NHS_Nachhaltigkeitsstandards_Fraunhofer_06-2024.pdf

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Nachhaltigkeitsstandards für

Lieferanten der Fraunhofer-Gesellschaft

Stand: Juni 2024

  1. Allgemeines 2. Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen

1.1 D iese Nachhaltigkeitsstandars (NHS) formulieren die 2.1 D er Lieferant, der im Rahmen des Vertragsverhältnisses Anforderungen an Lieferanten (=gleichlautend Zulieferer mit der FhG tätig ist, hat die nationalen Gesetze und Auftragnehmer, Geschäftspartner, Dienstleister etc.) der Verordnungen einzuhalten. Sollten sich die nationalen Fraunhofer-Gesellschaft (FhG), die sie bei ihren geschäft- Gesetze und Verordnungen der relevanten Länder wider- lichen Transaktionen mit der FhG (Leistungsanbahnung sprechen, so rangieren gesetzliche Normen vor unter- bis Auftragsausführung), und im geschäftlichen Umgang gesetzlichen Normen. Im Falle sich widersprechenden mit ihren eigenen Mitarbeitenden, Lieferanten und ande- Rechts auf gleicher Stufe resultiert kein Vertragsbruch ren Interessengruppen einzuhalten haben. aus der Einhaltung einer der Normen und dem daraus resultierenden Verstoß gegen eine andere. Der Lieferant 1.2 Die in diesen NHS formulierten Anforderungen gelten verpflichtet sich, durch sorgfältige Auswahl seiner unmit- gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des telbaren und mittelbaren Lieferanten und deren zumut- öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Institu- barer Überwachung darauf hinzuwirken, dass auch durch tionen mit Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Bürgerliches diese im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit Gesetzbuch, BGB) und anderen Geschäftspartnern, die der FhG keine Rechtsverstöße begangen werden. an der Erbringung von Liefer- und Dienstleistungen für die FhG beteiligt sind. 2.2 I nsbesondere verpflichtet sich der Lieferant zur Einhal- tung folgender Gesetze und Verordnungen: 1.3 D er Lieferant stellt sicher, dass die in den NHS festge- legten menschrechtsbezogenen, umweltbezogenen und (1) Der Lieferant stellt sicher, dass geeignete Maßnah- sonstigen (Mindest-)Anforderungen und Pflichten ent- men zur Korruptionsprävention sowie zur Verhin- lang seiner Lieferkette angemessen adressiert werden. derung von Beschleunigungszahlungen im Ausland Er verpflichtet seine Zulieferer dabei durch geeignete und Zuwendungen an Interessengruppen getroffen vertragliche Regelungen zur Einhaltung der NHS oder werden. gleichwertiger Nachhaltigkeitsstandards und zur vertrag- lichen Weitergabe der Vorgaben in der Lieferkette. Der (2) Der Lieferant verpflichtet sich ferner, die in den Lieferant stellt dem Zulieferer spätestens bei Vertrags- ILO-Kernarbeitsnormen (www.ilo.org) festgelegten schluss die NHS oder gleichwertige Nachhaltigkeitsstan- Mindeststandards einzuhalten. dards in geeigneter Form zur Verfügung. (3) Der Lieferant verpflichtet sich das Mindestlohngesetz einzuhalten.

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  1. Menschen- und Arbeitsrechte (6) Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit (bspw. Gründung, Beitritt, Mitgliedschaft in einer 3.1 D er Lieferant verpflichtet sich zur Wahrung und Achtung Gewerkschaft). der Menschenrechte, wie sie im Global Compact der Vereinten Nationen, der Internationalen Menschen- (7) Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, rechtscharta, der Erklärung der Internationalen Arbeits- etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstam- organisation über die grundlegenden Prinzipien und mung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behin- Rechte bei der Arbeit vom 18. Juni 1998, den Leitprinzi- derung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, pien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Men- politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, schenrechte vom 16. Juni 2011 und dem Lieferketten- sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäfti- sorgfaltspflichtengesetz vom 01. Januar 2023 (»LkSG«) gung begründet ist. Eine Ungleichbehandlung umfasst und den in der Anlage zum LkSG erwähnten Überein- insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für kommen festgelegt sind. gleichwertige Arbeit.

3.2 D er Lieferant verpflichtet sich, die nachfolgend genannten (8) Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; menschenrechtsbezogenen Vorgaben einzuhalten und der angemessene Lohn ist mindestens der nach aktiv das Risiko eines Verstoßes gegen eines der folgen- dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn den Verbote durch Handlungen und Unterlassungen und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des entlang seiner Lieferkette zu minimieren: Beschäftigungsortes.

(1) Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem (9) Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Boden- Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsor- veränderung, Gewässerverunreinigung, Luftver- tes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungs- unreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines alter 15 Jahre nicht unterschreiten darf. übermäßigen Wasserverbrauchs.

(2) Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für (10) Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Kinder unter 18 Jahren (z. B. alle Formen der Sklaverei Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, Kinderhan- Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebau- del, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie ung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern Zwangs- oder Pflichtarbeit, Vermitteln oder Anbieten und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage eines Kindes zur Prostitution, gesundheitsschädliche einer Person sichert. Arbeiten). (11) Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder (3) Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangs- öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unter- arbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienst- nehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder leistung, die von einer Person unter Androhung von Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unterneh- Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig mens bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte z. B. Leib zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuld- oder Leben verletzt werden. knechtschaft, Menschenhandel. (12) Verbot eines Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, (4) Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwer- Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von wiegender Weise eine geschützte Rechtsposition Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen. Umstände offensichtlich ist.

(5) Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeits- schutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen.

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3.3 Der Lieferant verpflichtet sich die menschenrechtsbezoge- Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen nen Vorgaben entlang seiner Lieferkette angemessen wie Produkte und Prozesse im Übereinkommen festgeleg- folgt zu adressieren: ten Ausstiegsdatum.

(1) Der Lieferant soll wirksame Prozesse sowie systema- (3) Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen ent- tische und angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zum gegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 aktiven Schutz der Menschenrechte etablieren mit dem des Minamata-Übereinkommens. Ziel, potenzielle und tatsächliche negative Auswirkun- gen auf Menschenrechte innerhalb seiner Lieferkette (4) Verbot der Produktion und Verwendung von Chemika- zu identifizieren, ihnen vorzubeugen, sie zu minimieren lien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A und zu beenden. des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe. (2) Der Lieferant schult seine Mitarbeitenden dahin- gehend, dass die Einhaltung der Menschenrechte (5) Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, verpflichtend ist. Außerdem soll der Lieferant klare Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen. Regelungen und Rahmenbedingungen schaffen, um die Übernahme von sozialer Verantwortung und (6) Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des dem Schutz von Menschenrechten systematisch zu Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des gewährleisten. Artikels 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung (3) Wird bei dem Lieferanten ein erhöhtes Risiko fest- gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. gestellt, verpflichtet sich dieser an dem von der FhG festgelegten Präventionsprogramm teilzunehmen, um (7) Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in Anlage diese Risiken zu minimieren oder zu vermeiden. VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind. (4) Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von der FhG mit dem (8) Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und ande- Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaß- rer Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Basler nahmenprogramm zur Erlangung der Selbstreinigung Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler teilzunehmen (Siehe dazu Ziffer 6). Übereinkommens).

4.3 D er Lieferant verpflichtet sich, die umweltbezogenen Vor- 4. Umwelt- und Klimaschutz gaben entlang seiner Lieferkette angemessen wie folgt zu adressieren: 4.1 D er Lieferant verpflichtet sich zur Wahrung und Achtung grundlegender Umweltstandards und zur Minimierung (1) Der Lieferant soll wirksame Prozesse sowie systema- eines von ihm oder in seiner Lieferkette ausgehenden tische und angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zum umweltbezogenen Risikos, wie sie im Lieferkettensorg- aktiven Schutz der Umwelt etablieren mit dem Ziel, faltspflichtengesetz vom 01. Januar 2023 festgelegt sind. potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf die Umwelt innerhalb seiner Lieferkette zu identi- 4.2 D er Lieferant verpflichtet sich, die nachfolgend genann- fizieren, ihnen vorzubeugen, sie zu minimieren und zu ten Verbote und Gebote einzuhalten und aktiv das Risiko beenden. eines Verstoßes gegen eines der folgenden Verbote und Gebote durch Handlungen und Unterlassungen entlang (2) Der Lieferant schult seine Mitarbeitenden dahin- seiner Lieferkette zu minimieren: gehend, dass die Einhaltung der Umweltstandards verpflichtend ist. Außerdem soll der Lieferant klare (1) Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Regelungen und Rahmenbedingungen schaffen, um Produkten. den Schutz der Umwelt systematisch zu gewährleisten.

(2) Verbot der Verwendung von Quecksilber und Queck- silberverbindungen bei Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des

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(3) Wird bei dem Lieferanten ein erhöhtes Risiko fest- 6. Abhilfemaßnahmen beim Verursacher gestellt, verpflichtet sich dieser an dem von der FhG festgelegten Präventionsprogramm teilzunehmen, um 6.1 W ird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, ver- diese Risiken zu minimieren oder zu vermeiden. pflichtet sich dieser an dem von der FhG mit dem Liefe- ranten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenpro- (4) Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, gramm zur Erlangung der Selbstreinigung teilzunehmen. verpflichtet sich dieser an dem von der FhG mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaß- (1) D er Lieferant verpflichtet sich zur gemeinsamen nahmenprogramm zur Erlangung der Selbstreinigung Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Behebung teilzunehmen (Siehe dazu Ziffer 6). des Missstandes.

(2) D er Lieferant akzeptiert ein temporäres Aussetzen der 5. Transparenz und Kontrolle Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung. 5.1 D er Lieferant ist verpflichtet, über die in seinem Unter- nehmen etablierten Prozesse, Systeme, Regelungen und 6.2 D er Lieferant akzeptiert den Abbruch einer Geschäftsbe- Maßnahmen zu menschenrechtlichen und ökologischen ziehung sofern Sorgfaltspflichten auskunftsfähig zu sein und, auf Ver- langen der FhG, Auskunft darüber zu erteilen. (1) d ie Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwie- 5.2 D ie FhG ist berechtigt, die vom Lieferanten etablierten Pro- gend bewertet wird, zesse zu menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfalts- pflichten, einschließlich der von ihm ergriffenen Sorgfalts- (2) d ie Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maß- maßnahmen im Zusammenhang mit Menschenrechten nahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit und Umweltstandards, sowie die fristgemäße Umsetzung keine Abhilfe bewirkt, eines Präventionsprogramms oder Abhilfemaßnahmen- plans zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten in (3) d er FhG keine anderen milderen Mittel zur Verfügung angemessener Weise risikobasiert zu kontrollieren, zu stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens der auditieren oder durch einen von der FhG beauftragten FhG nicht aussichtsreich erschein Dritten kontrollieren oder auditieren zu lassen.

5.3 D er Lieferant verpflichtet sich, die Nichteinhaltung dieser NHS an die FhG zu melden. Zur Abgabe der Meldung soll das Hinweisgebersystem der FhG genutzt werden.

5.4 D er Lieferant gewährleistet den ungehinderten Zugang der bei ihm beschäftigten Mitarbeitenden zum Hinweis- gebersystem der FhG. Er unternimmt insbesondere keine Handlungen, die den Zugang zu dem Hinweisgeber- system der FhG versperren oder erschweren oder bei ihm beschäftigte Mitarbeitende aufgrund der Nutzung Die Ergänzungen des Fraunhofer-Instituts für Angewandte und des Hinweisgebersystems der FhG benachteiligen oder Integrierte Sicherheit AISEC zu den Nachhaltigkeitsstandards der bestrafen. Fraunhofer-Gesellschaft finden Sie unter https://www.fraunhofer.de/de/ausschreibungen.html

5.5 D er Lieferant soll seine Geschäftspartner, Lieferanten und andere Interessengruppen in relevanten Geschäfts- beziehungen über die Möglichkeit informieren, vermutete Weiterführende Informationen Verstöße (anonym und vertraulich) zu melden, indem sie das Hinweisgebersystem der FhG nutzen. H inweisgebersystem der Fraunhofer- Gesellschaft (BKMS® System)

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