Musterformular
zur Datenabfrage nach § 8 SaubFahrzeugBeschG
Die Vergabe des geplanten öffentlichen Auftrages fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere- Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz – SaubFahrzeugBeschG) vom 09. Juni 2021, welches am 02. August 2021 in Kraft getreten ist.
Die darin geregelten Mindestziele und deren Sicherstellung bei der Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen, für die diese Fahrzeuge eingesetzt werden, sind verpflichtend durch öffentliche Auftraggeber sicherzustellen.
Dieses Gesetz gilt explizit für die Beschaffung von
- Verträgen über Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen
- Öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (z. B. ÖPNV-Bussen)
- Dienstleistungen über Verkehrsdienste (z. B. Post- und Paketdienste, Personenbeförderung, Abholung von Siedlungsabfällen, Bedarfspersonenbeförderung einschließlich Schülerbeförderung)
Nach § 7 Abs. 1 SaubFahrzeugBeschG haben die Länder der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Beschaffungsquoten erreicht werden.
Im Folgenden wird daher die Anzahl der für die Ausführung des Auftrags vorgesehenen Fahrzeuge angefragt:
| M1 | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Alle Fahrzeuge | ||||||
| davon Anzahl saubere Fahrzeuge | ||||||
| davon Anzahl emissionsfreie Fahrzeuge |
Erläuterungen:
Sauber:
- Fahrzeuge mit Elektroantrieb, die mindestens einen elektrischen Motor mit aufladbarem Energiespeicher besitzen.
- Fahrzeuge mit alternativen Kraftstoffen, die CO -Emissionen reduzieren und umweltfreundlicher sind (z. B. Elektrizität, Wasserstoff, Biokraftstoffe, synthetische Kraftstoffe). ₂
- Grenzwerte für CO und Schadstoffe: Für M1- und M2-Fahrzeuge bis 2025 max. 50 g CO /km und ab 2026: 0 g CO /km (nur noch Batterie- oder Brennstoffzellenfahr₂zeuge). ₂ ₂
Stadt Frankfurt am Main I 09.2025 | Seite 1 von 2
Emissionsfrei:
- Kein Verbrennungsmotor oder ein Motor mit weniger als 1 g CO /kWh oder 1 g CO /km.
- Beispiele: Oberleitungsbusse (wenn nur mit Strom betrieben) oder F₂ahrzeuge ohne fossile B₂rennstoffe.
- Plug-in-Hybride gelten als sauber, jedoch nicht als emissionsfrei.
Fahrzeuge werden den Mindestzielen für saubere Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklassen M1, M2, N1) ausschließlich angerechnet, wenn die Emissionsgrenzwerte i. S. d. Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz erfüllt werden. Diese betragen in den Fahrzeugklassen M1, M2 und N1 maximal 50 g CO /km 2 sowie 80 % der Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) laut Nummer 48.2. der Übereinstimmungsbescheinigung (vgl. Anlage 1 des Saubere- Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz). Fahrzeuge, welche die o. g. Kriterien für saubere Pkw und leichte Nutzfahrzeuge nicht erfüllen, sind der Rubrik „alle Fahrzeuge“ in der Tabelle oben zuzuordnen.
Angaben zum SaubFahrzeugBeschG
In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt die Beschaffung von als „sauber“ definierten Straßenfahrzeugen der Klassen M1, M2 und M3 sowie N1, N2 und N3, sowie die Beschaffung bestimmter Dienstleistungen mit diesen Fahrzeugen.
| Klasse | Beschreibung |
|---|---|
| M1 | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und ohne Stehplätze, unabhängig davon, ob die Anzahl der Sitzplätze auf den Fahrersitz beschränkt ist. |
| M2 | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse („technisch zulässige Gesamtmasse“) bis zu 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen. |
| M3 | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen. Für die CVD-Mindestziele relevant sind hier Busse nach § 4 Absatz 2 SaubFahrzeugBeschG (M3 Klasse I und M3 Klasse A) |
| N1 | Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen |
| N2 | Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen |
| N3 | Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen |
(Ort/Datum) (Firmenbezeichnung) Name des Erklärenden *)
*) Die Erklärung ist in Textform gem. § 126 b BGB abzugeben.
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