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VERTRAGSENTWURF
Vertrag
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung,
dieses vertreten durch das
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Fontainengraben 200
53123 Bonn
- nachfolgend Auftraggeber -
und
der
vertreten durch
- nachfolgend Auftragnehmer -
wird unter der Auftragsnummer 1/BIUD/W0584
folgender Vertrag über die „Regelmäßige Bereitstellung von Zeitungen und Zeitschriften als E- Paper für die Bundeswehrangehörigen in Auslandsverpflichtungen und die Besatzungsange- hörigen auf seegehenden Einheiten der Marine im Einsatz, Übung und Grundbetrieb“ ge- schlossen:
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VERTRAGSENTWURF
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ..................................................................................................................... 2
Abschnitt 1: Vertragsgegenstand ............................................................................................. 4
§ 1 Leistungsgegenstand .................................................................................................... 4
§ 2 Leistungserweiterung/-reduzierung und Laufzeitverlängerung ..................................... 4
§ 3 Nutzungsrechte und Lizenzierung des E-Paper-Portfolios ........................................... 5
§ 4 Vergütung ..................................................................................................................... 6
§ 5 Leistungsnachweis ....................................................................................................... 7
§ 6 Produktmangel .............................................................................................................. 7
§ 7 Rechtsmängel ............................................................................................................... 8
Abschnitt 2: Vertragsdurchführung ........................................................................................... 8
§ 8 Leistungszeitraum und Leistungstermine ..................................................................... 8
§ 9 Erfüllungsort .................................................................................................................. 8
§ 10 Zahlungsbedingungen .................................................................................................. 9
Abschnitt 3: Leistungsunabhängige Nebenpflichten und Obliegenheiten der Parteien .......... 11
§ 11 Vertraulichkeit ............................................................................................................. 11
§ 12 IT-Sicherheit und No-Spy-Klausel .............................................................................. 12
§ 13 Kartellabsprachen und pauschalierter Schadensersatz ............................................. 14
§ 14 Anzeige von unternehmensinternen Umstrukturierungen und Änderungen bei Arbeitsgemeinschaften ............................................................................................... 15
Abschnitt 4: Leistungsstörungen und Absicherungen ............................................................ 16
§ 15 Rechte bei Mängeln .................................................................................................... 16
§ 16 Nacherfüllung .............................................................................................................. 16
§ 17 Vertragsbeendigung und Schadensersatz .................................................................. 16
§ 18 Minderung ................................................................................................................... 17
§ 19 Vertragsbeendigung und Rechtsfolgen ...................................................................... 17
§ 20 Beweislast ................................................................................................................... 18
§ 21 Verjährung der Mängelansprüche und Nacherfüllungsort .......................................... 18
§ 22 Haftung und Versicherung des Auftragnehmers ......................................................... 18
§ 23 Vertragsstrafen ........................................................................................................... 19
Abschnitt 5: Konfliktlösung ..................................................................................................... 20
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§ 24 Gerichtsstand .............................................................................................................. 20
Abschnitt 6: Anwendbares Recht ........................................................................................... 20
§ 25 Rechtswahl ................................................................................................................. 20
Abschnitt 7: Schlussbestimmungen ....................................................................................... 21
§ 26 Vertragsänderungen ................................................................................................... 21
§ 27 Vertragsgrundlagen .................................................................................................... 21
§ 28 AGB des Auftragnehmers ........................................................................................... 21
§ 29 Ansprechpartner ....................................................................................................... 21
§ 30 Vertragssprache ......................................................................................................... 22
§ 31 Anlagen zum Vertrag, Geltungsreihenfolge bei Widersprüchen und Salvatorische Klausel ........................................................................................................................ 22
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Abschnitt 1: Vertragsgegenstand
§ 1 Leistungsgegenstand
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesem Vertrag und in der Anlage 1 (Leis- tungsbeschreibung) und Anlage 2 (Preisblatt) beschriebenen digitalen Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen.
Die vereinbarten Produkte und Leistungen zur entsprechenden Formatierung, Bereit- stellung, Zurverfügungstellung der Gesamtleistung bilden eine sachliche, wirtschaftli- che und rechtliche Einheit. Für den Auftraggeber ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Auftragnehmer die Gesamtleistung des in diesem Vertrag und der Anlage 1 beschriebenen Leistungspaket erbringt. Der Auftragnehmer hat die in der Leistungs- beschreibung beschriebenen Anforderungen insgesamt zu erfüllen. Der Auftragneh- mer wird als gesamtverantwortlicher Generalauftragnehmer tätig. Er trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung.
Ein digitaler/s Inhalt/Produkt ist bereitgestellt, sobald der/das digitale Inhalt/Produkt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesen/m oder das Herunterladen des digitalen Inhalts/Produkts dem Auftragnehmer unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht wor- den ist.
Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald diese dem Auftragnehmer unmit- telbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.
Die Beweislast für die erfolgte Bereitstellung der Leistung trifft abweichend von § 363 BGB den Auftragnehmer.
Wenn der Auftragnehmer durch den Vertrag zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen verpflichtet ist, gelten die § 1.3 und 1.4 dieses Vertrages für jede einzelne Bereitstel- lung innerhalb der Reihe.
Der Auftragnehmer hat das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der § 6 bis § 7 dieses Vertrages bereitzustellen.
§ 2 Leistungserweiterung/-reduzierung und Laufzeitverlängerung
Der Auftraggeber ist berechtigt gem. der Nrn. 10 bis 21 der Anlage 2, vom Auftrag- nehmer optional die monatsweise Erhöhung bzw. Reduzierung der Anzahl der Nut- zenden jeweils um 50, 100 oder 200 in unterschiedlichen Kategorien zu fordern (Op- tion/en). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Leistung(en) mit Beginn des jewei- ligen Nutzungszeitraums gem. Anlage 2 (monatlich) nach Ausübung der jeweiligen Option entsprechend bereit zu stellen.
Der Auftraggeber ist vor Ablauf des Abonnementzeitraum (1 Jahr) berechtigt einzelne Leistungen des Produktportfolios nach den Nrn. 1 bis 9 der Anlage 2 mit einer Frist Seite 4 | 23
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von 3 Monaten zum Monatsende vor Ablauf des Abonnementszeitraums ganz oder teilweise zu kündigen.
Der Auftraggeber ist berechtigt mit Wirkung zum neuen Abonnementzeitraum ein- zelne oder alle Produkte des jeweils aktuellen Produktportfolios nach den Nrn. 1 bis 9 der Anlage 2 zu ersetzen. Zu diesem Zweck legt der Auftragnehmer dem Auftrag- geber ein entsprechendes Angebot vor, über dessen Annahme der Auftraggeber ganz oder teilweise abschließend entscheidet.
Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Option(en) gem. § 2.1 (ganz oder teil- weise) auszuüben. Der Auftraggeber übt die Option(en) durch einseitige Erklärung in Textform aus. Die Ausübung der Option wird mit Zugang der Erklärung bei dem Auf- tragnehmer wirksam. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber den Zeit- punkt des Zugangs in Textform zu bestätigen und die betreffenden optionalen Leis- tungen ab dem in der Erklärung genannten Zeitpunkt zu erbringen.
Der Auftraggeber ist darüber hinaus berechtigt, die Laufzeit des Vertrages zwei Mal um ein weiteres Jahr bis zum jeweils 30.11. des Folgejahres und maximal bis zum 30.11.2030 zu verlängern. Die Verlängerungsoption(en) sind jeweils bis mindestens drei Monate (Stichtag: Ablauf des 31.08.) vor Vertragsende (30.11. eines jeden Jah- res) in Textform gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben.
§ 3 Nutzungsrechte und Lizenzierung des E-Paper-Portfolios
Nutzungsrechte
3.1.1 An den vom Auftragnehmer gemäß § 1 des Vertrages i. V. m. der Anlage 1 des Vertrages zu liefernden digitalen Produkten (E-Paper) räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das einfache, unwiderrufliche, zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte und räumlich unbeschränkte, übertragbare, nicht unterlizenzierbare und in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare Nutzungsrecht, welches auch durch Dritte im Auftrag des Auftraggebers ausgeübt werden kann, ein.
3.1.2 Die Rechteeinräumung umfasst sämtliche in den E-Paper enthaltene und an den E-Paper bestehende Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte aller beteiligten natürlichen und juristischen Personen.
3.1.3 Lizenznehmer ist die Bundeswehr.
3.1.4 Das Lizenzgebiet umfasst alle weltweiten Einsatzverpflichtungen der Bundeswehr gem. Nr. 1 der Anlage 1. Das Lizenzgebiet umfasst nicht nur alle Einsatzverpflichtungen der Bundeswehr gem. Nr. 1 der Anlage 1, sondern
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darüber hinaus auch alle seegehenden Einheiten der Marine unabhängig von ihrem Aufenthaltsort1
3.1.5 Lizensierte Nutzende sind die Bundeswehrangehörigen. Die potentielle Zahl der Nutzenden beträgt zu Vertragsbeginn 2.500 Nutzende der Besatzungsangehörigen der seegehenden Einheiten der Marine, zuzüglich der insgesamt 3.500 Nutzenden in den landgestützten Einsatzverpflichtungen gem. Nr. 2 der Anlage 1. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen gemäß der Nrn. 10 bis 21 der Anlage 2 den Kreis der Nutzenden zu erweitern oder zu reduzieren.
3.1.6 Das Nutzungsrecht umfasst alle Handlungen in dem Umfang, wie sie zur Durchführung des Vertrages und zur vertragsgemäßen Nutzung der von ihm zu liefernden digitalen Produkte (E-Paper) erforderlich sind, insbesondere die Berechtigung, diese dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen sowie in vertraglich vorgesehenen Datenbanken und Datennetzen einzusetzen.
Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Nut- zungsrechten:
Der Auftragnehmer gewährleistet nach sorgfältiger Prüfung mit Vertragsunterzeichnung, dass ihm - dem Nutzungsrecht des Auftraggebers entgegenstehende - fremde Rechte, welche der Erbringung der Vertragsleistungen entgegenstehen könnten, nicht bekannt sind. Im Übrigen gilt Nr. 29.4 ZVB/BMVg.
§ 4 Vergütung
Für die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag werden die in der Anlage 2 hinterlegten Marktpreise gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 vereinbart:
Bei einer Erhöhung der Anzahl der Nutzenden ist entsprechend ein zusätzliches Ent- gelt gem. Nr. 10.-21. der Anlage 2 monatlich zu entrichten. Bei Reduzierung der An- zahl der Nutzenden gem. Nr. 10.-21. der Anlage 2 ist der monatlich in Rechnung zu stellende Betrag analog entsprechend zu reduzieren. Der - jeweilige - Marktpreis gilt unter Vorbehalt der preisrechtlichen Überprüfung durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde.
1 Den Besatzungsangehörigen ist die Nutzung der Produkte aus dem Informationsportal Marine ausschließlich während des Aufenthaltes an Bord gestattet.
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§ 5 Leistungsnachweis
Die Leistung gilt jeweils als erbracht, sobald das digitale Produkt sach- und rechtsfehlerfrei und zeitgerecht im Sinne des § 1 bereitgestellt wurde.
§ 6 Produktmangel
Das digitale Produkt ist frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration entspricht. So- weit nachfolgend nicht anders bestimmt, ist die maßgebliche Zeit der Zeitpunkt der Bereitstellung nach § 1. Wenn der Auftragnehmer durch den Vertrag zu einer fortlau- fenden Bereitstellung über einen Zeitraum (dauerhafte Bereitstellung) verpflichtet ist, ist der maßgebliche Zeitraum der gesamte vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung (Bereitstellungszeitraum).
Das digitale Produkt entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn das digitale Produkt die vereinbarte Beschaffenheit hat, einschließlich der Anforderungen an seine Menge, seine Funktionalität, seine Kompatibilität und seine Interoperabilität, und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Funktionalität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen seinem Zweck entspre- chend zu erfüllen. Kompatibilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit Hard- ware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen. Interoperabilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit anderer Hardware oder Software als der- jenigen, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funk- tionieren.
Das digitale Produkt entspricht den objektiven Anforderungen, wenn
6.3.1 es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
6.3.2 es eine Beschaffenheit, einschließlich der Menge, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Zugänglichkeit, der Kontinuität und der Sicherheit aufweist, die bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann,
6.3.3 es mit dem Zubehör und den Anleitungen bereitgestellt wird, deren Erhalt der Auftraggeber erwarten kann,
Soweit eine Integration durchzuführen ist, entspricht das digitale Produkt den Anfor- derungen an die Integration, wenn die Integration
6.4.1 sachgemäß durchgeführt worden ist oder
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VERTRAGSENTWURF
6.4.2 zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsach- gemäßen Integration durch den Unternehmer noch auf einem Mangel in der vom Unternehmer bereitgestellten Anleitung beruht.
Einem Produktmangel steht es gleich, wenn der Auftragnehmer ein anderes digitales Produkt als das vertraglich geschuldete digitale Produkt bereitstellt.
Einem Produktmangel steht es ferner gleich, wenn das jeweilige Produkt abweichend von § 8.2 dieses Vertrages nicht zum vereinbarten Leistungstermin bereitgestellt wurde.
§ 7 Rechtsmängel
Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Auftraggeber es gemäß den sub- jektiven oder objektiven Anforderungen nach § 6.2 und § 6.3 des Vertrages nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.
Abschnitt 2: Vertragsdurchführung
§ 8 Leistungszeitraum und Leistungstermine
Leistungsbeginn dieses Vertrages ist 01.12.2026. Der Vertrag endet am 30.11.2028, sofern er nicht durch den Auftraggeber im Sinne des § 2.5 verlängert wird.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die (Teil-)Leistungen nach § 1 des Vertrages i. V. m. Anlage 1 folgenden Leistungstermin einzuhalten:
- alle Ausgaben des E-Paper-Portfolios sind am jeweiligen Erscheinungstag
frühestmöglich bereitzustellen (Fixgeschäft)
- eine Aktualisierung des Informationspakets erfolgt alle sechs Stunden.
Erkennt der Auftragnehmer, dass er Leistungen, für die in § 8.2 ein oder mehrere Termine vereinbart sind, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß erbringen kann, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform unter Darlegung der Gründe anzuzeigen und gleichzeitig Maßnahmen zur Minimierung der Folgen mitzu- teilen.
§ 9 Erfüllungsort
Erfüllungsorte sind die Orte
- der Bereitstellung im Informationsportal Marine und
- der Bereitstellung beim Plattformbetreiber BeMC.
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§ 10 Zahlungsbedingungen
Zahlungen des Auftraggebers aufgrund dieses Vertrages werden auf das Konto mit
der IBAN:…………………………………………………………………………………..…….
des Auftragnehmers bei der ………………………………………………………..(Bank)
in …………………………………………………………………………………...… (Ort),
BIC: ………………………………………………………………………………….………
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung angewiesen.
Die Regelungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffent- lichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV) sind zu be- achten. Die Rechnung ist gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. § 5 ERechV als elektronische Rechnung einzureichen. In dieser ist u. a. die
- Vertragsnummer: 1/BIUD/W0584
- Auftragsnummer/Bestellnummer: wird – sofern erforderlich – vom Auftraggeber bereitgestellt)
- Lieferantennummer: XXXXXXX (wird nach Zuschlagserteilung ergänzt)
- Leitweg-Identifikationsnummer: 991-12616-36
anzugeben.
Die Rechnung enthält alle sonstigen für die Abrechnung erforderlichen, zahlungsbe- gründenden Unterlagen.
Rechnungen, die dieser Form nicht genügen und keinen Ausnahmetatbestand ge- mäß § 3 Abs. 3, § 8 sowie § 9 ERechV erfüllen, gelten als nicht gestellt, insbesondere begründen solche Rechnungen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
Stellt der Auftragnehmer eine Rechnung in elektronischer Form gegenüber dem Auf- traggeber, gilt § 10.1 mit der Maßgabe, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen auf elektronischem Weg gemeinsam mit der E-Rechnung übermittelt werden. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.
Stellt der Auftragnehmer in berechtigten Ausnahmefällen (vergleiche § 3 Abs. 3, § 8 sowie § 9 ERechV) eine Rechnung in Papierform gegenüber dem Auftraggeber, gilt § 10.1 mit der Maßgabe, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen grundsätzlich auf postalischem Weg in Papierform (in 2-facher Ausfertigung – Original und Seite 9 | 23
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Rechnungsdoppel) bei der Adresse BWDLZ Bonn BfdHH SKA Luisenstr. 109 53721 Siegburg vorzulegen sind. Der Auftragnehmer kann jedoch Rechnungen, Lie- ferscheine und sonstige zahlungsbegründenden Unterlagen auch elektronisch (z. B. per E-Mail) an SKAGrpBeFuersDez4ZSStBeM@bundeswehr.org übermitteln. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.
Der Auftragnehmer hat die ihm erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifi- kationsnummer in seiner Rechnung anzugeben. Im Übrigen gilt § 15 VOL/B.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen das Ent- gelt und die jeweils anfallende Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert auszu- weisen. Dabei ist der angewandte Umsatzsteuersatz anzugeben.
Auf die zu zahlenden Beträge gewährt der Auftragnehmer ein Skonto in Höhe von …2 %, wenn die Zahlungen innerhalb von ….. Kalendertagen nach Eingang der ge- mäß § 10.1 vorzulegenden Unterlagen geleistet werden.
Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) ver- einbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.
Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.
Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle des Verzugs für jedes Mahnschreiben 2,50 Euro an Kosten zu berechnen.
Wenn und soweit auf diesen Vertrag Werkvertragsrecht anwendbar ist, ist § 632a BGB ausgeschlossen.
Zahlungen des Auftraggebers können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers geleistet werden. Die Zah- lungsverpflichtung des Auftraggebers ist auch dann erfüllt, wenn ein im Empfänger- land mit der Überweisung befasstes Kreditinstitut von dem durch den Auftraggeber angewiesenen Betrag einen Abzug für Kosten und/oder Gebühren (z. B. Überwei- sungsspesen) vornimmt.
2 Soweit durch den Bieter im Rahmen der Angebotsabgabe angeboten. Seite 10 | 23
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Zahlungen des Auftraggebers werden auf kalendermonatlicher Basis und nach je- weiliger Rechnungsstellung geleistet. Die Rechnung ist spätestens zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats zu erstellen.
Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.
Abschnitt 3: Leistungsunabhängige Nebenpflichten und Obliegenheiten
der Parteien
§ 11 Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, diesen Vertrag sowie alle (mündlichen und schriftlichen) Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Verhandlung, dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages von der ande- ren Partei bzw. den von ihnen mit der Vertragserfüllung betrauten Personen erhalten haben, sowie Know-How und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 2 GeschGehG ("Ver- trauliche Informationen") geheim zu halten und ausschließlich für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu nutzen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich ge- kennzeichnet ist oder nicht.
Dies gilt nicht, soweit die vertraulichen Informationen
- ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt sind
oder werden;
- einer Partei bereits von dritter Seite ohne Auferlegung einer Vertraulichkeits-
verpflichtung bekannt geworden waren, bevor sie ihr von der anderen Partei
offenbart wurden;
- von einer Partei aufgrund von Offenlegungspflichten z. B. für regulatorische,
behördliche, parlamentarische oder gerichtliche Verfahren vorgelegt werden
müssen, wobei insbesondere ein Auskunftsersuchen des Deutschen Bundes-
tages und/oder des Bundesrechnungshofs als Verpflichtung des Auftragge-
bers zur Offenlegung anzusehen ist;
- aufgrund gesetzlicher oder kapitalmarktrechtlicher Regularien die Offenle-
gung vorgeschrieben ist;
- an Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Gesellschafter, finanzie-
rende Banken und Unterauftragnehmer weitergegeben werden, sofern die
entsprechenden Informationen für die jeweilige Tätigkeit notwendig sind.
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Soweit ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sind die Parteien jedoch verpflichtet, die Offenlegung auf das nach dem Gesetz oder der behördlichen Anordnung erforderli- che Mindestmaß zu beschränken. Sofern die Vertragsparteien im Einzelfall darüber hinaus die Notwendigkeit der Weitergabe von Informationen an Dritte für erforderlich halten, ist die vorherige Zustimmung in Textform der jeweils anderen Vertragspartei unter Darlegung der Gründe einzuholen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Leistungserbringung nur Perso- nen einzusetzen, die - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet sind.
Die Vorschriften des GeschGehG bleiben hiervon unberührt.
Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten für einen Zeitraum von 24 Monaten auch nach Beendigung des Vertrages (Ende der Vertragslaufzeit oder vor- zeitige Lösung vom Vertrag) fort.
§ 12 IT-Sicherheit und No-Spy-Klausel
Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vereinbarten Leistungen mit Hilfe von au- tomatisierten Verfahren nur dann berechtigt, sofern die entsprechenden (digitalen) Produkte in der Leistungsbeschreibung benannt sind und der Auftragnehmer gleich- zeitig den Tatsachen entsprechend gewährleistet, dass diese (digitalen) Produkte keine Kommunikationsfunktionen zu Dritten, welche den Interessen des Auftragge- bers zuwiderlaufen und auch sonst keine andere den Interessen des Auftraggebers zuwiderlaufende Funktionalität aufweisen. Insbesondere dürfen diese Produkte keine Funktionalitäten zum Ausspähen von Daten enthalten, keine Informationen über IT- Systeme des Auftraggebers, deren Daten, deren Lizenzierung oder das Benutzerver- halten an Dritte übermitteln, zu anderen Zwecken als für die Erbringung der verein- barten Leistungen oder derart speichern, dass Dritte darauf Zugriff nehmen könnten. Weiterhin dürfen weder der Ort der Nutzung der Dateien noch Daten, die eine Identi- fikation der Nutzenden des Produktes zulassen, erfasst oder an Dritte weitergegeben werden. Die Auswechslung bzw. der Einsatz eines neuen Programmstandes dieser Produkte bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall. Der Auftraggeber wird zustimmen, wenn der Auftragnehmer in Bezug auf das neu einzusetzende Produkt die vorstehend genannte Gewährleistung übernom- men hat. Liegen zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Produkt den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht und kann der Auftragnehmer diese nicht ausräumen, kann der Auftraggeber den Einsatz des entsprechenden Produktes untersagen. Den in der Leistungsbeschreibung genannten Produkten stehen solche gleich, die in dem technischen Angebot des Auftragnehmers ausdrücklich benannt worden sind.
Soweit der Auftragnehmer Leistungen an oder im Zusammenhang mit Hard- und/oder Software (einschließlich Firmware und elektronischen Dokumenten und
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Dateien jeglicher Art) des Auftraggebers erbringt, dürfen diese Leistungen weder die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der IT-Infrastruktur oder Teile davon ge- fährden, noch Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwi- derlaufen durch
-
unerwünschtes Absetzen/Ausleiten von Daten,
-
unerwünschte Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder
-
unerwünschtes Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterun-
gen.
Unerwünscht ist eine Leistung nach dem vorstehenden Satz, wenn sie so weder in der Leistungsbeschreibung gefordert, noch im technischen Angebot aufgeführt ist oder im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich gestattet wurde.
Die Regelungen der vorstehenden Sätze 1 und 2 gelten gleichermaßen im Hinblick auf Leistungen an Hard- und Software (einschließlich Firmware und elektronischen Dokumenten und Dateien jeglicher Art) Dritter, die dem Auftraggeber überlassen, auf andere Art zur Verfügung gestellt werden sollen oder vom Auftragnehmer oder einem Dritten bestimmungsgemäß für den Auftraggeber betrieben werden.
Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsdurchführung digitale Produkte, Software und sonstige elektronische Dateien oder Dokumente überlässt, ist diese frei von schadenstiftender Software zu überlassen. Schadenstif- tende Software meint Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbar- ter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Res- sourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z. B. Viren, Würmer oder Trojanische Pferde. Die Freiheit von schadenstiftender Software ist mit aktueller Scan-Software unmittelbar vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt jeweils, dass die Prüfung keinen Hinweis auf schadenstiftende Software ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z. B. zu Testzwecken, und auch in Bezug auf die Überlassung neuer Programmstände der gelieferten Software. Der Auftragnehmer stellt darüber hinaus sicher, dass die von ihm zu liefernde Soft- ware inklusive etwaiger neuer Programmstände frei von Funktionen ist, welche die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Standardsoftware, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicher- heitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen insbesondere durch
-
Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten,
-
Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der
Ablauflogik oder
- Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte
Funktionserweiterungen.
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Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder in der Leistungsbeschreibung gefordert, noch im technischen Angebot aufgeführt ist oder im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich gestattet wurde.
Erhält der Auftragnehmer Kenntnisse von Verstößen gegen die vorstehend genann- ten und/oder in den Anlagen genannten Regelungen zur IT-Sicherheit oder besteht hierfür ein begründeter Verdacht, ist er verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unver- züglich zu informieren. Die entsprechende Mitteilung hat auch Angaben zu bereits getroffenen und noch zu treffenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der IT-Sicher- heit zu enthalten. Die Mitteilung ist an den in § 29 benannten (Point of Contact) PoC zu richten.
§ 13 Kartellabsprachen und pauschalierter Schadensersatz
Die Parteien sind verpflichtet, bei der Eingehung und Durchführung des Vertrages die Vorgaben des Kartellrechts uneingeschränkt zu beachten und geeignete Vorkeh- rungen zu deren Einhaltung zu treffen. Die Parteien gehen von der kartellrechtlichen Zulässigkeit der vertraglichen Vereinbarungen aus. Sollte eine zuständige Kartellbe- hörde nach Abschluss des Vertrages dennoch kartellrechtliche Bedenken gegen ver- tragliche Vereinbarungen äußern, werden die Parteien einvernehmlich versuchen, die Kartellbehörde von der kartellrechtlichen Zulässigkeit zu überzeugen. Gelingt dies nicht, werden die Parteien den Vertrag einvernehmlich in dem erforderlichen Maße anpassen, um den kartellbehördlichen Bedenken Rechnung zu tragen. Dabei sind die Vertragsparteien verpflichtet, die mit der Vertragsanpassung für die jeweils andere Partei verbundenen Nachteile möglichst gering zu halten. Über die Aufteilung der sich hieraus ergebenden Aufgaben werden sich die Parteien verständigen und dabei ei- nen angemessenen Ausgleich untereinander anstreben.
Der Auftragnehmer erklärt, dass er in Bezug auf den Betrieb des Auftragnehmers sowie dessen Beteiligung im Vergabeverfahren keine Vereinbarung getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
Vereinbarungen im Sinne von Abs. 2 sind sämtliche von § 1 GWB erfassten Tatbe- stände, insbesondere Vereinbarungen über
-
die zu fordernden Preise,
-
Bindungen sonstiger Entgelte,
-
Gewinnaufschläge,
-
Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
-
Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den
Preis beeinflussen,
- Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen und
- Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben,
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es sei denn, dass die Vereinbarungen oder Verhaltensweisen nach Maßgabe des GWB zulässig sind.
Im Falle einer durch die Kartellbehörden festgestellten unzulässigen Wettbewerbs- beschränkung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber Auskunft über die Gewinn- margen erteilen, welche der Auftragnehmer in Bezug auf den Vertragsgegenstand erzielt hat. Der Auftraggeber wird die Informationen über die vertragsgegenständli- chen Gewinnmargen vertraulich behandeln und ausschließlich im Rahmen der Be- messung und der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Auftrag- nehmer aufgrund der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung verwenden.
Wenn sich der Auftragnehmer vorsätzlich oder fahrlässig an einer Absprache betei- ligt, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt bezweckt oder bewirkt, hat er 15 % des Netto-Auftragswertes dieses Vertrages (ohne Rabatte und Umsatzsteuer) an den Auftraggeber zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
Sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Das gilt insbesondere für das Recht zum Rücktritt oder zur außerordentlichen Kündi- gung dieses Vertrages.
§ 14 Anzeige von unternehmensinternen Umstrukturierungen und Änderungen bei Arbeitsgemeinschaften
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jedwede Änderung in der Be- zeichnung seiner Handelsfirma unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jedwede Änderungen in seiner Unternehmensstruktur, die seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auf- traggeber (bspw. Belange der militärischen Sicherheit) berühren können, spätestens drei Monate vor der geplanten Realisierung - wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich
-
in Textform anzuzeigen; dies umfasst insbesondere:
-
Verschmelzungen, Abspaltungen, Ausgliederungen und sonstige Fälle einer
gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung;
- Änderungen der Gesellschafterstruktur;
- Änderungen der Rechtsform sowie
- Übertragungen einzelner Geschäftsbereiche.
Ändert sich die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft - sofern eine solche vorliegt - oder ändert sich die Aufgabenverteilung im Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen unter diesem Vertrag zwischen den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft oder mit dem Auftragnehmer verbundener Unternehmen, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
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Abschnitt 4: Leistungsstörungen und Absicherungen
§ 15 Rechte bei Mängeln
Ist das digitale Produkt oder die darauf zu erbringende Dienstleistung mangelhaft, kann der Auftraggeber, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorlie- gen,
15.1.1 nach § 16 Nacherfüllung verlangen,
15.1.2 nach § 17.1, den Vertrag beenden oder nach § 18 des Vertrags den Preis mindern und
15.1.3 nach § 280 Absatz 1 BGB oder § 17.3 Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 16 Nacherfüllung
Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer Nacherfüllung, so hat dieser den ver- tragsgemäßen Zustand herzustellen und die zum Zwecke der Nacherfüllung erforder- lichen Aufwendungen zu tragen. Der Auftragnehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber ihn über den Mangel informiert hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Auftraggeber durchzuführen.
Der Anspruch nach § 17.1 ist ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder für den Auftragnehmer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand sowie die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. § 275 Absatz 2 und 3 BGB findet keine Anwendung.
§ 17 Vertragsbeendigung und Schadensersatz
Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann der Auftraggeber den Vertrag gemäß § § 20 beenden, wenn
17.1.1 der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 17. 2 ausgeschlossen ist,
17.1.2 der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers nicht gemäß § 17.1 erfüllt wurde,
17.1.3 sich trotz der vom Auftragnehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
17.1.4 der Mangel derart schwerwiegend ist, dass die sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist,
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17.1.5 der Auftragnehmer die gemäß § 16.1 Satz 2 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat, oder
17.1.6 es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Auftragnehmer nicht gemäß Ziff 16.1 Satz 2 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
Eine Beendigung des Vertrags nach § 17.1 ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.
In den Fällen der §§ 17.1.1 bis 17.1.6 kann der Auftraggeber unter den Vorausset- zungen des § 280 Absatz 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 BGB sind entsprechend anzuwenden. § 325 BGB gilt entsprechend.
§ 18 Minderung
Statt den Vertrag nach § 17 zu beenden, kann der Auftraggeber den Preis durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer mindern. Der Ausschlussgrund der § 17.2 Satz 1 findet keine Anwendung. § 19.1 ist entsprechend anzuwenden.
Bei der Minderung ist der Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts ist der Preis unter entsprechender Anwendung des Satzes 1 nur anteilig für die Dauer der Mangelhaftigkeit herabzusetzen und/oder einzubehalten.
Die Höhe der Minderung ist, soweit erforderlich, anhand der in Anlage 2 ausgezeich- neten Preise zu ermitteln und durch den Auftraggeber entsprechend anzuzeigen.
Hat der Auftraggeber mehr als den geminderten Preis gezahlt, so hat der Auftrag- nehmer den Mehrbetrag zu erstatten. Der Auftraggeber ist berechtigt diesen Mehrbe- trag im nächsten Zahlungszeitraum mit der Leistungsvergütung zu verrechnen.
§ 19 Vertragsbeendigung und Rechtsfolgen
Die Beendigung des Vertrags erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Auftragneh- mer, in welcher der Entschluss des Auftraggebers zur Beendigung zum Ausdruck kommt. § 351 BGB ist entsprechend anzuwenden.
Im Fall der Vertragsbeendigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Zah- lungen zu erstatten, die der Auftraggeber zur Erfüllung des Vertrags geleistet hat. Für Leistungen, die der Auftraggeber aufgrund der Vertragsbeendigung nicht mehr zu er- bringen hat, erlischt sein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises.
Abweichend von § Abs. 2 Satz 2 erlischt bei Verträgen über die dauerhafte Bereit- stellung eines digitalen Produkts der Anspruch des Auftraggebers auch für bereits erbrachte Leistungen, jedoch nur für denjenigen Teil des Bereitstellungszeitraums, in
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dem das digitale Produkt mangelhaft war. Der gezahlte Preis für den Zeitraum, für den der Anspruch nach Satz 1 entfallen ist, ist dem Auftragnehmer zu erstatten.
Für die Erstattungen nach den Ziff. 19.2 und 19.3 ist Ziff. 18.4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 20 Beweislast
Zeigt sich bei einem digitalen Produkt vier Wochen seit seiner Bereitstellung ein von den Anforderungen nach § 6 oder § 7 abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei Bereitstellung mangelhaft war.
Zeigt sich bei einem dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkt während der Dauer der Bereitstellung ein von den Anforderungen nach § 6 oder § 7 abweichender Zu- stand, so wird vermutet, dass das digitale Produkt während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft war.
Die Vermutungen nach den Ziff. 20.1 und 20.2 gelten nicht, wenn
21.3.1 die digitale Umgebung des Auftraggebers mit den technischen Anforderungen des digitalen Produkts zur maßgeblichen Zeit nicht kompatibel war oder
21.3.2 der Auftragnehmer nicht feststellen kann, ob die Voraussetzungen des vorangegangenen Absatzes vorlagen, weil der Auftraggeber eine hierfür notwendige und ihm mögliche Mitwirkungshandlung nicht vornimmt und der Auftragnehmer zur Feststellung ein technisches Mittel einsetzen wollte, das für den Auftraggeber den geringsten Eingriff darstellt.
§ 21 Verjährung der Mängelansprüche und Nacherfüllungsort
Die in Ziff. 15.1.1 und Ziff. 15.1.3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung.
Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Man- gel erstmals gezeigt hat.
Für die in Ziff. 15.1.2 bezeichneten Rechte gilt § 218 BGB entsprechend.
Nacherfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers in Bonn.
§ 22 Haftung und Versicherung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif- ten in Verbindung mit den Regelungen der VOL/B und der ZVB/BMVg.
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Die Haftung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist wie folgt begrenzt:
- Auftragswert (brutto) ≤ 5 Mio. EUR: 100% des Auftragswerts
- Auftragswert (brutto) > 5 Mio. EUR aber ≤ 15 Mio. EUR: 75% des Auftrags-
werts
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit eine Haftung aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen (insb. des Produkthaf- tungsgesetzes) nicht abbedungen werden kann.
Soweit der Auftragnehmer oder dessen Unterauftragnehmer ihrerseits im Haftungsfall aufgrund eines bestehenden Versicherungsvertrages einen Anspruch gegen (einen) Versicherer (Versicherungsvorbehalt) oder aus einem sonstigen Rechtsgrund einen durchsetzbaren Anspruch gegen einen anderen Dritten hat bzw. haben, der die zwi- schen den Parteien vereinbarte Haftungsbegrenzung wertmäßig übersteigt, gilt die Haftungsbegrenzung für diesen überschießenden Teil als nicht vereinbart.
In dem Umfang, in dem der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber haftet, stellt er den Auftraggeber sowie die von ihm eingesetzten Dritten von Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Auftraggeber und/oder die von ihm eingesetzten Dritten geltend machen, frei. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen (z. B. durch Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen, Teilnahme an Besprechungen). Im vorstehend genannten Umfang trägt der Auftragnehmer auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, die dem Auftraggeber aufgrund der Geltendmachung entsprechender Ansprüche entstehen. Dies betrifft insbesondere Rechtsanwaltskosten. Die vorstehende Regelung gilt nicht für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen des Auftraggebers sowie der von ihm eingesetzten Dritten.
§ 23 Vertragsstrafen
Vertragsstrafe wegen Verzögerung der Leistung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber für jeden Wochentag der schuldhaften oder mitverschuldeten Überschreitung der jeweiligen in § 8 dieses Ver- trages vereinbarten Leistungstermine eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 v. H. der Net- tovergütung des jeweils rückständigen Teils der Leistung zu zahlen. Die Gesamt- summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wegen schuldhafter oder mitverschuldeter Überschreitung der Leistungstermine ist auf 5 v. H. der Netto-Gesamtvergütung nach § 4 dieses Vertrages beschränkt. Nimmt der Auftraggeber die jeweiligen Teilleistun- gen an, so kann er die Vertragsstrafen abweichend von § 341 Abs. 3 BGB auch dann
- und zwar bis zur Bezahlung der letzten, diesen Vertrag betreffenden Rechnung (Schlusszahlung) - verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der jeweiligen An- nahme nicht vorbehalten hat. § 13.5 bleibt davon unberührt.
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Der Strafanspruch des Auftraggebers entfällt, wenn der Auftragnehmer beweist, dass er die Überschreitung der jeweiligen in 8 dieses Vertrages vereinbarten Leistungster- mine nicht zu vertreten hat. § 278 BGB bleibt unberührt.
Konkurrenz- und Verfahrensregelung
Mit Verwirken der Vertragsstrafen nach Abs. 1 werden diese zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer hat die verwirkten Vertragsstrafen spätestens innerhalb von 14 Werk- tagen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung des Auftraggebers zu zahlen.
Die Zahlungsaufforderung gilt am dritten Tag nach Übersendung als dem Auftragneh- mer als zugegangen; § 193 BGB gilt entsprechend. Die Zugangsfiktion gilt nicht, wenn die Zahlungsaufforderung dem Auftragnehmer nicht oder zu einem späteren Zeit- punkt zugegangen ist. Im Zweifel hat der Auftraggeber den Zugang der Zahlungsauf- forderung und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen.
Die Vertragsstrafe ist während des Verzuges gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer im Falle eines jeden Verzuges mit der Vertragsstrafenzahlung jeweils 2,50 EUR als Bearbeitungspauschale zu verlan- gen.
Vertragsstrafen und Verzugszinsen sind auf das in der Zahlungsaufforderung benannte Bankkonto unter Angabe des dort genannten Kassenzeichens einzuzahlen.
Abschnitt 5: Konfliktlösung
§ 24 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und/oder über seine Gültigkeit ist Bonn, Deutschland, sofern nicht ein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Dies gilt auch für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Abschnitt 6: Anwendbares Recht
§ 25 Rechtswahl
Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über die Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBL 1989 II, S. 586) ist ausgeschlossen.
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Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
§ 26 Vertragsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen eines Änderungsvertrages in schriftlicher Form. Vertragsänderungen müssen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich als „Ver- tragsänderung“ bezeichnet sein.
§ 27 Vertragsgrundlagen
Für die Durchführung dieses Vertrags gelten folgende Grundlagen in der nachstehenden Rei- henfolge:
-
die Vereinbarungen dieses Vertrags inkl. seiner Anlagen,
-
das Angebot des AN vom …………………,
-
soweit zutreffend die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen" (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.2003 (ver- öffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 178a vom 23.09.2003),
-
soweit zutreffend die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeri- ums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (ZVB / BMVg) in der Fassung vom 05.06.2023 (Veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 13.07.2023 B1),
-
die Bestimmungen der "Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Auf- trägen vom 21.11.1953" in der jeweils gültigen Fassung,
-
die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
§ 28 AGB des Auftragnehmers
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber einer Einbeziehung nicht aus- drücklich widersprochen hat.
§ 29 Ansprechpartner
Ansprechpartner für den Auftragnehmer sind:
Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung:
Streitkräfteamt
Grp Be/Fürs Dez 4 ZSStBeM
Pascalstraße 10s
D-53125 Bonn
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E-Mail: SKAGrpBeFuersDez4ZSStBeM@bundeswehr.org
Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Vertrag:
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Referat DL II 1 Vertragsmanagement
Fontainengraben 200
53123 Bonn
BAIUDBwDLii1Vertragsmanagement@bundeswehr.org
§ 30 Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragneh- mer erfolgt ausschließlich in der deutschen Sprache.
§ 31 Anlagen zum Vertrag, Geltungsreihenfolge bei Widersprüchen und Salvato- rische Klausel
Die in § 27 aufgeführten Dokumente gelten in der dort angegebenen Reihenfolge stellt im Falle von Widersprüchen zwischen den einzelnen Bestandteilen dieses Ver- trags auch die Rangfolge der Vertragsbestandteile dar, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Bei verbleibenden Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen oder innerhalb desselben Vertragsbestandteils ist die jeweils höhere Qualität, größere Menge, bessere Funktionalität oder dergleichen geschuldet. Wird durch die Vertragsparteien keine Einigung im Sinne der vorgenann- ten Regelungen erzielt, obliegt dem AG das Letztentscheidungsrecht.
Sollte eine Regelung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird hier- durch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll unverzüglich durch eine gesetzliche Regelung ersetzt werden, welche der unwirk- samen Regelung am nächsten kommt. Soweit keine solche gesetzliche Regelung ge- geben ist, werden die Parteien eine Regelung aushandeln, welche der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Ist ein solches Aushandeln nicht möglich oder gefähr- det dessen Dauer die erfolgreiche Durchführung des Projekts, ist der Auftraggeber berechtigt, die unwirksame Regelung, jedenfalls bis zum erfolgreichen Aushandeln, unter angemessener Berücksichtigung der ihm bekannten Interessen beider Parteien durch eine Regelung zu ersetzen, welche der unwirksamen am nächsten kommt, wenn der Punkt der Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre.
Wenn eine der beiden Vertragsparteien eine Unstimmigkeit feststellt, informiert sie unverzüglich die andere Vertragspartei, damit die Angelegenheit rechtzeitig erörtert und bereinigt werden kann.
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Dieser Vertrag mitsamt seinen Anlagen enthält die abschließenden Regelungen zu den hierin begründeten Rechten und Pflichten der Parteien. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Dokumente, auf die in diesem Vertrag und seinen Anlagen verwiesen wird, sind in- tegraler Bestandteil dieses Vertrages, sofern im Rahmen des jeweiligen Verweises keine anderweitige Regelung getroffen wird.
Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
Anlage 1: Leistungsbeschreibung
Anlage 2: Preisblatt
Bonn, ,
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Im Auftrag
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