Anlage13_Verpflichtungserklärung.pdf

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Anlage 13

Verpflichtung der Auftragnehmerseite nach dem Verpflichtungsgesetz

Niederschrift über die förmliche Verpflichtung von Auftragnehmern und Auftragnehmerinnen und deren Beschäftigten gemäß § 1 Abs. 1 Verpflichtungsgesetz

Herr / Frau

Auftragnehmer/in

ist gemäß § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes (BGBL. 1974 I S. 469, 547) von Herrn / Frau

Auftraggeber/in

auf die gewissenhafte Erfüllung seiner / ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden. Auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung wurde hingewiesen und über den Inhalt und die Anwendbarkeit der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches informiert.

§ 133 Abs. 3 Verwahrungsbruch, § 201 Abs. 3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 203 Abs. 2,4,5 Verletzung von Privatgeheimnissen, § 204 Verwertung fremder Geheimnisse, § § 331, 332 Vorteilsannahme und Bestechlichkeit, § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung, § 336 Unterlassen der Diensthandlung, § 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall, § 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, § 358 Nebenfolgen, § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses

Folgende Dokumente wurden der belehrten Person ausgehändigt:

Abdruck dieser Niederschrift „Verhaltenskodex gegen Korruption“ Abdruck der genannten Vorschriften Geltenden Regelungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken

Datum:

Ort:

Unterschrift Verpflichtende/r Unterschrift Verpflichtete/r

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setzte oder Ihren Vorgesetzten bei konkreten Anhaltspunkten für korruptes Verhalten. Verhaltenskodex gegen Korruption 7. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle beim Er- kennen fehlerhafter Organisationsstruktu- Dieser Verhaltenskodex soll die Beschäftigten auf ren, die Korruption begünstigen. Gefahrensituationen hinweisen, in denen sie unge- wollt in Korruption verstrickt werden können. Wei- 8. Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprä- terhin soll er die Beschäftigten zur pflichtgemäßen vention aus- und fortbilden. und gesetzestreuen Erfüllung ihrer Aufgaben anhal- ten und ihnen die Folgen korrupten Verhaltens vor 9. Und was tun, wenn Sie sich bereits verstrickt Augen führen: haben? Befreien Sie sich von der ständigen Angst vor Entdeckung! Machen Sie reinen Tisch! Offenbaren Sie sich aus eigenem Antrieb und führen Ihre Angaben zur vollständigen Auf- klärung des Sachverhaltes, kann dies sowohl Korruption bei der Strafzumessung als auch bei dienst- schadet allen. rechtlichen Reaktionen mildernd berücksich- Korruption beschädigt tigt werden. das Ansehen des Staats und seiner Beschäftigten.

Korruption ist kein Kavaliersdelikt; zu 1. sie führt direkt in die Strafbarkeit. Korruption in der öffentlichen Verwaltung könnte Korruption fängt schon besser verhindert werden, wenn sich jeder zum Ziel bei kleinen Gefälligkeiten an. setzt, Korruption zu bekämpfen. Dies entspricht auch den Pflichten, die Beschäftigte bei der Einstellung Korruption macht abhängig. gegenüber dem Dienstherrn bzw. dem Arbeitgeber Korruption macht arbeitslos. übernommen haben: Beschäftigte haben sich bei ihrer Einstellung ver- pflichtet, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die geltenden Gesetze zu wahren und ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Be- schäftigte haben sich so zu verhalten, wie es von Daher: Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird und sich darüber hinaus durch ihr gesamtes Verhal-

  1. Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Ver- ten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im halten, dass Sie Korruption weder dulden Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Alle Beschäf- noch unterstützen. tigten haben ihre Aufgaben daher unparteiisch und gerecht zu erfüllen.
  2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich die An- Korruptes Verhalten widerspricht diesen Verpflich- sprechperson für Korruptionsprävention tungen und schädigt das Ansehen des öffentlichen und Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetz- Dienstes. Es zerstört das Vertrauen in die Unpartei- ten. lichkeit und Objektivität der Staatsverwaltung und damit die Grundlagen für das Zusammenleben in
  3. Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine einem staatlichen Gemeinwesen. pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie einen Kollegen oder eine Kollegin Alle Beschäftigten haben daher die Aufgabe, durch als Zeugen oder Zeugin hinzu. ihr Verhalten Vorbild für alle anderen, für Vorge- setzte und für Bürger und Bürgerinnen zu sein.
  4. Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann. zu 2. Bei Außenkontakten, z. B. mit Personen der Auftrag- nehmerseite oder der antragstellenden Seite oder bei
  5. Trennen Sie strikt Dienst- und Privatleben. Kontrolltätigkeiten, müssen Sie von Anfang an klare Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer Verhältnisse schaffen und jeden Korruptionsversuch Kollision mit Ihren Dienstpflichten führen. sofort abwehren. Es darf nie der Eindruck entstehen, dass Sie für „kleine Geschenke“ offen sind. Scheuen
  6. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der Sie sich nicht, ein Geschenk zurückzuweisen oder es Entdeckung und Aufklärung von Korrup- zurückzusenden – mit der Bitte um Verständnis für tion. Informieren Sie die Ansprechperson die für Sie geltenden Regeln. für Korruptionsprävention und Ihre Vorge-

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Arbeiten Sie in einem Verwaltungsbereich, der sich gen erhält (Konzertkarten, verbilligter gemeinsamer mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen beschäf- Urlaub, Einladungen zu teuren Essen, die man nicht tigt, so seien Sie besonders sensibel für Versuche erwidern kann usw.). Bei privaten Kontakten sollten Dritter, Einfluss auf Ihre Entscheidung zu nehmen. In Sie daher von Anfang an klarstellen, dass Sie streng diesem Bereich gibt es die meisten Korruptions- zwischen Dienst- und Privatleben trennen müssen, handlungen. um nicht in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten. Halten Sie sich daher streng an Recht und Gesetz und beachten Sie die Richtlinien zum Verbot der An- Diese strenge Trennung zwischen privaten Interessen nahme von Belohnungen oder Geschenken. und dienstlichen Aufgaben müssen Sie ohnehin – unabhängig von einer Korruptionsgefahr – bei Ihrer Wenn Sie von Dritten um eine zweifelhafte Gefällig- gesamten dienstlichen Tätigkeit beachten. Ihre keit gebeten worden sind, so informieren Sie unver- Dienststelle, jeder Bürger und jede Bürgerin haben züglich Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten und Anspruch auf Ihr faires, sachgemäßes, unparteiisches die Ansprechperson für Korruptionsprävention. Das Verhalten. Prüfen Sie daher bei jedem Verfahren, für hilft zum einen, selbst jeglichem Korruptionsver- das Sie mitverantwortlich sind, ob Ihre privaten Inte- dacht zu entgehen, zum anderen aber auch, u. U. ressen oder solche Ihrer Angehörigen oder z. B. auch rechtliche Maßnahmen gegen Dritte einleiten zu von Organisationen, denen Sie verbunden sind, zu können. Wenn Sie einen Korruptionsversuch zwar einer Kollision mit Ihren hauptberuflichen Ver- selbst abwehren, ihn aber nicht offenbaren, so wird pflichtungen führen können. Vermeiden Sie jeden sich Ihr Gegenüber an einen anderen wenden und es bösen Schein möglicher Parteilichkeit. Sorgen Sie bei ihm versuchen. Schützen Sie daher auch Ihre dafür, dass Sie niemandem befangen erscheinen, Kollegen und Kolleginnen durch konsequentes Of- auch nicht durch „atmosphärische“ Einflussnahmen fenlegen von Korruptionsversuchen Außenstehender. von interessierter Seite. Alle Beschäftigten (Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen Erkennen Sie bei einer konkreten dienstlichen Auf- und Mitarbeiter) müssen an einem Strang ziehen, um gabe eine mögliche Kollision zwischen Ihren dienst- einheitlich und glaubhaft aufzutreten. lichen Pflichten und Ihren privaten Interessen oder den Interessen Dritter, denen Sie sich verbunden zu 3. fühlen, so unterrichten Sie darüber Ihren Vorgesetz- Manchmal steht Ihnen ein Gespräch bevor, bei dem ten oder Ihre Vorgesetzte, damit angemessen reagiert Sie vermuten, dass ein zweifelhaftes Ansinnen an Sie werden kann (z. B. Befreiung von Tätigkeiten im gestellt und dieses nicht leicht zurückzuweisen sein konkreten Einzelfall). wird. Hier hilft oftmals auch eindeutige Distanzie- rung nicht. In solchen Fällen sollten Sie sich der Auch bei von Ihnen ausgeübten oder angestrebten Situation nicht allein stellen, sondern einen anderen Nebentätigkeiten muss eine klare Trennung zwischen zu dem Gespräch hinzubitten. Sprechen Sie vorher der Arbeit und der Nebentätigkeit bleiben. Persönli- mit ihm und bitten Sie ihn, auch durch sein Verhalten che Verbindungen, die sich aus der Nebentätigkeit jeglichen Korruptionsversuch abzuwehren. ergeben, dürfen die hauptberufliche Tätigkeit nicht beeinflussen. Verzichten Sie im Einzelfall auf die zu 4. Nebentätigkeit. Ihre Arbeitsweise sollte transparent und für jeden Bedenken Sie außerdem, dass bei Ausübung geneh- nachvollziehbar sein. migungspflichtiger, aber nicht genehmigter Neben- Da Sie Ihren Arbeitsplatz in der Regel wieder verlas- tätigkeiten dienst- bzw. arbeitsrechtliche Konse- sen werden (Übertragung neuer Aufgaben, Verset- quenzen drohen; dasselbe gilt bei Versäumnis von zung) oder auch einmal kurzfristig ausfallen (Krank- Anzeigepflichten. heit, Urlaub), sollten Ihre Arbeitsvorgänge schon deshalb so transparent sein, dass sich jederzeit eine Unabhängig davon schadet es früher oder später Sie vertretende Person einarbeiten kann. Die transpa- Ihrem Ansehen – und damit dem Ansehen des ge- rente Aktenführung hilft Ihnen aber auch, sich bei samten öffentlichen Dienstes – wenn Sie im Kon- Kontrollvorgängen vor dem ausgesprochenen oder fliktfall Ihren privaten Interessen den Vorrang gege- unausgesprochenen Vorwurf der Unredlichkeit zu ben haben. Das gilt in besonderem Maße, wenn Sie schützen. "Nebenakten" sollten Sie vermeiden, um an einflussreicher Stelle tätig sind. Achten Sie in jeden Eindruck von Unredlichkeit von vornherein diesem Fall besonders darauf, nur jene Konditionen auszuschließen. Handakten sind nur zu führen, wenn in Anspruch zu nehmen, die für vergleichbare Um- es für die Erledigung der Arbeit unumgänglich ist. stände abstrakt geregelt sind.

zu 5. zu 6. Korruptionsversuche werden oftmals gestartet, indem Korruption kann nur verhindert und bekämpft wer- Dritte den dienstlichen Kontakt auf Privatkontakte den, wenn sich jeder verantwortlich fühlt und alle als ausweiten. Es ist bekanntermaßen besonders schwie- gemeinsames Ziel die "korruptionsfreie Dienststelle" rig, eine „Gefälligkeit“ zu verweigern, wenn man verfolgen. Das bedeutet zum einen, dass alle Be- sich privat hervorragend versteht und man selber schäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben dafür sorgen oder die eigene Familie Vorteile und Vergünstigun- müssen, dass Außenstehende keine Möglichkeit zur

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unredlichen Einflussnahme auf Entscheidungen ha- in Ihrem Arbeitsumfeld entdecken. Aus- und Fortbil- ben. dung werden Sie sicher machen, mit dem Thema Das bedeutet aber auch, dass korrupte Beschäftigte Korruption in der richtigen, gesetzestreuen Weise nicht aus falsch verstandener Solidarität oder Loyali- umzugehen. tät gedeckt werden dürfen. Hier haben alle die Ver- pflichtung, zur Aufklärung von strafbaren Handlun- gen beizutragen und die eigene Dienststelle vor Schaden zu bewahren. Ein "schwarzes Schaf" ver- dirbt die ganze Herde. Beteiligen Sie sich deshalb nicht an Vertuschungsversuchen.

Für jede Dienststelle gibt es eine Ansprechperson für Korruptionsprävention. Sie sollten sich nicht scheu- en, mit ihr zu sprechen, wenn das Verhalten von anderen Beschäftigten Ihnen konkrete und nachvoll- ziehbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie bestech- lich sein könnten. Die Ansprechperson wird Ihren Wunsch auf Stillschweigen berücksichtigen und dann entscheiden, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind. Ganz wesentlich ist allerdings, dass Sie einen Verdacht nur dann äußern, wenn Sie nachvollziehba- re Hinweise dafür haben. Es darf nicht dazu kom- men, dass andere angeschwärzt werden, ohne dass ein konkreter Anhaltspunkt vorliegt.

zu 7. Oftmals führen lang praktizierte Verfahrensabläufe dazu, dass sich Nischen bilden, in denen Korruption besonders gut gedeihen kann. Das können Verfahren sein, bei denen nur eine Person allein für die Vergabe von Vergünstigungen verantwortlich ist. Das können aber auch unklare Arbeitsabläufe sein, die eine Über- prüfung erschweren oder verhindern. Hier kann meistens eine Änderung der Organisati- onsstrukturen Abhilfe schaffen. Daher sind alle Be- schäftigten aufgefordert, entsprechende Hinweise an die Organisatoren zu geben, um zu klaren und trans- parenten Arbeitsabläufen beizutragen. Auch innerhalb von Arbeitseinheiten müssen Ar- beitsabläufe so transparent gestaltet werden, dass Korruption gar nicht erst entstehen kann.

Ein weiteres Mittel, um Gefahrenpunkte wirksam auszuschalten, ist das Rotieren von Personal. In be- sonders korruptionsgefährdeten Bereichen ist daher dieses Personalführungsinstrument verstärkt einzu- setzen. Dazu ist die Bereitschaft der Beschäftigten zu einem regelmäßigen Wechsel – in der Regel sollte die Verwendungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten – der Aufgaben zwingend erforderlich, auch wenn dies im Regelfall mit einem höheren Arbeitsanfall (Einarbeitungszeit!) verbunden ist.

zu 8. Wenn Sie in einem besonders korruptionsgefährdeten Bereich tätig sind, nutzen Sie die Angebote der Dienststelle, sich über Erscheinungsformen, Gefah- rensituationen, Präventionsmaßnahmen, strafrechtli- che sowie dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequen- zen von Korruption aus- und fortbilden zu lassen. Dabei werden Sie lernen, wie Sie selbst Korruption verhindern können und wie Sie reagieren müssen, wenn Sie korrumpiert werden sollen oder Korruption

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Auszug aus dem Strafgesetzbuch

§ 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind. (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
  3. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
  4. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2). (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
  5. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  6. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
  7. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
  8. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

Anlage zur Verpflichtung des Auftragnehmers

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Auszug aus dem Strafgesetzbuch

4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Amtsträger,
  2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
  3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
  4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
  5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
  6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. § 204 Verwertung fremder Geheimnisse (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend. § 331 Vorteilsannahme (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder

Anlage zur Verpflichtung des Auftragnehmers

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Auszug aus dem Strafgesetzbuch

annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

§ 332 Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

  1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (1) In besonders schweren Fällen wird
  3. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
  4. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
  5. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
  6. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
  7. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 336 Unterlassen der Diensthandlung

Anlage zur Verpflichtung des Auftragnehmers

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Auszug aus dem Strafgesetzbuch

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich. § 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall (1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

  1. Amtsträger,
  2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
  3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
  4. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
  5. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
  6. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
  7. von der obersten Bundesbehörde a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
  8. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2. § 358 Nebenfolgen

Anlage zur Verpflichtung des Auftragnehmers

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Auszug aus dem Strafgesetzbuch

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen. § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses (1) Wer unbefugt

  1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen bekanntgeworden sind, oder
  2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist, offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
  3. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
  4. amtlich zugezogene Sachverständige und
  5. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

Anlage zur Verpflichtung des Auftragnehmers

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung