Eigenerklärung Nichtvorliegen Ausschlussgründe_05-26.pdf

Beratungs- und IT-Dienstleistungen für eine Kubernetes-Plattform

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 13:14 (Europe/Berlin)

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Hinweis: Etwaige Selbstreinigungsmaßnahme im Sinne des § 125 GWB sind auf gesonderter Anlage mit dem Angebot darzulegen und nachzuweisen.

Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

einzureichen von jedem Bewerber / Bieter / jedem Mitglied von Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften

I. Der Bewerber / Bieter erklärt, dass keine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, nach den folgenden Tatbeständen rechtskräftig verurteilt oder gegen sein Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

  1. § 129 Strafgesetzbuch – StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

  2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,

  3. § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

  4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

  7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung),

  8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (ausländische und internationale Bedienstete),

  9. § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

  10. den §§ 232 und 233 StGB (Menschenhandel) oder § 233a StGB (Förderung des Menschenhandels).

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

Fraunhofer Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. Abteilung B12 – Einkauf Stand: Mai 2026 Seite 1 | 3

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II. Der Bewerber / Bieter erklärt, dass

  1. nicht durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sein Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist oder

  2. sein Unternehmen im Falle einer rechtskräftigen Gerichts- oder bestandskräftigen Verwaltungs- entscheidung nach § 123 Abs. 4 S. 1 GWB seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlungen vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- oder Strafzuschlägen verpflichtet hat.

III. Der Bewerber / Bieter erklärt, dass

  1. sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

  2. sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenz- verfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

  3. sein Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

  4. sein Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

  5. er keine Kenntnis von einem Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens hat, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,

  6. er keine Kenntnis von einer Wettbewerbsverzerrung hat, die daraus resultiert, dass sein Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,

  7. sein Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

  8. sein Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

  9. sein Unternehmen nicht

a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

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IV. Der Bewerber / Bieter erklärt, dass kein Ausschlussgrund

  1. gemäß § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) oder

  2. gemäß § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) oder

  3. gemäß § 98c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder

  4. gemäß § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG)

vorliegt, wonach sein Unternehmen mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden ist.

V. Der Bewerber / Bieter erklärt, dass kein Ausschlussgrund

gemäß § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

vorliegt, wonach sein Unternehmen wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 24 Absatz 2 LkSG belegt worden ist.

VI. Der Bewerber / Bieter erklärt, dass kein Ausschlussgrund

gemäß § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG)

vorliegt, wonach ein Verstoß nach § 13 Abs. 1 BTTG unanfechtbar festgestellt wurde.

Der Bewerber / Bieter gibt die Eigenerklärung verbindlich, vollständig und unverändert ab.

Es gilt das Datum der Einreichung.

Person des Erklärenden Textform gemäß § 126b BGB

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