V1055_TXL_Eigenerklaerung_Sanktionsliste.pdf

Beratungs- und Dienstleistungen im Bereich künstliche Intelligenz für Berlin TXL

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 14:18 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Eigenerklärung zur Umsetzung des Zuschlags-

und Erfüllungsverbots für öffentliche

Aufträge im Zusammenhang mit russischen

Staatsangehörigen, Organisationen

und Einrichtungen

Gemäß Artikel 5k der Verordnung EU 2022/576 vom 08.04.2022i

☐ Nr. 1: Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir nicht zu nachfolgend aufgeführten Personen, Organisati- onen oder Einrichtungen zählen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristi- sche Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen han- deln.

☐ Nr. 2: Ich/wir erkläre(n), dass am Auftrag keine Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne der Nr. 1 als Unterauftragnehmer, Eignungsverleiher oder Lieferanten beteiligt sind (soweit mehr als 10% des Auftragswertes auf die Unternehmen entfallen).

☐ Nr. 3: Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir zu den nachfolgend aufgeführten Personen, Organisatio- nen oder Einrichtungen zählen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristi- sche Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen han- deln.

☐ Nr. 4: Ich/wir erkläre(n), dass am Auftrag folgende Personen, Organisationen oder Einrichtun- gen im Sinne der Nr. 1 als Unterauftragnehmer, Eignungsverleiher oder Lieferanten beteiligt sind (soweit mehr als 10% des Auftragswertes auf die Unternehmen entfallen):

1 | 3

[Seite 2]

Name der Person oder des Unternehmens:

Ort, Datum Vorname, Name der erklärenden natürlichen Person in Textform

Bei der Abgabe des Teilnahmeantrags, der Interessenbestätigung oder dem Angebot durch eine Bewerber-/Bietergemeinschaft gilt diese Erklärung durch die Angabe der Mitglieder der Bewer- ber-/Bietergemeinschaft von jedem Mitglied als unterzeichnet.

Namen der Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft:

i Art. 5k der VO (EU) 2022/576 lautet wie folgt:

(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftrags-vergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Arti- kel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Ver- träge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Perso- nen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisa- tionen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,

auch solche, die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2) Abweichend vom Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, Ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioakti- ven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Pla- nung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und Ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwen- dungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammen- arbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in aus- reichender Menge von den an Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,

d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russ- land, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,

e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder

Eigenerklärung zur Umsetzung des Zuschlags- und Erfüllungsverbots für öffentliche Aufträge im Zusammenhang mit russischen Staatsangehörigen, Organisationen und Einrichtungen 2 | 3

[Seite 3]

f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach die- sem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung – bis zum 10. Oktober 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

Eigenerklärung zur Umsetzung des Zuschlags- und Erfüllungsverbots für öffentliche Aufträge im Zusammenhang mit russischen Staatsangehörigen, Organisationen und Einrichtungen 3 | 3

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung