Besondere Vertragsbedingungen Bauleistungen.pdf

Beräumung, Schadstoffsanierung, Abbruch und Entsorgung auf einer Fläche in Wuhlheide

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 11:08 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabekooperation.berlin

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) der BVG für die Ausführung von

Bauleistungen

Die genannten Paragrafen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

  1. Kontaktpersonen

Im Unternehmen des Auftraggebers (AG) ist für die Durchführung des Bauvorhabens zu tech- nischen Belangen Hr. Benjamin Greisert und zu kaufmännischen Belangen Hr. Roman Rich- ter als Kontaktperson(en) für den Auftragnehmer (AN) vorgesehen. Änderungen bleiben vor- behalten.

  1. Objekt-/Bauüberwachung (§ 4 Abs. 1)

Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt gem. § 4 Abs. 1 dem AG. Sofern der AG insoweit einen Dritten (z. B. Architektinnen/Ingenieurinnen/Bauleiter*innen) beauftragt, wird dieser als Kon- taktperson nachstehend oder gesondert benannt:

Bauüberwachung: Hr. A. Franz (Ingenieurböro Döring)

Diese/r wird/werden mit der Objektüberwachung unbeschadet eigener Rechte des AG beauf- tragt.

  1. Ausführungsfristen (§ 5)

3.1. Mit der Ausführung ist zu beginnen:

unverzüglich nach Erteilung des Auftrages (siehe Punkt 3.3.)

innerhalb von 12 Werktagen nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch den AG, die spätestens Werktage nach Auftragserteilung erfolgt.

Die Ausführung beginnt mit der Einrichtung der Baustelle. Die für den Beginn der Aus- führung genannte Frist begründet eine Vertragsfrist im Sinne von § 5 Abs 1 Satz 1.

3.2. Die Leistung ist fertigzustellen

innerhalb von Werktagen nach dem vereinbarten Beginn der Ausführung

bis spätestens 31.12.2027

Die für die Fertigstellung genannte Frist begründet eine Vertragsfrist im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1.

3.3. Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen:

Vorbereitende Maßnahmen ab Zuschlag und bis 14.12.2026 abzuschließen. Ab 15.12.2026 ist die Rückbaumaßnahme zu beginnen.

Berücksichtigung einer Unterbrechung der Baulogistik durch eine Maßnahme der Se- natsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt an der Köpenicker- Allee-Brücke vom 12.03.2027 bis einschließlich 09.05.2027. In diesem Zeitraum be- steht keine Möglichkeit das Projektgelände anzufahren.

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB) STAND: MAI 2024 1/5 FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON BAULEISTUNGEN

Abriss-Konzept: Abriss-Konzept und insbesondere Meilensteinangaben des Bieters werden Vertragsbestandteil.

3.4. Der AG behält sich vor, im Auftragsschreiben den Beginn und das Ende der Ausfüh- rungsfrist und etwaige Einzelfristen datumsmäßig festzulegen. Die datumsmäßige Festlegung erfolgt nach billigem Ermessen. Es gilt § 315 BGB.

  1. Vertragstrafen (§ 11)

4.1. Es wird keine Vertragsstrafe vereinbart.

4.2. Es wird für den Fall schuldhafter Überschreitung der unter Ziff. 2 der Besonde-

ren Vertragsbedingungen vereinbarten Fertigstellungsfrist durch den AN eine

Vertragsstrafe zu Lasten des AN in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme

pro Werktag, insgesamt jedoch (Summe aller Vertragsstrafen) eine Vertrags-

strafe von höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme vereinbart.

4.3. Es wird unter Ziffer 14 dieser BVB eine ergänzende/individuelle Vertragsstrafen- regelung getroffen (zu den Einzelheiten siehe dort).

  1. Verjährung für Mängelansprüche (§ 13)

Für Mängelansprüche gelten die nachstehenden Verjährungsfristen:

Sind hier keine Verjährungsfristen angegeben, so gilt die Verjährungsfrist des § 13 Abs. 4 VOB/B.

  1. Sicherheitsleistung (§ 17)

6.1. Auf eine Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.

Als Sicherheit für die Vertragserfüllung ist eine Bürgschaft in Höhe von 5 v.H. der Bruttoauftragssumme zu stellen

Folgende Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung wird vereinbart:

Leistet der AN im Falle der individuellen Vereinbarung einer Sicherheit für die Vertragserfüllung oder der Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss, so ist der AG berechtigt, die Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.

6.2. Auf eine Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet.

Als Sicherheit für Mängelansprüche werden 3 v.H. der Bruttoabrechnungs- summe einbehalten.

Als Sicherheit für Mängelansprüche werden v.H. der Bruttoabrechnungs- summe einbehalten.

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB) STAND: MAI 2024 2/5 FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON BAULEISTUNGEN

6.3. Sofern gemäß Ziffer 5.1. oder 5.2. eine bestimmte Art der Sicherheit gefordert wird, bleibt es dem AN überlassen, von seinem Wahl- und Austauschrecht gemäß § 17 Abs. 3 Gebrauch zu machen. Die BVG akzeptiert statt der vereinbarten Sicherheit jede an- dere Art der Sicherheitsleistung im Sinne von § 17. Wenn Sicherheit durch eine Bürg- schaft geleistet wird, muss diese den Anforderungen gemäß Ziffer 16 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen der BVG (ZVB/VOB) entsprechen.

  1. Rechnungen (§ 14)

7.1. Abweichend von Nr. 12.1. der Zusätzlichen Vertragsbedingungen der BVG (ZVB/VOB/B) sind alle Rechnungen sowie die notwendigen Rechnungsunterlagen i.S.v. § 14 Nr. 1 Satz 3 (z.B. Mengenberechungen, Zeichnungen und andere Belege) beim AG 1. als postalische Rechnung (Zustellung 1-fach) an: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) AöR, Rechnungsstelle -BAU-, Holzmarktstraße 15-17, 10179 Berlin; und 2. elektronisch, - per Zugang zur digitalen Rechnungslegung über einen Link zu einem Server- , einzureichen.

7.2. Mit der Schlussrechnung hat der AN dem AG das Formblatt "Bilanz über die durchge- führte Entsorgung (Verwertung und Beseitigung)", die Begleit- und Wiegescheine so- wie die Einzel-Entsorgungsnachweise unterzeichnet einzureichen.

  1. Preise (§ 2)

Die Einheits- und Pauschalpreise des Angebotes sind Festpreise.

  1. Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4)

Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzu- lässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.

Das gleiche gilt auch, wenn der AN sich an einer Wettbewerbsbeschränkung beteiligt hat, die den für die Ausschreibung relevanten zeitlichen, räumlichen und sachlichen Markt betrifft.

Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.

Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AG, insbesondere solche aus § 8 Abs. 4 bleiben unberührt.

  1. Haftpflichtversicherung (§ 10), Verkehrssicherungspflicht

10.1. Der AN muss während der gesamten Vertragszeit eine Haftpflichtversicherung mit fol- genden Versicherungssummen unterhalten:

• für Personen- und Sachschäden je Schadensfall

EUR 5.000.000 €

• für Umweltschäden je Schadensfall

EUR 1.000.000 €

• Vermögensschäden je Schadensfall

EUR 1.000.000,00 €

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB) STAND: MAI 2024 3/5 FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON BAULEISTUNGEN

Die Haftpflichtversicherung muss einen entsprechend der Art, der dem AN übertrage- nen Arbeiten ausreichenden Versicherungsschutz vorsehen, insbesondere die Haft- pflicht des AN wegen Schäden durch Rammarbeiten, Senkungen von Grundstücken, Veränderungen der Grundwasserverhältnisse und Erdrutsche aufgrund von Baumaß- nahmen einschließen. Der AN hat eine entsprechende Haftpflichtversicherung vor Beginn der Arbeiten ge- genüber dem AG nachzuweisen. Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit eine Versicherung nicht mehr besteht. In diesem Fall ist er verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages den Versicherungsschutz für die ge- samte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen. Der AN tritt hiermit die sich aus den bestehenden bzw. abzuschließenden Versicherungsverträgen entstehenden Ansprüche sicherheitshalber an den AG ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Der AN bleibt jedoch, solange er die ihm obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt, berechtigt, alle Ansprüche im eigenen Namen geltend zu ma- chen. Sofern gemäß Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig ist, weist der AN hiermit die Versicherungen unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den AG zu leisten.

10.2. Dem AN obliegt für die gesamte Dauer der Baumaßnahme die Verkehrssicherungs- pflicht auf der Baustelle und im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens. Der AN ist bis zur Schlussabnahme des Bauvorhabens verpflichtet, unter vollständiger Entlastung des AG alle die Sicherheit auf der Baustelle maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften sowie Unfallverhütungsvorschrif- ten zu beachten und danach erforderliche Maßnahmen durchzuführen und aufrechtzu- erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die entsprechenden Vorschriften an den AN oder den AG richten. Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Bautätigkeit, einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder einem Verstoß gegen gesetzliche, öffentlich-rechtliche und behördliche Vorschriften beruhen.

  1. Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung

Der AG verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) dem AG unver- züglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Abfallentsorgung

Siehe Leistungsbeschreibung

  1. Supplier Code of Conduct

Dem AN ist bekannt, dass die BVG dem LkSG unterliegt. Er verpflichtet sich gegenüber dem AG, die von der Geschäftsleitung des AG verlangten und im Supplier Code of Conduct niedergelegten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartun- gen bei der Ausführung des vertragsgegenständlichen Auftrags einzuhalten und diese Erwartungen entsprechend entlang der Lieferkette des vertragsgegenständlichen Auf- trags angemessen zu adressieren. Der AN wird den AG bei der risikobasierten Durch- führung von Kontrollen zur Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen vollumfäng- lich unterstützen und ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB) STAND: MAI 2024 4/5 FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON BAULEISTUNGEN

  1. Weitere besondere Vertragsbedingungen *1)

Anlage 1 Vertragsbedingungen gemäß BerlAVG

*Aufgrund der Eröffnung des sachlichen und personellen Anwendungsbereichs gem. § 2 und 3 BerlAVG, gelten zwischen AG und AN zusätzlich die Vertragsbedingungen aus Anlage 1 (BerlAVG). Verpflichtungen und Rechtsfolgen für den AN sind dieser Anlage zu entnehmen.

Anlage 2 Tarifbrochüre für Bauhauptgewerbe

Anlage 3 Aufbau von NT-Angeboten und Abrechnung von NT´s

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB) STAND: MAI 2024 5/5 FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON BAULEISTUNGEN

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