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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
letztvertreten durch das
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung
Im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
WERKVERTRAG
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Vertragsgrundlagen § 3 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers § 4 Leistungstermin/Auftragserfüllung § 5 Vergütung § 6 Unteraufträge, Befragungen und Interviews § 7 Herausgabeanspruch des Auftraggebers § 8 Urheberrechte/Nutzungsrechte/Veröffentlichung § 9 Kündigungs- und Rücktrittsrechte § 10 Rückzahlung § 11 Datenschutz § 12 Vertragsänderungen und -ergänzungen § 13 Allgemeine Bestimmungen § 14 Besondere Vereinbarungen § 15 Gerichtsstandvereinbarung § 16 Ausfertigungen des Vertrages
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Die Bundesrepublik Deutschland, letztvertreten durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, Deichmanns Aue 31 - 37, 53179 Bonn (BBSR)
(nachstehend Auftraggeber genannt)
und [Unternehmen] [Straße] [Ort]
(nachstehend Auftragnehmer genannt)
schließen folgenden
Werkvertrag
§ 1
Gegenstand des Vertrages
(1) Der Auftragnehmer übernimmt unter der Kurzbezeichnung
[Projekttitel]
die Bearbeitung des folgend näher beschriebenen Forschungs- und Entwicklungsvertrages.
(2) Er versichert, dass ihm Arbeiten mit gleicher oder teilweise gleicher Aufgabenstellung weder bekannt sind, noch von ihm vor Abschluss dieses Vorhabens in Auftrag genommen werden.
§ 2
Vertragsgrundlagen
(1) Vertragsgrundlage sind die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers (Anlage 1), das Angebot des Auf- tragnehmers vom […] (Anlage 2), die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Anlage 3, falls einschlägig) sowie die Dokumentations- und Gestaltungsrichtlinien des BBSR. Für den Werkvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich die Regelungen dieses Werkvertrages. Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf den Verweis auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), ergän- zend hierzu das Werkvertragsrecht, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 3
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Angebot vom […] benannten Mitarbeiter zur Leitung und Durch- führung des Projektes einzusetzen. Im Falle von Krankheit oder Kündigung der benannten Mitarbeiter kann der Auftragnehmer andere Personen mit der Durchführung des Projektes betrauen. Ein Wechsel der im Angebot be- nannten Mitarbeiter ist dem Auftraggeber anzuzeigen und unterliegt dessen Zustimmung. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
(2) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen müssen in Art und Güte dem branchenüblichen Stan- dard entsprechen. Notwendige Überarbeitungen der Arbeitsergebnisse bei unveränderter Leistungsbeschreibung werden nicht zusätzlich vergütet. Gleiches gilt für forschungsbegleitende Gespräche und Präsentationen, die auf
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Anforderung des Auftraggebers in Bonn oder Berlin anberaumt werden. Ansonsten gilt § 12 Abs. 2 dieses Vertrages.
§ 4
Leistungstermin/Auftragserfüllung
(1) Die vertragliche Leistung ist beiderseitig bis zum
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zu erbringen.
Die Termine für die einzelnen Arbeitsphasen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1). Präzisie- rungen erfolgen in Absprache mit der zuständigen Projektleitung im BBSR. Änderungen gelten nur, wenn sie von der Forschungsverwaltung des BBSR schriftlich bestätigt worden sind.
Die Arbeiten sind in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber durchzuführen. Dazu finden regelmäßige Abstim- mungsgespräche mit dem Auftraggeber in Bonn oder Berlin statt. Alle Berichte und Arbeitsunterlagen sind an die Forschungsverwaltung im BBSR zu senden.
Dem Auftraggeber steht es frei, sich zur Projektbetreuung externer Sachverständiger zu bedienen.
Ansprechpartner/in für Vertragsangelegenheiten, Administration und Finanzen im BBSR ist: […]
Ansprechpartner/in für die fachliche Abstimmung des Projektes ist: […]
(2) Die Berichte, Internetbeiträge sowie Publikationen sind gemäß den in der Anlage 1 definierten Anforderun- gen vorzulegen.
(3) Die Leistungen des Auftragnehmers werden durch den Auftraggeber abgenommen. Der Auftraggeber wird sich kurzfristig zur Abnahme der jeweiligen Arbeitsergebnisse äußern.
§ 5
Vergütung
(1) Der Auftragnehmer erhält für die nach Maßgabe dieses Vertrages zu erbringende Leistung eine Vergütung von insgesamt
[…] Euro
(in Worten: […] 00/ Euro) 100 einschließlich (etwaig anfallender) Umsatzsteuer.
Für optionale Leistungen gemäß § 5 Abs. 4 erhält der Auftragnehmer bei Beauftragung bis zu […] Euro ein- schließlich (etwaig anfallender) Umsatzsteuer. Über die Beauftragung der optionalen Leistungen entscheidet der Auftraggeber bis zu zwei Monate nach der fachlichen Abnahme des Endberichts. Der Auftragnehmer bleibt bis dahin an das Angebot vom […] gebunden.
Für Leistungen nach Aufwand gemäß § 5 Abs. 5 erhält der Auftragnehmer bis zu […] Euro einschließlich (etwaig anfallender) Umsatzsteuer. Es sind Nachweise zu den entstandenen Kosten zu erbringen. Nicht angefallene Kos-
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ten (Minderausgaben) werden nicht vergütet. Ggf. erfolgt nach Projektende bei eigens für das Projekt angeschaff- ten und aus dem Projekt finanzierten Sachgegenständen eine Rückforderung durch das BBSR.
Für optionale Leistungen nach Aufwand gemäß § 5 Abs. 6 erhält der Auftragnehmer bei Beauftragung bis zu […] Euro einschließlich (etwaig anfallender) Umsatzsteuer. Es gelten die vorgenannten Regelungen zu optionalen Leistungen und Leistungen nach Aufwand.
(2) Es wird ein Pauschalpreis vereinbart, der sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag, einschließlich aller Nebenkosten, die nach diesem Vertrag anfallen, abdeckt. Der in Absatz 1 genannte Pauschalpreis ist hinsichtlich des Leistungsumfanges und der Vergütungshöhe verbindlich.
Der in Absatz 1 genannte Pauschalpreis berechnet sich auf Grundlage des Nettopreises gemäß dem Angebot des Auftragnehmers vom […] zzgl. des üblicherweise geltenden Umsatzsteuersatzes von 19% (bzw. 0% o. 7% bei Umsatzsteuerbefreiung o. -reduzierung des Auftragnehmers). Sollte für eine Leistung zum Zeitpunkt der Leis- tungserbringung ein anderer Umsatzsteuersatz gültig sein, so ist die Vergütung für diese Leistung auf Grundlage des Nettopreises gemäß dem Angebot des Auftragnehmers zzgl. des geltenden Umsatzsteuersatzes neu zu be- rechnen.
Die Regelung zur Neuberechnung von Vergütungsbeträgen bei Änderung des Umsatzsteuersatzes gilt entspre- chend für alle im § 5 genannten Vergütungsbeträge.
(3) Die Vergütung wird erst nach Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber fällig (§ 4 Abs. 3). Teilzahlun- gen nach Leistungsfortschritt, gemäß Ziffer 4. Berichterstattung der Leistungsbeschreibung, werden wie folgt ausgezahlt:
| Termin | Leistung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| Schlusszahlung |
Die Schlusszahlung erfolgt, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag erfüllt hat, das Arbeitsergebnis vom Auftraggeber abgenommen sowie die Schlussrechnung anerkannt ist.
(4) Bei Ausübung der optionalen Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 dieses Vertrages erhält der Auftragnehmer auf- geteilt auf die nachfolgenden Leistungen jeweils eine zusätzliche Vergütung als Pauschalbetrag in Höhe von
Option Leistung Betrag in Euro
(5) Für Leistungen nach Aufwand gemäß § 5 Abs. 1 dieses Vertrages erhält der Auftragnehmer aufgeteilt auf die nachfolgenden Leistungen jeweils eine zusätzliche Vergütung von bis zu
Leistung Betrag in Euro
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(6) Bei Ausübung der optionalen Leistungen nach Aufwand gemäß § 5 Abs. 1 dieses Vertrages erhält der Auf- tragnehmer aufgeteilt auf die nachfolgenden Leistungen jeweils eine zusätzliche Vergütung von bis zu
Option Leistung Betrag in Euro
(7) Die Zahlungen sind in Form von Rechnungen anzufordern. Dabei sind die zahlungsbegründenden Leis- tungsinhalte (Leistungsfortschritt) darzustellen. In den Rechnungen sind Leitweg-ID, Bestellnummer und Ver- tragsnummer anzugeben.
(8) Rechnungen sind ausschließlich auf dem elektronischen Weg über die Onlinezugangsgesetzkonforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) zu übermitteln. Dabei sind die Pflichtangaben für elektronische Rech- nungen nach § 5 E-Rech-VO des Bundes zu beachten. Die Zuordnung der in der OZG-RE eingehenden Rech- nungen erfolgt über folgende Informationen:
Leitweg-ID (BT-10): 991-10648-23 Bestellnummer (BT-13): […] Vertragsnummer (BT-12): […]
Jeder eRechnung sind die rechnungsbegründenden Unterlagen (Berichte gem. § 5 Abs. 3 und Ziff. 4 der Leis- tungsbeschreibung) als Anhang beizufügen.
Rückfragen zum Verfahren der E-Rechnung sind per Email an das zentrale Postfach eRechnung@bbr.bund.de zu stellen. Weitere Informationen können dem bei elektronischem Vertragsversand beigefügten Informationsblatt entnommen werden.
(9) In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die Höhe der bereits erhaltenen Zahlungen inklusive der erhaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
§ 6
Unteraufträge, Befragungen und Interviews
(1) Die Vergabe von Unteraufträgen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Verträge müssen Art und Umfang der Leistung genau bezeichnen und die Bemessungsgrundlage der Vergütung ausreichend erkennbar machen. Personalkosten sind grundsätzlich auf der Grundlage von Stundenverrech- nungssätzen zu vereinbaren. Die Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gelten auch für Unterauftrag- nehmer und sind vertraglich zu regeln. Sofern Unterauftragnehmer im Angebot (Anlage 2) namentlich genannt sind, gelten diese als genehmigt.
(2) Wenn Teilbereiche zur selbstständigen Bearbeitung an Dritte übertragen werden sollen, sind im Antrag auf Zustimmung kurz gefasste Angaben über die Qualifikation des Bearbeiters zu machen.
(3) Dem Antrag auf Zustimmung ist der Vertragsentwurf und ein nach Personal-, Sach- und Reisekosten sowie Kosten für externe Fachleute gegliederter Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen.
(4) Bei Befragungen ist auf die Freiwilligkeit der Beantwortung hinzuweisen. Soweit personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet werden sollen, sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 7
Herausgabeanspruch des Auftraggebers
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(1) Vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung angefertigte oder erworbene, für das Ergebnis bedeutsame Unter- lagen sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Bei Miete, Leasing oder Nut- zungsrechten ist das Verfahren mit dem Auftraggeber vorher abzustimmen. Die dem Auftragnehmer überlasse- nen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Auftragserfüllung zurückzugeben. Zurückbehaltungs- rechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
(2) Für die Überlassung dieser Unterlagen können dem Auftraggeber keine Kosten in Rechnung gestellt wer- den.
(3) Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages für die vom Auftragnehmer erarbeiteten Teilleistun- gen, soweit der Auftraggeber für diese Verwendung hat.
§ 8
Urheberrechte/Nutzungsrechte/Veröffentlichung
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich un- beschränkte Nutzungsrecht der Forschungsergebnisse sowie der Arbeits- und Berichtsunterlagen ein, § 31 Abs. 1, 3 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz (UrhG)). Veröffentli- chungen erfolgen gegebenenfalls unter Nennung des Auftragnehmers, der den Forschungsauftrag durchgeführt hat. Will der Auftragnehmer von seinem Recht nach § 13 S. 2 UrhG, auf die Namensnennung zu verzichten oder eine zu verwendende Bezeichnung festzulegen, Gebrauch machen, so muss er dies dem Auftraggeber vorab schriftlich anzeigen.
(2) Projektdaten und -ergebnisse sowie Graphiken, Bilder, Zeichnungen, Fotos, Vorlagetexte für die Internet- Darstellungen usw. sind frei von Rechten Dritter zu liefern. Alle bei der Vertragsdurchführung entstehenden Nut- zungsrechte, insbesondere an durch den Auftragnehmer entwickelten Konzepten und Ideen sowie die Rechte an sonstigen urheberrechtsfähigen Werken und Werkteilen gehen uneingeschränkt, ausschließlich, räumlich und zeitlich unbegrenzt auf den Auftraggeber über.
(3) Der Auftragnehmer darf die im Zusammenhang mit diesem Auftrag erzielten Erkenntnisse und Ergebnisse einschließlich der Arbeits- und Dokumentationsunterlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auf- traggebers Dritten bekanntmachen oder veröffentlichen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung nur verwei- gern, wenn wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Das Unterhalten eigener Internetseiten zu dem von ihm betreuten Forschungsprojekt ist dem Auftragnehmer nicht gestattet. Zulässig ist lediglich ein Hinweis in Form eines Links zu den Internetseiten des BBR/BMWSB.
§ 9
Kündigungs- und Rücktrittsrechte
(1) Unbeschadet sonstiger Kündigungsrechte ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichti- gem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor • bei einem Wechsel der im Angebot benannten Mitarbeiter ohne Zustimmung des Auftraggebers, • bei einer Weitergabe von Leistungen nach diesem Vertrag ohne Zustimmung des Auftraggebers.
(2) Für den Fall, dass die Erbringung der vertraglichen Leistung aufgrund von höherer Gewalt (Pandemien, Epi- demien, Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen) unmöglich wird, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Die Parteien haben zuvor zu prüfen, ob die vertragliche Leistung nicht auf andere Weise erbracht werden kann oder eine Terminverschiebung möglich ist. Können sich die Parteien nicht binnen eines Monats nach Eintritt des die Unmöglichkeit begründenden Ereignisses auf eine Anpassung des Vertrags einigen, kann jede Partei den Rücktritt vom Vertrag erklären. Das Risiko bereits angefallener Aufwendungen trägt jede Partei für sich.
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(3) Die Kündigung und der Rücktritt sind schriftlich zu erklären.
§ 10
Rückzahlung
(1) Soweit der Auftragnehmer zuviel erhaltene Beträge zurückzuzahlen hat, sind diese vom Zeitpunkt des Emp- fanges an mit neun Prozentpunkten im Jahr über dem in § 247 Absatz 1 BGB festgesetzten Basiszins (§ 288 Ab- satz 2 BGB) zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen oder die Überzahlung beruht auf einem Fehler des Auftraggebers. § 197 BGB findet Anwendung.
(2) An den Auftraggeber zurückzuzahlende Beträge sowie Zinsen sind auf das vom Auftraggeber benannte Konto einzuzahlen. Bei der Überweisung sind Aktenzeichen und Datum der Zahlungsaufforderung anzugeben.
§ 11
Datenschutz
(1) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses verarbeitet, verpflichtet er sich zur Vertraulichkeit hinsichtlich aller personenbezogener Daten, die Gegenstand des Vertrags- verhältnisses sind oder im Rahmen von dessen Durchführung anfallen oder ihm bekannt werden, und zur Beach- tung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Europäischen Datenschutzgrund- verordnung (EU-DSGVO) und dem BDSG in der jeweils geltenden Fassung. Der Auftragnehmer wird auf die Strafbarkeit von Verstößen hingewiesen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
(2) In dem Fall, dass ein Auftragsverarbeitungsverhältnis vorliegt, schließen die Vertragsparteien zur Konkreti- sierung der sich aus dem Umgang mit personenbezogenen Daten ergebenden Verpflichtungen und zur Sicher- stellung des gesetzlichen Datenschutzniveaus die diesem Vertrag als Anlage beigefügte Vereinbarung zur Auf- tragsverarbeitung.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Informationen und Daten, die den Auftraggeber betreffen und ihm im Verlaufe der Erfüllung und Durchführung des Vertragsverhältnisses bekannt werden, an Dritte weder wei- terzugeben noch sonst zugänglich zu machen. Keine Dritten in diesem Zusammenhang sind lediglich in jedem Einzelfall ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichtete Mitarbeiter, sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Unterauftragnehmer des Auftragsnehmers, wenn und soweit sie für ihre Tätigkeit Zugang zu den Informati- onen und Daten benötigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, erlangte Informationen und Daten ausschließlich im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu dem sich aus dem Vertrag ergebenden Zweck zu nutzen.
§ 12
Vertragsänderungen und -ergänzungen
(1) Vertragsänderungen und -ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie unter dem Aktenzeichen dieses Vertra- ges mit dem Referat FWD 2 des BBSR schriftlich vereinbart worden sind.
(2) Wenn der Auftragnehmer der Auffassung ist, dass Anforderungen, die der Auftraggeber während der Pro- jektbetreuung stellt, zu einer Erweiterung der Leistungsbeschreibung führen und nicht innerhalb der vereinbarten Vergütung durchgeführt werden können, so hat er dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen und ein entsprechen- des Angebot mit Vorkalkulation vorzulegen. Unterlässt der Auftragnehmer die Ankündigung, steht ihm ein An- spruch auf zusätzliche Vergütung nicht zu.
§ 13
Allgemeine Bestimmungen
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Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte eine Bestimmung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so ist die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung als vereinbart, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten.
§ 14
Besondere Vereinbarungen
(1) Soweit im Rahmen dieses Vertrages Geräte, Einrichtungsgegenstände oder Druckwerke durch den Auftrag- nehmer beschafft und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, gehen sie in das Eigentum des Auftragge- bers über.
(2) Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden aller Art des Auftragnehmers oder Dritter, die aus der Durchfüh- rung dieses Vertrages entstehen. Wird er für solche Schäden haftbar gemacht, so stellt ihn der Auftragnehmer frei. Der Auftragnehmer muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen, durch die gewährleistet ist, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe des Auftragvolumens (§ 5 Abs. 1) be- steht. Satz 3 gilt nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 2 gelten nicht, soweit der Auftraggeber diese Schäden schuldhaft verur- sacht hat. Gesetzliche Freistellungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland bleiben davon unberührt.
(4) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne vorherige Zustimmung des Auf- traggebers nicht abgetreten werden.
§ 15
Gerichtsstandsvereinbarung
Als Gerichtsstand wird Bonn vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 16
Ausfertigungen des Vertrages
Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber erhalten je eine Ausfertigung.
Bonn, den […] ____________, den ____________
Für den Auftraggeber Für den Auftragnehmer Im Auftrag
[…] __________________ Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raum- [Unternehmen] forschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Anlagen
• Anlage 1 - Leistungsbeschreibung
Seite 9 von 9 des Vertrages […]
• Anlage 2 - Angebot vom […]