Zusätzliche Vertragsbedingungen der BVG für die Ausführung von
Bauleistungen
Hinweis: Die genannten Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
Inhaltsverzeichnis
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Leistungsverzeichnis (§ 1)
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Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1)
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Einheitspreise (§ 2 Abs. 1)
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Änderung des Mengenabsatzes bei Stundenlohnarbeiten
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Vertraulichkeit, IT-Sicherheit, Datenschutz, (§ 3)
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Werbung (§ 4 Abs. 1)
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Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)
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Arbeits- und Brandschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)
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Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8)
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Abrechnung (§ 14)
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Rechnungen (§§ 14 und 16)
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Stundenlohnarbeiten (§ 15)
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Überzahlungen (§ 16)
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Abtretung (§ 16)
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Sicherheitsleistungen (§ 17)
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Bürgschaften (§§ 16 und 17)
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Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)
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Vertragsänderung
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Gerichtsstand
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Salvatorische Klausel
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Leistungsverzeichnis (§ 1)
Wenn der Auftragnehmer (AN) für sein Angebot eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein das vom Auftraggeber (AG) verfasste Leistungsverzeichnis verbindlich.
- Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1)
Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der (AN) verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den AG auszuführen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten auch für den Fall, dass in der Auftragssumme Eventualpositionen enthalten sind, diese als noch nicht beauftragt. Die Beauftragung (Aufforderung zur Ausführung) dieser Eventualpositionen erfolgt durch den AG gesondert.
Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der AG in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.
- Einheitspreise (§ 2 Abs. 1)
Mit den Einheitspreisen sind sämtliche Nebenleistungen abgegolten.
- Änderung des Mengenabsatzes bei Stundenlohnarbeiten
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
- Vertraulichkeit, IT-Sicherheit, Datenschutz, (§ 3)
5.1. Der AN ist verpflichtet, Verschwiegenheit zu wahren über alle Tatsachen, die ihm in Ausübung oder aus Anlass seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der beauftragten Maßnahme anvertraut oder bekannt werden.
Der AG weist darauf hin, dass
• sich die Verschwiegenheitspflicht auch erstreckt auf die internen Büroverhältnisse sowie die dem AN bei seiner Tätigkeit bekannt werdenden persönlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse anderer Projektbeteiligter, • die Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann besteht, insbesondere gegenüber Medien, aber auch gegenüber Familienangehörigen, gegenüber Arbeitskollegen, soweit eine Mitteilung nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt, und auch gegenüber demjenigen, der von der betreffenden Tatsache bereits Kenntnis erlangt hat. • die Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbesteht.
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Der AN verpflichtet sich ferner, Sorge dafür zu tragen, dass ihm unterstellte Mitarbeitende, Nachunternehmer, Lieferanten sowie andere Dritte, die unter seiner Verantwortung Projektaufgaben übernehmen, die Verschwiegenheit in gleicher Weise wahren.
5.2. Soweit der AN Zugang zu EDV-Anlagen des AG hat, darf er diese nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und zur Erreichung des Vertragszweckes nutzen, insbesondere Daten speichern, verändern, übermitteln, sperren, löschen oder sonst verwenden. Änderungen oder Eingriffe in Daten, Programme, Datenübertragungseinrichtungen und/oder IT-Systeme des AG dürfen durch den AN nur mit schriftlicher Einwilligung des AG erfolgen. Der AN verpflichtet sich, keine Handlungen vorzunehmen, die die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Unversehrtheit der vom AG genutzten Daten, Programme, Datenübertragungseinrichtungen und/oder IT-Systeme beeinträchtigen. Sind Beeinträchtigungen nicht auszuschließen, so ist auf der Grundlage einer schriftlichen Risikoabschätzung des AN eine schriftliche Einwilligung des AG einzuholen. Die IT-Sicherheitsstandards des AG sind zu beachten. Die hierzu erforderli- chen Unterlagen stellt der AG dem AN zur Verfügung.
5.3. AG und AN haben die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu befolgen, insbesondere den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes Rechnung zu tragen. Der AN hat zu gewährleisten, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung der Leistung betraut sind, das Berliner Datenschutzgesetz beachten. Eine nach dem Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung der beteiligten Personen auf das Datengeheimnis hat der AN vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzunehmen und dem AG auf Verlangen nachzuweisen.
5.4. Der AG wird sicherstellen, dass seine Mitarbeitende und Beauftragten die ihm gemäß dieser Ziffer obliegenden Verpflichtungen einhalten.
- Werbung (§ 4 Abs. 1)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Das übliche Firmenschild des AN ist keine Werbung in diesem Sinne.
- Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)
7.1. Zum Schutz der Umwelt, insbesondere des Bodens und der Gewässer sowie der Menschen hat der AN die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf dem Baugelände des AG auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
7.2. Bei Umweltvorkommnissen, d.h. Schäden, die durch nicht bestimmungsgemäßen Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen bzw. deren Lagerung, Sammlung oder Transport entstehen und mit einer wesentlichen chemischen und/oder biologischen Verschlechterung der Umwelt einhergehen, sind unverzüglich durch den AN geeignete Notmaßnahmen einzuleiten und die zentrale Leitstelle (ZL) der BVG (Tel:030/25623807) zu benachrichtigen.
7.3. Der AN ist verpflichtet, Bauabfälle entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu entsorgen und dem AG die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise vorzulegen.
7.4. Bei der Bauausführung anfallende Abfälle sind möglichst einer hochwertigen Verwertung zuzuführen. Abfälle aus dem Verantwortungsbereich des AG hat der AN grundsätzlich getrennt voneinander zu sammeln. Emissionen sind zu vermeiden.
7.5. Die ordnungsgemäße Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen wird dem AN übertragen. Nicht verwertbare Abfälle hat der AN entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und dem AG auf Verlangen vorzulegen.
7.6. Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen obliegt dem AG auf seine Kosten, er stellt die benötigten Entsorgungsnachweise (EN) und rechnet mit der Entsorgungsanlage unmittelbar ab. Werden hierzu Leistungen im Leistungsverzeichnis angegeben, sind diese einschließlich aller damit verbundenen Kosten durch den AN zu verpreisen.
7.7. Zusätzlich anfallende oder andere als im LV angegebene Abfallarten sowie zusätzlich notwendige abfallwirtschaftliche Tätigkeiten sind dem AG umgehend schriftlich mitzuteilen. Werden Abfälle mit möglichem Gefährdungspotential aufgefunden, ist der AG unverzüglich zur Klärung der weiteren Verfahrensweise hinzuzuziehen.
7.8. Die Einleitung von Wasser (Abwasser, Grundwasser, Niederschlagswasser) in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Die Regelungen des WHG und BWG sind hiervon unberührt.
7.9. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter hat der AN dem AG unverzüglich mitzuteilen.
- Arbeits- und Brandschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)
8.1. Der AN hat bei Arbeiten auf dem Baugelände des AG die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
8.2. Der AN ist verpflichtet, dem AG Arbeitsunfälle gemäß § 8 SGB VII unverzüglich schriftlich zu melden.
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8.3. Der AN hat an den von der verantwortlichen Dienstaufsicht des AG durchgeführten Unterweisungen über Arbeits- und Brandschutz teilzunehmen, das von ihm eingesetzte Personal entsprechend zu unterweisen und dies schriftlich zu dokumentieren.
8.4. Schweiß-, Schneid-, Löt- Auftau- und Trennschleifarbeiten sowie feuergefährliche Arbeiten dürfen nur durch Ausführende mit der erforderlichen Qualifikation und nur mit schriftlicher Erlaubnis des AG (vom AG ausgefüllter und unterschriebener sowie vom AN und Ausführenden bestätigter Erlaubnisschein gemäß BVG Vordruck nach BGR 500 Kapitel 2.26) durchgeführt werden.
8.5. Arbeitsstoffe, die Gefahrstoffe gemäß § 3 Gefahrstoffverordnung darstellen, dürfen nur nach Vorlage des EG- Sicherheitsdatenblattes eingesetzt werden. Datenblätter müssen vollständig und nicht älter als drei Jahre sein. Ergeben sich Änderungen/ Aktualisierungen der Sicherheitsdatenblätter, sind uns diese umgehend weiterzuleiten. Der Einsatz von krebserzeugenden, giftigen, sehr giftigen, fortpflanzungsgefährdenden und erbgutverändernden Stoffen bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG.
8.6. Arbeiten, die Abgase oder eine andere gesundheitsschädliche Atmosphäre erzeugen, dürfen in Hallen oder Räumen unter Erdgleiche nur nach schriftlicher Zustimmung des AG durchgeführt werden. Kann die Einhaltung des AGW (Arbeitsplatzgrenzwert) nach der TRGS 900 (Technische Regel Gefahrstoffe) nicht dauerhaft gesichert werden, ist dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.7. Dem AG ist zur Kontrolle auf Verlangen Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen und Dokumentationen sowie Zutritt zu den Räumlichkeiten des AN und der Leistungsausführung zu gewähren.
- Rauchverbot in Anlagen und Gebäuden
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im gesamten Unternehmen der BVG – außerhalb der dafür ausgewiesenen Orte – ein Rauchverbot besteht. Dieses ist vom AG sowie dessen Mitarbeitende und seinen sonstigen Erfüllungsgehilfen bei jedem Betreten der Gebäude und Anlagen der BVG und während des Aufenthalts dort strikt einzuhalten.
- Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8)
10.1. Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
10.2. Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gem. § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 einzuholen.
- Abrechnung (§ 14)
Sofern ein Aufmaß zu erstellen ist, müssen in den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern u.a. folgende Angaben gemacht werden:
• AN, • AG, • Nummer des Aufmassblattes, • Bezeichnung der Bauleistung, • Ordnungszahl (OZ). • Massen und Mengen Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt“.
- Rechnungen (§§ 14 und 16)
12.1. Rechnungen gemäß VOB/B sowie die hierzu erforderlichen Rechnungsunterlagen sind unter Angabe der Vertrags- bzw. Bestellnummer (zehnstellige Nummern, beginnend mit 41 oder 45) grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung (Original und Duplikat) bei folgender Postanschrift des Auftraggebers einzureichen:
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) AöR Rechnungsstelle BAU (VS.FC-RW-C) Holzmarktstraße 15–17 10179 Berlin Rechnungen ohne Angabe der Vertrags- bzw. Bestellnummer können technisch nicht verarbeitet werden und gelten als nicht ordnungsgemäß eingereicht. Solche Rechnungen werden zur Entlastung der BVG zurückgewiesen und begründen keinen Anspruch auf Prüfung, Fälligkeit oder Zahlung. Abweichende vertragliche Regelungen bleiben unberührt..
12.2. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
12.3. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung – gegebenenfalls abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
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- Stundenlohnarbeiten (§ 15)
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten Stundenlohnzettel spätestens wöchentlich, auf Verlangen täglich einzureichen.
- Überzahlungen (§ 16)
Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen (§ 812 ff. BGB) kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
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- Abtretung (§ 16)
15.1. Forderungen des AN gegen den AG können ohne Zustimmung des AG nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt.
Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AG gegen ihn wirksam.
15.2. Eine Abtretung wirkt gegenüber dem AG erst, wenn sie ihm vom alten Gläubiger (AN) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrages gem. dem Formblatt des AG schriftlich angezeigt worden ist und wenn der neue Gläubiger eine Erklärung gem. Formblatt mit folgendem Inhalt abgegeben hat:
„Ich erkenne an,
a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann, b) dass mir gem. § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem AG nicht wirksam ist. e) Zahlungen, die der AG nach der Abtretung an den AN leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim AG bis zum Tag des Eingangs des Überweisungsauftrages beim Geldinstitut noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende BVG-Mitarbeitende schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.“ 15.3. Abtretungen sind unter Angabe der Vertrags- bzw. Bestellnummer für jeden Auftrag gem. Ziffer 15.2. gesondert anzuzeigen.
15.4. § 354a HGB bleibt unberührt.
- Sicherheitsleistungen (§ 17)
16.1. Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, einschließlich Abrechnung, Vertragstrafen, Mängelansprüche, und Schadensersatz.
16.2. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz.
16.3. Die Sicherheit für Mängelansprüche wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind. Soweit zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der AG einen entsprechenden Teil der Sicherheiten zurückhalten. Falls der AG einen Mängelbeseitigungsanspruch geltend macht und die Sicherheit für Mängelansprüche als Bareinbehalt gemäß § 17 Abs. 6 geleistet wurde, hat er bei der Bestimmung des entsprechenden Leistungsteils das Recht, einen Druckzuschlag gemäß § 641 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen.
16.4. Die Abtretung des Anspruches auf Rückgabe der Sicherheit ist ausgeschlossen (§ 399 BGB).
- Bürgschaften (§§ 16 und 17)
17.1. Wenn Sicherheit durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft geleistet wird, muss die Bürgschaftsurkunde folgende Erklärungen des Bürgen enthalten:
• „Die Bürgschaft zur Vertragserfüllung erstreckt sich auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Vertragsstrafen, Mängelansprüchen und Schadensersatz. • Der Bürge übernimmt für den AN die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. • Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaftsurkunde ist – soweit eine Gerichtsstand- vereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist – Berlin.“ 17.2. Wenn Sicherheit durch eine Bürgschaft für Mängelansprüche geleistet wird, muss die Bürgschaftsurkunde folgende Erklärungen des Bürgen enthalten:
• „Die Bürgschaft erstreckt sich auf die Erfüllung von Mängelansprüchen einschließlich Schadensersatz. • Der Bürge übernimmt für den AN die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN DER BVG STAND: 14.04.2026 4/5 FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON BAULEISTUNGEN
• Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. • Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaftsurkunde ist – soweit eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist – Berlin.“ 17.3. Wenn Sicherheit durch eine Bürgschaft für Vorauszahlungen geleistet wird, muss die Bürgschaftsurkunde folgende Erklärungen des Bürgen enthalten:
• „Die Bürgschaft erstreckt sich auf die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung aus der vertraglich vereinbarten Vorauszahlungsleistung. • Der Bürge übernimmt für den AN die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. • Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaftsurkunde ist – soweit eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist – Berlin.“ 17.4. Bürgschaften sind über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Die Forderung, dass die Bürgschaft erst wirksam wird, wenn der Bürgschaftsbetrag auf das Konto des AN bei der bürgenden Bank eingegangen ist, darf in der Bürgschaftsurkunde nicht enthalten sein.
17.5. Die Urkunde über eine nicht verwertete Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückgegeben, es sei denn, dass Ansprüche des AG, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf der AG für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
17.6. Die Urkunde für eine nicht verwertete Bürgschaft für Mängelansprüche wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind. Soweit zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der AG einen entsprechenden Teil der Sicherheiten zurückbehalten. Die Bestimmung des entsprechenden Teils erfolgt gem. Ziffer 15.
- Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)
Bei Auslegung dieses Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; dies bezieht sich nicht auf das Prozessrecht.
- Vertragsänderung
Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
- Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist der Gerichtsstand für Streitigkeiten Berlin.
- Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten dann jeweils die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) bzw. die gesetzlichen Regelungen.
Die Vertragspartner behalten sich jedoch vor, für diesen Fall einvernehmlich eine neue Regelung zu treffen.
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