Teil A - Eigenerklärung Sanktionen.docx

Bereitstellung von Leihpersonal für Veranstaltungen der Landesvertretung Rheinland-Pfalz in Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 22:23 (Europe/Berlin)

Herkunft: lbm.vergabe.rlp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Vergabeverfahren

„Personaldienstleistungen für die Landesvertretung Rheinland-Pfalz in Berlin III“

Z.26-0095

Teil A

Eigenerklärung Sanktionen EU

- Vom Bieter auszufüllen -

September 2026

Zentrale Beschaffungsstelle des Landes

im Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz

Friedrich-Ebert-Ring 14-20

56068 Koblenz

Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5 k* Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, neu eingefügt durch Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) Nr. 2022/576 des Rates vom 08. April 2022 in der aktuell geltenden Fassung

[x] Zutreffendes bitte ankreuzen. [ ] Nicht Zutreffendes ggfls. deaktivieren. Der unten konkret bezeichnete [ ] Bieter [ ] Unterauftragnehmer/Nachunternehmer
versichert, dass:
I. er nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, neu eingefügt durch Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) Nr. 2022/576 des Rates vom 08. April 2022 in der aktuell geltenden Fassung, genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, zählt**:**
[ ]1. russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
[ ]2. juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a des Art. 5k Abs. 1genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, oder
[ ]3. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a und/oder b des Art. 5k Abs. 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln.
[ ]II. am Auftrag keine Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne der Nr. I als Unterauftragnehmer, Eignungsleiher oder Lieferanten beteiligt sind, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen (soweit mehr als 10 % des Auftragswertes auf diese entfallen).
[ ]III. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass während der Vertragslaufzeit keine Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne der Nr. I als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsleiher, eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.

Der unten bezeichnete Bieter/Unterauftragnehmer versichert die Richtigkeit seiner Angaben.

Vollständige Bezeichnung des Unternehmens inkl. Rechtsform:
Vollständiger Name der vertretungsbefugten (natürlichen) Person, die diese Erklärung abgibt:
Falls Erklärung durch ein Mitglied einer Bietergemeinschaft oder durch Unterauftragnehmer oder auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle abgegeben wird:
Ort, Datum, handschriftliche rechtsverbindliche Unterschrift**)

* Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08. April 2022, zuletzt geändert durch Art. 1 Ziff. 16 der Verordnung (EU) 2025/2033 des Rates vom 23. Oktober 2025 lautet wie folgt:

(1)   Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a)           russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b)           juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, oder

c)            natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln,

einschließlich – wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt - Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

a)           den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

b)           die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c)            die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,

d)           die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen oder

e)            soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten - den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

Hinweis: Der Abdruck des Art. 5k in der o.g. Fassung dient lediglich der Information. Es ist stets die aktuellste Fassung des Art. 5k maßgeblich.

**) Eine lediglich elektronisch in das Dokument eingefügte eingescannte Unterschrift ersetzt nicht die handschriftliche rechtsverbindliche Unterzeichnung.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung