Anhang C1.1_Anlage 6_EVB KI.pdf

Bereitstellung eines Content-Management-Systems als SaaS-Lösung mit Support und Migration

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 17:56 (Europe/Berlin)

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Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Beschaffung von KI-Technologie (EVB KI)

– Stand 21.07.2026 | Version 1.1.1 –

Die nachfolgenden ergänzenden Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Beschaffung von KI-Technologie (EVB KI) gelten, wenn und soweit es sich bei dem Gegenstand des Beschaffungsvertrages um eine KI-Technolo- gie oder ein sonstiges Produkt handelt, das KI-Technologie integriert. „KI-Technologie“ be- zeichnet alle KI-Systeme und KI-Modelle (einschließlich, aber nicht beschränkt auf KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck) im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz („KI-VO“) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Soweit in den EVB KI der Begriff „Daten“ verwendet wird, gilt hierfür das Begriffsverständnis der KI-VO, unabhängig von einer gegebenenfalls abweichenden Definition in einem anderen Bestandteil des Beschaffungs- vertrages.

  1. Rechte an Input und Output

1.1 Der Auftraggeber bzw. jeweilige Besteller bleibt Inhaber sämtlicher Rechte an Inhalten, Gegenständen und sonstigen Informationen, die er in die KI-Technologie eingibt oder auf andere Art im Zuge der Nutzung der KI-Technologie an den Auftragnehmer übermittelt („Input“).

1.2 Dem Auftragnehmer stehen vorbehaltlich der nachstehenden Ziffer 1.3 keine Rechte an Inhalten, Gegenständen und sonstigen Informationen zu, die von der KI-Technologie durch eine Interaktion des Auftraggebers bzw. jeweiligen Bestellers mit der KI-Technolo- gie, insbesondere in Form von Input, erzeugt werden („Output“). Sämtliche Rechte am Output stehen ausschließlich dem Auftraggeber bzw. jeweiligen Besteller zu. Der Auftrag- nehmer überträgt sämtliche Rechte am Output auf den Auftraggeber bzw. jeweiligen Be- steller. Der Auftraggeber bzw. jeweilige Besteller nimmt diese Übertragung an. Soweit eine Übertragung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber bzw. jeweiligen Besteller ohne gesonderte Vergütung das ausschließli- che, zeitlich unbegrenzte, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, Recht ein, den Output auf sämtliche – auch noch unbekannte – Nutzungsarten zu verwenden, ihn insbesondere zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zu bear- beiten, zu ändern, auf- und vorzuführen, zu senden und wiederzugeben, einschließlich des Rechts, den Output im Zusammenhang mit KI-Technologie zu verwenden, insbeson- dere als Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze oder als Input in eine KI-Technologie einzugeben. Der Auftraggeber bzw. jeweilige Besteller ist berechtigt, die ihm eingeräum- ten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte im Wege der Unterlizenz einzuräumen.

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1.3 An im Output enthaltenen Inhalten, Gegenständen und sonstigen Informationen, welche vor der Bereitstellung der KI-Technologie oder unabhängig von dieser entstanden sind und durch gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder vergleichbare Rechtspositio- nen einschließlich Anmeldungen weltweit zugunsten des Auftragnehmers oder eines Drit- ten geschützt sind („Vorbestehende Ergebnisse“), räumt der Auftragnehmer dem Auf- traggeber bzw. jeweiligen Besteller das nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte, räum- lich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, diese Vorbestehenden Ergebnisse im Zusam- menhang mit dem Output auf sämtliche – auch noch unbekannte – Nutzungsarten zu verwenden, sie insbesondere zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, der Öffentlichkeit zu- gänglich zu machen, zu bearbeiten, zu ändern, auf- und vorzuführen, zu senden und wie- derzugeben, einschließlich des Rechts die Vorbestehenden Ergebnisse im Zusammenhang mit KI-Systemen zu verwenden, insbesondere als Trainings-, Validierungs- und Testdaten- sätze oder als Input in ein KI-System einzugeben. Der Auftraggeber bzw. jeweilige Bestel- ler ist berechtigt, die ihm eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertra- gen oder Dritten Nutzungsrechte im Wege der Unterlizenz einzuräumen. Der Auftragneh- mer wird den Auftraggeber unverzüglich schriftlich informieren, wenn ihm bekannt ist, dass der Output Vorbestehende Ergebnisse enthält.

1.4 Der Auftraggeber bzw. jeweilige Besteller räumt dem Auftragnehmer am Input und Out- put ein nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer des der Beschaffung der KI-Technologie zugrunde liegenden Beschaffungsvertrages ein. Die- ses Nutzungsrecht wird ausschließlich zu dem Zweck eingeräumt, die unter der Geltung des Beschaffungsvertrages geschuldeten Leistungen zu erbringen und insbesondere dem Auftraggeber bzw. jeweiligen Besteller die vertragsgemäße Nutzung der KI-Technologie zu ermöglichen. Darüber hinaus werden dem Auftragnehmer unter der Geltung dieses Beschaffungsvertrages keine weiteren Rechte eingeräumt oder übertragen. Jede andere Nutzung des Inputs oder Outputs und insbesondere die Verwendung zum Text und Data Mining, Training oder Finetuning einer KI-Technologie, bedarf – unabhängig davon, ob daran gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder vergleichbare Rechtspositionen be- stehen oder nicht – der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. je- weiligen Bestellers. Bei Input und Output handelt es sich um vertrauliche Informationen des Auftraggebers bzw. jeweiligen Bestellers die vom Auftragnehmer nach Maßgabe des Beschaffungsvertrages geheim zu halten sind.

  1. Transparenz der KI-Technologie

2.1 Die KI-Technologie ist so konzipiert und entwickelt, dass ihr Betrieb hinreichend transpa- rent ist, damit der Auftraggeber bzw. jeweilige Besteller, die Funktionsweise der KI-Tech- nologie in angemessener Weise nachvollziehen, insbesondere den Output angemessen interpretieren und verwenden können.

2.2 Die KI-Technologie ist so konzipiert und entwickelt, dass sie die in Art. 50 Abs. 1 bis 4 KI- VO jeweils vorgegebenen Transparenzanforderungen erfüllt bzw. diese durch den Betrei- ber der KI-Technologie erfüllbar sind, soweit die KI-Technologie in deren

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Anwendungsbereich fällt und die Erfüllung der Transparenzanforderungen im Rahmen der Konzeption und Entwicklung technisch möglich ist.

  1. Aufsicht

3.1 Die KI-Technologie ist so konzipiert und entwickelt, dass sie während der Dauer ihrer Ver- wendung – auch mit geeigneten Instrumenten einer Mensch-Maschine-Schnittstelle – von natürlichen Personen sowie technisch auf Seiten des Auftraggebers bzw. Bestellers wirk- sam beaufsichtigt werden kann.

3.2 Eine Überprüfung oder Überwachung von Input und Output durch den Auftragnehmer erfolgt nicht und ist auch nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart oder durch den Auftraggeber bzw. jeweiligen Besteller ausdrücklich beauftragt wird, etwa durch entsprechende Einstellungen innerhalb der KI-Technologie.

  1. Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Der Auftragnehmer hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die KI-Technologie im Rahmen seiner Möglichkeiten widerstandsfähig zu ge- stalten

(a) gegenüber Fehlern, Störungen oder Unstimmigkeiten, die innerhalb der KI-Techno- logie oder der Umgebung, in der sie betrieben wird, insbesondere wegen ihrer Inter- aktion mit natürlichen Personen oder anderen Systemen, auftreten können; und

(b) gegen Versuche unbefugter Dritter, ihre Verwendung, Output oder Leistung durch Ausnutzung von Systemschwachstellen zu beeinträchtigen bzw. zu verändern.

  1. Verpflichtungen aus der KI-Verordnung

5.1 Der Auftragnehmer wird seine gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der KI-Technologie, insbesondere aus der KI-VO sowie etwaiger nationaler Durchführungs- rechtsakte, jeweils ab deren Geltung erfüllen. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften sich nicht nachteilig auf die vertragliche Leis- tung oder den Vertragszweck auswirkt. Insbesondere ergreift der Auftragnehmer geeig- nete und verhältnismäßige Maßnahmen, um den Einsatz der KI-Technologie für verbotene Zwecke im Sinne von Art. 5 KI-VO zu vermeiden. Soweit nicht ausdrücklich anders ver- einbart, sind sich die Vertragsparteien einig, dass in ihrem Verhältnis allein der Auftrag- nehmer als Anbieter im Sinne der KI-VO für die KI-Technologie gilt und die jeweiligen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen als Anbieter im Verhältnis zwischen den Ver- tragsparteien übernimmt.

5.2 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bzw. jeweiligen Besteller bei der Wahr- nehmung seiner Verantwortlichkeiten und der Erfüllung seiner Verpflichtungen als Akteur unter der KI-VO. Beispielsweise ist der Auftragnehmer verpflichtet, Informationen bereit- zustellen, die erforderlich sind, um die Anwendbarkeit geltender Pflichten nach der KI- VO zu überprüfen.

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5.3 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bzw. jeweiligen Besteller ebenso bei der Erfüllung der Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO und der Pflicht zur Daten- schutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO.

  1. Rechtskonforme Nutzung

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass eine vertragsgemäße Nutzung der KI-Technologie und des Outputs durch den Auftraggeber bzw. jeweiligen Besteller keine Verletzungen gesetzlicher Bestimmungen oder von Rechten Dritter begründet, insbesondere keine Ver- stöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, keine Beeinträchtigung von Geschäfts- geheimnissen und keine Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten.

  1. Freistellungsklausel

Die Freistellungsklausel im Beschaffungsvertrag gilt entsprechend in den nachfolgend ge- nannten Fällen:

(a) Ansprüche, die ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber und/oder dem jeweiligen Besteller wegen einer behaupteten oder festgestellten Verletzung durch den Output oder dessen Nutzung geltend macht; und

(b) Bußgelder, die eine Behörde gegenüber dem Auftraggeber und/oder dem jeweiligen Besteller wegen einer behaupteten oder festgestellten Verletzung durch die KI-Tech- nologie, den Output oder dessen Nutzung geltend macht.

Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verletzung nicht zu vertreten hat, insbeson- dere wenn die behauptete oder festgestellte Verletzung ihre alleinige und unmittelbare Ursache im Input hat und nicht auf Eigenschaften oder Funktionsweisen der KI-Techno- logie beruht.

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