die gesamte Dokumentation an den AG

übermitteln (siehe Kapitel 2.5)

2.3.19 Wartung und Instandhaltung

Der AN bietet die Vollwartung & Instandhaltung der Gesamtanlage für eine

Laufzeit von 2 Jahren an. Vollwartung & Instandhaltung müssen zusätzlich als

Option für 5 Jahre angeboten werden. Die Laufzeit steht im

Verhandlungsverfahren zur Diskussion.

Die Vollwartung muss mindestens folgendes beinhalten:

› Technischer (telefonischer) Support und permanente Fernüberwachung

› 24 h-Notdienst an 365 Tagen im Jahr, mit einer Reaktionszeit von maximal

2 Stunden bei Störungen

› Nachweise zur H2-Reinheit (quartalsweiser und nach Bedarf

› Arbeits- und Reisekosten für das Wartungs-, Reparatur- und Servicepersonal

innerhalb der Vertragsdauer

› Übernachtungskosten inklusive aller Spesen

› Regelwartungen gemäß Herstellerangaben und Wartungsplan

› Nebenkosten für alle Arbeiten (Wartung, Störungsbeseitigung, Reparaturen)

› Bereitstellung und Austausch von Ersatz- und Verschleißteilen sowie

Verbrauchsmaterialien3

› Austausch von Stickstoffbündeln (falls erforderlich) (Kosten der

Betriebsmittel werden vom AG übernommen).

› Dokumentation (Protokolle) bei Stör-, Service- und Wartungsarbeiten

› Weitere Details zur Vollwartung sind dem Vertragsentwurf zu entnehmen.

3 Insbesondere Filter, Dichtungen, Betriebsstoffe, Kalibrierkomponenten und sonstige regelmäßig zu wechselnde Kleinteile. Der Austausch wesentlicher Hauptkomponenten, insbesondere Elektrolyse-Stacks, Verdichter, Druckbehälter oder vergleichbarer Großkomponenten, ist hiervon nicht umfasst.

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Die Gesamtanlage muss für eine Lebensdauer von 10 Jahren ausgelegt sein. Die

für die Funktion der Anlage notwendigen Ersatzteile müssen über die gesamte

Lebenszeit vorgehalten werden oder es sind entsprechend bau- bzw.

funktionsgleiche Ersatztypen zu benennen, die ohne Umbauaufwand einsetzbar

sind. Es ist ein Wartungskonzept vorzulegen. In diesem sind die Umfänge und

Aufwände der Wartungsarbeiten über die Lebensdauer der Anlage, sowie die

hieraus resultierenden Ausfallzeiten darzustellen. Es muss erklärt werden, wie

Ausfallzeiten minimal gehalten werden. Ein Konzept zur Verfügbarkeit und

Lagerung kritischer Komponenten ist entsprechend aufzuführen. Eine Liste

dieser kritischen Komponenten muss enthalten sein.

2.4. Normen, Richtlinien und Gesetze

Die Gesamtanlage muss den jeweils gültigen Vorschriften, Richtlinien und

gesetzlichen Bestimmungen genügen. Durch den AN ist die Einhaltung der

technischen Regelwerke und die notwendigen Nachweise an den AG zu

bestätigen.

Dies sind insbesondere, aber nicht abschließend:

› ISO 22734:2019 Hydrogen generators using water electrolysis — Industrial,

commercial, and residential applications

› ISO/TS 19880-1:2020-03 Gaseous hydrogen - Fuelling stations - Part 1:

General requirements

› ISO/TS 19883:2017 Safety of pressure swing adsorption systems for

hydrogen separation and purification

› ISO/TR 15916:2015 Basic considerations for the safety of hydrogen systems

› DIN EN 17124:2019-07 Wasserstoff als Kraftstoff - Produktfestlegung und

Qualitätssicherung

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[Seite 36]

› ISO 14687:2019-11 Hydrogen fuel - Product specification

› ISO 26142:2010-06 Hydrogen detection apparatus - Stationary applications

› ISO 11119-1:2020-11Gas cylinders - Refillable composite gas cylinders and

tubes - Design,

› ISO 11119-3:2020-11Gas cylinders - Refillable composite gas cylinders and

tubes Part 3: Fully wrapped fibre reinforced composite gas cylinders and

tubes up to 450L with non-load-sharing metallic or non-metallic liners

› DIN EN 1012-3:2014-04 Kompressoren und Vakuumpumpen -

Sicherheitsanforderungen Teil 3: Prozesskompressoren

› DIN EN ISO 17268:2020-05 – Entwurf Gasförmiger Wasserstoff -

Anschlussvorrichtungen für die Betankung von Landfahrzeugen

› DIN EN ISO 17268:2017-03 Gasförmiger Wasserstoff -

Anschlussvorrichtungen für die Betankung von Landfahrzeugen

› DIN EN ISO 15118-1:2019-08 Straßenfahrzeuge -

Kommunikationsschnittstelle zwischen Fahrzeug und Ladestation

› DIN 3230-5:2014-11 Technische Lieferbedingungen für Absperrarmaturen

› DIN EN 13501-1:2019-05 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu

ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den

Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten

› DIN EN 13501-2:2016-12 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu

ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den

Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen

› DIN EN 13501-3:2019 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu

ihrem Brandverhalten - Teil 3: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den

Feuerwiderstandsprüfungen an Bauteilen von haustechnischen Anlagen

und elektrischen Kabeln

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› DIN EN 13501-4:2016-12 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu

ihrem Brandverhalten - Teil 4: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den

Feuerwiderstandsprüfungen von Anlagen zur Rauchfreihaltung

› DIN EN 13501-5:2016-12 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu

ihrem Brandverhalten - Teil 5: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus

Prüfungen von Bedachungen bei Beanspruchung durch Feuer von außen

› DIN EN 13501-6:2019-05 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu

ihrem Brandverhalten - Teil 6: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den

Prüfungen zum Brandverhalten von Starkstromkabeln und -leitungen,

Steuer- und Kommunikationskabeln

› DIN EN 61000-3-2 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

› SAE J 2719:2020-03-18 Hydrogen Fuel Quality for Fuel Cell Vehicles

› SAE J 1645 Fuel Systems and Components - Electrostatic Charge Mitigation

› SAE J 2578:2014-08-26 Recommended Practice for General Fuel Cell Vehicle

Safety

› ISO 19881 – Die Norm für Fahrzeugtanks für gasförmigen Wasserstoff

› VdTÜV-Merkblatt 514 Anforderungen an Wasserstofftankstellen

› ANSI/IAS NGV 4.1-99/CSA 12.5-M99 (R2014) - NGV Dispensing Systems

› IGC Doc 15/06/E Gaseous Hydrogen Stations

› DVGW G 463:2021-02 Gashochdruckleitungen aus Stahlrohren für einen

Auslegungsdruck von mehr als 16 bar-Errichtung

› DVGW G 492:2020-07 Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis

einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung,

Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung

› OIML R 139-1 Compressed gaseous fuel measuring systems for vehicles, part

1metrological and technical requirements

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› TRGS 745 Technische Regeln für Betriebssicherheit - Ortsbewegliche

Druckgasbehälter Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung,

Entleeren

› TRGS 751 Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an

Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen

Weiterhin sind auch folgende nationale und internationale Vorschriften zu

beachten:

› Produktsicherheitsgesetz

› Maschinenrichtlinie

› Druckgeräterichtlinie

› Arbeitsstättenverordnung

› Blätter der Arbeitsgemeinschaft Industriebau

› ATEX-Herstellerrichtlinie 2014/34/EU

› ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG

› ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG

› Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSichV)

› Technische Regeln für Rohrleitungen (TRR)

› Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

› Technische Regeln Druckbehälter (TRB)

› Technische Regeln Druckgase (TRG)

› Unfallverhütungsvorschriften (DGUV)

› Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV)

› Explosionsschutz-Richtlinien (Ex-RI)

› Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(AwSV)

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› Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

› NAMUR Empfehlungen

› die DIN VDE-Reihen bzgl. Errichtung und Prüfung von

Niederspannungsanlagen sowie Starkstromanlagen bis 1 kV

Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag und gefährliche

Körperströme

› Funktionale Sicherheit in der Prozessindustrie

› Betriebsmittel und Geräteschutz bei explosionsfähiger Atmosphäre (Ex-

Anlagen)

› Errichtung von Beleuchtungs- und Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

› Errichtung von Erdungs- und Blitzschutzanlagen

› CE-Richtlinie 2004/108/EWG Elektromagnetische Verträglichkeit

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Durch die

Angebotsabgabe bestätigt der Auftragnehmer die Einhaltung aller relevanten

Vorschriften. Die Gesamtanlage muss allen gültigen europäischen und

nationalen Normen und Vorschriften entsprechen, die zum Erhalt aller

notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse erforderlich sind.

2.5. Erforderliche Dokumentation

Es ist eine Dokumentation zu erstellen, die alle technischen Unterlagen und

Daten bezüglich jeglicher infrastrukturellen und baulichen Anforderungen sowie

Daten für die benötigte Energieversorgung der Gesamtanlage umfasst. Alle

relevanten Sicherheitsanforderungen an die Etablierung und den Betrieb der

Gesamtanlage müssen dokumentiert und übergeben werden

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Erforderliche Dokumentation zur Erstellung der Antragsunterlagen und zur

Vorbereitung der Bauleistungen:

Der AN liefert alle notwendigen Dokumentationen sowie die notwendigen

anlagenspezifischen Informationen zur Erstellung der Antragsunterlagen zur

Genehmigung sowie die Vorgaben für die vorbereitenden Baumaßnahmen. Die

Dokumentationen und Informationen sind innerhalb der ersten 8 Wochen nach

der Beauftragung dem AG in deutscher Sprache zu übergeben. Der AN steht bei

Rückfragen seitens der Behörde, Gutachten usw. dem AG zur Verfügung.

› Anlagenbeschreibung (inkl. Anzahl, Art und Ausführung der wesentlichen

Komponenten, z. B. Fülleinrichtungen, Druckbehälter, Transformator etc.)

› Beschreibung der Betriebsweise und des Verfahrens (Beschreibung der

Betriebszustände)

› Schematische Darstellung der Einrichtung

› R&I Schema der Anlage

› Informationen (Art, Menge, Stoffdaten, etc.) zu Stofffeingängen und -

ausgängen, sowie den weiteren zum Einsatz kommenden Mitteln (inkl.

Sicherheitsdatenblätter aller Betriebsmittel)

› Beschreibung des Sicherheitskonzeptes (Überfüll- und Überdrucksicherheit,

Temperatursicherstellung, elektrische und mechanische

Sicherheitseinrichtungen, Lüftung, weitere besondere Schutzmaßnahmen,

Ursache/ Wirkung -Matrix, etc.)

› Anlagenspezifisches Blitzschutzkonzept

› Anlagespezifisches Brandschutzkonzept

› Anlagespezifisches Explosionsschutzkonzept

› Schallimmissionsplan

› Luftemissionsplan (Ableitung von Abgasen)

› Anlagenspezifisches Explosionsschutzkonzept inkl. Ex-Zonen Plan

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› Falls zutreffend: Auflistung und Angaben der ex-geschützten Komponenten

› Auslegungsdokumentation (z.B. Entwurfsplanung, Leerohrpläne, Lagepläne

aller erforderlichen Medienzuführungen)

› HAZOP-Betrachtung

› Angaben zu Mess-, Steuer- und Regelvorrichtungen (z.B. RI-Fließbilder,

Schaltpläne, NOT-AUS-Konzept)

› Beschreibung anfallender Abfälle und deren Entsorgung (z.B.

Wartungsabfälle)

› Beschreibung alle Stoffströme (Eingangsstoffe, Ausgangsstoffe)

› Technische Zeichnungen mit Bemaßung (aller Komponenten im .pdf und

.dwg-Format)

› Angabe der Lasten und Lastpunkte zur Auslegung der Fundamentierung

(Fundamentpläne)

Ergänzende Angaben oder Dokumente die für die Genehmigung, Gutachten oder

weiteren Anforderungen des AGs notwendig sind, sind vom AN zur Verfügung zu

stellen.

Erforderliche Dokumentation „as-built“

Der AN übergibt dem AG zur Inbetriebnahme bzw. vor Durchführung der

Schulung folgende Dokumentation und Information in deutscher Sprache. Die

gelieferten Do umente und Informationen müssen dem „as-built“-Zustand

entsprechen. Erforderliche Nachweise sind Voraussetzung für eine Abnahme der

Anlage durch den AG, die Nachweise dafür sind dem AG unaufgefordert

vorzulegen.

› Betriebshandbücher und Betriebsanweisungen

› Wartungsanleitungen und Wartungsprotokolle

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› Informationen zu wiederkehrenden Prüfungen inkl. Prüffristen

› Apparate-, Messtellen und Armaturenliste

› ATEX und SIL-Dokumentation

› E-Pläne

› Technische Zeichnungen und R&I-Fließbilder

› Rohrbücher inkl. Schweißnachweise

› Gefährdungsanalyse

› Konformitätserklärungen, Zertifikate und sämtliche Bescheinigungen (z.B.

Einstellbescheinigung, Dichtheitsbescheinigung,

Installationsbescheinigung, Prüfbericht Gaswarnanlage, Kalibrierzertifikat,

etc.)

› Nachweise zum Energieverbrauch, zum Wasserstoff- und

Stickstoffverbrauch

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3. Beigefügte Unterlagen

Folgende Unterlagen und Informationen sind dem Leistungsverzeichnis

ergänzend beigefügt:

  • Digitale_Karte des Standortes als dwg.-Datei („Blan o“)

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung