Anlage 6_RKO_Reisekostenordnung des NDR_Auszug.pdf

Beratungs- und Umsetzungsleistungen für ein organisationsweites Krisenmanagement

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 17:31 (Europe/Berlin)

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Anlage zu den Allgemeinen Seminarbedingungen des NDR (ASB)

Auszug aus der aktuellen Reisekostenverordnung des NDR

§ 8 Fahrtkosten für öffentliche, regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel

Kosten für Beförderungsmittel werden nur in der nachgewiesenen Höhe erstattet. Rechnungen, Fahrkarten, Passenger Receipts und sonstige Belege zum Nachweis der Kosten sind im Original der Reiseabrechnung beizufügen. Die Kosten für Online- und Handytickets (elektronische Bordkarten, Nah- und Fernverkehr, etc.) werden gegen Vorlage des Ticketausdrucks sowie der zugestellten Rechnung oder Zahlungsbestätigung erstattet. Bei Nichtentwertung des Online-Tickets ist eine Begründung anzugeben.

Es wird erstattet:

BeförderungsmittelKosten der Klasse des Beförderungsmittels
Eisenbahn Inland2. Wagenklasse
FlugzeugEconomy-Class Standard

§ 9 Kosten für Zu- und Abgang

Bei Zu- und Abgängen darf ein Taxi an Stelle eines öffentlichen Beförderungsmittels nur dann benutzt werden, wenn der Umfang des für die Auswärtstätigkeit notwendigen Gepäcks oder unzureichende Verkehrsanbindungen es erfordern. Diese Einschränkung gilt nicht für schwerbehinderte Menschen.

Dazu gehören nicht die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Fahrten zwischen der Wohnung und einem Geschäftsort innerhalb der politischen Gemeinde der ersten Tätigkeitsstätte. Diese Kosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Die Kosten des Taxis sind durch Beleg unter Angabe der Wegstrecke nachzuweisen.

§ 10 Benutzen privateigener Kraftfahrzeuge

(1) Bei Dienstreisen innerhalb des Sendegebietes zzgl. Berlin, Potsdam und Bremen werden bei der Nutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges die Fahrtkosten in Form eines Kilometergelds ersetzt [...].

(2) Das Kilometergeld beträgt je Kilometer

 für Motorroller und Motorräder € 0,13  für Personenkraftfahrzeuge € 0,30

(3) Benutzt ein/-e Arbeitnehmer/-in für Dienstreisen außerhalb des Sendegebietes sein/ihr privateigenes Kraftfahrzeug, so erhält er/sie Kilometergeld in Höhe 0,15 € je Kilometer als Kostenerstattung.

§ 13 Erstattung von Übernachtungskosten / pauschales Übernachtungsgeld

(1) Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage einer Rechnung/Quittung.

(2) Die Hotelkosten inklusive der Kosten für das Frühstück, Kultur- und Tourismusförderabgabe, Kurtaxe etc. werden ohne weitere Begründung erstattet, sofern es sich um Hotels handelt, die im Inland maximal € 110,00 pro Übernachtung inkl. Frühstück kosten.

Die Obergrenzen gelten nicht für Messezeiten und Pauschalbuchungen durch den NDR. Abweichungen sind zu begründen.

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