Bieterfragen, Antworten und Hinweise
Stand: 09.09.2026
zur Vergabe „Bereitstellung, Betrieb (inkl. Hosting) und Support einer IT–Anwendung zur Digitalisierung der Vorgänge in Bezug auf die Trichinenuntersuchung, das Management von Monitoring–Proben im Tiergesundheitsbereich, das Management im Falle eines Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest (ASP) und einer Schnittstelle zur Jagdstatistik–Anwendung“
Aktenzeichen/ Vergabenummer: TH–ITTGH
Hinweis vom 08.09.2026: Die Vergabestelle hat am 02.09.2026 (veröffentlicht auf TED am 03.09.2026) die Vergabebekanntmachung dahingehend geändert, dass der Öffnungstermin auf den Tag der Angebotsfrist fällt. Dies hat keine Folgen für den Bieter.
Hinweis vom 09.09.2026: Die Angebotsfrist wird um eine Woche verlängert. Angebotsfristende ist nun der 25.09.2026 10 Uhr MESZ. Es wird darauf verzichtet die Bewerbungsbedingungen entsprechend anzupassen.
Fragen:
1.) Frage vom 01.09.2026 und Antwort vom 08.09.2026: Bezieht sich auf Anlage 1b (Anforderungsübersicht), Pos. 35, Ausschlusskriterium „A”: „Bereitstellung einer Möglichkeit zum bidirektionalen Datenaustausch dieser Anwendung mit der Jagdstatistik–Anwendung der Condition – Integrierte Softwarelösungen GmbH über eine direkt integrierte Schnittstelle ohne Nutzung von Drittsoftware.”
Die Nutzung dieser Schnittstelle setzt voraus, dass die Condition – Integrierte Softwarelösungen GmbH sie für den Freistaat Thüringen bereitstellt und freischaltet und dass dem Auftragnehmer die erforderlichen Zugangsdaten überlassen werden. Wir gehen davon aus, dass die Bereitstellung und Freischaltung der Schnittstelle sowie sämtliche hierfür anfallenden Lizenz–, Nutzungs– oder Freischaltungsentgelte der Condition – Integrierte Softwarelösungen GmbH vom Auftraggeber verantwortet und getragen werden, und dass die Leistung des Auftragnehmers ausschließlich die technische Integration auf Seiten der ausgeschriebenen IT–Anwendung umfasst. Vertragliche Beziehungen zur Condition – Integrierte Softwarelösungen GmbH wären danach nicht Bestandteil der ausgeschriebenen Leistung. Ist diese Annahme zutreffend?
Ja, diese Annahme ist zutreffend.
2.) Frage vom 01.09.2026 und Antwort vom 08.09.2026: Bezieht sich auf Anlage 1b, Pos. 35.3 und 35.4, jeweils Bewertungskriterium „B”: „Ermöglichung eines lesenden und schreibenden Zugriffs der Softwaresysteme der Condition – Integrierte Softwarelösungen GmbH auf Anträge zur amtlichen Untersuchung in dieser Anwendung”
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„Ermöglichung eines lesenden Zugriff der Softwaresysteme der Condition – Integrierte Softwarelösungen GmbH auf die vom Veterinäramt erstellten Untersuchungsbefunde aus dieser Anwendung”
Diese beiden Kriterien betreffen die Gegenrichtung: Sie setzen voraus, dass die Softwaresysteme der Condition – Integrierte Softwarelösungen GmbH auf die ausgeschriebene Anwendung zugreifen, was Anpassungen auf Seiten dieser Systeme erfordert. Der Auftragnehmer kann insoweit ausschließlich die Schnittstelle auf Seiten der ausgeschriebenen IT–Anwendung bereitstellen und dokumentieren.
Wer beauftragt und vergütet die hierfür erforderlichen Anpassungen an den Systemen der Condition – Integrierte Softwarelösungen GmbH? Trifft es zu, dass die Erfüllung der Pos. 35.3 und 35.4 auf Seiten des Bieters mit der Bereitstellung und Dokumentation der entsprechenden Zugriffsmöglichkeit abgeschlossen ist?
Der Auftraggeber beauftragt und vergütet die erforderlichen Anpassungen an den Systemen der Condition – Integrierte Softwarelösungen GmbH.
Die Erfüllung der Pos. 35.3 und 35.4 auf Seiten des Auftragnehmers sind mit der Bereitstellung und Dokumentation der entsprechenden Zugriffsmöglichkeit abgeschlossen.
3.) Frage vom 01.09.2026 und Antwort vom 08.09.2026: Bezieht sich auf Ziffer 3 der Anlage 1a sieht die Bereitstellung der IT–Anwendung zum 01.11.2026 vor. Anlage 1b, Pos. 35 setzt für die Schnittstelle zur Jagdstatistik–Anwendung die Mitwirkung eines Dritten voraus.
Wie wirken sich Verzögerungen bei der Bereitstellung oder Freischaltung der Schnittstelle durch die Condition – Integrierte Softwarelösungen GmbH auf Leistungsfristen, Vergütung und Haftung des Auftragnehmers aus? Wir gehen davon aus, dass Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, weder zu Vertragsstrafen noch zu Vergütungsminderungen führen und die betreffenden Leistungsfristen entsprechend angepasst werden. Ist diese Annahme zutreffend?
Es ist zutreffend, dass Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu Vertragsstrafen führen werden. In diesem Fall erfolgt eine entsprechende Anpassung der betreffenden Leistungsfristen. Die Abnahme der IT-Anwendung würde in einem solchen Fall zunächst ohne diese Schnittstelle erfolgen.
4.) Frage vom 01.09.2026 und Antwort vom 08.09.2026: Bezieht sich auf Anlage 1b, Pos. 25 und Pos. 29, jeweils Ausschlusskriterium „A”:
„Datenübertragung an das Untersuchungslabor in Form eines bidirektionalen Datenaustausches über die HI–Tier–Datenbank als Intermediär über die bereitgestellte REST–API […] unter Nutzung der folgenden vier Entitys […] WT_APP, WT_APPPRO, WT_APPPROX und WT_PRO.”
Ist es gesichert, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und damit ohne Verzögerung für die Umsetzung der Schnittstelle, die erforderliche HI–Tier–Datenbank Schnittstelle vom Auftraggeber bereitgestellt wird und steht zum Test der Schnittstelle eine gesonderte Testumgebung zur Verfügung?
Die erforderlichen technischen Informationen und Dokumentationen für die Anbindung an die HI-Tier-Datenbank stehen unter https://www1.hi-tier.de/Entwicklung/ zur Verfügung. Der Zugriff auf die anzubindende Schnittstelle der HI–Tier–Datenbank selbst wird, nach
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Einräumung der entsprechenden Zugriffsrechte, unverzüglich nach Auftragserteilung zur Verfügung gestellt. Die konkrete Entwicklung und Abstimmung der bidirektionalen Datenübertragung erfolgt durch den Auftragnehmer in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber.
Die HI-Tier verfügt über ein Clone- sowie ein Testsystem mit grundsätzlich identischer Tabellenstruktur. Nach Einrichtung der erforderlichen Zugriffs- und Nutzungsrechte kann der Auftragnehmer diese Systeme für die Entwicklung und Erprobung der erforderlichen Schnittstelle nutzen.
5.) Frage vom 01.09.2026 und Antwort vom 08.09.2026: Bezieht sich auf Anlage 1b, Pos. 25 und 29 (siehe Frage 4), dazu Pos. 25.1, 25.2, 29.1 und 29.2: Übermittlung der relevanten Antragsdaten an das Untersuchungslabor und Rückübermittlung des Befundes an die antragstellende Person. Nach Ziffer 1 der Anlage 1a greift das Laborinformationssystem des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz über die HIT–Datenbank auf die erfassten Daten zu, eine direkte Verbindung zum LIMS ist nicht vorgesehen.
Sind die vier genannten Entitäten für den ausgeschriebenen Anwendungsfall bereits produktiv verfügbar und für den Datenaustausch mit dem Laborinformationssystem des Landesamtes freigeschaltet? Existiert über die öffentlich zugängliche Dokumentation hinaus eine Spezifikation der auszutauschenden Datenfelder, insbesondere für die Rückübermittlung der Befunde? Wenn ja, ist diese zur Bewertung der Aufwände zwingend mit den Vergabeunterlagen zu veröffentlichen.
Die vier genannten Entitäten WT_APP, WT_APPPRO, WT_APPPROX und WT_PRO sind in der Dokumentation zur HI-Tier-Datenbank beschrieben (siehe Nr. 4). Die für den Datenaustausch erforderlichen Codesysteme und technischen Informationen werden dort ebenfalls bereitgestellt. Die entsprechende Schnittstelle wird seitens des Labors bereits aktiv genutzt.
Eine gesonderte, über die von der HI-Tier bereitgestellte Dokumentation hinausgehende Spezifikation der auszutauschenden Datenfelder, insbesondere für die Rückübermittlung der Befunde, existiert nicht. Einzelheiten sind innerhalb der Einführungsphase fachlich mit dem Auftraggeber abzustimmen.
6.) Frage vom 01.09.2026 und Antwort vom 08.09.2026: Bezieht sich auf Ziffer 3 der Anlage 1a: „Die Bereitstellung der IT–Anwendung soll zum 1. November 2026 erfolgen. Die weiteren Schritte zur Einrichtung des Systems gemäß Ziffer 4.1 schließen sich in den darauffolgenden Wochen an.”
Der Zeitplan in Ziffer 4.1 der Anlage 1a sieht Schulung, Testung und Abnahme für Dezember 2026 und die Einführung bei den verwaltungsexternen Nutzern für Januar 2027 vor.
Welcher Funktionsumfang muss am 01.11.2026 tatsächlich betriebsbereit vorliegen? Ist eine stufenweise Bereitstellung der vier Anwendungsteile zulässig, und falls ja, bis zu welchem Zeitpunkt müssen die einzelnen Teile jeweils verfügbar sein?
Zum 1. November 2026 sollen alle Anwendungsteile verfügbar sein, um die technischen Vorbereitungen, Testung und anschließend die Abnahme durchführen zu können. Eine stufenweise Bereitstellung der Funktionalitäten ist somit nicht vorgesehen. Die Schnittstellen sollen vorbereitet sein und während der Einführungsphase eingerichtet werden.
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Die Einführung der Anwendung in den Landkreisen bzw. nutzenden Behörden kann erforderlichenfalls territorial gestaffelt erfolgen. Dies hängt von den spezifischen Gegebenheiten in den jeweiligen Behörden sowie der konkreten Einführungsplanung ab.
7.) Frage vom 01.09.2026 und Antwort vom 08.09.2026: Bezieht sich auf Anlage 1b, Pos. 8, Ausschlusskriterium „A”:
„Die im System gespeicherten Daten eines Auftraggebers bzw. Mandanten sind von den Daten anderer Auftraggeber bzw. Mandanten des Auftragnehmenden getrennt zu speichern. Eine gemeinsame Verarbeitung der Daten findet nicht statt. Es ist ausgeschlossen, dass andere Nutzende auf die Daten des Auftraggebers zugreifen können.”
Genügt hierfür eine logische Mandantentrennung innerhalb einer gemeinsam genutzten Datenbank, oder wird eine technisch getrennte Instanz beziehungsweise eine eigene Datenbank für den Auftraggeber gefordert?
Es genügt eine logische Mandantentrennung innerhalb einer gemeinsam genutzten Datenbank, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) die Gewährleistung von Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten der Anwender sichergestellt werden kann.
8.) Frage vom 01.09.2026 und Antwort vom 08.09.2026 bzw. Änderung vom 09.09.2026: Bezieht sich auf Ziffer 4.3.4 der Anlage 1a: „Eine Authentifizierung in der Anwendung mittels BundID–Konto muss für bestimmte Anwendungsfälle ermöglicht werden.”
Anlage 1b, Pos. 12 führt dieselbe Anforderung dagegen als Bewertungskriterium „B”: „Nutzer– Authentifizierung wahlweise mittels anwendungsbezogenem Nutzerkonto oder persönlichem BundID–Konto möglich (je nach Anwendungs–/Nutzungsfall)”
Ebenso ist die BundID–Authentifizierung an der Schnittstelle unter Pos. 35.5 als Bewertungskriterium ausgewiesen.
Wie ist dieser Widerspruch aufzulösen: Ist die BundID–Anbindung zwingende Mindestanforderung oder Bewertungskriterium? Für welche Anwendungsfälle ist sie gegebenenfalls zwingend vorgesehen?
Eine Authentifizierung in der Anwendung mittels BundID–Konto soll prinzipiell für alle Anwendungsfällte ermöglicht werden. Bei der Schnittstelle zur Jagdstatistik ist die Verwendung der BundID-Authentifizierung zwingend erforderlich. Dies wurde in Anlage 1b Pos. 35.5 entsprechend angepasst, um klarzustellen, dass es sich bei diesem Anwendungsfall um ein Ausschlusskriterium handelt. Ebenfalls angepasst wurde die Anlage 1a unter Ziffer 4.3.4 sowie die Bewerbungsbedingungen unter Ziffer 5.1.10 (Zuschlagskriterium „Anforderungskatalog (Anlage 1b) Bewertungskriterien („B“)“). Für die anderen Anwendungsfälle kann auch eine vereinfachte Authentifizierungsmöglichkeit angeboten werden. Die Vorgabe zum BundID–Konto unter Ziffer 4.3.4 der Anlage 1a ist für die anderen Anwendungsfälle nicht als Ausschlusskriterium vorgesehen.
Es erfolgt eine Änderung der Ziffer 4.3.4 der Anlage 1a. Satz 4 erhält folgenden Wortlaut: „Eine Authentifizierung in der Anwendung mittels BundID–Konto soll ermöglicht werden.” Satz 4 der Ziffer 4.3.4 der Anlage 1 a erhält folgende Fassung: “Eine Authentifizierung in der Anwendung
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mittels BundID-Konto muss für die Schnittstelle Jagdstatistik eingerichtet werden (vgl. Anlage 1b (Anforderungsübersicht) Pos. 35.5).
Zudem wurde ein neuer Satz 5 eingefügt: „Für die anderen Anwendungsfälle soll sie ermöglicht werden.“
9.) Frage vom 01.09.2026 und Antwort vom 08.09.2026: Bezieht sich auf Anlage 1b, Pos. 20, Ausschlusskriterium „A”: „behördeninterne End–to–End Fachanwendung mit Funktionalitäten zum digitalen Probenmanagement innerhalb der zuständigen Behörde (lückenlose Abdeckung des Untersuchungsvorgangs vom Antrags– /Probeneingang über die Dokumentation und Statusverfolgung der einzelnen Untersuchungsschritte bis hin zur Freigabe, Ergebnisübermittlung und –archivierung)”
Ergänzend Pos. 22, ebenfalls Ausschlusskriterium: „Funktionalitäten zum qualitätssichernden Labormanagement”, konkretisiert in Pos. 22.1 bis 22.3 um QM–Dokumentation, Inventarisierung und Prüfung von Laborgeräten sowie die Dokumentation von Bestätigungsprüfungen und Vergleichsuntersuchungen.
In den Veterinär– und Lebensmittelüberwachungsämtern sind bereits Fachverfahren im Einsatz. Soll die ausgeschriebene Anwendung diese Verfahren für den Bereich der Trichinenuntersuchung ablösen, oder ist ein Parallelbetrieb vorgesehen? Sind Schnittstellen zu bereits eingesetzten Fachverfahren gefordert, und falls ja, zu welchen? Oder handelt es sich bei der ausgeschriebene Anwendung lediglich um eine Lösung, mittels derer Daten zur Untersuchung erfasst und über die HIT–Tier–Schnittstelle an die Veterinärämter übertragen und die Ergebnisse wiederum bereitgestellt werden sollen.
Für die Einsatzbereiche der geplanten IT-Anwendung (u. a. Funktionalitäten zur Trichinenuntersuchung gemäß Pos. 20) existieren in den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte aktuell keine anderen Fachanwendungen. Die Bearbeitung erfolgt derzeit nicht digital. Dieses System soll vorläufig beibehalten werden. Die geplante IT-Anwendung soll somit parallel zu dem nicht digitalen System betrieben werden.
Es sind sämtliche in der Anforderungsbeschreibung (Anlage 1b) vorgesehenen Anbindungsmöglichkeiten zu anderen Systemen vorzusehen (siehe u. a. Pos. 13, 25, 26, 29, 30, 35). Die Erfassung und Übertragung von Daten an das Landeslabor über die HIT–Tier– Schnittstelle stellt lediglich eine dieser Anbindungsmöglichkeiten dar.
10.) Frage vom 01.09.2026 und Antwort vom 08.09.2026: Bezieht sich auf Ziffer 4.1 der Anlage 1a: „Das Angebot muss eine Unterstützung bei der Einführung der IT–Anwendung sowie eine Individualisierung je Landkreis in einem gewissen Maße (z. B. Qualitätsmanagement–Vorgaben, Zahlungsmöglichkeiten) […] enthalten. Für die Vergütung der initialen Leistung (Herstellung der Betriebsbereitschaft, Schulung) ist ein Pauschalfestpreis […] vorgegeben.”
Ist im Rahmen der Herstellung der Betriebsbereitschaft eine Migration von Bestandsdaten aus vorhandenen Systemen vorgesehen? Falls ja: Um welche Datenbestände, welches Volumen und welche Formate handelt es sich, und ist die Migration Bestandteil des Pauschalfestpreises für die initiale Leistung? In welchem Umfang ist die genannte Individualisierung je Landkreis zu kalkulieren – bezogen auf 21 Veterinärbehörden und den Auftraggeber?
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Im Rahmen der Herstellung der Betriebsbereitschaft ist keine Migration von Bestandsdaten aus vorhandenen Systemen vorgesehen.
Die genannte Individualisierung erfolgt individuell je Landkreis sowie für den Auftraggeber. Diesbezüglich wird auf den in Anlage 3a festgelegten Festpreis von 949 Euro je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt sowie für den Auftraggeber verwiesen. Dieser Preis ist als Nettobetrag ausgewiesen.
11.) Frage vom 01.09.2026 und Antwort vom 08.09.2026 und Ergänzung vom 09.09.2026 Bezieht sich auf Anlage 1b, Pos. 3, Ausschlusskriterium „A”: „Serverstandort bzw. Datenverarbeitung und –speicherung ausschließlich in Deutschland oder der EU in ISO– 27001–zertifizierten Rechenzentren.”
Ist die Nutzung der Rechenzentren und Infrastruktur eines U.S. amerikanischen Hyperscalers (z.B. Google, Amazon etc.) zur Datenverarbeitung zulässig, wenn sich dessen Rechenzentrum innerhalb der EU befindet?
Die Nutzung der Rechenzentren und Infrastruktur eines U.S. amerikanischen Hyperscalers (z. B. Google, Amazon etc.) zur Datenverarbeitung ist nicht ausgeschlossen, wenn sich dessen Rechenzentrum innerhalb der EU befindet. Es sind jedoch die Anforderungen des Datenschutzes gemäß Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten. Insbesondere ist jederzeit sicherzustellen, dass keine Daten in Drittländer übermittelt oder dort verarbeitet werden, auch nicht im Rahmen von Support oder Wartung oder aufgrund sonstiger (gesetzlicher) Anforderungen des betreffenden Drittlandes.
12.) Frage vom 01.09.2026 und Antwort vom 08.09.2026: Bezieht sich auf Ziffer 5.1 der Anlage 1a: „Es wird davon ausgegangen, dass künftig bei 20.000 Trichinenproben die IT–Anwendung von den Jägern verwendet wird. Es wird daher eine Mindestabnahme von 20.000 Proben innerhalb von jeweils 12 Monaten vereinbart.”
Entsprechend Ziffer 5.2 für das Tierseuchen–Monitoring mit einer Mindestabnahme von 2.500 Proben innerhalb von jeweils 12 Monaten. Ziffer 5 bezeichnet diese Mengen als „verbindliche Kalkulationsgrundlage”.
Wie erfolgt die Abrechnung im ersten Vertragsjahr, wenn die Anwendung erst im Laufe dieses Zeitraums eingeführt und von den Nutzern angenommen wird? Erfolgt eine pauschalisierte Grundvergütung der Mindestabnahme über die Vertragsmonate (Abschlagszahlung 1/12 je Monat) oder für das jeweilige Vertragsjahr im Voraus?
Für das erste Vertragsjahr sind in Bezug auf die Mindestabnahmemengen keine abweichenden Regelungen vorgesehen.
Hinsichtlich der Vergütung wird auf Ziffer 4.1 der Anlage 3a verwiesen. Demnach ist die Vergütung für wiederkehrende Leistungen (bezogen auf die tatsächliche Nutzung) gemäß Ziffer 16.1 der EVB-IT Cloud-AGB monatlich nachträglich bis zum 15. eines jeden Monats fällig. Davon abweichend ist die Vergütung für den Fall, dass die Anzahl an Proben die jeweilige Mindestabnahme in dem jeweiligen 12-monatigen Abrechnungszeitraum unterschreitet, für die Zahl der nicht in Anspruch genommenen Proben gesammelt zum 15. des auf den letzten Monat des Abrechnungszeitraumes folgenden Monats fällig.
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13.) Frage vom 01.09.2026 und Antwort vom 08.09.2026:
Bezieht sich auf Anlage 1b, Pos. 13, Bewertungskriterium „B”: „Gebührenberechnung, Anschlussfähigkeit an Landes– und kommunales Haushalts–, Kassen– und Rechnungswesen (HKR–System) sowie Bezahlfunktionen über eine digitale Bezahlschnittstelle (z. B. ePayBL, PayPal, Kreditkarte) und/oder Überweisung bei allen Anträgen bzw. Verwaltungsleistungen (jeweils behördenbezogen individualisier–/umsetzbar […])”
Welche HKR–Systeme und welche Bezahlplattformen sind in den 22 Landkreisen und kreisfreien Städten im Einsatz? Ist die Anbindung an eine landeseinheitliche Bezahlplattform vorgesehen, oder ist sie je Behörde einzeln herzustellen?
Eine Anbindung an eine landeseinheitliche Bezahlplattform ist nicht vorgesehen. Die Anbindung ist daher je Landkreis oder kreisfreier Stadt einzeln herzustellen. In den Landkreisen und kreisfreien Städten sind unterschiedliche HKR–Systeme und Bezahlfunktionen im Einsatz. Eine zentrale Übersicht, welche Systeme im Einzelnen im Einsatz sind, existiert nicht. Die jeweiligen Anpassungen sollen in der Einführungsphase in Abstimmung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgen.
14.) Frage vom 01.09.2026 und Antwort vom 08.09.2026:
Bezieht sich auf Anlage 1b Pos. 28.3 / 31.1 und Anlage 1b Pos. 35.2, die einen Zugriff auf die entsprechenden GeoDaten Service voraussetzen.
a) In welchem Format und über welchen Zugangsweg werden die Restriktionszonengrenzen und Jagdbezirke bereitgestellt (z. B. FLI–WFS–Dienst, GeoJSON–Download, API)?
Die Erstellung von Restriktionszonen in der ausgeschriebenen Anwendung (siehe Anlage 1b Pos. 31.1) erfolgt ausschließlich durch das Personal der zuständigen Veterinärbehörde. Vorgaben für ein innerhalb dieser Anwendung zu nutzendes Geo-Datenformat gibt es nicht.
Darüber hinaus sollte eine Im- und Exportmöglichkeit von Geo-Daten in den Formaten GeoJSON, SHP und/oder KMZ vorgesehen werden, bspw. um Geodaten und Restriktionszonen manuell in und aus anderen behördlichen Systemen (z. B. webTSN) importieren zu können.
Informationen zu Jagdbezirken (siehe Anlage 1b Pos. 35.2) können u. a. unter Verwendung der GIS-Schnittstelle der Condition – Integrierte Softwarelösungen GmbH abgerufen werden. Die Geodaten können hierbei in folgenden Formaten bzw. Diensten bereitgestellt werden:
- WFS (Web Feature Service) für die Übergabe an andere Systeme
- Shape-Dateien (.shp) als Dateiexport
Auch der Import von vorhandenen Shape-Dateien und externen WFS-Diensten wäre über diesen Weg möglich, ist – bezogen auf Geodaten – für die ausgeschriebene Anwendung aktuell jedoch nicht vorgesehen.
Alternative Umsetzungsmöglichkeiten könnten bei Zuschlagserteilung mit der Condition – Integrierte Softwarelösungen GmbH abgestimmt werden.
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b) Wie häufig werden diese Daten aktualisiert, und welche Übernahme–Latenz ist akzeptabel?
Die Aktualisierung der Daten erfolgt anlassbezogen. Die Übernahme-Latenz darf eine Stunde nicht überschreiten; eine kürzere Übernahme-Latenz ist wünschenswert.
c) Genügt alternativ eine manuelle Auswahl bzw. Erfassung durch die jagdausübungsberechtigte Person?
Eine manuelle Auswahl bzw. Erfassung von Geo-Daten durch die jagdausübungsberechtigten Personen (betrifft den Erlege- bzw. Fundort von Wildtieren gemäß Anlage 1b Pos. 28.3) alternativ zur automatischen, GPS-gestützten Erfassung soll ermöglicht werden. Anwendungsfälle könnten bspw. eine nachträgliche Antragsstellung (an einem anderen Ort als dem Erlegeort) bzw. eine Korrektur von Geo-Daten oder das Fehlen entsprechender Hardware (GPS-Modul) sein. Durch Eingabehilfen (z. B. kartenbasierte Erfassung) soll die Qualität der Geo-Daten auch in einem solchen Fall gewährleistet werden.
Die Erstellung von Restriktionszonen (siehe Anlage 1b Pos. 31.1) erfolgt ausschließlich durch das Personal der zuständigen Veterinärbehörde.
15.) Frage vom 01.09.2026 und Antwort vom 08.09.2026:
Bezieht sich auf Ziffer 1 der Anlage 1a, zur Trichinenuntersuchung: „Die zuständigen Behörden (Veterinär– und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreie Städte – Veterinärbehörden) betreiben die Trichinenuntersuchungslabore. […] Zudem soll für die zuständigen Behörden eine Laborsoftware zur Verfügung gestellt werden, mit Hilfe dieser auf Basis der Antragsdaten die Untersuchungstätigkeiten dokumentiert werden können."
Anlage 2 (Preisblatt), Position 1 bestätigt dies: „Preis für die Nutzung der IT–Anwendung (inkl. Trichinenlabore der Veterinärbehörden und Untersuchungsstellen) für eine Probe […]".
Demgegenüber bestimmt derselbe Abschnitt für das Tierseuchen–Monitoring:
„Die dort in Nutzung befindliche Laborsoftware (LIMS) soll über die HIT–Datenbank auf die von den Nutzern eingegebenen Informationen zu den Proben zugreifen können. Die IT– Anwendung muss daher über eine Schnittstelle zur HIT–Datenbank verfügen. Eine direkte Verbindung zum LIMS ist nicht vorgesehen."
Nach Ziffer 5.1 der Anlage 1a erfolgt die Untersuchung „in 15 amtlichen Laboren und ca. 19 Untersuchungsstellen".
Wir verstehen die Unterlagen so, dass eine Laborsoftware ausschließlich für die Trichinenuntersuchung zu liefern ist – beschränkt auf dieses eine Untersuchungsverfahren mit Probeneingang, Laborprobennummern, Dokumentation des Untersuchungsgangs, Ergebniserfassung, Freigabe, Archivierung und Bescheiderstellung sowie den QM– Funktionen nach Pos. 22 –, während für das Tierseuchen–Monitoring und den ASP–
Anwendungsteil keine Laborsoftware zu liefern ist, sondern ausschließlich der Datenaustausch über die HI–Tier–Datenbank. Ist dieses Verständnis zutreffend?
Das ist zutreffend.
Ergänzend bitten wir um Klarstellung:
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Ist ein vollwertiges Laborinformations– und Managementsystem (LIMS) gefordert, das über die Trichinenuntersuchung hinaus weitere Untersuchungsverfahren, Probenarten oder Parameter abbilden können muss, oder genügt eine auf die Trichinenuntersuchung beschränkte Fachanwendung?
Eine auf die Trichinenuntersuchung beschränkte Fachanwendung ist ausreichend.
Sind Schnittstellen zu Analysen– oder Laborgeräten gefordert? In den Vergabeunterlagen finden wir hierzu keine Anforderung.
Schnittstellen zu Analysen– oder Laborgeräten sind nicht gefordert.
Bezieht sich die Inventarisierung und Prüfung von Laborgeräten nach Pos. 22.2 auf sämtliche Laborgeräte der jeweiligen Behörde oder nur auf die für die Trichinenuntersuchung eingesetzten Geräte?
Die Inventarisierung und Prüfung von Laborgeräten nach Pos. 22.2 bezieht sich nur auf die für die Trichinenuntersuchung eingesetzten Geräte.
Ist die Laborsoftware sowohl für die 15 amtlichen Labore als auch für die rund 19 Untersuchungsstellen bereitzustellen, und sind für beide dieselben Funktionalitäten vorgesehen?
Die Laborsoftware ist sowohl für die 15 amtlichen Labore als auch für die rund 19 Untersuchungsstellen bereitzustellen.
16.) Frage vom 01.09.2026 und Antwort vom 08.09.2026:
Das Register Trichinenuntersuchung ist gesperrt und kann nicht ausgefüllt werden. Wir bitten um Übersendung einer korrigierten Datei zur ordnungsgemäßen Angebotsabgabe.
Korrektur ist erfolgt.
17.) Frage vom 02.09.2026 und Antwort vom 08.09.2026:
Bezieht sich auf Anlage 1b (Anforderungsübersicht), Pos. 9, Ausschlusskriterium „A": „Anwendung erlaubt die fehlerfreie Erfassung sowohl von Bar- als auch QR-Codes (z. B. Wildmarkennummern und Proben-IDs (z. B. auf Trichinen-Probenbeuteln)) mittels einer integrierten Scan-Funktion über die Kamera des Endgerätes."
Ergänzend Pos. 20.2: „Probenerfassung […] inkl. eindeutiger Verknüpfung mit Wildmarkennummer (durch Antrag vorgegeben) und Laborprobennummer (automatisch nach behördenindividuellen Vorgaben erstellt)" sowie Pos. 20.4, 24.6 und 28.6 zur „Erfassung der Probengefäße/-nummern (via QR- oder Bar-Code)".
Anlage 2 (Preisblatt) bestimmt: „Die Preise sind so angeboten und kalkuliert, dass damit alle in Anlage 1a […] und Anlage 1b […] beschriebenen Dienstleistungen enthalten sind" und „Das untenstehende Preisangebot ist jeweils als Komplettpreis für die jeweiligen Positionen zu verstehen“.
Wir verstehen die Vergabeunterlagen so, dass Wildmarken, Trichinen-Probenbeutel, Probengefäße und sonstige Verbrauchsmaterialien nicht Bestandteil der ausgeschriebenen
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Leistung sind, sondern weiterhin von den zuständigen Behörden beschafft und ausgegeben werden, und dass sie dementsprechend nicht in die Preise der Anlage 2 einzukalkulieren sind. Ist dieses Verständnis zutreffend?
Das ist zutreffend.
Da Pos. 9 als Ausschlusskriterium die fehlerfreie Erfassung der Codes verlangt, bitten wir zusätzlich um folgende Angaben:
- Wer stellt sicher, dass Wildmarken und Trichinen-Probenbeutel mit maschinenlesbaren Codes versehen sind?
Das ist durch die zuständigen Behörden sicherzustellen.
- Welche Codeart und welches Datenformat werden verwendet (z. B. Code 128, EAN, QR), und sind diese landesweit einheitlich oder je Behörde unterschiedlich?
Es sind die jeweils gängigsten Codearten und Datenformate vorzusehen. Hierunter fallen insbesondere Bar-Codes im Format „Code 128“ und QR-Codes (Modell 1 und 2 und ggf. Mikro- QR-Code).
- Sind die Nummernkreise der Wildmarken vorgegeben, und stehen den Bietern Beispiele oder eine Spezifikation zur Verfügung?
Anlage 10 der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes (ThJGAVO) vom 7. April 2006 in der aktuellsten Fassung enthält die erforderlichen Vorgaben zu den Wildmarken und deren Nummernkreise.
- Trifft es zu, dass die Laborprobennummer von der ausgeschriebenen Anwendung selbst nach behördenindividuellen Vorgaben zu erzeugen ist, während die Wildmarkennummer stets von außen vorgegeben wird?
Das trifft zu.
18.) Frage vom 08.09.2026 und Antwort vom 09.09.2026:
Ist die Verarbeitung der Vorgangs-, Proben- und personenbezogenen Daten auch auf einer Infrastruktur eines Cloud-/Infrastruktur-Anbieters, der aufgrund seiner Konzernzugehörigkeit zu einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat einer Herausgabe- oder Zugriffspflicht nach ausländischem Recht (z. B. US CLOUD Act, FISA 702) unterliegt, zulässig (z.B. Microsoft, Google, Amazon), sofern die eigentliche Datenspeicherung in einem Rechenzentrum innerhalb der EU erfolgt?
Die Nutzung von Rechenzentren und Infrastruktur eines Anbieters, der aufgrund seiner Konzernzugehörigkeit zu einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat einer Herausgabe- oder Zugriffspflicht nach ausländischem Recht (z. B. US CLOUD Act, FISA 702) unterliegt, ist nur dann möglich, wenn sich dessen Rechenzentrum und die eigentliche Datenspeicherung innerhalb der EU befinden und die Anforderungen des Datenschutzes gemäß Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten werden. Insbesondere ist jederzeit sicherzustellen, dass keine Daten in Drittländer übermittelt oder dort verarbeitet werden, auch nicht im Rahmen von Support oder Wartung oder aufgrund sonstiger (gesetzlicher) Anforderungen des betreffenden Drittlandes. Im Umkehrschluss ist die Nutzung von Bieterfragen, Antworten & Hinweise Seite 10 von 12
Rechenzentren und Infrastruktur solcher Anbieter daher nicht zulässig, wenn eine solche Datenübermittlung nicht ausgeschlossen werden kann.
Auf die Antwort zu Frage 11 wird insofern verwiesen.
19.) Frage vom 08.09.2026 und Antwort vom 09.09.2026:
Ist es zulässig, dass im Bedarfsfall Fernwartung und Monitoring oder administrative Support- Zugriffe aus einem Drittstaat erfolgen bzw. dass der eingesetzte Cloud-/Infrastrukturanbieter Telemetrie- oder Diagnosedaten in einen Drittstaat übermittelt, sofern die eigentlichen Nutzdaten in der EU gespeichert werden?
Es gelten hier die gleichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Anforderungen wie in Frage 11 und 18 erläutert. Auch in diesem Fall ist ein Zugriff durch bzw. eine Übermittlung von Daten in das Drittland auszuschließen.
20.) Frage vom 08.09.2026 und Antwort vom 09.09.2026:
Ist die Einbindung von Unterauftragnehmern bzw. Cloud-/Infrastrukturanbietern, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen (Weisungs- oder Herausgabebindung gegenüber Drittstaats-Behörden), zulässig, sofern die Datenspeicherung innerhalb der EU erfolgt?
Es gelten hier die gleichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Anforderungen wie in Frage 11 und 18 erläutert. Auch in diesem Fall ist ein Zugriff durch bzw. eine Übermittlung von Daten in das Drittland auszuschließen.
21.) Frage vom 08.09.2026 und Antwort vom 09.09.2026:
Ist im ASP-Anwendungsteil die Nutzung eines kommerziellen, nutzungsabhängig lizenzierten Kartendienstes mit Übermittlung von Standort-/Kartendaten an einen Anbieter außerhalb der EU zulässig (z.B. Google Maps), oder steht dies der geforderten Autarkie von Lizenzen dritter Geoinformationssysteme (Anlage 1b Pos. 31.4) entgegen?
Es wird ergänzend auf Pos. 6 der Anlage 1b (Anforderungsübersicht) verwiesen. Demnach darf die Anwendung nicht an die Nutzung oder den kostenpflichtigen Erwerb einer drittseitigen, kommerziellen Software gekoppelt sein.
Sofern der Kartendienst sowohl diese als auch die Anforderungen gem. Pos. 31.4 erfüllt (insb. Integration des Kartendienstes in die Anwendung ohne Zusatzkosten oder das Erfordernis der Nutzung einer separaten Zusatzanwendung) und sich die Datenübermittlung an einen Anbieter außerhalb der EU auf Standort-/Kartendaten beschränkt, ohne dass ein Bezug zu Nutzern bzw. Personen hergestellt werden kann, steht dessen Nutzung prinzipiell nichts entgegen.
22.) Frage vom 08.09.2026 und Antwort vom 09.09.2026:
Ist es zulässig, dass die Anwendung an unsere spezifischen und optimierten Verbrauchsmaterialien (Wildmarken/Probenbehälter) gebunden ist, oder muss sie wirklich — entsprechend Antwort 17 — herstellerunabhängig mit beliebigen handelsüblichen Marken und Behältern (Code 128, QR) arbeiten?
Es ist nicht zulässig, dass die Anwendung ausschließlich an spezifische und optimierte Verbrauchsmaterialien (Wildmarken/Probenbehälter) gebunden ist. Diese Verbrauchsmaterialien sind nicht Gegenstand der Beschaffung.
23.) Frage vom 08.09.2026 und Antwort vom 09.09.2026:
Genügt eine generische Bezahlfunktion ohne behördenindividuelle Anbindung an die kommunalen HKR-/Kassenverfahren, oder ist die HKR-Anbindung je Landkreis (u. a. Kassenzeichen-Export, ePayBL) verpflichtend?
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Die Anschlussfähigkeit an die kommunalen HKR-/Kassenverfahren ist gemäß Pos. 13 der Anlage 1b (Anforderungsübersicht) als Bewertungskriterium ausgewiesen. Insofern ist eine solche Anschlussfähigkeit wünschenswert, jedoch nicht verpflichtend.
24.) Frage vom 09.09.2026 und Antwort vom 09.09.2026:
Betrifft die Eignungsanforderung Referenzen (Ziff. 3.7.2 der Bewerbungsbedingungen, Anlage 4)
Gefordert sind mindestens drei geeignete Referenzen „im Bereich Betrieb oder Support vergleichbarer Apps oder Plattformen“ (Vertragsende September 2023 oder später), idealerweise für öffentliche Auftraggeber; die Referenzen „sollen“ Aspekte wie Usability, Barrierefreiheit nach EN 301 549, Datensicherheit (OWASP MASVS), Schnittstellenintegration und Migration beinhalten. […]
- Gehen wir recht in der Annahme, dass als „vergleichbar“ Referenzen über Betrieb oder Support von Web- und Mobile-Anwendungen mit Datenerfassung durch verwaltungsexterne Nutzer (z. B. Jagdausübungsberechtigte) und Melde-/Antragsprozessen gegenüber Behörden – insbesondere Jagd- und Wildmanagement-Plattformen für Forst- oder Jagdbehörden – anerkannt werden?
Diese Annahme ist zutreffend.
- Gehen wir recht in der Annahme, dass die Referenzen nicht den Betrieb oder Support einer Laborsoftware in einer Veterinärbehörde bzw. Trichinenuntersuchungsstelle umfassen müssen, sondern die Vergleichbarkeit anhand der Art der Leistung (Betrieb/Support einer App oder Plattform mit Behördenbezug) beurteilt wird?
Diese Annahme ist zutreffend.
- Gehen wir recht in der Annahme, dass die genannten Aspekte (Usability, Barrierefreiheit, Datensicherheit, Schnittstellenintegration, Migration) nicht kumulativ in jeder einzelnen Referenz nachgewiesen sein müssen, sondern in der Gesamtschau der drei Referenzen abgedeckt werden können?
Diese Annahme ist zutreffend.
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