BVB BerlAVG.pdf

Beräumung, Schadstoffsanierung, Abbruch und Entsorgung auf einer Fläche in Wuhlheide

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 11:08 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabekooperation.berlin

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

BVB BerlAVG

BVB BerlAVG – nur für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte des § 106 GWB

  1. Verpflichtung, Benachteiligungen zu verhindern 1.1 Der AN verpflichtet sich, die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allgemeine Benachtei- ligungsverbote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu beachten. 1.2 Der AN verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt. 1.3 Der AN verpflichtet sich außerdem, 1.3.1 das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. 1.3.2 sicherzustellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete UAN sich abhängig von der Unter- nehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Ver- letzung dieser Verpflichtung durch den UAN wird der oder dem AN zugerechnet. 1.3.3 abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 FFV eine oder mehrere der in § 2 FFV auf- geführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Be- ruf und Familie durchzuführen.

  2. Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte 2.1 Der AN verpflichtet sich, seinen für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Ausführung dieses Auftrags die folgend benannten Mindeststundenentgelte und/oder tarif- vertraglichen Entgelte zu zahlen: 2.1.1 Mindestens die Entgelte einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem MiLoG, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des AEntG für allgemeinverbindlich erklärten Tarif- vertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des AEntG oder einer nach § 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. 2.1.2 Nur für Dienstleistungs- und Werkverträge i.S. des § 103 Abs. 4 GWB, für die ein Leistungszeit- raum von mehr als sieben Kalendertagen vereinbart wird: Mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist, sofern sich der Sitz des Unternehmens im Inland befindet, unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung. Bestehen Tarifverträge unterschiedlichen Inhalts mit zumin- dest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich, sind die Regelungen des in entsprechen- der Anwendung von § 7 Abs. 2 des AEntG repräsentativeren Tarifvertrags maßgeblich; diese Verpflichtungen gelten auch für Auftragnehmer mit Sitz im Ausland. 2.1.3 Mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde in Höhe von 14,84 Euro brutto (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BerlAVG i.V.m. Zweiten Gesetz zur Änderung des BerlAVG und weiterer Rechtsvorschrif- ten des Landes Berlin); ausgenommen sind Auszubildende. 2.2 Treffen den AN die Verpflichtungen nach 2.1.1, 2.1.2 und/oder 2.1.3, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils günstigste Regelung maßgeblich. 2.3 Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht werden.

  3. Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte UAN-Kette 3.1 Der AN verpflichtet sich, seine UAN und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflich- tung nach der vorstehenden Nr. 1 und 2 zu verpflichten. 3.2 Der AN verpflichtet sich, seine UAN und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen UAN eine Vereinbarung nach 3.1 zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte UAN- Kette sichergestellt ist. 3.3 Ein UAN und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflich- ten, wenn 3.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 GWB, 3.3.2 der AN bzw. der weitervergebende UAN die Vertragsbedingungen des UAN anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können, 3.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 50.000 Euro (ohne Umsatz- steuer) unterschreitet. 3.4 Der AN hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 3.1 und 3.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 3.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen. 3.5 Verstößt ein UAN oder Verleiher von Arbeitskräften des ANs gegen seine nach 3.1 und 3.2 vereinbarten Verpflichtungen nach 1, so werden diese dem AN zugerechnet.

Stand: 15.07.2026

BVB BerlAVG

  1. Kontrolle 4.1 Umfang der Kontrolle Der AG und der AN vereinbaren, dass die Einhaltung der nachfolgend benannten Vertragsbedingungen, durch den AG kontrolliert werden kann: 4.1.1 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach denjenigen Entlohnungsregelungen einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem MiLoG, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des AEntG für einen allgemein-verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des AEntG oder einer nach § 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (siehe Ziff. 2.1.1); 4.1.2 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entspre- chende Gewerbe anwendbar ist (nur soweit im jeweiligen Auftragsverhältnis einschlägig, siehe Ziff. 2.1.2); 4.1.3 Zahlung eines Mindeststundenentgelts an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) in der vereinbarten Höhe (siehe Ziff. 2.1.3); 4.1.4 Übertragung der Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte auf UAN und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der UAN-Kette (siehe Ziff. 3); 4.1.5 Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Fa- milie; einschließlich der Übertragung der Verpflichtung auf UAN (siehe Ziff. 1). 4.1.6 Umweltschutzanforderungen, soweit es sich um in der Leistungsbeschreibung vorgegebene Leistungskriterien oder Ausführungsbedingungen handelt; einschließlich der Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte UAN-Kette. 4.2 Durchführung der Kontrolle 4.2.1 Der AG ist berechtigt, die Einhaltung der unter Nummer 2.1 aufgeführten Vertragsbedingungen zu kontrollieren, indem er die erforderlichen Unterlagen anfordern oder die für die jeweilige Kon- trolle bereitzuhaltenden Unterlagen vor Ort in den Geschäftsräumen des ANs bzw. UAN einsieht. 4.2.2 Der AN bzw. der UAN und/oder der Verleiher hat bei der Kontrolle mitzuwirken, indem er die Unterlagen vollständig und prüffähig vorhält, die erforderlich für die Überprüfung sind, ob die in Nummer 2.1 benannten vereinbarten Vertragsbedingungen eingehalten wurden. 4.2.3 Die Kontrollen erfolgen in Absprache mit dem AN bzw. UAN und/oder der Verleiher. Dazu setzt der AG angemessene Fristen für die Zusendung oder die Bereitstellung der für die Prüfung er- forderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung des Aufwands für den AN oder den UAN. Die Frist für die Zusendung oder Bereitstellung der Unterlagen beträgt mindestens 21 Tage. 4.3 Für die Kontrolle erforderliche Unterlagen Die vollständigen und prüffähigen Unterlagen bestehen in der Regel bei der Kontrolle auf Einhaltung 4.3.1 der Zahlung eines Entgelts nach einem einzuhaltenden Tarifvertrag aus: • Arbeitsverträgen • Entgeltnachweisen • Monats-Stunden-Aufstellungen oder sonstigen Arbeitszeitnachweisen • Dokumenten zur Zugehörigkeit in eine Lohngruppe/ Entgeltgruppe • den einschlägigen Tarifverträgen; 4.3.2 der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, eines Branchenmindestlohns oder des vergabe- rechtlichen Mindeststundenentgelts aus: • Arbeitsverträgen • Entgeltnachweisen • Monats-Stunden-Aufstellungen oder sonstigen Arbeitszeitnachweisen; 4.3.3 der Weiterverpflichtung der gesamten UAN-Kette aus: • der vertraglichen Verpflichtung des UAN oder Verleihers von Arbeitskräften und deren gesamten Unterauftragsnehmerkette bezüglich der zu kontrollierenden Verpflichtun- gen; • ggf. Unterauftragnehmerverträge, Bestellscheine oder Rechnungen. 4.3.4 der Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie aus: • Unterlagen, aus denen jeweils die konkrete Maßnahme zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nachweisbar hervorgeht • Arbeitsverträgen; • ggf. Nachweis der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen. 4.3.5 der Umweltschutzanforderungen aus: • Zertifikaten/ Gütezeichen

Stand: 15.07.2026

BVB BerlAVG

• Lieferscheinen oder sonstigen vereinbarten gleichwertigen Nachweisen • ggf. weiteren Dokumente für eine schlüssige Kontrolle, wie z.B. zwischen den ausfüh- renden Unternehmen geschlossene Verträge, Unterlagen über Liefermengen, Bestäti- gungen über Leistungen etc. Zusätzlich zu den in den Nummern 4.3.1 bis 4.3.5 genannten Unterlagen können je nach Einzelfall wei- tere Unterlagen für eine schlüssige Kontrolle erforderlich sein. 4.4 Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen Bei der Durchführung und Dokumentation der Kontrolle werden mögliche Geschäftsgeheimnisse ge- wahrt. Ebenso werden personenbezogene Daten nur zu Kontrollzwecken verarbeitet und nur den unmit- telbar mit den Kontrollen zuständigen Beschäftigten des öffentlichen AGs zugänglich gemacht. Die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datensicherheit werden beachtet. 4.5 Mitwirkung des AN bzw. UAN bei der Kontrolle Der AN bzw. UAN und/oder der Verleiher hat an den Kontrollen mitzuwirken (siehe auch 4.2). Dies be- inhaltet neben der Bereitstellung und Übermittlung der unter 4.3 genannten Unterlagen auch, dass der AN bzw. UAN und/oder Verleiher alle datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten seiner zur Auftragserfüllung eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrollen erfüllt, indem er diese insbesondere auch über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt. Diese Verpflichtung hat der AN ebenso innerhalb der gesamten für den Auftrag beauftragten UAN-Kette zugunsten des öffentlichen AGs weiterzugeben. Der AN trägt die eigenen ggf. durch die Kon- trolle verursachten Kosten selbst.

  1. Sanktionen 5.1 Umfang der Sanktionen AG und AN vereinbaren, dass der AG den AN sanktionieren kann für den Fall, dass dieser schuldhaft gegen die in Nummer 4.1.1 bis 4.1.6 benannten Vertragsbedingungen verstößt. Dies gilt ebenso für einen Verstoß gegen Bedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen (Nummer 1), sowie einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht an Kontrollen (Nummer 4.4). Als Sanktionsmöglichkeit kommen die Ver- tragsstrafe, Kündigung oder Rücktritt, sowie Schadensersatz oder Minderung nach Maßgabe der folgen- den Bestimmungen in Betracht. 5.2 Vertragsstrafe 5.2.1 AG und AN vereinbaren für jeden unter Nummer 5.2.2 benannten schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den in Nummer 5.1 aufgeführten Vertragsbedingungen eine Vertrags- strafe in Höhe von 1 Prozent der an den AN zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatzsteuer). Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind Verstöße gegen Entlohnungsvereinbarungen nach 5.1 i.V.m. Nummer 4.1.1 sowie gegen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Verhin- derung von Benachteiligungen nach Nummer 5.1. 5.2.2 Ein Verstoß liegt jeweils vor,

• wenn das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurde (Num- mer 2.1.1). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit; • wenn die Entlohnung nach einem Tarifvertrag mit Geltungsbereich im Land Berlin nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Be- schäftigten gezahlt wurde (Nummer 2.1.2) . Dies gilt je beschäftigter Person je Ver- tragslaufzeit; • wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingung zur Frauenförde- rung (Nummer 1.3) die verlangte(n) Maßnahme(n) zur Förderung von Frauen und/oder zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht nachweislich durchgeführt oder eingeleitet wurde(n). Dies gilt je Maßnahme je Vertragslaufzeit; • wenn gegen die Pflicht zur Übertragung der Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte auf UAN und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weiter- gabe dieser Verpflichtung entlang der UAN-Kette (Nummer 3.) verstoßen wurde. Dies gilt ebenso für die UAN-Verpflichtung nach den Besonderen Vertragsbedin- gungen zur Frauenförderung (Nummer 1.3). • wenn entgegen der Verpflichtung nach Nummer 4.2 nicht an den Kontrollen zur Ein- haltung der unter Nummer 4.1 aufgeführten Vertragsbedingungen mitgewirkt wurde durch vollständige oder teilweise unterlassenen Übermittlung von Unterlagen zu Kontrollzwecken trotz zweimaliger Aufforderung mit erfolgloser angemessener Fristsetzung oder die fehlende Gestattung des Zugangs zu den Unterlagen im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle. 5.2.3 Der AN ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten UAN oder einen Verleiher von Arbeitskräften oder durch einen UAN in dessen UAN-Kette schuldhaft begangen wird.

Stand: 15.07.2026

BVB BerlAVG

5.2.4 Ist die verwirkte Vertragsstrafe für einen Verstoß unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom AG auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. 5.2.5 Die Summe der Vertragsstrafen für die Verstöße darf insgesamt 5 Prozent des Nettoauftrags- wertes nicht überschreiten. Auf diese maximale Höhe der Vertragsstrafe von 5 Prozent wird eine auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkte Vertragsstrafe angerechnet; ebenso werden hier verwirkte Vertragsstrafen auch auf die maximale Höhe der Vertragsstrafen ange- rechnet, welche auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkt werden. 5.2.6 Es gelten zudem die §§ 339 ff. BGB. 5.3 Kündigung; Rücktritt 5.3.1 Der AG kann bei einem Verstoß gegen die unter Nummer 5.1 aufgeführten vereinbarten Ver- tragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. nach der Art des zugrundeliegenden Vertrages diesen Vertrag kündigen oder von diesem Vertrag zurücktreten. 5.3.2 Die in Nummer 5.2.2 bezüglich der Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach Nummer 5.3.1 berechtigen. 5.4 Minderung; Schadensersatz 5.4.1 Der AG kann bei einem Verstoß gegen die unter Nummer 5.1 aufgeführten Vertragsbedingun- gen nach seiner Wahl bzw. der Art des zugrundeliegenden Vertrages, eine angemessene Min- derung der Vergütung oder Schadenersatz verlangen. Ausgenommen von diesen Ansprüchen sind Verstöße gegen Entlohnungsvereinbarungen nach Nummer 5.1 i.V.m. Nummer 4.1.1 sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen nach Nummer 5.1. 5.4.2 Die in Nummer 5.2.2 bezüglich der Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach Nummer 5.4.1 berechtigen.

Stand: 15.07.2026

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung