15.0748_09d_Anlage_VOL-B 2003.pdf

Berechnungsmodell zur Bewertung von Überladungen und zur Planung von Achslastmessstellen für Brücken

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VOL Teil B

Allgemeine Vertragsbedingungen

für die Ausführung von Leistungen

(VOL/B)

Fassung 2003

Präambel

Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über

Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die

Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.

§ 1

Art und Umfang der Leistungen

  1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

  2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander

a) die Leistungsbeschreibung

b) Besondere Vertragsbedingungen

c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen

d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen

e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen

f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

§ 2

Änderungen der Leistung

  1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im

Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den

Auftragnehmer unzumutbar.

. . .

  • -2
  1. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem

Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des

Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu

einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags

verpflichtet.

  1. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für

die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung

der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen

der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf

Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.

  1. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung

vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen

innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf

seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm

jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.

(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 3

Ausführungsunterlagen

  1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und

rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.

  1. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des

Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den

vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf

Verlangen zurückzugeben.

. . .

  • -3

§ 4

Ausführung der Leistung

  1. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag

auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die

gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.

(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und

berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein

verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu

treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.

  1. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung

der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu

den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung

oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu

gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht

vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.

(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung

erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu

behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.

  1. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten

Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der

Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen

Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber

vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so

übernimmt er damit die Haftung.

. . .

  • -4
  1. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur

mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist

nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der

Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil

des Handels ausgelegt werden.

§ 5

Behinderung und Unterbrechung der Leistung

  1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert,

so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann

unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.

  1. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb

des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende

Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches

gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange

der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen

vorzunehmen.

(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom

Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der

Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2

dauert berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den

Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.

  1. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher

Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder

aufzunehmen.

. . .

  • -5

§ 6

Art der Anlieferung und Versand

Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter

Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren.

Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die

Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.

§ 7

Pflichtverletzungen des Auftragnehmers

  1. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen

des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

Anwendung.

  1. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden

aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu

ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der

Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem

Auftragnehmer vorgeschrieben hat.

(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden.

Dabei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z. B. dann berücksichtigt werden, wenn die

Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für

Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll.

(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon

Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen

Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der

Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner

Ansprüche mitzuteilen.

. . .

  • -6

Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber

dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen.

Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich

anzugeben.

(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf

Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch

ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber

unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu

übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.

  1. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4

entsprechende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1

entsprechend.

  1. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor

Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. .

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er

wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort

beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.

§ 8

Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung

kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein

vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser

Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des

Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend

einstellt.

. . .

  • -7
  1. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger

Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in bezug auf die Vergabe an einer

unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.

  1. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie

Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu

der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die

nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.

  1. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 9

Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags

durch den Auftragnehmer

  1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die

gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.

  1. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende

Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung

vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung

dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich

vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht

nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.

(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen

abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen

Gesetzbuches zu bestimmen ist.

  1. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten

durch den Auftraggeber bleiben unberührt.

. . .

  • -8

§ 10

Obhutspflichten

Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die

für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.

§ 11

Vertragsstrafe

  1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen

Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.

  1. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für

jede vollendete Woche höchstens 1/2 vom Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung

betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8%. Ist die Vertragsstrafe

nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder

Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet.

Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung

geltend machen.

§ 12

Güteprüfung

  1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten

technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den

Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon

unberührt.

. . .

  • -9
  1. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über

Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls

nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:

a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers

geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere

Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.

b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der

Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig

schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb

derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der

Auftraggeber zu vertreten hat ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine

angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die

Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung

verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und

verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist

Schadensersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.

c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume,

Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu

stellen.

d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung

oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch

vertragsgemäße zu ersetzen.

e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von

Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der

Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende

Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten

trägt der unterliegende Teil.

. . .

  • 1- 0

f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen.

Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.

g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte

Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke

werden auf die Leistung nicht angerechnet.

§ 13

Abnahme

  1. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen

Vorschriften.

(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des

Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht,

sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die

Gefahr auf den Auftraggeber über.

  1. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach

erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der

Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.

Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht

verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich

anerkennt.

Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt,

sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist

zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus

der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.

. . .

  • 1- 1

(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit

sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten

Mangels vorbehalten hat.

(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit

Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

  1. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen um Sachen, die

der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf

der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers

auf dessen Kosten veräußern.

§ 14

Mängelansprüche und Verjährung

  1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der

Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm

geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von

Ansprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2

oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln

behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.

. . .

  • 1- 2
  1. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:

a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur

Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder

Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu

liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel

aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des

Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.

Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die

Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann

der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie

  2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am

Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,

aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des

Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278

des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht,

bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der

Leistung verursacht oder

cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit.

Soweit der Auftragnehmer nicht nach aa) – cc) haftet, ist der Anspruch auf Ersatz

vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung.

. . .

  • 1- 3

Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß aa) entfällt, wenn der Auftragnehmer

nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen

gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen

entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte.

c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte

Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster

Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers

vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der

Auftragnehmer nicht.

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die

gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen

werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in

dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der

Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 15

Rechnung

  1. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen

übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten

einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie

gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu

erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form

nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind,

sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt

oder besonders kenntlich gemacht werden.

(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als

Schlussrechnung.

. . .

  • 1- 4
  1. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht

eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für

diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.

§ 16

Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

  1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag

vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag

gegeben worden sind.

. . .

  • 1- 5
  1. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit

nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen

wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa

besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders

vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten,

Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach

Beginn, einzureichen.

§ 17

Zahlung

  1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher

gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so

hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren

Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die

Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des

Auftraggebers.

  1. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag

entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die

Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten

nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

  1. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer

gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.

  1. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt

Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der

Schlusszahlung zu erklären.

. . .

  • 1- 6

Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare

Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist,

der Vorbehalt eingehend begründet wird.

  1. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung

festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der

Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und

Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind

verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

§ 18

Sicherheitsleistung

  1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen

des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine

Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die

Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.

  1. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von

Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der

Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des

WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder

Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete

Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit

nachzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann

eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

. . .

  • 1- 7
  1. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist

Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.

  1. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die

Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der

Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des

Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach

Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den

Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines

vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die

Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.

(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur

Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.

  1. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag

bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide

Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

  1. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten,

wenn nichts anderes vereinbart ist.

  1. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des

Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.

§ 19

Streitigkeiten

  1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen,

möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.

. . .

  • 1- 8
  1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der

Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die

Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für

die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart

ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess

vertretende Stelle mitzuteilen.

  1. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen,

wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine

Fortführung der Leistung geboten ist.

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